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Geltungszeitraum von: 01.01.2011

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Richtlinien
für die Vergabe von Mitteln des Fonds
der Evangelischen Kirche im Rheinland
zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

Vom 29. Oktober 2010

(KABl. 2011, S. 6)
geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 20./21. Oktober 2011 (KABl. 2012, S. 64)

Die Evangelische Kirche im Rheinland fördert mit ihrem Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit kirchliche und diakonische Träger im Rheinland bei ihrer Arbeit für und mit Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen.
Dabei können die Mittel in Ergänzung öffentlicher Programme (der EU, der Bundesagentur für Arbeit, von Bund, Land und Kommunen) auf Vorlage einer aussagefähigen Konzeption zur ganzheitlichen Hilfe bereitgestellt werden, sofern die in dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen gegeben sind.
Die Förderung der Arbeit mit Arbeitslosen dient vor allem dazu, dem betroffenen Personenkreis bei der Bewältigung dieser schwierigen Lebenssituation Hilfen zu bieten und insbesondere Unterstützung bei der sozialen und beruflichen Eingliederung oder Wiedereingliederung zu ermöglichen.
Durch die Unterstützung von Beratungsstellen für Arbeitslose und von Qualifizierungs- und Beschäftigungsträgern sollen für arbeitslose Menschen Angebote der Beratung, Qualifizierung, Beschäftigung und (Wieder-)Eingliederung geschaffen bzw. verstetigt werden.
Absicht der Förderung ist vor allem die Stabilisierung, Qualifizierung und Weiterentwicklung von Trägern und Strukturen auf dem Gebiet der Rheinischen Kirche, die diesem Zweck dienen. Dazu gehört auch die Unterstützung bei nötigen Umstrukturierungen und bei der Entwicklung innovativer Projekte und Ideen.
Unter diesen Voraussetzungen gelten für alle Anträge folgende Bestimmungen:
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I Allgemeine Bestimmungen

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Zuständigkeiten

Die Evangelische Kirche im Rheinland bedient sich bei der Entscheidung über die Vergabe eines Bewilligungsausschusses, der sich zusammensetzt aus zwei Vertreterinnen und Vertretern des Landeskirchenamtes und – auf Vorschlag des Vorstandes des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e.V. – zwei Vertreterinnen und Vertretern der Diakonie Rheinland sowie einer Vertreterin/einem Vertreter des landeskirchlichen Amtes für Jugendarbeit.
Der Bewilligungsausschuss wird von der Kirchenleitung im Benehmen mit dem Vorstand des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e.V. berufen. Der Vorsitz liegt beim Landeskirchenamt. Bewilligungsstelle im Sinne dieser Richtlinie ist das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland e.v., das die Geschäftsführung hat.
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Förderungsvoraussetzungen

Förderungsempfänger aus dem Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit können kirchliche und diakonische Träger im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland sein. Die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland e.V., eine aktive Mitarbeit im Fachverband sowie eine Zusammenarbeit mit kirchlichen Stellen und anderen diakonischen Anbietern vor Ort werden vorausgesetzt.
Die Bewilligung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fondsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Andere Bezuschussungsmöglichkeiten sind nachweislich vorher auszuschöpfen.
Der zuständige Kreissynodalvorstand muss zu den Anträgen aus seinem Kirchenkreis zustimmend Stellung nehmen und sicherstellen, dass es keine Trägerkonkurrenz evangelischer Träger innerhalb des Kirchenkreises gibt.
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Bewirtschaftungsgrundsätze

Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Gesamtfinanzierung der geförderten Maßnahme gesichert ist. Die bewilligten Mittel dürfen nur dem Antrag entsprechend verwendet werden.
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Antragsverfahren

Die Anträge auf Förderung sind schriftlich unter Verwendung der entsprechenden Vordrucke mit den erforderlichen Unterlagen an das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland e.V. zu richten.
Antragsfristen werden durch den Bewilligungsausschuss festgelegt und im Kirchlichen Amtsblatt rechtzeitig veröffentlicht.
Bei Antragstellung sind durch rechtsverbindliche Erklärung die Richtigkeit der Angaben und die Annerkennung der Richtlinie des Arbeitslosenfonds zu versichern.
Träger können Anträge nach A – Beratungsstellen –, B – Qualifizierung und Beschäftigung –, oder C – Anschubfinanzierung, Umstrukturierungshilfen – (siehe Abschnitt II der Richtlinie) stellen. Bei Anträgen nach A – Beratungsstellen – kann der gleiche Träger für das Modul Beratung keinen Antrag mehr stellen.
Die Anträge nach C werden in der Regel in der Herbstsitzung entschieden. Es kann pro Jahr nur ein Zuschuss nach C beantragt und bewilligt werden. Nur in begründeten Fällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. Bei Anträgen nach A und B ist bei Erstanträgen, bei Anträgen nach C grundsätzlich rechtzeitig vor Antragstellung bzw. vor Beginn der Maßnahme eine Beratung bei der Diakonie einzuholen.
In begründeten Fällen kann der Vergabeausschuss von den genannten Förderbeträgen abweichen.
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Bewilligung, Widerruf

Die Bewilligung erfolgt in der Regel in Form eines Zuschusses. Sie kann auch in Form eines Darlehens erfolgen.
Der Antragsteller erhält einen schriftlichen Bewilligungsbescheid.
Die Bewilligung erfolgt jeweils für das Haushaltsjahr, für das der Antrag gestellt ist.
Die Bewilligung wird ganz oder teilweise widerrufen, wenn der Empfänger die Förderung zu Unrecht erlangt oder wenn er die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet hat. Zu Unrecht erlangte Mittel sind in der ausgezahlten Höhe zurückzuzahlen. Wird die Bewilligung teilweise widerrufen, entscheidet der Bewilligungsausschuss über die Höhe der zurückzuzahlenden Mittel.
Der Förderungsempfänger hat die entsprechende Verwendung der Mittel bis zum
30. September des Folgejahres nachzuweisen. Legt der Förderungsempfänger die Verwendungsnachweise auch nach einmaliger Anmahnung nicht rechtzeitig oder unvollständig vor, so kann die Bewilligung ganz oder teilweise widerrufen werden.
Ergibt sich bei Anträgen nach C aus der Endabrechnung eine Überfinanzierung, ist dies gegenüber dem Fonds anzuzeigen und die Zuweisung kann rückwirkend entsprechend gekürzt werden.
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Nachweis und Prüfung der Förderung

Die Förderungsempfänger haben die Verwendung entsprechend dem Bewilligungsbescheid schriftlich nachzuweisen. Ein sachlicher Bericht (in der Regel sollte der Umfang eine DIN-A 4-Seite nicht überschreiten) ist mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Zur Vorlage des Nachweises sind die entsprechenden Vordrucke zu verwenden.
Die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen sind entsprechend den staatlichen und kirchlichen Bestimmungen aufzubewahren.
Bewegliche Sachen, die der Förderungsempfänger ganz oder teilweise angeschafft hat, sind zu inventarisieren. Die Bewilligungsstelle kann verlangen, dass ihr ein Auszug des Inventarverzeichnisses vorgelegt wird.
Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, die Verwendung der Förderung durch die zuständigen Prüfungsorgane prüfen zu lassen.
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II Besondere Bestimmungen

Die Mittel aus dem Fonds sollen für die längerfristig angelegte Arbeit mit Arbeitslosen verwendet werden.
Sie sind verfügbar für:
A) Beratungsstellen für Arbeitslose,
B) die Förderung von Trägern oder Abteilungen, deren Zweck die Qualifizierung, Beschäftigung und Wiedereingliederung von Arbeitslosen ist,
C) eine Anschubfinanzierung, notwendige Umstrukturierungsmaßnahmen sowie innovative Vorhaben und Projekte von Trägern oder Abteilungen, deren Zweck die Qualifizierung, Beschäftigung und Wiedereingliederung von Arbeitslosen ist.
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A) Beratungsstellen

Träger von Beratungsstellen für Arbeitslose können einen Antrag zur Förderung einer eigenständigen Beratungsstelle stellen, wenn in der Beratungsstelle ein Angebot von durchschnittlich mindestens acht Stunden an mindestens zwei Tagen pro Woche Beratung für Arbeitslose angeboten wird.
Die Förderung für eine eigenständige Beratungsstelle beträgt pauschal bis zu 8.000,-- Euro pro Jahr.
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B) Beschäftigung und Qualifizierung

Trägern von Beschäftigung und/oder Qualifizierung kann für den Bereich der zentralen Leitung und Verwaltung bzw. zur Sicherung und Qualitätssteigerung der Arbeit eine pauschale Förderung von 15.000 € bis 25.000 € gewährt werden. Bei einem Nachweis von bestimmten Modulen kann darüber hinaus eine Förderung der Module erfolgen.
Grundförderung:
Der jährliche pauschale Zuschuss variiert orientiert an der Anzahl der beim Träger beschäftigten Stammkräfte:
Träger mit 1 bis 10 Stammkräften können eine Grundförderung bis zu 15.000 Euro zuzüglich der Förderung für maximal ein Modul, zuzüglich dem Modul Qualitätsmanagement erhalten.
Träger mit 11 bis 30 Stammkräften können eine Grundförderung bis zu 20.000 Euro zuzüglich der Förderung für maximal zwei Module, zuzüglich dem Modul Qualitätsmanagement erhalten.
Träger mit 31 und mehr Stammkräften können eine Grundförderung bis zu 25.000 Euro zuzüglich der Förderung für maximal drei Module, zuzüglich des Moduls Qualitätsmanagement erhalten.
Die Definition der Stammkräfte ist den aktuellen Ausführungsbestimmungen zu entnehmen.
Modulförderung:
Neben der Grundförderung kann bei Nachweis bestimmter Module pro Modul eine zusätzliche Förderung bewilligt werden.
Die Höhe der Förderung und die Art der förderungsfähigen Module kann der Bewilligungsausschuss des Arbeitslosenfonds je nach aktueller arbeitsmarktpolitischer und finanzieller Lage in den Ausführungsbestimmungen zu der Richtlinie festlegen. Änderungen müssen den Trägern jeweils mit den Terminen für den Antragsschluss und die Sitzung des Bewilligungsausschusses mitgeteilt werden.
Art und Umfang der förderfähigen Module sind den aktuellen Ausführungsbestimmungen zu entnehmen.
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C) Anträge nach C - Innovative Ansätze, Umstrukturierungshilfen, Anschubfinanzierung

Für Anschubfinanzierungen, innovative Ansätze und für notwendige Umstrukturierungen können Mittel von in der Regel max. 40.000 Euro zur Verfügung gestellt werden.
Nähere Hinweise zu den einzureichenden Unterlagen bei Anträgen nach A, B oder C sind der aktuellen Anlage der Ausführungsbestimmungen zu entnehmen.
Pro Träger bzw. Abteilung kann jährlich nur ein Antrag gestellt werden.
Die Richtlinie tritt nach Beschlussfassung der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 29. Oktober 2010 zum 1. Januar 2011 in Kraft.