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Geltungszeitraum von: 08.07.2016

Geltungszeitraum bis: 31.12.2018

Anlagerichtlinien 2017

Vom 8. Juli 2016

(KABl. S. 207)
geändert durch Beschlüsse vom 13. März 2017 bzw. 28. April 2017 (KABl. S. 136)

Die Kirchenleitung und der Finanzausschuss haben in Ihren Sitzungen am 13. März 2017 bzw. am 28. April 2017 beschlossen die Anlagerichtlinien der EKiR durch die Punkte III.3 b und V.3 zu ergänzen und unter Punkt II. zu ändern.
Damit enthalten die Anlagerichtlinien nun die nachfolgenden Regelungen.
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I. Zielsetzung und Grundlage

  1. Das Vermögen der Kirche hat dienende Funktion. Diese Richtlinien haben zum Ziel, das gesamte Geldvermögen dem kirchlichen Auftrag entsprechend anzulegen und zu verwalten.
  2. Die Anlagestrategie ist darauf gerichtet, eine möglichst große Sicherheit bei angemessener Rentabilität des Geldvermögens zu erreichen. Als sicher gelten insbesondere Anlagen, die über ein entsprechendes Rating verfügen. In allen Fällen gelten die Anlagerestriktionen gemäß III. dieser Richtlinien; Aspekte der Nachhaltigkeit sind zu berücksichtigen.
  3. Die Anlagestrategie ist darauf auszurichten, die notwendige Liquidität zu sichern.
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II. Nachhaltige Aspekte für Wertpapiere

  1. Die Anlage des Geldvermögens darf dem kirchlichen Auftrag nicht widersprechen.
  2. Grundsätzlich sollen Investitionen in Unternehmen nicht vorgenommen werden,
    1. die Waffen und Waffensysteme produzieren,
    2. die für Verstöße gegen eine der fünf Kernarbeitsnormen (Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung, Vereinigungsfreiheit und Recht auf kollektive Lohnverhandlungen) der internationalen Arbeitsorganisation ILO (International Labour Organisation) verantwortlich sind,
    3. die Umweltgesetze oder allgemein anerkannte ökologische Mindeststandards in erheblichem Maße verletzen, deren Geschäftsmodelle wesentlich auf der Förderung und Verbrennung fossiler Energieträger basieren oder die Fracking zur Gewinnung von Energieträgern einsetzen,
    4. die Produzenten von Atomenergie sind und Kernkomponenten von Atomkraftwerken herstellen,
    5. die Produzenten von gentechnisch veränderten Pflanzen und Tieren sind,
    6. die Tabak oder Alkohol produzieren,
    7. die Hersteller von Pornografie und Anbieter von Sex-Tourismus sind,
    8. die nachweislich Forschung am menschlichen Embryo bzw. an embryonalen Zellen betreiben.
  3. Grundsätzlich sollen Investitionen in Wertpapiere von Staaten nicht vorgenommen werden,
    1. die systematisch Menschenrechte verletzen (z. B. Todesstrafe, Folter, politische Willkür, Bewegungsfreiheit, Religionsfreiheit, Kinderarbeit),
    2. in denen ein hohes Maß an Korruption herrscht,
    3. deren Klimaschutzleistungen nach dem Klimaschutz-Index von Germanwatch als sehr schlecht („very poor“) bewertet werden,
    4. die die Presse- und Medienfreiheit erkennbar einschränken,
    5. die ein unverhältnismäßig hohes Rüstungs-Budget aufweisen,
    6. in denen Frauen erheblich weniger soziale und wirtschaftliche Entwicklungschancen eingeräumt werden als Männern,
    7. die für extrem wirtschaftliche und soziale Ungleichheit verantwortlich sind.
  4. Die Prüfung der Einhaltung der unter 2 und 3 genannten Kriterien orientiert sich am Nachhaltigkeitsfilter der Bank für Kirche und Diakonie e.G. Andere nachvollziehbare nachhaltige Konzepte werden akzeptiert.
  5. Bei der Investition in Fonds und Vermögensverwaltungen ist sicherzustellen, dass ein Investmentansatz verfolgt wird, der den unter 1 bis 4 genannten Vorgaben entspricht.
  6. Investitionen in Anlageklassen, für die zurzeit keine oder nur unzureichende Aussagen über den Grad der Nachhaltigkeit möglich sind, werden auf maximal 5 % des Geldvermögens beschränkt.
  7. Eine Investition in Nahrungsmittel und Agrarrohstoffe wird ausgeschlossen.
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III. Anlagerestriktionen

Die Berechnung der Anlagerestriktion gliedert sich in die drei unten beschriebenen Phasen:
1. Rahmenbedingungen
Grundsätzlich verfolgen die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise sowie die kirch-lichen Verbände der Evangelischen Kirche im Rheinland und die Landeskirche eine defensive Anlagestrategie für das gesamte Geldvermögen. Das bedeutet, dass die Geldanlagen der Maßgabe „Sicherheit vor Ertrag“ folgen. Es ist auf eine ausgewogene Streuung der Risiken zu achten. Die Basiswährung ist EURO, der Fremdwährungs-anteil kann maximal 10 % vom gesamten Geldvermögen betragen.
2. Maximalwert für die Anlage vom gesamten Geldvermögen
Folgende Maximalwerte vom gesamten Geldvermögen werden festgelegt:
Liquidität – kurzfristige Anlagen (z. B. Girokonto, Tagesgeldkonto, Geldmarktfonds, Festgelder)
bis 100 %
Ertragswerte – mittel- u. langfristige Anlagen (z. B. Wachstumssparen, Jahresgelder, Sparbriefe, festverzinsliche Wertpapiere)
bis 100 %
Substanzwerte – Beteiligung an der Substanz eines Unternehmens (z. B. Aktien, Aktienfonds, Aktienanteile in gemischten Anlageformen)
bis 30 %
Sachwerte (z. B. offene Immobilienfonds)
bis 10 %
Rohstoffe (z. B. Rohstofffonds)
bis 5 %
Das kurzfristige Überschreiten der Quoten für Substanzwerte, Sachwerte und Rohstoffe infolge von Kursgewinnen ist zulässig. Als kurzfristig wird ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten betrachtet.
Grundlage der Bemessung der Maximalwerte der verschiedenen Anlageklassen ist der durchschnittliche Anteil während eines Haushalts- bzw. Kalenderjahres.
3. Risikoklassen
In der Finanzwelt wird der Risikogehalt einer Geldanlage mit Hilfe von Risikoklassen bewertet. Die Vermögensanlage hat sich an diesen Risikoklassen zu orientieren. Die Ratingeinstufungen von international anerkannten Ratingagenturen sind zu beachten.
Unter Berücksichtigung der unter III. Ziffer 2 genannten Grenzen ist das gesamte Geldvermögen gemäß den nachstehenden Risikoklassen anzulegen.
Anteil am gesamten Geldvermögen
Risikogehalt der Geldanlage
gängige Einstufung der Risikoklasse deutscher Banken
Beispiele:
Einstufung Risikoklasse laut EU-Gesetzgebung bei Fondsanlagen (wAI = wesentliche Anlegerinformationen)
100 %
geringes
Risiko
Konservativ (Risikoklasse 1) =
Substanzerhaltung, hohe Sicherheits- und Liquiditätsbedürfnisse mit nur geringer Renditeerwartung, Stabilität und kontinuierliche Entwicklung der Anlage gewünscht; Toleranz gegenüber geringen Kursschwankungen.
- Einlagen bei Banken mit Einlagensicherung
- Bundesfinanzierungsschätze
- Geldmarktfonds
Entspricht üblicherweise der Risikoklasse „bis 2“ in den wAI.
70 %
mäßiges
Risiko
Risikoscheu (Risikoklasse 2) =
Sicherheitsbedürfnisse überwiegen Liquiditätsbedarf und Renditeerwartung, höhere Rendite als bei konservativer Risikobereitschaft gewünscht; Toleranz gegenüber geringen bis mäßigen Kursschwankungen.
- festverzinsliche Wertpapiere mit guter Bonität (bis A-)1#
- Rentenfonds
- Vermögensverwaltung
- gemischte Fondsanlage und Spezialfonds mit Rentenschwerpunkt
- offene Immobilienfonds
- Garantiefonds
- Fonds mit Wertsicherungsstrategie
Entspricht üblicherweise der Risikoklasse „bis 4“ in den wAI.
30 %
erhöhtes
Risiko
Risikobereit (Risikoklasse 3) =
Sicherheit und Liquidität werden höherer Renditeerwartung untergeordnet; langfristig rendite-/kursgewinn-orientiert; Toleranz gegenüber mäßigen bis teilweise starken Kursschwankungen und gegebenenfalls Kapitalverlusten.
- festverzinsliche Wertpapiere mit mittlerer Bonität (bis BBB-)2#
- Aktienfonds mit europäischen und internationalen Standardaktien
- Geschäftsanteile/Genussrechte einer Genossenschaftsbank
- Fondsanlagen mit erhöhtem Risiko
Entspricht üblicherweise der Risikoklasse „bis 6“ in den wAI.
0 %
hohes
Risiko
Spekulativ (Risikoklasse 4) =
Streben nach kurzfristig hohen Renditechancen überwiegt Sicherheits- und Liquiditätsaspekte. Inkaufnahme von erheblichen Kursschwankungen und Kapitalverlusten.
- Einzelaktien
- Aktienfonds Emerging Markets
- Fondsanlagen mit hohen Risiken
Entspricht üblicherweise der Risikoklasse „bis 7“ in den wAI.
0 %
sehr
hohes
Risiko
Hoch spekulativ (Risikoklasse 5) =
Nutzung höchster Renditechancen bei hohem Risiko unter Inkaufnahme von Totalverlusten.
- Optionen
- Optionsscheine
- geschlossene Immobilienbeteiligungen
Entspricht üblicherweise der Risikoklasse „bis 7“ in den wAI.
Wird der zulässige maximale Anteil einer Risikoklasse nicht ausgeschöpft, kann diese Quote zugunsten einer niedrigeren Risikoklasse verwendet werden, um hier den zulässigen maximalen Anteil zu erhöhen.
Heranziehen von Basisinformationen:
Die Ratings der im Bestand gehaltenen Anleihen sind regelmäßig (mindestens jährlich) zu überprüfen. Sollte ein Mindestrating unterschritten werden, so muss diese Anleihe innerhalb von sechs Monaten aus dem Bestand verkauft werden.
Moody's
Standard & Poor's
Fitch
Bonitätsbewertung
Sehr gute Anleihen
Aaa
AAA
AAA
Beste Qualität, geringstes Ausfallrisiko
Aa1
Aa2
Aa3
AA+
AA
AA-
AA+
AA
AA-
Hohe Qualität, aber etwas größeres Risiko als die Spitzengruppe
Gute Anleihen
A1
A2
A3
A+
A
A-
A+
A
A-
Gute Qualität, viele gute Investmentattribute, aber auch Elemente, die sich bei veränderter Wirtschaftsentwicklung negativ auswirken können
Baa1
Baa2
Baa3
BBB+
BBB
BBB-
BBB+
BBB
BBB-
Mittlere Qualität, aber mangelnder Schutz gegen die Einflüsse sich verändernder Wirtschaftsentwicklung
spekulative Anleihen
Ba1
Ba2
Ba3
BB+
BB
BB-
BB+
BB
BB-
Spekulative Anlage, nur mäßige Deckung für Zins-und Tilgungsleistungen
B1
B2
B3
B+
B
B-
B+
B
B-
Sehr spekulativ, generell fehlende Charakteristika eines wünschenswerten Investments, langfristige Zinszahlungserwartung gering
Junk Bonds (hoch verzinslich, hoch spekulativ)
Caa
Ca
C
CCC
CC
C
CCC
CC
C
Niedrigste Qualität, geringster Anlegerschutz in Zahlungsverzug oder in direkter Gefahr des Verzugs
D
D
Sicherer Kreditausfall, (fast) bankrott
Quelle: Handelsblatt | Basisinformationen über die Vermögensanlage in Wertpapieren (9. Ausgabe 2009).
3a. Ausnahmen von der Anwendung der Risikoklassen
( 1 ) Ein extern gemanagtes Depot, bei dem der kirchliche Anleger der Depotbank/dem Depotmanagement lediglich den Rahmen für Anlageentscheidungen vorgibt, auf einzelne Entscheidungen zum Kauf oder Verkauf von Werten aber keinen Einfluss nimmt, sind im Hinblick auf die Risikoklassifizierung einem Fonds gleichgestellt.
( 2 ) Investitionen in Finanzprodukte der Risikoklassen 4 und 5 sind in begründeten Ausnahmefällen im Rahmen von Fondsprodukten oder des externen Depotmanagements gem. (1) möglich, wenn diese ausschließlich im Rahmen einer Strategie zur Risikobegrenzung befristet zur Absicherung gegen extreme Marktentwicklungen genutzt werden. Der Einsatz solcher Finanzprodukte ist gegenüber dem jeweiligen Anlageausschuss offenzulegen.
3b. Direktinvestitionen3#
Direktinvestitionen in Einzelprojekte sind als Geldanlage im Rahmen der Anlagestrategie nicht zulässig. Ausgenommen sind Einzelinvestitionen in Immobilienprojekte und Grundstücke mit regionalem Bezug, sofern die anlegende kirchliche Körperschaft über erhebliche Erfahrung im Immobilien- oder Grundbesitzmanagement verfügt und nicht mehr als 5 Prozent des angelegten Geldvermögens in dieser Form angelegt sind. Die zulässigen Direktinvestitionen sind der Risikoklasse „erhöhtes Risiko“ zuzurechnen.
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IV. Kriterien für Geldinstitute

Kirchliches Geldvermögen soll durch Geldinstitute verwaltet werden, die einem Einlagensicherungsfonds angehören und die glaubhaft die Kriterien der Nachhaltigkeit beachten. Die Geldinstitute müssen bereit sein, Kriterien für die Anlage des kirchlichen Geldvermögens und eine regelmäßige Berichterstattung zu vereinbaren.
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V. Anlageausschüsse

  1. Körperschaften, die kirchliches Vermögen anlegen, sollen Anlageausschüsse mit mindestens drei Mitgliedern bilden, die die Einhaltung der Kriterien dieser Richtlinie und die Angemessenheit des Risikomanagements in der Vermögensverwaltung überprüfen. Die Anlageausschüsse tagen mindestens einmal pro Geschäftsjahr. Bei der Besetzung der Anlageausschüsse ist zu gewährleisten, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder über wirtschaftliche Fachkenntnis verfügt. Die Anlageausschüsse berichten dem jeweiligen Leitungsorgan über ihre Arbeit.
  2. Übersteigt der Anteil des Vermögens, der in den Risikoklassen 3 bis 5 gem. Nr. 3 dieser Anlagerichtlinien angelegt ist, 15 Prozent, so ist ein Anlageausschuss gem. V(1) zu bilden.
  3. Werden im Rahmen der Vermögensverwaltung Einzelinvestitionen in Immobilienprojekte und Grundstücke getätigt, so ist ein Anlageausschuss zu bilden und dessen Genehmigung vor der Investition einzuholen.

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1 ↑ Basis: Rating von S & P oder einer vergleichbaren Ratingagentur (z. B. Moody´s /Fitch).
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2 ↑ Basis: Rating von S & P oder einer vergleichbaren Ratingagentur (z. B. Moody´s /Fitch).
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3 ↑ Das Landeskirchenamt hat mit Verfügung Nr. 1406568 vom 26. Oktober 2017 hierzu erläutert: „Die Regelung zu den Direktinvestitionen bezieht sich auf Kassengemeinschaften. Die Bestimmung stellt keine Beschränkung der Anlagestrategie von Kirchengemeinden oder sonstiger Körperschaften dar. Auf das Rundschreiben unter obiger Nummer wird verwiesen.“ Siehe auch den entsprechenden Hinweis im Kirchlichen Amtsblatt 2017, S. 230.