.Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 62#
§ 73#
§ 84#
§ 95#
Geltungszeitraum von: 16.01.2015
Geltungszeitraum bis: 31.03.2020
Kirchengesetz
zur Ausführung des Zweiten Mitarbeitervertretungsgesetzes
der Evangelischen Kirche in Deutschland 20131#
(Ausführungsgesetz zum Mitarbeitervertretungsgesetz -
AG.MVG-EKD)
Vom 16. Januar 2015
(KABl. S. 89)
geändert durch Kirchengesetze vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 82und KABl. S. 85)
§ 1
(zu § 2 Absatz 2)
Als Mitarbeitende im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht solche Personen, die im pfarramtlichen Dienst, in der Ausbildung oder Vorbereitung dazu stehen oder als Lehrende an Hochschulen und Fachhochschulen in kirchlicher Trägerschaft tätig sind.
#§ 2
(zu § 3 Absatz 1)
Werden durch Vereinbarung oder Satzung nach dem Kirchengesetz über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in gemeinsamen Angelegenheiten und die Errichtung von Verbänden (Verbandsgesetz) Einrichtungen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben gebildet, gelten diese als Dienststellen im Sinne von § 3 Absatz 1 MVG-EKD.
#§ 3
(zu § 10 Absatz 1 Buchstabe b)
§ 10 Abs. 1 Buchstabe b) MVG-EKD findet keine Anwendung.
#§ 4
(zu § 31 Absatz 3)
Für Personen, die gem. § 31 Absatz 3 MVG-EKD an einer Mitarbeiterversammlung teilnehmen, gilt § 25 Absatz 3 MVG-EKD entsprechend.
#§ 5
(zu § 42 Buchstabe c)
Gemäß § 64 Absatz 1 MVG-EKD wird folgende Regelung beibehalten:
§ 42 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
c) Eingruppierung; Zuordnung zu den Stufen einer Entgelttabelle sowie Verlängerung oder Verkürzung von Stufenlaufzeiten, soweit dies in der für das Arbeitsverhältnis geltenden Arbeitsrechtsregelung vorgesehen ist.
#§ 62#
(zu § 49 Absatz 1 Buchstabe c)
§ 49 Abs. 1 Buchstabe c) MVG-EKD findet keine Anwendung.
#§ 73#
(zu §§ 54 ff.)
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 55 a bis c und e MVG-EKD wird für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland und des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe ein Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen gebildet.
(2) Der Gesamtausschuss besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Sie werden von einer Wahlversammlung gewählt. Den Mitgliedern ist die notwendige Dienstbefreiung für die Ausübung des Mandates ohne Minderung ihrer Bezüge zu gewähren.
Die Dienststellen erhalten auf Antrag einen finanziellen Ausgleich, der die durch die notwendige Dienstbefreiung entfallende Arbeitsleistung umfasst, sofern die Mitglieder des Gesamtausschusses nicht aus anderen Gründen freigestellt sind. Dabei werden für die Kostenerstattung je Mitglied maximal zehn Arbeitstage jährlich als notwendige Dienstbefreiung nach Satz 4 berücksichtigt.
Der Gesamtausschuss kann weitere Mitglieder von Mitarbeitervertretungen mit beratender Stimme hinzuziehen.
(3) In die Wahlversammlung entsendet jede regionale Mitarbeitervertreterversammlung nach Absatz 6 so viele Mitglieder, wie sie Kirchenkreise umfasst.
(4) Der Gesamtausschuss wird jeweils bis zum 30. September des Jahres gebildet, in dem die regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlen stattfinden.
(5) Die durch die Wahrnehmung der Aufgaben des Gesamtausschusses erforderlichen Kosten werden von der Evangelischen Kirche im Rheinland und dem Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe jeweils zur Hälfte getragen.
(6) Bei der Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches sowie der Förderung der Fortbildung wird der Gesamtausschuss von regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen unterstützt. Der räumliche Bereich einer regionalen Mitarbeitervertreterversammlung umfasst das Gebiet eines oder mehrerer Kirchenkreise. Die Mitarbeitervertretungen kirchlicher und diakonischer Einrichtungen entsenden jeweils ein Mitglied zu den regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen.
(7) Für den Gesamtausschuss und die regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes sinngemäß.
(8) Das Wahlverfahren sowie weitere Einzelheiten zur Anwendung und Ergänzung der Absätze 1 bis 7 werden von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diakonischen Werkes durch eine Ausführungsverordnung geregelt.
#§ 84#
(zu § 56 und § 58 Absatz 5)
(1) Zu gerichtlichen Entscheidungen in erster Instanz wird für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland und des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe eine Gemeinsame Schlichtungsstelle gebildet, die aus mindestens zwei Kammern mit je drei Mitgliedern besteht, von denen je eines den Vorsitz führt.
Soweit in dem Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) Regelungen über das Kirchengericht in erster Instanz getroffen sind, gelten diese für die Gemeinsame Schlichtungsstelle.
Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer muss einer Dienststellenleitung im Sinne des § 4 MVG-EKD angehören, die andere Beisitzerin oder der andere Beisitzer muss gemäß § 10 MVG-EKD in die Mitarbeitervertretung wählbar sein.
Die Landessynode bestimmt die Zahl der Kammern und wählt die Mitglieder.
Für jedes Mitglied sind mindestens zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter während der Amtszeit aus, so ist auf der nächsten Tagung der Landessynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu wählen.
(2) Die Kirchenleitung kann im Benehmen mit dem Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe eine Ordnung für die Gemeinsame Schlichtungsstelle erlassen, in der neben Regelungen über die Verhandlung der Schlichtungsstelle, die Kosten und die Entschädigung auch eine Regelung über die Zuständigkeit der Kammern enthalten ist.
#§ 95#
(zu § 61 Absatz 9)
Unbeschadet der Regelung von § 61 Absatz 9 MVG-EKD kann das Diakonische Werk Rheinland-Westfalen-Lippe nach Maßgabe seiner Satzung von seinen Mitgliedern in freier Rechtsträgerschaft einen Ausgleich für Kosten geltend machen, die durch die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle entstanden sind.
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2 ↑ Ehemaliger § 6 aufgehoben, ehemalige §§ 7 bis 10 umbenannt §§ 6 bis 9 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 82) mit Wirkung ab 16. März 2016.
2 ↑ Ehemaliger § 6 aufgehoben, ehemalige §§ 7 bis 10 umbenannt §§ 6 bis 9 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 82) mit Wirkung ab 16. März 2016.
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3 ↑ § 7 Abs. 1 und 5 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 85) mit Wirkung ab 2. September 2016.
3 ↑ § 7 Abs. 1 und 5 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 85) mit Wirkung ab 2. September 2016.