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Kirchengesetz zur Ausführung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen – AG.MVG-EKD)

Vom
16. Januar 20201#

(KABl. S. 52)
geändert durch Kirchengesetz vom 20. Januar 2022 (KABl. S. 109)

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§ 1
(zu § 2 Absatz 2)

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind nicht Personen, die im pfarramtlichen Dienst, in der Ausbildung oder Vorbereitung dazu stehen oder als Lehrende an Hochschulen und Fachhochschulen in kirchlicher Trägerschaft tätig sind.
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§ 2
(zu § 3 Absatz 1)

Werden durch Vereinbarung oder Satzung nach dem Kirchengesetz über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in gemeinsamen Angelegenheiten und die Errichtung von Verbänden (Verbandsgesetz) Einrichtungen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben gebildet, gelten diese als Dienststellen im Sinne von § 3 Absatz 1 des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland2#.
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§ 3
(zu § 31 Absatz 3)

Für Personen, die gemäß § 31 Absatz 3 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD an einer Mitarbeiterversammlung teilnehmen, gilt § 25 Absatz 3 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD entsprechend.
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§ 4
(zu § 36a Absatz 2)

( 1 ) Gemeinsame Einigungsstellen können für eine konkrete Regelungsstreitigkeit gebildet werden. Die Bestellung der nach § 36a Absatz 3 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD zu bestellenden Mitglieder erfolgt durch Vereinbarung der betroffenen Mitarbeitervertretungen und Dienststellenleitungen. Im Übrigen gilt § 36a Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD entsprechend. Werden gemeinsame ständige Einigungsstellen gebildet, gelten ergänzend zu § 36a Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD die Absätze 2 bis 7.
( 2 ) Eine ständige gemeinsame Einigungsstelle wird auf der Grundlage von inhaltsgleichen Dienstvereinbarungen in den beteiligten Dienststellen gebildet.
( 3 ) Weitere Dienststellen können sich einer ständigen gemeinsamen Einigungsstelle auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung anschließen.
( 4 ) Eine Dienststelle scheidet unter Einhaltung der in § 36 Absatz 5 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD vorgesehenen Kündigungsfrist aus der gemeinsamen Einigungsstelle aus, wenn dies die Dienststellenleitung oder die Mitarbeitervertretung verlangt.
( 5 ) Die gemeinsame Einigungsstelle besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei ständigen beisitzenden Mitgliedern und ihren Stellvertretungen, die als ständige Mitglieder für die Dauer der Amtszeit der Mitarbeitervertretungen bestellt werden. Die beteiligten Mitarbeitervertretungen und Dienststellenleitungen bestellen gemeinsam die oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung durch inhaltsgleiche Beschlüsse. Die beteiligten Dienststellenleitungen und Mitarbeitervertretungen bestellen jeweils eines der beiden ständigen beisitzenden Mitglieder und die jeweiligen Stellvertretungen. Das jeweils zweite beisitzende Mitglied wird für die konkrete Regelungsstreitigkeit jeweils von der betroffenen Mitarbeitervertretung oder gemeinsam von den betroffenen Mitarbeitervertretungen und der betroffenen Dienststellenleitung oder gemeinsam von den betroffenen Dienststellenleitungen bestellt und soll der betroffenen Dienststelle oder einer der betroffenen Dienststellen angehören.
( 6 ) Endet die Amtszeit eines ständigen Mitglieds der Einigungsstelle vorzeitig, bestellen die beteiligten Mitarbeitervertretungen und Dienststellenleitungen durch inhaltsgleiche Beschlüsse entsprechend Absatz 5 Satz 2 und 3 eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für die verbleibende Amtszeit. Die Amtszeit eines ständigen Mitglieds der Einigungsstelle endet vorzeitig, wenn die beteiligten Dienststellenleitungen und Mitarbeitervertretungen durch inhaltsgleiche Beschlüsse entsprechend Absatz 5 Sätze 2 und 3 eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für die verbleibende Amtszeit bestellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Stellvertretungen entsprechend.
( 7 ) Die Dienstellenleitung oder die Mitarbeitervertretung beantragt die Verhandlung der Regelungsstreitigkeit bei der oder dem Vorsitzenden. Diese oder dieser, im Verhinderungsfall die Stellvertretung, setzt einen zeitnahen Verhandlungstermin fest.
( 8 ) Die Kosten für das Tätigwerden der Einigungsstelle in einer Regelungsstreitigkeit trägt die betroffene Dienststelle. Für die Entschädigung der Mitglieder der Einigungsstelle gilt die vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Rechtsverordnung getroffene Regelung, soweit die Kirchenleitung nicht durch Ausführungsverordnung eine eigene Regelung getroffen hat.
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§ 5
(zu § 42 Buchstabe c)

Gemäß § 64 Absatz 1 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD wird folgende Regelung beibehalten:
„c) Eingruppierung; Zuordnung zu den Stufen einer Entgelttabelle sowie Verlängerung oder Verkürzung von Stufenlaufzeiten, soweit dies in der für das Arbeitsverhältnis geltenden Arbeitsrechtsregelung vorgesehen ist.“
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§ 63#
(zu §§ 54 und 55)

( 1 ) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 55 Buchstaben a) bis c) und e) Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD wird für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland und des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. ein Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen gebildet.
( 2 ) Der Gesamtausschuss besteht aus 15 Mitgliedern. Sie werden von einer Wahlversammlung gewählt. Den Mitgliedern ist die notwendige Dienstbefreiung für die Ausübung des Mandats ohne Minderung ihrer Bezüge zu gewähren.
Die Dienststellen erhalten auf Antrag einen finanziellen Ausgleich, der die durch die notwendige Dienstbefreiung entfallende Arbeitsleistung umfasst. Dabei werden für die Kostenerstattung je Mitglied maximal zehn Arbeitstage, bei der vorsitzenden Person und einer stellvertretenden vorsitzendenden Person jeweils maximal 50 Arbeitstage jährlich als notwendige Dienstbefreiung nach Satz 4 berücksichtigt. Eine andere Verteilung der zusätzlichen Arbeitstage nach Satz 5 unter den Mitgliedern des Vorstands des Gesamtausschusses ist möglich, dabei darf die Grenze von insgesamt 100 zusätzlichen Arbeitstagen nicht überschritten werden.
Der Gesamtausschuss kann weitere Mitglieder von Mitarbeitervertretungen mit beratender Stimme hinzuziehen.
( 3 ) In die Wahlversammlung entsendet jede regionale Mitarbeitervertreterversammlung nach Absatz 6 so viele Mitglieder, wie sie Kirchenkreise umfasst.
( 4 ) Der Gesamtausschuss wird jeweils bis zum 30. September des Jahres gebildet, in dem die regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlen stattfinden.
( 5 ) Die durch die Wahrnehmung der Aufgaben des Gesamtausschusses erforderlichen Kosten werden von der Evangelischen Kirche im Rheinland und dem Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. jeweils zur Hälfte getragen.
( 6 ) Bei der Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches sowie der Förderung der Fortbildung wird der Gesamtausschuss von regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen unterstützt. Der räumliche Bereich einer regionalen Mitarbeitervertreterversammlung umfasst das Gebiet eines oder mehrerer Kirchen-kreise. Die Mitarbeitervertretungen kirchlicher und diakonischer Einrichtungen entsenden jeweils ein Mitglied zu den regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen.
( 7 ) Für den Gesamtausschuss und die regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes sinngemäß.
( 8 ) Das Wahlverfahren sowie weitere Einzelheiten zur Anwendung und Ergänzung der Absätze 1 bis 7 werden von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. durch eine Ausführungsverordnung geregelt.
( 9 ) Zusätzlich zu den in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben ist der Gesamtausschuss in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten gemäß § 40 MVG-EKD im Bereich der Dienststellen kirchlicher Körperschaften zuständig, die die Gesamtheit der Dienststellen betreffen. Die Befugnisse der Dienststellenleitungen werden in den Fällen nach den Sätzen 1 und 2 durch das Landeskirchenamt wahrgenommen. Das Verfahren der Mitbestimmung gemäß § 38 MVG-EKD gilt mit der Maßgabe, dass die Frist des § 38 Absatz 3 MVG-EKD auf Antrag der oder des Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall der oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtausschusses vom Landeskirchenamt angemessen zu verlängern ist.
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§ 7
(zu § 56 und § 58 Absatz 5)

( 1 ) Zu gerichtlichen Entscheidungen in erster Instanz wird für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland und des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. eine Gemeinsame Schlichtungsstelle gebildet, die aus mindestens zwei Kammern mit je drei Mitgliedern besteht, von denen je eines den Vorsitz führt.
Soweit in dem Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland Regelungen über das Kirchengericht in erster Instanz getroffen sind, gelten diese für die Gemeinsame Schlichtungsstelle.
Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer muss einer Dienststellenleitung im Sinne des § 4 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD angehören, die andere Beisitzerin oder der andere Beisitzer muss gemäß § 10 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD in die Mitarbeitervertretung wählbar sein.
Die Landessynode bestimmt die Zahl der Kammern und wählt die Mitglieder.
Für jedes Mitglied sind mindestens zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter während der Amtszeit aus, so ist auf der nächsten Tagung der Landessynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu wählen.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann im Benehmen mit dem Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. eine Ordnung für die Gemeinsame Schlichtungsstelle erlassen, in der neben Regelungen über die Verhandlung der Schlichtungsstelle, die Kosten und die Entschädigung auch eine Regelung über die Zuständigkeit der Kammern enthalten ist.
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§ 8
(zu § 61 Absatz 9)

Unbeschadet der Regelung von § 61 Absatz 9 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD kann das Diakonische Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. nach Maßgabe seiner Satzung von seinen privatrechtlich organisierten Mitgliedern einen Ausgleich für Kosten geltend machen, die durch die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle entstanden sind.

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1 ↑ Das Kirchengesetz ist mit Wirkung vom 1. April 2020 in Kraft getreten.
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2 ↑ 620.1
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3 ↑ § 6 Abs. 2 geändert und Abs. 9 angefügt durch Kirchengesetz vom 20. Januar 2022 (KABl. S. 109) mit Wirkung vom 1. April 2022.