.Kirchengesetz
Abschnitt I
###Abschnitt II
#####Abschnitt III
###Abschnitt IV
###Abschnitt V
###Abschnitt VI
###
Kirchengesetz
über die Pfarrvertretung
in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Pfarrvertretungsgesetz – PfVG)
Vom 15. Januar 2020
(KABl. S. 57)
geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93)
Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat aufgrund von Artikel 128 Absatz 3 Buchstabe a) der Kirchenordnung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
###§ 1
(
1
)
Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche verbindet kirchenleitende Organe mit allen Ordinierten und Nichtordinierten zu einer Dienstgemeinschaft.
(
2
)
Zur Wahrnehmung der Interessen der Pfarrerinnen und Pfarrer an der rechtlichen Gestaltung ihrer Dienstverhältnisse und an den sie betreffenden Personalangelegenheiten wird eine Pfarrvertretung gebildet.
(
3
)
Die Bildung und die Arbeit der Pfarrvertretung sind Ausdruck der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Rahmen der Dienstgemeinschaft.
(
4
)
Pfarrerinnen und Pfarrer haben nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf Begleitung durch die Pfarrvertretung in allen dienstlichen Belangen. Sie haben Anspruch auf Informationen aus der Arbeit der Pfarrvertretung durch die Wahl- und Kontaktpersonen.
#§ 2
(
1
)
Nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen wählen die wahlberechtigten Pfarrerinnen und Pfarrer die Wahl- und Kontaktpersonen. Aus der Mitte des Konvents der Wahl- und Kontaktpersonen wählen diese die Pfarrvertretung.
(
2
)
Die Wahl- und Kontaktpersonen und die Mitglieder der Pfarrvertretung führen ihr Amt in Ausübung des Pfarrdienstes aus. Sie haben Anspruch auf Schutz und Fürsorge für alle Beeinträchtigungen, die ihnen aus diesem Amt entstehen.
#Abschnitt II
Wahl- und Kontaktpersonen
###§ 3
(
1
)
Die Wahl- und Kontaktpersonen wählen aus ihrer Mitte die Pfarrvertretung.
(
2
)
Die Wahl- und Kontaktpersonen werden von der Pfarrvertretung mindestens einmal jährlich einberufen. Sie sind berechtigt und verpflichtet, an diesen Konventen der Wahl- und Kontaktpersonen teilzunehmen.
(
3
)
Die Wahl- und Kontaktpersonen sind verantwortlich für den Informationsaustausch zwischen der Pfarrvertretung und den Wahlberechtigten.
#§ 4
Die turnusmäßige Wahl der Wahl- und Kontaktpersonen wird von der Kirchenleitung im Kirchlichen Amtsblatt ausgeschrieben. Die Ausschreibung muss die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Hinweise, Termine, Fristen und Regelungen erhalten.
#§ 5
Wahlberechtigt bei der Wahl der Wahl- und Kontaktpersonen sind:
- Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen,
- Verwalterinnen und Verwalter von Pfarrstellen,
- Pfarrerinnen und Pfarrer, denen ein nicht stellengebundener Auftrag im Sinne des § 25 Absatz 1 des Pfarrdienstgesetzes der EKD erteilt wurde,
- Inhaberinnen und Inhaber einer Pfarrstelle mit besonderem Auftrag (mbA-Stelle),
- Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand,
- Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst,
- Pfarrerinnen und Pfarrer, die als theologische Dezernentinnen oder Dezernenten im Landeskirchenamt oder in einer Einrichtung der Evangelischen Kirche im Rheinland in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Kirchenbeamtin oder Kirchenbeamter berufen worden sind.
§ 6
(
1
)
Als Wahl- und Kontaktperson wählbar sind alle Inhaberinnen und Inhaber sowie Verwalterinnen und Verwalter von Pfarrstellen.
(
2
)
Nicht wählbar sind:
- theologische Mitglieder der Landessynode,
- Theologinnen und Theologen als Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende der landessynodalen Ausschüsse,
- Pfarrerinnen und Pfarrer, die als theologische Dezernentinnen oder Dezernenten im Landeskirchenamt oder in einer Einrichtung der Evangelischen Kirche im Rheinland in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Kirchenbeamtin oder als Kirchenbeamter berufen worden sind,
- Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen in der Leitung landeskirchlicher Einrichtungen,
- theologische Mitglieder der Kreissynodalvorstände sowie die stellvertretenden theologischen Mitglieder der Kreissynodalvorstände.
§ 71#
(
1
)
Die Wahl- und Kontaktpersonen werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit aller Wahl- und Kontaktpersonen beginnt mit deren erster Zusammenkunft nach der Wahl. Sie endet mit der ersten Zusammenkunft nach einer Neuwahl der Wahl- und Kontaktpersonen.
(
2
)
Die Amtszeit der Wahl- und Kontaktpersonen endet vorzeitig, wenn sie
- länger als sechs Monate von ihrem Dienst beurlaubt sind oder ihnen die Ausübung des Dienstes für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten untersagt ist,
- den Dienst im Kirchenkreis oder den Dienst gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 beenden,
- das Amt niederlegen,
- nicht mehr die Voraussetzungen der Wählbarkeit besitzen.
(
3
)
Ist eine Wahl- und Kontaktperson über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten hinaus an der Ausübung des Amtes gehindert oder endet die Amtszeit der Wahl- und Kontaktperson vorzeitig und beträgt die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl mehr als drei Monate, wird aus der Mitte des Pfarrkonvents bzw. des Konvents nach § 8 Absatz 1 Satz 3 eine nach § 5 wählbare Pfarrerin oder ein Pfarrer als Vertreterin oder als Vertreter für die Dauer der Verhinderung der Wahl- und Kontaktperson gewählt.
(
4
)
Den nach § 5 wahlberechtigten Pfarrerinnen und Pfarrern ist mindestens eine Woche vor dem Pfarrkonvent, der die Wahl durchführt, mitzuteilen, dass die Wahl einer Vertretung beabsichtigt ist. Die Wahlvorschläge erfolgen aus der Mitte des Pfarrkonvents. Die Wahl wird nach § 69 des Kirchenorganisationsgesetzes2# vorgenommen. Der Pfarrkonvent kann weitere Einzelheiten zur Durchführung des Wahlverfahrens mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden nach § 5 Wahlberechtigten beschließen.
#§ 8
(
1
)
Die Wahlberechtigten, mit Ausnahme der Wahlberechtigten gemäß Satz 3, wählen im jeweiligen Kirchenkreis, in dem sie zum Dienst verpflichtet sind, in einem Wahlkonvent aus ihrer Mitte eine gemäß § 6 wählbare Wahl- und Kontaktperson.
Soweit für Wahlberechtigte kein Dienstsitz bestimmt ist, wählen sie im Kirchenkreis ihres Wohnsitzes.
Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen landeskirchlicher Ämter, Werke und Einrichtungen sowie Pfarrerinnen und Pfarrer, die als Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte bedienstet sind, wählen in einem eigens für sie zu bildenden Konvent eine Wahl- und Kontaktperson.
(
2
)
Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Wahl- und Kontaktperson wird für jeden Kirchenkreis ein Wahlausschuss gebildet.
(
3
)
Die wahlberechtigten Mitglieder des Pfarrkonvents benennen drei Mitglieder als Wahlausschuss für ihren Kirchenkreis.
(
4
)
Die Superintendentin oder der Superintendent veranlasst, dass der Wahlausschuss von seinem dienstältesten Mitglied einberufen wird. Unter der Leitung der Einberuferin oder des Einberufers wird die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses gewählt.
(
5
)
Der Konvent gemäß Absatz 1 Satz 3 wird von einer Dezernentin oder einem Dezernenten der Abteilung 2 des Landeskirchenamtes einberufen. Diese oder dieser nimmt die Aufgabe gemäß Absatz 4 wahr. Die Absätze 2 und 3 sowie §§ 9 und 10 gelten entsprechend.
#§ 9
Der Wahlausschuss sammelt die Wahlvorschläge und prüft, ob die Wahlvorschläge dem geltenden Recht entsprechen. Er hat zunächst dahin zu wirken, dass etwaige Mängel der Wahlvorschläge behoben werden, sodann stellt er die ordnungsgemäß zustande gekommenen Wahlvorschläge zu einem Wahlvorschlag zusammen und führt darin die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge auf.
#§ 103#
(
1
)
Der Wahlausschuss erstellt mit Hilfe der Superintendentur ein Verzeichnis der Wahlberechtigten.
(
2
)
Zu dem Wahlkonvent gemäß § 8 Absatz 1 lädt die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses alle Wahlberechtigten ein. Das Wahlverfahren richtet sich nach § 69 des Kirchenorganisationsgesetzes.
(
3
)
Über die Wahlhandlung und das Wahlergebnis wird eine Niederschrift gefertigt, die von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist. Sie ist unverzüglich der Kirchenleitung über die Superintendentur zuzuleiten.
(
4
)
Endet die Amtszeit einer Wahl- und Kontaktperson vorzeitig, erfolgt eine Nachwahl nach den Bestimmungen der §§ 5 ff.
#Abschnitt III
Wahl der Pfarrvertretung
###§ 114#
(
1
)
Unverzüglich nach Feststellung der Wahlergebnisse der Wahlen der Wahl- und Kontaktpersonen teilt die Kirchenleitung der Pfarrvertretung die Namen der gewählten Wahl- und Kontaktpersonen mit.
(
2
)
Die Pfarrvertretung beruft innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen nach der Feststellung nach Absatz 1 die Wahl- und Kontaktpersonen zu einem Wahlkonvent zur Pfarrvertretung ein. Der Wahlkonvent wählt die Wahlleitung aus seiner Mitte.
(
3
)
Die Wahl- und Kontaktpersonen wählen aus ihrer Mitte zunächst die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Pfarrvertretung, sodann die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden und darauf fünf weitere Mitglieder der Pfarrvertretung.
(
4
)
Die Wahl erfolgt gemäß § 69 des Kirchenorganisationsgesetzes.
(
5
)
Bei der Wahl sollen regionale Aspekte und die Geschlechtergerechtigkeit berücksichtigt werden.
#§ 12
(
1
)
Die Mitglieder der Pfarrvertretung werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(
2
)
Scheidet ein Mitglied der Pfarrvertretung vorzeitig aus, führt die nächste Versammlung der Wahl- und Kontaktpersonen eine Nachwahl durch.
(
3
)
Die Nachwahl erfolgt jeweils für die restliche Amtszeit der ausgeschiedenen Person.
#§ 13
Nach dem ersten Zusammentreten der Pfarrvertretung gibt die Kirchenleitung die Zusammensetzung im Kirchlichen Amtsblatt bekannt. Dies gilt entsprechend bei einer Nachwahl zur Pfarrvertretung.
#Abschnitt IV
Aufgaben und Recht der Pfarrvertretung
###§ 14
Die Weitergabe von Informationen und Mitteilungen der Pfarrvertretung kann über die Verteiler der kreiskirchlichen Verwaltungen erfolgen.
#§ 15
(
1
)
Die Pfarrvertretung kann sich im Einvernehmen mit der Kirchenleitung eine Geschäftsordnung geben.
(
2
)
Die durch die Tätigkeit der Pfarrvertretung entstehenden notwendigen Kosten trägt die Landeskirche nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushalts.
(
3
)
Die oder der Vorsitzende der Pfarrvertretung ist von den übertragenen pfarramtlichen Aufgaben im notwendigen Umfang zu entlasten. Auf Vorschlag der Pfarrvertretung ist die Entlastung einem anderen Mitglied der Pfarrvertretung einzuräumen.
(
4
)
Die zur Ausübung des Amtes als Mitglied der Pfarrvertretung erforderlichen Reisen sind Dienstreisen. Sie bedürfen der Genehmigung der oder des Vorsitzenden.
(
5
)
Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende haben eine generelle Dienstreisegenehmigung für den Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland.
#§ 16
Die Pfarrvertretung hat das Recht, sich in allgemeinen Fragen, die den Dienst und die rechtliche Stellung der Theologinnen und Theologen betreffen, mit Anträgen an die Kirchenleitung zu wenden.
#§ 17
(
1
)
Die Kirchenleitung beteiligt die Pfarrvertretung bei der Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen, die die Dienstverhältnisse der Theologinnen und Theologen betreffen. Die Zuständigkeit anderer Gremien bleibt unberührt.
(
2
)
Die Pfarrvertretung kann bei der Kirchenleitung Regelungen anregen. Die Pfarrvertretung kann bei der Kirchenleitung um eine Erörterungstermin bitten.
#§ 18
(
1
)
Die Pfarrvertretung wirkt auf Antrag der betroffenen Person bei folgenden Personalangelegenheiten mit:
- Durchführung von Verfahren der Betrieblichen Eingliederung,
- Versetzungen,
- vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag,
- ordentliche Kündigung des Angestelltenverhältnisses, die Beteiligung der Mitarbeitervertretung nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz bleibt davon unberührt;
- Entlassung ohne Antrag oder Ausscheiden aus dem Dienst.
(
2
)
In Disziplinarverfahren, Lehrbeanstandungsverfahren und bei außerordentlichen Kündigungen von Angestelltenverhältnissen wirkt die Pfarrvertretung nicht mit.
(
3
)
Erhebt die Pfarrvertretung in einer in Absatz 1 genannten Personalangelegenheit Einwendungen, so hat die Kirchenleitung die beabsichtigte Maßnahme mit der Pfarrvertretung auf deren Verlangen mit dem Ziel einer Verständigung mündlich zu erörtern. Die Kirchenleitung hat über dieses Gespräch ein Protokoll zu führen.
(
4
)
Kommt keine Einigung zustande, ist der Pfarrvertretung eine angemessene Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme einzuräumen. Diese ist zusammen mit dem Protokoll gemäß Absatz 3 Satz 2 der Kirchenleitung für deren Beratung vorzulegen. Die Kirchenleitung beschließt in eigener Verantwortung und gibt der Pfarrvertretung die Entscheidung unter Angabe der Gründe bekannt.
#§ 19
(
1
)
In Angelegenheiten, die die dienstliche Stellung einzelner Personen oder ihrer sozialen Belange erheblich berühren oder über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung sind, gibt die Pfarrvertretung auf Antrag der oder des Betroffenen oder der Kirchenleitung eine Stellungnahme ab.
(
2
)
Jede Pfarrerin und jeder Pfarrer hat das Recht, auch ein Mitglied der Pfarrvertretung zu Dienst- oder Personalgesprächen hinzuzuziehen. Dies gilt auch für Gespräche zwischen Pfarrerinnen und Pfarrern und den jeweils zuständigen Leitungsorganen, sofern Angelegenheiten des Dienstes Gegenstand des Gesprächs sind.
(
3
)
Regelungen im Hinblick auf andere Gesprächsgattungen, wie z. B. das 10-Jahres-Gespräch oder die Mitarbeitendengespräche, bleiben von der Regelung des Absatzes 2 unberührt. Das Recht der die Dienstaufsicht führenden Personen, dienstliche Gespräche ohne Hinzuziehung Dritter zu führen, bleibt von Absatz 2 ebenfalls unberührt.
#Abschnitt V
Schwerbehindertenvertretung
###§ 20
(
1
)
Für schwerbehinderte Pfarrerinnen und Pfarrer nach dem neunten Buch des Sozialgesetzbuches wird eine Schwerbehindertenvertretung eingerichtet.
(
2
)
Das Nähere zum Verfahren und zur Durchführung regelt die Kirchenleitung durch Ausführungsverordnung.
#Abschnitt VI
Schlussvorschriften
###§ 21
Die Kirchenleitung kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen.
#§ 22
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung5# im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Pfarrvertretung in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Pfarrvertretungsgesetz - PfVG) vom 16. Januar 2009 (KABl. S. 89), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 28. April 2017 (KABl. S. 133), außer Kraft.
#
1 ↑ § 7 Abs. 4 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
1 ↑ § 7 Abs. 4 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
#
3 ↑ § 10 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
3 ↑ § 10 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.