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Geltungszeitraum von: 01.04.1997

Geltungszeitraum bis: 30.05.2020

Kirchengesetz
zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes
über den kirchenmusikalischen Dienst
in der Evangelischen Kirche der Union
(Ausführungsgesetz zum Kirchenmusikgesetz – AGKiMuG)

Vom 9. Januar 1997

(KABl. S. 68)
geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 84)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
(zu § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 5 KiMuG)

Das Landeskirchenamt erlässt eine Ordnung für die Kolloquien.
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§ 2
(zu § 2 Abs. 3 KiMuG)

Voraussetzung für die Verleihung der Anstellungsfähigkeit ist die Teilnahme an einer Anstellungsfreizeit.
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§ 3
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 KiMuG)

Das Praktikum wird in einer Kirchengemeinde bei einer hauptamtlichen Kirchenmusikerin oder einem hauptamtlichen Kirchenmusiker abgeleistet. Das Nähere regelt das Landeskirchenamt durch Richtlinien.
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§ 4
(zu § 3 Abs. 2 KiMuG)

Für die Bewährungszeit von sechs Monaten wird ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen.
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§ 5
(zu § 8 KiMuG)

Die Stellen für den kirchenmusikalischen Dienst im Hauptamt (A- und B-Stellen) werden in einem Stellenplan festgehalten, der von der Landeskirche aufgestellt wird. Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Kirchenmusikerstellen entscheidet nach Anhören des Presbyteriums und im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand das Landeskirchenamt. Die Kirchenleitung erlässt Richtlinien für den Stellenplan.
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§ 6
(zu § 16 Abs. 2 KiMuG)

Das Landeskirchenamt bestellt Sachverständige für den Orgelbau und das Glockenwesen. Die Sachverständigen haben die Aufgabe, die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die Landeskirche in allen Fragen, die den Orgelbau, die Orgelpflege und das Glockenwesen betreffen, zu beraten. Die Sachverständigen werden bei allen Genehmigungen für den Bau oder Umbau von Orgeln und für die Anschaffung von Glocken beteiligt.
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§ 7
(zu § 17 KiMuG)

Die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren werden nach Anhören des Kirchenmusikkonventes auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes vom Landeskirchenamt für die Dauer von fünf Jahren berufen.
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§ 8
(zu § 21 Abs. 2 KiMuG)

Im kirchenmusikalischen Dienst kann im Nebenamt auch angestellt werden, wer zwar nicht der evangelischen, aber einer anderen christlichen Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehört.
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§ 91#
(zu § 21 Abs. 1 und 3 KiMuG)

( 1 ) Im kirchenmusikalischen Dienst kann im Nebenamt auch beschäftigt werden, wer den Befähigungsnachweis erworben hat. Ausnahmsweise kann auch beschäftigt werden, wer keinen Befähigungsnachweis besitzt.
( 2 ) Die Kirchenleitung erlässt eine Ordnung für den Befähigungsnachweis.
( 3 ) Gegen Entscheidungen über eine Versagung oder eine Entziehung der Anstellungsfähigkeit kann nach Durchführung des Vorverfahrens das Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Deutschland angerufen werden.
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§ 10

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 1997 in Kraft.
( 2 ) Das Kirchengesetz zur Ausführung der kirchenmusikalischen Gesetze der Evangelischen Kirche der Union vom 11. November 1960 in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 18. Januar 1963 (KABl. S. 53), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 1993 (KABl. S. 48), wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
( 3 ) Der Nachweis über das Praktikum nach § 3 Absatz 1 Nr. 2 des Kirchenmusikgesetzes muss erstmalig vorgelegt werden bei Anträgen auf Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit, die nach dem 1. April 2001 gestellt werden.

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1 ↑ § 9 Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 84) mit Wirkung ab 16. März 2016.