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Geltungszeitraum von: 01.04.1997

Geltungszeitraum bis: 30.05.2020

Kirchengesetz
über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenmusikgesetz – KiMuG)

Vom 15. Juni 1996

(ABl. EKD S. 387, ABl. EKD 2003 S. 133)

Die Synode der Evangelischen Kirche der Union hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel

Die Kirchenmusik hat den Auftrag, bei der Verkündigung des Evangeliums zum Lobpreis Gottes mitzuwirken. Sie ist ein wesentliches Element des Lebens der Kirche und ihrer Gemeinden.
Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker nehmen diesen Auftrag wahr, indem sie musikalische Gaben und Kräfte in den Gemeinden wecken und fördern sowie in Gottesdiensten, kirchenmusikalischen und anderen Veranstaltungen alte und neue geistliche Musik zum Klingen bringen.
Zur Wahrnehmung dieses Auftrags werden geeignete Frauen und Männer, die durch Ausbildung darauf vorbereitet sind, in kirchenmusikalische Ämter und Dienste berufen.
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Abschnitt I
Anstellungsvoraussetzungen

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§ 1
Anstellungsfähigkeit

( 1 ) Als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker kann in der Evangelischen Kirche der Union und ihren Gliedkirchen angestellt werden, wer eine Urkunde über die Anstellungsfähigkeit als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker besitzt (A-, B-, C-Urkunde).
( 2 ) Über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit entscheidet das Konsistorium (Landeskirchenamt) auf Antrag der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers. Die Anstellungsfähigkeit gilt im gesamten Bereich der Evangelischen Kirche der Union.
( 3 ) Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit begründet keinen Anspruch auf eine Anstellung.
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§ 2
Allgemeine Voraussetzungen

( 1 ) Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit setzt das Bestehen einer anerkannten kirchenmusikalischen Prüfung voraus. Der Rat stellt im Benehmen mit den Gliedkirchen eine Liste der anerkannten kirchenmusikalischen Prüfungen auf.
( 2 ) Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit kann im Ausnahmefall auch an Personen erfolgen, die eine vergleichbare Prüfung nachweisen können. Über die Gleichstellung entscheidet das Konsistorium (Landeskirchenamt); es kann die Entscheidung von einem Kolloquium abhängig machen.
( 3 ) Die Anstellungsfähigkeit kann nur Personen zuerkannt werden, die einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche angehören, mit der die Evangelische Kirche der Union in Kirchengemeinschaft steht.
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§ 3
Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker im Hauptamt

( 1 ) Dem Antrag auf Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker im Hauptamt (Urkunde A und B) sind beizufügen:
  1. eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses,
  2. ein Nachweis über ein in der Regel mindestens sechswöchiges Praktikum während des Studiums,
  3. ein Nachweis über die Kirchenmitgliedschaft,
  4. ein pfarramtliches Zeugnis,
  5. ein handgeschriebener Lebenslauf.
( 2 ) Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit erfolgt nach einer Bewährung im kirchenmusikalischen Dienst von in der Regel sechs Monaten und der Ablegung eines Kolloquiums. Allgemeine Richtlinien für das Kolloquium erlässt der Rat, Einzelheiten regelt das gliedkirchliche Recht.
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§ 4
Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker im Nebenamt

( 1 ) Dem Antrag auf Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker im Nebenamt (Urkunde C) sind die in § 3 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 genannten Unterlagen beizufügen.
( 2 ) Ist die Prüfung nicht in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche der Union abgelegt worden, so kann das gliedkirchliche Recht die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit von dem Ergebnis eines Kolloquiums abhängig machen.
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§ 5
Nichtausübung des Amtes

War eine Kirchenmusikerin oder ein Kirchenmusiker länger als fünf Jahre nicht im kirchenmusikalischen Dienst angestellt, so kann das Fortbestehen der Anstellungsfähigkeit vom Ausgang eines Kolloquiums abhängig gemacht werden. Zuständig für die Entscheidung über das Fortbestehen der Anstellungsfähigkeit ist die Gliedkirche, bei der ein Dienstverhältnis begründet werden soll.
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§ 6
Verlust der Anstellungsfähigkeit

( 1 ) Die Anstellungsfähigkeit ist vom Konsistorium (Landeskirchenamt) zu entziehen, wenn
  1. die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker aus der Kirche austritt,
  2. einer Kirchenmusikerin oder einem Kirchenmusiker fristlos gekündigt worden ist und das Konsistorium (Landeskirchenamt) nach Anhörung der oder des Betroffenen feststellt, dass sie oder er zur Mitarbeit im kirchenmusikalischen Dienst nicht mehr geeignet erscheint,
  3. in dem Kolloquium nach § 5 festgestellt wird, dass die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker zur Mitarbeit im kirchenmusikalischen Dienst nicht mehr geeignet erscheint.
Wird die Anstellungsfähigkeit entzogen, ist die Urkunde über die Anstellungsfähigkeit zurückzugeben.
( 2 ) Das Konsistorium (Landeskirchenamt) kann einer Kirchenmusikerin oder einem Kirchenmusiker die Anstellungsfähigkeit erneut zuerkennen.
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§ 7
Kirchenmusikalischer Dienst im Ehrenamt

Das gliedkirchliche Recht kann für den kirchenmusikalischen Dienst im Ehrenamt einen Befähigungs- und Eignungsnachweis vorsehen.
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Abschnitt II
Anstellung im kirchenmusikalischen Dienst

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§ 8
Ausschreibung

( 1 ) Freie Stellen für den kirchenmusikalischen Dienst im Hauptamt (A- oder B-Stellen) werden im Kirchlichen Amtsblatt und möglichst auch in Fachzeitschriften ausgeschrieben.
( 2 ) Freie Stellen für den kirchenmusikalischen Dienst im Nebenamt mit umfangreichem Dienst sollen in der Regel im Kirchlichen Amtsblatt ausgeschrieben werden.
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§ 9
Mitwirkung der Fachberatung

Bei der Besetzung von C-Stellen ist die kreiskirchliche Fachberatung, bei der Besetzung von A- und B-Stellen auch die landeskirchliche Fachberatung zu beteiligen. Die Anstellungskörperschaft hat deren Gutachten in die Entscheidung einzubeziehen.
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§ 10
Auswahl und praktische Vorstellung

( 1 ) Die Anstellungskörperschaft prüft die eingegangenen Bewerbungen und trifft eine Entscheidung über die engere Wahl. Die Fachberatung ist zu hören.
( 2 ) Die in die engere Wahl genommenen Bewerberinnen und Bewerber werden zu einer praktischen Vorstellung in Gegenwart der Fachberatung eingeladen. Die Vorstellung umfasst in der Regel Orgelliteraturspiel, gottesdienstliches Orgelspiel, Chorleitung sowie ein Gespräch. Die Vorstellung kann im Einzelfall auf andere Bereiche ausgedehnt werden. Nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten sollen vorhandene musikalische Gruppen in die Vorstellung einbezogen werden; ihnen soll Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
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§ 11
Anstellung

Die Anstellung erfolgt auf Beschluss des Leitungsorganes der Anstellungskörperschaft. Der Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 12
Einführung

Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker werden in einem Gottesdienst nach der agendarischen Ordnung der Evangelischen Kirche der Union eingeführt.
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§ 13
Dienstbezeichnung

( 1 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in A- oder B-Stellen führen die Dienstbezeichnung „Kantorin“ bzw. „Kantor“. Hauptamtlichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern kann für überragende Leistungen auf kirchenmusikalischem Gebiet und für eine Wirksamkeit, die über den Bereich der anstellenden Kirchengemeinde hinausgreift, durch die Kirchenleitung im Benehmen mit der Fachberatung der Titel „Kirchenmusikdirektorin“ oder „Kirchenmusikdirektor“ verliehen werden.
( 2 ) Der Titel „Kantorin“ oder „Kantor“ kann an nebenamtliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in besonders begründeten Fällen auf Antrag des Gemeindekirchenrates (Presbyteriums) durch die Kirchenleitung verliehen werden, wenn sich die oder der Betroffene in langjährigem Dienst besonders bewährt hat.
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§ 14
Stellenbesetzung in besonderen Fällen

Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass für die Besetzung von Stellen mit herausgehobener Bedeutung dem Konsistorium (Landeskirchenamt) ein besonderes Mitwirkungsrecht zuerkannt wird.
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Abschnitt III
Kirchenmusikalische Fachberatung

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§ 15
Allgemeines

Die kirchenmusikalische Fachberatung fördert die Ausübung des kirchenmusikalischen Dienstes. Sie soll die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die Kirchengemeinden sowie die dienstaufsichtführenden Stellen in allen kirchenmusikalischen Fragen beraten und unterstützen.
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§ 16
Fachberaterinnen und Fachberater

( 1 ) Die kirchenmusikalische Fachberatung wird in den Kirchenkreisen von Kreiskantorinnen und Kreiskantoren, in der Gliedkirche von der Landeskirchenmusikdirektorin oder von dem Landeskirchenmusikdirektor ausgeübt. Gliedkirchen mit Propsteien oder Sprengeln können auch Beauftragte für die entsprechenden Regionen bestellen; ihre Aufgaben bestimmen sich nach gliedkirchlichem Recht.
( 2 ) Spezielle Aufgaben der kirchenmusikalischen Fachberatung können von Beauftragten für die Singarbeit, die Posaunenarbeit, von Orgelsachverständigen und Glockensachverständigen oder von besonderen gliedkirchlichen Ämtern wahrgenommen werden. Das Nähere regeln die Gliedkirchen.
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§ 17
Fachberatung im Kirchenkreis

Die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren nehmen die kirchenmusikalische Fachberatung im Kirchenkreis wahr. Sie werden nach den Bestimmungen des gliedkirchlichen Rechts beauftragt. Sie sollen im kirchenmusikalischen Dienst im Kirchenkreis angestellt sein.
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§ 18
Aufgaben der Fachberatung im Kirchenkreis

( 1 ) Die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren beraten den Kreiskirchenrat (Kreissynodalvorstand) und die Superintendentin oder den Superintendenten (Kreisoberpfarrerin oder Kreisoberpfarrer). Sie achten darauf, dass der Kirchenmusik in den Kirchengemeinden ihres Kirchenkreises die ihr gebührende Wertschätzung zukommt. Sie sollen das Bewusstsein für die Bedeutung der Kirchenmusik in Kirche und Öffentlichkeit stärken.
( 2 ) Ihre Aufgaben sind insbesondere die Mitwirkung bei Stellenbesetzungen, die Durchführung und Leitung von Kirchenmusikkonventen, die Teilnahme an kreiskirchlichen Visitationen und die Umsetzung von Anregungen der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors. Sie sollen sich auch der Förderung des kirchenmusikalischen Nachwuchses annehmen.
( 3 ) Sie erstatten auf Anforderung dem Kreiskirchenrat (Kreissynodalvorstand) und der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor Bericht.
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§ 19
Fachberatung für die Gliedkirche

( 1 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor nimmt die kirchenmusikalische Fachberatung für die Gliedkirche wahr.
( 2 ) Die Kirchenleitung spricht die Berufung aus auf Zeit oder auf unbestimmte Zeit. Sie kann Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestimmen. Die von den Gliedkirchen eingesetzten Kammern und Ausschüsse sind zu beteiligen.
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§ 20
Aufgaben der Fachberatung für die Gliedkirche

( 1 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor berät die Kirchenleitung und das Konsistorium (Landeskirchenamt) in allen kirchenmusikalischen Angelegenheiten, beobachtet den Stand und die Entwicklung des kirchenmusikalischen Lebens innerhalb der Gliedkirche, macht auf Gefahren und Mängel aufmerksam und gibt Anregungen für die Pflege und Förderung der Kirchenmusik.
( 2 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor arbeitet insbesondere mit den Kreiskantorinnen und Kreiskantoren zusammen, koordiniert deren Tätigkeit und ruft sie zu regelmäßigen Fachkonferenzen mindestens einmal im Jahr zusammen.
( 3 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor führt die Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den kirchenmusikalischen Ämtern und Ausschüssen der Gliedkirche und mit den kirchenmusikalischen Fachverbänden durch, arbeitet mit den gemäß § 16 Absatz 2 Benannten zusammen und hält laufende Verbindung mit den kirchenmusikalischen Ausbildungsstätten und der außerkirchlichen Musikpflege. Zu den Aufgaben gehören ferner die Mitwirkung bei Stellenbesetzungen, Teilnahme an kirchenmusikalischen Prüfungen und Kolloquien und die Beteiligung an gliedkirchlichen Visitationen.
( 4 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor erstattet der Kirchenleitung und dem Konsistorium (Landeskirchenamt) auf Anforderung Bericht.
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Abschnitt IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 21
Ausführungsbestimmungen

( 1 ) Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen die Gliedkirchen.
( 2 ) Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass in Ausnahmefällen im kirchenmusikalischen Dienst auch angestellt werden darf, wer nur wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 3 nicht die Anstellungsfähigkeit zuerkannt bekommen kann.
( 3 ) Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass Entscheidungen über eine Versagung oder eine Entziehung der Anstellungsfähigkeit der kirchengerichtlichen Nachprüfung unterliegen.
( 4 ) Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass in diesem Kirchengesetz der Kirchenleitung zugewiesene Aufgaben und Befugnisse dem Konsistorium (Landeskirchenamt) übertragen oder dass Aufgaben des Konsistoriums (Landeskirchenamts) von der Kirchenleitung wahrgenommen werden.
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§ 22
Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes treten alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft; insbesondere treten außer Kraft
  1. die Verordnung über die Amts- und Dienstbezeichnung der Kirchenmusiker vom 7. Juli 1959 (ABl. EKD 1959 S. 207),
  2. das Kirchengesetz über die Vorbildung und Anstellungsfähigkeit von Kirchenmusikern vom 11. November 1960 (ABl. EKD 1961 S. 172),
  3. die Berufungsordnung für das kirchenmusikalische Amt vom 11. November 1960 (ABl. EKD 1961 S. 173),
  4. die Kirchenmusikalische Fachaufsichtsordnung vom 11. November 1960 (ABl. EKD 1961 S. 175).
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§ 23
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt für die Evangelische Kirche der Union am 1. Juli 1996 in Kraft. Es wird für die Gliedkirchen in Kraft gesetzt, nachdem diese jeweils zugestimmt haben.1#

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1 ↑ Das Kirchengesetz ist für die Evangelische Kirche im Rheinland zum 1. April 1997 in Kraft gesetzt worden.