.Kirchengesetz
Vom 15. Januar 2020
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Kirchengesetz
für den kirchenmusikalischen Dienst
in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Kirchenmusikgesetz)
Vom 15. Januar 2020
Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Präambel
Die Kirchenmusik hat den Auftrag, bei der Verkündigung des Evangeliums zum Lobpreis Gottes mitzuwirken. Sie ist ein wesentliches Element des Lebens der Kirche und ihrer Gemeinden.
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker wirken an der öffentlichen Verkündigung und am Aufbau der Gemeinde sowie an der Förderung der kirchenmusikalischen Bildung mit. Ihnen obliegt die Pflege und Weiterentwicklung des kirchenmusikalischen Lebens.
###§ 1
A- oder B-Kirchenmusikstellen
(
1
)
Die A- und B-Kirchenmusikstellen zeichnen sich durch einen besonderen künstlerischen, liturgischen und musikpädagogischen Auftrag aus. Vor der Errichtung oder Aufhebung einer A- oder B-Kirchenmusikstelle ist die Stellungnahme des Landeskirchenamtes einzuholen.
(
2
)
Für den Dienst in einer A- oder B-Kirchenmusikstelle kann angestellt werden, wer die Anstellungsfähigkeit besitzt oder die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erfüllt und anstrebt, die Anstellungsfähigkeit zu erlangen. In letzterem Fall ist das Arbeitsverhältnis zunächst auf zwei Jahre zu befristen.
(
3
)
Die Anstellungsfähigkeit kann nur Personen zuerkannt werden, die über einen berufsqualifizierenden Studienabschluss Evangelische Kirchenmusik (A-Examen, A-Diplom oder Master, B-Examen, B-Diplom oder Bachelor) verfügen.
(
4
)
Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit kann im Ausnahmefall auch an Personen erfolgen, die vergleichbare Prüfungen nachweisen können. Über die Anerkennung und Gleichstellung entscheidet das Landeskirchenamt.
(
5
)
Die Anstellungsfähigkeit kann grundsätzlich nur Personen zuerkannt werden, die Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sind oder einer Kirche angehören, die mit der Evangelischen Kirche im Rheinland in Kirchengemeinschaft verbunden ist.
(
6
)
Über die Anstellungsfähigkeit entscheidet das Landeskirchenamt. Näheres ist in der Verordnung für den kirchenmusikalischen Dienst geregelt.
(
7
)
Die Anstellungsfähigkeit ist vom Landeskirchenamt zu entziehen, wenn die Voraussetzung nach Absatz 5 nicht mehr gegeben ist, oder eine fristlose Kündigung erfolgt ist und das Landeskirchenamt nach Anhörung der oder des Betroffenen feststellt, dass sie oder er zur Mitarbeit im kirchenmusikalischen Dienst nicht mehr geeignet erscheint.
(
8
)
Das Landeskirchenamt kann einer Kirchenmusikerin oder einem Kirchenmusiker die Anstellungsfähigkeit erneut zuerkennen.
#§ 2
C-Kirchenmusikstellen
(
1
)
Für den Dienst in einer C-Kirchenmusikstelle kann angestellt werden, wer Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer anderen christlichen Kirche ist, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen oder deren Gastmitglied ist oder dem Internationalen Kirchenkonvent (Rheinland-Westfalen) oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen e. V. angehört.
(
2
)
Voraussetzung für den Dienst in C-Kirchenmusikstellen ist der Nachweis einer kirchenmusikalischen Qualifikation (C-Prüfung oder Befähigungsnachweis).
(
3
)
Die Anerkennung und Gleichstellung anderweitiger Qualifikationen erfolgt durch das Landeskirchenamt.
(
4
)
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in C-Kirchenmusikstellen sollen an einer landeskirchlichen Einführungsveranstaltung für den kirchenmusikalischen Dienst teilnehmen.
#§ 3
Stellenbesetzung
(
1
)
Eine zu besetzende A- oder B-Kirchenmusikstelle ist grundsätzlich im Kirchlichen Amtsblatt auszuschreiben.
(
2
)
Bei der Besetzung einer C-Kirchenmusikstelle ist die kreiskirchliche Fachberatung zu beteiligen. Bei der Besetzung einer A- oder B-Kirchenmusikstelle ist darüber hinaus auch die landeskirchliche Fachberatung zu beteiligen.
#§ 4
Dienstbezeichnung, Titel
(
1
)
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in A- oder B-Kirchenmusikstellen führen die Dienstbezeichnung „Kantorin“ bzw. „Kantor“.
(
2
)
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern in A- oder B-Kirchenmusikstellen kann für überragende Leistungen und eine überregionale Wirksamkeit auf kirchenmusikalischem Gebiet durch die Kirchenleitung der Titel „Kirchenmusikdirektorin“ oder „Kirchenmusikdirektor“ verliehen werden.
(
3
)
Der Titel „Kantorin“ oder „Kantor“ kann an Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit der C-Prüfung in besonders begründeten Fällen durch das Landeskirchenamt verliehen werden, wenn sich die oder der Betroffene in langjährigem Dienst durch eine Wirksamkeit, die deutlich über das Stellenprofil hinausgeht, verdient gemacht hat.
(
4
)
Näheres zu den Absätzen 2 und 3 regelt das Landeskirchenamt.
#§ 5
Kirchenmusikalische Fachberatung
(
1
)
Die kirchenmusikalische Fachberatung unterstützt die Ausübung des kirchenmusikalischen Dienstes. Sie berät die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sowie die kirchlichen Körperschaften.
(
2
)
In den Kirchenkreisen nehmen die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren die kirchenmusikalische Fachberatung wahr. Sie werden aufgrund des Vorschlages durch den Kreissynodalvorstand vom Landeskirchenamt berufen. Es kann nur berufen werden, wer als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker in einer A- oder B-Kirchenmusikstelle im oder beim Kirchenkreis angestellt ist.
(
3
)
Wesentliche Aufgaben der Kreiskantorinnen und Kreiskantoren sind die Mitwirkung an der Konzeption der Kirchenmusik im Kirchenkreis, die Förderung der Zusammenarbeit der verschiedenen Bereiche der Kirchenmusik, die Mitwirkung bei Stellenbesetzungen, die fachliche Beratung der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die regelmäßige Durchführung und Leitung von Kirchenmusikkonventen, die Mitverantwortung für die kirchenmusikalische Nachwuchsgewinnung, deren Förderung und Ausbildung sowie die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen.
(
4
)
In der Landeskirche nimmt die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent im Landeskirchenamt die kirchenmusikalische Fachberatung wahr. Sie oder er führt die Dienstbezeichnung Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor.
(
5
)
Wesentliche Aufgaben der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors sind die regelmäßige Durchführung und Leitung von Fachkonferenzen, die Mitwirkung bei A- und B-Stellenbesetzungen, die Zusammenarbeit mit den kirchenmusikalischen Verbänden sowie den Musikhochschulen im Bereich der Landeskirche, die Leitung des Prüfungsausschusses für Kirchenmusik und die Koordination der kirchenmusikalischen Aus- und Fortbildung auf landeskirchlicher Ebene.
#§ 6
Kirchenmusikkonvente
(
1
)
Die Kirchenmusikkonvente sind regelmäßige Zusammenkünfte aller Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker eines Kirchenkreises. Synodalbeauftragte für Kirchenmusik nehmen an der Zusammenkunft teil.
(
2
)
Die Konvente stärken die kollegiale Gemeinschaft der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker und sorgen für den fachlichen Austausch in allen kirchenmusikalischen Arbeitsbereichen. Außerdem sind für den kirchenmusikalischen Dienst relevante rechtliche und organisatorische Angelegenheiten zu beraten.
(
3
)
Die Konvente finden mindestens einmal jährlich statt.
#§ 7
Erlass weiterer Bestimmungen
Die Kirchenleitung erlässt Verordnungen für den kirchenmusikalischen Dienst sowie zur C-Ausbildung, zur C-Prüfung und zum Befähigungsnachweis.
#§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten
- das Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union vom 15. Juni 1996 (ABl. EKD S. 387, ABl. EKD 2003 S. 133)
- das Kirchengesetz zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union vom 09. Januar 1997 (KABl. S. 68)
- die Richtlinien für die Ordnung der Kirchenmusiker-Konvente vom 7. Juli 1959 der Evangelischen Kirche der Union (ABl. EKD S. 207)
außer Kraft.