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Geltungszeitraum von: 18.11.1994

Geltungszeitraum bis: 30.06.2020

Schadensregulierung bei Kfz.-Unfällen
anlässlich eines Dienstganges oder einer Dienstreise

Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 18. November 1994

(KABl. 1995 S. 12)
geändert durch Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 22. Juli 1996 (KABl. S. 236)

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Werden Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter bei Dienstgängen oder Dienstfahrten in einen Pkw-Unfall verwickelt, den sie ohne Verschulden oder fahrlässig verursacht haben, muss der Arbeitgeber/Dienstherr den Schaden, der der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter durch diesen Unfall entsteht, tragen.
Im Einzelnen ist wie folgt zu verfahren:
Schaden am eigenen Fahrzeug der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters
Der Schaden ist zu erstatten, die Ersatzpflicht umfasst unter anderem auch den Nutzungsausfall sowie die Wertminderung. Ein Abzug „neu für alt“ ist nicht zu erstatten.
Wir empfehlen, soweit dies nicht bereits geschehen ist, den Abschluss einer Dienstreise-Kaskoversicherung. Die über den Ecclesia-Versicherungsdienst abgeschlossenen Verträge können gegen eine geringe Prämienerhöhung umgestellt werden. Wir empfehlen diese Umstellung.
Schaden am gegnerischen Fahrzeug
Aufgrund des Urteils des Bundesarbeitsgerichtes vom 30. April 1992 und des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Januar 1994 ist die Haftung des Arbeitgebers/Dienstherrn nicht gegeben.
Bei Zahlung der Wegstreckenentschädigung in Höhe von z. Zt. 0,52 DM bzw. 0,47 DM ist das Risiko durch die gezahlte Wegstreckenentschädigung abgegolten.
Die Erstattung des Differenzbetrages, die sich durch eine Rückstufung in der Haftpflichtversicherung ergibt, oder die Übernahme des Schadens am gegnerischen Fahrzeug durch den Arbeitgeber/Dienstherrn ist nicht zulässig.
Anders ist die Situation bei ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ohne dienstlich anerkannte Kraftfahrzeuge, die für die Fahrten keine Wegstreckenentschädigung oder nur eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,38 DM erhalten.
Ihnen kann, wenn sie auf einer dienstlichen Fahrt einen Schaden an einem fremden Kraftfahrzeug leicht fahrlässig verursachen, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtschaden bzw. der durch die Haftpflichtrückstufung entstehende Schaden erstattet werden.
Unsere Verfügung vom 22. April 1992 (KABl. S. 94), geändert durch die Verfügung vom 13. Mai 1993 (KABl. S. 185) und die Rundverfügung an die Superintendentin und Superintendenten vom 26. Januar 1994 heben wir hiermit auf.