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Verwaltungsvorschriften zum Kirchengesetz über die Reisekostenvergütung in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Vv-RKG-KF)
Vom 30. Juni 2020
(KABl. S. 190)
geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 19. Januar 2023 (KABl. S. 65)
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesreisekostengesetz – BRKGVwV – vom 1. Juni 2005, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Februar 2019 (GMBl. Nr. 9, S. 154), finden in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben Anwendung:
####- Ziffer 1 zu § 1 BRKGVwV findet keine Anwendung.
- Ziffer 2.1.3 Satz 1 erhält folgende Fassung:„2.1.3 Dienstort ist das Gebiet der Kirchengemeinde oder der Kommunalgemeinde, wenn dieses Gebiet größer ist als das der Kirchengemeinde, oder, wenn der Aufgabenbereich über dieses Gebiet hinausgeht, ein vom Leitungsorgan festzulegendes Gebiet.“
- Zu Ziffer 2.1.6 :Das Leitungsorgan kann für regelmäßige, häufig wiederkehrende Dienstreisen durch Beschluss eine generelle Dienstreisegenehmigung erteilen. Hierbei sind der Bereich und der jährliche Höchstbetrag für die Reisekostenvergütung festzulegen. Über solche Dienstreisen ist ein Fahrtenbuch zu führen. Die generelle Dienstreisegenehmigung kann widerrufen werden.
- Ziffer 3.1.3:Ausgaben über 10 Euro bis 20 Euro je Tag müssen grundsätzlich nicht durch Belege nachgewiesen werden. Die Belege über die Nutzung von Taxis sind immer vorzulegen.
- Ziffer 4.1.2 Satz 5 findet keine Anwendung.
- Die Ziffern zu § 5 finden vorbehaltlich von gemäß § 5 Reisekostengesetz-Kirchliche Fassung – RKG-KF erlassenen Ausführungsverordnungen Anwendung.
- Ziffer 5.1.3 Satz 1 findet keine Anwendung.
- Zu Ziffer 5.1.4 Satz 2:Der Hinweis kann auch allgemein erteilt werden.
- Zu Ziffer 5.3.1
- Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Bestimmungen treten am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften zum Kirchengesetz über die Reisekostenvergütung in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Vv-RKG-KF) vom 12. Mai und 9. Juni 2020 (KABl. S. 180) außer Kraft.