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Geltungszeitraum von: 01.08.1999

Geltungszeitraum bis: 30.06.2020

Verordnung
über die Reisekostenvergütung
für die Mitglieder landeskirchlicher Ausschüsse und die nebenamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung

Vom 7. Mai 1999

(KABl. S. 177)

Aufgrund von § 19 Abs. 1 des Reisekostenrechts – kirchliche Fassung vom 11. Juni 1999 (KABl. S. 173)1# erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
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§ 1

Die Mitglieder landeskirchlicher Ausschüsse sowie die nebenamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung erhalten Verpflegung und Unterkunft von Amts wegen.
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§ 2

( 1 ) Bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel richtet sich die Erstattung der Fahrkosten nach § 5 RKR-KF.
( 2 ) Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines Fahrrades wird die Wegstreckenentschädigung nach § 5 KfzVO2# gewährt. § 5 Abs. 3 KfzVO findet keine Anwendung.
( 3 ) Für Strecken, die mit anderen Beförderungsmitteln zurückgelegt werden, werden die notwendigen Kosten erstattet.
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§ 3
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
( 2 ) Die Verordnung vom 26. Juni 1997 (KABl. S. 210) wird aufgehoben.

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1 ↑ Nr. 790.
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2 ↑ Nr. 792.