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Verwaltungsvorschriften zum Kirchengesetz
über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Vv-KBG.EKD)

Vom 9. Juni 2020

(KABl. S. 179)

Aufgrund § 11 Absatz 3 AG.KBG.EKD hat das Kollegium des Landeskirchenamtes in seiner Sitzung vom 9. Juni 2020 die nachstehenden Verwaltungsvorschriften zum Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Vv.KBG.EKD) beschlossen.
1.
zu § 29 Absatz 1 KBG.EKD
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind verpflichtet, dem Dienstherrn eine Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage, haben sie eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Dienstunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Dienstgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Erkrankung länger als in der Bescheinigung angegeben, sind sie verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Halten sich Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte bei Beginn der Dienstunfähigkeit im Ausland auf, so sind sie verpflichtet, dem Dienstherrn die Dienstunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Dienstherr zu tragen.
2.
Inkrafttreten1#
Diese Bestimmung tritt am Tag nach der Verkündigung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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1 ↑ Die Bestimmung tritt mit Wirkung vom 16. Juli 2020 in Kraft.