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Geltungszeitraum von: 01.08.1997

Geltungszeitraum bis: 13.06.2017

Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Bundesbesoldungsgesetz
(BBesGVwV)

Vom 11. Juli 1997

(GMBl. S. 314)

Nach § 71 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes – BBesG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065) wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Vorbemerkung:
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält Regelungen, Hinweise und Erläuterungen zur Ausführung des Bundesbesoldungsgesetzes.
Bei der Nummerierung verweist die erste Zahl auf den angesprochenen Paragrafen des Bundesbesoldungsgesetzes.
6.
6.1
Ein Beamter oder Richter, dessen regelmäßige Arbeitszeit nach beamtenrechtlichen oder richterrechtlichen Vorschriften ermäßigt ist, erhält Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2) entsprechend dem Verhältnis der festgelegten Arbeitszeit zur Vollbeschäftigung. Abweichendes ist in § 40 Abs. 4 und Abs. 5 jeweils letzter Satz für den Familienzuschlag bestimmt. Für die sonstigen Bezüge (§ 1 Abs. 3) und Sonderzuschläge (§ 72) gelten die hierzu getroffenen Regelungen (z. B. Sonderzuwendungsgesetz, Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes, Sonderzuschlagsverordnung).
6.2
Zulagen und Vergütungen in festen Monatsbeträgen stehen auch dann nur anteilig zu, wenn ein Teilzeitbeschäftigter die Voraussetzungen in einem Umfang erfüllt, der bei einem Vollzeitbeschäftigten zu einer vollen Zahlung führen würde.
8.
8.1
Zu Absatz 1:
8.1.1
Eine Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung kann nur angenommen werden, wenn ein Rechtsverhältnis bestand, durch das der Betreffende in die Verwaltungsorganisation und den Arbeitsablauf weisungsgebunden eingegliedert war. Auf die Gestaltung des Rechtsverhältnisses im Einzelnen (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) kommt es nicht an.
8.1.2
Zwischen- und überstaatliche Organisationen sind solche Einrichtungen, zu denen aus deutschen öffentlichen Haushalten einmalige oder laufende Beiträge geleistet werden. Dies sind insbesondere die in den Entsendungsrichtlinien aufgeführten Einrichtungen (Rdschr. des BMI vom 15. August 1989 – GMBl. S. 498 – und den jeweiligen Änderungen hierzu).
8.1.3
Eine Versorgung liegt regelmäßig dann vor, wenn laufende Zahlungen aus der Verwendung geleistet werden. Nicht erfasst werden einmalige Zahlungen (z. B. Abfindungen), die gewährt werden, weil ein Versorgungsanspruch nicht entstanden ist. Dagegen führt die vollständige oder teilweise Kapitalisierung an sich laufender Versorgungsbezüge zur Annahme einer zu berücksichtigenden Versorgung.
8.1.4
Eine Versorgung aus der Verwendung braucht in der zugrunde liegenden Regelung nicht als solche bezeichnet zu sein. Entscheidend ist, dass es sich bei der Leistung um einen Bezug aufgrund einer früheren Dienstleistungspflicht bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung handelt.
8.1.5
Der Kürzungsbetrag ist unabhängig von der Höhe der monatlichen Versorgungsbezüge zu ermitteln; er darf weder die Versorgungsbezüge noch 60 v. H. der Dienstbezüge (Nummer 8.3.1) überschreiten.
Für bis zum 31. Dezember 1991 bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung verbrachte Zeiten beträgt der Kürzungssatz abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 2, 14 v. H. (§ 73 a).
8.1.6
Für die Umrechnung einer in ausländischer Währung gewährten Versorgung gilt Folgendes:
Währungen, die an der Frankfurter Börse gehandelt und deren Kurse amtlich notiert werden, sind nach dem am Ersten des dem Zahlungszeitraum vorangehenden Monats geltenden Briefkurs umzurechnen, der im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird.
Wird von der Frankfurter Börse ein Devisenkurs für eine ausländische Währung nicht notiert, so wird diese Währung nach dem letzten Briefkurs umgerechnet, der von den Kreditinstituten angewendet wird.
8.2
Zu Absatz 2:
8.2.1
Anzurechnen sind auch solche fikitiven Verwendungszeiten, in denen der Beamte ohne Dienstausübung Anspruch auf Vergütung und Ruhegehalt hatte. Dies ist z. B. der Fall bei Beamten, die nach Art. 41 Nr. 3 Abs. 3 Beamtenstatus der EG (i. V. mit Anhang IV zu dem Statut) in den einstweiligen Ruhestand versetzt oder gemäß Art. 50 Abs. 3 des Statuts ihres Amtes enthoben worden sind.
8.2.2
Verwendungszeiten sind unabhängig vom Beschäftigungsumfang zu berücksichtigen.
8.3
Zu Absatz 3:
8.3.1
Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 3 sind außer den dort genannten Bestandteilen der Dienstbezüge auch Überleitungszulagen (z. B. nach Artikel 14 § 1 Reformgesetz) sowie ruhegehaltfähige Ausgleichszulagen (z. B. nach § 13).
8.3.2
Zu den ruhegehaltfähigen Stellenzulagen i. S. des Absatzes 3 gehören Stellenzulagen, die nach Ablauf einer bestimmten Bezugszeit ruhegehaltfähig werden, erst von diesem Zeitpunkt an.
9.
9.0
Allgemeines:
Zu den „Bezügen“ gehören die Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2), die Anwärterbezüge (§ 1 Abs. 3 Nr. 1) und andere besoldungsrechtlich geregelte laufende Bezüge (z. B. Sonderzuschläge nach § 72). § 9 gilt nicht für die jährliche Sonderzuwendung, das jährliche Urlaubsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen. Die Auswirkungen des Verlustes der Dienstbezüge auf diese Leistungen ergeben sich aus den jeweiligen Sonderregelungen.
9.1
Zu Satz 1:
Die Feststellung über das Vorliegen und die Dauer (unter Einschluss dienstfreier Tage) eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ohne Genehmigung ist nach dienstrechtlichen Vorschriften zu treffen (§ 73 Bundesbeamtengesetz oder entsprechendem Landesrecht).
9.2
Zu Satz 2:
9.2.1
Auch das schuldhafte Fernbleiben vom Dienst für eine kürzere Zeit als einen vollen Arbeitstag führt zum Verlust der Besoldung. Ein Abzug wird jedoch nur für volle nicht geleistete Stunden (bei Lehrern: Unterrichtsstunden) vorgenommen. Hat der Beamte an einem Arbeitstag überhaupt keinen Dienst geleistet, entfällt der Tagesbezug in voller Höhe, unabhängig von der auf diesen Tag entfallenden Dienststunden.
9.2.2
Bei einer Kündigung der Besoldung nur für Teile eines Arbeitstages ist zunächst der auf den Kalendertag entfallende Teil der Bezüge nach § 3 Abs. 4 zu ermitteln. Zur Ermittlung des auf die Arbeitsstunde entfallenden Anteils der Tagesbezüge sind die Tagesbezüge durch 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit (Stundenzahl) zu teilen. Dies gilt auch bei gleitender Arbeitszeit ohne Rücksicht darauf, was diese regelmäßig oder an dem betreffenden Arbeitstag in Anspruch genommen wurde oder genommen worden wäre.
Beispiel (Stand: Reformgesetz):
Dienstbezüge eines Amtmanns, BesGr A 11, Endstufe
Verheiratet, zwei Kinder
=
6.106,65 DM
Tagesbezüge für Juli 1/31
=
196,98 DM
Stundenbezug 196,98 : 7,7
=
25,58 DM
(bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden)
9.2.3
Die auf eine Unterrichtsstunde entfallenden Bezüge ergeben sich aus den auf einen Kalendertag entfallenden Bezügen (Nummer 9.2.2), geteilt durch die (rechnerisch durchschnittliche) tägliche Unterrichtsverpflichtung.
Beispiel (Stand: Reformgesetz):
Dienstbezüge eines Lehrers an Grundschulen,
BesGr A 12, Endstufe, verheiratet, zwei Kinder
=
6.560,84 DM
Tagesbezüge für Juli = 1/31
=
211,64 DM
Unterrichtsverpflichtung: 26 Unterrichtsstunden
Umrechnung auf den Arbeitstag:
Divisor 26/5 = (5 1/5)
Stundenbezug (211,64 DM : 26/5)
=
40,40 DM
Stundenanrechnungen für besondere Aufgaben im Schuldienst führen nicht zu einer Änderung des Divisors. Niedrigere Unterrichtsverpflichtungen durch Stundenermäßigungen wegen Alters, Schwerbehinderung oder aus sonstigen Gründen einer verminderten Leistungsfähigkeit sind jedoch beim Divisor zu berücksichtigen.
9.2.4
Bleibt ein Besoldungsempfänger, der Dienst nach Dienstplan (z. B. Bereitschaftsdienst, Schichtdienst) versieht, dem Dienst fern, ist der auf eine Stunde entfallende Anteil seiner Bezüge unter Zugrundelegung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu berechnen.
9.2.5
Durch eine stundenweise Berechnung nach den Nummern 9.2.1 bis 9.2.4 darf der auf den Arbeitstag entfallende Tagesbezug (bei Teilzeitbeschäftigten der entsprechende Anteil) nicht überschritten werden.
9 a
9 a 1
Zu Absatz 1:
9 a 1.1
Zeiten mit Anspruch auf Besoldung, in denen eine Verpflichtung zur Dienstleistung nicht besteht, liegen insbesondere in folgenden Fällen vor:
  • Entlassung des Beamten bei Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und spätere Aufhebung der Entlassungsverfügung;
  • Versetzung des Beamten in den Ruhestand bzw. einstweiligen Ruhestand und spätere Aufhebung der Versetzungsverfügung. Die Fälle, in denen der Beamte wieder in das Beamtenverhältnis berufen wird, sind hiervon nicht erfasst;
  • Verlust der Beamtenrechte nach § 48 BBG und spätere Aufhebung der Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren nach § 51 Abs. 1 BBG oder entsprechendem Landesrecht;
  • Verbot der Führung der Dienstgeschäfte im Sinne des § 60 BBG oder entsprechendem Landesrecht.
Zeiten des Erholungsurlaubs, eines Sonderurlaubs, des Mutterschutzes und einer Erkrankung werden von dieser Vorschrift nicht erfasst.
9 a 1.2
Anrechenbar ist Einkommen, das nur deshalb erzielt werden konnte, weil der Wegfall der Dienstleistungspflicht und die damit verbundene Freisetzung von Arbeitskapazitäten dies ermöglichte. In Betracht kommen alle Einkünfte aus einer selbstständigen und nicht selbstständigen Erwerbstätigkeit (z. B. Arbeitslohn, Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit). Zur Anrechnung sind jeweils die Bruttobezüge heranzuziehen.
9 a 1.3
Die Regelung über die Besoldung bei Wahrnehmung mehrerer Hauptämter gem. § 5 bleibt unberührt.
9 a 1.4
Die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe eine Anrechnung zu erfolgen hat, ist im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Über die Anrechnung ist dem Beamten ein Bescheid zu erteilen.
9 a 2
Zu Absatz 2:
9 a 2.1
Die Vorschrift gilt auch für Richter.
9 a 2.2
Anderweitige Bezüge sind alle Leistungen, die der Besoldungsempfänger außer seiner Verwendung von der Stelle, der er zugewiesen ist, erhält. Auf die Bezeichnung der Bezüge kommt es nicht an. Einmalige Bezüge bleiben jedoch außer Betracht, es sei denn, dass entsprechende Bezüge auch nach deutschem Besoldungsrecht zustehen. Als Bezüge sind auch Entschädigungen oder Tagegelder anzusehen, die während der Dauer der Verwendung regelmäßig gezahlt werden. Sachbezüge, die regelmäßig anstelle einer Geldleistung gewährt werden, sind zu berücksichtigen.
9 a 2.3
Als Besoldung sind sämtliche in § 1 Abs. 2 und 3 aufgeführten Bestandteile und alle anderen besoldungsrechtlich geregelten laufenden Bezüge anzusehen.
9 a 2.4
Die Anrechnung auf die Besoldung erfolgt brutto, und zwar grundsätzlich für den Monat, für den die anderweitigen Bezüge bestimmt sind. Unterliegen die anderweitigen Bezüge der Besteuerung im Ausland, so werden diese im Nettobetrag auf die Besoldung angerechnet. Für die Umrechnung in ausländischer Währung gezahlter anderweitiger Bezüge gilt Nummer 8.1.6 entsprechend.
9 a 2.5
Bei einer Anrechnung auf den Auslandszuschlag ist von dem Bezug auszugehen, der ohne die Anwendung des § 55 Abs. 4 Satz 3 zustünde. Werden als Besoldung nur Inlandsdienstbezüge gezahlt, weil eine Gleichstellung mit einer Abordnung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 nicht erfolgt ist, kann von der Anrechnung ganz abgesehen werden.
12.
12.0
Allgemeines:
Zu den „Bezügen“ gehören die Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2), die sonstigen Bezüge (§ 1 Abs. 3) sowie alle anderen aufgrund besoldungsrechtlicher Vorschriften gewährten Leistungen. Unberührt bleibt die Rückforderung nach besonderen Bestimmungen wie z. B. §§ 75 Abs. 2 Satz 4, 76 Abs. 2 und § 3 Abs. 6 Sonderzuwendungsgesetz (SZG). Für die Versorgung gelten § 52 Beamtenversorgungsgesetz, § 49 Soldatenversorgungsgesetz, für sonstige Leistungen (z. B. Aufwandsentschädigungen i.S. des § 17; Beihilfen) gilt § 87 Bundesbeamtengesetz (BBG) oder entsprechendes Landesrecht, soweit keine besonderen Rückzahlungsvorschriften bestehen.
12.1
Zu Absatz 1:
12.1.1
Eine „gesetzliche“ Änderung der Bezüge liegt auch dann vor, wenn die Änderung durch Rechtsverordnung erfolgt.
12.1.2
Ein Beamter wird durch eine gesetzliche Änderung „schlechter gestellt“, wenn und soweit ihm durch die Änderung seiner Bezüge für den maßgeblichen Zeitraum im Ergebnis brutto weniger zusteht als zuvor.
12.2
Zu Absatz 2:
12.2.0.1
§ 12 Abs. 2 enthält eine spezielle Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs für den Bereich der Beamtenbesoldung und geht für diesen Bereich den allgemeinen Regelungen in § 48 Abs. 2 Satz 5 bis 7 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und entsprechendem Landesrecht vor.
12.2.0.2
Neben einem Rückforderungsanspruch aus § 12 Abs. 2 kann bei schuldhafter, die Überzahlung verursachender Pflichtverletzung (z. B. Verletzung der Anzeigepflicht) ein Schadenersatzanspruch aus § 78 BBG, § 24 Soldatengesetz oder entsprechendem Landesrecht gegeben sein. Da Ansprüche aus § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG und § 12 Abs. 2 nebeneinander bestehen können, empfiehlt es sich, den Rückforderungsbescheid ggf. auch auf beide Vorschriften zu stützen; dabei sind auch etwaige sonstige Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 78 Abs. 1 BBG zu beachten – z. B. Beteiligung der Personalvertretung nach § 76 Abs. 2 Nr. 9 Bundespersonalvertretungsgesetz oder entsprechendem Landesrecht und Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 22 Abs. 4 Schwerbehindertengesetz. Wegen der unterschiedlichen Verjährungsfristen vgl. Nummer 12.2.24.
12.2.1
Die Rückforderung richtet sich nach § 12 Abs. 2, wenn
  • Bezüge (Nummer 12.0) „zu viel gezahlt“ (Nummer 12.2.2) wurden,
  • nicht § 12 Abs. 1 als Sonderregelung vorgeht und
  • nicht gesetzlich „etwas anderes“ – wie z. B. in §§ 75 Abs. 2 Satz 4, 76 Abs. 2 oder in § 3 Abs: 6 SZG – bestimmt ist.
12.2.2
„Zu viel gezahlt“ (= überzahlt) sind Bezüge, die ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden, z. B. ohne Bescheid im Widerspruch zum geltenden Recht. Ein vorausgegangenes Handeln der Verwaltung bildet einen selbstständigen Rechtsgrund für die Zahlung von Bezügen, wenn es sich um einen Verwaltungsakt i. S. des § 35 VwVfG oder entsprechenden Landesrechts handelt; das gilt auch für einen fehlerhaften Verwaltungsakt, soweit dieser nicht nichtig ist.
12.2.3
Eine Überzahlung liegt demnach vor, wenn und soweit Bezüge gezahlt wurden
12.2.3.1
ohne Bescheid im Widerspruch zum geltenden Recht,
12.2.3.2
im Widerspruch zu einem wirksamen Bescheid (Nummer 12.2.5),
12.2.3.3
aufgrund eines nichtigen Bescheides (vgl. Nummer 12.2.6) im Widerspruch zum geltenden Recht,
12.2.3.4
aufgrund eines zunächst wirksamen, später jedoch ganz oder teilweise zurückgenommenen, widerrufenen, anderweitig aufgehobenen (z. B. durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung) oder durch Zeitablauf oder in anderer Weise (z. B. durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder durch förmliche Feststellung des Verlustes der Bezüge nach § 9) erledigten Bescheides (vgl. Nummer 12.2.7),
12.2.3.5
aufgrund eines später nach § 42 VwVf G oder entsprechendem Landesrecht berichtigten Bescheides.
12.2.4
„Bescheide“ in diesem Sinne sind schriftliche Mitteilungen an den Beamten über ihm zustehende oder bewilligte Bezüge; sofern in ihnen eine Regelung der Bezüge oder die Festsetzung einzelner Bemessungsgrundlagen der Bezüge (z. B. des Besoldungsdienstalters) enthalten ist.
Hierzu gehören nicht bloße Gehaltsmitteilungen, da ihnen ein regelnder Charakter nicht zukommt und sie den Empfänger lediglich über die erfolgten Zahlungen unterrichten sollen. Gleiches gilt für Bezügeblätter in automatisierten Zahlungsverfahren oder Abdrucke von Kassenanordnungen; Überweisungsträger sind auch dann keine „Bescheide“, wenn einzelne Bestandteile der Bezüge aufgeschlüsselt sind. Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob im konkreten Einzelfall durch über das Zahlenwerk hinausgehende zusätzliche Entscheidungen der Verwaltung erkennbar eine Regelung getroffen oder aber nur informiert werden soll.
12.2.5
Im Widerspruch zu einem wirksamen Bescheid (Nummer 12.2.3.2) sind Bezüge „zu viel gezahlt“, wenn sie z. B. infolge eines Fehlers in der Kassenanordnung oder beim Auszahlungsvorgang überzahlt wurden oder wenn sie wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, der Bezüge entzieht oder herabsetzt, zunächst weitergezahlt worden sind, der angefochtene Bescheid aber aufrechterhalten wird.
12.2.6
Ein nichtiger Bescheid (Nummer 12.2.3.3) ist als Rechtsgrundlage für die Zahlung von Besoldungsbezügen unwirksam (vgl. § 43 Abs. 3 VwVfG). Wann ein Bescheid nichtig ist, ergibt sich aus § 44 VwVfG oder entsprechendem Landesrecht.
12.2.7
Ein rechtswidriger Bescheid bleibt nach § 43 Abs. 2 VwVfG wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen (Nummer 12.2.8), anderweitig (z. B. durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung) aufgehoben, berichtigt oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise (z. B. Beendigung des Beamtenverhältnisses, Feststellung des Verlustes der Bezüge nach § 9) erledigt ist.
12.2.8
Wann und in welchem Umfange ein rechtswidriger Bescheid zurückgenommen werden kann (Nummer 12.2.3.4), ergibt sich aus § 48 VwVfG oder entsprechendem Landesrecht.
12.2.9
Zu viel gezahlte Bezüge sind zurückzufordern, wenn und soweit
  • nicht der Wegfall der Bereicherung mit Erfolg geltend gemacht wird oder unterstellt werden kann (Nummern 12.2.11 und 12.2.12),
  • die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung unbeachtlich ist (Nummer 12.2.14),
  • nicht aus Billigkeitsgründen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 von der Rückforderung abgesehen wird (Nummer 12.2.17).
12.2.10
Die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge richtet sich nach §§ 812 ff. BGB.
12.2.11
Die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge ist ausgeschlossen, wenn die Bereicherung weggefallen ist (vgl. § 818 Abs. 3 BGB). Der Beamte ist, sofern nicht ein Fall der Nummer 12.2.12 gegeben ist, auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen. Macht er den Wegfall der Bereicherung geltend, so ist er aufzufordern, sich innerhalb einer angemessenen Frist über die Höhe seiner Einkünfte während des Überzahlungszeitraums und über deren Verwendung zu äußern (Nummer 12.2.16). Inwieweit eine Bereicherung weggefallen ist, hat der Empfänger im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen. Der Wegfall der Bereicherung ist anzunehmen, wenn der Empfänger glaubhaft macht, dass er die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen seiner Lebensführung verbraucht hat. Eine Bereicherung ist noch vorhanden, wenn im Zeitpunkt der Rückforderung gegenüber dem Beginn des Zeitraums, in dem die Überzahlung geleistet worden ist, ein Vermögenszuwachs zu verzeichnen ist, der ohne die Überzahlung nicht eingetreten wäre. Eine Verminderung von Schulden steht einem Vermögenszuwachs gleich.
12.2.12
Ohne nähere Prüfung kann jedoch – wenn nicht die Voraussetzungen der Nummer 12.2.14 vorliegen – der Wegfall der Bereicherung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zu viel gezahlten Bezüge 10 v. H. des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300 DM, nicht übersteigen; dies gilt auch dann, wenn in einem Monat Nachzahlungen erfolgen.
12.2.13
Soweit für einen Zeitraum Nachzahlungsansprüche des Beamten Rückforderungsansprüchen des Dienstherrn gegenüberstehen, können diese auch dann verrechnet werden, wenn der Geltendmachung der Rückforderungsansprüche der Wegfall der Bereicherung entgegensteht.
12.2.14
Der Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Bezüge bleibt ohne Rücksicht auf den Wegfall der Bereicherung (Nummer 12.2.11) bestehen, wenn und soweit
12.2.14
1. die Bezüge ausdrücklich unter Rückforderungsvorbehalt, als Vorschuss, als Abschlag oder aufgrund eines als vorläufig bezeichneten oder erkennbaren Bescheides gewährt wurden,
12.2.14
2. die Bezüge wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, der Bezüge herabsetzt oder entzieht oder Grundlage für die Herabsetzung oder Entziehung von Bezügen ist, zunächst weitergezahlt worden sind und der angefochtene Bescheid aufrechterhalten wird,
12.2.14
3. der Besoldungsempfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des der Zahlung zugrunde liegenden Bescheides beim Empfang der Bezüge kannte oder nachträglich erfuhr (Nummer 12.2.15) oder
12.2.14
4. der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides so offensichtlich war, dass der Empfänger dies hätte erkennen müssen (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2). Das ist dann der Fall, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides nur deswegen nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Dabei ist insbesondere auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers (z. B. Vor- und Ausbildung, dienstliche Tätigkeit) zur Prüfung der ihm zuerkannten Bezüge abzustellen. Ob die anordnende Stelle oder die mit der Zahlung betraute Kasse selbst die ihr obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich; dies kann allenfalls im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung gem. § 12 Abs. 2 Satz 3 (Nummer 12.2.17) von Bedeutung sein. Aufgrund der ihm obliegenden Treuepflicht ist der Empfänger von Bezügen verpflichtet, einen Festsetzungsbescheid oder eine ihm sonst zugeleitete aufgeschlüsselte Berechnungsgrundlage auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Versäumt er eine solche Prüfung oder hat er diese nach seinen individuellen Kenntnissen oder Fähigkeiten nicht sorgfältig durchgeführt, so hat er regelmäßig die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen, wenn er nicht durch besondere Umstände an der Prüfung verhindert war. Ergeben sich bei der Prüfung Zweifel, so hat der Empfänger die erforderliche Sorgfalt dann in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen, wenn er es versäumt, diese Zweifel durch Rückfrage bei der zahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle auszuräumen. Bei maschinellen Berechnungen erstreckt sich die Prüfungspflicht des Empfängers auch darauf, Schlüsselkennzahlen anhand übersandter Erläuterungen zu entschlüsseln.
12.2.15
Hat der Besoldungsempfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides nicht beim Empfang der Bezüge gekannt, sondern erst später erfahren, oder hätte er dies erkennen müssen, so ist bei dem erforderlichen Vergleich der Vermögensverhältnisse anstelle des Zeitpunkts der Rückforderung der Überzahlung der Zeitpunkt zugrunde zu legen, in dem die Kenntnis erlangt wurde oder hätte erlangt werden müssen.
12.2.16
Wird nicht der Wegfall der Bereicherung unterstellt (Nummer 12.2.12), so ist dem Empfänger der Überzahlung Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist über die Verwendung der Überzahlung zu äußern, und zwar insbesondere über Beträge, die aus der Überzahlung noch vorhanden sind sowie über aus der Überzahlung geleistete
  • Aufwendungen für den Erwerb von Vermögensgegenständen (Sachen, Rechte), die noch vorhanden sind,
  • Aufwendungen zur Tilgung von Schulden,
  • Aufwendungen für den Lebensunterhalt oder sonstige Zwecke,
  • unentgeltliche Zuwendungen an Dritte.
12.2.17
Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit aus Billigkeitsgründen (§ 12 Abs. 2 Satz 3) von der Rückforderung überzahlter Bezüge abgesehen wird oder ob Ratenzahlungen oder sonstige Erleichterungen zugebilligt werden, steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbhörde oder der von ihr bestimmten Stelle, wenn die Rückforderung ganz oder teilweise unterbleiben soll. Bei der Entscheidung sind vor allem die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Besoldungsempfängers und der Grund der Überzahlung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung, ob von der Rückforderung überzahlter Bezüge ganz oder teilweise abgesehen werden soll, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Für die Billigkeitsentscheidung kann auch ein (Mit-)Verschulden der Behörde an der Überzahlung aufgrund eines schuldhaften, pflichtwidrigen Verhaltens des Empfängers (z. B. Verletzung von Anzeigepflichten) entstanden sein, so kann grundsätzlich nicht von der Rückforderung abgesehen werden. § 59 Bundeshaushaltsordnung oder entsprechendes Landesrecht bleiben unberührt.
12.2.18
Wird von der Rückforderung einer Überzahlung aus Billigkeitsgründen abgesehen und stellt sich nachträglich heraus, dass für denselben Zeitraum Bezüge nachzuzahlen sind, so ist, weil in diesen Fällen Vertrauensschutz nicht eingreift, gleichwohl die Verrechnung des nicht zurückgeforderten Betrages mit dem Nachzahlungsanspruch möglich.
12.2.19
Die Rückforderung überzahlter Bezüge wird durch Aufrechnung des Rückforderungsanspruchs gegen den Anspruch auf pfändbare Bezüge oder durch einen Rückforderungsbescheid geltend gemacht. Wenn dem Rückzahlungspflichtigen weiterhin laufende Bezüge zu zahlen sind, ist grundsätzlich aufzurechnen.
Die Beschränkung des Aufrechnungsrechts auf den pfändbaren Teil der Bezüge besteht nicht, wenn ein Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegeben ist (§ 11 Abs. 2 Satz 2). Aus Fürsorgegründen ist dem Empfänger jedoch so viel zu belassen, wie dieser für seinen notwendigen Lebensunterhalt und die Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigt. Der zu belassende notwendige Unterhalt hat sich an der Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 11 ff. Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als unterster Grenze zu orientieren.
12.2.20
Ein Rückforderungsbescheid muss den Zeitraum, den Betrag der Überzahlung, die Höhe des zurückgeforderten Betrages sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) enthalten. Der Empfänger ist darüber zu unterrichten, in welcher Form die Rückzahlung erfolgen soll. Der Bescheid muss ferner nach § 39 VwVfG oder entsprechendem Landesrecht eine Entscheidung der Behörde darüber enthalten, aus welchen Gründen von einer Billigkeitsmaßnahme (§ 12 Abs. 2 Satz 3) abgesehen wird.
12.2.21
Solange die Vollziehbarkeit eines Rückforderungsbescheides oder eines die Rückforderung betreffenden Widerspruchsbescheides infolge eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage aufgeschoben ist, ist die „Einziehung“ des überzahlten Betrages auszusetzen. Der Empfänger sollte jedoch vorsorglich darauf hingewiesen werden, dass er mit der Einziehung des überzahlten Betrages in dem sich aus dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ergebenden Umfang zu rechnen hat und sich dann nicht etwa auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann.
12.2.22
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist entsprechend § 80 Abs. 1 VwGO auf Ausnahmefälle zu beschränken und eingehend zu begründen. Ein Ausnahmefall ist insbesondere gegeben, wenn nach Lage des Einzelfalles die Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs gefährdet erscheint.
12.2.23
Zurückzufordern sind die Bruttobeträge; ihre steuerliche Behandlung richtet sich nach den Vorschriften des Steuerrechts.
Ist die geltend gemachte Forderung fällig und rechtshängig, sollen Prozesszinsen erhoben werden. Die Rechtshängigkeit tritt durch Erhebung der Leistungsklage, nicht schon durch Erlass eines Leistungsbescheides ein (§ 90 Abs. 1 VwGO, § 261 Abs. 1 ZPO). Andere Zinsen sind bis zur Bestandskraft des Rückforderungsbescheides nicht geltend zu machen; danach können sie Teil einer Stundungsvereinbarung sein.
12.2.24
Für den Rückforderungsanspruch aus § 12 Abs. 2 gilt die 30–jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, soweit nicht besondere landesrechtliche Vorschriften anwendbar sind. Wird die Rückforderung als Schadenersatzanspruch (§ 78 Abs. 1 BBG oder entsprechendes Landesrecht) geltend gemacht, gilt die 3–jährige Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 2 BBG oder entsprechendem Landesrecht.
12.2.25
Nach dem Tod des Beamten ist der Leistungsbescheid zur Rückerstattung zu viel gezahlter Bezüge an die Erben zu richten, wenn die Überzahlung noch zu dessen Lebzeiten eingetreten ist. Nummer 12.2.17 gilt entsprechend. Bezüge, die nach dem Tod des Beamten fortgezahlt worden sind, können grundsätzlich nicht durch Leistungsbescheid von den Erben zurückgefordert werden. Hierbei handelt es sich vielmehr um einen unmittelbar auf §§ 812 ff. BGB gestützten zivilrechtlichen Erstattungsanspruch, der ggf. im Wege einer zivilrechtlichen Leistungsklage geltend zu machen ist. Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner (§ 241 BGB).
12.2.26
Die Rückforderung einer irrtümlichen Zahlung von Bezügen an einen Dritten (z. B. wegen Verwechslung der Kontonummer oder wegen eines rechtsgeschäftlichen Wechsels des Kontoinhabers) erfolgt als zivilrechtlicher Erstattungsanspruch (§§ 812 ff. BGB), der ggf. im Wege einer zivilrechtlichen Leistungsklage geltend zu machen ist.
28
Zu § 28 (ab 1. Januar 1990)
28.0
Allgemeines:
28.0.1
§ 28 ist anzuwenden auf Beamte und Soldaten (Besoldungsempfänger), die nach dem 31. Dezember 1989 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge erlangen, sowie auf diejenigen, die aus einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis ausgeschieden waren und nach dem 31. Dezember 1989 wieder eingestellt werden.
28.0.2
Das am 31. Dezember 1989 maßgebende Besoldungsdienstalter – BDA – der an diesem Tag und am 1. Januar 1990 vorhandenen Besoldungsempfänger bleibt unverändert (Art. 20 § 5 Fünftes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990, BGBl. I S. 967, 980). „Vorhanden“ sind auch Besoldungsempfänger, die am 1. Januar 1990 ohne Dienstbezüge beurlaubt oder dem Dienst schuldhaft ferngeblieben waren. In diesen Fällen ist das BDA nach den bisher geltenden Vorschriften so festzusetzen, als hätten die Besoldungsempfänger am 1. Januar 1990 ihren Dienst wieder aufgenommen. Hierbei sind die BBesGVwV zu § 28 vom 23. November 1979 (GMBl. 1980 S. 3) weiter zu beachten. Das Hinausschieben des nach bisherigem Recht festgesetzten BDA um Zeiten, in denen nach dem 31. Dezember 1989 kein Anspruch auf Besoldung bestand, richtet sich nach dem ab 1. Januar 1990 geltenden Recht (vgl. Nummer 28.3.2).
28.0.3
Bei einem Laufbahnwechsel ist ein festgesetztes BDA neu festzusetzen, wenn sich ein anderes BDA ergibt. Dies gilt entsprechend, wenn ein Professor in eine Laufbahn übertritt und im umgekehrten Falle.
28.0.4
Bei Versetzung (§§ 18, 123 Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG –), Übertritt (§ 128 Abs. 1 BRRG) oder Übernahme (§ 128 Abs. 2 und 3 BRRG) in den Dienst eines anderen Dienstherrn gilt das bei dem bisherigen Dienstherrn vorschriftsmäßig festgesetzte Besoldungsdienstalter weiter. Bei einem gleichzeitigen Laufbahnwechsel ist Nummer 28.0.3 anzuwenden.
28.0.5
Bei einem Statuswechsel (z. B. eines Richters oder Soldaten in das Beamtenverhältnis) ist das BDA festzusetzen bzw. neu festzusetzen. Das gilt auch, wenn das bisherige Statusverhältnis vor dem 1. Januar 1990 begründet wurde.
28.1
Zu Absatz 1:
28.1.1
Das Regel-BDA erhalten
  1. Besoldungsempfänger in Laufbahnen mit einem Eingangsamt unterhalb der BesGr. A.13, wenn sie am Tag der Einstellung (Beginn des Anspruchs auf Dienstbezüge) das 31. Lebensjahr nicht überschritten haben,
  2. Besoldungsempfänger mit einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 13 oder A 14 oder in Ämtern der Besoldungsgruppen C 1 und C 2 (mit Ausnahme der Professoren), wenn sie am Tag der Einstellung das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben,
  3. Professoren, wenn sie am Tag der Einstellung das 40. Lebensjahr nicht überschritten haben (§ 36).
28.1.2
Für die Bestimmung des Zeitpunktes, in dem ein bestimmtes Lebensalter vollendet wird, ist nach § 187 Abs. 2 S. 2 BGB der Tag der Geburt mitzurechnen. Der am Ersten eines Kalendermonats Geborene vollendet also das 21. Lebensjahr mit Ablauf des letzten Tages des Vormonats. Das BDA beginnt deshalb für ihn am Ersten des Vormonats.
28.2.2
Zu Absatz 2:
28.2.1
Besoldung i. S. der Vorschrift sind von den in § 29 Abs. 1 genannten Dienstherren gezahlte Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2) und Anwärterbezüge (§ 1 Abs. 3 Nr. 1). Hierzu rechnen auch Bezüge, die nach Sondervorschriften (z. B. §§ 4, 60) übergangsweise zustehen oder aufgrund sonstiger Vorschriften (z. B. Urlaubsrecht) fortgezahlt werden.
Als Zeiten mit Anspruch auf Besoldung gelten demnach nicht Zeiten, für die ausschließlich vermögenswirksame Leistungen (z. B. während eines Erziehungsurlaubs) gewährt werden oder die lediglich als anspruchsbegründende Zeiten für die Gewährung der Sonderzuwendung oder des Urlaubsgeldes zu berücksichtigen sind.
28.2.2
Der Zeitraum, um dessen Hälfte bzw. Viertel der Beginn des BDA hinauszuschieben ist, wird nach Jahren, Monaten und Tagen berechnet. Jeder Monat ist dabei mit 30 Tagen anzusetzen. Die Abrundungsvorschrift des Satzes 3 findet nach Zusammenrechnung der auf volle Tage abgerundeten einzelnen Zeiten (Viertel, Hälfte) Anwendung.
28.2.3
Zu Satz 4:
28.2.3.1
Hauptberufliche Tätigkeit im Sinne der Vorschrift ist bei einer Beschäftigung gegen Bezüge oder Arbeitsentgelt (Vergütung oder Lohn) eine Tätigkeit, die die Arbeitskraft des Beschäftigten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht. Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen liegt eine hauptberufliche Tätigkeit vor, wenn die Zahl der regelmäßig zu erteilenden Unterrichtsstunden zzgl. Anrechnungsstunden mindestens die Hälfte der Pflichtstundenzahl einer entsprechenden vollbeschäftigten Lehrkraft beträgt. Die Arbeitszeiten (Unterrichtsstunden) in mehreren nebeneinander bestehenden Arbeitsverhältnissen sind zusammenzurechnen.
Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne der Vorschrift liegt insbesondere nicht vor bei
  • der Tätigkeit eines Dienstanfängers (dem Vorbereitungsdienst vorgeschalteter Ausbildungsabschnitt für bestimmte Bewerber),
  • der Tätigkeit eines Studenten im Rahmen einer einstufigen Ausbildung (z. B. einstufige Juristenausbildung), auch soweit Vergütung in Anlehnung an die Anwärterbezüge gezahlt wurde,
  • der Tätigkeit eines Auszubildenden oder Praktikanten,
  • der Tätigkeit eines Ehrenbeamten,
  • der Tätigkeit eines Soldaten, der Wehrsold nach dem Wehrsoldgesetz erhielt,
  • der Tätigkeit in einem freien Mitarbeiterverhältnis aufgrund eines Werkvertrages,
  • der unentgeltlichen oder entgeltlichen Tätigkeit in einem Volontärverhältnis.
Eine Tätigkeit im Sinne der Vorschrift liegt jedoch dann vor, wenn bei einer durch Erkrankung oder Unfall eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zwar kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde, das Arbeitsverhältnis aber fortbestand. Das Gleiche gilt, wenn anstelle des Arbeitsentgeltes Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz gewährt wurde.
28.2.3.2
Wegen des Begriffs „öffentlich-rechtlicher Dienstherr“ wird auf § 29 und die Verwaltungsvorschrift dazu verwiesen.
Hinsichtlich der Beschäftigungszeiten bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in der ehemaligen DDR sind die Ausschlussvorschriften des § 30 zu beachten.
28.2.3.3
Hauptberufliche Tätigkeiten bei den Kirchen in der ehemaligen DDR gelten als im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften verbracht, soweit die Kirchen mit dem Beitritt ihren öffentlich-rechtlichen Status, den sie aufgrund einer Verfassungsänderung verloren hatten, zurückerhalten haben.
Verbände öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften i. S. der Vorschrift sind nur Zusammenschlüsse von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften (Artikel 140 GG, Artikel 137 Weim Verf), z. B. die Evangelische Kirche in Deutschland. Nicht dazu gehören Einrichtungen privaten oder öffentlichen Rechts, die sich die Religionsgemeinschaften zur Erfüllung einzelner Aufgaben geschaffen haben (z. B. der Caritasverband e. V., das Evangelische Hilfswerk e. V., Missionseinrichtungen, kirchliche Orden).
28.2.3.4
„Im öffentlichen Dienst geltende Tarifverträge“ sind Bezahlungsregelungen für Arbeitnehmer öffentlich-rechtlicher Dienstherren (§ 29), die bei dem jeweiligen Arbeitgeber allgemein, d. h. nicht nur in Einzelfällen, angewendet werden. Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts sind Bezahlungsregelungen, die nur in unwesentlichen Einzelheiten von den Tarifverträgen für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes abweichen. Es genügt nicht, wenn sie die wesentlichen Grundstrukturen der Arbeitnehmerbezahlung des öffentlichen Dienstes oder der Beamtenbesoldung aufweisen (z. B. Grundvergütung nach Stufen gestaffelt, Vergütungsordnungen, familienbezogene Vergütungsbestandteile), es müssen auch die sog. bezahlungsfernen Regelungen im Wesentlichen übereinstimmen (z. B. Staffelung der Kündigungsfristen nach Beschäftigungszeiten, Unkündbarkeit nach längerer Beschäftigungszeit).
Die Rahmenkollektivverträge in der ehemaligen DDR sind keine Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts im Sinne der Vorschrift, sodass eine Berücksichtigung von Tätigkeiten bei einem sonstigen Arbeitgeber im Beitrittsgebiet frühestens ab 1. Juli 1991, dem Inkrafttreten des BAT-O, in Betracht kommt.
28.2.3.5
Dem Begriff der „öffentlichen Hand“ sind nur Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zuzuordnen. Nicht darunter fallen öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
28.2.3.6
Eine wesentliche Beteiligung der öffentlichen Hand an einem sonstigen Arbeitgeber ist gegeben, wenn sie
  1. gemessen an den jährlichen Gesamtausgaben des Arbeitgebers, mit mehr als 25 v. H. durch laufende Zahlungen von Beiträgen und Zuschüssen an diesem beteiligt ist oder
  2. in anderer Weise in einem maßgebenden Gremium des sonstigen Arbeitgebers (Vorstand, Kuratorium, Verwaltungsrat usw.) in einem die Arbeit der Einrichtung bestimmenden Umfang, d. h. mit einem Stimmenanteil von mehr als 25 v. H. der Gesamtstimmenzahl, beteiligt ist.
Bei einmaligen Zuschüssen (z. B. Investitionskostenzuschüsse und Förderungsmittel nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze) ist, unabhängig von deren Höhe, eine wesentliche Beteiligung nicht gegeben.
Hat die wesentliche Beteiligung nicht während des gesamten Zeitraumes der Tätigkeit vorgelegen, so kann nur die Tätigkeit während des Zeitraumes gleichgestellt werden, in dem die wesentliche Beteiligung bestanden hat.
28.3
Zu Absatz 3:
28.3.1
Kinderbetreuung
28.3.1.1
Kinderbetreuung ist eine höchstpersönliche Leistung für ein in häuslicher Gemeinschaft mit dem Besoldungsempfänger lebendes betreuungsbedürftiges Kind. Kinderbetreuungszeiten im Sinne der Vorschrift liegen deshalb nicht vor, wenn die Betreuung eines Kindes im Wesentlichen Dritten überlassen ist (z. B. ständige Unterbringung bei den Großeltern oder in einem Internat). Eine zeitweilige Beteiligung Dritter bei der Kinderbetreuung (z. B. in einem Kindergarten oder während einer Urlaubsreise) ist unschädlich.
Betreuungsbedürftig sind grundsätzlich nur unverheiratete minderjährige Kinder. Behinderte volljährige Kinder können berücksichtigt werden, wenn sie aufgrund der Schwere der Behinderung ständiger Betreuung bedürfen.
Berücksichtigungsfähig sind leibliche Kinder und Kinder, für die der Besoldungsempfänger oder sein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehegatte einen vorrangigen Kindergeldanspruch hat (z. B. Kinder des Ehegatten, Pflege-, Enkelkinder).
28.3.1.2
Berücksichtigungsfähige Zeiten einer Kinderbetreuung sind nach Vollendung des 31. Lebensjahres bzw. – bei Eingangsämtern/Ämtern A 13, A 14, C 1 und C 2 – des 35. Lebensjahres (bei Professoren des 40. Lebensjahres) liegende Zeiten, in denen Kinder betreut werden, ohne dass eine Berufstätigkeit mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder Vollzeitausbildung vorliegt.
Kinderbetreuung kann ohne weiteres unterstellt werden für Zeiten eines Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und einer Beurlaubung nach § 72 a Abs. 4 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG), § 48 a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Deutsches Richtergesetz, § 28 Abs. 5 Buchst. a Soldatengesetz oder entsprechendem Landesrecht. In den anderen Fällen sind Tätigkeiten unschädlich, die einem Erziehungsurlaub oder einr Beurlaubung (vgl. § 72 a Abs. 5 BBG) nicht entgegenstehen würden.
Zeiten einer Arbeitslosigkeit, auch mit Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, können als Kinderbetreuungszeiten berücksichtigt werden; entscheidend ist, dass der Besoldungsempfänger sich überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat.
28.3.1.3
Kinderbetreuungszeiten können längstens bis zur Volljährigkeit eines Kindes, für jedes Kind jedoch höchstens drei Jahre berücksichtigt werden. Kinderbetreuungszeiten sind ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, von dem an sie sich auf das Besoldungsdienstalter auswirken (z. B. beim gehobenen Verwaltungsdienst ab dem 31. Lebensjahr).
Beispiele:
  1. Mit 28 Jahren ausgeschiedene Beamtin A 9 wieder eingestellt nach Vollendung des 43. Lebensjahres. Drei Kinder: Erstes Kind geboren bei Lebensalter 28, zweites bei 30, drittes bei 35. In der Zeit zwischen 28. und 43. Lebensjahr nicht berufstätig. Für jedes der drei Kinder wird eine Kinderbetreuungszeit von drei Jahren berücksichtigt, denn im Zeitpunkt der Wiedereinstellung war das jüngste Kind noch minderjährig. Die Geburt des zweiten Kindes vor Vollendung des dritten Lebensjahres des ersten Kindes schränkt die Berücksichtigung des ersten Kindes für drei Jahre nicht ein, denn die Berücksichtigungsfähigkeit von höchstens drei Jahren ist nicht an die jeweils ersten drei Lebensjahre des Kindes gebunden. Damit zu berücksichtigen: Vier Jahre Kinderbetreuungszeit für den Zeitabschnitt nach Vollendung des 31. bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres auf fünf Jahre Kinderbetreuungszeit für den Zeitabschnitt nach Vollendung des 35. bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres.
    Das BDA wird um 1 1/2 Jahre (= Hälfte der Zeit vom 41. bis 43. Lebensjahr) hinausgeschoben.
  2. Beamtin A 12, eingestellt bei Vollendung des 37. Lebensjahres, erstes Kind geboren bei Lebensalter 27, zweites Kind geboren bei Lebensalter 34 1/2. Erstes Kind mit drei Jahren und zweites Kind mit 1/2 Jahr (ab Geburt) zu berücksichtigen im Zeitabschnitt 31 bis 35 Jahre, darüber hinaus zweites Kind mit zwei Jahren im Zeitabschnitt 36 bis 37 Jahre.
    Das BDA wird um einen Monat hinausgeschoben (6 Monate: 4 = 1 M 15 Tage, abgerundet 1 M).
28.3.1.4
Der Dreijahreszeitraum kann für ein Kind, das von mehreren Personen, die als Beamte, Richter oder Soldaten im öffentlichen Dienst stehen, gleichzeitig oder nacheinander betreut wurde, insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Wurde die Kinderbetreuungszeit mit der Höchstdauer bereits bei einem Besoldungsempfänger berücksichtigt, ist die Berücksichtigung später bei einem anderen Besoldungsempfänger nicht mehr möglich; bei Adoptivkindern ist das Ausforschungsverbot des § 1758 BGB zu beachten.
28.3.1.5
Erfüllt ein am 31. Dezember 1989 und 1. Januar 1990 vorhandener Besoldungsempfänger (Nummer 28.0.2) nach dem 31. Dezember 1989 den Tatbestand der Kinderbetreuung, sind vor dem 1. Januar 1990 gem. § 31 Abs. 2 a. F. berücksichtigte Zeiten eines Erziehungsurlaubs auf die Dreijahreshöchstgrenze für dasselbe Kind anzurechnen, soweit diese Zeiten nach Vollendung des 31., 35. bzw. 40. Lebensjahres in Anspruch genommen wurden.
28.3.2
Beurlaubung
Das Regel-BDA wird bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht hinausgeschoben, soweit die Beurlaubung in die Zeit vor Vollendung des 31. Lebensjahres, bei Eingangsämtern/Ämtern A 13, A 14, C 1 und C 2 des 35. Lebens­jahres, bei Professoren des 40. Lebensjahres fällt. In den anderen Fällen wird das BDA nicht verschlechtert, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.
Hat der Besoldungsempfänger während der Beurlaubung eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 4 ausgeübt, so ist das BDA auch dann nicht hinauszuschieben, wenn eine Entscheidung über die Anerkennung dienstlicher Interessen oder öffentlicher Belange nicht getroffen wurde.
Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 7 Eignungsübungsgesetz, nach § 9 oder § 16 a Arbeitsplatzschutzgesetz, ggf. i. V. m. § 78 Zivildienstgesetz, nach § 18 des Gesetzes über das Zivilschutzkorps oder für Aufgaben der Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer (§ 1 Entwicklungshelfergesetz) gelten öffentliche Belange als von der zuständigen Stelle schriftlich anerkannt.
29.
29.1
Zu Absatz 1:
29.1.1
Außer den besonders aufgeführten Gebietskörperschaften sind öffentlich-rechtliche Dienstherren alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz innerhalb der bis zum 31. Dezember 1937 maßgebenden Grenzen des Reiches haben oder hatten (vgl. § 81). Als Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind, soweit es sich um Einrichtungen handelt, die erst nach dem 30. Dezember 1933 geschaffen worden sind, nur solche zu verstehen, die durch Gesetz oder sonstigen Hoheitsakt die Rechte und die Stellung einer Körperschaft usw. des öffentlichen Rechts erhalten haben. Ob die Körperschaften Dienstherrnfähigkeit besitzen, ist unerheblich.
29.1.2
Einrichtungen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) waren nur dann öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne der Vorschrift, wenn sie auch nach den im Geltungsbereich des Grundgesetzes herrschenden Rechtsvorstellungen juristische Personen des öffentlichen Rechts gewesen wären. Hiervon ist auszugehen, wenn die bei ihnen ausgeübten Tätigkeiten auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes in aller Regel im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wahrgenommen worden wären bzw. werden. Diese Voraussetzung ist z. B. hinsichtlich aller Ebenen der staatlichen Verwaltung in der ehemaligen DDR (Ministerien, Bezirks-, Kreis-, Gemeindeverwaltung), des Polizeidienstes, der Zollverwaltung, der Universitäten, der Rechtspflege und der Nationalen Volksarmee erfüllt.
Bei sonstigen Bereichen staatlichen Wirkens (z. B. Gesundheitswesen, Forschungseinrichtungen, Erholungseinrichtungen, Arbeitsschutz) muss jeweils im Einzelfall entschieden werden, ob die Voraussetzung für die Anerkennung als Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn vorliegt. Um eine Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn handelt es sich z. B. grundsätzlich nicht bei Beschäftigungszeiten in den volkseigenen Betrieben und in Handelsorganisationen in der ehemaligen DDR und Berlin (Ost).
29.2
Zu Absatz 2:
29.2.1
Wer volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler ist, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 und 2 Bundesvertriebenengesetz. Vertriebene im Sinne dieser Vorschrift sind also auch Aussiedler.
30.
30.1
Zu Absatz 1:
30.1.1
Zu Satz 1 und 2:
Der Ausschluss gilt nicht nur für Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS) oder beim Amt für Nationale Sicherheit (AfNS), sondern auch für Zeiten einer informellen oder inoffiziellen Tätigkeit für diese Einrichtungen. Nicht erforderlich ist, dass eine schriftliche Vereinbarung über die Tätigkeit oder eine schriftliche Verpflichtungserklärung vorliegt. Ausreichend für den Ausschluss ist bereits die Verpflichtung zur Tätigkeit für das MfS/AfNS. Unerheblich ist, ob es tatsächlich zu einem Tätigwerden gekommen ist. Damit sind auch sog. Perspektivagenten selbst dann erfasst, wenn sie nicht aktiviert worden sind.
Liegen Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für das MfS/AfNS vor, kann ggf. durch eine Anfrage beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen der Staatssicherheit der ehemaligen DDR der Nachweis für das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes erbracht werden.
Ob und ggf. wann eine Tätigkeit für das MfS/AfNS beendet worden ist, muss nach Lage des Einzelfalls entschieden werden. In der Regel wird jedoch davon ausgegangen werden können, dass fünf Jahre nach dem letzten konkreten Tätigwerden die Tätigkeit beendet worden ist. Spätere Zeiten einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst können als Dienstzeiten gemäß § 28 Abs. 2 berücksichtigt werden. Unterbrechungen der Tätigkeit sind unbeachtlich, auch wenn sie länger als fünf Jahre dauerten; entscheidend ist ausschließlich das letztmalige Tätigwerden. Liegt lediglich eine Verpflichtungserklärung vor und ist es nie zu einem konkreten Tätigwerden gekommen, kann in der Regel ebenfalls nach Ablauf von fünf Jahren von einer Beendigung der Tätigkeit für das MfS/AfNS ausgegangen werden.
30.1.2
Zu Satz 3:
Für den Ausschluss von Tätigkeiten als Angehöriger der Grenztruppen ist es unerheblich, in welchem Dienstverhältnis die Grenztruppenzeit verbracht wurde; es kommt allein auf die organisatorische Zugehörigkeit zu den Grenztruppen an. Grenztruppen im Sinne der Vorschrift sind auch die Vorgängereinrichtungen (NVA-Grenze, Grenzpolizei).
Ausgeschlossen sind auch Zeiten eines bei den Grenztruppen verbrachten Grundwehrdienstes. Zeiten als Zivilbeschäftigter der Grenztruppen werden nicht erfasst.
Vor einer Tätigkeit bei den Grenztruppen liegende Beschäftigungszeiten im Sinne des § 28 Abs. 2 sind zu berücksichtigen, soweit nicht der Ausschlusstatbestand des Absatzes 2 vorliegt.
30.2
Zu Absatz 2:
Die Berücksichtigung von Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR übertragen war, ist ausnahmslos ausgeschlossen. Das Vorliegen einer besonderen persönlichen Systemnähe wird widerlegbar vermutet, wenn die in Satz 2 aufgeführten Sachverhalte vorliegen. Die Aufzählung ist lediglich beispielhaft und nicht als abschließend anzusehen. Eine besondere persönliche Systemnähe ist deshalb grundsätzlich in jedem Einzelfall zu prüfen.
42.
42.3
Zu Absatz 3
42.3.1
Stellenzulagen sind in der Regel Zulagen, die wegen der Bedeutung oder sonstiger Besonderheiten der wahrgenommenen Funktion für den Zeitraum gewährt werden, in dem die in der Zulageregelung genannten Voraussetzungen, z. B. Verwendung in einer bestimmten Funktion (Tätigkeit), Verwendung als Angehöriger einer bestimmten Beamtengruppe, erfüllt sind. Nicht darunter fallen die Stellenzulagen nach den Vorbemerkungen Nummern 23, 25 und 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, weil für diese Zulagen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht gefordert werden.
42.3.2
Wird in der Zulageregelung die Verwendung in einer bestimmten Funktion nicht ausdrücklich gefordert, so wird die Stellenzulage für den Zeitraum gewährt, in dem der Besoldungsempfänger in der maßgeblichen Funktionsgruppe, Beamtengruppe oder bei der in der Zulageregelung genannten Behörde oder Einrichtung usw. verwendet wird.
42.3.3
Eine Verwendung im Sinne dieser Vorschrift ist die selbstständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung des übertragenen Aufgabengebiets (Dienstpostens), sofern nicht in einer Zulageregelung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Eine lediglich informatorische Beschäftigung oder die Zeit einer Ausbildung bei einer in der Zulageregelung genannten Behörde oder Einrichtung ist keine Verwendung im zulagenrechtlichen Sinne.
42.3.4
Ist in der Zulageregelung nichts anderes bestimmt, so wird die Stellenzulage nur gewährt, wenn eine andere als die zulageberechtigende Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausgeübt wird. Eine andere Tätigkeit ist geringfügig, wenn sie durchschnittlich höchstens 20 v. H. der Gesamttätigkeit des Besoldungsempfängers (zeitlicher Umfang) umfasst. Die Nummer 42.3.5 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 6 BBesO A/B ist Voraussetzung, dass der Besoldungsempfänger auf einem entsprechenden Dienstposten ausschließlich verwendet wird.
42.3.5
Wird in einer Zulageregelung eine überwiegende oder sonst anteilmäßig festgelegte Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit gefordert, so ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Wahrnehmung dieser Tätigkeit durchschnittlich im Kalendermonat mehr als die Hälfte bzw. den festgelegten Anteil der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht. Beginnt oder endet die zulageberechtigende Tätigkeit im Laufe eines Kalendermonats, so ist die auf den Teilzeitraum entfallende Stellenzulage zu gewähren, wenn diese Tätigkeit während des Teilzeitraums die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.
42.3.6
Ist die Stellenzulage an ein in den Besoldungsordnungen aufgeführtes Amt gebunden, so ist sie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den Zeitraum zu gewähren, in dem dem Besoldungsempfänger das Grundgehalt dieses Amtes zusteht und er die Aufgaben seines Amtes wahrnimmt. Dies gilt auch für die Zeit einer rückwirkenden Einweisung.
42.3.7
Ist die Höhe einer Stellenzulage nach Besoldungsgruppen gestaffelt, so wird bei einer rückwirkenden Einweisung in die Planstelle einer Besoldungsgruppe mit höherer Stellenzulage diese rückwirkend gewährt, soweit die mit der neuen Planstelle verbundenen Aufgaben wahrgenommen worden sind.
42.3.8
Der Anspruch auf eine Stellenzulage entsteht
42.3.8.1
mit dem Tag, an dem der Besoldungsempfänger die zulageberechtigende Tätigkeit tatsächlich aufnimmt oder mit dem Tag, an dem er als Angehöriger der von der Zulageregelung erfassten Funktionsgruppe, Beamtengruppe oder bei der genannten Behörde oder Einrichtung sein Aufgabengebiet tatsächlich wahrnimmt und eine gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit (z. B. Vorbemerkungen Nummern 9,9a und 10 Abs. 1 BBesO A/B i.V.m. Anlage IX des BBesG) abgelaufen ist,
42.3.8.2
im Falle der Nummer 42.3.5 Satz 1 vom Ersten des Kalendermonats an, im Falle des Satzes 2 vom ersten Tage des Teilzeitraums an, in dem der Besoldungsempfänger erstmals die zulageberechtigende Tätigkeit in dem geforderten Umfang ausgeübt hat,
42.3.8.3
wenn der Abschluss einer Ausbildung, die Ablegung einer Prüfung usw. Voraussetzung für die Gewährung einer Stellenzulage ist, mit dem Tag, an dem diese Voraussetzung erfüllt ist.
42.3.9
Die Zahlung einer Stellenzulage wird eingestellt
42.3.9.1
mit Ablauf des Tages, an dem die zulageberechtigende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wird oder die Verwendung des Besoldungsempfängers in der genannten Gruppe, Behörde oder Einrichtung endet oder unterbrochen wird; dies gilt z. B. auch, wenn eine zulageberechtigende Tätigkeit oder Verwendung endet oder unterbrochen wird durch
42.3.9.1
1. eine laufbahnrechtlich bedingte oder ausbildungsbezogene andere Tätigkeit (z. B. außerhalb der obersten Dienstbehörden zu verbringende Zeiten, Ausbildungszeiten im Rahmen eines Aufstiegs); vergleiche hierzu jedoch Nummer 42.3.11.4,
42.3.9.1
2. Übertragung einer nicht zulageberechtigenden Tätigkeit im Wege der Abordnung/Kommandierung oder Zuweisung nach § 123 a Beamtenrechtsrahmengesetz,
42.3.9.1
3. eine disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung und ein beamtenrechtliches Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Amtsgeschäfte),
42.3.9.2
im Fall der Nummer 42.3.5 Satz 1 mit Ablauf des Kalendermonats, im Fall des Satzes 2 mit Ablauf des letzten Tages des Teilzeitraums, in dem zuletzt die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.
42.3.10
Stellenzulagen nach den Vorbemerkungen Nummern 8, 8 a, 9, 10 und 12 BBesO A/B stehen sowohl Besoldungsempfängern mit Dienstbezügen als auch Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zu.
Diese Stellenzulagen werden auch bei den in Nummer 42.3.9.1.1 genannten Tätigkeiten, einer Einführungszeit und einer informatorischen Beschäftigung gewährt, wenn eine der in den Zulageregelungen genannten Funktionen wahrgenommen wird.
42.3.11
Eine Stellenzulage wird – wenn nicht ein Fall der Nummern 42.3.9.1.1, 42.3.9.1.2 und 42.3.9.1.3 vorliegt – weitergewährt bei:
42.3.11
1. Erkrankung, Heilkur,
42.3.11
2. Erholungsurlaub,
42.3.11
3. Schulferien,
42.3.11
4. Teilnahme an Fortbildungslehrgängen, wenn nicht Auslandsdienstbezüge im Sinne von § 58 gewährt werden oder der Fortbildungslehrgang nicht zugleich die Merkmale der in den Nummern 42.3.9.1.1 bis 3 aufgeführten Beendigungstatbestände aufweist. Der Aufstieg z. B. vom gehobenen in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst ist in der Regel als Fortbildung zu bewerten, die Ausbildung eines Beamten des mittleren Dienstes für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes, die mit einer Laufbahnprüfung beendet wird, ist dagegen keine Fortbildung. Ein Fortbildungslehrgang nach Satz 1 liegt nicht vor, wenn er zeitlich überwiegend in der Ableistung eines Praktikums besteht,
42.3.11
5. Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge im Sinne des § 9 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes,
42.3.11
6. Freistellung vom Dienst zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit in der Personalvertretung nach den Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht oder zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben einer Frauenbeauftragten nach den Vorschriften des Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen oder entsprechendem Landesrecht,
42.3.11
7. Beschäftigungsverbot nach den Vorschriften über den Mutterschutz für Beamtinnen.
42.3.12
Eine Weitergewährung aufgrund des § 42 Abs. 3 Satz 2, 1. Alternative ist nur möglich, wenn der mit dem Ergebnis verfolgte Zweck nur dann ohne erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit erreicht werden kann, wenn er bis zu einem bestimmten nicht hinausschiebbaren Termin vorliegen oder sofort herbeigeführt werden muss; § 42 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative bleibt unberührt.
42.3.13
Die Weiterzahlung einer Stellenzulage bei einem Sonderurlaub nach urlaubsrechtlichen Bestimmungen als Kannleistung (Ermessensentscheidung) bleibt unberührt.
42.3.14
Eine Stellenzulage, die im Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zusteht, gehört zu den Bezügen, die nach § 4 Abs. 1 für den Monat, in dem die Versetzung bekannt gegeben wird, und für die folgenden drei Monate weitergewährt werden.
42.3.15
Bei der Gewährung einer Zulage für Teile eines Monats ist der Teilbetrag nach § 3 Abs. 4 zu berechnen.
42.3.16
Die Gewährung und der Wegfall einer Zulage sind dem Besoldungsempfänger schriftlich mitzuteilen, sofern die Gewährung oder der Wegfall nicht auf der Bindung an ein in der Besoldungsordnung aufgeführtes Amt beruht (vgl. Nummer 42.3.6).
52.
52.1
Zu Absatz 1:
52.1.1
Die §§ 52 bis 57 und 59 Abs. 3 gelten nur für Besoldungsempfänger, die ihren dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland haben. Maßgebend für die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes ist § 15. Ein dienstlicher Wohnsitz im Ausland wird in der Regel nur begründet, wenn der Besoldungsempfänger zu einer im Ausland befindlichen Dienststelle versetzt worden ist. Die Bezüge nach § 52 werden auch bei einer Bemessung der Bezüge nach § 4 zugrunde gelegt, sofern zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ein Hausstand am bisherigen ausländischen Dienstort besteht.
52.1.2
Stellenzulagen können zu den Auslandsdienstbezügen nur gewährt werden, wenn die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung der Stellenzulage auch bei einer Verwendung im Ausland vorliegen.
52.1.3
Erschwerniszulagen können beim Bezug von Auslandsdienstbezügen gewährt werden, wenn die besonderen Voraussetzungen bei einer Verwendung im Ausland vorliegen.
52.2
Zu Absatz 2:
52.2.1
Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Besoldungsempfänger, die eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 oder 3 erhalten.
52.3
Zu Absatz 3:
52.3.1
Die Sonderregelung findet nur auf Beamte Anwendung, die im Grenzverkehr tätig sind. Für Richter und Soldaten kommt sie nicht in Betracht, diese erhalten Dienstbezüge nach Absatz 1.
Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn der Dienstherr bei Beschäftigung des Beamten im Ausland an der deutschen Grenze diesem einen Ort im Inland als dienstlichen Wohnsitz anweist (§ 15 Abs. 2 Nr. 3). In diesem Fall können nur die Dienstbezüge gezahlt werden, die dem Beamten bei einer Verwendung im Inland zustehen.
53
53.1
Die Auslandsdienstbezüge stehen bei einer Versetzung vom Inland in das Ausland vom Tage nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort zu. Das gilt auch, wenn der Tag des Eintreffens vor einem Sonn- oder Feiertag oder dienstfreien Werktag liegt. Ist der Besoldungsempfänger früher am Auslandsdienstort eingetroffen, als es für den verfügten Dienstantritt erforderlich war, so kann er Auslandsdienstbezüge erst von dem Tage an erhalten, der auf den bei zeitgerechter Durchführung der Versetzungsreise sich ergebenden Ankunftstag folgt.
Dies gilt entsprechend bei Versetzungen im Ausland.
Hat der Dienstherr den unmittelbaren Dienstantritt bei einer Dienststelle im Ausland angeordnet und liegt eine Versetzung nicht vor, stehen Auslandsdienstbezüge von dem Tage an zu, an dem der Anspruch auf Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz entsteht.
53.2
Bei einer Versetzung vom Ausland in das Inland sind Auslandsdienstbezüge bis zum Tage vor der Abreise vom ausländischen Dienstort zu zahlen. Hat der Besoldungsempfänger vor dem Dienstantritt im Inland Erholungs-, Heimat-, Sonderurlaub oder Dienstbefreiung, so gilt als Abreisetag der Tag, an dem der Besoldungsempfänger ohne Berücksichtigung des Urlaubs oder der Dienstbefreiung spätestens hätte abreisen müssen, um rechtzeitig den Dienst am neuen Dienstort antreten zu können. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Urlaub oder die Dienstbefreiung im Inland oder im Ausland verbracht wird.
Der weitere Aufenthalt sowie das Beibehalten der Wohnung im Ausland aus persönlichen Gründen über das verfügte Ende der Auslandsverwendung hinaus begründen keinen Anspruch auf Fortzahlung der Auslandsdienstbezüge. Eine Krankheit/ein Krankenhausaufenthalt des Besoldungsempfängers zum Ende der Auslandsverwendung verlängern den Anspruchszeitraum nicht.
53.3
§ 53 Satz 1 gilt auch für die Gewährung des Auslandskinderzuschlags nach § 56.
54.
54.1
Zu Absatz 1:
54.1.1
Der festgesetzte Kaufkraftausgleich gilt grundsätzlich für den gesamten Amtsbezirk der Auslandsvertretung, sofern nicht besondere Festsetzungen erfolgt sind.
54.1.2
Dem Kaufkraftausgleich unterliegen mit 60 bzw. 65 v. H. ihres Betrages auch Amts-, Stellen-, Erschwernis- und Überleitungszulagen. Ausgenommen vom Kaufkraftausgleich sind Zulagen nach § 55 Abs. 7 Satz 2 und 3, Ausgleichszahlungen aller Art mit Ausnahme der Ausgleichszulagen nach § 13, Sprachenzulagen sowie Sprachenaufwandsentschädigungen und Aufwandsentschädigungen nach der Übersicht 2 zum Einzelplan 05 des Bundeshaushaltsplans oder entsprechende Aufwandsentschädigungen.
54.1.3
Sofern bei einer Verwendung im Ausland Aufwandsentschädigungen nach § 17 gezahlt werden, deren Höhe nicht bereits unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland festgelegt wurde, unterliegen sie dem Kaufkraftausgleich.
54.1.4
Werden Auslandsdienstbezüge nach § 4 weitergewährt, so unterliegen sie auch dem Kaufkraftausgleich.
54.1.5
Die jährliche Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld unterliegen dem Kaufkraftausgleich, wenn der Besoldungsempfänger an den Stichtagen 1. Juli bzw. 1. Dezember Anspruch auf Auslandsdienstbezüge nach den §§ 52 bis 58 oder entsprechende Bezüge nach § 59 Abs. 3 oder Anspruch auf Kaufkraftausgleich nach § 59 Abs. 4 hat.
54.2
Zu Absatz 2:
54.2.1
Bei der Vergleichsberechnung sind alle dem Kaufkraftausgleich unterliegenden Bezügebestandteile eines Monats (ggf. einschließlich Sonderzuwendung oder Urlaubsgeld) zusammenzufassen.
Als „nächstniedrigere Besoldungsgruppe“ sind für die Besoldungsgruppe A 9 die Bezüge eines Hauptsekretärs oder Hauptfeldwebels anzusetzen.
Beim Urlaubsgeld ist der tatsächlich zustehende Betrag des Urlaubsgeldes sowohl für die Besoldungsgruppe A 9 als auch für die Besoldungsgruppe A 8 in die Vergleichsberechnung einzubeziehen. Bei negativem Kaufkraftausgleich entfällt die Vergleichsberechnung.
54.3
Zu Absatz 3:
54.3.1
Ein Kaufkraftabschlag wird nicht vorgenommen bei
  • dem Zuschlag zum Auslandszuschlag gem. § 55 Abs. 7 Satz 1 und
  • der jährlichen Sonderzuwendung.
54.3.2
Ein Kaufkraftabschlag wird ebenfalls nicht vorgenommen während der Reisen des Beamten in das Inland, zu denen ein Zuschuss oder eine Reisebeihilfe gezahlt werden. Dies sind insbesondere Reisen nach
  • der Heimaturlaubsverordnung,
  • der Auslandstrennungsgeldverordnung,
  • der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen,
  • der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Reisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland aus Anlass von Reisen in Krankheits- und Todesfällen,
  • dem Abschnitt B der Richtlinien über die Gewährung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland und
  • der Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Angehörige des Auswärtigen Dienstes im Ausland.
Reisen von Familienangehörigen bleiben unberücksichtigt.
Ein Kaufkraftabschlag entfällt ab dem Tag der Abreise vom Auslandsdienstort. Der Kaufkraftabschlag wird erneut vorgenommen vom Tage nach der Rückkehr des Besoldungsempfängers an den Auslandsdienstort. Das Nähere ergibt sich aus den hierzu ergangenen Rundschreiben des Auswärtigen Amtes in der jeweils gültigen Fassung.
55
55.1
Zu Absatz 1:
55.1.1
Mit dem Auslandszuschlag werden insbesondere die materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen abgegolten, die durch die Auslandsverwendung entstehen. Die Zuteilung der Auslandsdienstorte zu einer Stufe des Auslandszuschlags ergibt sich aus der Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland zu einer Stufe des Auslandszuschlags in der jeweils geltenden Fassung.
Nicht in der Verordnung aufgeführte Dienstorte im Ausland sind der Stufe des Auslandszuschlags zuzuteilen, der die Auslandsvertretung zugeteilt worden ist, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt, soweit in der Rechtsverordnung keine abweichende Regelung getroffen worden ist.
55.2
Zu Absatz 2:
55.2.1
Die Gewährung des Auslandszuschlags nach Anlage VI a bzw. Anlage VI f setzt voraus, dass der Besoldungsempfänger am ausländischen Dienstort mit seinem Ehegatten eine gemeinsame Wohnung bewohnt und sich der Ehegatte überwiegend dort aufhält. Hiervon ist auszugehen, wenn beide Ehepartner ständig und auf Dauer in dieser Wohnung gemeinsam leben und die Wohnung für beide der Mittelpunkt der Lebensführung ist. Es reicht nicht aus, dass über einen bestimmten Zeitraum rein rechnerisch der Aufenthalt am ausländischen Dienstort überwiegt. Als Wohnung im Sinne dieser Bestimmung gilt auch eine Zwischenunterkunft (Hotel, Familienunterkunft in einer Kaserne usw.).
Der Besoldungsempfänger erhält auch dann den Auslandszuschlag nach der Stufe seines ausländischen Dienstortes, wenn sich die gemeinsame Wohnung außerhalb der politischen Gemeinde des Dienstortes befindet und er täglich in seine Wohnung zurückkehrt.
55.2.2
Der Auslandszuschlag nach Anlage VI a bzw. Anlage VI f ist vom Tage nach dem Eintreffen des Ehegatten am ausländischen Dienstort bzw. in dessen Einzugsgebiet zu gewähren, wenn nach Übersiedlung des Ehegatten die Voraussetzungen der Nummer 55.2.1 erfüllt werden.
Heiratet der Besoldungsempfänger am ausländischen Dienstort, so wird der Auslandszuschlag nach Anlage VI a bzw. Anlage VI f vom Tage der Eheschließung an gewährt, wenn die Voraussetzungen der Nummer 55.2.1 erfüllt werden.
55.2.3
Der Auslandszuschlag nach Anlage VI a bzw. Anlage VI f entfällt mit Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte die gemeinsame Wohnung endgültig verlassen hat.
Der Auslandszuschlag nach Anlage VI a bzw. Anlage VI f ist jedoch weiterzuzahlen, wenn
  1. der Ehegatte die gemeinsame Wohnung nur vorübergehend, d. h. mit der Absicht verlässt, alsbald zurückzukehren,
  2. der Ehegatte eines versetzten Besoldungsempfängers die gemeinsame Wohnung am alten Dienstort vor diesem verlässt mit der Absicht, am neuen Dienstort wieder eine gemeinsame Wohnung mit ihm zu beziehen. Die Regelung ist auch bei Rückversetzungen des Besoldungsempfängers in das Inland anzuwenden.
Der Auslandszuschlag nach Anlage VI a bzw. Anlage VI f ist in diesen Fällen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ablauf des fünften Monats zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem der Ehegatte die gemeinsame Wohnung verlassen hat. Bei der Berechnung der Frist bleibt ein Heimaturlaub außer Ansatz. Die zeitliche Begrenzung findet keine Anwendung, wenn der Ehegatte infolge Unruhen, Kriegshandlungen, politischer Besonderheiten oder wegen höherer Gewalt (z. B. Erdbeben, Epidemien usw.) auf Weisung der obersten Dienstbehörde gezwungen ist, das Aufenthaltsland vorübergehend zu verlassen; es sei denn, dass Auslandstrennungsgeld nach §§ 6 bis 8 oder 10 der Auslandstrennungsgeldverordnung zusteht.
Der Auslandszuschlag nach Anlage VI a bzw. Anlag VI f wird längstens bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem die Ehe rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
55.2.4
Der Auslandszuschlag nach Anlage VI a bzw. Anlage VI f darf nicht für eine Zeit gezahlt werden, für die Auslandstrennungsgeld nach §§ 6 bis 8 oder 10 Auslandstrennungsgeldverordnung zusteht. Dies gilt nicht, wenn Auslandstrennungsgeld wegen getrennter Haushaltsführung zusteht, weil andere Personen als der übergesiedelte Ehegatte am bisherigen Wohnort zurückbleiben.
55.2.5
Bei Versetzungen im Ausland wird der Auslandszuschlag nach Anlage VI a bzw. Anlage VI f für den neuen Dienstort vom Tage nach dem Eintreffen des Ehegatten an diesem Ort gewährt.
55.2.6
§ 55 Abs. 2 Satz 3 findet nur dann Anwendung, wenn beide Ehegatten im Ausland im öffentlichen Dienst beschäftigt sind und dort eine gemeinsame Wohnung (vgl. Nummer 55.2.1) haben. Gilt für einen Ehegatten das Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD), so erhält dieser den Auslandszuschlag nach Anlage VI f, der andere Ehegatte den Auslandszuschlag nach Anlage VI c.
55.2.7
Haben beide im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Dienstherren stehenden Ehegatten Anspruch auf einen gleich hohen Auslandszuschlag, ist der Auslandszuschlag nach der Anlage VI a dem Ehegatten zu zahlen, den die Ehegatten als Anspruchsberechtigten bestimmt haben; wurde keine Bestimmung getroffen, wird der Auslandszuschlag nach der Anlage VI a dem Ehemann gewährt. Eine Änderung der Berechtigtenbestimmung gilt nur für die Zukunft.
55.2.8
Ist die Arbeitszeit beider Ehegatten jeweils auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt, erhält jeder Ehegatte Auslandszuschlag nach der Anlage VI a bzw. Anlage VI f unter Berücksichtigung des § 6.
55.3
Zu Absatz 3:
55.3.1
Die unter Nummer 1 aufgeführten Personen erhalten den Auslandszuschlag nach Anlage VI b bzw. Anlage VI g, wenn sie zur Erfüllung der durch ihre dienstliche Stellung bedingten besonderen gesellschaftlichen Verpflichtungen einen eigenen Hausstand führen müssen.
Dies wird in der Regel unterstellt
  1. Im Bereich des Auswärtigen Dienstes:
    • bei den Leitern von diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen und ihren ständigen Vertretern,
    • bei den Abteilungsleitern und Referatsleitern,
    • bei den Referenten,
    • bei den Kanzlern,
  2. in anderen Geschäftsbereichen:
    • bei den Leitern von Dienststellen,
    • bei den Vertretern der Leiter von Dienststellen.
Bei den sonstigen Besoldungsempfängern entscheidet die oberste Dienstbehörde auf Antrag, ob die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt sind.
55.3.2
Der nach Nummer 2 nach Vollendung des 40. Lebensjahres zu zahlende Auslandszuschlag nach Anlage VI b bzw. Anlage VI g ist vom Ersten des Monats an zu zahlen, in dem das 40. Lebensjahr vollendet wird. Personen, die Auslandszuschlag nach Absatz 2 Satz 3 erhalten, fallen nicht unter die Regelung Nummer 2; hier erhält der Ehegatte auch nach Vollendung des 40. Lebensjahres nur den Auslandszuschlag nach Anlage VI c bzw. Anlage VI h.
55.3.3
Der nach Nummer 3 zu zahlende Auslandszuschlag nach Anlage VI b bzw. Anlage VI g wird auf Antrag gewährt. Die aufgenommene Person muss von dem Besoldungsempfänger überwiegend unterhalten werden. Das ist, sofern nicht höhere Kosten glaubhaft gemacht werden, dann der Fall, wenn die Eigenmittel der zu unterhaltenden Person monatlich das Vierfache des Betrages, um den sich der Familienzuschlag eines Besoldungsempfängers der Besoldungsgruppe A 6 bei mehr als einem Kind für jedes weitere zu berücksichtigende Kind erhöht, nicht übersteigen.
Ein evtl. gewährter Kaufkraftausgleich ist zu berücksichtigen. Diese Regelung gilt für jede einzelne Person, die in den Haushalt des Besoldungsempfängers aufgenommen worden ist. Das Erfordernis des überwiegenden Unterhalts braucht nicht erfüllt zu sein bei Kindern, für die dem Besoldungsempfänger Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 zusteht.
Als nicht nur vorübergehend in die Wohnung aufgenommen gelten auch Kinder, die außerhalb des ausländischen Dienstortes einer Schul- oder Berufsausbildung nachgehen, solange für sie Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zusteht.
55.3.4
Besoldungsempfänger mit eigenem Hausstand im Ausland, deren Ehegatte noch nicht am ausländischen Dienstort Wohnsitz genommen hat, erhalten den Auslandszuschlag nach Nummer 4 längstens für die Dauer von sechs Monaten.
Der Auslandszuschlag nach Nummer 4 wird über sechs Monate hinaus gezahlt,
  1. wenn und solange Anspruch auf Auslandstrennungsgeld nach §§ 6, 7 und 10 Auslandstrennungsgeldverordnung besteht,
  2. für die Dauer der sich an die Trennungsgeldzahlung unmittelbar anschließenden Übersiedlungsreise des Ehegatten an den ausländischen Dienstort.
§ 55 Abs. 3 Nr. 4 findet keine Anwendung auf Besoldungsempfänger, deren Ehegatten nicht an den ausländischen Dienstort umziehen und die nicht beabsichtigen, am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung zu gründen. Diese Besoldungsempfänger erhalten, wenn sie nicht die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 erfüllen, den Auslandszuschlag nach Anlage VI c bzw. Anlage VI h.
Unter Nummer 4 fallen nicht Besoldungsempfänger,
  • die zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und/oder zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet sind,
  • denen Unterkunft und/oder Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt wird oder
  • denen hierfür entsprechende Geldleistungen gewährt werden.
Diese Besoldungsempfänger erhalten den Auslandszuschlag nach Anlage VI e oder, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind, nach Anlage VI d.
55.3.5
Der Auslandszuschlag nach Anlage VI b bzw. Anlage VI g wird – außer in den Fällen der Nummer 2 – von dem Tage an gewährt, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind; er entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen entfallen sind. § 53 bleibt unberührt.
55.3.6
Als eigener Hausstand gilt auch eine der Dienststellung des Besoldungsempfängers angemessene Hotelunterkunft, Pension oder möblierte Wohnung. Für den Begriff des eigenen Hausstandes gelten nicht die Erfordernisse des § 10 Abs. 3 Bundesumzugskostengesetz.
55.3.7
Verheirateten Besoldungsempfängern, die aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen sind und nicht nur vorübergehend getrennt in einer anderen Wohnung am ausländischen Dienstort leben, ist Auslandszuschlag nach der Anlage VI c bzw. Anlage VI h zu gewähren, sofern nicht aufgrund § 55 Abs. 3 ein höherer Auslandszuschlag zusteht.
55.4
Zu Absatz 4:
55.4.1
Den Auslandszuschlag nach Anlage VI e bzw. Anlage VI h erhalten Besoldungsempfänger, die nicht die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 des § 55 erfüllen. Bei der Anwendung der Anlage VI d und VI e kommt es nicht darauf an, ob der Besoldungsempfänger die Gemeinschaftsunterkunft und/oder die Gemeinschaftsverpflegung in Anspruch nimmt, sondern nur darauf, dass er aus dienstlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Die Anlagen VI d und VI e sind auch anzuwenden, wenn Unterkunft und/oder Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt oder hierfür entsprechende Geldleistungen gewährt werden.
Der Auslandszuschlag nach den Anlagen VI c bzw. Anlage VI h, VI d und VI e wird von dem Tage an gewährt, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind; bei Änderung der Voraussetzungen ist der jeweils niedrigere Auslandszuschlag nach einer anderen Anlage vom Ersten des auf die Änderung folgenden Monats an zu zahlen. § 53 bleibt unberührt.
Wird ein Besoldungsempfänger für die Dauer seines Erholungsurlaubs oder aus sonstigen Gründen für mindestens zwei zusammenhängende Wochen von der Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung entbunden, so erhält er für diesen Zeitraum den Auslandszuschlag nach der Anlage VI c bzw. Anlage VI h oder, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 2 vorliegen, nach Anlage VI b bzw. Anlage VI g.
55.4.2
Die Regelung des § 55 Abs. 4 Satz 2 und 3 erfasst nicht nur die im § 55 Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Beamten, Richter und Soldaten, sondern auch die in § 55 Abs. 2 und 3 genannten Besoldungsempfänger.
55.5
Zu Absatz 5:
55.5.1
Die Regelung der Gewährung eines erhöhten Auslandszuschlags für verheiratete Besoldungsempfänger ergibt sich aus der Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags (EAZV) in der jeweils geltenden Fassung. Die Rechtsverordnung gilt für Anwärter nicht unmittelbar; sie ist aber nach § 59 Abs. 3 Satz 1 für die Zahlung des erhöhten Auslandszuschlags an diesen Personenkreis entsprechend anzuwenden.
55.5.2
Zur Berechnungsgrundlage des erhöhten Auslandszuschlags gehören nicht der Auslandskinderzuschlag nach § 56, der Mietzuschuss nach § 57 und der Zuschlag nach § 55 Abs. 7 sowie Ausgleichszulagen aller Art. An die Stelle der Dienstbezüge treten bei Anwärtern die Anwärterbezüge nach § 59 Abs. 2 Satz 1 als Bemessungsgrundlage.
55.5.3
Ein monatlich ausgezahltes Netto-Erwerbseinkommen eines Ehegatten wird auf die Hälfte des erhöhten Auslandszuschlags angerechnet, soweit es die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen und Geringverdiener (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) übersteigt. Als Erwerbseinkommen sind Einkünfte, die der Ehegatte am Auslandsdienstort aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, anzusehen, sofern sie aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit stammen (Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz).
Zu berücksichtigen ist das Erwerbseinkommen des Ehegatten aus einer aktiven, mindestens einen vollen Monat dauernden Erwerbstätigkeit. Arbeitslosengeld, Renteneinkommen, Erziehungsgeld, Mutterschaftsgeld, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Miet- und Pachteinnahmen usw. bleiben außer Betracht.
55.7
Zu Absatz 7:
55.7.1
Der Zuschlag nach Absatz 7 Satz 1 soll eine schnelle Anpassung des Auslandszuschlags bei vorübergehenden außergewöhnlichen Belastungen in der Lebensführung (z. B. Krisen) sicherstellen. Er bewirkt eine vorübergehende Erhöhung des Auslandszuschlags und gilt für den gesamten Amtsbezirk, soweit in der Festsetzung nichts anderes bestimmt ist. Der Zuschlag darf während eines Heimaturlaubs nicht gezahlt werden. Die Anwesenheit des Ehegatten und/oder von Kindern, für die Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 zusteht, am ausländischen Dienstort wird bei der Bemessung des Zuschlags berücksichtigt. Der Gesamtbetrag darf höchstens 750 DM betragen.
55.7.2
Die Festsetzung eines besonderen Zuschlags nach Satz 2 und 3 nimmt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen vor. Bei der Anrechnung eines Zuschlags nach Satz 1 wird ein hierauf gewährter Kaufkraftausgleich berücksichtigt.
56.
56.1
Zu Absatz 1:
56.1.1
Den Auslandskinderzuschlag nach Nummer 1 (Anlage VI i) erhalten Besoldungsempfänger, deren Kinder sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das Kind in den Hausstand des Besoldungsempfängers aufgenommen ist oder dass es am Dienstort des Besoldungsempfängers lebt. Für die Stufe des Auslandskinderzuschlags und den Kaufkraftausgleich ist jedoch der dienstliche Wohnsitz des Besoldungsempfängers maßgebend.
Ein Kind, das seine Ausbildung/sein Studium im Inland betreibt und sich nur in den Ferien sowie an den Wochenenden beim Besoldungsempfänger im Ausland aufhält, erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des Auslandskinderzuschlags nach § 56 Abs. 1 Nr. 1.
56.1.2
Der Auslandskinderzuschlag nach Nummer 1 wird vom Tage nach dem Eintreffen des Kindes im Ausland an gewährt. Wird ein Kind während einer Auslandsverwendung eines Besoldungsempfängers geboren, so wird der Auslandskinderzuschlag vom Ersten des Geburtsmonats an gewährt, frühestens jedoch von dem Tage an, für den Auslandsdienstbezüge nach § 53 zustehen; das gilt auch dann, wenn das Kind im Inland oder während eines Heimaturlaubs geboren wird und es spätestens mit Ablauf des fünften Monats, der auf den Monat der Geburt folgt, an den ausländischen Wohnort des Besoldungsempfängers zieht oder nur deshalb nicht dorthin zieht, weil die Auslandsverwendung bzw. der Heimaturlaub des Besoldungsempfängers vor Ablauf des fünften Monats endet. Das gilt entsprechend im Falle einer Adoption eines Kindes oder der Aufnahme eines Kindes als Pflegekind während einer Auslandsverwendung. Nummer 55.2.3 Abs. 2 gilt entsprechend.
56.1.3
Wird ein Besoldungsempfänger infolge einer Versetzung im Ausland vorübergehend von seinem Kind getrennt, so wird der Auslandskinderzuschlag nach Nummer 1 nach der für den neuen dienstlichen Wohnsitz des Besoldungsempfängers maßgebenden Stufe bemessen.
56.1.4
Bei kurzfristigen Abordnungen steht Auslandskinderzuschlag nach Nummer 1 zu, wenn
  • sich das Kind bereits z. B. zum Zwecke der Ausbildung im Ausland aufhält,
  • das Kind wegen der Abordnung sich am Auslandsdienstort während der Auslandsverwendung des Beamten überwiegend aufhält.
56.1.5
Der Auslandskinderzuschlag nach Nummer 1 wird, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, längstens für den Zeitraum gezahlt, für den dem Besoldungsempfänger Auslandsdienstbezüge (§ 52 Abs. 1) nach § 53 zustehen.
56.1.6
In allen übrigen Fällen wird der Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 bemessen. Das gilt auch dann, wenn sich das Kind nur vorübergehend und nicht länger als sechs Monate an einem ausländischen Ort aufhält. Nummer 56.1.4 bleibt unberührt.
56.1.7
Als Hausstand oder Haushalt eines sorgeberechtigten Elternteils im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 2 ist auch der Hausstand oder Haushalt anzusehen, der nach dem Erlöschen der Sorgepflicht (Volljährigkeit des Kindes) im Inland besteht. Die Sorgeberechtigung im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ist oder war der Besoldungsempfänger hiernach bis zur Volljährigkeit des Kindes sorgeberechtigt, steht ihm Auslandskinderzuschlag auch dann zu, wenn der andere Elternteil im Inland einen Hausstand führt, sofern diesem das Sorgerecht nicht zusteht bzw. im Zeitpunkt der Volljährigkeit des Kindes nicht zustand.
Ist oder war dieser Elternteil des Kindes sorgeberechtigt im Sinne des BGB und führt er im Inland einen Hausstand, steht auch im Falle eines etwaigen Anspruchs auf Kindergeld Auslandskinderzuschlag nicht zu.
56.1.8
Ein Haushalt im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 2 liegt nur dann vor, wenn er von einem sorgeberechtigten Elternteil geführt wird. Eine vorübergehende Abwesenheit des sorgeberechtigten Elternteils bleibt unberücksichtigt.
56.1.9
Stehen beide Anspruchsberechtigte im öffentlichen Dienst und erhalten sie Auslandsdienstbezüge, so wird demjenigen der Auslandskinderzuschlag gezahlt, der das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz erhält.
56.1.10
Der Auslandskinderzuschlag nach Nummer 1 wird bis zum Ablauf des Monats gezahlt, in dem das Kind seinen ausländischen Wohnort endgültig verlassen hat, jedoch nicht länger als bis zu dem Tage, für den Auslandsdienstbezüge nach § 53 zustehen; verlässt das Kind seinen ausländischen Wohnort nur vorübergehend, um in absehbarer Zeit zurückzukehren, so wird der Auslandskinderzuschlag bis zum Ablauf des fünften Monats weitergezahlt, der auf den Monat folgt, in dem das Kind seinen ausländischen Wohnort verlassen hat. Nummer 55.2.3 Abs. 2 gilt entsprechend.
56.2
Zu Absatz 2:
Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 darf in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nur gezahlt werden, wenn sich das Kind nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält. Bei vorzeitiger Rückkehr des Kindes in das Inland endet die Übergangszeit, soweit nicht die Verzögerungen beim Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts ursächlich auf den Auslandsaufenthalt des Kindes aufgrund der Auslandsverwendung des Besoldungsempfängers zurückzuführen sind.
56.3
Zu Absatz 3:
56.3.1
Ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen für den Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, steht der höhere Auslandskinderzuschlag vom Ersten des Monats an zu, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind; der höhere Auslandskinderzuschlag wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem sich die Anspruchsvoraussetzungen geändert haben.
57.
57.1
Zu Absatz 1:
57.1.1
Mietzuschuss nach § 57 wird unter Berücksichtigung des § 53 gewährt, soweit und solange ein Mietverhältnis besteht und der Besoldungsempfänger die gemietete Wohnung bewohnt. Bei einem nach dem Beginn des Anspruchs auf Auslandsbesoldung liegenden Bezug der Wohnung und/oder bei einem vor dem Ende dieses Anspruchs stattfindenden Auszug aus der Wohnung wird die Zahlung des Mietzuschusses der Zahlungsweise der Auslandsdienstbezüge nach § 53 angepasst, wenn der Besoldungsempfänger mietvertraglich auch für die Zwischenzeiträume zur Entrichtung der Miete verpflichtet ist.
57.1.2
Zum leeren Wohnraum gehören auch die üblichen Nebenräume sowie eine Garage für ein Kraftfahrzeug, soweit die Garage in angemessener Zeit von der Wohnung aus erreicht werden kann. Dies wird unterstellt, wenn die Garage nicht mehr als einen Kilometer von der Wohnung entfernt ist. Die Miete für eine zweite Garage kann als mietzuschussfähig anerkannt werden, wenn sich der Ehepartner am Auslandsdienstort ständig aufhält. Gärten, Schwimmbäder und Tennisplätze gehören nicht zum Wohnraum. Bei der Ermittlung der Leerraummiete unterbleibt jedoch ein Abzug für Gärten, wenn die Gesamtfläche des Gartens 1.200 qm nicht überschreitet.
57.1.3
Notwendig ist der Wohnraum, welcher der Dienststellung des Besoldungsempfängers, der Zahl seiner in der Wohnung unterzubringenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen und des Dienstpersonals unter Berücksichtigung der örtlichen Lebensverhältnisse angemessen ist. Der Wohnraum darf nur dann als notwendig anerkannt werden, wenn die günstigste Möglichkeit der Wohnungsbeschaffung genutzt worden ist. Solange der Besoldungsempfänger Trennungsgeld erhält, darf eine Familienwohnung am neuen Dienstort nicht als notwendig anerkannt werden. Bezieht er eine Familienwohnung, bevor die Familie am ausländischen Dienstort eingetroffen ist, so kann nur der Bedarf eines Alleinstehenden als notwendig anerkannt werden. Dieser ist der Berechnung des Mietzuschusses zugrunde zu legen.
Bei einem Wohnungswechsel und einer Mieterhöhung ist zu prüfen, ob die neue Wohnung hinsichtlich Größe, Lage und Ausstattung angemessen ist und ob die günstigste Möglichkeit der Wohnraumbeschaffung genutzt wurde. Ist der Wohnungswechsel aus dienstlichen Gründen veranlasst oder wegen anzuerkennender zwingender privater Gründe erforderlich, sind bei dieser Prüfung die Verhältnisse zur Zeit des Wohnungswechsels zugrunde zu legen. Ansonsten ist bei der Festsetzung des Mietzuschusses für die neue Wohnung höchstens von der Miete auszugehen, die beim Mietzuschuss für die bisherige Wohnung zugrunde gelegt wurde.
57.1.4
Grundsätzlich kann nur für eine Wohnung an dem Dienstort, an dem der Besoldungsempfänger seinen Dienst versieht, Mietzuschuss gewährt werden.
Kosten einer vorübergehenden und einer endgültigen Wohnung an dem Auslandsdienstort können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Besoldungsempfänger die endgültige Wohnung bereits bezogen hat, aber für die vorübergehende Wohnung noch Miete gezahlt werden muss, weil die Beendigung des Mietverhältnisses zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich war und wenn für die vorübergehende Wohnung Anspruch auf Mietzuschuss nach Nummer 57.1.10 bestand.
Unter diesen Voraussetzungen können auch Kosten für eine vorübergehend angemietete möblierte Wohnung neben den Kosten der endgültigen Wohnung dem Mietzuschuss zugrunde gelegt werden, wenn
  • für die vorläufige Wohnung bis zum Bezug der endgültigen Wohnung Mietzuschuss gewährt wurde,
  • die möblierte Wohnung nicht als vorläufige Wohnung nach § 14 AUV anerkannt war und
  • die berücksichtigungsfähige Miete der möblierten Wohnung billiger war als die Kosten des Aufenthalts in einem Hotel oder einer Pension.
57.1.5
Werden mehrere Wohnungen als notwendig anerkannt, ist bei der Prüfung, ob dem Besoldungsempfänger ein Mietzuschuss zusteht, von der Summe der Mieten für diese Wohnungen auszugehen.
57.1.6
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Eigenanteils bei der Berechnung des Mietzuschusses sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag der Stufe 1 sowie Amts- und Stellenzulagen. Ist der Ehegatte im öffentlichen Dienst beschäftigt, ist der dem Besoldungsempfänger zustehende Familienzuschlag zugrunde zu legen, wobei Familienzuschläge für Kinder (Stufe 2 ff.) unberücksichtigt bleiben.
Sonstige Zulagen und Vergütungen, die im Ausland gewährt werden, bleiben ebenfalls unberücksichtigt.
57.1.7
Ist in der Miete ein Entgelt für Möblierung, Heizung, Beleuchtung, Wasser, Gas, Garten, Schwimmbad oder Tennisplatz enthalten, werden zur Ermittlung der Leerraummiete von der Gesamtmiete abgezogen:
bei Vollmöblierung
10 v. H.
bei Teilmöblierung mindestens
5 v. H.
für Vollheizung/Klimatisierung
10 v. H.
für Teilheizung/Klimatisierung mindestens
5 v. H.
für Beleuchtung, Gas, Wasser je
3 v. H.
für Gärten mit einer Gesamtfläche
von mehr als 1.200 bis 1.500 qm
2 v. H.
von 1.501 bis 2.000 qm
3 v. H.
von 2.001 bis 3.000 qm
4 v. H.
über 3.000 qm
5 v. H.
für ein Schwimmbad
50,- DM
für einen Tennisplatz
30,- DM
Kann im Einzelfall die Höhe des Entgelts für die in Prozentsätzen genannten Leistungen nachgewiesen werden (z. B. durch hinreichende Erklärung des Vermieters), sind die nachgewiesenen Beträge von der Gesamtmiete abzuziehen.
Als Möblierung sind nur bewegliche Möbelstücke in der Wohnung anzusehen. Einbaumöbel und Klimageräte sowie sonstige technische Geräte gehören nicht dazu. Einzelne bewegliche Möbelstücke, die bei verständiger Betrachtungsweise den Charakter der Wohnung als Leerraumwohnung nicht verändern, stellen keine Teilmöblierung dar.
Der Pauschalabzug für Heizung (Voll- und Teilheizung) ist ganzjährig ohne Rücksicht auf die tatsächliche Dauer der Heizperiode vorzunehmen; dies gilt auch bei Klimaanlagen mit Warmlufterzeugung zu Heizzwecken.
57.1.8
Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens können Mietobergrenzen für dienststellungs- und familiengerechten Wohnraum festgelegt werden, innerhalb derer die Miete generell als mietzuschussfähig anerkannt werden. Die Obergrenzen bedürfen der Genehmigung der obersten Dienstbehörde oder zuständigen Oberbehörde.
Die Mietobergrenzen sind entsprechend der aktuellen Wohnungsmarktlage unter Berücksichtigung der bestehenden Mietvereinbarungen von Angehörigen deutscher Dienststellen am ausländischen Dienstort und verwertbarer Wohnungsangebote von Maklern und/oder Privatpersonen in angemessenen Wohngegenden festzulegen.
Als angemessen gilt eine Wohngegend, in der üblicherweise auch Angehörige des Gastlandes und Bedienstete anderer Länder mit etwa vergleichbarem Einkommen wohnen und die in zumutbarer Entfernung zur Dienststelle liegt.
Die Garagenmieten sind bei der Festlegung der Mietobergrenzen mit einzubeziehen, wenn diese nach landes- bzw. ortsüblicher Regelung Bestandteil der Gesamtwohnmieten sind. Ansonsten sind die Mietobergrenzen jeweils um die landes- bzw. ortsüblichen Garagenmieten zu erhöhen. Dies gilt auch bei späterer Anmietung einer Garage. Enthält die Gesamtmiete einen Mietanteil für eine Garage, ist ggf. nur für eine anzuerkennende zweite Garage eine Erhöhung vorzunehmen.
Die Mietobergrenzen sind regelmäßig im Jahresabstand entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und der aktuellen Wohnmarktlage (z. B. gesetzliche Mieterhöhungstermine) fortzuschreiben.
Im Einzelfall kann die festgelegte Mietobergrenze – vorbehaltlich der Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde oder zuständige Oberbehörde – überschritten werden, wenn der Besoldungsempfänger besonders herausgehobene dienstliche Funktionen wahrzunehmen hat oder die örtliche Wohnungsmarktlage eine Überschreitung der Mietobergrenze zu einem bestimmten Termin erfordert.
Ist keine Mietobergrenze festgelegt oder wird die Mietobergrenze überschritten, gilt folgendes Verfahren:
Steht zumutbarer familiengerechter Wohnraum zu einem günstigeren Mietpreis zur Verfügung, ist der Mietzuschuss auf der Grundlage der Miete für das preisgünstigste Vergleichsobjekt fiktiv festzusetzen.
Steht im Einzelfall kein familiengerechtes angemessenes Vergleichsobjekt zur Verfügung, ist die berücksichtigungsfähige Miete ab dem Zeitpunkt, zu dem eine familiengerechte Wohnung bezogen werden könnte, dadurch zu ermitteln, dass der tatsächliche Mietpreis im Verhältnis des anzuerkennenden notwendigen zum tatsächlichen Wohnraum (z. B. Abzug überzähliger Zimmer) gekürzt wird.
57.1.9
Ein Mietzuschuss darf nicht gewährt werden, wenn der Besoldungsempfänger in einem seinem Ehegatten gehörenden Haus wohnt. Erwirbt oder errichtet jedoch der Ehegatte am ausländischen Dienstort ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung, gilt Nummer 57.2.
57.1.10
Mietzuschüsse zu den Kosten für einen vorübergehenden Aufenthalt in Hotels oder Pensionen sind nur gegen Vorlage ordnungsgemäß ausgestellter Rechnungen zu bewilligen.
Handelt es sich um Pauschalpreise und sind in den in diesen Rechnungen angegebenen Tagessätzen Beträge für Frühstück, sonstige Verpflegung und andere Nebenkosten enthalten, sind die hierfür angefallenen Beträge in voller Höhe von dem Zimmerpreis abzuziehen. Kann der Besoldungsempfänger die Höhe dieser Leistungen nicht im Einzelnen nachweisen (z. B. durch hinreichende Erklärung des Vermieters), sind für Verpflegung die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRKG vorgesehenen Vomhundertsätze des für den jeweiligen Auslandsdienstort vorgesehenen Auslandstagegeldes abzuziehen. Für die im Hotel üblichen Nebenkosten (z. B. für Möblierung, Heizung, Kühlung, Beleuchtung, Wasser) sind pauschal 8 v. H. des Zimmerpreises abzuziehen.
Der Bedienungszuschlag ist zur Ermittlung der Leerraummiete in Höhe von 10 v. H. des Zimmerpreises abzuziehen, es sein denn, der Besoldungsempfänger kann einen niedrigeren Betrag nachweisen (z. B. durch hinreichende Erklärung des Vermieters).
Im Übrigen gilt Nummer 57.1.7 Abs. 1 letzter Satz entsprechend.
57.1.11
Mietnebenkosten können als zuschussfähige Bestandteile der Miete berücksichtigt werden, soweit sie in den Nummern 57.1.12 und 57.1.13 aufgeführt sind. Änderungen und Ergänzungen hierzu können bis zur förmlichen Aufnahme in die allgemeinen Verwaltungsvorschriften durch das Bundesministerium des Innern vorgenommen werden. Auf die Mietnebenkosten allein wird ein Mietzuschuss jedoch nicht gewährt; der Zuschussgewährung ist immer die Gesamtmiete zugrunde zu legen.
57.1.12
Regelungen, deren Geltungsbereich alle Länder umfasst
Als zuschussfähige Bestandteile der Miete für den leeren Wohnraum im Sinne des § 57 werden, sofern die zuständige Dienststelle im Ausland Ortsüblichkeit und Angemessenheit bestätigt, folgende Mietnebenkosten für alle Länder anerkannt:
57.1.12
1. Grundsteuern und andere Gemeindesteuern,
die der im Inland erhobenen Grundsteuer entsprechen, soweit der Vermieter Steuerschuldner ist und die Steuerschuld durch den Mietvertrag auf seine Mieter abwälzt.
57.1.12
2. Umsatzsteuer,
soweit der Vermieter Steuerschuldner ist und die Steuerschuld durch den Mietvertrag auf seine Mieter abwälzt, soweit kein Erstattungsanspruch gegenüber dem Gastland besteht.
57.1.12
3. Sonstige Steuern,
die auf die Wohnung oder Miete erhoben werden (z. B. beneficial portion der Council Tax in Großbritannien, Wohnraumsteuer, Wohnrechtssteuer einschl. Zuschlag und besondere Ausstattungssteuer in Frankreich) und entweder vom Vermieter als Steuerschuldner durch den Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt oder unmittelbar von den Mietern erhoben werden.
57.1.12
4. Kosten für Registrierung und Hinterlegung von Mietverträgen (z. B. bei Gericht), wenn sie
  • in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung bzw. dem Abschluss oder Verlängerung eines Mietvertrages stehen,
  • vom Vermieter auf den Mieter abgewälzt werden und
  • die Registrierung bzw. Hinterlegung im Gastland vorgeschrieben oder üblich ist.
57.1.12
5. Stempelgebühren und Verwaltungsgebühren
beim Abschluss oder Verlängerung von Mietverträgen.
57.1.12
6. Rechtsanwalts- und Maklergebühren,
wenn sie
  • aus Anlass der Verlängerung eines bestehenden Mietvertrages anfallen,
  • die Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder Maklers hierbei notwendig ist und
  • die Übernahme der Rechtsanwaltskosten bzw. Maklergebühren durch den Mieter nicht vermieden werden kann.
57.1.12
7. Verluste durch Wechselkursveränderungen bei der Rückerstattung von Kautionen und Mietvorauszahlungen.
57.1.12
8. Unterhaltungs- und Betriebskosten, wie
  • Kosten der Wartung und Reparatur für Heizung, Klima-, Entwässerungs- und Wasserenthärtungsanlagen sowie Feuerlöscheinrichtungen,
  • bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern die Kosten des Unterhalts, der Reinigung, Beleuchtung, Beheizung und des Wasserverbrauchs für die von allen Mietern gemeinsam benutzten Räume und Anlagen (Treppenhaus, Keller, Boden, Gärten, Vorgärten, Höfe, Vorhöfe, Kinderspielplätze, Aufzug, Gemeinschaftsantenne),
  • bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern Kosten für den Pförtner und den Wächter einschließlich Lohnsteuer und Sozialabgaben, Kosten eines Telefonabonnements für den Hausmeister,
  • Gebäudeunterhaltungskosten (z. B. Verputzen und Streichen der Fassaden),
  • Müllabfuhr einschließlich darauf entfallende Abgaben und Steuern,
  • Straßen-, Bürgersteig- und Wegereinigung,
  • Abwassergebühren und Kanalgebühren sowie hierauf erhobene Steuern und Abgaben,
  • Kaminreinigung,
  • gesetzlich vorgeschriebene Ungezieferbekämpfung,
  • Honorar des Hausverwalters einschließlich Gebühren beim Einzug der Miete,
  • Straßenbeleuchtung, soweit Kosten hierfür gesetzlich vorgeschrieben und/‍oder von den Versorgungsunternehmen in Rechnung gestellt werden,
  • Rückstellungen für Reparaturen,
  • Gebäudeversicherung, Gebäudehaftpflichtversicherung,
  • Versicherung gegen Nachbarschaftsrisiken, soweit damit Risiken abgedeckt werden, die über die Risikodeckung einer Hausratversicherung in der Bundesrepublik Deutschland hinausgehen,
  • allgemeine Verwaltungskosten.
57.1.13
Ergänzende Regelungen, deren Geltungsbereich sich auf bestimmte Länder erstreckt
Als Mietnebenkosten können anerkannt werden: in
57.1.13
1. Italien:
Balkonsteuer
Voraussetzung für die Anerkennung als „Miete“ ist, dass der Vermieter Steuerschuldner ist und diese Steuer im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis auf den Mieter abwälzt.
57.1.13
2. Österreich:
Einrichtungskosten einer Waschküche.
57.1.13
3. Peru:
Nächtlicher Patrouillendienst.
57.1.13
4. Belgien:
Gebühren für eine Bankgarantie, die an Stelle einer Mietkaution tritt.
57.1.14
Bei der Berechnung der Mietzuschüsse sind die jeweils am Ersten eines Monats für den Umtausch der Dienstbezüge gültigen Wechselkurse anzuwenden. Die Berechnungen der Mietzuschüsse sind nur vorläufig; sie sind nur unter dem Vorbehalt erneuter, abschließender Berechnungen aufgrund eingetretener Kursänderungen anzuweisen. Kursänderungen bis zu drei vom Hundert bleiben dabei unberücksichtigt.
Bei Mietvorauszahlungen ist der Berechnung des Mietzuschusses der tatsächliche Umtauschkurs zugrunde zu legen.
57.1.15
Der Mietzuschuss ist bei der obersten Dienstbehörde mit einem Formblatt zu beantragen. Der Vordruck wird von der obersten Dienstbehörde festgelegt/genehmigt und soll in Form und Inhalt den vom Auswärtigen Amt verwendeten Vordrucken entsprechen. Die oberste Dienstbehörde kann die Entscheidung einer nachgeordneten Behörde übertragen. Im Antrag ist die Beschaffenheit der Wohnung darzustellen; der Mietvertrag ist in beglaubigter Abschrift/Ablichtung und beglaubigter Übersetzung beizufügen. Der Leiter der Dienststelle im Ausland oder der von der obersten Dienstbehörde beauftragte Bedienstete hat die Angaben persönlich zu prüfen und zu bestätigen, dass die Wohnung nach Art und Größe angemessen ist und dass die günstigste Möglichkeit der Wohnraumbeschaffung genutzt worden ist.
Über die Anerkennung der Notwendigkeit einer Wohnung entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr beauftragte Oberbehörde.
Ergibt die Prüfung des Antrags, dass der angemietete Wohnraum nur zum Teil als notwendig anerkannt werden kann bzw. die zu zahlende Miete zu hoch ist, wird nur ein entsprechend gekürzter Mietbetrag (fiktive Miete) der Berechnung des Mietzuschusses zugrunde gelegt. Eine Erhöhung der fiktiven Miete ist nur zu berücksichtigen, wenn eine allgemeine oder zumindest eine Mieterhöhung in der überwiegenden Zahl der Mietverhältnisse am Dienstort eingetreten ist.
Eine solche Mieterhöhung ist außerdem nur dann bei der Berechnung der fiktiven Miete zu berücksichtigen, wenn die Miete als solche wegen ihrer besonderen Höhe nicht in vollem Umfang als notwendig anerkannt werden konnte. Allgemeine Mieterhöhungen am Dienstort bleiben bei der Berechnung der fiktiven Miete unberücksichtigt, wenn die von dem Besoldungsempfänger angemietete Wohnung aus anderen Gründen, insbesondere wegen ihrer Größe oder Ausstattung, nicht als notwendig anerkannt worden ist und sich die Miete für diese Wohnung nicht erhöht hat. Ist die tatsächliche Miete sowohl wegen der Miethöhe als auch wegen der Größe oder Ausstattung der Wohnung nicht in vollem Umfang anerkannt worden, ist von der Mieterhöhung auszugehen, die – fiktiv – auf den als notwendig anerkannten familiengerechten Wohnraum entfällt.
57.1.16
Der Mietzuschuss unterliegt nicht dem Kaufkraftausgleich.
57.2
Zu Absatz 2:
57.2.2
Ein Zuschuss kann auch gewährt werden, wenn der Besoldungsempfänger oder eine beim Auslandszuschlag oder beim Auslandskinderzuschlag berücksichtigte Person in zeitlichem Zusammenhang mit seiner Auslandsverwendung ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung im Ausland erwirbt oder errichtet.
Berücksichtigungsfähige Personen sind
  • der Ehegatte, soweit dem Besoldungsempfänger der Auslandszuschlag nach der Anlage VI a oder VI f zu § 55 gewährt wird;
  • die Kinder, soweit für sie Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 gewährt wird. Ein nachträglicher Wegfall des Anspruchs auf Auslandskinderzuschlag hat auf die Zahlung des Mietzuschusses keinen Einfluss;
  • sonstige Personen im Sinne des § 55 Abs. 3 Nr. 3.
57.2.3
Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung muss sich am ausländischen Dienstort oder an einem Ort im Sinne der Nummer 55.2.1 Abs. 2 befinden und von dem Besoldungsempfänger und ggf. seinen sich nicht nur vorübergehend bei ihm aufhaltenden Familienangehörigen bewohnt werden. Dienstliche Interessen dürfen nicht entgegenstehen, d. h. insbesondere darf die dienstliche Einsatzfähigkeit oder Verwendbarkeit des Besoldungsempfängers hierdurch nicht eingeschränkt sein.
57.2.4
Beim Kauf oder der Errichtung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung treten anstelle der Miete 0,65 v. H. des auf den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfallenden reinen Kaufpreises einschließlich der Rechtsanwalts- und Notariatsgebühren sowie Grundbuchgebühren. Der Zuschuss beträgt monatlich höchstens 0,3 v. H. des anerkannten Kaufpreises.
Er darf den Betrag eines Mietzuschusses bei Zugrundelegung der Miete nach den ortsüblichen Sätzen für angemessenen leeren Wohnraum nicht überschreiten. Ein insoweit begrenzter Zuschuss darf im Falle einer allgemeinen oder einer Mieterhöhung in der überwiegenden Zahl der Mietverhältnisse nur anteilig für den als notwendig anerkannten Wohnraum bis zu den Höchstsätzen nach den o. a. Prozenten des Kaufpreises erhöht werden.
Nebenkosten bleiben sowohl bei der Bemessungsgrundlage nach § 57 Abs. 2 Satz 2 als auch bei der Berechnung des Zuschusses nach § 57 Abs. 2 Satz 3 unberücksichtigt.
Die Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Nummer 57.1.16 gilt entsprechend.
Für die Berechnung des zuschussfähigen Betrages und des Zuschusses selbst ist nicht der Wechselkurs am Tage des Erwerbs des Eigenheims oder der Eigentumswohnung maßgebend, sondern der jeweils für den Umtausch der Dienstbezüge gültige Kurs.
57.3
Zu Absatz 3:
57.3.1
Die Konkurrenzregelung nach Absatz 3 findet nur Anwendung, wenn beide Ehegatten im öffentlichen Dienst tätig sind und Dienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 oder 3 erhalten. Nummer 57.1.6 gilt entsprechend. Die dem Ehegatten des Besoldungsempfängers als deutschem nichtentsandten Arbeitnehmer (sog. Ortskräfte) gemäß § 4 TVAngAusland gewährte Vergütung oder das im Rahmen des NATO-Truppenstatus gezahlte Arbeitsentgelt ist kein Auslandsdienstbezug oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 oder 3 und demzufolge bei der Mietzuschussberechnung nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls nicht berücksichtigt wird ein Einkommen des Ehegatten aus einer freiberuflichen oder privatwirtschaftlichen Tätigkeit. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund örtlicher ausländischer Gepflogenheiten oder gesetzlicher Verpflichtungen auch der Ehepartner im Mietvertrag als Vertragspartner benannt ist.
57.3.2
Der Berechnung des Mietzuschusses sind im Falle der Teilzeitbeschäftigung des Besoldungsempfängers die tatsächlichen Dienstbezüge nach § 57 Abs. 1 Satz 1 und die anerkannte volle Leerraummiete zugrunde zu legen; der sich hiernach ergebende Betrag ist nach § 6 zu kürzen.
In den Fällen des § 57 Abs. 3 ist keine Kürzung des Mietzuschusses nach § 6 vorzunehmen, wenn nur einer der beiden Ehegatten teilzeitbeschäftigt oder die Arbeitszeit beider Ehegatten jeweils auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert ist. Der Ehemann erhält den vollen Mietzuschuss, soweit kein Teilungsantrag nach Satz 3 gestellt wurde.
57.4
Zu Absatz 4:
57.4.1
Inhaber von Dienstwohnungen erhalten keinen Mietzuschuss. Nebenkosten können daher ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
58
Zu § 58
58.1
Zu Absatz 1:
58.1.1
Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist ist von der verfügten Abordnungsdauer auszugehen.
58.1.2
Folgen mehrere Abordnungen unmittelbar aufeinander und wird dadurch eine Abordnungsdauer von insgesamt mehr als drei Monaten erreicht, oder wird eine Abordnung von einem kürzeren Zeitraum auf mehr als drei Monate verlängert, so sind die Bezüge nach § 58 Abs. 1 rückwirkend ab dem Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort zu gewähren. Wird eine Abordnung von mehr als drei Monaten nachträglich auf einen Zeitraum von höchstens drei Monaten verkürzt, so stehen Beträge nach § 58 Abs. 1 ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Verkürzung an den Besoldungsempfänger folgt, nicht mehr zu.
58.1.3
Zeitlich getrennte, nicht unmittelbar aufeinanderfolgende Abordnungen in das Ausland dürfen nicht zusammengerechnet werden, auch wenn sie, z. B. aufgrund einer einheitlichen Gesamtausbildung, in sachlichem Zusammenhang stehen.
58.1.4
Bei einem aufgrund unmittelbar aufeinanderfolgender Abordnungen entstandenen Anspruch auf Auslandsbesoldung sind die Auslandsdienstbezüge unter Berücksichtigung des § 53 jeweils nach den einzelnen Dienstorten der Auslandsverwendung zu bemessen, ohne Rücksicht darauf, ob der Besoldungsempfänger an den ursprünglichen Dienstort zurückkehrt.
58.1.5
Während der Zeiten zwischen Abordnungen, die als unmittelbar aufeinanderfolgend einzustufen sind, muss sich der Besoldungsempfänger auch bei Inanspruchnahme von Urlaub oder Dienstbefreiung grundsätzlich im Ausland aufhalten. Ein nur wenige Tage umfassender Inlandsaufenthalt ohne Dienstleistung im Inland ist jedoch unschädlich, soweit der Besoldungsempfänger für seine Person nicht Leistungen nach der Auslandsreisekostenverordnung oder Auslandsumzugskostenverordnung für eine Rückkehr in das Inland in Anspruch genommen hat. Dies gilt insbesondere für Lehrgangs-/Ausbildungsunterbrechungen aufgrund von Dienstbefreiung zu Weihnachten und Neujahr.
58.1.6
Wird ein in das Ausland versetzter Besoldungsempfänger im Ausland abgeordnet und kehrt er danach wieder an den ursprünglichen Dienstort zurück, werden die Auslandsdienstbezüge bei einer Abordnung bis zu drei Monaten gem. §§ 52 bis 57 nach dem bisherigen Dienstort und bei einer Abordnung von mehr als drei Monaten gem. § 58 Abs. 1 nach dem Abordnungsort gezahlt. Schließt sich einer Versetzung in das Ausland unmittelbar eine Abordnung im Ausland – ohne Rückkehr an den bisherigen Dienstort – an, stehen die Auslandsdienstbezüge des neuen Dienstortes zu, ohne Rücksicht darauf, ob die Abordnung mehr als drei Monate beträgt.
58.1.7
Eine Zuweisung nach § 123 a Beamtenrechtsrahmengesetz kann einer Abordnung gleichgestellt werden und damit ggf. einen Anspruch auf Auslandsdienstbezüge bewirken. Von einer Gleichstellung kann z. B. abgesehen werden, wenn
  • einer Anrechnung nach § 9 a BBesG Vorschriften der Stelle entgegenstehen, die anderweitige Bezüge gewährt oder
  • die anderweitig gewährten Bezüge oder Abfindungen auch ohne die Zahlung von Auslandsdienstbezügen als ausreichende finanzielle Anreize für die Auslandsverwendung anzusehen sind oder
  • der finanzielle Mehraufwand abgedeckt ist.
58.2
Zu Absatz 2:
58.2.1
Bei Abordnungen bis zu drei Monaten kann ausnahmsweise die Zahlung von Auslandsdienstbezügen zugelassen werden, wenn der Besoldungsempfänger aus dienstlicher Veranlassung zu besonderen Aufwendungen verpflichtet ist. Dies ist bei Abordnungen zu berufsdiplomatischen und konsularischen Vertretungen der Fall sowie bei Abordnungen, die einer Versetzung unmittelbar vorausgehen (Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung).
Die Gewährung von Auslandsdienstbezügen ist auch möglich an Besoldungsempfänger, die für einen Zeitraum bis zu drei Monaten für notwendige Vertretungen und erforderliche personelle Verstärkungen zu Auslandsdienststellen abgeordnet sind.
In weiteren besonderen Fällen können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern Ausnahmen zugelassen werden.
58.2.2
Der Anspruch auf Auslandsbesoldung kann nur umfassend zugestanden werden und gestattet nicht, einzelne Elemente der Auslandsbesoldung (§§ 52 bis 57) zu versagen.
Zu §§ 55, 56, 57 und 58
Der Besoldungsempfänger hat jede Veränderung der Verhältnisse, die für die Gewährung des Auslandszuschlags, des Auslandskinderzuschlags und des Mietzuschusses von Bedeutung sind, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
58 a
Zu § 58a
58 a 1
Zu Absatz 1:
58 a 1.1
Der Auslandsverwendungszuschlag wird im Verwaltungswege vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Auswärtigen Amt sowie der für die Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten zuständigen oberster Dienstbehörde festgesetzt.
58 a 2
Zu Absatz 2:
58 a 2.1
Mit der Feststellung der Bundesregierung, dass die von ihr beschlossene humanitäre oder unterstützende Maßnahme im Ausland eine besondere Verwendung im Sinne des § 58 a ist, ist die Gewährung von Auslandsbesoldung für diese Verwendung nach den §§ 55 bis 58 ausgeschlossen. Entsprechendes gilt bei Einsätzen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk für die dabei erforderliche Übereinkunft zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt.
Auslandsverwendungszuschlag kann auch bei Verwendungen von weniger als drei Monaten gewährt werden.
58 a 2.2
Auslandsverwendungszuschlag darf nicht festgesetzt werden, wenn keine abgeltungsfähigen Belastungen vorliegen. Besonders bei Einsätzen von kurzer Dauer kann – wie bisher – die reisekostenrechtliche Abfindung angemessen sein, wenn die Belastungen denen einer Dienstreise an den Verwendungsort entsprechen.
Sofern besondere zeitliche Belastungen (§ 50 a) oder Mehrarbeit (§ 48) zu einer höheren als der Stufe 1 des Auslandsverwendungszuschlags führen, ist die Gewährung der hierdurch bedingten höheren Stufe nur zulässig, wenn Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist.
58 a 3
Zu Absatz 3:
58 a 3.1
Der Auslandsverwendungszuschlag steht vom Tage des Eintreffens im Verwendungsgebiet/am Verwendungsort bis zum Tage des Verlassens dieses Gebietes/Ortes nach beendeter besonderer Verwendung zu.
Eine besondere Verwendung kann an einem bestimmten Ort oder in einem näher zu bestimmenden größeren räumlichen Bereich (Gebiet der Verwendung) stattfinden. Das Verwendungsgebiet/der Verwendungsort ist in der Festsetzung des Bundesministeriums des Innern anzugeben.
58 a 3.2
Bei unterschiedlichen Belastungen und erschwerenden Besonderheiten innerhalb des Verwendungsgebietes/-ortes können für die ausgeübten Tätigkeiten/Funktionen verschiedene Tagessätze festgesetzt werden.
Der volle Tagessatz des Auslandsverwendungszuschlags steht auch zu, wenn die besondere Verwendung sich nur über den Teil eines Tages erstreckt. Werden während eines Tages mehrere besondere Verwendungen ausgeübt, für die unterschiedliche Tagessätze festgesetzt sind, wird der jeweils höchste Satz des Auslandsverwendungszuschlags gewährt. Erstreckt sich eine besondere Verwendung über zwei Kalendertage und dauert sie am ausländischen Ort der besonderen Verwendung nicht länger als 24 Stunden, wird nur ein Tagessatz des Auslandsverwendungszuschlags gezahlt. Das Gleiche gilt für besondere Maßnahmen innerhalb der besonderen Verwendung, für die ein höherer Satz des Auslandsverwendungszuschlags festgesetzt ist.
58 a 3.3
Die Anrechnungsvorschriften eines für einen anderen ausländischen Dienstort weitergewährten Auslandszuschlags nach § 55 sind in der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung im Einzelnen geregelt. Angerechnet wird der jeweils vorgesehene Vomhundertsatz des Auslandszuschlags, der nach Durchführung eines Kaufkraftausgleichs zusteht.
58 a 3.4
Im Falle der Weitergewährung eines Auslandsverwendungszuschlags bei Gefangenschaft usw. nach der höchsten Stufe bedarf es insoweit keiner besonderen Festsetzung des Auslandsverwendungszuschlags durch das Bundesministerium des Innern.
58 a 4
Zu Absatz 4:
Die für die Entsendung des Beamten, Richters oder Soldaten zuständige oberste Dienstbehörde entscheidet – im Zweifel im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen –, ob und in welcher Höhe von dritter Seite gewährte anderweitige Bezüge anzurechnen sind.
59.
59.1
Zu Absatz 1:
Die Mitgliedschaft eines Anwärters im Bundestag oder in einem Landtag steht dem Anspruch auf Anwärterbezüge nicht entgegen, soweit die Rechte aus dem Dienstverhältnis nicht ruhen oder der Beamte nicht ohne Anwärterbezüge beurlaubt ist (vgl. § 5 Abs. 3 Abgeordnetengesetz des Bundes und entsprechendes Landesrecht).
59.2
Zu Absatz 2:
Bundesgesetzlich ist die Gewährung von Zulagen und Vergütungen an Anwärter insbesondere zugelassen für:
  • die Sicherheitszulage nach Vorbemerkung Nummer 8 Abs. 1 Satz 2 BBesO A/B,
  • Zulage für Beamte der Bundeswehr in der Nachrichtengewinnung nach Vorbemerkung Nummer 8 a Abs. 1 Satz 2 BBesO A/B,
  • Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach Vorbemerkung Nummer 8 b Abs. 1 Satz 2 BBesO A/B,
  • die Polizeizulage nach Vorbemerkung Nummer 9 Abs. 1 Satz 2 BBesO A/‍B,
  • die Zulage für Beamte der Feuerwehr nach Vorbemerkung Nummer 10 Abs. 1 Satz 2 BBesO A/B,
  • die Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankeneinrichtungen nach Vorbemerkung Nummer 12 Satz 2 BBesO A/‍B,
  • Erschwerniszulagen, soweit dies in der Erschwerniszulagenverordnung für Anwärter vorgesehen ist,
  • Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter.
59.4
Zu Absatz 4:
Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden, erhalten keine Auslandsbesoldung. Der Kaufkraftausgleich nach § 7 ist unabhängig vom Vorliegen eines dienstlichen Wohnsitzes im Ausland und von der Dauer des Auslandseinsatzes zu gewähren. Ihm unterliegen sämtliche Bezüge der Anwärter nach Absatz 2 mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen.
Kaufkraftabschläge werden nicht erhoben. Das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung unterliegen dem Kaufkraftausgleich, wenn der Anwärter an den Stichtagen 1. Juli bzw. 1. Dezember Anspruch auf Kaufkraftausgleich hat.
59.5
Zu Absatz 5:
59.5.1
Anwärtern, die im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes ein Studium (z. B. an einer verwaltungsinternen Fachhochschule) ableisten, sind die Anwärterbezüge unter Auflagen zu gewähren. Die Auflage erstreckt sich auf den gesamten Vorbereitungsdienst. Der Begriff der Auflage in diesem Sinne ist nicht identisch mit der Definition in § 36 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz.
59.5.2
Die Bewerber sind über die Auflagen und die Möglichkeit der Herabsetzung des Anwärtergrundbetrages nach § 66 frühzeitig (z. B. im Zusammenhang mit der Übersendung der Einstellungsunterlagen) zu unterrichten.
Die Auflagen sind in einem Schreiben festzulegen, dessen Kenntnisnahme von dem Bewerber (Anwärter) spätestens bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf auf einer zu den Akten zu nehmenden Zweitschrift schriftlich zu bestätigen ist.
Das Schreiben soll folgenden Wortlaut haben:
  1. Sie erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes – BBesG – (§§ 59 bis 66).
    Anwärter, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren, sollen keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen. Die Anwärterbezüge werden Ihnen deshalb mit den Auflagen (§ 59 Abs. 5 BBesG) gewährt, dass
    1. die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde endet und
    2. Sie im Anschluss an den Vorbereitungsdienst rechtzeitig einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellen oder ein Ihnen angebotenes Amt annehmen und
    3. Sie im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1 BBesG) ausscheiden.
      Eine Nichterfüllung dieser Auflagen hat die Rückforderung eines Teils der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge.
      Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil der Anwärterbezüge, der den Betrag von 750 Deutsche Mark1#monatlich übersteigt.
      Bei einem Ausscheiden nach der Ernennung zum Beamten auf Probe ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für jedes volle geleistete Dienstjahr um ein Fünftel.
      Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag der Anwärterbezüge (§ 59 Abs. 2 Satz 1 BBesG) ohne den Anwärterverheiratetenzuschlag.
      Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
  2. Daneben weise ich Sie besonders auf die mögliche Kürzung des Anwärtergrundbetrages in den Fällen des § 66 BBesG hin.
  3. Zu Ihrer Information füge ich einen Auszug aus dem Bundesbesoldungsgesetz (§§ 59 bis 66 BBesG) in der zurzeit geltenden Fassung bei.“
59.5.3
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge führen zu einer Verlängerung der Mindestdienstzeit.
Dies gilt nicht für Zeiten eines gesetzlichen Grundwehrdienstes, Zivildienstes, Erziehungsurlaubs oder sonstigen Urlaubs, für den anerkannt wird, dass er dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient; § 28 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Die Erfüllung der Mindestdienstzeit wird durch eine Ermäßigung der Arbeitszeit nicht berührt.
59.5.4
Als Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst gilt es nicht, wenn beim Wechsel in ein anderes Rechtsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes eine von dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung eintritt.
59.5.5
Auf die Rückforderung soll u. a. verzichtet werden, wenn
  1. der Vorbereitungsdienst innerhalb von drei Monaten seit der Einstellung als Beamter auf Widerruf abgebrochen wird,
  2. der Vorbereitungsdienst abgebrochen wird, um unverzüglich ein anderes Ausbildungsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 29 Abs. 1) aufzunehmen; der Verzicht ist unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass die zweite Ausbildung nicht vorzeitig aus einem vom ehemaligen Anwärter zu vertretenden Grunde endet und sich nach Bestehen der Ausbildung eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst anschließt,
  3. der Vorbereitungsdienst abgebrochen wird, um unverzüglich eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 29 Abs. 1) aufzunehmen und eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst erbracht wird,
  4. ein Beamter ausscheidet, um durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder externen Fachhochschule die Befähigung für eine andere Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes zu erlangen, unter der Bedingung, dass er
    • nach Abschluss des Studiums und ggf. eines anschließenden Vorbereitungsdienstes unverzüglich in den öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1) eintritt,
    • nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grunde wieder ausscheidet,
    • der früheren Beschäftigungsbehörde oder bezügeanweisenden Stelle seine berufliche Verwendung nach Abschluss der Ausbildung anzeigt,
    • bis dahin jede Verlegung seines Wohnsitzes mitteilt.
    Der unter diesen Bedingungen ausgesprochene Verzicht ist dem Beamten gegen Unterschrift zur Kenntnis zu bringen.
  5. in den Fällen b) und d) eine Verwendung des Beamten im öffentlichen Dienst nach der Ausbildung trotz nachgewiesener Bemühungen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist,
  6. ein Beamter auf eigenen Antrag ausscheidet, um einer Entlassung durch den Dienstherrn wegen eines vom Beamten nicht zu vertretenden Grundes zuvorzukommen,
  7. ein Beamter aus Anlass der Eheschließung innerhalb von sechs Monaten oder aus Anlass der Geburt eines Kindes spätestens mit Ablauf eines Erziehungsurlaubs ausscheidet, um sich überwiegend der Haushaltsführung bzw. der Erziehung und Betreuung des Kindes zu widmen.
59.5.6
Die Rückforderung richtet sich nach § 12 Abs. 2; sie obliegt dem Dienstherrn, der die Anwärterbezüge gezahlt hat. Die Entscheidung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
59.5.7
Wechselt ein Beamter vor Erfüllung der Auflagen zu einem anderen Dienstherrn, so ist dieser über die noch abzuleistende Mindestdienstzeit zu unterrichten. Der aufnehmende Dienstherr hat dem Dienstherrn, der die Anwärterbezüge gezahlt hat, ein vorzeitiges Ausscheiden mitzuteilen.
60.
60.1
Endet das Beamtenverhältnis nicht mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung kraft Rechtsvorschrift, so werden die Anwärterbezüge nur bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf gewährt.
60.2
Endet das Beamtenverhältnis am letzten Tage eines Kalendermonats, so stehen die Anwärterbezüge nur noch für diesen Kalendermonat zu.
60.3
Nummer 65.3.1 zum Begriff der hauptberuflichen Tätigkeit gilt entsprechend.
61.
Der in der Anlage VIII des Bundesbesoldungsgesetzes für die Zeit nach Vollendung des 26. Lebensjahres vorgesehene Grundbetrag ist frühestens vom Ersten des Monats an zu zahlen, in den der Geburtstag des Anwärters fällt.
65.
65.0
Die Anwärterbezüge werden unter dem gesetzlichen Vorbehalt gezahlt, dass der Anwärter keine anzurechnenden Entgelte aus Nebentätigkeiten oder hauptberuflich ausgeübten Tätigkeiten während der Dauer des Anwärterverhältnisses erhält. Überzahlte Anwärterbezüge sind daher nach § 12 Abs. 2 auch rückwirkend zurückzufordern. Eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist hiernach nicht möglich.
65.1
Zu Absatz 1:
65.1.1
Ein Entgelt für eine Nebentätigkeit ist nur auf Anwärterbezüge im Sinne des § 59 Abs. 2 Satz 1 anzurechnen.
65.1.2
Bei dem erforderlichen Vergleich ist auf den Monat abzustellen, für den das Bruttoentgelt aus geleisteter Nebentätigkeit bestimmt ist. Ist eine Aufteilung auf einzelne Monate nicht möglich, sind die Bruttoentgelte aus der Nebentätigkeit den Anwärterbezügen desjenigen Monats gegenüberzustellen, in dem sie dem Anwärter zugeflossen sind. Zu berücksichtigen sind dabei nur Entgelte für eine Nebentätigkeit in einer Zeit, in der das Anwärterverhältnis bestanden hat.
65.1.3
Steht aus einer Nebentätigkeit eine Zuwendung zu, die der jährlichen Sonderzuwendung entspricht, so bleibt diese bei der Anrechnung unberücksichtigt. Gleiches gilt für ein Urlaubsgeld entsprechend dem jährlichen Urlaubsgeld.
65.1.4
Eingangsbesoldungsgruppe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist bei Anwärtern im juristischen Vorbereitungsdienst die Besoldungsgruppe A 13 + Zulage (nicht R 1).
65.2
Zu Absatz 2:
Nummer 65.1 gilt entsprechend.
65.3
Zu Absatz 3:
65.3.1
Eine hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst liegt vor, wenn der Anwärter
  • mit Anspruch auf Bezüge oder Arbeitsentgelt (Vergütung oder Lohn) mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist,
  • gleichzeitig mit Anspruch auf Dienstbezüge als Soldat auf Zeit oder als Polizeivollzugsbeamter im Bundesgrenzschutz vom Dienst freigestellt ist.
65.3.2
Ist ein Anwärter unter Fortzahlung des Wehrsoldes vom Grundwehrdienst beurlaubt, so ist der Wehrsold nicht auf die Anwärterbezüge anzurechnen.
65.3.3
Die Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn der Vergütungsanspruch aus einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst die Anwärterbezüge übersteigt.
65.3.4
Tätigkeiten, die nicht von Absatz 3 erfasst werden, sind aus der Sicht des Beamtenverhältnisses des Anwärters Nebentätigkeiten. Die Anrechnung daraus bezogener Entgelte richtet sich nach Absatz 1.
66.
66.0
Die Zahlung der Anwärterbezüge steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass keine Kürzungstatbestände des § 66 eintreten. Überzahlte Anwärterbezüge sind daher nach § 12 Abs. 2 auch rückwirkend zurückzufordern. Eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist hiernach nicht möglich.
66.1
Zu Absatz 1:
66.1.1
Auf die mögliche Kürzung der Anwärterbezüge sind die Anwärter spätestens bei Beginn des Vorbereitungsdienstes hinzuweisen.
66.1.2
Sofern nicht nach § 66 Abs. 2 von einer Kürzung abzusehen ist, soll der Anwärtergrundbetrag in der Regel gekürzt werden um
66.1.2.1
15 v. H., wenn der Anwärter
  1. die vorgeschriebene Laufbahnprüfung oder eine Zwischenprüfung nicht bestanden hat,
  2. ohne Genehmigung einer solchen Prüfung ferngeblieben oder von dieser zurückgetreten ist oder
  3. aus Gründen, die er zu vertreten hat
    • das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht hat,
    • einen Ausbildungsabschnitt unterbrochen hat oder
    • nicht zur Laufbahnprüfung zugelassen worden ist,
66.1.2.2
30 v. H., wenn der Anwärter wegen eines Täuschungsversuches oder eines Ordnungsverstoßes von der Laufbahnprüfung ausgeschlossen worden ist.
66.1.3
Eine Kürzung kommt nur in Betracht, wenn sich wegen der in den Nummern 66.1.2.1 und 66.1.2.2 genannten Tatbestände der Vorbereitungsdienst verlängert.
66.1.4
Nicht von dem Anwärter zu vertreten im Sinne von Nummer 66.1.2.1 sind insbesondere
  • Krankheit,
  • Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen oder entsprechenden Landesrechts,
  • Zeiten eines Erziehungsurlaubs,
  • Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes,
  • Freistellung für bestimmte staatsbürgerliche Aufgaben,
  • Sonderurlaub aus zwingenden Gründen.
66.1.5
Der Zeitraum der Kürzung der Anwärterbezüge beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in den das für die Kürzung maßgebende Ereignis fällt. Er darf nicht länger sein als der Zeitraum, um den sich der Vorbereitungsdienst verlängert.
66.1.6
Von einer Kürzung ist abzusehen, wenn und soweit die herabgesetzten Anwärterbezüge hinter dem Betrag von 750 Deutsche Mark monatlich zurückbleiben würden. Der Anwärterverheiratetenzuschlag bleibt unberührt.
66.2
Zu Absatz 2:
Über die Anerkennung besonderer Härtefälle, in denen von einer Kürzung abzusehen ist, entscheidet im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens (§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz oder entsprechendes Landesrecht) die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
66.3
Zu Absatz 3:
Nummer 66.1.5 gilt entsprechend.
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Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.2#
Gleichzeitig treten die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 28, 29, 30, 31, 36, 52, 53, 54, 55, 56, 57 und 58 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 23. November 1979 (GMBl. 1980 S. 3) und die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 12, 42, 59, 60, 61, 65 und 66 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 29. Mai 1980 (GMBl. S. 290) außer Kraft.

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1 ↑ Der Betrag entspricht 383,47 Euro. Eine Umrechnung erfolgt aufgrund von EG-Recht vorbehaltlich einer späteren Rechtsbereinigung.
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2 ↑ Die Verwaltungsvorschrift wurde am 31. Juli 1997 verkündet.