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Geltungszeitraum von: 30.08.2005

Geltungszeitraum bis: 18.09.2020

Merkblatt Kollekten

Vom 30. August 2005

(KABl. S. 352

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Kirchengemeinden sind verpflichtet, in allen Gottesdiensten und bei jeder gottesdienstlichen Versammlung die Kollekte als kirchliches Opfer zu sammeln. Sie ist ein wesentliches Element der gottesdienstlichen Handlung. Sie dient als wichtige Einnahmemöglichkeit für die Kirchengemeinde. Nachfolgend wird auf die Rechtsgrundlagen, den Ablauf bei der Weiterleitung der Kollekten, die Verwendung sowie die Möglichkeit der Einführung sogenannter „Kollektenbons“ eingegangen.
1.
Rechtsgrundlagen
1.1
Kirchenordnung1#
Sie (die Gemeinde) hört auf Gottes Wort, feiert die Sakramente und antwortet mit Gebet, Lobgesang und Dankopfer.
1.2
Lebensordnungsgesetz2#
§ 6
(1) In den Gemeindegottesdiensten ist an den Sonntagen und kirchlichen Feiertagen neben dem Opfer für die Diakonie (Klingelbeutel) die von der Landessynode ausgeschriebene Ausgangskollekte einzusammeln.
(2) Durch den Kollektenplan wird festgelegt, welchen Zwecken die Kollekte dienen kann oder wer darüber entscheidet. Über die Kollekten, deren Zweckbestimmung der Gemeinde freigestellt ist, und über den Klingelbeutel entscheidet im Vorhinein das Presbyterium.
(3) Die Kollekten sind unter Angabe der Zweckbestimmung und des Ergebnisses abzukündigen.
(4) Das Presbyterium hat dafür zu sorgen, dass die Kollekte eingesammelt sowie ordnungsgemäß verwaltet und ungeschmälert abgeliefert wird.
1.3
Verwaltungsordnung3#
§ 54
(1) Zu jedem Gottesdienst und jeder gottesdienstlichen Versammlung gehört das kirchliche Opfer (Kollekte).
(2) Die Kollekte an Sonn- und Feiertagen ist nach dem Kollektenplan der Landeskirche und der Kollektenausschreibung der Kreissynode abzukündigen und einzusammeln. Bei einer Abweichung vom Kollektenplan, die das Presbyterium nur aus besonderen Gründen für den Einzelfall beschließen kann, ist die planmäßige Kollekte am nächsten Sonntag, an dem eine Kollekte für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck vorgesehen ist, einzusammeln. Ein solcher Beschluss bedarf der Genehmigung der Superintendentin oder des Superintendenten. An den Hauptfesttagen ist eine Abweichung nicht zulässig.
(3) Über Kollekten an den Sonn- und Feiertagen, für die nach dem Kollektenplan der Landeskirche keine Zweckbestimmung vorgesehen ist, sowie über die Zweckbestimmung der Kollekten in sonstigen Gottesdiensten, Bibelstunden und bei Amtshandlungen beschließt das Presbyterium.
(4) Neben der Kollekte ist in jedem Gottesdienst für die Diakonie der Gemeinde durch Klingelbeutel oder Opferstock gesondert zu sammeln.
(5) Die Kollekten sind sofort nach dem Gottesdienst von zwei Mitgliedern oder Beauftragten des Presbyteriums zu zählen. Das Ergebnis ist in das Kollektenbuch einzutragen und von den Zählerinnen und Zählern zu bescheinigen. Die Kollekten sind unverzüglich der Kassenverwaltung zuzuführen und von dieser ungekürzt an die berechtigte Stelle weiterzuleiten.
(6) Die ausgeschriebenen Kollekten sind für jeden Kalendermonat gesammelt und unter Angabe der Zweckbestimmung an den Kirchenkreis bis zum 10. des folgenden Monats abzuführen. Der Kirchenkreis leitet den Gesamtertrag bis zum 25. des Monats an die Landeskirche weiter.
2.
Sammlung und Weiterleitung der Kollekten
2.1
Die Kollekte wird in allen Gemeindegottesdiensten (Früh-, Haupt- und Spätgottesdiensten an Sonn- und Festtagen) aller Kirchen gesammelt. Die im Kollektenplan ausgeschriebene Kollekte (landeskirchliche Kollekte) ist in der Regel am Kirchenausgang einzusammeln.
2.2
Die landeskirchliche Kollekte muss voll dem Kollektenplan entsprechend abgeführt werden.
2.3
Neben der im Kollektenplan ausgeschriebenen Kollekte wird für andere diakonische Zwecke gesammelt. Doch ist sowohl die Abkündigung dieser Kollekte als auch die Sammlung getrennt durchzuführen. Die Sammlung der Diakoniekollekte kann durch Klingelbeutel oder Opferstöcke erfolgen. Die Diakoniekollekte darf nur für diakonische Zwecke gesammelt werden, also z. B. nicht für die Bauunterhaltung der Kirche. Der Verwendungszweck ist nicht auf die Kirchengemeinde beschränkt. Es kann auch eine Partnergemeinde aus diesen Mitteln bedacht werden.
2.4
„Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck“ kann an den dafür im Kollektenplan vorgesehenen Sonntagen oder Feiertagen sowie in Wochengottesdiensten, Bibelstunden, bei Amtshandlungen oder anderen Gemeindeveranstaltungen gesammelt werden. Über die Verwendung dieser Kollekten ist ein Beschluss zu fassen (§ 54 Abs. 3 der Verwaltungsordnung).
2.5
Es ist notwendig, dass die landeskirchlichen und kreiskirchlichen Kollekten zum 10. des folgenden Monats an die Kollektenstelle des Kirchenkreises abgeführt werden. Einzelne säumige Gemeinden können die Weiterleitung einer ganzen Kollekte aufhalten und den Empfänger dadurch schädigen.
2.6
Jedes Presbyterium führt an allen Predigtstätten ein Kollekten- und Opferbuch (kostenlos beim Landeskirchenamt erhältlich). Die Kollekte des Gottesdienstes muss von mindestens zwei Personen gezählt, der Ertrag in das Kollekten- und Opferbuch eingetragen und mit zwei Unterschriften bestätigt werden.
2.7
Zur Information und Anregung für die Abkündigung der Kollekten wird das Kollektenempfehlungsheft herausgegeben, das kostenlos beim Landeskirchenamt angefordert werden kann.
Die Empfehlungstexte sollen nicht vorgelesen werden. Die Kollektenzwecke sollen mit eigenen Worten der Gemeinde nahe gebracht werden.
2.8
Bei der Abkündigung soll der Gemeinde der Ertrag der Kollekte des Vorsonntags bekannt gegeben werden.
3.
Verwaltung der Kollekten
3.1
Im Dezember jeden Jahres erhalten die Kirchenkreise zur Weiterleitung an die für die Abrechnung der Kollekten zuständige kreiskirchliche Stelle die Kollektenmeldungen für das nächste Kollektenjahr (Dezember bis November) als E-Mail. In diese Vorlage sind alle zur Weiterleitung bestimmten Kollekten aus dem Bereich des Kirchenkreises (landeskirchliche Pflichtkollekten, Wahlkollekten, Nachträge früherer Kollekten usw.) einzutragen.
3.2
Spenden, Diakoniekollekten und Erträge der Kollekten für einen vom Presbyterium oder einen von der Kreissynode zu bestimmenden Zweck müssen von der Gemeinde oder dem Kirchenkreis direkt dem endgültigen Empfänger zugeleitet werden.
3.3
Die Meldung muss dem Betrag der Überweisung entsprechen. Meldung und Überweisung müssen vom Kirchenkreis bis zum 25. des auf die Kollekte folgenden Monats an die Landeskirche gegeben werden.
4.
Kollektenbons
4.1
Zulässig ist die Ausgabe von sogenannten „Kollektenbons“, wenn den steuerrechtlich notwendigen Vorgaben durch ein entsprechendes Verfahren Rechnung getragen wird.
Folgendes wird empfohlen: Gemeindemitglieder erwerben (im Gemeindeamt) Bons im Wert von 5 Euro, 10 Euro, 20 Euro usw. Der Spender erhält eine Gebrauchsanweisung. Er wird darauf hingewiesen, dass der Kollektenbon nur ein Jahr Gültigkeit hat, da die Spende aus steuerrechtlichen Gründen zeitnah – innerhalb eines Jahres – verwendet werden muss. Der Kollektenbon wird entsprechend gekennzeichnet.
Über den Gesamtbetrag der erworbenen Bons wird eine Spendenbescheinigung ausgestellt. Das Gemeindemitglied entscheidet, wann und wie viele der Kollektenbons es in eine Kollekte in einem Gottesdienst gibt. Das Gemeindeamt schreibt nach Abgabe des Bons die (vorher ja bereits eingenommenen) entsprechenden Mittel dem Kollektenzweck gut. Nicht eingelöste Bons verfallen am Jahresende zugunsten eines zuvor bestimmten gemeindlichen Zweckes.
4.2
Vor Einführung von Kollektenbons ist zu bedenken, dass Druck, Werbung, organisatorischer und buchungsmäßiger Aufwand zusätzliche Mittel erfordern.
4.3
Anstelle von Kollektenbons könnten auch Briefumschläge verteilt werden, die aufgedruckt die Bitte um eine Spendenbescheinigung erhalten. Dann ist allerdings zu ergänzen, ab welcher Spende eine Bescheinigung erteilt wird, um den Arbeitsaufwand gering zu halten. Der Briefumschlag kann dann versehen mit Name (des Steuerpflichtigen), Anschrift und Zweck mit der entsprechenden Mindestsumme in die Kollekte gegeben werden. Zusätzlich kann die Bankverbindung der Kirchengemeinde angegeben werden, um auch Spendenüberweisungen leichter zu ermöglichen.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 2.
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3 ↑ Nr. 400.1, siehe auch § 64 der Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Nr. 400).