.Verordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes
Vom 11. Dezember 2020
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Verordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes
der Evangelischen Kirche im Rheinland
zum Schutz vor sexualisierter Gewalt
Vom 11. Dezember 2020
(KABl. S. 281)
geändert durch Verordnung vom 21. Mai 2021 (KABl. S. 155)
Aufgrund von § 11 und § 12 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche im Rheinland zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 45) erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
###1. Abschnitt: Erweitertes Führungszeugnis
#§ 11#
(
1
)
Beschäftigte im Rahmen eines Freiwilligendienstes (z. B. freiwilliges soziales Jahr, Bundesfreiwilligendienst) oder einer Arbeitsgelegenheit im Sinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (Ein-Euro-Job) gelten als Mitarbeitende im Sinne von § 3 des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt. Für sie gilt § 5 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt.
(
2
)
Für Praktikantinnen und Praktikanten, die nicht unter § 1 der Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO)2# fallen, gelten die Regelungen des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt und dieser Verordnung für Ehrenamtliche.
(
3
)
In Honorarverträgen ist die Geltung des Gesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt einschließlich der Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses zu vereinbaren, wenn die Bewertung der Honorartätigkeit anhand von Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Minderjährigen und Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen die Vorlage erfordert.
#§ 2
(
1
)
Das Leitungsorgan ist dafür verantwortlich, dass dokumentiert wird, in welchen Arbeitsbereichen ehrenamtlich Mitarbeitende, Praktikantinnen und Praktikanten, die nicht unter § 1 PraktO fallen sowie weitere Mitarbeitende oder Honorarkräfte, für deren Personalverwaltung nicht die gemeinsame Verwaltung zuständig ist, tätig sind. Das Leitungsorgan entscheidet, für welche Arbeitsbereiche Listen mit allen dort Tätigen geführt werden, damit sichergestellt ist, dass alle erforderlichen erweiterten Führungszeugnisse eingeholt werden. Die Listen sind im Fall von Veränderungen zu aktualisieren.
(
2
)
Das Leitungsorgan sorgt dafür, dass das erweiterte Führungszeugnis unter Beachtung der vorgesehenen Fristen eingeholt wird.
#§ 3
Bemisst sich die Frage, ob ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss, nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Minderjährigen und Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen, entscheidet die gemeinsame Verwaltung in den Fällen, für die die Personalverwaltung zuständig ist, im Übrigen die oder der Vorsitzende des Leitungsorgans. Die Bewertung ist zu dokumentieren.
#§ 3a3#
Bezüglich der Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse dürfen bei beruflich Beschäftigten nur der Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt rechtskräftig verurteilt worden ist, gespeichert werden. Bei ehrenamtlich Tätigen dürfen diese erhobenen Daten nur verarbeitet werden, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind spätestens drei Monate nach der Beendigung der Tätigkeit zu löschen. Weitergehende staatliche oder kirchliche Bestimmungen bleiben unberührt.
#§ 4
Soweit eine Gebührenbefreiung nicht greift, trägt der Anstellungsträger oder der Träger der kirchlichen Arbeit die Kosten des erweiterten Führungszeugnisses.
#§ 54#
Eine Orientierungshilfe für die Bewertung von Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Minderjährigen und Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen enthält Anlage 1.
#§ 6
Für die landeskirchliche Ebene werden die Zuständigkeiten für die Aufgaben nach den §§ 2 und 3 von der Kirchenleitung durch Verwaltungsvorschrift geregelt.
#§ 75#
Leitungsaufgaben im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f) Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt liegen vor, wenn
- eine Person alleine oder als Mitglied eines Organs mit anderen die fachliche, personelle, organisatorische und wirtschaftliche Verantwortung für eine Organisationseinheit wahrnimmt oder
- wenn einer Person ausdrücklich Leitungsaufgaben übertragen sind und diese mindestens zwei der unter Buchstabe a) beschriebenen Aspekte umfassen.
2. Abschnitt: Vertrauenspersonen
#§ 86#
(
1
)
In jedem Kirchenkreis wird durch den Kreissynodalvorstand mindestens eine Vertrauensperson berufen.
(
2
)
Die Vertrauensperson hat folgende Aufgaben:
- Sie informiert über Verfahrenswege.
- Sie informiert über Hilfemöglichkeiten und stellt entsprechende Kontaktdaten zur Verfügung.
- Bei Bedarf unterstützt sie bei der ersten Kontaktaufnahme.
- Sie pflegt Kontakt zu den verschiedenen Stellen.
(
3
)
Wendet sich eine berufliche oder ehrenamtliche Mitarbeiterin oder ein beruflicher oder ehrenamtlicher Mitarbeiter wegen der Einschätzung eines Verdachts auf sexualisierte Gewalt oder eines Verstoßes gegen das Abstinenzgebot an die Vertrauensperson, verweist sie diese oder diesen an die Ansprechstelle. Im Falle einer Meldung eines begründeten Verdachts (Verdachtsmomente sind erheblich und plausibel) verweist sie an die Meldestelle. Die Kenntnis eines begründeten Verdachts führt nicht zu einer Meldepflicht der Vertrauensperson im Sinne von § 8 des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt. Ab einem vagen Verdacht (Verdachtsmomente lassen zumindest auch an sexuelle Gewalt denken) informiert die Vertrauensperson die Superintendentin oder den Superintendenten in anonymisierter Weise.
(
4
)
Willigt eine ehrenamtliche Mitarbeiterin oder ein ehrenamtlicher Mitarbeiter in die Offenlegung ihrer oder seiner personenbezogenen Daten gegenüber der Meldestelle ein, gilt die Meldepflicht mit der Offenlegung als erfüllt. In diesem Fall darf die Vertrauensperson auch die personenbezogenen Daten im Sinne von § 4 Nummer 1 DSG.EKD und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von § 4 Nummer 2 Buchstaben e) und f) DSG.EKD am Sachverhalt Beteiligter, je nach Umständen des Einzelfalls auch dritter Personen offen legen, soweit dies zur weiteren Erfüllung der Aufgaben der Meldestelle erforderlich ist.
(
5
)
Die Vertrauensperson dokumentiert die von ihr unternommenen Schritte. Die Vertrauensperson darf personenbezogene Daten im Sinne von § 4 Nummer 1 DSG.EKD und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von § 4 Nr. 2 Buchstaben e) und f) DSG.EKD der meldenden oder Beratung suchenden Person, Beteiligter, und je nach Umständen des Einzelfalls auch dritter Personen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sich ein Verdacht als unbegründet herausstellt oder nachdem sie gegenüber der Meldestelle offen gelegt wurden. Für Meldungen ab einem vagen Verdacht gilt im Übrigen § 61 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 2 Pfarrdienstgesetz sinngemäß.
(
6
)
Wenden sich von sexualisierter Gewalt Betroffene an die Vertrauensperson, gelten die Regelungen der vorstehenden Absätze sinngemäß.
(
7
)
Vertrauenspersonen dürfen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben keine Seelsorge ausüben.
(
8
)
Die Vertrauensperson ist in allen Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als solche bezeichnet werden, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(
9
)
Die Kontaktdaten der Vertrauensperson sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(
10
)
Die Vertrauenspersonen nehmen an den Treffen der Vertrauenspersonen in der Evangelischen Kirche im Rheinland teil.
#3. Abschnitt: Meldestelle- und Ansprechstelle/Meldepflicht7#
#§ 98#
(
1
)
Beim Landeskirchenamt wird eine Meldestelle gemäß § 7 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt eingerichtet.
(
2
)
Die Meldestelle hat die Aufgabe,
- Meldungen eines begründeten Verdachts auf sexualisierte Gewalt oder einen Verstoß gegen das Abstinenzgebot entgegenzunehmen und
- an das zuständige Aufsichtsorgan zur Wahrnehmung seiner Aufsicht und
- innerhalb des Landeskirchenamtes zum Zweck der allgemeinen Aufsicht über die kirchlichen Körperschaften, der Dienstaufsicht über Mitarbeitende der Landeskirche, der allgemeinen Disziplinaraufsicht und der Pressearbeit weiterzuleiten,
- entsprechend den Vereinbarungen zwischen den Gliedkirchen und der EKD zu statistischen Zwecken anonymisierte Daten an die EKD zu melden.
(
3
)
Die Meldestelle darf im Rahmen ihrer Aufgaben bei Meldungen von Mitarbeitenden, Betroffenen und Dritten personenbezogene Daten im Sinne von § 4 Nr. 1 DSG.EKD und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von § 4 Nr. 2 Buchstaben e) und f) DSG.EKD der meldenden Person, der Betroffenen und Beschuldigten, je nach Umständen des Einzelfalls auch dritter Personen verarbeiten, soweit dies zur weiteren Erfüllung der Aufgaben der Meldestelle erforderlich ist.
Zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 4 Nummern 1 und 2 Buchstaben e) und f) DSG.EKD, insbesondere von Betroffenen wie Beschuldigten, wird Mitarbeitenden empfohlen, vor einer Meldung das Beratungsrecht zur Einschätzung eines Verdachts im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 1 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt in Anspruch zu nehmen. Soweit Betroffene sich zur Einschätzung eines Verdachtes an die Meldestelle wenden, gilt Satz 2 entsprechend. Ein Verdacht ist begründet, wenn die geschilderten Umstände erheblich und plausibel sind.
(
4
)
Die Meldestelle legt gegenüber dem zuständigen Leitungsorgan die Daten offen, die zur Durchführung von Interventions- und Präventionsmaßnahmen erforderlich sind. Der zuständigen Aufsicht und den Zuständigen im Landeskirchenamt werden jeweils die Daten offen gelegt, die für ihre Aufgaben erforderlich sind. Betrifft der offen zu legende Verdacht alle mit Vorsitz und stellvertretendem Vorsitz beauftragten Personen des Leitungsorgans, legt die Meldestelle den Verdacht dem Aufsichtsorgan offen.
(
5
)
Das zuständige Leitungsorgan verarbeitet die von der Meldestelle übermittelten Daten zur Durchführung von erforderlichen Interventions- und Präventionsmaßnahmen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummern 1 und 2 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt im Rahmen des geltenden Handlungs- und Notfallplans.
(
6
)
Eine Offenlegung der Daten ehrenamtlich Tätiger an Strafverfolgungsbehörden ist zulässig, wenn dies zur Aufdeckung einer Straftat oder zum Schutz möglicher Betroffener erforderlich erscheint.
(
7
)
Alle personenbezogenen Daten, die nach dem Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt und dieser Verordnung verarbeitet werden, sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.
(
8
)
Die Ansprechstelle ist eine landeskirchliche Einrichtung. Sie hat folgende Aufgaben:
- durch allgemeine Beratung zur Präventions- und Interventionsarbeit zu unterstützen, z. B. durch Definition von Standards für die Entwicklung von Schutzkonzepten, Erarbeitung von Handreichungen, Vernetzung und Koordination des fachlichen Austausches von Präventionsfachkräften, Vertrauenspersonen sowie Multiplikatorinnen und Multiplikatoren einschließlich der Schulung der Letzteren (entsprechend § 7 Absatz 3 Nummern 1 und 3 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt),
- bei einem Verdacht im Sinne von Ziffer 1 den Leitungsorganen Unterstützung im Rahmen des geltenden Notfall- und Handlungsplans anzubieten (sog. Interventionsberatung; vgl. § 7 Absatz 3 Nummer 4 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt),
- Mitarbeitende auf Nachfrage zur Einschätzung eines Verdachts auf sexualisierte Gewalt oder eines Verstoßes gegen das Abstinenzgebot zu beraten (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt),
- Anträge Betroffener auf Leistungen zur Anerkennung erlittenen Unrechts entgegenzunehmen und diese an die Unabhängige Kommission zur Entscheidung weiterzuleiten (§ 7 Absatz 3 Nummer 6 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt),
- sich an der fachlichen Fortentwicklung des Themenkomplexes Umgang mit und Schutz vor sexualisierter Gewalt innerhalb der Landeskirche und der EKD im Sinne von § 7 Absatz 3 Nummer 8 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt zu beteiligen und
- mit der Zentralen Anlaufstelle help der EKD zusammenzuarbeiten (entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 9 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt).
§ 10
(
1
)
Wendet sich eine Ehrenamtliche oder ein Ehrenamtlicher wegen der Einschätzung eines Verdachts auf sexualisierte Gewalt oder eines Verstoßes gegen das Abstinenzgebot oder wegen der Meldung eines begründeten Verdachts an eine beruflich Mitarbeitende oder einen beruflich Mitarbeitenden oder an eine in ihr Amt berufene oder gewählte Ehrenamtliche oder an einen in sein Amt berufenen oder gewählten Ehrenamtlichen, so ist sie oder er verpflichtet, die oder den Ehrenamtlichen bei der Kontaktaufnahme zu der Ansprech- und Meldestelle zu unterstützen.
(
2
)
Meldet eine beruflich Mitarbeitende oder ein beruflich Mitarbeitender einen Verdacht an die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten, an ein Mitglied des Leitungsorgans oder eines Aufsichtsorgans, ist diese oder dieser verpflichtet, die beruflich Mitarbeitende oder den beruflich Mitarbeitenden darauf hinzuweisen, dass sie oder er sich unmittelbar bei der Meldestelle melden müssen. Die oder der Vorgesetzte und Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans sind verpflichtet, der Meldestelle Name und Kontaktdaten der oder des Meldenden und sofern möglich den Anlass der Meldung mitzuteilen.
#4. Abschnitt: Diakonie9#
#§ 10a10#
(
1
)
Beim Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. wird für dessen freie Träger eine gemeinsame Meldestelle im Sinne des § 7 Absatz 1 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt eingerichtet. Der Meldestelle werden folgende Aufgaben gem. § 7 Absatz 3 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt übertragen:
- durch allgemeine Beratung zur Präventions- und Interventionsarbeit unterstützen, z. B. durch Definition von Standards für die Entwicklung von Schutzkonzepten, Erarbeitung von Handreichungen, Vernetzung und Koordination des fachlichen Austausches von Präventionsfachkräften und Multiplikatorinnen und Multiplikatoren einschließlich der Schulung der Letzteren (entsprechend § 7 Absatz 3 Nummern 1 und 3 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt),
- bei einem Verdacht im Sinne von Ziffer 1 den Leitungsorganen Unterstützung im Rahmen des geltenden Notfall- und Handlungsplans anbieten (sog. Interventionsberatung; vgl. § 7 Absatz 3 Nummer 4 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt),
- Meldungen bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder einen Verstoß gegen das Abstinenzgebot entgegennehmen und diese bei begründetem Verdacht
- aa) an das zuständige Leitungsorgan zur Bearbeitung und Ergreifung notwendiger Maßnahmen der Intervention und Prävention weiterzuleiten (vgl. §§ 7 Absatz 3 Nummer 5 i. V. m. 8 Absatz 1 Satz 1 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt) undbb) die Landeskirche informieren, soweit ihre allgemeine Aufsicht berührt ist,
- Mitarbeitende auf Nachfrage zur Einschätzung eines Verdachts auf sexualisierte Gewalt oder eines Verstoßes gegen das Abstinenzgebot beraten (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt),
- Anträge Betroffener auf Leistungen zur Anerkennung erlittenen Unrechts entgegennehmen und diese an die Unabhängige Kommission zur Entscheidung weiterleiten (§ 7 Absatz 3 Nummer 6 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt),
- sich an der fachlichen Fortentwicklung des Themenkomplexes Umgang mit und Schutz vor sexualisierter Gewalt innerhalb der Landeskirche und der EKD im Sinne von § 7 Absatz 3 Nummer 8 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt beteiligen und
- mit der Zentralen Anlaufstelle help der EKD zusammenarbeiten (entsprechend § 7 Absatz 3 Nr. 9 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt) und
- entsprechend den Vereinbarungen zwischen den Gliedkirchen und der EKD zu statistischen Zwecken anonymisierte Daten an die EKD melden.
(
2
)
Beim Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. kann eine gemeinsame Ansprechstelle für die freien Träger errichtet werden. Diese steht den Betroffenen beratend zur Verfügung.
(
3
)
Für die Meldestelle beim Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. gilt im Übrigen § 9 entsprechend.
#5. Abschnitt: Übergangsregelung, Inkrafttreten11#
#§ 1112#
(
1
)
Für Mitarbeitende und Honorarkräfte, die nach geltendem Recht bereits erweiterte Führungszeugnisse vorlegen müssen, z. B. im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, und für die bereits die Rechtspflicht besteht, diese in wiederkehrenden Zeiträumen erneut vorzulegen, gelten die laufenden Fristen unabhängig vom Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt.
(
2
)
Für Mitarbeitende, die bereits beschäftigt werden und die bisher kein erweitertes Führungszeugnis vorlegen mussten, muss die Aufforderung zur Vorlage des Führungszeugnisses so rechtzeitig erfolgen, dass es spätestens bis zum 31.12.2021 vorgelegt werden kann. Gleiches gilt für die Ehrenamtlichen und Honorarkräfte, die bereits tätig sind und erstmalig ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen.
(
3
)
Für Mitarbeitende, die nach geltendem Recht bereits einmalig ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen mussten, gilt eine Frist für die erneute Vorlage, die sich ab dem letzten Vorlagedatum berechnet, sofern seit der letzten Vorlage nicht fünf Jahre vergangen sind. Sind fünf Jahre vergangen, muss die Aufforderung zur Vorlage des Führungszeugnisses so rechtzeitig erfolgen, dass es spätestens bis zum 31. Dezember 2021 vorgelegt werden kann.
(
4
)
Das Leitungsorgan muss die Schutzkonzepte für die Körperschaft und ihre unselbstständigen Einrichtungen spätestens bis zum 30. Juni 2022 beschließen. Gleiches gilt für die erforderliche Änderung bereits bestehender Schutzkonzepte. Die Schutzkonzepte sind nach der erstmaligen Erstellung und nach jeder Änderung dem Aufsichtsorgan zeitnah zur Kenntnis vorzulegen.
#§ 12
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
#Anlage 1
Gefährdungspotenzial nach Art, Intensität und Dauer | |
Niedrig | Hoch |
Art | |
Kein Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses möglich | Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses möglich |
Kein Hierarchie- / Machtverhältnis | Bestehen eines Hierarchie- / Machtverhältnisses |
Merkmal der Schutzbefohlenen, zu denen Kontakt besteht: keine Behinderung, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis | Merkmal der Schutzbefohlenen, zu denen Kontakt besteht: Behinderung, besonderes Abhängigkeitsverhältnis |
Merkmal bei Kindern und Jugendlichen, zu denen Kontakt besteht: höheres Alter, keine Altersdifferenz | Merkmal bei Kindern und Jugendlichen, zu denen Kontakt besteht: junges Alter, signifikante Altersdifferenz |
Intensität | |
Tätigkeit wird gemeinsam mit anderen wahrgenommen. | Tätigkeit wird allein wahrgenommen. |
Sozial offener Kontext hinsichtlich – Räumlichkeit oder strukturelle Zusammensetzung oder Stabilität der Gruppe | Sozial geschlossener Kontext hinsichtlich – Räumlichkeit oder – strukturelle Zusammensetzung oder Stabilität der Gruppe |
Tätigkeit mit Gruppen | Tätigkeit mit einzelnem Schutzbefohlenen |
Geringer Grad an Intimität | Hoher Grad an Intimität |
kein Wirken in Privatsphäre des Schutzbefohlenen (z. B. Körperkontakt) | Wirken in Privatsphäre des Schutzbefohlenen (z. B. Körperkontakt) |
Dauer | |
Einmalig / punktuell / gelegentlich | von gewisser Dauer / Regelmäßigkeit / umfassende Zeitspanne |
regelmäßig wechselnde Schutzbefohlene | dieselben Schutzbefohlenen für gewisse Dauer |
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1 ↑ § 1 Abs. 3 geändert durch Verordnung vom 21. Mai 2021 (KABl. S. 155) mit Wirkung vom 16. Juli 2021.
1 ↑ § 1 Abs. 3 geändert durch Verordnung vom 21. Mai 2021 (KABl. S. 155) mit Wirkung vom 16. Juli 2021.
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4 ↑ § 5 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Mai 2021 (KABl. S. 155) mit Wirkung vom 16. Juli 2021.
4 ↑ § 5 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Mai 2021 (KABl. S. 155) mit Wirkung vom 16. Juli 2021.
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5 ↑ § 7 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Mai 2021 (KABl. S. 155) mit Wirkung vom 16. Juli 2021.
5 ↑ § 7 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Mai 2021 (KABl. S. 155) mit Wirkung vom 16. Juli 2021.
#
6 ↑ § 8 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Mai 2021 (KABl. S. 155) mit Wirkung vom 16. Juli 2021.
6 ↑ § 8 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Mai 2021 (KABl. S. 155) mit Wirkung vom 16. Juli 2021.
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7 ↑ Überschrift des 3. Abschnitts neu gefasst durch Verordnung vom 21. Mai 2021 (KABl. S. 155) mit Wirkung vom 16. Juli 2021.
7 ↑ Überschrift des 3. Abschnitts neu gefasst durch Verordnung vom 21. Mai 2021 (KABl. S. 155) mit Wirkung vom 16. Juli 2021.
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8 ↑ § 9 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Mai 2021 (KABl. S. 155) mit Wirkung vom 16. Juli 2021.
8 ↑ § 9 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Mai 2021 (KABl. S. 155) mit Wirkung vom 16. Juli 2021.
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9 ↑ 4. Abschnitt neu eingefügt durch Verordnung vom 21. Mai 2021 (KABl. S. 155) mit Wirkung vom 16. Juli 2021.
9 ↑ 4. Abschnitt neu eingefügt durch Verordnung vom 21. Mai 2021 (KABl. S. 155) mit Wirkung vom 16. Juli 2021.
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10 ↑ § 10a neu eingefügt durch Verordnung vom 21. Mai 2021 (KABl. S. 155) mit Wirkung vom 16. Juli 2021.
10 ↑ § 10a neu eingefügt durch Verordnung vom 21. Mai 2021 (KABl. S. 155) mit Wirkung vom 16. Juli 2021.