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Geltungszeitraum von: 01.01.1994

Geltungszeitraum bis: 31.07.2008

Zweites Gesetz
zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung
des Kinder- und Jugendhilferechtes
(Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK)

Vom 29. Oktober 1991

(GV. NW. S. 380)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2008 (GV. NW. S. 461)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:  
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1. Abschnitt
Begriff und Aufgaben

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§ 1
Begriffsbestimmungen

Tageseinrichtungen für Kinder sind Kindergärten, Horte und andere Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten, soweit sie ein Träger nach § 11 Abs. 1 betreibt.
  1. Kindergärten sind Tageseinrichtungen, die Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht aufnehmen.
  2. Horte sind Tageseinrichtungen für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Horte an Grundschulen werden als Schulkinderhäuser in der Regel für Kinder der jeweiligen Grundschule geführt. Horte sind auch in der Form der Schulkinderhäuser keine Schulen im Sinne der Schulgesetze.
  3. Andere Einrichtungen sind altersgemischte Gruppen, in denen Kinder im Alter von vier Monaten bis zu drei Jahren zusammen mit Kindern im Kindergartenalter in Tageseinrichtungen betreut werden. Krippen und Krabbelstuben sind Einrichtungen, in denen nur Kinder im Alter von vier Monaten bis zu drei Jahren betreut werden; sie dienen in der Regel dem Aufbau von altersgemischten Gruppen. In altersgemischte Gruppen können auch Kinder im Kindergartenalter gemeinsam mit Kindern im Hortalter aufgenommen werden.
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§ 2
Auftrag des Kindergartens

( 1 ) Der Kindergarten ist eine sozialpädagogische Einrichtung und hat neben der Betreuungsaufgabe einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag als Elementarbereich des Bildungssystems. Die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und die Beratung und die Information der Erziehungsberechtigten sind von wesentlicher Bedeutung; der Kindergarten ergänzt und unterstützt dadurch die Erziehung des Kindes in der Familie.
( 2 ) Der Kindergarten hat seinen Erziehungs- und Bildungsauftrag im ständigen Kontakt mit der Familie und anderen Erziehungsberechtigten durchzuführen und insbesondere
  1. die Lebenssituation jedes Kindes zu berücksichtigen,
  2. dem Kind zur größtmöglichen Selbstständigkeit und Eigenaktivität zu verhelfen, seine Lernfreude anzuregen und zu stärken,
  3. dem Kind zu ermöglichen, seine emotionalen Kräfte aufzubauen,
  4. die schöpferischen Kräfte des Kindes unter Berücksichtigung seiner individuellen Neigungen und Begabungen zu fördern,
  5. dem Kind Grundwissen über seinen Körper zu vermitteln und seine körperliche Entwicklung zu fördern,
  6. die Entfaltung der geistigen Fähigkeiten und der Interessen des Kindes zu unterstützen und ihm dabei durch ein breites Angebot von Erfahrungsmöglichkeiten elementare Kenntnisse von der Umwelt zu vermitteln.
( 3 ) Der Kindergarten hat dabei die Aufgabe, das Kind unterschiedliche soziale Verhaltensweisen, Situationen und Probleme bewusst erleben zu lassen und jedem einzelnen Kind die Möglichkeit zu geben, seine eigene soziale Rolle innerhalb der Gruppe zu erfahren, wobei ein partnerschaftliches, gewaltfreies und gleichberechtigtes Miteinander, insbesondere auch der Geschlechter untereinander, erlernt werden soll. Die Integration behinderter Kinder soll besonders gefördert werden. Behinderte und nicht behinderte Kinder sollen positive Wirkungsmöglichkeiten und Aufgaben innerhalb des Zusammenlebens erkennen und altersgemäße demokratische Verhaltensweisen einüben können. Auch gegenüber anderen Kulturen und Weltanschauungen soll Verständnis entwickelt und Toleranz gefördert werden.
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§ 3
Auftrag des Hortes

( 1 ) Der Hort ist eine sozialpädagogische Einrichtung mit einem eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Als Lebensraum für Kinder soll er in altersangemessener Weise sowohl die wachsende Selbstständigkeit der Kinder unterstützen als auch die notwendige Orientierung und Bindung ermöglichen. Er hat die sozialen und emotionalen Bedürfnisse der Kinder, die Freizeitinteressen sowie die Erfordernisse, die sich aus der Schulsituation der Kinder ergeben, zu berücksichtigen. Bei seiner Arbeit hat der Hort eng mit den Schulen zusammenzuwirken. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
( 2 ) An Grundschulen mit Schulkinderhaus wird der Erziehungs- und Bildungsauftrag von Hort und Grundschule nach einem abgestimmten pädagogischen Konzept erfüllt.
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§ 4
Auftrag der altersgemischten Gruppen

Altersgemischte Gruppen sind sozialpädagogische Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsangebote, die durch Altersmischung ein familienähnliches Zusammenleben von Kindern ermöglichen, das sich in besonderer Weise an den altersgemäßen emotionalen, sozialen und pflegerischen Bedürfnissen der Kinder orientiert. In diesem Rahmen ist auch die geistige Entwicklung und damit insbesondere die sprachliche und nicht sprachliche Verständigung der Kinder zu unterstützen. Allen Kindern sind altersgemäße Anregungen zu bieten. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
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2. Abschnitt
Eltern- und Kindermitwirkung, Öffnungszeiten

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§ 5
Elternversammlung

( 1 ) Die Erziehungsberechtigten der die Einrichtung besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. Elternversammlungen können auch auf Gruppenebene stattfinden.
( 2 ) Die Elternversammlung kann vom Träger und in pädagogischen Fragen von den in der Einrichtung pädagogisch tätigen Kräften Auskunft über alle die Einrichtung betreffenden Angelegenheiten verlangen. Sie hat das Recht, sich dazu zu äußern.
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§ 6
Elternrat

( 1 ) Der Elternrat wird aus mindestens zwei gewählten Vertreterinnen oder Vertretern der Eltern gebildet. Die Eltern jeder Gruppe der Einrichtung wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied des Elternrates und ein Ersatzmitglied. In einer eingruppigen Einrichtung werden zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder gewählt. Der Elternrat tagt mindestens dreimal jährlich.
( 2 ) Der Elternrat hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten, dem Träger der Einrichtung und den in der Einrichtung pädagogisch tätigen Kräften zu fördern und das Interesse der Erziehungsberechtigten für die Arbeit der Einrichtung zu beleben.
( 3 ) Der Elternrat arbeitet mit dem Träger und den pädagogisch tätigen Kräften vertrauensvoll zusammen. Er ist vom Träger über alle wesentlichen Fragen, die die Einrichtung betreffen, zu informieren.
( 4 ) Der Elternrat ist vor der Einstellung und arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigungen von pädagogisch tätigen Kräften, soweit es sich nicht um Aushilfskräfte handelt, anzuhören. Über eine außerordentliche Kündigung ist er zu unterrichten. Dabei sind insbesondere datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.
( 5 ) Hat der Elternrat gegen eine ordentliche Kündigung oder eine Einstellung Bedenken, so hat er diese dem Träger innerhalb einer Woche nach der Information durch den Träger schriftlich mitzuteilen.
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§ 7
Rat der Tageseinrichtung

( 1 ) Der Träger und in der Einrichtung pädagogisch tätige Kräfte bilden mit dem Elternrat den Rat der Tageseinrichtung. Dieser berät die Grundsätze für die Erziehungs- und Bildungsarbeit, bemüht sich um die erforderlich räumliche, sachliche und personelle Ausstattung und hat die Aufgabe, Kriterien für die Aufnahme von Kindern in die Einrichtung zu vereinbaren. Soweit im Wohnbereich andere Tageseinrichtungen für die jeweilige Altersgruppe nicht vorhanden sind, sollen die Grundsätze nach § 10 Abs. 3 und 4 Satz 4 berücksichtigt werden. Die Aufnahmekriterien sind interessierten Erziehungsberechtigten, die im Einzugsbereich der Einrichtung wohnen, auf Wunsch zur Einsicht zu geben. Der Rat der Einrichtung tagt mindestens dreimal jährlich. In Horten können auf Einladung Lehrerinnen und Lehrer der Kinder als Gäste teilnehmen.
( 2 ) Weiter gehende Formen der Elternmitwirkung sind möglich und anzustreben.
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§ 8
Kindermitwirkung in den Horten

( 1 ) Die Kinder wirken ihrem Alter und ihren Bedürfnissen entsprechend bei der Gestaltung des Alltags im Hort mit. Sie können aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die jeweilige Gruppe wählen.
( 2 ) Die Kinder können eine in der Einrichtung tätige Person zur Vertrauensperson bestimmen. Die Vertrauensperson wirkt im Elternrat und im Rat der Einrichtung im Interesse der Kinder beratend mit.
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§ 9
Öffnungszeiten

( 1 ) Tageseinrichtungen für Kinder sollen in der Regel unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse einschließlich der personellen Gegebenheiten ganztags geöffnet sein.
( 2 ) Die Öffnungszeiten werden durch den Träger nach Anhörung des Elternrates und für das Schulkinderhaus auch nach Beteiligung der Schulkonferenz festgelegt. Dabei hat der Träger auch die Situation der Erziehungsberechtigten der angemeldeten Kinder zu berücksichtigen. Dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die festgesetzten Öffnungszeiten mitzuteilen. Soweit der Elternrat in der Anhörung abweichende Zeiten angeregt hat oder die örtlichen Verhältnisse andere Öffnungszeiten erfordern, erörtert der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit dem Träger und dem Elternrat die Öffnungszeiten mit dem Ziel der Verständigung.
( 3 ) Bei der Festlegung der Öffnungszeiten sind das Kindeswohl, die Lebensbedingungen der Erziehungsberechtigten, insbesondere die Arbeitszeiten, und die notwendige Betreuung während der Schulferien zu berücksichtigen. Eine Öffnung vor 7.00 Uhr und nach 18.00 Uhr bedarf der Genehmigung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Die Verweildauer des einzelnen Kindes soll, unabhängig von den Öffnungszeiten der Einrichtung, dem Alter des Kindes angemessen sein.
( 4 ) Ab dem 1. August 2001 soll sich die Öffnungszeit der Tageseinrichtungen für Kinder als wöchentliches Budget bestimmen, dem einrichtungs- und gruppenspezifisch Fachkraft- und Ergänzungskraftstunden zugeordnet werden. Zur näheren Ausgestaltung, insbesondere zur Berücksichtigung der Elternwünsche bei der Ausgestaltung des bedarfsorientierten Angebots, hat die Oberste Landesjugendbehörde mit den Zentralstellen der Trägerzusammenschlüsse der freien und öffentlichen Jugendhilfe unter Mitwirkung der überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Vereinbarungen anzustreben.
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3. Abschnitt
Planung, Errichtung und Trägerschaft

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§ 10
Planung

( 1 ) Die Planungsverantwortung für die Einrichtung neuer Tageseinrichtungen obliegt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der die Planung im Benehmen mit den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und den Gemeinden durchführt und diese in allen Phasen frühzeitig beteiligt.
( 2 ) Die Planung ist darauf auszurichten, dass in jedem Wohnbereich ein dem Bedarf entsprechendes Angebot an Tageseinrichtungen für Kinder in zumutbarer Entfernung bereitgestellt wird. Soweit Kinder, die außerhalb des Wohnbereiches der Einrichtung wohnen, eine Tageseinrichtung besuchen oder besuchen wollen, ist dies bei der Bedarfsplanung zu berücksichtigen.
( 3 ) Die Versorgung sozial und wirtschaftlich benachteiligter Bevölkerungskreise und der Bedarf an Plätzen für Kinder, die wegen einer Berufstätigkeit der Eltern oder aus sonstigen Gründen einer Betreuung in Tageseinrichtungen bedürfen, sind vorrangig zu berücksichtigen.
( 4 ) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben einen Bedarfsplan für Tageseinrichtungen zu erstellen und mindestens alle zwei Jahre fortzuschreiben. Bei der Planung neuer Tageseinrichtungen für Kinder ist das Wahlrecht nach § 5 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) zu beachten. Es sind die Wünsche der Erziehungsberechtigten der im Einzugsbereich wohnenden Kinder, die innerhalb der nächsten Jahre zum Nutzerkreis der Einrichtung gehören können, hinsichtlich der Grundrichtung der Erziehung zu berücksichtigen, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Ein Minderheitenschutz ist angemessen zu gewährleisten.
( 5 ) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können ihre Verpflichtung nach § 24 SGB VIII, für Kinder im schulpflichtigen Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten, auch durch entsprechende Angebote an Grundschulen erfüllen. Hierbei sollen sie mit den freien Trägern der Jugendhilfe zusammenwirken. Der Schulträger oder der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der offenen Ganztagsschule Elternbeiträge erheben. Er soll eine soziale Staffelung der Beiträge vorsehen. Er kann Beiträge für Geschwisterkinder ermäßigen. Dies gilt auch für Kinder, deren Geschwister eine Kindertageseinrichtung besuchen.
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§ 11
Trägerschaft

( 1 ) Träger einer Tageseinrichtung für Kinder sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die sonstigen kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe.
( 2 ) Der Träger muss bereit und in der Lage sein, bedarfsgerechte und geeignete Einrichtungen zu schaffen, im Sinne der §§ 2 bis 4 zu betreiben und die geforderten Eigenleistungen zu erbringen.
( 3 ) Ist weder ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe noch eine Gemeinde, die nicht selbst örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, noch ein Gemeindeverband bereit oder in der Lage, eine notwendige Einrichtung zu errichten und zu unterhalten, so hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die erforderlichen Einrichtungen selbst zu errichten und zu betreiben.
( 4 ) Die Errichtung eines Schulkinderhauses bedarf darüber hinaus eines Errichtungsbeschlusses des Schulträgers nach Beteiligung der Schulkonferenz. § 8 Abs. 2 Satz 1 Schulverwaltungsgesetz gilt entsprechend.
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§ 12
Bau- und Einrichtungskosten

( 1 ) Bau- und Einrichtungskosten sind die angemessenen Aufwendungen für den Neubau, Umbau, Ersatzbau, Ausbau und Erweiterungsbau, die Erstausstattung und Einrichtung der Tageseinrichtungen für Kinder sowie beim Erwerb von bebauten Grundstücken die angemessenen Kosten des Gebäudes. Aufwendungen für den Erwerb und die Erschließung des Grundstücks sowie ein Erbbauzins gehören nicht zu den Baukosten im Sinne dieses Gesetzes.
( 2 ) Soweit eine neue Tageseinrichtung für Kinder in für andere Zwecke errichteten Gebäuden eingerichtet wird, gehören die notwendigen Umbau- und Ausbaukosten zu den Bau- und Einrichtungskosten im Sinne des Absatzes 1.
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§ 13
Kostenträger für Bau- und Einrichtungskosten

( 1 ) Der Träger der Einrichtung stellt einen Finanzierungsplan auf. Dabei hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Träger zu beraten und zu unterstützen.
( 2 ) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt einen Zuschuss in Höhe von mindestens 75 v. H. der Bau- und Einrichtungskosten, sofern er nicht selbst Träger der Einrichtung ist.
( 3 ) Das Land gewährt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe je Platz, der durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gefördert wurde, einen Zuschuss von 50 v. H. der im Landesdurchschnitt je Platz entstehenden Kosten einer entsprechenden Tageseinrichtung. Bei Maßnahmen nach § 12 Abs. 1, bei denen der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst Träger der Einrichtung ist, und bei Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 sowie bei Aus-, Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen trägt das Land 50 v. H. der angemessenen tatsächlichen Kosten, höchstens jedoch den Betrag nach Satz 1. Die landesdurchschnittlichen Baukosten je Platz werden für die jeweilige Einrichtungsart auf der Basis der Kosten des vorletzten Jahres zuzüglich der Indexänderungen der Preise für Bauleistungen an Gebäuden ermittelt, die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Nordrhein-Westfalen festgestellt werden. Für Einrichtungskosten gilt Entsprechendes.
( 4 ) Zur Förderung von Trägern, die nach Ausschöpfung aller zumutbaren anderen Finanzierungsmöglichkeiten ohne einen zusätzlichen Zuschuss die Tageseinrichtungen nicht führen können, und von Einrichtungen in sozialen Brennpunkten erhöht sich der Zuschuss des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfeauf 90 v. H. Soweit es sich bei diesen Trägern um Vereine handelt, denen Erziehungsberechtigte von mindestens 90 v. H. der die Einrichtung besuchenden Kinder angehören, die nach ihrer Zahl oder der Satzung sowohl die für die laufende Beschlussfassung als auch die für die Änderungen der Satzung erforderliche Mehrheit haben, erhöht sich der Zuschuss des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf 95 v. H.
( 5 ) Ein Zuschuss zu den Kosten für den Bau und die Einrichtung einer Tageseinrichtung für Kinder setzt voraus, dass
  1. die Voraussetzungen für die Erlaubnis des Betriebes der Einrichtung nach den §§ 45 bis 48 SGB VIII vorliegen und
  2. die Gesamtfinanzierung des Bauvorhabens unter Berücksichtigung der dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Land zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gesichert ist.
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§ 13a
Pauschale Investitionszuschüsse

Die Oberste Landesjugendbehörde wird ermächtigt, bei Investitionsmaßnahmen zur Schaffung von Kindergartenplätzen abweichend von § 13 Abs. 3 den Zuschuss nach Pauschalen festzusetzen. Die Höhe der Pauschalen ist an dem Bedarf und dem Grad der Versorgung mit Kindergartenplätzen auszurichten. Das Nähere ist in Verwaltungsvorschriften zu regeln.
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4. Abschnitt
Betrieb und Unterhaltung

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§ 14
Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

( 1 ) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt das Landesjugendamt bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII in Verbindung mit den §§ 45 bis 48 SGB VIII.
( 2 ) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll auch Maßnahmen für die Fortbildung einschließlich der Fachberatung der pädagogischen Kräfte im Einvernehmen mit den Trägern anbieten, sofern diese nicht durch die Träger selbst erfolgen.
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§ 14a
Pauschale Investitionszuschüsse

Die Oberste Landesjugendbehörde wird ermächtigt, bei Investitionsmaßnahmen zur Schaffung von Kindergartenplätzen abweichend von § 13 Abs. 3 den Zuschuss nach Pauschalen festzusetzen. Die Höhe der Pauschalen ist an dem Bedarf und dem Grad der Versorgung mit Kindergartenplätzen auszurichten. Das Nähere ist in Verwaltungsvorschriften zu regeln.
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§ 15
Ärztliche Gesundheitsvorsorge

( 1 ) Bei der Aufnahme in die Tageseinrichtung ist der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung des Kindes durch Vorlage des Untersuchungsheftes für Kinder nach § 26 SGB V oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung zu erbringen.
( 2 ) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe berät und unterstützt die Eltern der in die Tageseinrichtungen aufgenommenen Kinder in Fragen der Gesundheitsvorsorge; er arbeitet mit den für die Durchführung ärztlicher und zahnärztlicher Vorsorgeuntersuchungen und gruppenprophylaktischer Maßnahmen in der Zahngesundheitspflege zuständigen Stellen zusammen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat für jährliche ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen der in die Tageseinrichtung aufgenommenen Kinder Sorge zu tragen.
( 3 ) Absatz 1 gilt nicht für Horte.
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§ 16
Betriebskosten

( 1 ) Betriebskosten im Sinne dieses Gesetzes sind die angemessenen Personal- und Sachkosten, die durch den nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubten Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder entstehen, sofern sie die Voraussetzungen nach den §§ 1 bis 4 erfüllt.
( 2 ) Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes sind die Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die Vergütung der pädagogisch tätigen Kräfte nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) oder vergleichbarer Vergütungsregelungen einschließlich des gesetzlichen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und einer zusätzlichen Altersversorgung sowie ein Zuschlag von 0,7 v. H. auf diesen Betrag zur Abgeltung sonstiger Personalnebenkosten. Soweit keine vergleichbaren Vergütungsregelungen bestehen, werden die der Ausbildung und Tätigkeit entsprechenden Regelungen des BAT zugrunde gelegt. Zu den Personalkosten gehören außerdem die angemessenen Aufwendungen für die regelmäßige Fortbildung der pädagogisch tätigen Kräfte.
( 3 ) Sachkosten im Sinne dieses Gesetzes sind die Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die Kaltmiete, die laufende Unterhaltung und den Erhalt der Einrichtung, die notwendige Rücklagenbildung sowie für das Material, das für die Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 2 bis 4 notwendig ist. Aufwendungen für Abschreibungen und Zinsen sind nicht Sachkosten im Sinne dieses Gesetzes.
Sachkosten sind auch die Kosten für den hauswirtschaftlichen Aufwand zur Bereitstellung des Mittagessens. Die Bezuschussung der Sachkosten erfolgt mit Ausnahme der Bezuschussung der Kaltmiete und der Bezuschussung der Aufwendungen für den Erhalt abgehender Bausubstanz (Sanierungskosten) aufgrund von Pauschalen (Grundpauschalen). Steht die Einrichtung im Eigentum des Trägers oder ist er Erbbauberechtigter oder wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt, wird ein weiterer Zuschuss zu dem Erhaltungsaufwand für das Gebäude einschließlich des Grundstücks aufgrund von Pauschalen (Erhaltungspauschalen) gewährt. Darüber hinaus kann in dringenden Fällen eine weitere Bezuschussung der Sanierungskosten erfolgen.
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§ 17
Elternbeiträge

( 1 ) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann Elternbeiträge pro Kind erheben. Zu diesem Zweck teilt der Träger dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern unverzüglich mit.
( 2 ) Der Träger kann ein Entgelt für das Mittagessen verlangen.
( 3 ) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat eine soziale Staffelung der Elternbeiträge vorzusehen. Er kann ermäßigte Beiträge für Geschwisterkinder vorsehen. Dies gilt auch für Kinder, deren Geschwister eine Ganztagsschule besuchen. Auf Antrag soll er die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).
( 4 ) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 auf die Gemeinden in ihrem Bezirk übertragen. 
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§ 18
Aufbringung der Betriebskosten

( 1 ) Die Betriebskosten werden durch Eigenleistung des Trägers und Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt.
( 2 ) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt dem Träger der Einrichtung, soweit in dieser mindestens die Regelöffnungsdauer nach § 19 angeboten wird, einen Zuschuss von mindestens 79 v. H. der Betriebskosten der Einrichtung. Bei einer geringeren Öffnungsdauer ohne vorherige Genehmigung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe soll der Zuschuss anteilig verringert werden.
( 3 ) Das Land gewährt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Zuschuss in Höhe von 30,5 vom Hundert der Betriebskosten der Einrichtungen seines Bezirkes.
( 4 ) Zur Entlastung von Trägern, die ohne einen besonderen Zuschuss die Tageseinrichtungen nicht führen können, da alle zumutbaren anderen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, und zum Betrieb von Einrichtungen in sozialen Brennpunkten erhöht sich der Zuschuss im Sinne des Absatzes 2 auf 91 v. H., wenn es sich dabei um Elterninitiativen im Sinne des § 13 Abs. 4 handelt, auf 96 v. H. Zur Finanzierung der erhöhten Zuschüsse nach Satz 1 gewährt das Land dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Betrag in Höhe von bis zu 7 v. H. der Summe der Landeszuschüsse nach Absatz 3 Satz 1, sofern dieser für den gleichen Zweck einen zumindest gleich hohen Betrag gewährt; eine erhöhte Landesförderung entfällt, wenn in Fällen des Trägerwechsels der alte Träger nicht die Voraussetzungen für eine erhöhte Förderung nach Satz 1 erfüllt.
( 5 ) Die Zuschüsse nach den Absätzen 2 bis 4 dürfen für die einzelne Einrichtung zusammen die anerkannten Betriebskosten nach § 16 Abs. 1 nicht übersteigen.
( 6 ) Voraussetzung der Betriebskostenzuschüsse nach den Absätzen 2 bis 4 ist, dass die Errichtung der Einrichtung gemäß § 13 gefördert wurde oder der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Einrichtung als bedarfsentsprechend anerkannt hat und entsprechende Landesmittel zur Verfügung stehen.
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§ 18a
Stufenweise Erhöhung der Zuschüsse zu den Betriebskosten

( 1 ) Der Vomhundertsatz des Zuschusses nach § 18 Abs. 2 erhöht sich ab dem 1. Januar 2000 für Einrichtungen in Trägerschaft der Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts auf 80.
( 2 ) Ab dem 1. Januar 2001 erhöht sich der Vomhundertsatz in § 18 Abs. 2 auf 84 und ab dem 1. Januar 2002 auf 85, wenn die Landesregierung durch Rechtsverordnung nach Abstimmung mit den Zentralstellen der Trägerzusammenschlüsse der Freien und Öffentlichen Jugendhilfe und nach Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses sowie des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie des Landtages feststellt, dass den erhöhten Zuschüssen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und des Landes entsprechende Einsparungen bei den Betriebskosten nach § 16 Abs. 1 gegenüberstehen. Unter denselben Voraussetzungen erhöht sich der Vomhundertsatz des Zuschusses nach § 18 Abs. 4 Satz 1 ab dem 1. Januar 2001 auf 94, und wenn es sich bei den Trägern um Elterninitiativen im Sinne des § 13 Abs. 4 handelt, auf 98.
( 3 ) Maßstab für die Feststellung der Einsparungen nach Absatz 2 sind die gesamten Betriebskosten aller Tageseinrichtungen für Kinder des jeweiligen Vorjahres unter Berücksichtigung der in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen festgelegten Anpassungsklauseln. Kostenveränderungen, die auf Veränderungen der Platzzahlen beruhen, werden nicht berücksichtigt.
( 4 ) Die Landesregierung kann von Absatz 2 abweichende Vomhundertsätze oder Zeitpunkte festlegen, soweit die zur Finanzierung der erhöhten Zuschüsse notwendigen Einsparungen nicht zu erwarten sind.
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§ 18b
Haushaltskonsolidierungsbeitrag

( 1 ) § 18 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Landeszuschuss im Jahr 2008 um 1.656 Euro für jede im Bezirk des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vorgehaltene Gruppe in den nach diesem Gesetz geförderten Tageseinrichtungen für Kinder, die im Eigentum des Trägers steht oder er Erbbauberechtigter ist oder wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt ist, verringert. Für alle anderen in den nach diesem Gesetz geförderten Tageseinrichtungen vorgehaltenen Gruppen verringert sich der Landeszuschuss im Jahr 2008 um 1.306 Euro. Der Träger der örtlichen Jugendhilfe kürzt den nach den Regelungen dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Verordnungen errechneten Zuschuss zu den Betriebskosten an den Träger der Einrichtung für jede in der Einrichtung vorgehaltene Gruppe um die in den Sätzen l und 2 genannten Beträge.
( 2 ) Abweichend zu § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Regelung der Gruppenstärken und über die Betriebskosten nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (Betriebskostenverordnung - BKVO) können die Träger der Tageseinrichtungen für Kinder im Jahr 2008 die Sachkostenpauschalen und gegebenenfalls vorhandene Rücklagen unabhängig von der Qualifizierung als Grund- oder Erhaltungspauschale zur Deckung der Sachkosten einsetzen. Im Jahr 2008 können die Rücklagen auch für mehrere Tageseinrichtungen desselben Trägers, die dieser zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Gebiet des Kreises (§ 1 Kreisordnung für das Land Nordrhein- Westfalen) betreibt, zusammengefasst werden; dieses gilt auch für den Fall, dass die Tageseinrichtungen von mehreren, demselben Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angehörenden Trägern betrieben werden.
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§ 19
Öffnungsdauer

( 1 ) Die Regelöffnungsdauer eines Kindergartens beträgt mindestens sieben Stunden, davon mindestens fünf Stunden ohne Unterbrechung. Bei einer Betreuung über Mittag oder in einer altersgemischten Gruppe beträgt die Regelöffnungsdauer mindestens achteinhalb Stunden ohne Unterbrechung.
( 2 ) Die Regelöffnungsdauer eines Hortes beträgt sieben Stunden.
( 3 ) Die Öffnungsdauer geht in der Regel über die Betreuungszeit der einzelnen Kinder hinaus. Die Anwesenheit des gesamten Personals ist, solange nur einzelne Kinder anwesend sind, nicht erforderlich.
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§ 20
Tageseinrichtungsplätze für Betriebe

( 1 ) In Tageseinrichtungen für Kinder kann die Belegung von Plätzen aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Träger und einem oder mehreren Betrieben für Kinder von Betriebsangehörigen vorbehalten werden mit der Maßgabe, dass das Kind unabhängig von der Zugehörigkeit des Erziehungsberechtigten zum Betrieb den Platz behält, der ihm zugewiesen wurde. Betriebe im Sinne dieser Vorschrift sind auch Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 muss die Verpflichtung enthalten, dass der Betrieb je Platz einmalig als Investitionskostenbeitrag einen Betrag in Höhe von 50 v. H. der landesdurchschnittlich je Platz entstehenden Bau- und Einrichtungskosten einer entsprechenden Tageseinrichtung an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zahlt.
( 3 ) Eine Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1 bedarf der Genehmigung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Bei der Entscheidung über die Genehmigung ist insbesondere zu prüfen, ob sich durch die vereinbarte Belegung die Versorgung mit Plätzen in Tageseinrichtungen für Kinder im Einzugsbereich der Einrichtung unzumutbar verschlechtert. Die Genehmigung setzt weiter voraus, dass aufgrund der Vereinbarung sichergestellt ist, dass
  1. der Betrieb die notwendigen Eigenleistungen nach Absatz 2 erbringt,
  2. Tageseinrichtungsplätze für Betriebe nicht länger als sechs Monate unbenutzt bleiben.
( 4 ) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 vor, werden Zuschüsse nach § 18 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe gewährt, dass der Zuschuss nach Absatz 2 in Höhe von 46 v. H. gezahlt wird. Die Plätze in Tageseinrichtungen, die aufgrund einer Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1 tatsächlich nicht benutzt werden, werden nicht bezuschusst. § 18 Abs. 6 gilt entsprechend.
( 5 ) Soweit eine betriebliche Tageseinrichtung auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Behörde eingerichtet wird, werden Bau- und Einrichtungskosten nur bezuschusst, wenn die Nutzung des Grundstücks für die Dauer der Zweckbindung der Investitionen als Tageseinrichtung für Kinder dinglich gesichert wird. Die Zweckbindungsdauer beträgt für die Einrichtungsgegenstände und die Erstausstattung 10 Jahre, im Übrigen 30 Jahre.
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§ 21
Erprobungsregelungen

( 1 ) Trägern von Tageseinrichtungen für Kinder kann auf Antrag gestattet werden, zur qualitativen Weiterentwicklung des pädagogischen Angebots, der Angebotsstruktur und der Organisation der Tageseinrichtungen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen neue Angebots- und Organisationsformen sowie Öffnungszeiten bis zum 31. Dezember 2002 zu erproben, höchstens jedoch in bis zu 25 v. H. aller Einrichtungen. Endet die Betreuung in Kindergartengruppen in den Fällen des § 17 Abs. 1 Satz 6 nach dem Betreuungsvertrag spätestens um 14.00 Uhr und wird – mit Ausnahme bei eingruppigen Kindergärten – dadurch das Angebot der Tageseinrichtung ergänzt, so ermäßigt sich der zusätzliche Beitrag um die Hälfte. Bis zum 31. Juli 2001 sollen neue Organisationsformen für Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen als wöchentliches Budget erprobt werden, dem einrichtungs- und gruppenspezifisch Fachkraft- und Ergänzungskraftstunden zugeordnet werden. Hierbei sind die Grundsätze der Planung nach § 10 GTK zu beachten. Der Antrag ist an den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu richten. In dem Antrag ist die vorgesehene Verfahrensweise für die Erprobung darzustellen. Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe holt vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ein. Zum 1. September 2000 und nach Abchluss der Erprobungsmaßnahme sind der Obersten Landesjugendbehörde Erfahrungsberichte vorzulegen, die sich insbesondere auch darauf erstrecken müssen, inwieweit die angestrebten Ziele erreicht wurden. Die Oberste Landesjugendbehörde kann weitere Zwischenberichte verlangen. Die näheren Einzelheiten des Verfahrens regelt die Oberste Landesjugendbehörde durch Rechtsverordnung nach Abstimmung mit den Zentralstellen der Trägerzusammenschlüsse der freien und öffentlichen Jugendhilfe unter Mitwirkung der überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
( 2 ) Die Oberste Landesjugendbehörde kann zur Erprobung pädagogischer Aufgaben und zur Fortentwicklung der Tageseinrichtungen für Kinder Modellversuche durchführen. Entstehende zusätzliche angemessene Betriebskosten kann das Land übernehmen.
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5. Abschnitt
Verfahren und Zuständigkeiten

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§ 22
Verfahren bei Zuschüssen zu den Bau- und Einrichtungskosten

( 1 ) Anträge eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde, die nicht selbst örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, auf Gewährung von Zuschüssen zu den Bau- und Einrichtungskosten sind beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu stellen.
( 2 ) Der Antrag des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf Gewährung eines Landeszuschusses zu den Bau- und Einrichtungskosten ist beim überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu stellen. Dem Antrag ist der Antrag des Trägers der Einrichtung beizufügen, den der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu prüfen hat. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat zu bestätigen, dass der Träger der Einrichtung die erforderlichen Eigenmittel zur Verfügung stellt und in der Lage ist, eine dem Gesetz entsprechende Einrichtung zu führen, dass die eigenen notwendigen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen werden und dass die baufachliche Beurteilung dem Vorhaben nicht entgegensteht. Die Dringlichkeit des Bauvorhabens, insbesondere der Versorgungsgrad, die Sozialstruktur, die Art der vorhandenen Einrichtungen und die örtlichen Besonderheiten im Einzugsbereich der vorgesehenen Einrichtung sind mitzuteilen. Das Landesjugendamt ist möglichst frühzeitig zu beteiligen (§ 85 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit den §§ 45 bis 48 SGB VIII).
( 3 ) Vor der Bewilligung kann sich die Oberste Landesjugendbehörde eine Aufstellung der geprüften Anträge mit Angaben zur Dringlichkeit der Bauvorhaben zur Billigung vorlegen lassen.
( 4 ) Für eigene Anträge des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf Gewährung eines Zuschusses zu den Bau- und Einrichtungskosten gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
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§ 23
Verfahren bei Zuschüssen zu den Betriebskosten

( 1 ) Der Betriebskostenzuschuss wird nach Ablauf des Kalenderjahres festgesetzt. Auf Antrag sind dem Träger monatliche Abschlagszahlungen auf der Basis der zu erwartenden Betriebskosten zu leisten. Diese sind bei bestehenden Einrichtungen die Betriebskosten des vorletzten Jahres unter Berücksichtigung von Personalkostenveränderungen.
( 2 ) Anträge auf Gewährung von Zuschüssen zu den Betriebskosten sind bei dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu stellen, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet. Dieser entscheidet über die Anträge. Bei eigenen Einrichtungen stellt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Betriebskostenzuschuss nach § 18 Abs. 2 fest.
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§ 24
Ausführung des Haushaltsplanes des Landes

( 1 ) Soweit die überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Landeszuschüsse entscheiden, bewirtschaften sie die hierfür im Haushaltsplan des Landes vorgesehenen Ausgaben. Die Oberste Landesjugendbehörde kann allgemeine Weisungen erteilen.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung der mit der Bewirtschaftung der Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen.
( 3 ) Der Antrag des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf Gewährung eines Landeszuschusses zu den Betriebskosten ist beim überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu stellen. Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe entscheidet über den Antrag. Dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Landesrechnungshof steht ein Prüfungsrecht hinsichtlich der von der Bezuschussung erfassten Kosten im Rahmen des § 24 a zu.
( 4 ) Die Voraussetzungen für den besonderen Zuschuss nach § 18 Abs. 4 sind alle zwei Jahre zu überprüfen.
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§ 24a
Verwendungsnachweis

Träger von Tageseinrichtungen für Kinder sind verpflichtet, die Höhe und Bestandteile der Investitionskosten, der Betriebskosten (Personalkosten, Erhaltungsaufwand) und der Rücklagen gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Bewilligungsbehörde zu belegen.
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§ 25
Zuständigkeit

( 1 ) Die Aufstellung des Bedarfsplans (§ 10), die Entscheidung über die Gewährung von Zuschüssen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu den Kosten für den Bau und die Einrichtung von Tageseinrichtungen für Kinder (§ 13), die Genehmigung einer geringeren Öffnungsdauer sowie die Entscheidung über die anteilige Kürzung von Zuschüssen (§ 18 Abs. 2 Satz 1), die Entscheidung, welche Träger durch die Regelung des § 13 Abs. 4 und des § 18 Abs. 4 begünstigt werden, und die Genehmigung einer Vereinbarung über Tageseinrichtungsplätze für Betriebe nach § 20 Abs. 2 gehören nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 70 Abs. 2 SGB VIII.
( 2 ) Die Entscheidung, welche Träger durch die Regelung des § 13 Abs. 4 und des § 18 Abs. 4 begünstigt werden, bedarf der Genehmigung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
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6. Abschnitt
Durchführungs- und Schlussbestimmungen

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§ 26
Durchführungsvorschriften

( 1 ) Die Oberste Landesjugendbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Nummer 1 Buchstabe a nach Zustimmung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie und zu Nummer 1 Buchstaben b und c sowie den Nummern 2 und 3 nach Zustimmung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags
  1. das Nähere zu regeln
    1. zur Wahl des Elternrates und zur Zusammensetzung des Rates der Einrichtung,
    2. zur Größe der Einrichtungen und zur Gruppengröße sowie zu deren Ausstattung,
    3. über die Bestandteile und die Angemessenheit der Betriebskosten und die Höhe der Pauschalen,
    4. über die Antragsfristen, über Form und Inhalt der Anträge und das weitere Antrags- und Auszahlungsverfahren einschließlich der dazugehörenden Beleg- und anderer regelmäßiger Berichtspflichten.
  2. den Vom-Hundert-Satz des Landeszuschusses nach § 18 Abs. 4 Satz 2 zu ändern.
( 2 ) Die Oberste Landesjugendbehörde kann mit den Kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen Grundsätze über die Bildungsarbeit der Kindertageseinrichtung und die Fortbildung der pädagogischen Kräfte vereinbaren.
( 3 ) Soweit Regelungen das Schulkinderhaus betreffen, ist Einvernehmen mit der Obersten Schulaufsichtsbehörde herzustellen.
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§ 27
Bußgeldvorschriften

(aufgehoben
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§ 26 Abs. 3 gilt entsprechend.

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§ 29
Bestandschutz

( 1 ) Bereits bestehende und durch das Land geförderte Tageseinrichtungen für Kinder, die dem § 1 nicht entsprechen, werden bis zum 31. Dezember 1995 nach diesem Gesetz weiter gefördert. Soweit Kinder in Horte bereits aufgenommen sind, gilt die Altersgrenze des § 1 Nr. 2 ab dem 1. Januar 1996.
( 2 ) Abweichend von § 18 Abs. 6 werden Tageseinrichtungen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes Betriebskostenzuschüsse bereits erhalten, weiter gefördert.
( 3 ) Anerkennung als finanzschwacher Träger aufgrund des Kindergartengesetzes vom 21. Dezember 1971 (GV. NW. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1990 (GV. NW. S. 664), behalten bis zu einer neuen Entscheidung aufgrund dieses Gesetzes ihre Gültigkeit.
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§ 30
Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes

In § 6 Abs. 5 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes FlüAG vom 27. März 1984 (GV. NW. S. 214), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Januar 1991 (GV. NW. S. 13), wird das Wort „Jugendwohlfahrtsgesetz“ durch die Wörter „Achten Buch des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) vom 26. Juli 1990 (BGBl. I S. 1163) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
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§ 31
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 18 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz, der am 1. Januar 1994 in Kraft tritt, am 1. Januar 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kindergartengesetz vom 21. Dezember 1971 (GV. NW. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1990 (GV. NW. S. 664), außer Kraft.