.Verordnung
§ 1
§ 2
§ 2a
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#Vereinbarung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Geltungszeitraum von: 01.01.1994
Geltungszeitraum bis: 31.07.2008
Verordnung
zur Regelung der Gruppenstärken und über die Betriebskosten
nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder
(Betriebskostenverordnung – BKVO)
Vom 11. März 1994
(GV. NW. S. 144)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NW. S. 254)
Aufgrund des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Buchstabe c des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder GTK vom 29. Oktober 1991 (GV. NW. S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 1993 (GV. NW. S. 984), wird nach Zustimmung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags verordnet:
###§ 1
Personalkosten
(
1
)
Angemessene Personalkosten sind vorbehaltlich der Absätze 7 und 8 die Aufwendungen für die Vergütung des in Tageseinrichtungen für Kinder aufgrund der „Vereinbarung über die Voraussetzungen der Eignung der in Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Kräfte“ vom 17. Februar 1992 (Anlage) – Vereinbarung – pädagogisch tätigen Personals.
(
2
)
Angemessene Personalkosten sind auch Aufwendungen, die für die in § 5 Abs. 4 und 5 der Vereinbarung zahlenmäßig nicht genannten Kräfte dadurch entstehen, dass weitere pädagogische Kräfte (auch Teilzeitbeschäftigte) eingestellt sind, deren Beschäftigung vom Landesjugendamt nach § 45 Abs. 2 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) in der jeweils geltenden Fassung angeordnet oder anerkannt worden ist, mit Ausnahme der Kräfte, die für die Integration behinderter Kinder zusätzlich erforderlich sind und deren Finanzierung sich nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung richtet.
(
3
)
Angemessene Personalkosten sind auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass für eine durch Krankheit oder sonst verhinderte pädagogisch tätige Kraft eine Vertretung eingestellt ist.
(
4
)
In Tageseinrichtungen für Kinder, die der besonderen Betreuung von Kindern aus sozialen Brennpunkten dienen, zählen zu den angemessenen Personalkosten auch die angemessenen Personalaufwendungen für besonders ausgebildete Fachkräfte für Heilgymnastik, Rhythmik, Musik oder Spracherziehung.
(
5
)
Für die regelmäßige Fortbildung der pädagogisch tätigen Kräfte (Teilnehmergebühren, Bücher, Zeitschriften) wird eine Pauschale in Höhe von 0,25 v. H. der angemessenen Personalkosten anerkannt.
(
6
)
Aufwendungen, die den Auftrag der Tageseinrichtungen für Kinder nicht fördern oder die den Grundsätzen einer wirtschaftlichen oder sparsamen Verwaltung widersprechen, werden nicht berücksichtigt. Auf dieser Grundlage ist der Träger im Rahmen des Stellenplans bei der Gestaltung des Dienstplans frei.
(
7
)
Abweichend von Absatz 1 gelten für den Einsatz des Personals in Kindergartengruppen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 erster Spiegelstrich die in der Tabelle (Anlage) aufgeführten einrichtungsbezogenen Fachkraftstunden (FK) und Ergänzungskraftstunden (EK) einschließlich der Verfügungszeiten als Obergrenze. Ab der fünften Kindergartengruppe sind den Tabellenwerten für jede weitere Gruppe 30 FK und 26 EK hinzuzurechnen. Das Stundenkontingent zur Abdeckung der Verfügungszeiten ist unabhängig von FK und EK im Rahmen des Gesamtbudgets der Einrichtung auf das pädagogisch tätige Personal zu verteilen. In Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und mit Genehmigung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe können ausnahmsweise höhere FK und EK berücksichtigt werden; dies gilt insbesondere für eingruppige Kindergärten, in denen am Nachmittag bis zu vier Kinder in die Einrichtung zurückkehren, soweit weder eine Berufspraktikantin noch ein Berufspraktikant zusätzlich eingesetzt werden kann (§ 6 Abs. 1 Vereinbarung). In Einzelfällen, die von den in der Tabelle beschriebenen Betreuungssituationen nicht erfasst werden, sind entsprechende Vereinbarungen zwischen dem Träger, dem überörtlichen und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu treffen. Werden in einer Einrichtung bis zu neun Kinder aus Kindergartengruppen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 erster Spiegelstrich (Kindergartengruppen) regelmäßig über Mittag betreut, sollen insgesamt bis zu 7,5 FK und EK zusätzlich berücksichtigt werden, FK jedoch erst ab der dritten Gruppe. Im Rahmen von Erprobungen nach § 21 GTK werden in Tageseinrichtungen für Kinder mit ausschließlich zwei Kindergartengruppen bis zu sechs FK und in Tageseinrichtungen für Kinder mit ausschließlich drei Kindergartengruppen bis zu neun FK für Leitungstätigkeit berücksichtigt.
(
8
)
Maßstab für die Bemessung des Personaleinsatzes gemäß Absatz 7 ist bis zum 31. Dezember 2001 die auf der Grundlage der Meldebogenstatistik für Tageseinrichtungen für Kinder (Stichtag 31. Dezember 1997) ermittelte Zahl der Kinder im Jahresdurchschnitt, die am Nachmittag die Kindergartengruppen der Einrichtung besuchen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Personaleinsatzes wird die Zahl der in die Einrichtung zurückkehrenden Kinder erst dann berücksichtigt, wenn rechnerisch in den Kindergartentagesstättengruppen sowie in den großen und kleinen altersgemischten Gruppen 70 v. H. der in § 3 Abs. 1 festgelegten Gruppenstärken erreicht sind. Verändert sich dauerhaft die Zahl der zurückkehrenden Kinder und wird dadurch die maßgebende Stundenzahl überschritten, ist der Träger berechtigt, wird sie unterschritten, ist er verpflichtet, das Personal anzupassen.
#§ 2
Sachkosten
(
1
)
Sachkosten sind insbesondere die Kosten für
- pädagogische Arbeit, Elternarbeit, Getränke für die Kinder, Büroaufwand und Beiträge an Fachverbände,
- hauswirtschaftlichen Aufwand, Reinigung einschl. Wäschereinigung und Sanitärbedarf,
- Wasser, Energie und öffentliche Abgaben,
- Erhaltungsaufwand.
(
2
)
Als Grundpauschale werden für Einrichtungen nach § 1 GTK für die erste Gruppe 13186,73 Euro und für jede weitere Gruppe 9889,92 Euro anerkannt. Für jede Tagesstättengruppe im Sinne von § 3 Abs. 3 wird eine zusätzliche Pauschale von 3164,39 Euro anerkannt. Soweit die Einrichtung im Eigentum des Trägers steht oder er Erbbauberechtigter ist oder wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt ist, wird zusätzlich für die erste Gruppe einer Einrichtung nach § 1 GTK eine Erhaltungspauschale von 4106,70 Euro und für jede weitere Gruppe 2566,69 Euro anerkannt.
(
3
)
Erhaltungsaufwand sind die Aufwendungen zur Deckung der Ausgaben, die das Grundstück einschließlich des Gebäudes und des Inventars in ordnungsgemäßem Zustand erhalten sollen, seine Wesensart nicht verändern und regelmäßig wiederkehren. Hierzu gehören insbesondere die Aufwendungen für die laufende Instandhaltung und Wartung, den Ersatz und die Ergänzung von Einrichtungsgegenständen, die Gebäude- und Sachversicherungen und bei Trägern im Sinne von Absatz 2 Satz 3 auch die Aufwendungen für den Erhalt abgehender Bausubstanz (Sanierungskosten).
(
4
)
Soweit den Erhaltungspauschalen Ausgaben für die in Abs. 3 genannten Zwecke nicht gegenüberstehen, sind die Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 18 Abs. 2 und 4 GTK einer angemessen zu verzinsenden Rücklage zuzuführen. Die Rücklage darf höchstens das Sechsfache der Erhaltungspauschale nach Absatz 2 Satz 3 betragen. Überschießende Beträge sind mit dem Betriebskostenzuschuss zu verrechnen. Die Rücklagen können für mehrere Tageseinrichtungen, für die nach § 23 Abs. 2 GTK dieselbe Bewilligungsbehörde zuständig ist, zusammengefasst werden; sie sind einrichtungsbezogen nachzuweisen. Die Rücklagen einschließlich der Zinsen sind im Falle eines Trägerwechsels in der Höhe, in der sie zum Zeitpunkt der Änderung zu bilden waren, auf den neuen Träger zu übertragen. Im Falle der Zweckänderung oder Zweckaufgabe sind die Rücklagen auf die Bewilligungsbehörde zu übertragen.
(
5
)
Bei Trägern im Sinne des § 13 Abs. 4 GTK, die nur eine Einrichtung betreiben, kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe abweichend von Absatz 2 die tatsächlichen Sachkosten als angemessen anerkennen, soweit diese unvermeidbar waren und alle zumutbaren anderen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Voraussetzung ist, dass der Träger gebildete Rücklagen nachweist und Rechnung legt.
(
6
)
Die Grundpauschalen nach Absatz 2 werden zum 1. Januar eines jeden Jahres erstmals zum 1. Januar 2000 – gemäß der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindexes für die Lebenshaltung der privaten Haushalte in Deutschland (Gesamtindex) für den Monat September des Vorjahres angepasst.
(
7
)
Die Erhaltungspauschalen nach Absatz 2 werden zum 1. Januar eines jeden Jahres erstmals zum 1. Januar 2000 – gemäß der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindexes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) für das vorletzte Jahr angepasst.
#§ 2a
Verwendungsnachweis
Die zweckentsprechende Verwendung der Erhaltungspauschalen sowie die Höhe und die Verwendung der Rücklage sind dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Verlangen nachzuweisen.
#§ 3
Gruppenstärken
(
1
)
Die Gruppenstärken betragen in
- Kindergartengruppen 25 Kinder,
- Kindergartentagesstättengruppen 20 Kinder,
- Hortgruppen 20 Kinder,
- Altersgemischten Gruppen für Kinder im Alter von 3 bis 14 Jahren (große Altersgemischte Gruppe) 20 Kinder,
- Altersgemischten Gruppen für Kinder im Alter von 4 Monaten bis zum Beginn der Schulpflicht (kleine Altersgemischte Gruppe) 15 Kinder,
- Krabbelstuben 8 Kinder,
- Krippen 6 Kinder.
Die Gruppenstärken können für Kindergarten-, Kindergartentagesstätten- und Hortgruppen sowie für große altersgemischte Gruppen um bis zu fünf Kinder befristet überschritten werden, wenn ein dringender Bedarf für die Aufnahme weiterer Kinder besteht. Dabei ist im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Interessen der in die Einrichtung bereits aufgenommenen Kinder und dem dringenden Bedarf für die Aufnahme vorzunehmen. Die beabsichtigte Aufnahme der weiteren Kinder ist dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzuzeigen.
(
2
)
Personal- und Sachkosten werden nur dann in voller Höhe berücksichtigt, wenn die Gruppenstärken nach Absatz 1 Satz 1 erreicht werden. Die Gruppenstärken können mit Ausnahme der kleinen Altersgemischten Gruppe um jeweils bis zu fünf Kinder unterschritten werden, wenn die Unterschreitung vom Träger nicht zu vertreten ist oder besondere Umstände die Unterschreitung rechtfertigen. Wenn freie Plätze in anderen Einrichtungen in zumutbarer Entfernung von der Wohnung der Kinder nicht zur Verfügung stehen, kann im Kindergarten eine Gruppenstärke von 15 Kindern anerkannt werden.
(
3
)
Um eine Tagesstättengruppe handelt es sich, wenn mindestens die Hälfte der Kinder über Mittag betreut wird. Die Förderung einer Gruppe als Tagesstättengruppe ist auch zulässig, wenn ein Teil der über Mittag betreuten Kinder auf andere Gruppen der Einrichtung verteilt wird.
(
4
)
Werden Gruppenstärken nach den Absätzen 1 und 2 im Durchschnitt der Gruppen der Einrichtung nicht erreicht, vermindern sich die nach Maßgabe dieser Verordnung zu berücksichtigenden Personalkosten um den Anteil, um den die tatsächlichen Gruppenstärken gegenüber den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gruppenstärken geringer sind.
(
5
)
Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Tageseinrichtungen für Kinder, die der besonderen Betreuung von Kindern aus sozialen Brennpunkten dienen.
#§ 4
Kaltmiete
(
1
)
Neben den angemessenen Sachkosten (§ 2 Abs. 2) wird ein Zuschuss zur Kaltmiete gewährt, soweit dem Träger der Einrichtung nicht das Eigentum oder das Erbbaurecht am Gebäude der Einrichtung zusteht. Es kann auch ein Zuschuss zu der Kaltmiete gewährt werden, die für einen Zeitraum bis zu vier Monaten vor Inbetriebnahme der Tageseinrichtung gezahlt werden musste.
(
2
)
Steht die Einrichtung im Eigentum einer juristischen Person, an der der Träger mehrheitlich beteiligt ist, kann ein Zuschuss zur Kaltmiete nur gewährt werden, wenn im Rahmen von Maßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 GTK neue Plätze geschaffen werden. Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann Ausnahmen zulassen.
(
3
)
Es ist höchstens die ortsübliche Kaltmiete zugrunde zu legen.
(
4
)
Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist werden im Fall eines Trägerwechsels die Mietzahlungen für mit Landesmitteln errichtete und unterhaltene Tageseinrichtungen für Kinder in der Regel nicht bezuschusst. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
#§ 5
Übergangsvorschrift
(
1
)
Hat der Träger nach der Betriebskostenverordnung vom 30. April 1992 (GV. NW. S. 280) und vom 11. März 1994 (GV. NW. S. 144) eine Rücklage gebildet, so ist diese in die Rücklage nach § 2 Abs. 4 zu überführen. Soweit die danach gebildete Rücklage am 1. Januar 2001 die Höchstgrenze der Rücklage im Sinne von § 2 Abs. 4 überschreitet, ist der überschießende Betrag zurückzuzahlen.
(
2
)
Sind die nach der Verordnung über die Bestandteile und Angemessenheit der Betriebskosten der Kindergärten vom 20. Mai 1972 (GV. NW. S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1979 (GV. NW. S. 484), anerkennungsfähigen Personalkosten für eine pädagogisch tätige Kraft nach § 1 Abs. 2 nicht mehr förderungsfähig, so gelten bis zum Freiwerden einer entsprechenden Stelle in einer Tageseinrichtung für Kinder desselben Trägers die bisherigen Vorschriften.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebskostenverordnung vom 30. April 1992 (GV. NW. S. 208) außer Kraft.
#Anlage
zu § 1 Abs. 7 BKVO
Anzahl der Kindergartengruppe in der Einrichtung | ||||||
Anzahl der am Nachmittag in die Einrichtung in Kindergartengruppen zurückkehrenden Kinder | 1 | 2 | 3 | 4 | ||
eingruppige Einrichtung | mehrgruppige Einrichtung | |||||
bis 4 | FK | 58 | 30 | 60 | 90 | 120 |
EK | 28 | 52 | 78 | 104 | ||
5 bis 11 | FK | 73,5 | 38,5 | 77 | 107 | 137 |
EK | 35 | 52 | 78 | 104 | ||
12 bis 15 | FK | 77 | 38,5 | 77 | 107 | 137 |
EK | 38,5 | 58 | 84 | 110 | ||
16 bis 22 | FK | 77 | 107 | 137 | ||
EK | 64 | 90 | 116 | |||
23 bis 26 | FK | 107 | 137 | |||
EK | 96 | 122 | ||||
27 bis 33 | FK | 115,5 | 145,5 | |||
EK | 103 | 129 | ||||
34 bis 37 | FK | 145,5 | ||||
EK | 129 |
Anlage
Vereinbarung
über die Eignungsvoraussetzungen der in Tageseinrichtungen
für Kinder tätigen Kräfte
In Ausführung des § 45 Abs. 2 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) sowie aufgrund des § 21 Abs. 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 12. Dezember 1990 (GV. NW. S. 664) wird zwischen den nachgenannten Zentralstellen der Trägerzusammenschlüsse der Freien und Öffentlichen Jugendhilfe und der Obersten Landesjugendbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen folgende Vereinbarung über die erforderliche Ausbildung und Zahl der in Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Kräfte abgeschlossen.
###§ 1
Pädagogisches Personal in Tageseinrichtungen für Kinder
In Tageseinrichtungen für Kinder werden beschäftigt
- eine Leiterin oder ein Leiter,
- Fachkräfte,
- Ergänzungskräfte,
- Berufspraktikantinnen/Berufspraktikanten.
§ 2
Leitung einer Tageseinrichtung für Kinder
(
1
)
Die Leitung einer Tageseinrichtung für Kinder ist einer sozial-pädagogischen Fachkraft mit staatlicher Anerkennung zu übertragen. Als sozialpädagogische Fachkraft gelten:
- Erzieher/innen, Kindergärtner/innen,
- Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen.
(
2
)
Die Leitung kann auch einem/einer Sozialarbeiter/in mit staatlicher Anerkennung übertragen werden, wenn die Einrichtung überwiegend der Betreuung von Kindern aus sozialen Brennpunkten dient; bei integrativ arbeitenden Einrichtungen kann die Leitung einem/einer Heilpädagogen/in mit staatlicher Anerkennung übertragen werden.
(
3
)
Für die Übertragung der Leitung nach Absatz 1 und 2 ist eine mindestens zweijährige sozialpädagogische Berufserfahrung, die in der Regel in einer Tageseinrichtung für Kinder erworben sein soll, erforderlich. Das Berufsanerkennungsjahr bleibt bei der Berechnung dieser Frist außer Betracht.
(
4
)
Der/die Leiter/in einer Tageseinrichtung für Kinder mit zwei oder mehr Tagesstättengruppen oder einer Tageseinrichtung für Kinder mit vier oder mehr Gruppen oder einer Tageseinrichtung mit zwei Gruppen und einer Tagesstättengruppe soll von der Leitung einer eigenen Gruppe freigestellt werden. Bei weniger Gruppen im o. g. Sinne kann der/die Leiter/in entsprechend der Anzahl und Art der Gruppen und der Einrichtung anteilig für die Leitungsaufgaben von der Gruppenleitung freigestellt werden.
(
5
)
Das Landesjugendamt kann bei Vorliegen besonderer Umstände von den Absätzen 2 bis 4 Ausnahmen zulassen.
#§ 3
Leitung einer Gruppe in Tageseinrichtungen für Kinder
(
1
)
Die Leitung einer Gruppe ist einer sozialpädagogischen Fachkraft nach § 2 Abs. 1 zu übertragen.
(
2
)
Die Leitung einer integrativ arbeitenden Gruppe kann einer heilpädagogischen Fachkraft nach § 2 Abs. 2 übertragen werden.
#§ 4
Ergänzungskräfte in der Gruppe
Als Ergänzungskräfte können Kinderpflegerinnen eingesetzt werden oder andere Personen, die nach Qualifikation und Eignung in der Lage sind, den/die Gruppenleiter/in in der pädagogischen Arbeit zu unterstützen, ohne selbst sozialpädagogische Fachkraft zu sein.
#§ 5
Mindestanzahl der pädagogisch tätigen Kräfte
in einer Tageseinrichtung für Kinder
(
1
)
In Tageseinrichtungen für Kinder muss in jeder Gruppe neben dem/der Gruppenleiter/in eine Ergänzungskraft oder ein/e Berufspraktikant/in tätig sein. In eingruppigen Einrichtungen und in jeder Hortgruppe sind zwei sozialpädagogische Fachkräfte einzusetzen. Schul- und Vorpraktikanten/innen sind nicht anzurechnen.
(
2
)
In einer Tageseinrichtung für Kinder, in der in drei oder mehr Gruppen mindestens 50 v. H. der Kinder über Mittag betreut werden, soll eine zusätzliche sozialpädagogische Fachkraft tätig sein.
(
3
)
In einer altersgemischten Gruppe für Kinder von vier Monaten bis zum Beginn der Schulpflicht sind außer dem/der Gruppenleiter/in eine zweite Fachkraft (entsprechend § 2 Abs. 1 bzw. soweit erforderlich eine Kinderkrankenschwester oder eine sozialpädagogische Fachkraft mit notwendigen Kenntnissen) und eine Ergänzungskraft erforderlich. In einer altersgemischten Gruppe für Kinder von 3 bis 14 Jahren soll neben dem/der Gruppenleiter/in eine zweite sozialpädagogische Fachkraft beschäftigt werden.
(
4
)
In integrativ arbeitenden Gruppen sind über die personelle Mindestbesetzung (§ 5 Abs. 1) hinaus weitere Fachkräfte, Ergänzungskräfte bzw. therapeutische Kräfte zu beschäftigen, soweit die Zahl der behinderten Kinder bzw. Art und Erscheinungsbild der Behinderung dies erfordern.
(
5
)
Öffnungszeiten, über Mittag betreute Kinder, räumliche oder sonstige erschwerende Bedingungen sowie Verfügungszeiten (in der Regel 25 v. H. der wöchentlichen tariflichen Arbeitszeit) sind bei der Personalbemessung angemessen zu berücksichtigen. Der Einsatz zusätzlicher Kräfte nach dieser Vorschrift bedarf der Genehmigung durch das Landesjugendamt.
(
6
)
Das Landesjugendamt kann bei Vorliegen besonderer Umstände Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und Absatz 3 Satz 1 zulassen.
#§ 6
Einsatz von Berufspraktikanten/innen
(
1
)
In Gruppen, in denen mindestens 50 v. H. der Kinder ganztags über Mittag betreut werden und in eingruppigen Einrichtungen kann ein/e Berufspraktikant/in zusätzlich eingesetzt werden.
(
2
)
Anstelle einer Ergänzungskraft kann ein/e Berufspraktikant/in, jedoch bei nicht mehr als 50 v. H. der Gruppen, eingesetzt werden.
(
3
)
Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vor, kann zusätzlich pro Einrichtung ein/e Berufspraktikant/in eingesetzt werden.
#§ 7
Wirtschaftspersonal in einer Tageseinrichtung für Kinder
In einer Tageseinrichtung für Kinder, in der Kinder über Mittag betreut werden, sollen die erforderlichen Kräfte für den Wirtschaftsdienst beschäftigt werden.
#§ 8
Verbindlichkeit
(
1
)
Die Vereinbarung enthält hinsichtlich der Anzahl und Ausbildung der in Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Kräfte für Einrichtungen der in § 11 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) vom 29. Oktober 1991 (GV. NW. S. 380) genannten Träger Mindestanforderungen, die im Rahmen der Betriebserlaubnis und der örtlichen Prüfung nach §§ 45, 46 SGB VIII von den Landesjugendämtern anzuwenden sind.
(
2
)
Können die Erfordernisse des § 3 vorübergehend nicht erfüllt werden, so kann die Leitung einer Gruppe ausnahmsweise einer sonstigen pädagogisch erfahrenen und in der Tageseinrichtung für Kinder bewährten Kraft befristet übertragen werden, sofern im Übrigen die ausreichende Betreuung der Kinder sichergestellt ist.
#§ 9
Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt für alle Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen, deren Träger den nachgenannten Zentralstellen der Trägerzusammenschlüsse angehören.
#§ 10
Übergangsvorschriften
(
1
)
Für die Zeit des Fortbestehens von Krippen gelten § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der Vereinbarung vom 1. Juli 1964 in der Fassung vom 1. März 1974 (MBl. NW. S. 382) fort.
(
2
)
Ergänzungskräfte im Sinne des § 4 können bis 31. Dezember 1995 auch sozialpädagogische Fachkräfte sein, soweit sie bislang schon als Hilfskräfte eingesetzt waren.
(
3
)
Der Vorschrift des § 5 Abs. 1 dieser Vereinbarung muss, spätestens zum 31. Dezember 1995, entsprochen werden.
#§ 11
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 1996. Nach Ablauf dieser Zeit verlängert sich ihre Geltungsdauer jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht einer der beteiligten Spitzenverbände der Freien und Öffentlichen Jugendhilfe oder die Oberste Landesjugendbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen mindestens sechs Monate vor Ablauf der Frist allen Beteiligten schriftlich mitteilt, dass die Geltungsdauer der Vereinbarung nicht verlängert werden soll. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung über die Voraussetzungen der Eignung der in Tageseinrichtungen für Kinder und Kinderheimen der Träger der freien Jugendhilfe tätigen Erzieher und sonstigen Kräfte in der Fassung vom 1. März 1974 (MBl. NW. S. 382) insoweit außer Kraft, als sie sich auf Tageseinrichtungen für Kinder bezieht.