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Geltungszeitraum von: 01.07.2004

Geltungszeitraum bis: 30.04.2008

Verordnung
über die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte
und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen
(Elternzeitverordnung – EZVO)

Vom 22. Juni 2004

(GV. NRW. S. 377)

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts1#.
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§ 2
Anspruchsvoraussetzungen

( 1 ) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge, wenn sie mit einem Kind,
  1. für das ihnen die Personensorge zusteht,
  2. der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,
  3. das sie in Vollzeitpflege (§ 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) oder in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuches) aufgenommen haben,
    oder
  4. für das sie auch ohne Personensorgerecht in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 Nr. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder im besonderen Härtefall des § 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes Erziehungsgeld beziehen können,
in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.
( 2 ) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen oder in Vollzeit- oder Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren, seitdem das Kind in Obhut genommen wurde, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Auf Antrag ist ein Anteil von bis zu zwölf Monaten für jedes Kind bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
( 3 ) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden; sie ist jedoch auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 4 Abs. 1 der MuSchVB wird auf diese Begrenzung angerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für Ehegatten, Lebenspartner und die Berechtigten gem. Absatz 1 Buchstabe c.
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§ 3
Teilzeitbeschäftigung oder Teilzeitarbeit

Während der Elternzeit darf die Beamtin oder der Beamte
  1. Teilzeitbeschäftigung unter den Voraussetzungen des § 85 a des Landesbeamtengesetzes, die eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden nicht übersteigt, oder
  2. Teilzeitarbeit, die eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden nicht übersteigt,
mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten auch bei einem anderen Dienstherrn oder einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständige oder als Selbstständiger i. S. d. § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG leisten. Die oder der Dienstvorgesetzte kann diesen Antrag nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen schriftlich ablehnen.
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§ 4
Antragstellung/Beendigung

( 1 ) Beamtinnen und Beamte müssen die Elternzeit, wenn diese unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist (§ 2 Abs. 3 Satz 2) beginnen soll, spätestens sechs Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich bei der oder dem Dienstvorgesetzten beantragen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten sie Elternzeit bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr des Kindes nehmen werden. In dringenden Fällen ist ausnahmsweise auch eine kürzere Frist möglich. Die Zeit einer Mutterschutzfrist bzw. eines anschließenden Erholungsurlaubs wird auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 1 angerechnet.
( 2 ) Die Elternzeit darf, unabhängig davon, ob sie von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommen wird, insgesamt auf bis zu zwei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten möglich. Der Dienstherr soll die Elternzeit bescheinigen und kann von der Beamtin oder dem Beamten die Vorlage einer Bescheinigung vom Arbeitgeber des anderen Elternteils verlangen. Bei Beamtinnen und Beamten mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst sind Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen, nicht zulässig; bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden.
( 3 ) Kann eine Beamtin oder ein Beamter aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot nach der Geburt des Kindes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig beantragen, so muss sie oder er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.
( 4 ) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 2 Abs. 2 verlängert werden, wenn die oder der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes) kann die oder der Dienstvorgesetzte nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Beamtin kann ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung vorzeitig beenden. Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
( 5 ) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tode des Kindes.
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§ 5
Änderung der Anspruchsberechtigung

Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat die Beamtin oder der Beamte der oder dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.
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§ 6
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

( 1 ) Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nur ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit aus dem Dienst zu entfernen wären.
( 2 ) Die §§ 31, 32 und 44 Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes bleiben unberührt.
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§ 7
Krankenversicherung

Der Beamtin oder dem Beamten werden während der Elternzeit die Beiträge für die Krankenversicherung in Höhe von monatlich 31 € erstattet, wenn die Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Monat vor Beginn der Elternzeit die monatliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben. § 189 Abs. 2 LBG bleibt unberührt.
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§ 8
Richterlicher Dienst

Diese Verordnung gilt entsprechend für Richterinnen und Richter mit der Maßgabe, dass die im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben a und b zulässige Teilzeitbeschäftigung gem. §§ 6 a, 6 c LRiG mindestens mit der Hälfte des regelmäßigen Dienstes geleistet werden muss.
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§ 9
Befristung

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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1 ↑ Aufgrund von § 5 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz (Nr. 751) gilt die Verordnung für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sinngemäß.