.Kirchengesetz zur Einführung des Kirchengesetzes
Vom 20. Januar 2022
§ 12#
§ 2
§ 3
§ 44#
Kirchengesetz zur Einführung des Kirchengesetzes
über die Rechnungsprüfung
der Evangelischen Kirche im Rheinland1#
Vom 20. Januar 2022
(KABl. S. 103)
§ 12#
Ende der Amtszeit
der amtierenden Rechnungsprüfungsvorstände,
Berufung des ersten Rechnungsprüfungsvorstands
(
1
)
Die Amtszeit der amtierenden Mitglieder der Rechnungsprüfungsvorstände endet am 31. Dezember 2022.
(
2
)
Der Ständige Finanzausschuss beruft die Mitglieder des Rechnungsprüfungsvorstands und bestimmt Vorsitz und Stellvertretung. Der Rechnungsprüfungsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die über die erforderliche Sachkunde verfügen müssen. Zwei Mitglieder können zugleich Mitglieder des Ständigen Finanzausschusses sein. Die Amtszeit dieses Rechnungsprüfungsvorstands endet mit der Berufung eines Rechnungsprüfungsvorstands durch die Landessynode im Jahr 2024.
#§ 2
Überleitungsbestimmungen
(
1
)
Die am 31. Dezember 2022 im Prüfungsdienst tätigen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Rechnungsprüfungsstellen werden zum 1. Januar 2023 gemäß § 58 Kirchenbeamtengesetz EKD3# in das Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche im Rheinland versetzt.
(
2
)
Die am 31. Dezember 2022 im privatrechtlichen Angestelltenverhältnis Beschäftigten der Rechnungsprüfungsstellen werden mit allen Rechten und Pflichten im Wege eines Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB zum 1. Januar 2023 in ein Arbeitsverhältnis mit der Evangelischen Kirche im Rheinland übergeleitet.
(
3
)
Die Rechnungsprüfungsämter Köln-Bonn-Hessen, Niederrhein, Rhein-Ruhr-Wupper und Südrhein-Saar werden ab dem 1. Januar 2023 Außenstellen. Die Entscheidungsbefugnis der Leitung der Rechnungsprüfungsstelle gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2, 1. Halbsatz bleibt davon unberührt.
#§ 3
Rechtsnachfolge
Die Evangelische Kirche im Rheinland ist Gesamtrechtsnachfolgerin der fünf Rechnungsprüfungsstellen.
#§ 44#
Abstimmung mit der Landeskirche
Die Rechnungsprüfungsvorstände und die Leitungen der Rechnungsprüfungsämter sind verpflichtet, für alle Verpflichtungen, die sie eingehen und alle personellen Entscheidungen, die zu Rechtspflichten führen, die auf die Landeskirche übergehen werden, deren Zustimmung einzuholen. Darüber hinausgehende Regelungen bleiben hiervon unberührt
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Das Kirchengesetz zur Einführung des Kirchengesetzes über die Rechnungsprüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland ist als Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Ablösung des Kirchengesetzes über die Rechnungsprüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland verkündet worden und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Einzelne Paragraphen treten früher in Kraft und werden im Nachfolgenden besonders hervorgehoben.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Das Kirchengesetz zur Einführung des Kirchengesetzes über die Rechnungsprüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland ist als Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Ablösung des Kirchengesetzes über die Rechnungsprüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland verkündet worden und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Einzelne Paragraphen treten früher in Kraft und werden im Nachfolgenden besonders hervorgehoben.