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Geltungszeitraum von: 01.01.2000

Geltungszeitraum bis: 15.07.2021

Verordnung über die Laufbahnen
der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
im allgemeinen Verwaltungsdienst
der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 20. August 1999

(KABl. S. 267)
geändert durch Verordnung vom 8. Juni 2001 (KABl S. 147)

Aufgrund von § 16 Kirchenbeamtengesetz – KBG1# vom 6. Juni 1998 (KABl. S. 50) hat die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland beschlossen:
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I
Einleitende Vorschrift

Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung-LVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 19952# (GV. NRW. 1996 S. 1) ist für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im allgemeinen Verwaltungsdienst der Evangelischen Kirche im Rheinland in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden, soweit in dieser Verordnung oder in anderen kirchlichen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.
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II
Besondere kirchliche Bestimmungen4#

1.
Zu § 3 Absatz 2
Den Amtsbezeichnungen der Beamtinnen/Beamten wird jeweils folgendes Wort vorangestellt:
bei Kirchengemeinden
Kirchengemeinde-,
bei Verbänden und Kirchenkreisen
Kirchenverwaltungs-,
bei der Landeskirche
Landeskirchen-.
Im höheren Dienst ist bei den Aufstiegsbeamtinnen und -beamten der Kirchengemeinden und der Landeskirche vor der Grundamtsbezeichnung das Wort “Verwaltungs-” einzufügen.
2.
Zu § 4 Absatz 3
Das Eingangsamt der Laufbahn des mittleren Dienstes ist die Besoldungsgruppe A 6.
3.
Zu § 5 Absatz 2
Absatz 2 gilt in folgender Fassung:
(2) Für andere Bewerber gelten die aufgrund von § 25 Absatz 5 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste/Zweite kirchliche Verwaltungsprüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom Landeskirchenamt erlassenen Gleichstellungsbestimmungen vom 12. Dezember 1989.
4.
Zu § 8
Absatz 2 und 3 findet keine Anwendung.
5.
Zu § 9 Absatz 5
Anstelle des Klammerzitats „§ 9 des Landesbeamtengesetzes“ gilt „§ 5 Kirchenbeamtengesetz“.
6.
Zu § 10
  1. Absatz 4 findet keine Anwendung
  2. Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Ist die Stelle als Zulagenstelle errichtet, kann die Zulage nach Ablauf eines Jahres nach der Beförderung in das Amt, für das die Zulage vorgesehen ist, gewährt werden.
Ergibt sich nach der Zulagengewährung ein Stellenwechsel in ein Amt mit höherem Endgrundgehalt, muss die Beförderungsfrist nicht eingehalten werden.
3.
§ 10 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine rückwirkende Einweisung in eine Planstelle nicht möglich ist.
6a.
§ 10 a findet keine Anwendung.
7.
Zu § 11 Absatz 4
§ 25 Absatz 2 LBG findet keine Anwendung.
8.
Zu § 12 Absatz 4
Anstelle von § 16 LBG findet § 16 KBG in Verbindung mit der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Kirchenbeamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienstes in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 23. August 1984 Anwendung.
8a.
§ 12 Absatz 6 findet keine Anwendung.
9.
Zu § 15
Anstelle von § 16 LBG findet § 16 KBG in Verbindung mit der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Kirchenbeamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienstes in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 23. August 1984 Anwendung.
10.
§ 16 bis § 18 finden keine Anwendung.
11.
Zu § 22
§ 22 gilt in folgender Fassung:
§ 22
Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit
(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder übernommen werden, wer die Prüfung nach § 22 APrO Verw. I und II oder nach § 23 VAPgD in Verbindung mit § 1 VAPgkD bestanden hat oder deren/dessen Prüfung nach § 25 APrO Verw. I und II gleichgestellt wurde und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie kann bei besonderer dienstlicher Bewährung für Beamtinnen oder Beamte, die die Laufbahnprüfung „sehr gut“ bestanden haben, bis zu einem Jahr, und für Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnprüfung „gut“ bestanden haben, bis zu acht Monaten gekürzt werden.
(3) Die Probezeit kann auch im Angestelltenverhältnis zurückgelegt worden sein. Dabei können auch Zeiten vor Ablegung der Laufbahnprüfung berücksichtigt werden, wenn sie in einer Tätigkeit des mittleren oder gehobenen Dienstes ausgeübt wurden.
(4) Wartezeiten für die Zulassung zu den Verwaltungslehrgängen und die Lehrgangszeit nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung können nicht auf die Probezeit angerechnet werden.
12.
Zu §§ 23 bis 25
Die §§ 23 bis 25 finden keine Anwendung.
13.
§ 29 gilt in folgender Fassung:
§ 29
Einstellungsübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit
(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder übernommen werden, wer die Prüfung nach § 22 APrO Verw. I und II oder nach § 23 VAPgD in Verbindung mit § 1 VAPgkD bestanden hat oder dessen/deren Prüfung nach § 25 APrO Verw. I und II gleichgestellt wurde und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs Monate. Sie kann bei besonderer dienstlicher Bewährung für Beamtinnen oder Beamte, die die Laufbahnprüfung „sehr gut“ bestanden haben, bis zu einem Jahr und drei Monate und für Beamtinnen oder Beamte, die die Laufbahnprüfung „gut“ bestanden haben, bis zu zehn Monate gekürzt werden.
(3) Die Probezeit kann auch im Angestelltenverhältnis zurückgelegt werden. Dabei können auch Zeiten vor Ablegung der Laufbahnprüfung berücksichtigt werden, wenn sie in einer Stelle, die nach der Verordnung über die Stellenbewertung für Stellen im höheren und gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst für den gehobenen Dienst bewertet ist, ausgeübt wurde.
(4) Wartezeiten für die Zulassung zu den Verwaltungslehrgängen und die Lehrgangszeit nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung können nicht auf die Probezeit angerechnet werden.
14.
Zu §§ 32 bis 35
Die §§ 32 bis 35 finden keine Anwendung.
15.
Zu § 40
§ 40 findet mit folgender Maßgabe Anwendung:
Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 finden keine Anwendung.
16.
Zu §§ 42 bis 44
Die §§ 42 bis 44 finden keine Anwendung.
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III
Schlussvorschriften

( 1 ) An die Stelle des Innenministeriums, des Finanzministeriums sowie der obersten Dienstbehörde tritt das Landeskirchenamt.
( 2 ) Die Anrechnung von Zeiten im öffentlichen Dienst umfasst auch die Zeiten im kirchlichen Dienst.
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IV
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Die Rundverfügung des LKA vom 30. November 1967 – Nr. 26908, Az. 12-8-1 – wird aufgehoben.

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1 ↑ Das Kirchenbeamtengesetz vom 6. Juni 1998 ist zum 31. März 2007 außer Kraft getreten. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat durch Verordnung vom 23. Februar 2007 das Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 10. November 2005 (Nr. 750) für die Evangelische Kirche im Rheinland mit Wirkung vom 1. April 2007 in Kraft gesetzt. Die in dieser Verordnung angegebenen Bezüge zum Kirchenbeamtengesetz beziehen sich auf das außer Kraft getretene Kirchenbeamtengesetz vom 6. Juni 1998 und sind daher nur noch sinngemäß anwendbar.
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2 ↑ Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 ist zum 7. Februar 2014 außer Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2014 (Nr. 755) in Kraft getreten. Die in dieser Verordnung angegebenen Bezüge zur bisherigen Laufbahnverordnung sind daher nur noch sinngemäß anwendbar.
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3 ↑ Abschnitt II geändert durch Verordnung vom 8. Juni 2001 (KABl. S. 147) mit Wirkung ab 1. August 2001.
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4 ↑ Abschnitt II geändert durch Verordnung vom 8. Juni 2001 (KABl. S. 147) mit Wirkung ab 1. August 2001.