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Geltungszeitraum von: 04.05.1995

Geltungszeitraum bis: 15.10.2021

Merkblatt
über den Gebrauch von Kirchenglocken

Vom 4. Mai 1995

(KABl. S. 153)
geändert durch Beschluss vom 4. Mai 2004 (KABl. S. 226)

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I.
Grundlagen für eine kirchliche Läuteordnung

Kirchenglocken sprechen zu den Menschen. Ihre Botschaft soll sowohl der kirchlichen als auch der gesamten Kommunalgemeinde vernehmbar werden. Damit die Glocken, ihre Sprache und ihre Botschaft vernommen und verstanden werden können, bedarf es eines geordneten Geläuts.
Von alters her hat die christliche Gemeinde ihre Glocken in ihre Lebenszusammenhänge gestellt und dies in Glockeninschriften wie Folgenden zum Ausdruck gebracht:
Jer 22, 29:
O Land, höre des Herrn Wort!
Mt 11, 28:
Kommt her zu mir alle, die ihr mühselig und beladen seid!
2.  Kor 5, 20:
Lasst euch versöhnen mit Gott!
1.  Kor 13, 1:
Wenn ich mit Menschen- und Engelszungen redete und hätte der Liebe nicht, so wäre ich ein tönend Erz oder eine klingende Schelle.
Psalm 31, 16:
Meine Zeit steht in deinen Händen.
Psalm 150, 5:
Lobet den Herrn mit hellen Zimbeln; lobt ihn mit wohlklingenden Zimbeln!
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Die Glocke als liturgisches Instrument

  1. Die Glocken der Kirchengemeinde verkünden die Ehre Gottes. Sie künden Zeit und Stunde und erinnern daran, dass unsere Zeit in Gottes Händen steht. Sie sind Zuspruch des Evangeliums und behaupten den Herrschaftsanspruch Jesu Christi auf unser ganzes Leben und den Alltag der Welt.
  2. Kirchenglocken sind vorrangig gottesdienstliche Instrumente. Die Glocken der Kirchengemeinde stehen im Dienst der Verkündigung des Evangeliums. Sie rufen zum Gottesdienst, mahnen zum Gebet und begleiten das Beten. Während des Gottesdienstes weisen sie auf bestimmte Vorgänge (z. B. Vaterunser, Taufe) hin und rufen auch die nicht am Gottesdienst Teilnehmenden zum Gebet auf. Beispielsweise legt die Läuteordnung einer Evangelischen Kirchengemeinde im Rheinland fest, dass die Vaterunser-Glocke beim Vaterunser-Läuten siebenmal angeschlagen wird. Zugunsten eines differenzierten, aussagekräftigen Geläuts sollten die Kirchengemeinden prüfen, ob diese Festlegung als Anregung verstanden technisch möglich und umsetzbar ist.
    Der nach alter und guter Tradition übliche Stundenschlag ruft den einzelnen Christen zum Gebet.
  3. Die Glocken weisen hin auf die Feste der Kirche und auf besondere Ereignisse im Leben der Gemeinde (wie Taufe, Trauung, Konfirmation, Ordination und Einführung, die festliche Indienstnahme neuer Glocken).
  4. Sie begleiten die Glieder der Gemeinde in Freud und Leid, im Leben und im Sterben, aber sie läuten nicht zur Ehre eines Menschen. So ist auch das sogenannte „Überläuten“ aus Anlass des Todes eines Gemeindegliedes Aufruf zur Fürbitte.
  5. 1#Wegen des Verkündigungscharakters von kirchenmusikalischen Veranstaltungen gilt folgende Regelung: „Bei Kirchenkonzerten können vor Beginn gemäß Artikel 72 Absatz 4 der Kirchenordnung auf Beschluss des Presbyteriums die Kirchenglocken geläutet werden. Das Leitungsorgan hat bei der Erhebung von Eintrittsgeld durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass keine Ausgrenzungen wegen finanzieller Hilfsbedürftigkeit vorkommen.“ (Beschluss des Landeskirchenamtes Nr. 33 vom 27. September 1994).
  6. Aus den vorstehenden Gesichtspunkten ergibt sich, dass Kirchenglocken grundsätzlich bei nicht-kirchlichen Anlässen schweigen.
    Bei Katastrophen ist trotz weitgehender Technisierung (Sirenen, Fernsehen, Hörrundfunk, Lautsprecheranlagen, Telefon) ihr Einsatz in Ausnahmesituationen als Alarmsignal denkbar.
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Die Glocke als Musikinstrument

Jede gute Glocke ist ein kunsthandwerklich gefertigtes wertvolles Musikinstrument mit eigener Klangcharakteristik und Klangfarbe. Auch in seinem äußeren Erscheinungsbild kann es durch Schmuck und Inschriften künstlerisch gestaltet sein. Zudem ist sein musikhistorischer Quellenwert erheblich. Er besteht darin, dass die Glocke, wenn sie nicht durch äußere Einflüsse oder Eingriffe beschädigt ist, ihren ursprünglichen musikalischen Zustand bewahrt.
Musikalische Variationsmöglichkeiten dieses Instruments bestehen in der Zusammenstellung mehrerer und dem Alleinläuten einzelner Glocken, aber auch in verschiedenen Läute- oder Anschlagarten wie
  • normalem Läuten durch Hand oder Maschine: die Glocke wird durch Ziehen eines Seils oder durch eine elektrische Maschine zum Schwingen gebracht, wobei der Klöppel an die Wandung schlägt.
  • Halbzugläuten, auch Kleppen genannt und als Trauergeläut verwandt: die Glocke wird durch Handläuten schwach bewegt, so dass nur eine Wandung gegen den ruhig hängenden Klöppel schlägt. Die Anschlaggeschwindigkeit wird halbiert; die Glocke klingt leiser.
  • Anschlagen beim Betglockengeläut oder als Nachschlag zum Geläut an Bußtagen oder am Karfreitag: die ruhig hängende Glocke wird mit dem Klöppel, der durch ein Seil bewegt wird, oder durch einen Uhrschlaghammer angeschlagen.
  • Beiern oder Stückläuten: wie beim Anschlagen, jedoch in bestimmten Rhythmen.
  • Zimbeln oder Buntläuten z. B. bei kirchlichen Festtagen: eine Mischung von normalem Geläut und Beiern oder Halbzugläuten.
Die genannten besonderen Anschlagarten sind heute kaum noch gebräuchlich, sie verdienen jedoch um der Vielfalt des Läutens willen wiederentdeckt zu werden.
Das Anläuten geschieht gestaffelt, d. h. sobald die kleinste Glocke in Schwung ist, setzt die nächstgrößere ein. Das Ausläuten erfolgt ebenfalls gestaffelt von der kleinsten zur größten Glocke.
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Der Gebrauch der Glocke

Durch differenziertes Läuten kann verschiedenen Anlässen ein spezifisches Geläut (Läutemotiv) zugeordnet werden:
Grundsätzlich kann jede Glocke jeden Dienst übernehmen. In mehrstimmigen Geläuten bekommen die Einzelglocken bestimmte Aufgaben zugewiesen, die sich oft mit ihren Namen decken (z. B. Betglocke, Taufglocke, Sterbeglocke). Bei größeren Geläuten gibt es eine „Domina“ oder „Gloriosa“, die nur an Festtagen (Weihnachten, Ostern, Pfingsten) geläutet wird.
Bei einem Dreiergeläut zum Beispiel kann die kleinste Glocke die Aufgabe der Taufglocke oder das tägliche Morgengeläut an Werktagen oder – wie in manchen Kirchengemeinden üblich – das erste Vorläuten zum Beispiel eine Stunde vor dem Gottesdienst übernehmen, die mittlere Glocke die Funktion der Gebet- und Vaterunser-Glocke, das werktägliche Mittags- und Abendläuten oder – wie in manchen Kirchengemeinden üblich – das zweite Vorläuten zum Beispiel eine halbe Stunde vor dem Gottesdienst, die größte und im Ton tiefste Glocke wird meist bei Sterbefällen und Trauerfeiern erklingen, das volle Geläut, das Plenum, als Hinweis auf den Auferstandenen nach Trauerfeiern bzw. beim Gang zum Grab. Das Geläut sämtlicher Glocken, das Plenum, sollte ansonsten dem Zusammenläuten der Glocken zum Gottesdienst an Sonn- und Feiertagen, auch dem Kindergottesdienst, dem Einläuten am Vorabend vor dem Sonn- oder Feiertag durch das ganze Jahr und der Neujahrsnacht vorbehalten bleiben.
Die Kombination von zwei oder mehr Glocken zum Gruppengeläut und besondere Glockenzeichen (Vorspann) in Verbindung mit dem Läuten bietet eine Vielzahl von liturgischen Verwendungsmöglichkeiten: mit einer Differenzierung durch Einzelglocken oder Teilmotive können Gottesdienste mit Taufen wie Trauergottesdienste, Wochen- und Abendgottesdienste, Advents- oder Passionsandachten unterschieden werden.
An Bußtagen, in der Advents- und Passionszeit sollten nur zwei Glocken läuten, am Karfreitag, wenn überhaupt geläutet wird, nur die größte Glocke.
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Läuteordnung für die Glocken

Die Festlegung des geordneten Geläuts obliegt dem Presbyterium. Es kommt dieser Aufgabe durch Erstellung einer Läuteordnung nach. In ihr ist festgelegt, wann mit welchen Glocken wie lange geläutet wird.
Jede Gemeinde braucht ihre eigene Läuteordnung; jede Läuteordnung muss gesondert ausgearbeitet werden, weil nicht nur die Geläute, sondern auch die örtlichen Traditionen, Erwartungen und Möglichkeiten verschieden sind.
Bei dem Beratungsprozess sollte die Gemeinde, etwa durch die Gemeindeversammlung, gehört und beteiligt werden. Dabei ist auf sinnvolle örtliche Läutetraditionen ebenso zu achten wie auf Geläute und die Läutepraxis anderer christlicher Gemeinden. Um einer harmonischen „Glockenlandschaft“ willen sollten auch profane Geläute vor Ort beachtet werden.
Die Läuteordnung soll den Gliedern der Kirchengemeinde in geeigneter Form bekannt gemacht und erläutert werden. Um die Botschaft der Glocken vernehmbar werden zu lassen und um dem Akzeptanzverlust des geordneten Geläuts zu wehren, sollte auch in der breiteren Öffentlichkeit – bei Respektierung des berechtigten Ruhebedürfnisses der Bevölkerung und also begrenzter Läutezeiten – das Verständnis für den Dienst der Glocke in ihren verschiedenen Zusammenhängen gefördert werden.
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II.
Bestimmungen und Richtlinien zu einer Läuteordnung und zur Anschaffung von Geläuten

  1. 2#Gesetzliche Grundlagen zum Gebrauch der Kirchenglocken sowie für Anschaffungen und Veränderungen sind Artikel 72 Absatz 4 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland und § 56 der Verwaltungsordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland.
  2. Als Hilfe bei der Aufstellung der Läuteordnung der Kirchengemeinde kann die Musterläuteordnung (Anlage 1) dienen.
  3. Die vom Presbyterium beschlossene Läuteordnung bedarf nicht der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
  4. Die Kirchenleitung empfiehlt gemäß Beschluss vom 24. März 1964 (KABl. Nr. 7/1966), das Gebetsläuten an arbeitsfreien Tagen nicht vor 8 Uhr morgens zu beginnen. Ferner werden kurze Läutezeiten empfohlen, die jeweils zehn Minuten nicht überschreiten sollten. Auch wenn das kirchliche Geläut nicht den Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegt (Ausnahme: der Uhrschlag), sollte die Lautstärke des Geläuts tags 85 dB (A) und die des nächtlichen Uhrschlags 60 dB (A) nicht überschreiten.
  5. In allen Fragen der Läuteordnung, der Läutetechnik, bei Neuanschaffungen, Veränderungen und Reparaturen von Glocken und Läuteanlagen, Konstruktions-, Statik- und Lautstärkefragen ist die Beratung des landeskirchlichen Orgel- und Glockenamtes in Anspruch zu nehmen (§ 56 Abs. 2 Verwaltungsordnung3#), das auch wertvolle Arbeitshilfen für Kirchengemeinden, Bauabteilungen und Architektinnen bzw. Architekten bereithält.
  6. Die Neuanschaffung von Glocken bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes (§ 56 Abs. 3 Verwaltungsordnung4#).
  7. Denkmalwerte Glocken dürfen nicht ohne Genehmigung des Landeskirchenamtes und der staatlichen Denkmalbehörde entfernt oder verändert werden.
  8. Die Läuteanlage fällt in den Verantwortungsbereich des Baukirchmeisters bzw. des Bauausschusses der Kirchengemeinde.
  9. Im Rahmen der gemäß § 50 Verwaltungsordnung5#vorgesehenen jährlichen Baubesichtigung soll auch die Läuteanlage (Glocken, Glockenstuhl und -stube) kontrolliert werden. Einmal jährlich sind Glocken und Läuteanlagen fachtechnisch zu überprüfen, Der Aufstieg zur Glockenstube hat den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft (erhältlich beim Landeskirchenamt) zu entsprechen.
    In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass auch Turmuhren, oft wertvolle, kunsthandwerkliche Zeitzeugen, der Aufmerksamkeit und Pflege bedürfen. Ziffer 7 gilt hier entsprechend.
  10. Der Abschluss eines Wartungsvertrages mit einer Gießer- oder Läutemaschinenfirma unter Verwendung des Musterwartungsvertrages (Anlage 2) und des Musterwartungsberichtes (Anlage 3) wird empfohlen.
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III.
Hinweise für die Beschäftigung mit Fragen des Geläuts in der Kirchengemeinde

Sinn und Ordnung des Geläuts sollten vor und nach Beschlussfassung über die Läuteordnung Gegenstand der Gemeindeversammlung sein.
Was die Information der Öffentlichkeit über die Läuteordnung anbelangt (vgl. „Der Gebrauch der Glocke“), so empfiehlt sich ihre Bekanntmachung und Erläuterung etwa im Gemeindebrief der Kirchengemeinde und in der kirchlichen Regionalpresse wie auch in den örtlichen Tageszeitungen oder Anzeigeblättern.
Im Gottesdienst soll auf die Bedeutung des Geläuts verwiesen werden.
Besonders werden auch Kinder-, Familien- und Schulgottesdienste dafür empfohlen. Zum Thema: Frieden Glocken Friedensglocken hat D. Steinwede einen Entwurf für einen Schulgottesdienst in der Grundschule veröffentlicht (in: Meinen Bogen setze ich in die Wolken, Düsseldorf/Lahr 1988, S. 130 ff.). Text für die „Glockenpredigt“ können die Inschriften der örtlichen Glocken sein.
Im Kirchlichen Unterricht sollen die Glocken thematisiert und, sofern dies ohne Gefahr möglich ist, die Glockenstube besucht werden.
Auch in Gruppen und Kreisen der Gemeinde aller Generationen sollte das Thema Glocke und geordnetes Geläut behandelt werden.
Denkbar ist auch, ein Gemeindefest unter das Thema „Glocke“ zu stellen.
Empfehlenswert ist für Ausflugsfahrten der Gemeinde der Besuch einer Glockengießerei (in Sinn oder Gescher) und/oder eines Glockenmuseums (Burg Greifenstein oder Gescher).
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IV.
Literaturhinweise

Beratungsausschuss für das Deutsche Glockenwesen (Hg.), Glocken in Geschichte und Gegenwart, Karlsruhe 1986
Ders. (Hg.), Beiträge zur Glockenkunde 1986 bis 1992
Danzeglocke, K., Die Glocke ein liturgisches Instrument, in: Thema: Gottesdienst, 6/1993, S. 8–15
Niemann, H., Art. Glocken, in: Theologische Realenzyklopädie, Bd. XIII, S. 446 ff.
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V.
Anlagen

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Anlage 1

Musterläuteordnung

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Anlage 2

Muster-Wartungsvertrag

zwischen
als Auftraggeber
und dem Auftragnehmer, der Firma
wird über die Wartung der
A) s. § 2
B) s. § 3
C) s. § 4
in der ev./kath. Kirche
in
folgender Vertrag gemäß den vom Beratungsausschuss für das Deutsche Glockenwesen empfohlenen Richtlinien geschlossen:
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§ 1

Die Firma verpflichtet sich, die vorstehend genannte(n) Anlage(n)
jährlich mal
zu prüfen, die in § festgelegten Wartungsarbeiten auszuführen und einen Wartungsbericht zu fertigen.
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§ 2

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A. Glockenanlage mit Glockenstuhl, Glocken und Glockenarmaturen

Bei der Prüfung und Wartung der Glockenanlage mit Armaturen werden folgende Arbeiten ausgeführt, wobei die spezifizierten Angaben der Hersteller für die Wartung ihrer Geräte beachtet werden.
  1. Überprüfung
    1. des Zustandes durch Probeläuten;
    2. sämtlicher Glocken auf waagerechtes und axiales Hängen und auf Abnützungen an den Anschlagstellen der Klöppel;
    3. sämtlicher Lager, Lagerplatten und Schubsicherungen auf einwandfreien Zustand;
    4. sämtlicher Glockenjoche und Kronenunterlagen auf einwandfreien Zustand;
    5. der Haltebügel und Laschen (ggf. der Läutearme) auf einwandfreien Zustand;
    6. sämtlicher Klöppel und Klöppelgelenke auf einwandfreien Zustand, auf richtige Anschlaghöhe und gleichmäßigen Anschlag;
    7. sämtlicher Uhrschlaghämmer auf einwandfreien Zustand, richtige Anschlaghöhe am Schlagring und Abhebung von der Glocke;
    8. des Glockenstuhles durch Augenschein auf Verankerung, Tragfähigkeit, Längs- und Querbelastung, der Verstrebungen, auf Korrosion, der Verzapfungen bei Holzstühlen, der Elastizität evtl. vorhandener Schwingungsdämpfer, der Wandabstände (Berührung mit Turmwänden).
  2. Auszuführende Arbeiten
    1. Fehlende Schrauben und Klöppelsicherungen ergänzen, lose Befestigungen nachziehen, Schmierung der Lagerungen ergänzen bzw. erneuern.
    2. Durchführung eines Probeläutens nach erfolgter Prüfung und Wartung, wobei die vom Glockensachverständigen festgelegten Anschlagzahlen und Läutewinkel nicht verändert sein dürfen.
    3. Erstellung eines Revisionsberichtes über Zustand der Anlage und über ausgeführte Arbeiten. Hierbei sind Beobachtungen über besondere Auswirkungen des Läutens auf die Glockenanlage und den Turm mitzuteilen.
      Außerdem sind Empfehlungen über erforderliche Reparaturen bzw. notwendigen Ersatz defekter Teile (auch am Uhrschlagwerk), Entrostung und Neuanstrich bei Glockenstuhl und Armaturen, Reinigung der Turmgeschosse und Sicherung der Zugangswege zur Glockenanlage/Läuteanlage abzugeben.
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§ 3

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B. Elektrische Läuteanlage mit Elektroverteilung

Bei der Prüfung und Wartung der elektrischen Läutemaschinenanlage werden folgende Arbeiten durchgeführt, wobei die spezifizierten Angaben der Hersteller für die Wartung ihrer Geräte beachtet werden.
  1. Überprüfung
    1. des Zustandes durch Probelauf;
    2. der elektrischen Anschlüsse an den Maschinen, den Schaltern und den Verteileranlagen;
    3. der Maschinenbefestigung an den Konsolen;
    4. der Läutemaschinenmotore mit Steuergeräten, Kontakten, automatischen Bremsen und aller beweglichen Teile auf einwandfreien Lauf und richtige Einstellung;
    5. der Läuteräder auf festen Sitz und Rundlauf;
    6. der Ketten, Drahtseile, Verbindungselemente und Ritzel auf Verschleiß;
    7. der Hauptschalttafel (einschl. der Kontrolllampen) und Verteileranlage auf Funktionssicherheit;
    8. der automatischen Läuteeinrichtung wie Schaltuhren und Schaltapparaten.
  2. Auszuführende Arbeiten
    1. Lose Befestigungen nachziehen, Lagerungen, Ketten und Gleitflächen ölen, Läuteseile nachspannen, soweit nötig Neueinstellung der Steuerungs-, Schalt- und Bremseinrichtungen.
    2. Absätze 2 und 3 des Teils b des § 2 ergänzen vollinhaltlich § 3.
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§ 4

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C. Turmuhranlage

Bei der Prüfung und Wartung der Turmuhranlage werden folgende Arbeiten ausgeführt:
  1. Überprüfung
    1. der gesamten Anlage;
    2. sämtlicher Befestigungen auf festen Sitz;
    3. sämtlicher Lagerungen, Auslösungen und Gleitstellen;
    4. der Übereinstimmung der Zeitangabe an den Außenzifferblättern mit den Steuergeräten;
    5. der Hammerwerke, richtige Anschlaghöhe am Schlagring und Abhebung von der Glocke, Wirksamkeit der Sicherheitsstützen;
    6. der Kontakte mit Betätigungselementen;
    7. der elektrischen Leitungen an den Geräten auf gute Isolation und Befestigung an den Klemmen.
  2. Auszuführende Arbeiten
    1. Nachziehen loser Befestigungen, Lagerungen und Gleitflächen ölen, soweit erforderlich Korrekturen an den Zeigereinstellungen. Hubhöhen der Anschlaghämmer und den Betätigungselementen der Kontakte vornehmen.
    2. Erstellung eines Revisionsberichtes über ausgeführte Arbeiten und Empfehlungen über nötige Reparaturen und Erneuerungen.
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§ 5

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D. Allgemeine Bestimmungen

Als Vergütung für die Ausführung der Arbeiten gem. § erhält die Firma € zuzügl. gesetzl. Mehrwertsteuer.
Grundgebühr A / B / C
Glocken und Glockenarmaturen
Stück à €
Läutemaschinen Typ
Stück à €
Uhrenanlage Typ
Diese Vergütung wird vereinbart auf der Grundlage des zur Zeit des Vertragsabschlusses für den Unternehmer gültigen Tarifvertrages und wird bei Tarifänderungen nach Zustimmung des amtlichen Glockensachverständigen den jeweiligen Verhältnissen angepasst.
Die Firma ist verpflichtet, bei Rechnungsstellung zusammen mit dem Revisionsbericht einen Nachweis (z. B. Abhakliste, Rapportzettel oder dgl.) über die Ausführung der in §  bezeichneten Arbeiten zu erbringen.
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§ 6

Ersatzteile und deren Einbaukosten werden gesondert berechnet.
Soweit es sich nicht um Teile von geringem Wert handelt, wird für den Einbau die Zustimmung des Auftraggebers eingeholt.
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§ 7

Erfüllt die Firma ihre Verpflichtungen nicht innerhalb des in § 1 bezeichneten Zeitraumes, so ist der Auftraggeber nach § 636 BGB berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
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§ 8

Die Firma ist verpflichtet, die in § genannten Leistungen so zu erbringen, dass sie nicht mit Fehlern behaftet sind, welche die Tauglichkeit zum Gebrauch aufheben oder mindern.
Sind die Leistungen nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Auftraggeber die Beseitigung der Mängel verlangen. Er kann der Firma eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel mit der Erklärung bestimmen, dass er die Beseitigung des Mangels nach dem Ablauf der Frist ablehne.
Nach dem Ablauf der Frist kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen, wenn der Mangel nicht rechtzeitig beseitigt worden ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 631 ff. BGB über den Werkvertrag.
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§ 9

Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel und Störungen, die auf unbefugte Eingriffe oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.
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§ 10

Dieser Vertrag ist nach Erteilung des Prüfungsvermerkes durch den amtlichen Glockensachverständigen und nach vollzogener Unterzeichnung durch Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossen und gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann von beiden Partnern unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
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§ 11

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Ort der Leistung.
 
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Anlage 3

Muster-Wartungsbericht
für Glocken- und Läutemaschinenanlage

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Muster-Wartungsbericht für Turmuhrenanlage

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1 ↑ Abschnitt 1 Ziffer 5 geändert durch Beschluss vom 4. Mai 2004 (KABl. S. 226).
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2 ↑ Abschnitt II. Ziffer 1 geändert durch Beschluss vom 4. Mai 2004 (KABl. S. 226).
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3 ↑ Siehe jetzt § 47 Abs. 2 der Verwaltungsordnung (Nr. 400).
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4 ↑ Siehe jetzt § 47 Abs. 3 der Verwaltungsordnung (Nr. 400).
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5 ↑ Siehe jetzt § 39 der Verwaltungsordnung (Nr. 400).