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Geltungszeitraum von: 01.10.1991

Geltungszeitraum bis: 18.01.2022

Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für A-Kirchenmusiker der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 21. März 1991

(KABl. S. 78)
geändert durch Ordnung vom 23. August 1996 (KABl. S. 232)

Die Leitung der Evangelischen Kirche im Rheinland hat aufgrund von § 10 Abs. 1 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche der Union über die Vorbildung und Anstellungsfähigkeit von Kirchenmusikern vom 11. November 19601# (KABl. 1963 S. 54) folgende Ordnung für die Ausbildung und Prüfung der A-Kirchenmusiker erlassen:
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1. Abschnitt
Allgemeine Ausbildungsbestimmungen

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§ 1
Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist die fachliche Befähigung, ein Amt in der Kirche hauptberuflich als A-Kirchenmusiker auszuüben.
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§ 2
Studium

( 1 ) Das Studium ist an staatlichen oder kirchlichen Musikhochschulen oder an einer vom Landeskirchenamt als gleichwertig anerkannten Einrichtung durchzuführen.
( 2 ) Das Studium soll den Studenten auf das Tätigkeitsfeld als A-Kirchenmusiker vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass er zu künstlerischer und pädagogischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln im Dienst der Kirche befähigt wird.
( 3 ) Die Studienzeit bis zum berufsqualifizierenden Abschluss (A-Prüfung) dauert im eigenständigen Studiengang in der Regel 10 bis 12 Semester und im Aufbaustudiengang 4 Semester.
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§ 3
Zulassung zum Studium

( 1 ) Zum Studium können zugelassen werden:
  1. Für den eigenständigen Studiengang Bewerber, die das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife besitzen und ihre allgemein musikalische und instrumentale Vorbildung in einer Eignungs- oder Aufnahmeprüfung nachgewiesen haben.
  2. Für den Aufbaustudiengang Bewerber, die das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife besitzen und aufgrund der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für B-Kirchenmusiker der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 3. März 1988 bereits die B-Prüfung mit mindestens dem Gesamtergebnis „gut“ bestanden haben.
( 2 ) Für das Studium sind Grundkenntnisse in Latein erwünscht.
( 3 ) Bei überdurchschnittlicher musikalischer Begabung oder beim Vorliegen besonderer Umstände kann ausnahmsweise von der Voraussetzung der allgemeinen Hochschulreife abgesehen werden.
( 4 ) Die Ausbildungsinstitute entscheiden über die Zulassung zum Studium.
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§ 4
Leistungsnachweise, Gemeindegottesdienst und Gemeindesingen

( 1 ) In folgenden Fächern müssen Leistungsnachweise durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung oder an einem Seminar erworben werden:
  1. Musikalische Arbeit mit Kindern,
  2. Gemeindesingarbeit,
  3. Methodik der Chorarbeit,
  4. Grundlagen der Orchesterleitung,
  5. Teilnahme am Institutschor,
  6. Popularmusik.
Das Nähere regeln die Ausbildungsinstitute.
( 2 ) Der Kandidat hat einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er in Anwesenheit eines Beauftragten des Prüfungsausschusses einen agendarischen Gottesdienst und ein Gemeindesingen musikalisch zufriedenstellend durchgeführt hat. Einzelheiten werden auf Antrag des Kandidaten vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geregelt.
( 3 ) Die Nachweise sind im Zeugnis zu vermerken.
( 4 ) Die Nachweise entfallen für Bewerber des Aufbaustudienganges.
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2. Abschnitt
Allgemeine Prüfungsbestimmungen

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§ 5
Zweck der Prüfung

Die Prüfung schließt das Studium (Abschnitt 1 dieser Ordnung) für das Amt als A-Kirchenmusiker ab. Durch sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat erfolgreich studiert hat und die künstlerischen, pädagogischen und wissenschaftlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Großen Urkunde über die Anstellungsfähigkeit in der Landeskirche erfüllt.
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§ 6
Prüfungsfächer

( 1 ) Die Prüfung umfasst folgende Fächer:
1.
Instrumentalfächer
1.1
Orgelliteraturspiel,
1.2
Gottesdienstliches Orgelspiel,
1.3
Klavierspiel.
2.
Vokale und dirigentische Fächer
2.1.1
Singen und Sprechen,
2.1.2
Singen,
2.2
Chorleitung, Kantaten- und Oratorienpraxis.
3.
Pädagogische Fächer
3.1
Musikalische Arbeit mit Kindern,
3.2
Gemeindesingarbeit.
4.
Musiktheoretische Fächer
4.1
Musiktheorie/Tonsatz,
4.2
Gehörbildung,
4.3
Partitur- und Generalbassspiel.
5.
Wissenschaftliche Fächer
5.1
Liturgik,
5.2.1
Hymnologie I,
5.2.2
Hymnologie II und Gregorianik,
5.3
Musikgeschichte und Literaturkunde,
5.4
Orgelkunde,
5.5
Theologie und Kirchenkunde.
6.
Hausarbeiten
6.1
Schriftliche wissenschaftliche Hausarbeit,
6.2
Schriftliche kompositorische Hausarbeit.
( 2 ) Daneben kann die Prüfung in folgenden Fächern abgelegt werden (Zusatzfächer):
  1. Gesang,
  2. Drittes Instrument,
  3. Cembalospiel,
  4. Bläserchorleitung,
  5. Popularmusik,
  6. Musikalische Medienkunde,
  7. Komposition,
  8. Instrumentenkunde und Akustik.
( 3 ) Für Absolventen des Aufbaustudienganges entfällt die Prüfung in den Fächern in Abs. 1 Nr. 2.1.1, 3.1, 3.2, 4.2, 5.1, 5.2.1, 5.4 und 5.5. Die Noten in diesen Fächern in dem Zeugnis der B-Kirchenmusikerprüfung werden in das A-Prüfungszeugnis übernommen.
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§ 7
Form der Prüfung

( 1 ) Die Hausarbeiten und die Klausuren werden als Einzelarbeiten angefertigt.
( 2 ) Die praktischen Prüfungen werden als Einzelprüfungen abgelegt. Die mündlichen Prüfungen können als Einzelprüfung oder als Prüfung in Gruppen abgelegt werden. Die Gruppen dürfen nicht mehr als drei Kandidaten umfassen.
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§ 8
Teilprüfungen

( 1 ) Die Prüfung kann in drei Abschnitten (Teilprüfungen) abgelegt werden. Die erste Teilprüfung umfasst die wissenschaftlichen Fächer (§ 6 Abs. 1 Nr. 5). Die zweite Teilprüfung umfasst die pädagogischen und musiktheoretischen Fächer (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4). Die dritte Teilprüfung umfasst die Instrumentalfächer und die vokalen und dirigentischen Fächer (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2).
( 2 ) Die Fächer gemäß § 6 Abs. 2 können fakultativ in der zweiten oder dritten Teilprüfung abgelegt werden.
( 3 ) Die Hausarbeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 6) können im Rahmen der zweiten oder dritten Teilprüfung angefertigt werden.
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3. Abschnitt
Besondere Prüfungsbestimmungen

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§ 9
Wissenschaftliche Hausarbeit

( 1 ) Die wissenschaftliche Hausarbeit soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden auszuarbeiten. Die Bearbeitungszeit für die wissenschaftliche Hausarbeit beträgt sechs Monate. Dem Kandidaten steht die Wahl des wissenschaftlichen Hochschullehrers zur Findung des Themas und zur Betreuung der wissenschaftlichen Hausarbeit im Rahmen der vom Prüfungsausschuss eingesetzten Prüfer frei. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate nach der Ausgabe zurückgegeben werden. Die Arbeit muss spätestens drei Monate vor den schriftlichen und mündlichen Prüfungen eingereicht sein. Wird die Arbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“ bewertet.
( 2 ) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in Maschinenschrift und in doppelter Ausfertigung einzureichen. Der Kandidat muss bei der Abgabe versichern, dass er die Arbeit selbständig verfasst hat.
( 3 ) Über die Arbeit erstatten zwei vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Mitglieder des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander ein ausführliches Gutachten, das den Grad der selbständigen Leistung, den sachlichen Gehalt, den Aufbau und die Gedankenführung bewertet und Vorzüge und Mängel deutlich kennzeichnet. Das Gutachten wird mit einer Leistungsnote (§ 14) abgeschlossen. In Fällen, in denen die Leistungsnoten der beiden Gutachten voneinander abweichen, entscheidet ein drittes vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses benanntes Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der beiden vorgegebenen Beurteilungen endgültig über die Leistungsnote.
( 4 ) Eine mit „sehr gut“ oder „gut“ bewertete Arbeit kann im Einverständnis mit dem Kandidaten bei der Landeskirche archiviert werden.
( 5 ) Der Kandidat darf die Hausarbeit nicht zu anderen Zwecken verwenden, bevor sie beurteilt ist.
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§ 10
Kompositorische Hausarbeit

( 1 ) Der Kandidat hat eine Komposition anzufertigen. Die Aufgabenstellung geschieht in Absprache mit dem Fachdozenten.
( 2 ) § 9 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.
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§ 11
Anforderungen in der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung

In den einzelnen Prüfungsfächern werden folgende Anforderungen gestellt:
1.
Instrumentalfächer
1.1
Orgelliteraturspiel
Vortrag von fünf vorbereiteten Werken aus verschiedenen Epochen, darunter müssen eine Trio-Sonate von J. S. Bach und ein größeres Werk von M. Reger und eine zeitgenössische Komposition enthalten sein. Dazu wird acht Wochen vor der Prüfung ein mittelschweres Stück von dem Fachlehrer benannt, das selbständig zu erarbeiten ist. Der Prüfungsausschuss wählt aus einer vorgelegten Liste von mindestens fünf anspruchsvollen Choralvorspielen zwei zum Vortrag aus.
Zeit: 60 Minuten.
1.2
Gottesdienstliches Orgelspiel
1.2.1
Mit Vorbereitungszeit (2 Tage):
Verschiedenartige Choralbearbeitungen zu einem gegebenen c.f. (auch in Tenorlage). Improvisation eines c.f.-freien Orgelstückes. Spiel von Begleitsätzen zu zwei neuen Liedern eigener Wahl in eigenem Satz aus der geistlichen Popularmusik.
1.2.2
Ohne Vorbereitungszeit:
Begleitsätze zu Kirchenliedern mit c.f. im Sopran und Bass sowie Transpositionen, Improvisation von Vorspiel, Intonation und Orgelchoral zu gegebenem c.f. Transponieren eines leichten Choralvorspiels vom Blatt. Auswendigspielen von 12 Kirchenliedern (Stichproben aus einer vorzulegenden Liste).
Zeit: 30 Minuten.
1.3
Klavierspiel
Vortrag von drei anspruchsvollen Klavierwerken aus drei verschiedenen Stilepochen, einschließlich der Gegenwart. Darin muss eine große klassische Sonate oder eine romantische Sonate enthalten sein. Begleitung eines Kunstliedes.
Zeit: 40 Minuten.
2.
Vokale und Dirigentische Fächer
2.1
Singen und Sprechen
Vortrag von zwei verschiedenartigen mittelschweren Stücken der Gesangsliteratur (Kunstlied oder geistliches Konzept). Unbegleitetes Singen von Kirchenliedern. Kenntnis der Stimmvorgänge in ihren physiologischen Funktionen, Vertrautheit mit Methoden der Stimmerziehung, der chorischen Stimmbildung, der Pflege der Kinderstimme. Vortrag eines Textes, Beherrschung der Sprechtechnik und der Ausspracheregeln.
Zeit: 20 Minuten.
2.2
Chorleitung, Kantaten- und Oratorienpraxis
2.2.1
Öffentliche Aufführung eines Chorwerkes mit Instrumenten.
2.2.2
Probenarbeit an einem vom Bewerber selbständig vorbereiteten schwierigen Chorwerk (Vorbereitungszeit 8 Wochen) unter Berücksichtigung von Chorerziehung und chorischer Stimmbildung.
Zeit: 45 Minuten.
2.2.3
Kolloquium über proben- und dirigiertechnische Fragen anhand vorgelegter Chorliteratur. Zur Oratorienpraxis: Fragen der Instrumentation und Besetzung, praktische Darstellung von Oratorienteilen, einschl. von Rezitativen.
Zeit: 30 Minuten.
3.
Pädagogische Fächer
3.1
Musikalische Arbeit mit Kindern
Methodik. Musik der Bewegung. Grundlagen des instrumentalen Musizierens mit Kindern. Einführung in die Notenschrift. Literaturkenntnis.
Zeit: 10 Minuten.
3.2
Gemeindesingarbeit
Anlässe und Methodik. Ein- und mehrstimmiges Singen in verschiedenen Gemeindegruppen (mit oder ohne Instrumente). Gruppenimprovisation. Literaturkenntnis.
Zeit: 10 Minuten.
4.
Musiktheoretische Fächer
4.1
Musiktheorie/Tonsatz
4.1.1
Klausur
Aussetzen eines schwierigen bezifferten Basses, Komposition eines Choralvorspieles oder einer Motette oder einer Fugenexposition in traditioneller Technik. Anfertigung eines kurzen Stückes in aktueller Technik. Instrumentierung eines vorgelegten Satzes für die kirchenmusikalische Praxis.
Zeit: 5 Stunden.
4.1.2
Mündlich-praktische Prüfung
Analyse einer Vorlage. Praktische Beispiele alter und neuer Kompositionstechniken. Lösung gestellter Aufgaben am Klavier.
Zeit: 15 Minuten.
4.2
Gehörbildung
4.2.1
Klausur
Diktat
  1. einstimmig mit intervallischen und rhythmischen Schwierigkeiten
  2. zwei- bis dreistimmig polyphon
  3. vierstimmig im Schwierigkeitsgrad eines anspruchsvollen Bachschen Kirchenliedsatzes.
Zeit: 60 Minuten.
4.2.2
Mündlich-praktisch
Erfassen schwieriger musikalischer Strukturen, Vomblattsingen einer schwierigen Chorstimme.
Zeit: 10 Minuten.
4.3
Partitur- und Generalbassspiel
Mit Vorbereitungszeit (Die Aufgaben werden … Tage vorher bekanntgegeben.):
Spiel eines sinfonischen Satzes im Schwierigkeitsgrad einer späten Haydn-Sinfonie, Spiel einer schwierigen Chorpartitur, Spiel einer Generalbassarie von Bach.
Ohne Vorbereitungszeit:
Spiel einer Chor-Partitur in alten Schlüsseln,
Spiel einer Chor-Partitur in modernen Schlüsseln,
Spiel eines Generalbasses,
Vomblattspiel aus einem Klavierauszug.
Zeit: 30 Minuten.
5.
Wissenschaftliche Fächer
5.1
Liturgik
Die Lehre vom Gottesdienst und ihre gegenwärtige Interpretation. Überblick über die Geschichte des Gottesdienstes. Kenntnis des Kirchenjahres (einschließlich der wichtigsten Perikopen und Hauptlieder), der verschiedene Gottesdienstformen mit ihren Gestaltungsprinzipien und -möglichkeiten, besonders in musikalischer Hinsicht. Kenntnis und praktische Beherrschung der liturgischen Weisen einiger Psalm- und Lektionstöne.
Zeit: 20 Minuten.
5.2
Hymnologie
5.2.1
Eingehende Kenntnis der Geschichte des Kirchenliedes und des Gesangsbuches.
Typologie des Kirchenliedes (einschließlich Melodienkunde). Genaue Kenntnis des eingeführten Gesangbuches. Kriterien für die Liedauswahl. Vertrautsein mit neuem geistlichen Liedgut und Kriterien für seine Bewertung.
Zeit: 10 Minuten.
5.2.2
Theologische Grundlagen kirchenmusikalischer Ästhetik
  1. Musikanschauung der Reformatoren,
  2. Musikanschauung in der lutherischen Orthodoxie,
  3. Musikanschauung in der Theologie der Aufklärung,
  4. Musikanschauung in der Theologie der Romantik,
  5. Musikanschauung in der theologischen Diskussion der Gegenwart.
Geschichte des gregorianischen Chorals, seine wichtigsten Gattungen. Choralnotation. Fragen der Übertragung ins Deutsche. Kenntnis der Psalm- und der wichtigsten Lektionstöne. Vortrag eines Psalms oder einer Lektion und einer Antiphon aus dem Graduale Triplex.
Zeit: 30 Minuten.
Für den Vortrag eines Psalms oder einer Lektion und einer Antiphon aus dem Graduale Triplex soll eine Vorbereitungszeit von einer Woche eingeräumt werden.
5.3
Musikgeschichte und Literaturkunde
Überblick über die allgemeine Musikgeschichte bis zur Gegenwart. In zwei selbstgewählten Spezialgebieten wird eine schwerpunktmäßige Beschäftigung erwartet.
Eingehende Kenntnis der Geschichte der Kirchenmusik. Prinzipien musikalischer Formbildung bis zur Gegenwart. Überblick über die Chor- und Orgelliteratur und Fragen der Aufführungspraxis.
Zeit: 30 Minuten.
5.4
Orgelkunde
Struktur der Orgel. Geschichte des Orgelbaues. Dispositions-, Register- und Stilkunde. Pflege der Orgel.
Zeit: 15 Minuten.
5.5
Theologie und Kirchenkunde
1. Biblische Theologie
Kenntnis richtungsweisender Texte des Alten und Neuen Testaments (Abraham und die Verheißung Gottes, die Botschaft der Propheten. Theologie des Psalters, Leben und Lehre, Tod und Auferstehung Jesu Christi, Kerngedanken der Theologie des Paulus und Schwerpunkte seines Wirkens). Biblische Bezüge der Kirchenmusik. Verarbeitung biblischer Texte in der Kirchenmusik.
2. Leben und Lehre der Kirche
Wichtige Bekenntnisse der Kirche, besonders das Nicäno-Constantino-politanum und die Barmer Theologische Erklärung. Glaube und Handeln. Die Gestalt der Kirche in Geschichte und Gegenwart (Konfessionen – Ökumene). Die Funktion der Kirchenmusik im Gemeindeaufbau: zwischen Gottesdienst, Evangelisation, Gemeindekreis und Kirchenkonzert.
3. Die Ordnung der Kirche
Grundzüge der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland und ihrer geschichtlichen Zusammenhänge, auch der Grundordnung der Evangelischen Kirche der Union und der Evangelischen Kirche in Deutschland. Kenntnis der die Kirchenmusik betreffenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Zeit: 20 Minuten.
6.
Zusatzfächer (fakultativ)
6.1
Gesang
Vortrag mehrerer begleiteter Stücke der Gesangsliteratur aus unterschiedlichen Epochen, einschließlich einer größeren Form.
Zeit: 20 Minuten.
6.2
Drittes Instrument
Vortrag von zwei selbstgewählten Werken. Vomblattspiel. Bei Melodieinstrumenten (z. B. Blechblasinstrumente) auch unvorbereitetes Transponieren von Kirchenliedern.
Zeit: 15 Minuten.
6.3
Cembalospiel
Vortrag mehrerer Werke verschiedener Stile.
Zeit: 20 Minuten.
6.4
Bläserchorleitung
Praktische Prüfung in Anfängerschulung, Ensembleprobe und Vorspiel auf einem Instrument. Kenntnis der Literatur und Einsatzmöglichkeiten. Instrumentenkunde der im Posaunenchor gebräuchlichen Instrumente.
Zeit: 30 Minuten.
6.5
Popularmusik
Anfertigung eines Arrangements (Hausarbeit)
6.6
Musikalische Medienkunde
Kenntnis der Funktionen und Einsatzmöglichkeiten elektronischer Medien.
Zeit: 10 Minuten.
6.7
Komposition
Vorlage eigener Kompositionen verschiedener Besetzung und Aufgabenstellung.
6.8
Instrumentenkunde und Akustik
Überblick über die physikalische, musikalische und physiologische Akustik. Kenntnis der heutigen und historischen Musikinstrumente akustischer, technischer und aufführungspraktischer Hinsicht.
Zeit: 15 Minuten.
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4. Abschnitt
Prüfungsverfahren

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§ 12
Prüfungsausschuss

( 1 ) Die Prüfung für A-Kirchenmusiker wird vor dem „Prüfungsausschuss für Kirchenmusiker der Evangelischen Kirche im Rheinland“ abgelegt.
( 2 ) Das Landeskirchenamt beruft die Mitglieder, den Vorsitzenden und seine Stellvertreter. Als Mitglieder werden Lehrende der Ausbildungseinrichtungen, in der beruflichen Praxis besonders erfahrene Musiker und Pfarrer sowie die im Landeskirchenamt zuständigen Dezernenten für Kirchenmusik berufen.
( 3 ) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden in der Regel auf die Dauer von fünf Jahren berufen; sie scheiden vor Ablauf dieser Frist aus dem Prüfungsausschuss aus, wenn ihre Berufung widerrufen wird oder erlischt. Sie erlischt ein Jahr nach Eintritt in den Ruhestand.
( 4 ) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen der evangelischen Kirche angehören und die Wählbarkeit zum Presbyteramt besitzen oder ordinierte Amtsträger sein. Für die nichtwissenschaftlichen Fächer können ausnahmsweise Mitglieder berufen werden, die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen; sie müssen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) ist.
( 5 ) Das Landeskirchenamt führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss.
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§ 13
Prüfungskommission

( 1 ) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet für jede Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses eine Prüfungskommission. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist zugleich der Vorsitzende der Prüfungskommission.
( 2 ) Bei der Prüfung in den einzelnen Prüfungsfächern müssen mindestens zwei, in den in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern mindestens drei Mitglieder der Prüfungskommission mitwirken. Sie bilden eine Prüfungsgruppe. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann jedes Mitglied der Prüfungskommission zum Vorsitzenden der Prüfungsgruppe bestellen.
( 3 ) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation in dem jeweiligen Prüfungsfach besitzen.
( 4 ) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann in begründeten Ausnahmefällen fachkundige Prüfer bestellen, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind. § 12 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Sie gelten als Mitglieder der Prüfungskommission.
( 5 ) Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
( 6 ) Die Prüfungskommission und die Prüfungsgruppen fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig.
( 7 ) Bei Stimmengleichheit im Prüfungsausschuss und der Prüfungskommission gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Stimmengleichheit in den Prüfungsgruppen entscheidet die Prüfungskommission.
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§ 14
Bewertung von Prüfungsleistungen, Leistungsnoten

( 1 ) Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind mit folgenden Punkten und Noten zu bewerten:
15 bis 14 Punkt
= sehr gut (1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
13 bis 11 Punkte
= gut (2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
10 bis 8 Punkte
= befriedigend (3)
eine Leistung, die den Anforderungen im allgemeinen entspricht;
7 bis 5 Punkte
= ausreichend (4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
4 bis 2 Punkte
= mangelhaft (5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
1 bis 0 Punkte
= ungenügend (6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
( 2 ) Durchschnittspunktzahlen werden ohne Berücksichtigung von Dezimalstellen aus den Punkten errechnet.
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§ 15
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Die Zulassung zur ersten Teilprüfung kann frühestens nach dem vierten Semester beantragt werden. Sie setzt den Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums der Fächer gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 voraus.
( 2 ) Die Zulassung zur zweiten Teilprüfung kann frühestens nach dem sechsten Semester beantragt werden. Sie setzt den Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums der Fächer gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und ggf. § 6 Abs. 2, die Leistungsnachweise (§ 4 Abs. 1) und ggf. die Vorlage der wissenschaftlichen und/oder der kompositorischen Hausarbeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 6) voraus.
( 3 ) Die Zulassung zur dritten Teilprüfung kann frühestens nach dem neunten Semester beantragt werden. Sie setzt den Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums der Fächer (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und ggf. § 6 Abs. 2), die Vorlage der Nachweise über den Gemeindegottesdienst und das Gemeindesingen (§ 4 Abs. 2) und ggf. die Vorlage der wissenschaftlichen und/oder der kompositorischen Hausarbeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 6) voraus.
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§ 162#
Anrechnung gleichwertiger Prüfungen

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann einem Kandidaten, der eine gleichwertige musikalische Prüfung oder Teilprüfung (auch Prüfungen in einem Fach) abgelegt hat, die Prüfung in solchen Fächern erlassen, die mit mindestens „befriedigend“ oder einer vergleichbaren Punktzahl bewertet wurden. Ausgenommen sind die Fächer Orgelliteraturspiel, Gottesdienstliches Orgelspiel sowie Chorleitung, Kantaten- und Oratorienpraxis.
( 2 ) Der Erlass von Prüfungsfächern ist spätestens im Zulassungsantrag besonders zu beantragen. Dem Antrag sind die Studiennachweise oder das Prüfungszeugnis in beglaubigter Abschrift beizufügen. Aus dem Zeugnis muss die Beurteilung der einzelnen Fächer hervorgehen.
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§ 17
Prüfungstermine

( 1 ) Die Prüfung findet mindestens einmal jährlich statt.
( 2 ) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Termin der Prüfung fest, gibt ihn spätestens vier Monate vorher im Kirchlichen Amtsblatt bekannt und bestimmt die Fristen.
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§ 18
Antrag auf Zulassung

( 1 ) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich über den Leiter der Ausbildungseinrichtung an das Landeskirchenamt zu richten.
( 2 ) Dem ersten Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. handgeschriebener Lebenslauf und Lichtbild,
  2. beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses,
  3. ggf. beglaubigte Abschrift des B-Prüfungszeugnisses,
  4. Nachweise gem. § 15 Abs. 1,
  5. Votum der Ausbildungseinrichtung.
( 3 ) Jedem weiteren Antrag auf Zulassung sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. Ergänzung des Lebenslaufes,
  2. Nachweise und Hausarbeiten gem. § 15 Abs. 2 und 3,
  3. Votum der Ausbildungseinrichtung.
Dem Antrag auf Zulassung zur dritten Teilprüfung sind außerdem folgende Unterlagen beizufügen:
  1. Repertoireliste der einstudierten freien und choralgebundenen Orgelwerke,
  2. Nachweis einer öffentlichen Aufführung eines Chorwerkes mit Instrumenten in Anwesenheit von drei Fachprüfern.
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§ 19
Entscheidung über die Zulassung

( 1 ) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung wird dem Kandidaten schriftlich bekanntgegeben.
( 2 ) Die Zulassung muss versagt werden, wenn das Studium nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde; die Zulassung soll versagt werden, wenn die geforderten Unterlagen nicht oder unvollständig vorgelegt werden.
( 3 ) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn einer der in Abs. 2 genannten Versagungsgründe zum Zeitpunkt der Zulassung nicht bekannt war.
( 4 ) Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Kandidat innerhalb einer Frist von zwei Wochen Widerspruch beim Landeskirchenamt einlegen. Dieses entscheidet endgültig.
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§ 20
Prüfungszeiten

( 1 ) Die in § 11 genannten Zeiten sind Regelzeiten für jeden Kandidaten. Sie können in begründeten Einzelfällen um höchstens die Hälfte überschritten werden. Die Entscheidung treffen die Mitglieder der Prüfungsgruppe. Bei einer Prüfung in Gruppen sind die Zeiten entsprechend der Anzahl der Kandidaten zu verlängern.
( 2 ) Für körperbehinderte Kandidaten können die Prüfungszeiten angemessen verlängert werden; andere erforderliche Erleichterungen sind ihnen zu gewähren. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
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§ 21
Verfahren bei Klausurarbeiten unter Aufsicht

( 1 ) Die Aufgaben für die Arbeiten stellt auf Anforderung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Mitglied des Prüfungsausschusses. Bei jeder Aufgabe sind die Arbeits- und Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.
( 2 ) Während der Anfertigung der Arbeiten führt ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmter kirchlicher Mitarbeiter die Aufsicht. Er fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr besondere Vorkommnisse. Die abgegebenen Arbeiten verschließt er in einem Umschlag und leitet sie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu.
( 3 ) Jede Arbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses gemeinsam mit einer Leistungsnote gemäß § 14 beurteilt. Die Leistungsnote ist Bestandteil der Leistungsnote des jeweiligen Prüfungsfaches. Die Gesamtnote des jeweiligen Prüfungsfaches wird von der Prüfungskommission festgesetzt.
( 4 ) Liefert der Kandidat eine Arbeit unter Aufsicht ohne ausreichende Begründung nicht in der vorgeschriebenen Zeit ab, so gilt sie als „ungenügend“.
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§ 22
Verfahren bei der praktischen und mündlichen Prüfung

( 1 ) Die mündliche Prüfung kann von einem Text, einer Quelle oder einer Aufgabe ausgehen und soll dem Kandidaten Gelegenheit geben, sich zusammenhängend zu äußern. Der Kandidat kann mit einem Vortrag aus einem Spezialgebiet beginnen.
( 2 ) Beauftragte des Landeskirchenamtes sind berechtigt, bei der praktischen und mündlichen Prüfung zugegen zu sein. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann ferner im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Prüfungsgruppe Personen, bei denen ein dienstliches Interesse am Prüfungsverfahren vorliegt, gestatten, bei der Prüfung zugegen zu sein. Er kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem oder den Kandidaten auch einer begrenzten Anzahl von Kirchenmusikstudenten ab dem vierten Semester gestatten, der mündlichen und praktischen Prüfung zuzuhören.
( 3 ) Bei den Beratungen der Prüfungsgruppe dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission und die kirchlichen Mitarbeiter gemäß § 29 zugegen sein.
( 4 ) Die Mitglieder der Prüfungsgruppe beschließen das Ergebnis des jeweiligen Prüfungsfaches. Die Prüfungskommission fasst die Einzelergebnisse eines Faches zu einer Leistungsnote (§ 14) zusammen.
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§ 23
Unterbrechung, Rücktritt, Versäumnis

( 1 ) Ist der Kandidat durch Krankheit oder andere von ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert, an der Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt teilzunehmen, so hat er dies unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nachzuweisen. Bei Krankheit kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden; die Kosten trägt der Kandidat.
( 2 ) Unterbricht der Kandidat die Prüfung aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe, so wird sie zu einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt.
( 3 ) Der Kandidat kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurücktreten; die Prüfung oder der Teil der Prüfung gilt als nicht unternommen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Termin der Wiederaufnahme der Prüfung.
( 4 ) Versäumt der Kandidat einen Teil der Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung oder tritt er ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung (Teilprüfung) als nicht bestanden.
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§ 24
Täuschungsversuch

( 1 ) Über die Folgen eines Täuschungsversuches entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Anhören des Kandidaten. Er kann je nach Ausmaß und Gewicht des Täuschungsversuches die Wiederholung des betreffenden Teiles der Prüfung anordnen oder die gesamte Prüfung (Teilprüfung) für nicht bestanden erklären.
( 2 ) Die Prüfung kann wegen eines schwerwiegenden Täuschungsversuches auch nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Zeugnisses.
( 3 ) Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann der Kandidat innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch beim Landeskirchenamt einlegen. Dieses entscheidet dann endgültig.
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§ 25
Gesamtergebnis der Prüfung

( 1 ) Die Prüfungskommission setzt aus den Leistungsnoten für die einzelnen Prüfungsfächer das Gesamtergebnis fest und fasst es in einer Leistungsnote (§ 14) zusammen. Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ (5 oder mehr Punkte) lautet und die Fächer Orgelliteraturspiel, Gottesdienstliches Orgelspiel sowie Chorleitung, Kantaten- und Oratorienpraxis mit mindestens „ausreichend“ (5 oder mehr Punkte) bewertet worden sind.
( 2 ) Sind die Leistungen in einem der in Absatz 1 genannten Fächer nur mit „mangelhaft“ (4 oder weniger Punkte) bewertet worden, gilt die Prüfung als nicht abgeschlossen.
( 3 ) Sind die Leistungen in zwei der in Absatz 1 genannten Fächer mit „mangelhaft“ (4 oder weniger Punkte) oder in einem der Fächer mit „ungenügend“ (1 oder 0 Punkte) bewertet worden, ist die Prüfung nicht bestanden. Dasselbe gilt, wenn die Leistungen des Kandidaten in insgesamt drei Prüfungsfächern mit „mangelhaft“ (4 oder weniger Punkte) oder in zwei Prüfungsfächern mit „ungenügend“ (1 oder 0 Punkte) bewertet worden sind.
( 4 ) Besondere Leistungen können auf dem Zeugnis vermerkt werden.
( 5 ) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die in Absatz 1 genannten Fächer dreifach und die Fächer Klavierspiel, Singen und Sprechen, Musiktheorie/Tonsatz, Gehörbildung und Liturgik doppelt bewertet.
( 6 ) Nach Feststellung des Gesamtergebnisses gibt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten das Ergebnis der Prüfung mündlich bekannt.
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§ 26
Wiederholung der Prüfung

( 1 ) Wer die Prüfung nicht abgeschlossen hat, kann die Prüfung in dem betreffenden Fach frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholen. Wird die Leistung in dem betreffenden Fach in der Wiederholungsprüfung mit „mangelhaft“ (5) oder „ungenügend“ (6) bewertet, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
( 2 ) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen. Die Prüfungskommission bestimmt, wann die Prüfung frühestens wiederholt werden kann. Die mit mindestens „befriedigend“ (3) bewerteten Fächer werden angerechnet.
( 3 ) Ob die Prüfung ein zweites Mal wiederholt werden kann, entscheidet das Landeskirchenamt.
( 4 ) § 18 gilt entsprechend.
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§ 27
Niederschriften

( 1 ) Über den Prüfungsverlauf und das Beratungsergebnis in den einzelnen Prüfungsgruppen ist von einem Mitglied der Prüfungsgruppe, das vom Vorsitzenden der Prüfungsgruppe bestimmt wird, eine Niederschrift aufzunehmen, die den Gegenstand der Prüfung und die Leistungen des einzelnen Kandidaten erkennen lässt. In die Niederschrift ist die beschlossene Leistungsnote für jeden Kandidaten einzutragen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungsgruppe zu unterschreiben.
( 2 ) Über das Beratungsergebnis zur Ermittlung des Gesamtergebnisses ist eine weitere Niederschrift aufzunehmen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt den Protokollführer. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
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§ 28
Zeugnis und Bescheinigungen

( 1 ) Über das Ergebnis der ersten und der zweiten Teilprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 und 2 ausgestellt.
( 2 ) Über die bestandene Prüfung für A-Kirchenmusiker wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt.
( 3 ) Über eine nicht abgeschlossene oder nicht bestandene Prüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
( 4 ) Die Bescheinigungen werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und einem Mitglied der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Landeskirche versehen.
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§ 29
Geschäftsführung

Die Geschäfte des Prüfungsausschusses werden im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von Mitarbeitern des Landeskirchenamtes ausgeführt.
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§ 30
Widerspruch

Gegen Prüfungsentscheidungen, die aufgrund dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung ergehen, kann innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Mitteilung beim Landeskirchenamt Widerspruch eingelegt werden.
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5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

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§ 31
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten entgegenstehende Bestimmungen, insbesondere die Kirchliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung für A-Kirchenmusiker vom 13. März 1968 (KABl. S. 81) außer Kraft.
( 3 ) Auf Kandidaten, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung zur Prüfung zugelassen sind bzw. sie begonnen und noch nicht beendet haben, ist die in Absatz 2 genannte Ordnung mit Ausnahme des § 8 weiterhin anzuwenden. Dasselbe gilt auf Antrag für Kandidaten, die sich vor dem Inkrafttreten in einem Studium mit dem Ziel der A-Prüfung befanden.
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Anlage 1

EVANGELISCHE KIRCHE IM RHEINLAND
– Prüfungsausschuss für Kirchenmusiker –
Bescheinigung
über die Prüfung für A-Kirchenmusiker
(Erste Teilprüfung)

geboren am in
wohnhaft in
hat am in
aufgrund der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für A-Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 21. März 1991 (KABl. S. 78) die erste Teilprüfung mit folgendem Ergebnis abgelegt:
Wissenschaftliche Fächer
Liturgik
(    Punkte)
Hmynologie
(    Punkte)
Musikgeschichte und Literaturkunde
(    Punkte)
Literaturkunde
(    Punkte)
Orgelkunde
(    Punkte)
Theologie und Kirchenkunde
(    Punkte)
Bemerkungen:
, den

(Vorsitzender des Prüfungsausschusses)
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Anlage 2

EVANGELISCHE KIRCHE IM RHEINLAND
– Prüfungsausschuss für Kirchenmusiker –
Bescheinigung
über die Prüfung für A-Kirchenmusiker
(Zweite Teilprüfung)

geboren am in
wohnhaft in
hat am in
aufgrund der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für A-Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 21. März 1991 (KABl. S. 78) die zweite Teilprüfung mit folgendem Ergebnis abgelegt:
Pädagogische Fächer
Musikalische Arbeit mit Kindern
(    Punkte)
Gemeindesingarbeit
(    Punkte)
Musiktheoretische Fächer
Musiktheorie/Tonsatz
(    Punkte)
Gehörbildung
(    Punkte)
Partitur- und Generalbassspiel
(    Punkte)
Hausarbeiten
Schriftliche wissenschaftliche Hausarbeit
(    Punkte)
Schriftliche kompositorische Hausarbeit
(    Punkte)
Zusatzfächer
Drittes Instrument
(    Punkte)
Cembalospiel
(    Punkte)
Bläserchorleitung
(    Punkte)
Popularmusik
(    Punkte)
Musikalische Medienkunde
(    Punkte)
Komposition
(    Punkte)
Instrumentenkunde und Akustik
(    Punkte)
Bemerkungen:
, den

(Vorsitzender des Prüfungsausschusses)
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Anlage 3

EVANGELISCHE KIRCHE IM RHEINLAND
– Prüfungsausschuss für Kirchenmusiker –
Bescheinigung
über die Prüfung für A-Kirchenmusiker
(A-Prüfung)

am in
aufgrund der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für A-Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 21. März 1991 (KABl. S. 78) die Prüfung für A‍-‍Kirchenmusiker abgelegt und mit dem
Gesamtergebnis (    Punkte)
bestanden.
Einzelergebnisse:
Instrumentalfächer
Orgelliteraturspiel
(    Punkte)
Gottesdienstliches Orgelspiel
(    Punkte)
Klavierspiel
(    Punkte)
Vokale und dirigentische Fächer
Singen und Sprechen
(    Punkte)
Chorleitung
(    Punkte)
Pädagogische Fächer
Musikalische Arbeit mit Kindern
(    Punkte)
Gemeindesingarbeit
(    Punkte)
Musiktheoretische Fächer
Musiktheorie/Tonsatz
(    Punkte)
Gehörbildung
(    Punkte)
Partitur- und Generalbassspiel
(    Punkte)
Wissenschaftliche Fächer
Liturgik
(    Punkte)
Hymnologie
(    Punkte)
Musikgeschichte und Literaturkunde
(    Punkte)
Orgelkunde
(    Punkte)
Theologie und Kirchenkunde
(    Punkte)
Hausarbeiten
Schriftliche wissenschaftliche Hausarbeit
(    Punkte)
Schriftliche kompositorische Hausarbeit
(    Punkte)
Zusatzfächer
Drittes Instrument
(    Punkte)
Cembalospiel
(    Punkte)
Bläserchorleitung
(    Punkte)
Popularmusik
(    Punkte)
Musikalische Medienkunde
(    Punkte)
Komposition
(    Punkte)
Instrumentenkunde und Akustik
(    Punkte)
Bemerkungen:
, den

(Vorsitzender des Prüfungsausschusses)

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1 ↑ Nr. 950.
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2 ↑ § 16 Abs. 1 neu gefasst durch Ordnung vom 23. August 1996 (KABl. S. 232) mit Wirkung ab 1. Oktober 1996.