.

Geltungszeitraum von: 01.07.1988

Geltungszeitraum bis: 18.01.2022

Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für B-Kirchenmusiker
der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 3. März 1988

(KABl. S. 57)
geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 21. März 1991 (KABl. S. 86) und durch Ordnung vom 23. August 1996 (KABl. S. 232)

Die Leitung der Evangelischen Kirche im Rheinland hat aufgrund von § 10 Abs. 1 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche der Union über die Vorbildung und Anstellungsfähigkeit von Kirchenmusikern vom 11. November 1960 (KABl. 1963 S. 54) folgende Ordnung für die Ausbildung und Prüfung der B-Kirchenmusiker erlassen:
#

1. Abschnitt
Allgemeine Ausbildungsbestimmungen

###

§ 1
Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist die fachliche Befähigung, ein Amt in der Kirche hauptberuflich als B-Kirchenmusiker auszuüben.
#

§ 2
Studium

( 1 ) Das Studium ist an staatlichen oder kirchlichen Musikhochschulen oder an einer vom Landeskirchenamt als gleichwertig anerkannten Einrichtung durchzuführen.
( 2 ) Das Studium soll den Studenten auf das Tätigkeitsfeld als B-Kirchenmusiker vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass er zu künstlerischer und pädagogischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln im Dienst der Kirche befähigt wird.
( 3 ) Die Studienzeit bis zum berufsqualifizierenden Abschluss (B-Prüfung) dauert in der Regel sechs bis acht Semester.
#

§ 3
Zulassung zum Studium

( 1 ) Zum Studium können Bewerber zugelassen werden,
  1. die das Abschlusszeugnis einer Realschule oder ein gleichwertiges Zeugnis besitzen und
  2. die ihre allgemein-musikalische und instrumentale Vorbildung in einer Eignungs- oder Aufnahmeprüfung nachgewiesen haben.
( 2 ) Bei überdurchschnittlicher musikalischer Begabung oder beim Vorliegen besonderer Umstände kann ausnahmsweise von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 abgesehen werden.
( 3 ) Die Ausbildungsinstitute entscheiden über die Zulassung zum Studium.
#

§ 4
Leistungsnachweise, Gemeindegottesdienst und Gemeindesingen

( 1 ) In folgenden Fächern müssen Leistungsnachweise durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung oder an einem Seminar erworben werden:
  1. Musikalische Arbeit mit Kindern,
  2. Gemeindesingarbeit,
  3. Methodik der Chorarbeit,
  4. Grundlagen der Orchesterleitung,
  5. Teilnahme am Institutschor,
  6. Popularmusik.
Das Nähere regeln die Ausbildungsinstitute.
( 2 ) Der Kandidat hat einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er in Anwesenheit eines Beauftragten des Prüfungsausschusses einen agendarischen Gemeindegottesdienst und ein Gemeindesingen musikalisch zufriedenstellend durchgeführt hat. Einzelheiten werden auf Antrag des Kandidaten vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geregelt.
( 3 ) Die Nachweise sind im Zeugnis zu vermerken.
#

2. Abschnitt
Allgemeine Prüfungsbestimmungen

###

§ 5
Zweck der Prüfung

Die Prüfung schließt das Studium (Abschnitt 1 dieser Ordnung) für das Amt als B-Kirchenmusiker ab. Durch sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat erfolgreich studiert hat und die künstlerischen, pädagogischen und wissenschaftlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Mittleren Urkunde über die Anstellungsfähigkeit in der Landeskirche erfüllt.1#
#

§ 6
Prüfungsfächer

( 1 ) Die Prüfung umfasst folgende Fächer:
1.
Instrumentalfächer
1.1
Orgelliteraturspiel
1.2
Gottesdienstliches Orgelspiel
1.3
Klavierspiel
2.
Vokale und dirigentische Fächer
2.1
Singen und Sprechen
2.2
Chorleitung
3.
Pädagogische Fächer
3.1
Musikalische Arbeit mit Kindern
3.2
Gemeindesingarbeit
4.
Musiktheoretische Fächer
4.1
Musiktheorie/Tonsatz
4.2
Gehörbildung
4.3
Partiturspiel
4.4
Generalbaßspiel
5.
Wissenschaftliche Fächer
5.1
Liturgik
5.2
Hymnologie
5.3
Musikgeschichte
5.4
Orgelkunde
5.5
Theologie und Kirchenkunde
6.
Hausarbeiten
6.1
Schriftliche wissenschaftliche Hausarbeit
6.2
Schriftliche kompositorische Hausarbeit
( 2 ) Daneben kann die Prüfung in folgenden Fächern abgelegt werden (Zusatzfächer):
  1. Drittes Instrument
  2. Bläserchorleitung
#

§ 7
Form der Prüfung

( 1 ) Die Hausarbeiten und die Klausuren werden als Einzelarbeiten angefertigt.
( 2 ) Die praktischen Prüfungen werden als Einzelprüfungen abgelegt. Die mündlichen Prüfungen können als Einzelprüfung oder als Prüfung in Gruppen abgelegt werden. Die Gruppen dürfen nicht mehr als drei Kandidaten umfassen.
#

§ 8
Teilprüfungen

( 1 ) Die Prüfung kann in zwei Abschnitten (Teilprüfungen) abgelegt werden. Die erste Teilprüfung umfasst die wissenschaftlichen Fächer (§ 6 Abs. 1 Nr. 5). Die zweite Teilprüfung umfasst die Instrumentalfächer (§ 6 Abs. 1 Nr. 1),
die vokalen und dirigentischen Fächer (§ 6 Abs. 1 Nr. 2),
die pädagogischen Fächer (§ 6 Abs. 1 Nr. 3),
die musiktheoretischen Fächer (§ 6 Abs. 1 Nr. 4)
und die Hausarbeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 6).
( 2 ) Die Fächer gemäß § 6 Abs. 2 können fakultativ in der ersten oder zweiten Teilprüfung abgelegt werden.
#

3. Abschnitt
Besondere Prüfungsbestimmungen

###

§ 9
Wissenschaftliche Hausarbeit

( 1 ) Die wissenschaftliche Hausarbeit dient der Feststellung, ob der Kandidat innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ein Thema aus einem der künstlerischen, pädagogischen oder wissenschaftlichen Fächer selbständig bearbeiten kann.
( 2 ) Der Kandidat hat die Arbeit im vorletzten oder letzten Studienjahr zu schreiben. Für die Anfertigung der Arbeit stehen ihm acht Wochen zur Verfügung.
( 3 ) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benennt die Themen und gibt die Termine bekannt.
( 4 ) Die Arbeit soll einen Umfang von zehn bis dreißig Seiten Text haben und ist in Maschinenschrift (1 1/2zeilig) vorzulegen. Auf der ersten Seite ist sie mit dem Namen des Verfassers und der Versicherung zu versehen, dass er die Arbeit selbständig verfasst, keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt und die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht hat. Das gleiche gilt für die beigegebenen Abbildungen und Notenbeispiele.
( 5 ) Über die Arbeit erstatten zwei vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Mitglieder des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander ein ausführliches Gutachten, das den Grad der selbständigen Leistung, den sachlichen Gehalt, den Aufbau und die Gedankenführung bewertet und Vorzüge und Mängel deutlich kennzeichnet. Das Gutachten wird mit einer Leistungsnote (§ 14) abgeschlossen. In Fällen, in denen die Leistungsnoten der beiden Gutachten voneinander abweichen, entscheidet ein drittes vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses benanntes Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der beiden vorgegebenen Beurteilungen endgültig über die Leistungsnote.
( 6 ) Eine mit „sehr gut“ oder „gut“ bewertete Arbeit kann im Einverständnis mit dem Kandidaten bei der Landeskirche archiviert werden.
( 7 ) Der Kandidat darf die Hausarbeit nicht zu anderen Zwecken verwenden, bevor sie beurteilt ist.
#

§ 10
Kompositorische Hausarbeit

( 1 ) Der Kandidat hat im vorletzten oder letzten Studienjahr eine vokale, instrumentale oder vokal-instrumentale Hausarbeit in Tonsatz zu schreiben.
( 2 ) § 9 Abs. 3 bis 7 gilt sinngemäß.
#

§ 11
Anforderungen in der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung

In den einzelnen Prüfungsfächern werden folgende Anforderungen gestellt:
1.
Instrumentalfächer
1.1
Orgelliteraturspiel
Vortrag von drei mittelschweren Orgelwerken verschiedener Stilepochen. Ein Werk muss von J. S. Bach sein.
Außerdem benennt der Fachlehrer ein Stück, das im Zeitraum von acht Wochen selbständig zu erarbeiten und einzurichten ist.
Aus einer Liste von zwölf Choralbearbeitungen – darunter fünf aus dem Orgelbüchlein von J. S. Bach – benennt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in der Regel vier Wochen vor der Prüfung drei zum Vorspielen.
Vomblattspiel leichterer Literatur.
Zeit: 40 Minuten.
1.2
Gottesdienstliches Orgelspiel
1.2.1
Mit Vorbereitungszeit (drei Tage):
zu gegebenem c. f. Begleitsätze mit Melodie im Sopran (obligat) und Baß, Intonation und Choralbearbeitung. Spiel von Begleitsätzen zu zwei neuen geistlichen Liedern eigener Wahl in eigenem Satz, gegebenenfalls auch schriftlich fixiert.
1.2.2
Ohne Vorbereitungszeit:
Intonation und Begleitsätze (obligat im Sopran) zu Kirchenliedern nach dem Gesangbuch, Ausgabe Rheinland-Westfalen-Lippe. Transposition von Kirchenliedern und liturgischen Stücken wahlweise nach dem Gesangbuch oder Choralbuch.
Auswendigspiel von zwölf Kirchenliedern (Stichproben aus einer vorzulegenden Liste).
Zeit: 30 Minuten.
1.3
Klavierspiel
Vortrag von drei mittelschweren Klavierwerken verschiedener Stilepochen. Vomblattspiel einer leichteren Liedbegleitung oder eines Klavierauszuges.
Zeit: 30 Minuten.
2.
Vokale und dirigentische Fächer
2.1
Singen und Sprechen
Vortrag von zwei verschiedenartigen, mittelschweren Stücken der Gesangsliteratur (Kunstlied oder geistliches Konzert). Unbegleitetes Singen von Kirchenliedern. Kenntnis der Stimmvorgänge in ihren physiologischen Funktionen, Vertrautheit mit Methoden der Stimmerziehung, der chorischen Stimmbildung, der Pflege der Kinderstimme. Vortrag eines Textes, Beherrschung der Sprechtechnik und der Ausspracheregeln.
Zeit: 20 Minuten.
2.2
Chorleitung
Probenarbeit an einem vom Bewerber selbständig vorbereiteten, mittelschweren Chorwerk unter Berücksichtigung von Chorerziehung und chorischer Stimmbildung. Die Aufgabe wird in der Regel zwei Wochen vor der Prüfung bekanntgegeben.
Zeit: 40 Minuten.
3.
Pädagogische Fächer
3.1
Musikalische Arbeit mit Kindern
Methodik. Musik der Bewegung. Grundlagen des instrumentalen Musizierens mit Kindern. Einführung in die Notenschrift. Literaturkenntnis.
Zeit: 10 Minuten.
3.2
Gemeindesingarbeit
Anlässe und Methodik. Ein- und mehrstimmiges Singen in verschiedenen Gemeindegruppen (mit oder ohne Instrumente). Gruppenimprovisation. Literaturkenntnis.
Zeit: 10 Minuten.
4.
Musiktheoretische Fächer
4.1
Musiktheorie/Tonsatz
4.1.1
Klausur
Eine mindestens dreistimmige polyphone c. f.-Bearbeitung für beliebige Besetzung oder eine freie Vertonung eines kurzen Bibeltextes für beliebige Besetzung. Aussetzen eines mittelschweren Generalbasses. Anfertigung eines vierstimmigen Kantionalsatzes für Chor, Orgel oder Bläser. Ein Tasteninstrument kann für höchstens 15 Minuten als Hilfsmittel verwendet werden.
Zeit: 5 Stunden.
4.1.2
Mündlich-praktische Prüfung
Überblick über harmonische und kontrapunktische Techniken. Analyse eines Musikbeispieles.
Zeit: 15 Minuten.
4.2
Gehörbildung
4.2.1
Klausur
Diktat
  1. Melodisch-rhythmisch, einstimmig
  2. Polyphon, zweistimmig
  3. Homophon, vierstimmig (kann auch wiedergegeben werden durch Außenstimmen mit Bezifferung).
Zeit: 45 Minuten.
4.2.2
Mündlich-praktisch
Beschreibung und Bestimmung von Strukturen aus den musikalischen Wahrnehmungsgebieten (z. B. Tonhöhe, Rhythmus, Dynamik, Klangfarbe).
Vomblattsingen.
Zeit: 10 Minuten.
4.3
Partiturspiel
4.3.1
Mit 40 Minuten Vorbereitungszeit:
Polyphone Chorpartitur in modernen Schlüsseln. Einfache Chorpartitur in alten Schlüsseln. Einfache Kantatenpartitur mit Fragen zur Instrumentation.
4.3.2
Vomblattspielen.
Homophone oder leichte polyphone Chorpartitur in modernen Schlüsseln.
Zeit: 20 Minuten.
4.4
Generalbaßspiel
4.4.1
Mit 20 Minuten Vorbereitungszeit:
Begleiten einer Melodiestimme mit Generalbaß.
4.4.2
Vomblattspielen.
Leichter bezifferter Baß.
Zeit: 10 Minuten.
5.
Wissenschaftliche Fächer
5.1
Liturgik
Die Lehre vom Gottesdienst und ihre gegenwärtige Interpretation. Überblick über die Geschichte des Gottesdienstes. Kenntnis des Kirchenjahres (einschließlich der wichtigsten Perikopen und Hauptlieder), der verschiedenen Gottesdienstformen mit ihren Gestaltungsprinzipien und -möglichkeiten, besonders in musikalischer Hinsicht.
Kenntnis und praktische Beherrschung der liturgischen Weisen und einiger Psalm- und Lektionstöne.
Zeit: 20 Minuten.
5.2
Hymnologie
Überblick über die Geschichte des Kirchenliedes und des Gesangbuches, Ausgabe Rheinland-Westfalen-Lippe. Typologie des Kirchenliedes, insbesondere Melodienkunde. Genaue Kenntnis des eingeführten Gesangbuches und der Möglichkeit seiner Verwendung in der Gemeinde, besonders im Gottesdienst. Kenntnis ergänzender Liedsammlungen.
Zeit: 10 Minuten.
5.3
Musikgeschichte und Literaturkunde
Überblick über die allgemeine Musikgeschichte bis zur Gegenwart. Genauere Kenntnis der Geschichte der Kirchenmusik. Überblick über die Chor- und Orgelliteratur und Fragen der Aufführungspraxis. Prinzipien musikalischer Formbildung bis zur Gegenwart.
Zeit: 20 Minuten.
5.4
Orgelkunde
Geschichte und Struktur der Orgel. Dispositions-, Registrier- und Stilkunde.
Pflege der Orgel.
Zeit: 15 Minuten.
5.5
Theologie und Kirchenkunde
Biblische Theologie:
Kenntnis richtungweisender Texte des Alten und Neuen Testaments (Abraham und die Verheißung Gottes, die Botschaft der Propheten, Theologie des Psalters, Leben und Lehre, Tod und Auferstehung Jesu Christi, Kerngedanken der Theologie des Paulus und Schwerpunkte seines Wirkens). Biblische Bezüge der Kirchenmusik.
Leben und Lehre der Kirche:
Wichtige Bekenntnisse der Kirche, Barmer Theologische Erklärung. Glaube und Handeln (Gebote und Weltverantwortung). Die Gestalt der Kirche in Geschichte und Gegenwart (Konfessionen – Ökumene). Die Bedeutung der Kirchenmusik im Gemeindeaufbau.
Die Ordnungen der Kirche:
Grundzüge der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland und ihrer geschichtlichen Zusammenhänge, auch der Grundordnung der Evangelischen Kirche der Union und der Evangelischen Kirche in Deutschland. Kenntnis der die Kirchenmusik betreffenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Zeit: 20 Minuten.
6.
Zusatzfächer
6.1
Drittes Instrument
Vortrag von zwei selbstgewählten Werken. Vomblattspiel leichter Literatur. Bei Melodieinstrumenten (z. B. Blechblasinstrumenten) auch unvorbereitetes Transponieren von Kirchenliedern.
Zeit: 10 Minuten.
6.2
Bläserchorleitung
Probenarbeit mit einem Blechbläserchor. Kenntnis des Instrumentariums, der technischen und musikalischen Bedingungen, der Literatur und der Einsatzmöglichkeiten.
Zeit: 30 Minuten.
#

4. Abschnitt
Prüfungsverfahren

###

§ 12
Prüfungsausschuss

( 1 ) Die Prüfung für B-Kirchenmusiker wird vor dem „Prüfungsausschuss für Kirchenmusiker der Evangelischen Kirche im Rheinland“ abgelegt.
( 2 ) Das Landeskirchenamt beruft die Mitglieder, den Vorsitzenden und seine Stellvertreter. Als Mitglieder werden Lehrende der Ausbildungseinrichtungen, in der beruflichen Praxis besonders erfahrene Musiker und Pfarrer sowie die im Landeskirchenamt zuständigen Dezernenten für Kirchenmusiker berufen.
( 3 ) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden in der Regel auf die Dauer von fünf Jahren berufen; sie scheiden vor Ablauf dieser Frist aus dem Prüfungsausschuss aus, wenn ihre Berufung widerrufen wird oder erlischt. Sie erlischt ein Jahr nach Eintritt in den Ruhestand.
( 4 ) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen der evangelischen Kirche angehören und die Wählbarkeit zum Presbyteramt besitzen oder ordinierte Amtsträger sein. Für die nicht-wissenschaftlichen Fächer können ausnahmsweise Mitglieder berufen werden, die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen; sie müssen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) ist.
( 5 ) Das Landeskirchenamt führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss.
#

§ 13
Prüfungskommission

( 1 ) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet für jede Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses eine Prüfungskommission. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist zugleich der Vorsitzende der Prüfungskommission.
( 2 ) Bei der Prüfung in den einzelnen Prüfungsfächern müssen mindestens zwei, in den in § 6 Abs. 1 Nr. 1.1, 1.2 und 2.2 genannten Prüfungsfächern mindestens drei Mitglieder der Prüfungskommission mitwirken. Sie bilden eine Prüfungsgruppe. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann jedes Mitglied der Prüfungskommission zum Vorsitzenden der Prüfungsgruppe bestellen.
( 3 ) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation in dem jeweiligen Prüfungsfach besitzen.
( 4 ) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann in begründeten Ausnahmefällen fachkundige Prüfer bestellen, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind. § 12 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Sie gelten als Mitglieder der Prüfungskommission.
( 5 ) Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
( 6 ) Die Prüfungskommission und die Prüfungsgruppen fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig.
( 7 ) Bei Stimmengleichheit im Prüfungsausschuss und der Prüfungskommission gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Stimmengleichheit in den Prüfungsgruppen entscheidet die Prüfungskommission.
#

§ 142#
Bewertung von Prüfungsleistungen, Leistungsnoten

Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind mit folgenden Punkten und Noten zu bewerten:
15–14 Punkte
= sehr gut
( 1 )
=
eine Leistung, die den Anforderungen in
besonderem Maße entspricht;
13–11 Punkte
= gut
( 2 )
=
eine Leistung, die den Anforderungen voll
entspricht;
10–8 Punkte
= befriedigend
( 3 )
=
eine Leistung, die den Anforderungen im
allgemeinen entspricht;
3–5 Punkte
= ausreichend
( 4 )
=
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,
aber im ganzen den Anforderungen noch
entspricht;
4–2 Punkte
= mangelhaft
( 5 )
=
eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden könnten;
1–0 Punkte
= ungenügend
( 6 )
=
eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass
die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden könnten.
Durchschnittspunktzahlen werden ohne Berücksichtigung von Dezimalstellen aus den Punkten errechnet.
#

§ 15
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Die Zulassung zur ersten Teilprüfung kann frühestens nach dem vierten Semester beantragt werden. Die Zulassung setzt den Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums der Fächer gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 und gegebenenfalls § 6 Abs. 2 voraus. Über Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt.
( 2 ) Die Zulassung zur zweiten Teilprüfung setzt den Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums der Fächer gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und gegebenenfalls § 6 Abs. 2, die Abgabe der wissenschaftlichen und der kompositorischen Hausarbeit (§§ 9 und 10), der Leistungsnachweise (§ 4) und den Nachweis über den Gemeindegottesdienst und das Gemeindesingen (§ 4) voraus.
#

§ 163#
Anrechnung gleichwertiger Prüfungen

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann einem Kandidaten, der eine gleichwertige musikalische Prüfung oder Teilprüfung (auch Prüfungen in einem Fach) abgelegt hat, die Prüfung in solchen Fächern erlassen, die mit mindestens „befriedigend“ oder einer vergleichbaren Punktzahl bewertet wurden. Ausgenommen sind die Fächer „Orgelliteraturspiel, Gottesdienstliches Orgelspiel und Chorleitung“.
( 2 ) Der Erlass von Prüfungsfächern ist spätestens im Zulassungsantrag besonders zu beantragen. Dem Antrag sind die Studiennachweise oder das Prüfungszeugnis in beglaubigter Abschrift beizufügen. Aus dem Zeugnis muss die Beurteilung der einzelnen Fächer hervorgehen.
#

§ 17
Prüfungstermine

( 1 ) Die Prüfung findet mindestens einmal jährlich statt.
( 2 ) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Termin der Prüfung fest, gibt ihn spätestens vier Monate vorher im Kirchlichen Amtsblatt bekannt und bestimmt die Fristen.
#

§ 18
Antrag auf Zulassung

( 1 ) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich über den Leiter der Ausbildungseinrichtung an das Landeskirchenamt zu richten.
( 2 ) Dem ersten Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:4#
  1. handgeschriebener Lebenslauf und Lichtbild,
  2. beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses,
  3. Studiennachweis (beglaubigte Kopie des Studienbuches) und Votum der Ausbildungseinrichtung,
  4. gegebenenfalls Nachweis einer vorher abgelegten C-Prüfung,
  5. falls die Zulassung zur zweiten Teilprüfung beantragt wird: Leistungsnachweise gemäß § 4 Abs. 1 und Nachweis über den Gemeindegottesdienst und das Gemeindesingen gemäß § 4 Abs. 2.
Jedem weiteren Antrag sind die unter Nummer 1 und 3 genannten Unterlagen beizufügen.
( 3 ) Besondere Wünsche gemäß § 6 Abs. 2, §§ 15, 16 und 20 Abs. 2 sind im Zulassungsantrag zu vermerken.
#

§ 19
Entscheidung über die Zulassung

( 1 ) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung wird dem Kandidaten schriftlich bekanntgegeben.
( 2 ) Die Zulassung muss versagt werden, wenn das Studium nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde; die Zulassung soll versagt werden, wenn die geforderten Unterlagen nicht oder unvollständig vorgelegt werden.
( 3 ) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn einer der in Absatz 2 genannten Versagungsgründe im Zeitpunkt der Zulassung nicht bekannt war.
( 4 ) Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Kandidat innerhalb einer Frist von zwei Wochen Widerspruch beim Landeskirchenamt einlegen. Dieses entscheidet endgültig.
#

§ 20
Prüfungszeiten

( 1 ) Die in § 11 genannten Zeiten sind Regelzeiten für jeden Kandidaten. Sie können in begründeten Einzelfällen um höchstens die Hälfte überschritten werden. Die Entscheidung treffen die Mitglieder der Prüfungsgruppe. Bei einer Prüfung in Gruppen sind die Zeiten entsprechend der Anzahl der Kandidaten zu verlängern.
( 2 ) Für körperbehinderte Kandidaten können die Prüfungszeiten angemessen verlängert werden; andere erforderliche Erleichterungen sind ihnen zu gewähren. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
#

§ 21
Verfahren bei Klausurarbeiten unter Aufsicht

( 1 ) Die Aufgaben für die Arbeiten stellt auf Anforderung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Mitglied des Prüfungsausschusses. Bei jeder Aufgabe sind die Arbeits- und Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.
( 2 ) Während der Anfertigung der Arbeiten führt ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmter kirchlicher Mitarbeiter die Aufsicht. Er fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr besondere Vorkommnisse. Die abgegebenen Arbeiten verschließt er in einem Umschlag und leitet sie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu.
( 3 ) Jede Arbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses gemeinsam mit einer Leistungsnote gemäß § 14 beurteilt. Die Leistungsnote ist Bestandteil der Leistungsnote des jeweiligen Prüfungsfaches. Die Gesamtnote des jeweiligen Prüfungsfaches wird von der Prüfungskommission festgesetzt.
( 4 ) Liefert der Kandidat eine Arbeit unter Aufsicht ohne ausreichende Begründung nicht in der vorgeschriebenen Zeit ab, so gilt sie als „ungenügend“.
#

§ 22
Verfahren bei der praktischen und mündlichen Prüfung

( 1 ) Die mündliche Prüfung kann von einem Text, einer Quelle oder einer Aufgabe ausgehen und soll dem Kandidaten Gelegenheit geben, sich zusammenhängend zu äußern. Der Kandidat kann mit einem Vortrag aus einem Spezialgebiet beginnen.
( 2 ) Beauftragte des Landeskirchenamtes sind berechtigt, bei der praktischen und mündlichen Prüfung zugegen zu sein. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann ferner im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Prüfungsgruppe Personen, bei denen ein dienstliches Interesse am Prüfungsverfahren vorliegt, gestatten, bei der Prüfung zugegen zu sein. Er kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem oder den Kandidaten auch einer begrenzten Anzahl von Kirchenmusikstudenten ab dem vierten Semester gestatten, der mündlichen und praktischen Prüfung zuzuhören.
( 3 ) Bei den Beratungen der Prüfungsgruppe dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission und die kirchlichen Mitarbeiter gemäß § 29 zugegen sein.
( 4 ) Die Mitglieder der Prüfungsgruppe beschließen das Ergebnis der jeweiligen Prüfungsfächer der praktischen und mündlichen Prüfung und fassen es in einer Leistungsnote (§ 14) zusammen.
#

§ 23
Unterbrechung, Rücktritt, Versäumnis

( 1 ) Ist der Kandidat durch Krankheit oder andere von ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert, an der Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt teilzunehmen, so hat er dies unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nachzuweisen. Bei Krankheit kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden; die Kosten trägt der Kandidat.
( 2 ) Unterbricht der Kandidat die Prüfung aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe, so wird sie zu einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt.
( 3 ) Der Kandidat kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurücktreten; die Prüfung oder der Teil der Prüfung gilt als nicht unternommen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Termin der Wiederaufnahme der Prüfung.
( 4 ) Versäumt der Kandidat einen Teil der Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung oder tritt er ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung (Teilprüfung) als nicht bestanden.
#

§ 24
Täuschungsversuch

( 1 ) Über die Folgen eines Täuschungsversuches entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Anhören des Kandidaten. Er kann je nach Ausmaß und Gewicht des Täuschungsversuches die Wiederholung des betreffenden Teiles der Prüfung anordnen oder die gesamte Prüfung (Teilprüfung) für nicht bestanden erklären.
( 2 ) Die Prüfung kann wegen eines schwerwiegenden Täuschungsversuches auch nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Zeugnisses.
( 3 ) Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann der Kandidat innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch beim Landeskirchenamt einlegen. Dieses entscheidet endgültig.
#

§ 255#
Gesamtergebnis der Prüfung

( 1 ) Die Prüfungskommission setzt aus den Leistungsnoten für die einzelnen Prüfungsfächer das Gesamtergebnis fest und fasst es in einer Leistungsnote (§ 14) zusammen. Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ (5 oder mehr Punkte) lautet und die Fächer Orgelliteraturspiel, Gottesdienstliches Orgelspiel sowie Chorleitung, Kantaten- und Oratorienpraxis mit mindestens „ausreichend“ (5 oder mehr Punkte) bewertet worden sind.
( 2 ) Sind die Leistungen in einem der in Absatz 1 genannten Fächer nur mit „mangelhaft“ (4 oder weniger Punkte) bewertet worden, gilt die Prüfung als nicht abgeschlossen.
( 3 ) Sind die Leistungen in zwei der in Absatz 1 genannten Fächer mit „mangelhaft“ (4 oder weniger Punkte) oder in einem der Fächer mit „ungenügend“ (1 oder 0 Punkte) bewertet worden, ist die Prüfung nicht bestanden. Dasselbe gilt, wenn die Leistungen des Kandidaten in insgesamt drei Prüfungsfächern mit „mangelhaft“ (4 oder weniger Punkte) oder in zwei Prüfungsfächern mit „ungenügend“ (1 oder 0 Punkte) bewertet worden sind.
( 4 ) Besondere Leistungen können auf dem Zeugnis vermerkt werden.
( 5 ) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die in Absatz 1 genannten Fächer dreifach und die Fächer Klavierspiel, Singen und Sprechen, Musiktheorie/Tonsatz, Gehörbildung und Liturgik doppelt bewertet.
( 6 ) Nach Feststellung des Gesamtergebnisses gibt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten das Ergebnis der Prüfung mündlich bekannt.
#

§ 26
Wiederholung der Prüfung

( 1 ) Wer die Prüfung nicht abgeschlossen hat, kann die Prüfung in dem betreffenden Fach frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholen. Wird die Leistung in dem betreffenden Fach in der Wiederholungsprüfung mit „mangelhaft“ (5) oder „ungenügend“ (6) bewertet, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
( 2 ) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen. Die Prüfungskommission bestimmt, wann die Prüfung frühestens wiederholt werden kann. Die mit mindestens „befriedigend“ (3) bewerteten Fächer werden angerechnet.
( 3 ) Ob die Prüfung ein zweites Mal wiederholt werden kann, entscheidet das Landeskirchenamt.
( 4 ) § 18 gilt entsprechend.
#

§ 27
Niederschriften

( 1 ) Über den Prüfungsverlauf und das Beratungsergebnis in den einzelnen Prüfungsgruppen ist von einem Mitglied der Prüfungsgruppe, das vom Vorsitzenden der Prüfungsgruppe bestimmt wird, eine Niederschrift aufzunehmen, die den Gegenstand der Prüfung und die Leistungen des einzelnen Kandidaten erkennen lässt. In die Niederschrift ist die beschlossene Leistungsnote für jeden Kandidaten einzutragen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungsgruppe zu unterschreiben.
( 2 ) Über das Beratungsergebnis zur Ermittlung des Gesamtergebnisses ist eine weitere Niederschrift aufzunehmen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt den Protokollführer. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
#

§ 28
Zeugnis und Bescheinigungen

( 1 ) Über das Ergebnis der ersten Teilprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt.
( 2 ) Über die bestandene Prüfung für B-Kirchenmusiker wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt.
( 3 ) Über eine nicht abgeschlossene oder nicht bestandene Prüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
( 4 ) Die Bescheinigungen werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und einem Mitglied der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Landeskirche versehen.
#

§ 29
Geschäftsführung

Die Geschäfte des Prüfungsausschusses werden im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von Mitarbeitern des Landeskirchenamtes ausgeführt.
#

§ 30
Widerspruch

Gegen Prüfungsentscheidungen, die aufgrund dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung ergehen, kann innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Mitteilung beim Landeskirchenamt Widerspruch eingelegt werden.
#

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

###

§ 31
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten entgegenstehende Bestimmungen, insbesondere die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für B-Kirchenmusiker vom 13. März 1968 (KABl. S. 86) außer Kraft.
( 3 ) Auf Kandidaten, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung zur Prüfung zugelassen sind bzw. sie begonnen und noch nicht beendet haben, ist die in Absatz 2 genannte Ordnung mit Ausnahme des § 5 weiterhin anzuwenden. Dasselbe gilt auf Antrag für Kandidaten, die sich vor dem Inkrafttreten in einem Studium mit dem Ziel der B-Prüfung befanden.
#

Anlage 17#

EVANGELISCHE KIRCHE IM RHEINLAND
– Prüfungsausschuss für Kirchenmusiker –
BESCHEINIGUNG
über die Prüfung für B-Kirchenmusiker
(Erste Teilprüfung)
geb. am in
wohnhaft in hat am in
aufgrund der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für B-Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 3. März 1988 (KABl. S. 57) in der Fassung vom 21. März 1991 (KABl. S. 86), die erste Teilprüfung mit folgendem Ergebnis abgelegt:
Wissenschaftliche Fächer
Liturgik
( Punkte)
Hymnologie
( Punkte)
Musikgeschichte
( Punkte)
Orgelkunde
( Punkte)
Theologie und Kirchenkunde
( Punkte)
Zusatzfächer
Drittes Instrument
( Punkte)
Bläserchorleitung
( Punkte)
Beurteilung: 15 bis 14 Punkte = sehr gut; 13 bis 11 Punkte = gut; 10 bis 8 Punkte = befriedigend; 7 bis 5 Punkte = ausreichend; 4 bis 2 Punkte = mangelhaft; 1 bis 0 Punkte = ungenügend
Bemerkungen:
, den
(Vorsitzender des Prüfungsausschusses)
#

Anlage 29#

EVANGELISCHE KIRCHE IM RHEINLAND
– Prüfungsausschuss für Kirchenmusiker –
ZEUGNIS
über die Prüfung für B-Kirchenmusiker
(B-Prüfung)
geb. am in
hat aufgrund der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für B-Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 3. März 1988 (KABl. S. 57) in der Fassung vom 21. März 1991 (KABl. S. 86), die Prüfung für B-Kirchenmusiker mit abgelegt und mit dem:
Gesamtergebnis ( Punkte)
bestanden.
Einzelergebnisse
Instrumentalfächer
Orgelliteraturspiel
( Punkte)
Gottesdienstliches Orgelspiel
( Punkte)
Klavierspiel
( Punkte)
Vokale und dirigentische Fächer
Singen und Sprechen
( Punkte)
Chorleitung
( Punkte)
Pädagogische Fächer
Musikalische Arbeit mit Kindern
( Punkte)
Gemeindesingarbeit
( Punkte)
Musiktheoretische Fächer
Musiktheorie/Tonsatz
( Punkte)
Gehörbildung
( Punkte)
Partitur- und Generalbaßspiel
( Punkte)
Wissenschaftliche Fächer
Liturgik
( Punkte)
Hymnologie
( Punkte)
Musikgeschichte
( Punkte)
Orgelkunde
( Punkte)
Theologie und Kirchenkunde
( Punkte)
Schriftliche Hausarbeiten
Wissenschaftliche Hausarbeit
( Punkte)
Kompositorische Hausarbeit
( Punkte)
Zusatzfächer
Drittes Instrument
( Punkte)
Bläserchorleitung
( Punkte)
Beurteilung: 15 bis 14 Punkte = sehr gut; 13 bis 11 Punkte = gut; 10 bis 8 Punkte = befriedigend; 7 bis 5 Punkte = ausreichend; 4 bis 2 Punkte = mangelhaft; 1 bis 0 Punkte = ungenügend
Nachweise
Während des Studiums wurden durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung oder an einem Seminar Leistungsnachweise in folgenden Fächern erbracht:
  • Musikalische Arbeit mit Kindern
  • Gemeindesingarbeit
  • Methodik der Chorarbeit
  • Grundlagen der Orchesterleitung
  • Teilnahme am Institutschor
  • Popularmusik
In Anwesenheit eines Beauftragten des Prüfungsausschusses hat der Kandidat den Nachweis darüber erbracht, dass er einen agendarischen Gemeindegottesdienst und ein Gemeindesingen musikalisch zufriedenstellend durchgeführt hat.
Bemerkungen:
, den
Prüfungsausschuss
(Siegel der Landeskirche)
(Vorsitzender)
(Mitglied)

#
1 ↑ Amtliche Anmerkung: Erst die Verleihung der Mittleren Urkunde über die Anstellungsfähigkeit durch das Landeskirchenamt nach dem Kirchengesetz über die Vorbildung und Anstellungsfähigkeit von Kirchenmusikern vom 11. November 1960 (KABl. 1963 S. 54) berechtigt zur Anstellung als B-Kirchenmusiker in einer Kirchengemeinde einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche der Union.Das Landeskirchenamt verleiht die Urkunde ohne besonderen Antrag aufgrund der bestandenen Prüfung, nachdem es gutachtliche Äußerungen über die Persönlichkeit des Kirchenmusikers eingeholt hat.Der Kirchenmusiker muss vorher an einer landeskirchlichen Anstellungsfreizeit teilgenommen haben und über § 18 der Prüfungsordnung hinaus noch folgende Unterlagen vorlegen:
  1. Konfirmationsbescheinigung,
  2. versiegeltes pfarramtliches Zeugnis über die Beteiligung am gottesdienstlichen und Gemeindeleben,
  3. gegebenenfalls Zeugnisse über die bisherige kirchenmusikalische Tätigkeit.
#
2 ↑ § 14 neu gefasst durch Beschluss vom 21. März 1991 (KABl. S. 86).
#
3 ↑ § 16 Abs. 1 neu gefasst durch Ordnung vom 23. August 1996 (KABl. S. 232) mit Wirkung ab 1. Oktober 1996.
#
4 ↑ Siehe auch die Anmerkung zu § 5.
#
5 ↑ § 25 neu gefasst durch Beschluss vom 21. März 1991 (KABl. S. 86).
#
6 ↑ Anlage 1 neu gefasst durch Beschluss vom 21. März 1991 (KABl. S. 86).
#
7 ↑ Anlage 1 neu gefasst durch Beschluss vom 21. März 1991 (KABl. S. 86).
#
8 ↑ Anlage 2 neu gefasst durch Beschluss vom 21. März 1991 (KABl. S. 86).
#
9 ↑ Anlage 2 neu gefasst durch Beschluss vom 21. März 1991 (KABl. S. 86).