.Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung
Vom 10. Januar 2019
§ 12#
§ 23#
§ 35#
§ 46#
§ 5
§ 6
§ 77#
§ 88#
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 139#
§ 1410#
§ 1511#
§ 16
§ 1712#
Geltungszeitraum von: 01.01.2022
Geltungszeitraum bis: 15.03.2022
Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung
der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Rechnungsprüfungsgesetz – RPG)1#
Vom 10. Januar 2019
(KABl. S. 67)
geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 52)
§ 12#
Struktur der Rechnungsprüfung
(
1
)
Die Rechnungsprüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland wird von einer Rechnungsprüfungsstelle wahrgenommen. Sie ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und besteht aus einem Rechnungsprüfungsvorstand und einem Rechnungsprüfungsamt. Mitglieder der Rechnungsprüfungsstelle sind die Kirchenkreise und die Landeskirche.
(
2
)
Die Rechnungsprüfungsstelle ist nur an Recht und Gesetz gebunden. Ihr dürfen keine Weisungen erteilt werden, welche die Art und Weise, das Ergebnis oder den Umfang der Prüfung betreffen.
(
3
)
Der Sitz der Rechnungsprüfungsstelle wird durch den Rechnungsprüfungsvorstand festgelegt. Das Prüfgebiet der Rechnungsprüfungsstelle umfasst den gesamten Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, es gliedert sich in Prüfregionen. Für die Prüfregionen sind Rechnungsprüfungsausschüsse zu bilden.
(
4
)
Die Rechnungsprüfungsstelle führt ein eigenes Amtssiegel.
(
5
)
Die Rechnungsprüfungsstelle bewirtschaftet den Haushalt selbstständig.
(
6
)
Für die Prüfung des Landeskirchenamtes und der rechtlich unselbstständigen Einrichtungen der Landeskirche kann abweichend von Absatz 1 die Landessynode auf Vorschlag der Kirchenleitung über die Bestellung einer kirchlichen Prüfeinrichtung entscheiden.
(
7
)
Im Falle einer Bestellung kann die Prüfung rechtlich selbstständiger kirchlicher Anstalten, Körperschaften und Einrichtungen, die der landeskirchlichen Aufsicht unterliegen oder an denen die Landeskirche beteiligt ist, auf die kirchliche Prüfeinrichtung übertragen werden. Dies gilt nicht für Kirchengemeinden, Kirchenkreise und ihre Verbände. Der kirchlichen Prüfeinrichtung können einzelne Prüfaufträge übertragen werden.
#§ 23#
Zusammensetzung und Wahl des Rechnungsprüfungsvorstandes
(
1
)
Der Rechnungsprüfungsvorstand besteht aus Vorsitz und Stellvertretung sowie den durch die Rechnungsprüfungsausschüsse entsandten Vertreterinnen und Vertretern. Sie werden nach jeder turnusmäßigen Umbildung der entsendenden Organe neu gewählt. Die Mitglieder müssen zum Presbyteramt befähigt oder ordiniert sein und können bis zum Ende der Amtszeit des Presbyteriums im Amt bleiben, in der sie ihr 75. Lebensjahr vollenden.
(
2
)
Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des Rechnungsprüfungsvorstandes werden durch die Landessynode gewählt.
(
3
)
Mitglieder der Kreissynodalvorstände, der Kirchenleitung und des Kollegiums sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die Mitarbeitenden der zu prüfenden Körperschaften, die Leitungsverantwortung wahrnehmen, können nicht Mitglieder des Rechnungsprüfungsvorstandes sein. Satz 1 gilt auch für die Mitglieder der synodalen Finanzausschüsse, soweit sie eigene Leitungs- und Aufsichtsaufgaben wahrnehmen.
(
4
)
Für die Arbeit des Rechnungsprüfungsvorstandes gelten die Artikel 23 bis 27 der Kirchenordnung4# und § 1 des Verfahrensgesetzes entsprechend. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
(
5
)
Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes nimmt in der Regel an den Sitzungen des Rechnungsprüfungsvorstandes beratend teil.
#§ 35#
Aufgaben des Rechnungsprüfungsvorstandes
(
1
)
Der Rechnungsprüfungsvorstand beschließt die Begründung und Veränderung von Beamtenverhältnissen sowie die Einstellung und Kündigung von Angestellten des Rechnungsprüfungsamtes.
(
2
)
Der Rechnungsprüfungsvorstand beruft die Leiterin oder den Leiter des Rechnungsprüfungsamtes. Der Rechnungsprüfungsvorstand erstellt ihre oder seine Dienstanweisung und genehmigt die Dienstanweisungen für die Mitarbeitenden des Rechnungsprüfungsamtes.
(
3
)
Der Rechnungsprüfungsvorstand sorgt im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes für eine ordnungsgemäße Erledigung der Geschäfte der Rechnungsprüfungsstelle.
(
4
)
Der Rechnungsprüfungsvorstand dient dem Erfahrungs- und Informationsaustausch der regionalen Rechnungsprüfungsausschüsse und unterstützt ihre Arbeit. Er befasst sich mit der Weiterentwicklung des Rechnungsprüfungswesens.
(
5
)
Der Rechnungsprüfungsvorstand nimmt die Prüfungsplanung des Rechnungsprüfungsamtes für das kommende Jahr entgegen.
(
6
)
Der Rechnungsprüfungsvorstand kann dem Rechnungsprüfungsamt besondere Prüfaufträge erteilen. Die Unabhängigkeit der Prüfungstätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes gemäß § 5 bleibt davon unberührt.
(
7
)
Der Rechnungsprüfungsvorstand ist zuständig für die Erteilung der Entlastung der an der Ausführung des Haushaltes des Rechnungsprüfungsamtes Beteiligten.
#§ 46#
Rechnungsprüfungsausschüsse der Prüfregionen
(
1
)
Die Rechnungsprüfungsausschüsse werden von den einer Prüfregion angehörenden Körperschaften für die Dauer der Wahlperiode gewählt. § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.
(
2
)
Der Rechnungsprüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
(
3
)
Wird eine Prüfregion während einer laufenden Wahlperiode umgebildet, wirkt sich dies auf die Zusammensetzung des Rechnungsprüfungsausschusses wie folgt aus:
- Wenn ein Mitglied einer Prüfregion nicht mehr angehört, entsendet es keine Vertreterinnen und Vertreter mehr in den Rechnungsprüfungsausschuss.
- Wenn Mitglieder, die der Prüfregion angehören, gemäß Artikel 96 Absatz 1 Kirchenordnung verändert werden, entsenden sie neue Mitglieder in den Rechnungsprüfungsausschuss.
- Wenn ein Mitglied einer anderen Prüfregion zugeordnet wird, wechseln seine Vertreterinnen und Vertreter in den Rechnungsprüfungsausschuss dieser Prüfregion. Vorsitz und Stellvertretung des Rechnungsprüfungsausschusses dieser Prüfregion sowie die Vertreterinnen und Vertreter dieses Rechnungsprüfungsausschusses im Rechnungsprüfungsvorstand sind neu zu wählen.
(
4
)
Der Rechnungsprüfungsausschuss einer Prüfregion ist dafür zuständig, auf der Grundlage der festgestellten Jahresabschlüsse sowie – soweit eine Prüfung gemäß § 9 stattgefunden hat – der Prüfungsberichte des Rechnungsprüfungsamtes die Entlastung der an der Ausführung des Haushaltes Beteiligten
- zu beschließen, soweit es sich um die Jahresabschlüsse von Kirchengemeinden und ihren Einrichtungen handelt, und
- gegenüber den zuständigen Leitungsorganen zu empfehlen, soweit es sich um die Jahresabschlüsse der Kirchenkreise und ihren Einrichtungen sowie von Verbänden und ihren Einrichtungen handelt.
(
5
)
Für die Arbeit der Rechnungsprüfungsausschüsse gelten die Artikel 23 bis 27 der Kirchenordnung und § 1 des Verfahrensgesetzes entsprechend. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
#§ 5
Stellung des Rechnungsprüfungsamtes
Das Rechnungsprüfungsamt ist in seiner Tätigkeit unabhängig, nur an Recht und Gesetz gebunden. Es prüft nach pflichtgemäßem Ermessen. Ihm dürfen keine Weisungen erteilt werden, die die Art und Weise, das Ergebnis oder den Umfang einer Prüfung betreffen.
#§ 6
Organisation des Rechnungsprüfungsamtes
(
1
)
Die Leiterin oder der Leiter soll die Befähigung zum höheren Dienst besitzen. Mit der Annahme der Berufung soll ein Kirchenbeamtenverhältnis begründet werden. Die Leiterin oder der Leiter muss darüber hinaus die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Eignung und die im Prüfungsdienst erworbene Sachkunde nachweisen und zur Leitung einer selbstständigen Behörde befähigt sein.
(
2
)
Der Leiterin oder dem Leiter obliegt die gerichtliche und außengerichtliche Vertretung des Rechnungsprüfungsamtes.
(
3
)
Die Prüferinnen und Prüfer sowie die sonstigen Mitarbeitenden des Rechnungsprüfungsamtes sind Beamte oder Angestellte der Rechnungsprüfungsstelle. Ihre Berufung sowie Abordnung oder Versetzung oder ihre Einstellung erfolgt auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes. Die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes arbeiten in eigener Verantwortung.
(
4
)
Gehören Mitarbeitende des Rechnungsprüfungsamtes oder diesen gemäß dem Kirchlichen Prüfungsstandard nahe stehende Personen dem Leitungsorgan einer zu prüfenden Körperschaft an, so sind sie von der Prüfung dieser Körperschaft ausgeschlossen. In Zweifelsfällen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes.
(
5
)
Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes untersteht der Dienstaufsicht der oder des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsvorstandes. Die Leiterin oder der Leiter übt die Dienst- und Fachaufsicht innerhalb des Rechnungsprüfungsamtes aus. Die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht darf die Unabhängigkeit bei der Prüfungstätigkeit der Prüferin oder des Prüfers im Sinne von § 5 nicht beeinträchtigen.
(
6
)
Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes erstellt die Dienstanweisungen für die Mitarbeitenden.
(
7
)
Die Geschäftsordnung des Rechnungsprüfungsamtes wird von der Leiterin oder dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsvorstand erlassen.
#§ 77#
Haushalt der Rechnungsprüfungsstelle
(
1
)
Die Landessynode beschließt auf Vorschlag des Rechnungsprüfungsvorstandes den Haushalt der Rechnungsprüfungsstelle, errichtet die Stellen, stellt den Jahresabschluss fest und bestimmt auf Vorschlag des Rechnungsprüfungsvorstandes eine kirchliche Abschlussprüferin oder einen kirchlichen Abschlussprüfer.
(
2
)
Die Mitglieder, die durch die Rechnungsprüfungsstelle geprüft werden, tragen den Haushalt der Rechnungsprüfungsstelle gemeinsam. Der Rechnungsprüfungsvorstand legt die Kriterien zur Verteilung des Aufwandes sowie Verteilschlüssel fest.
#§ 88#
Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes
(
1
)
Das Rechnungsprüfungsamt prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der kirchlichen Körperschaften, der kirchlichen Anstalten und der sonstigen kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen, soweit sie der kirchlichen Aufsicht unterliegen. Es prüft auch die Ausführung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der kirchlichen Eigenbetriebe, sofern diese nicht nach den Regelungen des Handelsgesetzbuches bilanzieren.
(
2
)
Das Rechnungsprüfungsamt ist verpflichtet, auf der Grundlage der Kirchlichen Prüfungsstandards die Betätigung der kirchlichen Körperschaften in einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die kirchlichen Körperschaften unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, zu prüfen.
(
3
)
Das Rechnungsprüfungsamt kann mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsvorstandes Prüfaufträge einer kirchlichen Körperschaft im Prüfgebiet oder eines Dritten übernehmen. Das Prüfungsbegehren kann sich auf den Auftraggeber selbst oder einen anderen beziehen. Die Auftraggeber erstatten die entstandenen Personal- und Sachkosten. Über Ausnahmen entscheidet der Rechnungsprüfungsvorstand.
(
4
)
Das Rechnungsprüfungsamt kann auch beratend tätig sein und den Leitungsorganen Anregungen zur Förderung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geben sowie Verbesserungsvorschläge zur Haushalts- und Wirtschaftsführung, zum Internen Kontrollsystem und zur Organisation unterbreiten. Die Beratung wird bei der Leiterin oder dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes unter Darstellung des Beratungsauftrages beantragt.
(
5
)
Für die Prüfung durch die kirchliche Prüfeinrichtung gemäß § 1 Absatz 6 gelten die §§ 8 bis 12 dieses Gesetzes sinngemäß. Die Kirchenleitung kann mit der kirchlichen Prüfeinrichtung vereinbaren, dass Vorschriften des Rechtsträgers der kirchlichen Prüfeinrichtung über den Umfang der Prüfung und das Prüfungsverfahren Anwendung finden.
#§ 9
Prüfung
(
1
)
Die Prüfung dient der Feststellung, dass die der Kirche anvertrauten Mittel ordnungsgemäß, zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet werden.
(
2
)
Die Prüfung soll zeitnah erfolgen. Sie kann bereits begleitend zur Erstellung der Eröffnungsbilanz oder des Jahresabschlusses erfolgen.
(
3
)
Die Prüfung erfolgt risikoorientiert. Das Rechnungsprüfungsamt kann nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer Risikobeurteilung die Prüfung des Jahresabschlusses einer kirchlichen Stelle in Teilen oder vollständig aussetzen.
(
4
)
Das Rechnungsprüfungsamt kann sich bei der Erledigung seiner Aufgaben jederzeit besonderer Sachverständiger bedienen.
(
5
)
Die Prüfung hat auf der Grundlage der Kirchlichen Prüfungsstandards (KPSt) zu erfolgen.
#§ 10
Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes
(
1
)
Das Rechnungsprüfungsamt ist berechtigt, sämtliche für das Prüfungsverfahren notwendigen Unterlagen, einschließlich der in der automatisierten Datenverarbeitung gespeicherten Daten, zu verlangen oder unmittelbar darauf zuzugreifen. Die Prüferinnen und Prüfer der Rechnungsprüfungsämter dürfen im Rahmen ihrer Prüfungen alle Grundstücke und Räume betreten, insbesondere Behälter, Bücher, Pläne, Belege, Dateien und sonstige Unterlagen einsehen und erforderlichenfalls Gegenstände und Unterlagen sicherstellen.
(
2
)
Das Rechnungsprüfungsamt steht in unmittelbarem Kontakt mit den von der Prüfung betroffenen Einrichtungen und Amtsstellen und führt den mit seinen Prüfungsaufgaben verbundenen Schriftwechsel unmittelbar.
(
3
)
Erhebliche Tatsachen, die die Prüfungshandlungen erschweren, insbesondere solche, die zum Abbruch der Prüfung führen können, sowie das Bekanntwerden von schwerwiegenden Rechtsverstößen sind den zuständigen Aufsichtsorganen unverzüglich mitzuteilen.
#§ 11
Unterrichtung
Der Rechnungsprüfungsstelle sind alle Rundschreiben und Beschlüsse sowie alle Verfügungen und sonstige Anweisungen, die für ihre Arbeit von Bedeutung sind, zugänglich zu machen.
#§ 12
Prüfungsbericht und Prüfungsverfahren
(
1
)
Das Rechnungsprüfungsamt fasst das Ergebnis seiner Prüfung in einem Prüfungsbericht zusammen und leitet ihn dem zuständigen Aufsichtsorgan, dem zuständigen Rechnungsprüfungsausschuss und der geprüften Körperschaft zu.
(
2
)
Die geprüfte kirchliche Körperschaft kann zu dem Prüfungsbericht eine Stellungnahme abgeben. Sie hat diese dem Rechnungsprüfungsamt, dem zuständigen Aufsichtsorgan und dem zuständigen Rechnungsprüfungsausschuss zuzuleiten.
(
3
)
Sind mit der Entlastung Auflagen und Bedingungen verbunden, so geht das Rechnungsprüfungsamt ihrer Erledigung oder Umsetzung nach.
#§ 139#
Qualitätssicherung
Die regelmäßige Kontrolle der fachlichen Qualität der nach diesem Gesetz beschriebenen Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes sowie der nach § 1 Absatz 6 bestellten kirchlichen Prüfeinrichtung wird von der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität wahrgenommen. Sie beschließt und verabschiedet die Kirchlichen Prüfungsstandards und gibt sie der Landessynode regelmäßig zur Kenntnis.
#§ 1410#
Zusammensetzung und Aufgaben
der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität
(
1
)
Die Kommission für Rechnungsprüfungsqualität (Kommission) setzt sich aus vier von der Landessynode gewählten Mitgliedern, die nicht Landessynodale sein müssen, zusammen. Die Mitglieder sollen die erforderliche fachliche Eignung besitzen und werden für die Dauer einer Wahlperiode gewählt.
(
2
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsvorstands und die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes, im Verhinderungsfall ihre oder seine Stellvertretung, nehmen beratend an der Sitzung teil.
(
3
)
Sofern eine kirchliche Prüfeinrichtung gemäß § 1 Absatz 6 bestellt wird, nimmt ihre Leiterin oder ihr Leiter, im Verhinderungsfall ihre oder seine Stellvertretung, beratend an den Sitzungen teil.
(
4
)
Die Kommission wählt aus der Mitte der gewählten Mitglieder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(
5
)
Neben der fortlaufenden Kontrolle der Prüfungsqualität hat die Kommission insbesondere die Aufgabe, die für die Durchführung der Jahresabschlussprüfung und die sonstigen Prüfungshandlungen verbindlichen Kirchlichen Prüfungsstandards ständig weiter zu entwickeln. Sie hat die Einhaltung einer nachhaltigen Fort- und Weiterbildung der Prüferinnen und Prüfer zu überprüfen.
(
6
)
Die Kommission berichtet der Landessynode mindestens einmal im Jahr.
(
7
)
Die Kommission entscheidet über die in der Rechnungsprüfungsstelle einzusetzende Software.
(
8
)
Die Kommission arbeitet unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Geschäftsführung wird durch das Landeskirchenamt erledigt.
#§ 1511#
Befugnisse der Kommission
Die Kommission kann sich im Rahmen der Qualitätskontrolle von dem Rechnungsprüfungsamt sowie der gemäß § 1 Absatz 6 bestellten Prüfeinrichtung Berichte über Jahresabschlussprüfungen sowie über sonstige Prüfungen vorlegen lassen. Sie kann von dem Rechnungsprüfungsamt sowie der gemäß § 1 Absatz 6 bestellten Prüfeinrichtung alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Qualitätskontrolle notwendig sind.
#§ 16
Beteiligung
Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die das Prüfungs- oder Rechnungswesen betreffen, sind der Kommission mit hinreichender Frist zur Stellungnahme vorzulegen.
#§ 1712#
Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen
Die Kirchenleitung kann Einzelheiten zur Durchführung dieses Kirchengesetzes durch Verordnung regeln, insbesondere
- die Zuständigkeit für die Berufung der Mitglieder in den Rechnungsprüfungsausschuss und die Anzahl der Mitglieder,
- die Anzahl der Mitglieder, die die Rechnungsprüfungsausschüsse in den Rechnungsprüfungsvorstand entsenden,
- das Verfahren für die Stellenbewertung im Rechnungsprüfungsamt,
- die Gliederung der Prüfregionen im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsvorstand nach Anhörung der Kreissynodalvorstände der betroffenen Kirchenkreise.
#
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Das Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland ist Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Zusammenführung der Rechnungsprüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Einzelne Paragraphen treten früher in Kraft und werden im Nachfolgenden besonders hervorgehoben.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Das Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland ist Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Zusammenführung der Rechnungsprüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Einzelne Paragraphen treten früher in Kraft und werden im Nachfolgenden besonders hervorgehoben.
#
2 ↑ § 1 Absatz 3, 4 und 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft, Inkrafttreten (nur § 1 Abs. 3 und 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und § 1 Abs. 6 tritt mit Wirkung vom 10. Januar 2021 in Kraft) geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 52).§ 1 Abs. 7 angefügt durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 52) mit Wirkung vom 16. März 2021.
2 ↑ § 1 Absatz 3, 4 und 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft, Inkrafttreten (nur § 1 Abs. 3 und 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und § 1 Abs. 6 tritt mit Wirkung vom 10. Januar 2021 in Kraft) geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 52).§ 1 Abs. 7 angefügt durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 52) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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3 ↑ § 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
§ 2 Abs. 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 52) mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
3 ↑ § 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
§ 2 Abs. 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 52) mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
#
6 ↑ § 4 Absatz 1 und 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
§ 4 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 52) mit Wirkung vom 1. Januar 2022, Abs. 4 Buchstabe a) und b) geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 52) mit Wirkung vom 1. Januar 2023.
6 ↑ § 4 Absatz 1 und 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
§ 4 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 52) mit Wirkung vom 1. Januar 2022, Abs. 4 Buchstabe a) und b) geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 52) mit Wirkung vom 1. Januar 2023.
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8 ↑ § 8 Abs. 5 angefügt durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 52) mit Wirkung vom 16. März 2021.
8 ↑ § 8 Abs. 5 angefügt durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 52) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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9 ↑ § 13 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 52) mit Wirkung vom 16. März 2021.
9 ↑ § 13 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 52) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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10 ↑ § 14 Abs. 1 neu gefasst, Abs.2 und 3 eingefügt, bish. Absätze 2 bis 6 umgewandelt in neue Absätze 4 bis 8 und neuer Abs. 7 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 52) mit Wirkung vom 16. März 2021.
10 ↑ § 14 Abs. 1 neu gefasst, Abs.2 und 3 eingefügt, bish. Absätze 2 bis 6 umgewandelt in neue Absätze 4 bis 8 und neuer Abs. 7 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 52) mit Wirkung vom 16. März 2021.