.Kirchengesetz zur Einführung des Kirchengesetzes
Vom 10. Januar 2019
§ 12#
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 64#
Geltungszeitraum von: 01.01.2022
Geltungszeitraum bis: 15.03.2022
Kirchengesetz zur Einführung des Kirchengesetzes
über die Rechnungsprüfung
der Evangelischen Kirche im Rheinland1#
Vom 10. Januar 2019
(KABl. S. 67)
geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 52)
§ 12#
Bildung der Prüfregionen, der Rechnungsprüfungsausschüsse
und des Rechnungsprüfungsvorstandes
(zu § 2, § 4 Absatz 1 und 2 und § 17)
(
1
)
Für die erstmalige Bildung der Prüfregionen, der Rechnungsprüfungsausschüsse und des Rechnungsprüfungsvorstandes gilt das in Absatz 2 bis 9 beschriebene Verfahren.
(
2
)
Die Zusammensetzung der Prüfregionen gemäß § 173# und die Frage, ob die Landeskirche und ihre rechtlich unselbstständigen Einrichtungen durch eine kirchliche Prüfeinrichtung geprüft werden, sind spätestens bis 31. März 2022 zu regeln. Abweichend von § 17 erfolgt die Bildung der Prüfregionen im Einvernehmen mit dem Beirat für Rechnungsprüfung und nach Anhörung der Kirchenkreise, bei denen die Zusammensetzung der Mitglieder der bisherigen Rechnungsprüfungsstelle nicht mit der Zusammensetzung der neu zu bildenden Prüfregion identisch ist.
(
3
)
Die von den Kreissynoden gewählten Vertreterinnen und Vertreter in den Rechnungsprüfungsvorständen vertreten ihren Kirchenkreis ebenfalls in dem neu zu bildenden Rechnungsprüfungsausschuss der Prüfregion, der sie angehören.
(
4
)
Sofern die Landeskirche und der Kirchenkreis Düsseldorf eine gemeinsame Prüfregion bilden, gilt Absatz 2 entsprechend.
(
5
)
Sofern die Landeskirche und der Kirchenkreis Düsseldorf keine gemeinsame Prüfregion bilden, entscheidet die Landessynode, welche der in den Rechnungsprüfungsvorstand der Rechnungsprüfungsstelle Düsseldorf gewählten Vertreterinnen und Vertreter die Landeskirche in dem neu zu bildenden Rechnungsprüfungsausschuss der Prüfregion, der sie angehört, vertreten. Die Kreissynode des Kirchenkreises Düsseldorf entscheidet, welche der in den Rechnungsprüfungsvorstand der Rechnungsprüfungsstelle Düsseldorf gewählten Vertreterinnen und Vertreter den Kirchenkreis in dem neu zu bildenden Rechnungsprüfungsausschuss der Prüfregion, der er angehört, vertreten.
(
6
)
Die Landessynode entscheidet, wer den Vorsitz und die Stellvertretung in dem neu zu bildenden Rechnungsprüfungsvorstand wahrnimmt.
(
7
)
Wenn die Mitglieder der Prüfregion die gleichen Mitglieder sind wie die Mitglieder einer Rechnungsprüfungsstelle, nehmen die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des Rechnungsprüfungsvorstandes die Mitgliedschaft in dem neu zu bildenden Rechnungsprüfungsvorstand wahr.
(
8
)
Sind die Kirchenkreise, die Mitglieder einer Rechnungsprüfungsstelle sind, nicht identisch mit den Mitgliedern einer neu zu bildenden Prüfungsregion oder lehnen die Vorsitzenden oder ihre Stellvertretungen eines Rechnungsprüfungsvorstandes die Mitgliedschaft im neu zu bildenden Rechnungsprüfungsvorstand ab, so findet eine Wahl statt. Dazu treten die Rechnungsprüfungsausschüsse bis zum 30. April 2022 zusammen. Die Kirchenleitung legt fest, wer den Rechnungsprüfungsausschuss einberuft. Der Rechnungsprüfungsausschuss wählt gemäß § 4 Absatz 2 RPG seinen Vorsitz und die Stellvertretung und das Mitglied im Rechnungsprüfungsvorstand gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 RPG.
#§ 2
Aufnahme der Arbeit
(zu § 1 Absatz 3 und 4, § 3 Absatz 2 und 7 und § 7)
(
1
)
Der Rechnungsprüfungsvorstand nimmt unverzüglich seine Arbeit auf und fasst die Beschlüsse, die erforderlich sind, damit die Rechnungsprüfungsstelle zum 1. Januar 2023 ihre Arbeit aufnehmen kann. Dabei handelt es sich insbesondere um Beschlüsse gemäß § 1 Absatz 3 (Bestimmung des Sitzes) und Absatz 4 (Amtssiegel), § 3 Absatz 2 und 7 (Berufung der Leiterin oder des Leiters, Entscheidung über die Verwaltung) und § 7 (Entwurf des Haushalts) RPG.
(
2
)
Die Berufung der Leiterin oder des Leiters des Prüfungsamtes soll bis 30. Juni 2022 erfolgen.
#§ 3
Ende der Amtszeit der amtierenden Rechnungsprüfungsvorstände
Die Amtszeit der amtierenden Mitglieder der Rechnungsprüfungsvorstände verkürzt sich auf den 31. Dezember 2022.
#§ 4
Überleitungsbestimmungen
(
1
)
Die am 31. Dezember 2022 im Prüfungsdienst tätigen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Rechnungsprüfungsstellen werden zum 1. Januar 2023 gemäß § 58 Kirchenbeamtengesetz EKD in das Dienstverhältnis der neu gebildeten Rechnungsprüfungsstelle versetzt.
(
2
)
Die am 31. Dezember 2022 im privat-rechtlichen Angestelltenverhältnis Beschäftigten der Rechnungsprüfungsstellen werden mit allen Rechten und Pflichten im Wege eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB zum 1. Januar 2023 in ein Arbeitsverhältnis mit der neu gebildeten Rechnungsprüfungsstelle übergeleitet.
#§ 5
Rechtsnachfolge
Die neu gebildete Rechnungsprüfungsstelle ist Gesamtrechtsnachfolgerin der fünf Rechnungsprüfungsstellen.
#§ 64#
Abstimmung zwischen den Rechnungsprüfungsstellen
Die Rechnungsprüfungsvorstände und die Leitungen der Rechnungsprüfungsämter sind verpflichtet, vermögenswirksame und wesentliche personelle Entscheidungen, die sich auf die zukünftige Rechnungsprüfungsstelle auswirken können, im Beirat einvernehmlich zu treffen.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Das Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland ist Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Zusammenführung der Rechnungsprüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Einzelne Paragraphen treten früher in Kraft und werden im Nachfolgenden besonders hervorgehoben.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Das Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland ist Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Zusammenführung der Rechnungsprüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Einzelne Paragraphen treten früher in Kraft und werden im Nachfolgenden besonders hervorgehoben.
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2 ↑ § 1 Absätze 1 und 2 treten am 1. Januar 2021 in Kraft, Zeitpunkt des Inkrafttretens geändert (§ 1 Absatz 1 und Absatz 2 treten am 10. Januar 2021 in Kraft.) durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 52).§ 1 Abs. 2 und 8 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 52) mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
2 ↑ § 1 Absätze 1 und 2 treten am 1. Januar 2021 in Kraft, Zeitpunkt des Inkrafttretens geändert (§ 1 Absatz 1 und Absatz 2 treten am 10. Januar 2021 in Kraft.) durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 52).§ 1 Abs. 2 und 8 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 52) mit Wirkung vom 1. Januar 2022.