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Geltungszeitraum von: 01.01.1974

Geltungszeitraum bis: 16.05.2022

Richtlinien
für den inner- und übersynodalen Finanzausgleich

Vom 21. August 1973

(KABl. S. 196)

Aufgrund des Artikels 6 Abs. 3 Satz 2 der Kirchenordnung1# in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 2 und 23 der Notverordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchensteuerordnung) vom 10. Dezember 1969/5. März 1970 (KABl. S. 183)2# sowie dem § 5 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Neuordnung des Finanzausgleichs und der Umlage in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 14. April 1972 (KABl. S. 95)3# werden folgende Richtlinien für den Finanzausgleich erlassen:
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I. Befugnisse des Kreissynodalvorstandes

  1. Der Kreissynodalvorstand hat gemäß Artikel 157 der Kirchenordnung das Recht, Steuereinnahmen der Kirchengemeinden für den innersynodalen Finanzausgleich in Anspruch zu nehmen. Er ist danach befugt, einen bestimmten Ansatz in ihrem Haushaltsplan zu fordern und von den Kirchensteuereinnahmen durch die Kirchensteuer-Verteilungsstelle einen entsprechenden Betrag für den Finanzausgleich einbehalten zu lassen.
  2. Die Erhebung und die Zuweisung der übersynodalen Finanzausgleichsmittel ist in den §§ 5 und 6 des Finanzausgleichsgesetzes geregelt.
  3. Der Kreissynodalvorstand verteilt die gemäß Absatz 1 und 2 zufließenden Finanzausgleichsmittel auf die Kirchengemeinden (Verbände).
  4. Der Kreissynodalvorstand darf Mittel des inner- und übersynodalen Finanzausgleichs weder für kreiskirchliche Aufgaben noch für selbstständige gemeindliche oder übergemeindliche Einrichtungen (z. B. eingetragene Vereine) verwenden.
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II. Innersynodaler Finanzausgleich

  1. Feststellung des innersynodalen Finanzausgleichsbedarfs
    1. Die für den innersynodalen Finanzausgleich erforderlichen Mittel werden nach dem vom Kreissynodalvorstand festgestellten Ausgleichsbedarf der Kirchengemeinden errechnet.
    2. In Gesamt- und Gemeindeverbänden wird der Finanzausgleich unter den Verbandsgemeinden satzungsgemäß geregelt.
    3. Sofern sich im Bereich eines Kirchenkreises neben Gesamt- oder Gemeindeverbänden Kirchengemeinden befinden, die diesen Verbänden nicht angeschlossen sind, findet Buchstabe a entsprechende Anwendung.
  2. Berechnungsgrundlage für die innersynodale Finanzausgleichsabgabe
    Die innersynodale Finanzausgleichsabgabe ist vom Brutto-Kirchensteueraufkommen (aus Einkommen- und Lohnsteuer) im Kirchenkreis zu berechnen. Die Kirchensteuereinnahmen aus Grundsteuermessbeträgen und Kirchgeld bleiben unberücksichtigt.
  3. Bemessung der innersynodalen Finanzausgleichsabgabe
    Die innersynodale Finanzausgleichsabgabe kann nach einheitlichen oder differenzierten Prozentsätzen oder sonstigen Richtsätzen erhoben werden. Dabei soll die Finanzkraft der zur Zahlung verpflichteten Kirchengemeinden berücksichtigt werden. Die Kirchengemeinden, die Zuweisungen aus dem Finanzausgleich erhalten werden, sollen zu einer Finanzausgleichsabgabe nicht herangezogen werden.
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III. Übersynodaler Finanzausgleich

Die Regelung des übersynodalen Finanzausgleichs richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 7 des Kirchengesetzes über die Neuordnung des Finanzausgleichs und der Umlage in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 14. April 1972 (KABl. S. 95)
Zu § 5 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes:
Für die Auffüllung des Mindestbetrages werden die Kirchenkreise in die Gruppen A und B eingeteilt.
Zur Gruppe A gehören die Kirchenkreise mit überwiegend industrieller Struktur gemäß Anlage.
Zur Gruppe B gehören die Kirchenkreise mit überwiegend ländlicher Struktur gemäß Anlage.
Welche Kirchenkreise Zuwendungen aus dem übersynodalen Finanzausgleich erhalten, richtet sich nach dem Mindestbetrag (Durchschnittsbetrag je Gemeindeglied am Kirchensteuer-Aufkommen im Kirchenkreis innerhalb eines Rechnungsjahres), den die Landessynode für jedes Rechnungsjahr festsetzt.
Die Mindestbeträge und die Namen der Kirchenkreise, die Zuwendungen aus dem übersynodalen Finanzausgleich erhalten, werden jährlich nach Entscheidung der Landessynode oder in dringenden Fällen nach Entscheidung durch die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Ständigen Finanzausschuss, vermehrt um die Mitglieder der Landessynode, die auf der vorhergehenden Tagung Mitglieder des Finanzausschusses waren (siehe § 7 des Finanzausgleichsgesetzes), bekannt gegeben.
Zu § 5 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes:
Die Finanzausgleichsmittel werden den Kirchenkreisen jeweils nach Ablauf eines Vierteljahres zugewiesen, und zwar zum 20. April, 20. Juli, 20. Oktober und 20. Januar eines jeden Jahres. In der Zwischenzeit werden Abschlagszahlungen geleistet.
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IV. Durchführung des inner- und übersynodalen Finanzausgleichs

  1. Errechnung des Finanzausgleichsbedarfs
    Der Kreissynodalvorstand hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Rechnungsjahres (spätestens bis zum 15. September) die erforderlichen Vorbereitungen für den Finanzausgleich zu treffen.
    Dazu gehören insbesondere:
    1. Errechnung des voraussichtlichen Finanzausgleichsbedarfs in den Kirchengemeinden des Kirchenkreises.
      Der Bedarf ergibt sich aus:
      aa)
      den laufenden Bedürfnissen der Kirchengemeinden (Mittel zum Haushaltsausgleich);
      bb)
      den Investitionsaufgaben der Kirchengemeinden, wobei die Dringlichkeit in einer Rangfolge festgelegt werden soll.
    2. Prüfung, ob die Finanzkraft der Kirchengemeinden in einem vertretbaren Verhältnis zu den von ihnen zz. wahrgenommenen Aufgaben steht. Insbesondere ist zu prüfen, ob eine Kirchengemeinde Aufgaben wahrnimmt, die zweckmäßiger von anderen Trägern übernommen werden sollten.
  2. Zuteilung der Finanzausgleichsmittel
    Die Finanzausgleichsmittel können von einzelnen Kirchengemeinden nach dem anerkannten Bedarf oder nach einem besonderen Schlüssel zugeteilt werden. Bei der Festsetzung des Schlüssels kann z. B. die Zahl der Gemeindeglieder, die Zahl der Pfarrstellen, die Zahl der Predigtstätten, der Feuerkassenwert der Gebäude, der cbm-‍umbaute Raum, die betriebswirtschaftlichen Einrichtungen, die sich nicht selbst tragen, berücksichtigt werden.
    Für Bauvorhaben können Rückstellungen gebildet werden. Soweit die Rückstellungen nicht für die vorgesehenen Bauvorhaben verwendet werden, sind sie wieder den allgemeinen Finanzausgleichsmitteln zuzuführen.
  3. Verbindung des Finanzausgleichs mit der Kirchensteuerverteilung
    Soweit alle Kirchengemeinden in einem Kirchenkreis zustimmen, kann vom Kreissynodalvorstand neben den Finanzausgleichsmitteln auch die Kirchensteuer nach dem anerkannten Bedarf oder einem besonderen Schlüssel zugewiesen werden.
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V. Ausschuss für die Beratung von Finanzausgleichsangelegenheiten

Zur Unterstützung des Kreissynodalvorstandes wird die Bildung eines Ausschusses für die Beratung von Finanzausgleichsangelegenheiten empfohlen.
  1. Zusammensetzung des Ausschusses
    Jede zum Kirchenkreis gehörende Kirchengemeinde entsendet in den Ausschuss einen Vertreter.
    Mehrere Kirchengemeinden können sich durch einen gemeinsamen Beauftragten vertreten lassen.
    Der Kreissynodalvorstand entsendet einen oder mehrere Angehörige des Kreissynodalvorstandes in diesen Ausschuss. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
  2. Aufgaben des Ausschusses
    Der Ausschuss hat insbesondere die Aufgabe, Vorschläge für die Errechnung des Finanzausgleichsbedarfs, die Aufstellung eines Bedarfsschlüssels und die Zuteilung der Finanzausgleichsmittel zu machen.
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VI. Schlussvorschrift

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft und gelten erstmalig für das Rechnungsjahr 1974. Die Finanzausgleichsrichtlinien von 1959 und die Richtlinien für den übersynodalen Finanzausgleich vom 7. September 1972 (KABl. S. 175), die in diese Richtlinien eingearbeitet sind, werden mit Wirkung vom 1. Januar 1974 aufgehoben.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Jetzt § 2 Abs. 2 und § 30 der Kirchensteuerordnung (Nr. 500).
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3 ↑ Jetzt § 9 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes (Nr. 530).