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Geltungszeitraum von: 12.10.1976
Geltungszeitraum bis: 30.12.2021
Lieferungsvertrag in Orgelbauangelegenheiten
Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 12. Oktober 1976
(KABl. S. 220)
Der Mustervertrag in Orgelbauangelegenheiten, der die Rechtsbeziehungen zwischen dem Presbyterium (Auftraggeber) und dem Orgelbauer (Auftragnehmer) bei Neubau, Umbau oder Reparatur einer Orgel regelt, ist neu gefasst worden und tritt an die Stelle der abgedruckten Fassung vom 24. Mai 1971 (KABl. S. 147). Wir bitten die Presbyterien in ihrem eigenen Interesse, Lieferungsverträge in Orgelbauangelegenheiten nur noch nach diesem Mustervertrag abzuschließen. Überdrucke des nachstehenden Mustervertrages können beim Orgel- und Glockenamt angefordert werden.
#Lieferungsvertrag in Orgelbauangelegenheiten
Zwischen der Ev. Kirchengemeinde in ,vertreten durch das Presbyterium (im folgenden „Auftraggeber“ genannt), und der Orgelbauwerkstatt
(im folgenden „Auftragnehmer“ genannt) wird vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes der nachstehend aufgeführte Vertrag geschlossen:
(im folgenden „Auftragnehmer“ genannt) wird vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes der nachstehend aufgeführte Vertrag geschlossen:
1. | Lieferumfang |
1.1 | Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in dem anliegenden detaillierten Kostenanschlag vom und den Nachträgen vom näher bezeichnete Orgel entsprechend den dortigen Ausführungen herzustellen/umzubauen/zu reparieren/zu restaurieren. Neben diesem Vertrag gelten keine Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, und zwar auch dann nicht, wenn im Kostenanschlag des Auftragnehmers auf solche Bezug genommen ist. Die vom Auftragnehmer angegebenen Preise sind errechnet nach dem Stand der Materialkosten und Löhne vom Tage des Angebotes. Sofern nicht ein Festpreis vereinbart ist, gehen später eintretende tarifliche Lohnerhöhungen zu Lasten des Auftraggebers. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Orgelbauer während der Montage sind gemäß Detailangabe im Kostenanschlag besonders aufzuführen. Dem Vertrag liegen die Spieltischnormen des Bundes Deutscher Orgelbaumeister (BDO) zugrunde, soweit es sich um einen Orgelneubau handelt. |
1.2 | Nachträgliche schriftliche Ergänzungs- und Änderungswünsche des Auftraggebers sind vom Auftragnehmer zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Wünsche einen Nachtrag zum Kostenanschlag zu übermitteln. Für die Form des Ergänzungs- bzw. Änderungsvertrages gilt Absatz 13.1. |
1.3 | Sollten durch die technische Entwicklung Material- oder Konstruktionsverbesserungen angebracht sein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, bei schriftlichem Einverständnis des Auftraggebers in Abänderung des Angebotes bessere Materialien bzw. vorteilhaftere Konstruktionen zu verwenden, soweit dadurch keine Kostenänderungen eintreten. |
1.4 | Der Auftragnehmer hat eine Ideenskizze angefertigt, die Bestandteil des Angebotes ist. Die endgültigen Zeichnungen bedürfen der schriftlichen Billigung des Auftraggebers und des Landeskirchenamtes. Dazu sind vorzulegen:
Wesentliche Architekturteile wie Fenster, Säulen, Gewölbe und Emporen, ferner die Prinzipalstücke und die Bestuhlung, soweit sie in enger Beziehung zur Orgel stehen, dürfen in den Zeichnungen nicht fehlen. Kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer für diese Zeichnungen keine Bestandspläne zur Verfügung stellen, misst der Auftragnehmer die wichtigsten Konturen selbst auf.
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2. | Aufstellung |
2.1 | Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Maßgabe der mit dem Auftragnehmer im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen vor Anlieferung der Orgel für die sachgemäße Vorbereitung des Orgelraumes, die unbehinderte Arbeitsmöglichkeit während der Aufstellung und Intonation, etwa erforderliche Gerüste, Leitern, Hebezeuge und im Bedarfsfall für vorübergehende Hilfe beim Bewegen schwerer Teile auf seine Kosten Sorge zu tragen. Dieser Bedarf an Hilfskräften und Vorrichtungen ist dem Auftraggeber spätestens zwei Wochen vor Montagebeginn mitzuteilen. |
2.2 | Die Ausführung der erforderlichen Bauarbeiten, der elektrischen Starkstromanschlüsse sowie die Bereitstellung und Installation der Beleuchtungseinrichtungen sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen. Hinsichtlich der Beleuchtungseinrichtungen macht der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig die von der Orgel her erforderlichen Angaben. Heizung, Licht und elektrische Kraft werden vom Auftraggeber für die Dauer der Aufstellung und der Intonation der Orgel kostenlos zur Verfügung gestellt. |
2.3 | Entstehen dem Auftragnehmer durch Behinderung infolge nicht rechtzeitiger Ausführung der Vorbereitungsarbeiten oder bei übermäßiger Trockenheit, Baufeuchtigkeit oder ähnlicher Einflüsse durch Nacharbeiten zusätzliche Kosten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, diese dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist unverzüglich nach Feststellung der Mängel von der Behinderung schriftlich zu unterrichten. |
2.4 | Verpackung bleibt Eigentum des Auftragnehmers. |
3. | Fachaufsicht und Sicherung |
3.1 | Der Auftragnehmer gestattet dem Auftraggeber, dem vom Auftraggeber bestellten Fachberater sowie den Beauftragten des Landeskirchenamtes während der Arbeitsstunden jederzeit Zutritt zu seinen Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, wo die Vertragsleistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert werden. Auf Verlangen sind den oben genannten Personen die Werkzeichnungen und andere Ausführungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. |
3.2 | Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführte Leistung und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände vor Diebstahl und Beschädigung zu schützen und bis zum Tage der Übernahme durch den Auftraggeber gegen Feuer, Diebstahl und dergleichen zu versichern. |
4. | Fertigstellung |
4.1 | Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Orgel innerhalb einer Frist von Monaten nach Abschluss des Vertrages, spätestens bis zum fertigzustellen. |
4.2 | Die Ausführung ist je nach dem Umfang der Leistung rechtzeitig zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber rechtzeitig vorher anzuzeigen. |
4.3 | Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen. |
5. | Verzögerung Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren. Die Ausführungsfrist wird verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:
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6. | Kündigung |
6.1 | Kündigt der Auftraggeber gemäß § 649 BGB bis zur Vollendung der Leistung den Vertrag, so muss er dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zahlen. Der Auftragnehmer muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebes erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, das Vergleichsverfahren beantragt oder in Konkurs gerät. Im Falle dieser Kündigung ist nur der ausgeführte Teil der Leistung abzurechnen. Der Auftraggeber kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. |
6.2 | Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen,
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Nachholung der Handlung oder Zahlung gesetzt hat. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt. |
7. | Vertragsstrafe (fakultativ) Ist der Auftragnehmer mit der Fertigstellung der Arbeiten im Verzug, so hat er bis zur Fertigstellung eine Vertragsstrafe in Höhe von monatlich % des vereinbarten Vertragspreises zu zahlen. Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat. Bei der Berechnung der Strafe wird jede Woche angefangener Monate als ein Viertelmonat angerechnet. |
8. | Abnahme |
8.1 | Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Orgel bei Fertigstellung ohne schuldhafte Verzögerung auf seine Kosten im Beisein eines Beauftragten des Auftragnehmers einer offiziellen Abnahme zu unterziehen. Die rechtzeitige Benachrichtigung des mit der Abnahme Beauftragten erfolgt durch den Auftraggeber. Der mit der Abnahme Beauftragte soll dem Auftraggeber gegenüber sogleich erklären, ob die Orgel als abgenommen gilt. Das danach anzufertigende Abnahmeprotokoll wird dem Auftragnehmer zur Kenntnis gebracht. Erfolgt die Abnahme verspätet aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so sind dem Auftragnehmer die hierdurch entstehenden nachgewiesenen Mehrkosten zu erstatten. Der Abnahmeprüfungsbericht des Landeskirchlichen Orgel- und Glockenamtes oder eines von ihm Beauftragten dient dem Auftraggeber als Grundlage für die von ihm in einem Presbyteriumsbeschluss zu beschließende Abnahme. Der Auftraggeber wird nach Vorliegen des Abnahmeprüfungsberichtes und der Schlussrechnung (Absatz 10) möglichst schnell in einer Presbyteriumssitzung über die Abnahme entscheiden. |
8.2 | Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden. |
8.3 | Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens innerhalb 14 Tagen nach der Presbyteriumssitzung gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich geltend zu machen. |
8.4 | Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Wird die Leistung des Auftragnehmers in der Kirche/Gottesdienststätte vor der Abnahme durch Brand, Blitzschlag oder Explosion durch Verschulden des Auftraggebers zerstört oder beschädigt, ersetzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer jedoch die bisherigen nachgewiesenen Aufwendungen. |
8.5 | Bei der Prüfung steht es dem mit der Abnahmeprüfung Beauftragten frei, alle ihm erforderlich erscheinenden Proben und Untersuchungen (insbesondere Wind- und Metallproben) vorzunehmen. |
9. | Garantie |
9.1 | Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistungen zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Orgelbautechnik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. |
9.2 | Der Gewährleistungsanspruch verjährt in zehn Jahren. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung durch den Auftraggeber. |
9.3 | Für Elektromotoren und Gleichrichter wird die von der Elektroindustrie eingeräumte Garantie vom Auftragnehmer weitergegeben. Die Verjährungsfrist beträgt jedoch zwei Jahre. |
9.4 | Die Gewährleistung umfasst die Haftung für alle Mängel, die während der in Absatz 9.2 garantierten Frist aus falscher Anlage, mangelhaftem oder ungeeignetem Material oder untüchtiger Arbeit entstehen. Eingeschlossen sind Konstruktionsfehler und Verstöße gegen die im Vertrag vorgesehenen Bedingungen, auch wenn der Verstoß bei der Abnahmeprüfung noch nicht erkannt worden ist. |
9.5 | Die Gewähr entfällt bei Schäden, die durch natürlichen Verschleiß, soweit er nicht zu Störungen innerhalb der Verjährungsfrist führt, Verschmutzung, Einwirkung tierischer und pflanzlicher Schädlinge, durch witterungsbedingte, klimatische oder chemische Einflüsse, durch übermäßige Trockenheit oder Feuchtigkeit des Orgelraumes und unsachgemäße Behandlung verursacht worden sind. Als ordnungsmäßig gilt hierbei eine relative Luftfeuchte des Aufstellungsraumes zwischen 45 % und 85 %. |
9.6 | Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervorgetretenen Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, innerhalb einer angemessenen Frist auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Verjährungsfrist schriftlich verlangt. In dringenden Fällen ist der Auftragnehmer verpflichtet, für möglichst umgehende Mängelbeseitigung zu sorgen. |
9.7 | Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann dieser die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers abstellen lassen, ohne dass die Gewährleistungspflicht erlischt. |
9.8 | Ist die Beseitigung des Mangels nach Lage der Dinge unmöglich, würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber Minderung der Vergütung verlangen (§ 634 Abs. 4, § 472 BGB). |
9.9 | Ist ein wesentlicher Mangel, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, auf ein Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer außerdem verpflichtet, dem Auftraggeber den Schaden an der Orgel zu ersetzen, zu deren Herstellung, Umbau, Reparatur oder Restaurierung die Leistung dient. Den darüber hinausgehenden Schaden hat er nur dann zu ersetzen,
Abweichend von Absatz 9.2 und 9.3 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit sich der Auftragnehmer nach Absatz 9.9 Buchstabe d durch Versicherung geschützt hat oder hätte schützen können oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart ist. |
9.10 | Wenn der Auftraggeber, abgesehen von dem in Absatz 9.7 vorgesehenen Fall, ohne Zustimmung des Auftragnehmers Reparaturen oder Änderungen durch einen anderen Orgelbauer vornehmen lässt, erlischt die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers. |
10. | Schlussrechnung Der Auftragnehmer hat die Schlussrechnung detailliert unter Bezugnahme auf die einzelnen Posten des Kostenanschlages und etwaiger Nachträge und unter Beifügung der nötigen Belege dem Auftraggeber vorzulegen (prüfungsfähige Rechnung). Änderungen und Ergänzungen des Auftrages sind unter Hinweis auf die getroffene Vereinbarung besonders kenntlich zu machen oder auf Verlangen besonders abzurechnen. |
11. | Zahlungsweise |
11.1 | Der Auftraggeber zahlt die vereinbarte Vergütung in Höhe von DM wie folgt:
Die beiden unter a) und b) genannten Abschlagszahlungen setzen eine Zug um Zug zu erbringende Sicherheitsleistung des Auftragnehmers (vgl. Absatz 12) in einer den Abschlagszahlungen entsprechenden Höhe voraus, gegebenenfalls abzüglich des Wertes von Orgelteilen, die vom Auftragnehmer zur Durchführung dieses Vertrages und seiner etwaigen Ergänzungen und Änderungen beschafft oder hergestellt und vor oder Zug um Zug mit den Abschlagszahlungen in das Eigentum des Auftraggebers übergegangen sind bzw. übergehen. |
11.2 | Mit der Zahlung des ersten Drittels sind die Materialkosten gedeckt. Nachforderungen auf Materialkostensteigerungen können nicht geltend gemacht werden. Nachforderungen auf Lohnkostensteigerungen können nur geltend gemacht werden, soweit es sich um Lohnkostensteigerungen innerhalb der in Absatz 4.1 vereinbarten Frist der Fertigstellung bzw. innerhalb der verlängerten Frist gemäß Absatz 5 handelt. |
11.3 | Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus diesem Vertrag und seinen etwaigen Ergänzungen und Änderungen aus. |
11.4 | Bei Umbau-, Reparatur- und Restaurierungsarbeiten ausgebaute und bei der Orgel nicht wiederverwandte Teile verbleiben im Eigentum des Auftraggebers und müssen vor der Abnahmeprüfung im unmittelbaren Besitz des Auftraggebers sein, wenn nichts anderes vereinbart ist. Eine Vergütung bei entgeltlicher Überlassung an den Auftragnehmer ist von der Schlussrechnung abzusetzen. Vor Veräußerung von wesentlichen Teilen, insbesondere denkmalgeschützter Orgeln, ist das Orgel- und Glockenamt zu hören. |
11.5 | Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf die üblichen Bankzinsen, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Außerdem darf er die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen. |
11.6 | Kann die Orgel nach Fertigstellung in der Werkstatt aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht angeliefert oder aufgestellt werden, so gehen die entstehenden Mehrkosten (z. B. Einlagerung) zu Lasten des Auftraggebers. |
12. | Sicherheiten |
12.1 | Der Auftragnehmer leistet in der nachstehend aufgeführten Weise Sicherheit
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12.2 | Der Auftragnehmer hat die Wahl zwischen den gegebenenfalls in Absatz 12.1 genannten verschiedenen Sicherheiten; er kann eine Sicherheit durch eine andere genannte Sicherheit ersetzen. |
12.3 | Die Befriedigung aus der Sicherheit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftraggeber hat eine nicht in Anspruch genommene Sicherheit zurückzugeben, sobald sie nicht mehr benötigt wird. |
13. | Schlussbestimmungen |
13.1 | Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. |
13.2 | Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Sitz des Auftraggebers. |
Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Der vorstehende Vertrag ist in dreifacher Ausfertigung auszufertigen und wird wie folgt vom Auftraggeber verteilt: Auftraggeber, Auftragnehmer, Landeskirchenamt.
, den
(Siegel) | Das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde | |
(Vorsitzender) | (Mitglied) | (Mitglied) |
, den | ||
(Stempel und Unterschrift des Auftragnehmers) |