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Geltungszeitraum von: 10.12.1959

Geltungszeitraum bis: 30.10.2022

Handreichung
für die künstlerische Ausgestaltung
von Kirchen und Gemeindehäusern

Vom 10. Dezember 1959

(KABl. 1960 S. 186)

Die Kirchenleitung unterbreitet den Kirchengemeinden die nachfolgende Handreichung über die künstlerische Ausgestaltung von Kirchen und Gemeinderäumen. Sie möchte die Gemeinden darum bitten, dass der künstlerischen Ausgestaltung vorhandener oder noch zu bauender kirchlicher Räume dieselbe Sorgfalt der Planung zugewandt wird wie dem Bau der Räume selbst. Es sollte nicht dem Zufall überlassen bleiben, ob und welche künstlerischen oder kunsthandwerklichen Werke geschaffen werden, welche Thematik sie haben, welche Künstler oder Kunsthandwerker herangezogen werden und wo diese Werke angebracht oder aufgestellt werden.
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I.

Da die neuen kirchlichen Gebäude nicht nur der gegenwärtigen Gemeinde Heimat werden sollen, sondern stets auch Repräsentanten kirchlicher Baukunst vor der Öffentlichkeit sind und möglichst auch vor den Augen der kommenden Generation bestehen sollen, ist die Mitwirkung der Gesamtkirche bei der künstlerischen Ausgestaltung kirchlicher Räume unerlässlich. Diese hat die Gemeinde zu beraten und dafür zu sorgen, dass die Qualität der künstlerischen Ausgestaltung gesichert ist.
Im Allgemeinen wird die Gestaltung der Prinzipalstücke des kirchlichen Gebäudes, worunter man Kanzel, Altar, Abendmahlstisch, Orgel und gegebenenfalls den Taufstein versteht, Sache des Architekten sein. Zur übrigen künstlerischen Ausgestaltung des Gebäudes (also für Glasfenster, Wandmalerei, Paramentik, Plastik und kirchliche Geräte) sollte im Regelfall ein geeigneter bildender Künstler oder Kunsthandwerker herangezogen werden. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Gemeinde, Architekt, Künstler (Kunsthandwerker) und künstlerischer Beratung der Landeskirche, und zwar vom jeweiligen Zeitpunkt der Planung an, ist unerlässlich, wenn die beste Lösung gefunden werden soll.
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II.

Bei der Bereitstellung von Mitteln sollte man davon ausgehen, dass Art und Umfang der künstlerischen Ausgestaltung eines Kirchenraumes oder Gemeindesaales durch die bauliche Planung mehr oder weniger schon festgelegt werden. Dementsprechend empfiehlt es sich, diese von Anfang an in den Gesamtfinanzierungsplan mit einzubeziehen. Vielerorts besteht die nachahmenswerte Regelung, dass ein bestimmter Hundertsatz der Baukosten (zwischen 2 und 5 %) dafür bereitgestellt wird. Die Gestaltung eines gottesdienstlichen Raumes wird aber immer auch Ausdruck der inneren Beteiligung der Gemeindeglieder sein. Ihre Opferwilligkeit lässt sich, wie die Erfahrung beweist, für solche Aufgaben besonders wirksam wecken. In den Finanzierungsplan sollte deshalb auch ein Betrag eingesetzt werden, zu dessen Aufbringung die Gemeinde aufgerufen wird. Allerdings muss dann darauf geachtet werden, dass der angesetzte Betrag auch in der vollen Höhe aufgebracht wird. Ist das nicht der Fall, sieht sich die Gemeinde nach den Erfahrungen der kirchlichen Bauaufsicht folgenden Gefahren ausgesetzt:
  1. Aus Mangel an Mitteln entscheidet man sich für den billigsten Entwurf und damit meist für eine mittelmäßige oder schlechte künstlerische Lösung.
  2. Um Kosten zu sparen, aber auch aus Gründen der Bequemlichkeit, wird eine künstlerische Arbeit aus einer anderen Kirche wiederholt oder nachgeahmt, auch wenn sie im Grunde nicht übertragbar ist.
  3. Es werden Produkte der gängigen kirchlichen Gebrauchskunst bevorzugt, deren Hersteller durch ihre laufende Beschäftigung ein niedrigeres Honorar einräumen können; die Folge davon ist eine weitgehende Uniformierung der Ausstattung der kirchlichen Räume.
  4. Man begnügt sich aus sozialen Gründen mit der Beauftragung ungeeigneter Kräfte.
  5. Man macht sich von Stiftungen oder Sachspenden abhängig, die oft an Kunstwerke von fraglichem Wert gebunden sind.
  6. Der Mangel an Verständnis für die Arbeit und Leistung des Künstlers zeigt sich in dem immer wieder zu beobachtenden Versuch, ihm das angemessene Skizzen- und Entwurfshonorar vorzuenthalten.
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III.

Die Hauptschwierigkeit besteht allerdings in der Frage der Heranziehung geeigneter Künstler und der Erteilung des richtigen Auftrages. Meist stehen einer sachgemäßen Urteilsbildung im Wege:
  1. die Neigung, zuviel an künstlerischen „Zutaten“ zu bringen (die typische Forderung: „Hier muss etwas hin!“); eine schmucklose Kirche braucht darum noch nicht eine kunstlose Kirche zu sein;
  2. die Festlegung auf eine bestimmte biblische oder ikonologische Thematik ohne Rücksicht auf ihre künstlerische Realisierbarkeit; oder umgekehrt: die Hilflosigkeit, die dem Künstler allein die Auswahl der Thematik überlässt;
  3. mangelnde Vertrautheit mit den künstlerischen Möglichkeiten und mangelnde Kenntnis der in Frage kommenden Künstler und Kunsthandwerker.
Aus diesem Grunde wirkt die Landeskirche in der Weise mit, dass sie die Gemeinde in der Frage der Heranziehung geeigneter Kräfte berät und ebenso wie das Bauprojekt selbst, die künstlerische Ausgestaltung des Kircheninneren fachaufsichtlich genehmigt (§ 53 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Buchstabe c und § 58 Abs. 1 der Verwaltungsordnung1#).
Es sollte selbstverständlich sein, auch den Architekten, der das Bauwerk erstellt hat, an seiner künstlerischen Ausgestaltung zu beteiligen. Das gilt auch für den Fall, dass die eigentlichen Bauarbeiten schon kürzere oder längere Zeit abgeschlossen sind. Dem Architekten das zuzubilligen, gebietet nicht nur die Tatsache, dass er die Gesamtverantwortung für das Bauwerk trägt, sondern auch die Erwägung, dass die Raumwirkung durch künstlerisch unzulängliche oder unsachgemäße Ausstattung in einer Weise beeinträchtigt oder gestört werden kann, dass die ursprüngliche Raumkonzeption nicht wiederzuerkennen ist.
Die Beratung des landeskirchlichen Bauamtes so früh wie möglich in Anspruch zu nehmen, gilt besonders für den Fall der Ausschreibung eines künstlerischen Wettbewerbs. Da hierbei infolge unsachgemäßer Handhabung leicht rechtliche Schwierigkeiten, unnötige Kosten und Verärgerung bei den Künstlern entstehen, empfiehlt es sich, sowohl bei der Ausschreibung als auch bei der Auswahl der beteiligten Künstler und der Zusammensetzung des Preisgerichts oder Gutachterausschusses die fachmännische Beratung des Bauamtes in Anspruch zu nehmen.
Es versteht sich von selbst, dass diese Grundsätze auch für den Fall gelten, wo das Innere einer schon bestehenden Kirche neu gestaltet oder neue Kunstwerke darin angebracht werden sollen.
Diese Richtlinien wollen dem Ziele dienen, dass die Ausgestaltung der kirchlichen Räume, wie das kirchliche Bauen selbst, in förderlichem Zusammenwirken der in der Kirche vorhandenen verantwortlichen und sachkundigen Stellen geschehe.

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1 ↑ Siehe jetzt § 47 der Verwaltungsordnung (Nr. 400).