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Kirchengericht: | Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche in Deutschland |
Entscheidungsform: | Urteil |
Datum: | 17.12.2020 |
Aktenzeichen: | 0136/A2-2020 |
Rechtsgrundlage: | § 22 Abs. 1 BVG.EKD i.V.m. § 10 AG.BVG.EKD, § 85 Abs. 2 PfDG.EKD, § 25 Abs. 1 PfDG.EKD |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: |
Leitsatz:
- Die Ertreilung eines Wartestandsauftrages im Sinne von § 85 Abs. 2 PfDG.EKD ist kein „Auftrag“ im Sinne von § 25 Abs. 1 PfDG.EKD, nämlich die Übertragung einer neuen Stelle.Nach Ableistung des Wartestandsauftrages hat die Pfarrperson keinen Anspruch auf Zahlung eines erhöhten Wartegeldes.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
#Tatbestand
###Die Klägerin ist Pfarrerin im Dienst der Beklagten und begehrt erhöhte Wartestandsbezüge.
Die Klägerin war aus ihrer letzten Stelle zu 100% an eine Kirchengemeinde abgeordnet.
Zum 1.Januar 2018 wurde sie in den Wartestand versetzt und erhielt gemäß § 22 Abs. 1 BVG.EKD i.V.m. § 10 AG.BVG.EKD auf die Dauer von sechs Monaten ein Wartegeld von 100% ihrer bisherigen Dienstbezüge, danach 71,75% (§ 22 Abs. 3 BVG.EKD).
Für die Zeit vom 1. August 2018 bis zum 31.Juli 2019 wurde der Klägerin ein Wartestandsauftrag im Umfang von 100% in C erteilt. Für diese Zeit wurden Bezüge in voller Höhe gezahlt, anschließend wieder 71,75%.
Unter dem 19.Juli und 20. August 2019 erläuterte die Beklagte den Hintergrund der Zahlungen. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit dem Begehren, ihr ab 1. August 2019 erneut erhöhte Wartestandsbezüge von 100% auf die Dauer von sechs Monaten zu zahlen. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 6. Februar 2020 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass nach Ableistung eines Wartestandsauftrages in voller Höhe anschließend erneut erhöhtes Wartegeld zu zahlen sei.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
- die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 19. Juli und 20. August 2019 sowie des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2020 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Januar 2020 ein Wartegeld in Höhe von 100% der vollen Dienstbezüge zu zahlen, abzüglich der gezahlten 71,75 %.
Die Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen.Die Zahlungen entsprächen der Rechtslage, da ein Wartestandsauftrag im Sinne von § 85 Abs. 2 PfDG.EKD kein „Auftrag“ im Sinne von § 25 Abs. 1 PfDG.EKD, nämlich Übertragung einer neuen Stelle, sei.Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Verwaltungskammer entscheidet gemäß § 65 VwGG.EKD i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Versagungsentscheidung der Beklagten entspricht der Rechtslage. Der Klägerin steht kein erneutes Wartegeld in Höhe von 100% zu.
Die Klägerin wurde zum 1. Januar 2018 in den Wartestand versetzt und erhielt ab dem Monat, in dem der Wartestand wirksam wurde, gemäß § 22 Abs. 1 BVG.EKD i.V.m. § 10 AG.BVG-EKD für sechs Monate 100% der vollen Dienstbezüge. Danach ist sie nicht erneut in den Wartestand versetzt worden, was allein das erhöhte Wartegeld für ein weiteres Mal begründet hätte. Vielmehr hat sie während des durchgängigen Wartestandes einen Wartestandsauftrag in C nach § 85 Abs. 2 PfDG.EKD erhalten. Das stellt keine Rückkehr in den aktiven Dienst gemäß § 86 Nr.1PfDG.EKD dar. Solches wäre allein die Erteilung eines neuen „Auftrages“ im Sinne von § 25 Abs. 1 PfDG.EKD gewesen, der von einem „Wartestandsauftrag“ scharf zu unterscheiden ist, etwa die Übertragung einer neuen Gemeindepfarrstelle. Während der Ausübung eines Wartestandsauftrages entspricht das Wartegeld zwar den entsprechenden Dienstbezügen (§ 22 Abs. 2 BVG.EKD), begründet aber nach dessen Auslaufen keine erneute Erhöhung, die nur zu Beginn des Wartestandes befristet gewährt wird.
Die Klägerin irrt mit ihrer Auffassung, sie habe bereits vor ihrer Versetzung in den Wartestand „Wartestandsbezüge“ erhalten, an welche sich ab Januar 2018 erneut Wartestandsbezüge angeschlossen hätten. Daraus will sie schließen, dass sich das erhöhte Wartegeld auch nach Auffassung der Beklagten an einen vollen Wartestandsauftrag anschließen müsse. Richtig ist: Die Klägerin befand sich bis Ende 2017 im aktiven Dienst und hatte zuletzt im Wege der Abordnung einen „Auftrag“ in einer Kirchengemeinde erhalten. Das war keineswegs ein Wartestandsauftrag.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Verwaltungskammer Bezug auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheides.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 60 Abs. 1 VwGG.EKD abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland zu.
Die Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei der
Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht
der Evangelischen Kirche in Deutschland
c/o Kirchenamt der EKD
Herrenhäuser Straße 12
30419 Hannover
der Evangelischen Kirche in Deutschland
c/o Kirchenamt der EKD
Herrenhäuser Straße 12
30419 Hannover
schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem
Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
c/o Kirchenamt der EKD
Herrenhäuser Straße 12
30419 Hannover
c/o Kirchenamt der EKD
Herrenhäuser Straße 12
30419 Hannover
eingeht.
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung materiellen Rechts oder auf Verfahrensmängeln beruht.
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden Richter verlängert werden.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland müssen sich die Beteiligten, soweit sie einen Antrag stellen, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder vergleichbarer juristischer Qualifikation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision sowie für Beschwerden und sonstige Nebenverfahren, bei denen in der Hauptsache Vertretungszwang besteht. Die Person muss Mitglied einer Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehört.
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