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Geltungszeitraum von: 15.07.2002

Geltungszeitraum bis: 31.05.2008

Gesetz
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002

(BGBl. I S. 2596)
zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. S. 3242)

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§ 1
Fördervoraussetzungen

Das freiwillige soziale Jahr wird gefördert, wenn die in den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Förderung dient dazu, die mit der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres verbundenen Härten und Nachteile zu beseitigen.
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§ 2
Freiwillige, freiwilliger Dienst

( 1 ) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die
  1. einen freiwilligen Dienst ohne Gewinnerzielungsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten,
  2. sich aufgrund einer Vereinbarung mit einem nach § 5 anerkannten Träger zur Leistung dieses Dienstes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens sechs Monaten und höchstens 18 Monaten verpflichtet haben,
  3. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld erhalten dürfen oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen erhalten dürfen, wobei ein Taschengeld dann angemessen ist, wenn es 6 vom Hundert der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt,
  4. die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben.
Als Freiwillige gelten auch Personen, die durch einen nach § 5 anerkannten Träger des freiwilligen Dienstes darauf vorbereitet werden, einen freiwilligen Dienst im Ausland zu leisten (Vorbereitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistungen erhalten, die dieses Gesetz vorsieht, und neben dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben sowie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 erfüllen.
( 2 ) Der freiwillige Dienst im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres wird ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen, insbesondere in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Einrichtungen für Jugendarbeit oder in Einrichtungen der Gesundheitspflege und kulturellen Einrichtungen (Einsatzstellen) geleistet.
( 3 ) Das freiwillige soziale Jahr wird pädagogisch begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen Stelle eines der in § 5 genannten Träger des freiwilligen sozialen Jahres sichergestellt, mit dem Ziel, das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken sowie soziale und interkulturelle Erfahrungen zu vermitteln. Die pädagogische Begleitung umfasst die fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte der zentralen Stelle des Trägers mit Unterstützung durch die Einsatzstelle sowie die Seminararbeit. Es werden ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar durchgeführt, deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am freiwilligen sozialen Jahr mindestens 25 Tage. Bei einer Verlängerung des Dienstes gemäß Absatz 4 Satz 2 verlängert sich die Gesamtdauer der Seminare nicht entsprechend. Die Seminarzeit gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme an den Seminaren ist Pflicht. Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare mit.
( 4 ) Das freiwillige soziale Jahr wird in der Regel bis zur Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. Bei einem Dienst im Inland besteht die Möglichkeit, den gemäß Satz 1 vereinbarten Dienst um bis zu sechs Monate zu verlängern. Eine mehrfache Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres wird nicht gefördert. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres wird nicht zusätzlich zur Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Rahmen eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der jeweils geltenden Fassung gefördert.
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§ 3
Freiwilliges soziales Jahr im Ausland

( 1 ) Das freiwillige soziale Jahr kann auch im Ausland geleistet werden.
( 2 ) Das freiwillige soziale Jahr im Ausland wird ganztägig als Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 geleistet, zu dem insbesondere auch der Dienst für Frieden und Versöhnung gehört. Es wird nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3 pädagogisch begleitet:
  1. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen Stelle eines nach § 5 anerkannten Trägers sichergestellt.
  2. Zur Vorbereitung auf den freiwilligen Dienst und während des freiwilligen Dienstes im Ausland erfolgt die pädagogische Begleitung in Form von Bildungsmaßnahmen (Seminaren oder pädagogischen Veranstaltungen), durch fachliche Anleitung durch die Einsatzstelle und die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte der Einsatzstelle oder der Trägerorganisationen. Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und Durchführung der Bildungsmaßnahmen mit.
  3. Die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen beträgt, bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am freiwilligen Dienst im Ausland, mindestens fünf Wochen. Die pädagogische Begleitung soll in der Weise erfolgen, dass jeweils in der Bundesrepublik Deutschland vorbereitende Veranstaltungen von mindestens vierwöchiger Dauer und nachbereitende Veranstaltungen von mindestens einwöchiger Dauer stattfinden. Falls der Träger ein Zwischenseminar im Ausland sicherstellen kann, das regelmäßig bis zu zwei Wochen dauern kann, verkürzen sich die vorbereitenden Veranstaltungen entsprechend. Ein gegebenenfalls erforderlicher Sprachkurs soll ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die Teilnahme an den Bildungsmaßnahmen gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme ist Pflicht.
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§ 4
Förderung

Die Förderung des freiwilligen sozialen Jahres richtet sich nach
  1. § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaub),
  2. § 34 Satz 1 Nr. 3 und § 72 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (Hochschulzulassung),
  3. § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes (Zuständigkeit von Gerichten),
  4. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes (Berücksichtigung von Kindern),
  5. § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleich),
  6. § 346 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Arbeitslosenversicherung),
  7. § 82 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 3 Nr. 2b des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (gesetzliche Unfallversicherung),
  8. § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b, § 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes (Kinderzuschlag und Waisenrente bei Kriegsopferversorgung),
  9. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Bundeskindergeldgesetzes (Kindergeld),
  10. § 10 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Beschäftigungsort),
  11. § 7 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 3, § 249 Abs. 2 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Krankenversicherung),
  12. § 5 Abs. 2 Satz 3, § 168 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 4 Nr. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung),
  13. § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Pflegeversicherung),
  14. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (Ermäßigungen im Straßenpersonenverkehr).
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§ 5
Träger

( 1 ) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes sind zugelassen
  1. die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und ihre Untergliederungen,
  2. Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft,
  3. die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Die zuständige Landesbehörde kann weitere Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes zulassen, wenn sie für eine den Bestimmungen der §§ 2 und 4 entsprechende Durchführung Gewähr bieten.
( 2 ) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Ausland im Sinne dieses Gesetzes werden juristische Personen zugelassen, die
  1. Maßnahmen im Sinne des § 3 durchführen und Freiwillige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, entsenden und betreuen,
  2. Gewähr dafür bieten, dass sie aufgrund ihrer nachgewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe auf Dauer erfüllen und den ihnen nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen,
  3. ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen,
  4. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen sozialen Jahres im Ausland entscheidet die zuständige Landesbehörde.
( 3 ) Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung von Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die Zulassung kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt worden ist. Durch den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung werden die Rechte der Freiwilligen nach diesem Gesetz nicht berührt.
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§ 6
Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis

( 1 ) Der Träger des freiwilligen Dienstes und der Freiwillige oder die Freiwillige schließen vor Beginn des freiwilligen Dienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:
  1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift des Freiwilligen oder der Freiwilligen,
  2. die Bezeichnung des Trägers des freiwilligen Dienstes,
  3. die Angabe des Zeitraumes, für den der Freiwillige oder die Freiwillige sich zum freiwilligen Dienst verpflichtet hat, sowie Regelungen zur vorzeitigen Beendigung des Dienstes,
  4. die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des freiwilligen Dienstes beachtet werden,
  5. Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers, soweit es dessen bedarf,
  6. die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld,
  7. die Angabe der Urlaubstage.
( 2 ) Der Träger stellt dem Freiwilligen oder der Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung aus. Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend; außerdem muss die Bescheinigung den Zeitraum der Teilnahme enthalten.
( 3 ) Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes kann der Freiwillige oder die Freiwillige von dem Träger ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des freiwilligen Dienstes fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. Dabei sind in das Zeugnis berufsqualifizierende Merkmale des freiwilligen Dienstes aufzunehmen.
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§ 7
Datenschutz

Der Träger des freiwilligen sozialen Jahres darf personenbezogene Daten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 erheben und verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 4 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwicklung des freiwilligen sozialen Jahres zu löschen.
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§ 8
Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen

Für eine Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres sind die Arbeitsschutz- bestimmungen und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.