.Kirchengesetz
Vom 15. Januar 2010
§ 1
§ 22#
§ 33#
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 85#
§ 96#
§ 10
§ 117#
§ 128#
§ 13
§ 149#
§ 15
§ 1610#
§ 1711#
§ 1813#
Geltungszeitraum von: 01.01.2011
Geltungszeitraum bis: 30.12.2022
Kirchengesetz
über die Rechnungsprüfung
der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Rechnungsprüfungsgesetz – RPG)
Vom 15. Januar 2010
(KABl. S. 67)
geändert durch Kirchengesetze vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 162), 12. Januar 2013 (KABl. S. 65), 21. Januar 2014 (KABl. S. 75), 16. Januar 2015 (KABl. S. 70) und 15. Januar 2021 (KABl. S. 52)
§ 1
Struktur der Rechnungsprüfung
(
1
)
In der Evangelischen Kirche im Rheinland wird die Rechnungsprüfung von bis zu fünf Rechnungsprüfungsstellen1# wahrgenommen. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und bestehen aus einem Rechnungsprüfungsvorstand und einem Rechnungsprüfungsamt. Mitglieder der Rechnungsprüfungsstellen sind die Kirchenkreise und die Landeskirche.
(
2
)
Der Sitz der Rechnungsprüfungsstelle wird auf Vorschlag des Rechnungsprüfungsvorstandes durch übereinstimmende Synodenbeschlüsse ihrer Mitglieder festgelegt.
(
3
)
Jede Rechnungsprüfungsstelle führt ein eigenes Amtssiegel.
(
4
)
Über die Änderung von Rechnungsprüfungsstellen, insbesondere durch Aufhebung, Neubildung oder Vereinigung, entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag eines Mitgliedes einer Rechnungsprüfungsstelle nach Anhörung der betroffenen Mitglieder. Wenn die Mehrheit der betroffenen Mitglieder der Änderung nicht zustimmt, kann die Kirchenleitung ihren Änderungsvorschlag der Landessynode zur Entscheidung vorlegen.
#§ 22#
Zusammensetzung und Wahl des Rechnungsprüfungsvorstandes
(
1
)
Die Kreissynoden wählen eine Vertreterin oder einen Vertreter und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter in den Rechnungsprüfungsvorstand. In den Rechnungsprüfungsvorstand der Rechnungsprüfungsstelle, deren Mitglied die Landeskirche ist, wählen die Synoden jeweils vier Vertreterinnen oder Vertreter und deren Stellvertretungen. Die zu Wählenden sollen die erforderliche fachliche Eignung besitzen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
(
2
)
Mitglieder der Kirchenleitung, des Kollegiums des Landeskirchenamtes, der Kreissynodalvorstände und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Mitarbeitenden der zu prüfenden Körperschaften können nicht Mitglieder des Rechnungsprüfungsvorstandes der für sie zuständigen Rechnungsprüfungsstelle sein. Satz 1 gilt auch für die Mitglieder der synodalen Finanzausschüsse, soweit sie eigene Leitungs- und Aufsichtsaufgaben wahrnehmen.
(
3
)
Der Rechnungsprüfungsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
(
4
)
Für die Arbeit des Rechnungsprüfungsvorstandes gelten die Vorschriften der Kirchenordnung für das Presbyterium entsprechend. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
(
5
)
Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes nimmt in der Regel an den Sitzungen des Rechnungsprüfungsvorstandes beratend teil.
#§ 33#
Zuständigkeiten und Aufgaben des Rechnungsprüfungsvorstandes
(
1
)
Der Rechnungsprüfungsvorstand ist zuständig für die Kirchenkreise, die Mitglied der Rechnungsprüfungsstelle sind, und für die diesen Kirchenkreisen angehörenden Kirchengemeinden, Verbände und Einrichtungen. Der Rechnungsprüfungsvorstand der Rechnungsprüfungsstelle, deren Mitglied die Landeskirche ist, ist darüber hinaus zuständig für die Landeskirche und ihre Einrichtungen.
(
2
)
Der Rechnungsprüfungsvorstand ist dafür zuständig, auf der Grundlage der festgestellten Jahresabschlüsse gemäß § 123 der Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (KF-VO) sowie – soweit eine Prüfung gemäß § 8 stattgefunden hat – der Prüfungsberichte des Rechnungsprüfungsamtes die Entlastung der an der Ausführung des Haushaltes und an der Wirtschaftsführung Beteiligten,
- soweit es sich um die Abschlüsse von Kirchengemeinden und ihren Einrichtungen sowie um die Abschlüsse der Einrichtungen der Landeskirche handelt, zu beschließen und
- gegenüber den zuständigen Leitungsorganen zu empfehlen, soweit es sich um die Abschlüsse der Kirchenkreise und ihren Einrichtungen sowie von Verbänden und ihren Einrichtungen handelt.
(
3
)
Der Rechnungsprüfungsvorstand beschließt die Übernahme von Prüfaufträgen gemäß § 7 Absatz 3 und die Erteilung besonderer Prüfaufträge gemäß § 7 Absatz 4.
(
4
)
Der Rechnungsprüfungsvorstand beschließt die notwendigen Stellenerrichtungen, die Begründung und Veränderung von Beamtenverhältnissen sowie die Einstellung und Kündigung von Angestellten des Rechnungsprüfungsamtes. Die Kirchenleitung kann Einzelheiten zur Stellenerrichtung in der Verordnung über die Stellenbewertung für Stellen der Synodalrechnerinnen und Synodalrechner sowie der Prüferinnen und Prüfer regeln.
(
5
)
Der Rechnungsprüfungsvorstand beruft die Leiterin oder den Leiter des Rechnungsprüfungsamtes.
(
6
)
Der Rechnungsprüfungsvorstand beschließt den Haushalt und den Stellenplan der Rechnungsprüfungsstelle, stellt den Jahresabschluss oder die Jahresrechnung fest und bestimmt die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer.
(
7
)
Der Rechnungsprüfungsvorstand ist zuständig für die Erteilung der Entlastung der an der Ausführung des Haushaltes und der Kassenverwaltung der Rechnungsprüfungsstelle Beteiligten.
(
8
)
Der Rechnungsprüfungsvorstand nimmt die Prüfungsplanung des Rechnungsprüfungsamtes für das kommende Jahr entgegen.
#§ 4
Stellung der Rechnungsprüfungsämter
Die Rechnungsprüfungsämter sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. Sie prüfen nach pflichtgemäßem Ermessen. Ihnen dürfen keine Weisungen erteilt werden, die die Art und Weise, das Ergebnis oder den Umfang einer Prüfung betreffen.
#§ 5
Organisation der Rechnungsprüfungsämter
(
1
)
Im Rechnungsprüfungsamt sind Stellen für Prüferinnen und Prüfer im Umfang von mindestens fünf Vollzeitstellen sowie gegebenenfalls Stellen für die sonstigen Mitarbeitenden zu errichten.
(
2
)
Die Leiterin oder der Leiter soll die Befähigung zum höheren Dienst besitzen. Mit der Annahme der Berufung soll ein Kirchenbeamtenverhältnis begründet werden. Die Leiterin oder der Leiter muss darüber hinaus die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Eignung und die im Prüfungsdienst erworbene Sachkunde nachweisen und zur Leitung einer selbstständigen Behörde befähigt sein.
(
3
)
Der Leiterin oder dem Leiter obliegt die Außenvertretung des Rechnungsprüfungsamtes.
(
4
)
Die Prüferinnen und Prüfer sowie die sonstigen Mitarbeitenden des Rechnungsprüfungsamtes sind Beamtinnen, Beamte oder Angestellte der Rechnungsprüfungsstelle. Ihre Berufung, Abordnung oder Versetzung oder ihre Einstellung erfolgt auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes. Die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes arbeiten in ihrem Geschäftsbereich in eigener Verantwortung.
(
5
)
Gehören Mitarbeitende des Rechnungsprüfungsamtes oder diesen gemäß dem Kirchlichen Prüfungsstandard nahe stehende Personen dem Leitungsorgan einer zu prüfenden Stelle an, so sind sie von der Prüfung dieser Stelle ausgeschlossen. In Zweifelsfällen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes.
(
6
)
Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes untersteht der Dienstaufsicht der oder des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsvorstandes. Die Leiterin oder der Leiter übt die Dienst- und Fachaufsicht innerhalb des Rechnungsprüfungsamtes aus. Die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht darf die Unabhängigkeit bei der Prüfungstätigkeit der Prüferin oder des Prüfers im Sinne von § 4 nicht beeinträchtigen.
(
7
)
Die Geschäftsordnung des Rechnungsprüfungsamtes wird von der Leiterin oder dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsvorstand erlassen.
#§ 6
Haushalt der Rechnungsprüfungsstelle
(
1
)
Die Rechnungsprüfungsstelle fasst die Erträge und Aufwände einschließlich des Stellenplanes in einem Haushalt zusammen, den sie selbstständig bewirtschaftet.
(
2
)
Für die Aufstellung und Bewirtschaftung nach Absatz 1 gilt die Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen4# in der Evangelischen Kirche im Rheinland, soweit sie auf den Haushalt anwendbar ist.
(
3
)
Die der Rechnungsprüfungsstelle angehörenden kirchlichen Körperschaften tragen den mit Beschluss des Rechnungsprüfungsvorstandes festgestellten Haushalt der zuständigen Rechnungsprüfungsstelle.
#§ 7
Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes
(
1
)
Das Rechnungsprüfungsamt prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Kirchenkreise und der Landeskirche, soweit das Rechnungsprüfungsamt dafür örtlich zuständig ist, einschließlich ihrer Sondervermögen und unselbstständigen Einrichtungen, der kirchlichen Anstalten, Werke und Stiftungen und der sonstigen kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen, soweit sie der kirchlichen Aufsicht unterliegen.
(
2
)
Das Rechnungsprüfungsamt ist berechtigt, auf der Grundlage der Kirchlichen Prüfungsstandards die Betätigung der kirchlichen Körperschaften bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die kirchlichen Körperschaften unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, zu prüfen. Soweit ein Prüfungsrecht besteht, kann das Rechnungsprüfungsamt im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit auch die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens prüfen.
(
3
)
Das Rechnungsprüfungsamt kann mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsvorstandes Prüfaufträge für Dritte und bei Dritten übernehmen. Diese erstatten grundsätzlich die entstandenen Personal- und Sachkosten. Über Ausnahmen entscheidet der Rechnungsprüfungsvorstand.
(
4
)
Dem Rechnungsprüfungsamt können von dem Rechnungsprüfungsvorstand besondere Prüfaufträge erteilt werden. Die Unabhängigkeit der Prüfungstätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes gemäß § 4 bleibt davon unberührt.
(
5
)
Das Rechnungsprüfungsamt kann auch beratend tätig sein und den Leitungsorganen Anregungen zur Förderung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geben sowie Verbesserungsvorschläge zur Haushalts- und Wirtschaftsführung, zum Prüfungswesen und zur Organisation unterbreiten. Die Beratung wird bei den Leiterinnen und Leitern der Rechnungsprüfungsämter unter Darstellung des Beratungsauftrages beantragt.
#§ 85#
Prüfung
(
1
)
Die Prüfung dient der Feststellung, dass die der Kirche anvertrauten Mittel ordnungsgemäß, zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet werden.
(
2
)
Die Prüfung soll zeitnah erfolgen. Sie kann bereits begleitend erfolgen und soll an Ort und Stelle durchgeführt werden, soweit dem Rechnungsprüfungsamt dies nicht an seinem Dienstsitz zweckmäßiger erscheint. Die zu prüfende Stelle hat für die Durchführung der Prüfung einen angemessenen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
(
3
)
Das Rechnungsprüfungsamt kann nach pflichtgemäßem Ermessen die Prüfung beschränken. Namentlich kann es auf der Grundlage einer Risikobeurteilung die Prüfung des Jahresabschlusses einer kirchlichen Stelle in Teilen oder vollständig aussetzen.
(
4
)
Die Jahresabschlüsse und Jahresrechnungen der Landeskirche einschließlich ihrer Sondervermögen und unselbstständigen Einrichtungen, der Anstalten, Werke und Stiftungen sowie ihre Beteiligungen an Unternehmen in der Rechtsform des Privatrechts sind in der Regel jährlich zu prüfen.
(
5
)
Das Rechnungsprüfungsamt kann sich bei der Erledigung seiner Aufgaben jederzeit besonderer Sachverständiger bedienen.
(
6
)
Die Prüfung hat auf der Grundlage der kirchlichen Prüfungsstandards (KPSt) zu erfolgen.
#§ 96#
Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes
(
1
)
Das Rechnungsprüfungsamt ist berechtigt, sämtliche für das Prüfungsverfahren notwendigen Unterlagen einschließlich der in der automatisierten Datenverarbeitung gespeicherten Daten zu verlangen oder unmittelbar darauf zuzugreifen. Die Prüferinnen und Prüfer der Rechnungsprüfungsämter dürfen im Rahmen ihrer Prüfungen alle Grundstücke und Räume betreten, insbesondere Behälter, Bücher, Pläne, Belege, Dateien und sonstige Unterlagen einsehen und erforderlichenfalls Gegenstände und Unterlagen sicherstellen.
(
2
)
Das Rechnungsprüfungsamt steht in unmittelbarem Kontakt mit den von der Prüfung betroffenen Einrichtungen und Amtsstellen und führt den mit seinen Prüfungsaufgaben verbundenen Schriftwechsel unmittelbar.
(
3
)
Erhebliche Tatsachen, die die Prüfungshandlungen erschweren, insbesondere solche, die zum Abbruch der Prüfung führen können, sowie das Bekanntwerden von schwerwiegenden Rechtsverstößen sind den zuständigen Aufsichtsorganen unverzüglich mitzuteilen.
#§ 10
Unterrichtung
Den Rechnungsprüfungsstellen sind alle Rechtsvorschriften, Rundschreiben und Beschlüsse sowie alle Verfügungen und sonstigen Anweisungen, die für ihre Arbeit von Bedeutung sind, zuzuleiten.
#§ 117#
Prüfungsbericht und Prüfungsverfahren
(
1
)
Das Rechnungsprüfungsamt fasst das Ergebnis seiner Prüfung in einem Prüfungsbericht zusammen und leitet ihn über das zuständige Aufsichtsorgan der geprüften Stelle zu. Sofern das Rechnungsprüfungsamt die Stellungnahme einer geprüften kirchlichen Körperschaft für erforderlich hält, ist ihm diese in einer angemessenen Frist vorzulegen.
(
2
)
Stimmt das Rechnungsprüfungsamt einer Stellungnahme gemäß Absatz 1 nach erneuter Prüfung des Sachverhaltes nicht zu, so hat es seine Bedenken dem Rechnungsprüfungsvorstand zur weiteren Veranlassung vorzutragen.
(
3
)
Teilt der Rechnungsprüfungsvorstand die Bedenken des Rechnungsprüfungsamtes, nimmt er abschließend Stellung und leitet den Prüfungsbericht dem jeweils zuständigen aufsichtführenden Organ mit der Stellungnahme der geprüften kirchlichen Körperschaft zur weiteren Veranlassung zu. Teilt der Rechnungsprüfungsvorstand die Bedenken des Rechnungsprüfungsamtes nicht, beschließt er über die Entlastung oder die Entlastungsempfehlung.
(
4
)
Sind mit der Entlastung Auflagen und Bedingungen verbunden, so geht das Rechnungsprüfungsamt ihrer Erledigung oder Umsetzung nach.
#§ 128#
Qualitätssicherung
Die regelmäßige Kontrolle der fachlichen Qualität der in diesem Gesetz beschriebenen Aufgaben der Rechnungsprüfungsämter obliegen der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität. Sie beschließt und verabschiedet die Kirchlichen Prüfungsstandards und gibt sie der Landessynode regelmäßig zur Kenntnis.
#§ 13
Zusammensetzung und Aufgaben der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität
(
1
)
Die Kommission für Rechnungsprüfungsqualität (Kommission) setzt sich aus sechs von der Landessynode zu wählenden Mitgliedern und den Leiterinnen und Leitern der Rechnungsprüfungsämter zusammen. Die von der Landessynode zu wählenden Mitglieder sollen die erforderliche fachliche Eignung besitzen und werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(
2
)
Die Kommission wählt aus der Mitte der gewählten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(
3
)
Neben der fortlaufenden Sicherung der Prüfungsqualität hat die Kommission insbesondere die Aufgabe, die für die Durchführung der Jahresabschlussprüfung und die sonstigen Prüfungshandlungen verbindlichen Kirchlichen Prüfungsstandards ständig weiterzuentwickeln. Sie hat die Einhaltung einer nachhaltigen Fort- und Weiterbildung der Prüferinnen und Prüfer zu überprüfen.
(
4
)
Die Kommission berichtet der Landessynode regelmäßig.
(
5
)
Die Kommission entscheidet über die für die Rechnungsprüfung einzusetzende Software.
(
6
)
Die Kommission ist nur an Gesetz und Recht gebunden. Sie arbeitet unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Geschäftsführung wird durch das Landeskirchenamt erledigt.
#§ 149#
Befugnisse der Kommission
Die Kommission kann sich im Rahmen der Qualitätskontrolle von den Rechnungsprüfungsämtern Berichte über Jahresabschlussprüfungen sowie über sonstige Prüfungen vorlegen lassen. Sie kann von den Rechnungsprüfungsämtern alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Qualitätskontrolle notwendig sind.
#§ 15
Beteiligung
Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die das Prüfungs- oder Rechnungswesen betreffen, sind der Kommission mit hinreichender Frist zur Stellungnahme vorzulegen.
#§ 1610#
Beirat für Rechnungsprüfung
Für das Rechnungsprüfungswesen der Evangelischen Kirche im Rheinland wird ein Beirat „Rechnungsprüfung“ gebildet. Näheres regelt die Ordnung für den Beirat „Rechnungsprüfung“ in der Evangelischen Kirche im Rheinland.
#§ 1711#
Übergangs- und Überleitungsbestimmungen
(
1
)
Die am 31. Dezember 2010 im Prüfungsdienst tätigen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Kirchenkreise und des Landeskirchenamtes werden zum 1. Januar 2011 gemäß § 58 Kirchenbeamtengesetz12# in das Dienstverhältnis der zuständigen Rechnungsprüfungsstellen versetzt.
(
2
)
Die am 31. Dezember 2010 im privatrechtlichen Angestelltenverhältnis tätigen Prüferinnen und Prüfer sowie die sonstigen Beschäftigten im Prüfungsdienst der Kirchenkreise und der Landeskirche werden mit allen Rechten und Pflichten im Wege eines Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB zum 1. Januar 2011 in ein Arbeitsverhältnis mit den zuständigen Rechnungsprüfungsstellen übergeleitet.
#§ 1813#
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
§ 1 Absatz 2 und 3, § 2 Absatz 1 und Absätze 3 bis 5, § 3 Absatz 4 bis 6 und § 6 Absatz 3 treten am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft14#.
(
2
)
Im Übrigen tritt das Kirchengesetz am 1. Januar 2011 in Kraft.
(
3
)
§ 2 Absatz 2 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Für diejenigen Mitglieder des Rechnungsprüfungsvorstandes, die im Jahre 2010 gewählt worden sind und auf die die Regelung des § 2 Absatz 2 keine Anwendung findet, verkürzt sich die Amtszeit bis zum 31. Dezember 2012.
(
4
)
Die Satzung betreffend die Errichtung eines gemeinsamen Rechnungsausschusses der Kirchenkreise Köln-Süd, Köln-Mitte, Köln-Nord und Köln-Rechtsrheinisch vom 31. März 1965, die Satzung für das gemeinsame Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirchenkreise Düsseldorf-Mettmann, Lennep, Leverkusen, Niederberg und Solingen (Bergisches Rechnungsprüfungsamt) in der Fassung vom 30. Januar 2002 und die Satzung für das gemeinsame Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirchenkreise Aachen, Duisburg, Gladbach-Neuss, Jülich, Kleve, Krefeld-Viersen, Moers und Wesel (Evangelisches Rechnungsprüfungsamt Niederrhein) in der Fassung vom 24. Oktober 2008 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 außer Kraft.
(
5
)
Gleichzeitig treten
- das Kirchengesetz über die Kreissynodalrechner (Synodalrechnergesetz) vom 11. Januar 1980 (KABl. S. 29, 60),
- die Ordnung für das Rechnungsprüfungswesen vom 30. November 2001 (KABl. S. 376),
- die Ordnung für das Rechnungsprüfungswesen der landeskirchlichen Verwaltung vom 19. März 1999 (KABl. S. 206),
- die Durchführungsbestimmung über die Prüfung bei betriebswirtschaftlich zu führenden Einrichtungen in der Trägerschaft der verfassten Kirche vom 28. Januar 2003 (KABl. S. 21) und
- das Kirchengesetz zur Einführung des Kirchengesetzes über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Einführungsgesetz zum Rechnungsprüfungsgesetz – EGRPG) vom 15. Januar 2010
außer Kraft.
#
1 ↑ Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 19. März 2010 folgenden Beschluß gefasst (KABl S. 145):1. In der Evangelischen Kirche im Rheinland werden zum 1. April 2010 fünf Rechnungsprüfungsstellen als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet.2. Die Mitglieder der einzelnen Rechnungsprüfungsstellen bestehen aus folgenden Kirchenkreisen und der Landeskirche:
1 ↑ Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 19. März 2010 folgenden Beschluß gefasst (KABl S. 145):1. In der Evangelischen Kirche im Rheinland werden zum 1. April 2010 fünf Rechnungsprüfungsstellen als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet.2. Die Mitglieder der einzelnen Rechnungsprüfungsstellen bestehen aus folgenden Kirchenkreisen und der Landeskirche:
- Rechnungsprüfungsstelle Niederrhein:Ihr werden die Kirchenkreise Aachen, Dinslaken, Duisburg, Gladbach-Neuss, Jülich, Kleve, Krefeld-Viersen, Moers und Wesel zugeordnet.
- Rechnungsprüfungsstelle Kirchenkreis Düsseldorf und Landeskirche:Ihr werden der Kirchenkreis Düsseldorf, die Landeskirche und alle landeskirchlichen Einrichtungen zugeordnet.
- Rechnungsprüfungsstelle Bergische Region:Ihr werden die Kirchenkreises Düsseldorf-Mettmann, Essen, Lennep, Leverkusen, Niederberg, Oberhausen, An der Ruhr, Solingen und Wuppertal zugeordnet.
- Rechnungsprüfungsstelle Köln-Bonn-Hessen:Ihr werden die Kirchenkreise An der Agger, Bonn, Braunfels, Bad Godesberg-Voreifel, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Rechtsrheinisch, Köln-Süd, An Sieg und Rhein und Wetzlar zugeordnet.
Redaktioneller Hinweis: Die Kirchenkreise Braunfels und Wetzlar haben sich zwischenzeitlich zu dem Kirchenkreis an Lahn und Dill zusammengeschlossen. - Rechnungsprüfungsstelle Südrhein-Saarland:Ihr werden die Kirchenkreise Altenkirchen Birkenfeld, Koblenz, An Nahe und Glan, Ottweiler, Saar-West, St. Wendel, Simmern-Trarbach, Trier und Wied zugeordnet.
Redaktioneller Hinweis: Die Kirchenkreise Birkenfeld, Ottweiler und St. Wendel haben sich zwischenzeitlich zu den Kirchenkreisen Obere Nahe und Saar-Ost zusammengeschlossen.
#
2 ↑ § 2 Abs. 2 eingefügt, ehemalige Abs. 2 bis 4 umbenannt in Abs. 3 bis 5 durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 162) mit Wirkung ab 16. März 2011.
2 ↑ § 2 Abs. 2 eingefügt, ehemalige Abs. 2 bis 4 umbenannt in Abs. 3 bis 5 durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 162) mit Wirkung ab 16. März 2011.
#
3 ↑ § 3 Abs. 2 neugefasst durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 65) mit Wirkung vom 16. März 2013, Abs. 2 Buchstabe a) und b) geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 52) mit Wirkung vom 16. März 2021.
3 ↑ § 3 Abs. 2 neugefasst durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 65) mit Wirkung vom 16. März 2013, Abs. 2 Buchstabe a) und b) geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 52) mit Wirkung vom 16. März 2021.
#
5 ↑ § 8 Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 65) mit Wirkung ab 16. März 2013.
5 ↑ § 8 Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 65) mit Wirkung ab 16. März 2013.
#
6 ↑ § 9 Abs. 3 angefügt durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2015 (KABl. S. 70) mit Wirkung ab 17. März 2015.
6 ↑ § 9 Abs. 3 angefügt durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2015 (KABl. S. 70) mit Wirkung ab 17. März 2015.
#
7 ↑ § 11 Abs. geändert durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2015 (KABl. S. 70) mit Wirkung ab 17. März 2015.
7 ↑ § 11 Abs. geändert durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2015 (KABl. S. 70) mit Wirkung ab 17. März 2015.
#
8 ↑ § 12 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 65) mit Wirkung ab 16. März 2013.
8 ↑ § 12 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 65) mit Wirkung ab 16. März 2013.
#
9 ↑ § 14 neugefasst durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 65) mit Wirkung ab 16. März 2013.
9 ↑ § 14 neugefasst durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 65) mit Wirkung ab 16. März 2013.
#
10 ↑ § 16 eingefügt durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 75) mit Wirkung ab 15. März 2014.
10 ↑ § 16 eingefügt durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 75) mit Wirkung ab 15. März 2014.
#
11 ↑ Ehemaliger § 16 umbenannt in § 17 durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 75) mit Wirkung ab 15. März 2014.
11 ↑ Ehemaliger § 16 umbenannt in § 17 durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 75) mit Wirkung ab 15. März 2014.