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Geltungszeitraum von: 01.09.1980

Geltungszeitraum bis: 16.01.2023

Ordnung
für das Berufspraktikum der Gemeindepädagogen

Vom 14. August 1980

(KABl. S. 170)

Aufgrund von Artikel 103 Abs. 5 Satz 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland1# beschließt die Kirchenleitung nach Anhören des Kuratoriums der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe:
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§ 1
Ziel des Berufspraktikums

( 1 ) Wer die Abschlussprüfung an der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, Fachbereich Theologie/Religionspädagogik, bestanden hat, erhält die kirchliche Anerkennung als Gemeindepädagoge, wenn er das Berufspraktikum abgeschlossen und das Kolloquium bestanden hat.
( 2 ) Das Berufspraktikum dient dazu, den Praktikanten in den Dienst des Gemeindepädagogen einzuführen, die Erfahrungen des Studiums auf ein bestimmtes und begrenztes Aufgabenfeld zu übertragen und in selbstständige, praktische Tätigkeit umzusetzen sowie die eigene Praxis zusammen mit den Aufgaben und Problemen des Dienstes zu reflektieren und auszuwerten. Es wird mit einem Kolloquium abgeschlossen.
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§ 2
Praktikantenamt

( 1 ) Zur Durchführung des Berufspraktikums und des abschließenden Kolloquiums wird am Sitz des Fachbereichs Theologie/Religionspädagogik der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe in gemeinsamer Trägerschaft der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche ein Praktikantenamt errichtet. Es untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen, das im Einvernehmen mit dem Kuratorium der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe auch über die personelle Besetzung beschließt.
( 2 ) Das Praktikantenamt hat insbesondere die Aufgabe,
  1. die für die Durchführung des Berufspraktikums geeigneten Praxisstellen im Einvernehmen mit dem Praktikantenbeirat auszuwählen;
  2. mit den Praxisstellen und dem Fachbereich bei der Durchführung des Berufspraktikums zusammenzuarbeiten und die Praxisstellen regelmäßig aufzusuchen;
  3. Richtlinien für die Ausbildungspläne aufzustellen;
  4. die Praktikanten und die Praxisstellen bei der Durchführung des Berufspraktikums zu beraten und zu unterstützen;
  5. Lehrveranstaltungen anzuregen und in Absprache mit den Lehrenden des Fachbereichs und unter Beteiligung von Vertretern der Praxis durchzuführen und diese mit der praktischen Ausbildung zu koordinieren;
  6. Fortbildungsveranstaltungen für die Mentoren der Praktikanten unter Beteiligung der Dozenten des Fachbereichs durchzuführen.
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§ 3
Praktikantenbeirat

( 1 ) Bei dem Praktikantenamt wird ein Praktikantenbeirat gebildet, dem
  1. je ein Vertreter der drei Landeskirchen, von den Landeskirchenämtern benannt,
  2. zwei Vertreter der Lehrenden des Fachbereichs, vom Fachbereichsrat benannt,
  3. ein berufserfahrener Gemeindepädagoge, vom Kuratorium der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe benannt,
mit Stimmrecht und ein Vertreter des Praktikantenamtes ohne Stimmrecht angehören.
( 2 ) Der Praktikantenbeirat nimmt die ihm in dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben wahr. Er wählt seinen Vorsitzenden aus den Vertretern der Landeskirchen. Näheres kann eine Geschäftsordnung regeln, die der Praktikantenbeirat im Einvernehmen mit den Landeskirchenämtern der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche beschließt.
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§ 4
Aufnahme des Berufspraktikums

( 1 ) Das Berufspraktikum muss spätestens drei Jahre nach Abschluss des Studiums begonnen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Praktikantenbeirat.
( 2 ) Anmeldungen sind mindestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn des Berufspraktikums an das Praktikantenamt zu richten.
( 3 ) Das Praktikantenamt entscheidet über die Aufnahme. Die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist dafür Voraussetzung. Eine Ablehnung kann nur aus schwerwiegenden Gründen erfolgen. Vor einer Ablehnung sind der Praktikantenbeirat und der Bewerber zu hören.
( 4 ) In der Regel bemüht sich der Praktikant darum, eine Praktikumsstelle zu finden. Gelingt dies nicht, so ist ihm das Praktikantenamt behilflich.
( 5 ) Mit der Aufnahme in das Berufspraktikum übernimmt das Praktikantenamt im Zusammenwirken mit dem Fachbereich und dem Mentor die Verantwortung für eine ordnungsmäßige Ausbildung im Berufspraktikum.
( 6 ) Zur Regelung des Praktikantenverhältnisses finden die Bestimmungen über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikanten für den Beruf des Sozialpädagogen2# sinngemäß Anwendung. Die Einstellung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Praktikantenvertrages nach dem Muster der Anlage.
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§ 5
Dauer des Berufspraktikums

( 1 ) Das Berufspraktikum dauert in der Regel zwölf Monate. Es beginnt am 1. April oder am 1. Oktober eines Jahres. Es endet am 31. März oder am 30. September des folgenden Jahres. Findet das abschließende Kolloquium vor diesem Zeitpunkt statt, verkürzt sich das Berufspraktikum entsprechend. Findet das Kolloquium später statt, so kann das Berufspraktikum entsprechend verlängert werden.
( 2 ) Hat der Praktikant mehr als einen Monat seiner Ausbildung versäumt oder hat sich seine Eignung für den kirchlichen Dienst während des Berufspraktikums noch nicht in dem erforderlichen Maß erwiesen, so kann der Praktikantenbeirat seine Ausbildungszeit bis zu sechs Monate verlängern. Der Praktikant und der Mentor sind vorher zu hören.
( 3 ) In besonderen Fällen kann das Berufspraktikum auf Antrag des Praktikanten durch den Praktikantenbeirat bis auf sechs Monate verkürzt werden.
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§ 6
Praktikumsstelle

( 1 ) Die Praktikumsstelle muss vom Praktikantenamt anerkannt sein.
( 2 ) Praktikanten können nur in solche Stellen eingewiesen werden, in denen ein Mentor die Verantwortung für die fachliche Begleitung des Praktikanten übernimmt. Mentoren müssen selbst eine abgeschlossene Fachhochschul- oder Hochschulausbildung haben und über berufliche Erfahrung verfügen. Andere hauptamtliche kirchliche Mitarbeiter können vom Praktikantenbeirat als Mentoren anerkannt werden.
( 3 ) Bei der Wahl der Praktikumsstelle soll die Möglichkeit der Teambildung zwischen mehreren Praktikanten berücksichtigt werden. Die Praktikumsstelle muss dem Praktikanten ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung seines Dienstes, zur Hospitation, zu selbstständiger Tätigkeit und zu weiterer Studienarbeit bieten.
( 4 ) Eine Spezialisierung, die den Praktikanten ausschließlich auf ein begrenztes Arbeitsfeld oder eine Arbeitsweise festlegt, soll vermieden werden. In Ausnahmefällen kann ein weiterer Mentor hinzugezogen werden. Wird Religionsunterricht erteilt, so soll ein Lehrer als Mentor beteiligt werden.
( 5 ) Ergeben sich während des Berufspraktikums erhebliche Schwierigkeiten, so kann das Praktikantenamt nach Anhören des Beteiligten dem Wechsel des Praktikanten in eine andere Praktikumsstelle zustimmen, wenn der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung andernfalls gefährdet erscheint.
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§ 7
Aufgabenfelder

( 1 ) Im Berufspraktikum ist der Einsatz insbesondere in folgenden Aufgabenfeldern vorgesehen:
  1. Kinderarbeit,
  2. Jugendarbeit,
  3. Erwachsenenarbeit,
  4. Kirchlicher Unterricht,
  5. evangelische Religionslehre,
  6. Freizeitmaßnahmen,
  7. Mitarbeiterfortbildung,
  8. Gemeindeveranstaltungen.
( 2 ) Aus diesen Aufgabenfeldern wählt der Praktikant nach Absprache mit dem Mentor aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der eigenen Interessen mindestens vier aus. Verpflichtend ist entweder die Jugend- oder die Erwachsenenarbeit.
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§ 8
Arbeitsgemeinschaften

Das Praktikantenamt richtet für die Praktikanten Arbeitsgemeinschaften ein, in denen Fragen der Berufspraxis besprochen werden. Die Arbeitsgemeinschaften treffen sich in der Regel einmal im Monat; sie sollen je nach Zahl der Berufspraktikanten regional eingerichtet werden.
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§ 9
Ausbildungsplan

( 1 ) Das Praktikantenamt legt auf Vorschlag des Mentors und des Praktikanten den Ausbildungsplan fest.
( 2 ) Nach Ablauf der ersten beiden Monate berichtet der Praktikant binnen einer Frist von vier Wochen dem Praktikantenamt über den bisherigen Verlauf des Berufspraktikums. Der Bericht ist dem Mentor zur Kenntnis zu geben.
( 3 ) Der Mentor berichtet vier Wochen vor dem Kolloquium dem Praktikantenamt über das Berufspraktikum. Der Abschlussbericht ist mit dem Praktikanten zu besprechen.
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§ 10
Ausschüsse für das Kolloquium

Für die Zulassung zum Kolloquium und für seine Durchführung bildet der Praktikantenbeirat im Einvernehmen mit den Landeskirchenämtern der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche Ausschüsse mit jeweils drei Mitgliedern. Den Ausschüssen gehören an:
  1. ein theologisches Mitglied eines Landeskirchenamtes der beteiligten Landeskirchen als Vorsitzender,
  2. ein Lehrender des Fachbereichs, der von diesem benannt wird, und
  3. ein weiteres Mitglied mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen in dem Aufgabenfeld, in dem das Berufspraktikum durchgeführt wurde.
Für jedes Mitglied wird ein Vertreter benannt.
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§ 11
Meldung zum Kolloquium

( 1 ) Der Praktikant hat sich zum Kolloquium spätestens acht Wochen vor Ablauf des Berufspraktikums bei dem Praktikantenamt zu melden.
( 2 ) Der Praktikant reicht mit der Meldung zum Kolloquium eine schriftliche Hausarbeit über eine konkrete Problemstellung aus dem jeweiligen Arbeitsbereich bei dem Praktikantenamt ein. Das Thema der Hausarbeit wird von dem Praktikantenamt in Absprache mit dem Mentor spätestens vier Monate vor Ablauf des Berufspraktikums festgelegt. Über die Annahme und die Anerkennung der Arbeit entscheidet der Ausschuss für das Kolloquium.
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§ 12
Zulassung zum Kolloquium

( 1 ) Das Praktikantenamt teilt dem Praktikanten die Zulassung zum Kolloquium spätestens zwei Wochen vor dem Termin des Kolloquiums schriftlich mit.
( 2 ) Die Zulassung erfolgt, wenn
  1. das Berufspraktikum ordnungmäßig abgeleistet worden ist,
  2. die schriftliche Arbeit ordnungsmäßig bei dem Praktikantenamt eingereicht und von dem Ausschuss für das Kolloquium anerkannt worden ist.
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§ 13
Durchführung des Kolloquiums

( 1 ) Das Kolloquium wird als Einzelgespräch durchgeführt; es soll nicht länger als vierzig Minuten dauern.
( 2 ) Das Kolloquium findet in Anwesenheit aller Mitglieder des Ausschusses oder deren Vertreter statt.
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§ 14
Inhalt und Bewertung des Kolloquiums

( 1 ) Der Ausschuss entscheidet darüber, ob der Praktikant das Kolloquium bestanden hat.
( 2 ) Das Kolloquium ist bestanden, wenn der Praktikant gezeigt hat, dass er das für die kirchliche Arbeit notwendige Verständnis besitzt, die der Praxis eigenen Mittel und Methoden kennt und über ihre Anwendung sachgerecht zu entscheiden vermag.
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§ 15
Wiederholung des Kolloquiums

( 1 ) Ist das Kolloquium nicht bestanden, so kann es einmal innerhalb eines Jahres, jedoch frühestens nach einem halben Jahr, wiederholt werden.
( 2 ) Der Ausschuss setzt den Zeitpunkt der Wiederholung fest und bestimmt, ob nur das Kolloquium zu wiederholen oder auch eine neue schriftliche Hausarbeit vorzulegen ist und in welchem Umfang das Berufspraktikum zu verlängern oder zu wiederholen ist. § 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
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§ 16
Anstellungsfähigkeit

( 1 ) Mit Bestehen des Kolloquiums erlangt der Praktikant die Anstellungsfähigkeit als Gemeindepädagoge. Hierüber erhält er eine Bescheinigung des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann abgeschlossene Ausbildungen, Ausbildungsabschnitte, Prüfungen und Kolloquien, die den Anforderungen dieser Ordnung entsprechen, als gleichwertig anerkennen; es kann seine Entscheidung mit Auflagen verbinden. Wird dabei die Anstellungsfähigkeit als Gemeindepädagoge zuerkannt, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
( 3 ) Eine durch Täuschung erschlichene Anerkennung kann durch das Landeskirchenamt innerhalb von sechs Monaten entzogen werden, nachdem es von der Täuschung Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch drei Jahre nach der kirchlichen Anerkennung.
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§ 17
Durchführungsbestimmungen

Die zur Durchführung dieser Ordnung erforderlichen Bestimmungen erlässt das Landeskirchenamt.
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§ 18
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. September 1980 in Kraft, jedoch nicht vor Erlass dieser Ordnung entsprechender Bestimmungen durch die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche.3#
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Anlage
(Zu Abs. 6 Satz 2)

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Muster eines Praktikantenvertrages

Der kirchliche Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Nach ihren Gaben, Aufgaben und Verantwortungsbereichen tragen die kirchlichen Mitarbeiter zur Erfüllung dieses Auftrages bei. Ihr gesamtes Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes muss der Verantwortung entsprechen, die sie als Mitarbeiter im Dienst der Kirche übernommen haben. Auf dieser Grundlage wird folgender Vertrag geschlossen:
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§ 1

Herr / Frau , geboren am, Konfession , wird vom an für die Dauer des Berufspraktikums als Gemeindepädagoge bei der Kirchengemeinde/dem Gemeindeverband/dem Kirchenkreis eingestellt.
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§ 2

( 1 ) Für das Praktikantenverhältnis gelten
  1. die Bestimmungen des Tarifvertrages über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikanten (Praktikantinnen) für Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes vom 17. Dezember 1970 (KABl. 1971 S. 14) in der für die Evangelische Kirche im Rheinland jeweils geltenden Fassung,
  2. die sonstigen für die Praktikanten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland beschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen,
wie sie aufgrund des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) vom 19. Januar 1979 (KABl. S. 223) und seinen Änderungen geregelt sind.
( 2 ) Ferner gilt für das Praktikantenverhältnis die Ordnung für das Berufspraktikum der Gemeindepädagogen vom 14. August 1980 (KABl. S. 170) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 3

Änderungen und Ergänzungen dieses Praktikantenvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
(Siegel)
,
den
(Praktikant)
(Arbeitgeber)

Die genannten Vorschriften sind in der Rechtssammlung der Evangelischen Kirche im Rheinland abgedruckt. Die Sammlung kann bei eingesehen werden.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Siehe die Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (Nr. 880).
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3 ↑ Nach der Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 30. Januar 1981 (KABl. S. 45) ist die Ordnung mit Wirkung vom 1. September 1980 in Kraft getreten.