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Geltungszeitraum von: 01.04.1970

Geltungszeitraum bis: 16.01.2023

Ordnung
für den Dienst der Gemeindeschwestern in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Gemeindeschwesternordnung)1#

Vom 5. Februar 1970

(KABl. S. 59)
geändert durch Artikel 2 des Beschlusses über die Änderung der Ordnungen für kirchliche Dienste vom 16. August 1979 (KABl. S. 149), die Beschlüsse vom 22. August 1985 (KABl. S. 141) und 22. März 1990 (KABl. S. 171) und Verordnungen vom 30. April 2004 (KABl. S. 225) und 13. November 2015 (KABl. 2016, S. 2)

Aufgrund von Artikel 103 Abs. 5 der Kirchenordnung (KO)2# werden zur Ordnung des Dienstes der Gemeindeschwestern folgende Grundsätze und Richtlinien beschlossen:
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§ 13#
Berufung

( 1 ) Die Gemeindeschwester wird von einer Kirchengemeinde, einem Kirchenkreis oder einem aus solchen Körperschaften gebildeten Verband zur Arbeit in der Krankenpflege, Diakonie und Seelsorge berufen. Sie kann auch Aufgaben der Verkündigung und Unterweisung übernehmen, soweit die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
( 2 ) Sie wird in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt und für ihren Dienst verpflichtet (Artikel 64 Abs. 3 der Kirchenordnung).
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§ 24#
Ausbildung

( 1 ) Als Gemeindeschwester darf nur eingestellt werden, wer nach dem Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) die Erlaubnis besitzt, die Berufsbezeichnung „Krankenschwester“ oder „Kinderkrankenschwester“ zu führen oder wer nach den staatlichen Vorschriften die staatliche Anerkennung als Altenpflegerin besitzt.
( 2 ) Sie soll möglichst bald nach ihrer Einstellung mit den kirchlichen Aufgaben vertraut gemacht werden (Praktikum bei einer Gemeindeschwester und Einführungskursus).
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§ 35#
Aufgaben

( 1 ) Der Gemeindeschwester können folgende Aufgaben übertragen werden:
  1. Pflege und Beratung der Kranken und Hilfsbedürftigen,
  2. Anleitung der Angehörigen des Kranken,
  3. Betreuung alter und alleinstehender Gemeindeglieder,
  4. Aufbau und Leitung der Gemeindediakonie,
  5. Planung und Durchführung von Pflegeseminaren,
  6. Anleitung der Pflegehilfskräfte und Zuweisung ihrer Aufgaben,
  7. Zusammenarbeit mit den Freien Wohlfahrtsverbänden und der Öffentlichen Fürsorge und Beratung; Vertretung der Gemeinde in kirchlichen und sonstigen Ausschüssen,
  8. Seelsorge und Besuchsdienst,
  9. Leitung von Gemeindegruppen oder Mitarbeit in ihnen.
( 2 ) Die Aufgaben sind aus der Aufzählung in Absatz 1 auszuwählen, zu umgrenzen und in die Dienstanweisung aufzunehmen. Bei der Feststellung der Aufgaben ist zu beachten, dass zur Vorbereitung des Dienstes genügend Zeit bleibt. In der Dienstanweisung ist auch zu bestimmen, wer der Gemeindeschwester Weisungen für ihre Aufgaben geben kann. Unbeschadet dieser Weisungen und der Befugnisse des Leitungsorgans nimmt die Gemeindeschwester ihre Aufgaben selbständig wahr.
( 3 ) Die Mitarbeit in übergemeindlichen kirchlichen Ausschüssen und in öffentlichen Ausschüssen ist der Gemeindeschwester zu ermöglichen, soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen.
( 4 ) Die Dienstanweisung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Superintendenten.
( 5 ) Die Gemeindeschwester soll in wichtigen Angelegenheiten ihres Arbeitsgebietes mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Leitungsorgans zugezogen werden (Artikel 26 Abs. 1 der Kirchenordnung). Das gleiche gilt für die Sitzungen der Ausschüsse, denen die Gemeindeschwester nicht angehört.
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§ 4
Arbeitsmittel und Hilfsmittel

( 1 ) Der Gemeindeschwester sollen ein eingerichteter Arbeitsraum und die für ihre Arbeit erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden.
( 2 ) Schutzkleidung ist von der Anstellungskörperschaft unentgeltlich zu stellen und bleibt deren Eigentum.
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§ 5
Freizeiten

Freizeiten, die die Gemeindeschwester leitet oder an denen sie mitwirkt, werden nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Ihre Planung bedarf der Zustimmung des Leitungsorgans.
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§ 66#
Fortbildung

( 1 ) Nach Möglichkeit soll die Gemeindeschwester alle zwei Jahre zu ihrer Fortbildung an einem Kursus teilnehmen. Sie soll ferner die Konvente der Gemeindeschwestern besuchen.
( 2 ) Der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und Rüstzeiten wird bis zur Dauer von 14 Tagen im Jahr nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.
( 3 ) Sie hat die Dienstbefreiung rechtzeitig beim Leitungsorgan zu beantragen und dabei einen Vorschlag für ihre Vertretung zu machen.
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§ 77#
Fürsorge

( 1 ) Der Gemeindeschwester soll eine geeignete Wohnung als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werden.
( 2 ) Die Gemeindeschwester hat Anspruch auf angemessene wöchentliche Freizeit entsprechend den üblichen tariflichen Bestimmungen. Dies ist in der Dienstanweisung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu regeln.
( 3 ) Bei Fragen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind auf Wunsch der Gemeindeschwester ihr Berufsverband, die landeskirchliche Beauftragte für Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Diakonie oder das Diakonische Werk Rheinland-Westfalen-Lippe zu hören.
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§ 8
Schlussbestimmung

Diese Ordnung tritt am 1. April 1970 in Kraft. An demselben Tage tritt die Ordnung für den Dienst der Gemeindeschwestern vom 8. September 1960 (KABl. S. 178) außer Kraft.

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1 ↑ Kurzüberschrift angefügt durch Beschluss vom 16. August 1979 (KABl. S. 149).
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ § 1 Abs. 1 Satz 1 neu gefasst, Abs. 2 geändert durch Beschluss vom 16. August 1979 (KABl. S. 149), § 1 Abs. 2 geändert durch Verordnung vom 30. April 2004 (KABl. S. 225) mit Wirkung ab 1. Juli 2004.
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4 ↑ § 2 Abs. 1 neu gefasst durch Beschluss vom 22. März 1990 (KABl. S. 171).
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5 ↑ § 3 Abs. 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 30. April 2004 (KABl. S. 225) mit Wirkung ab 1. Juli 2004.
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6 ↑ § 6 Abs. 2 geändert durch Beschluss vom 16. August 1979 (KABl. S. 149).
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7 ↑ § 7 Abs. 1 geändert durch Beschluss vom 16. August 1979 (KABl. S. 149), Abs. 3 neu gefasst durch Beschluss vom 22. März 1990 (KABl. S. 171), Abs. 3 geändert durch Verordnung vom 13. November 2015 (KABl. 2016, S. 2) mit Wirkung ab 2. September 2016.