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Geltungszeitraum von: 15.01.2008

Geltungszeitraum bis: 14.04.2023

Richtlinien
für die Fortbildung von Presbyterien

Vom 29. November 2007

(KABl. 2008 S. 19)

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1. Grundsätzliches

  1. Fortbildung von Presbyterien bezeichnet die Förderung des gesamten Gremiums und auf diesem Wege auch seiner einzelnen Mitglieder mit dem Ziel, die Leitungskompetenz in geistlicher und fachlicher Hinsicht zu stärken. Sie dient dazu, das Presbyterium in der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Artikel 15 und 16 der Kirchenordnung zu unterstützen. Insofern ist sie eine Investition in die presbyterial-synodale Zukunft der Evangelischen Kirche im Rheinland.
  2. Die Zukunftsfähigkeit der presbyterial-synodalen Ordnung erfordert qualifizierte Entscheidungen und qualifizierte Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger in den Gemeinden. Dies bedingt die grundsätzliche Notwendigkeit von Fortbildung und ein Verständnis von Fortbildung als integralem Bestandteil des Presbyterdienstes. Regelmäßige Fortbildung ist somit kein Additivum, sondern konstitutiver Bestandteil von Leitung in der Kirche.
  3. Fortbildungen sind Bildungsveranstaltungen: Bei Organisation und Durchführung achten die Anbietenden (Kirchenkreise, Landeskirche sowie landeskirchliche Ämter, Werke und Einrichtungen) deshalb auf Zielorientiertheit, stringente Leitung und effiziente Arbeit.
  4. Landeskirche, Kirchenkreise und Gemeinden berücksichtigen, dass es sich im Bereich der Fortbildung von Presbyterien vornehmlich um eine Bringstruktur handelt.
  5. Für die Fortbildung werden ausreichende Finanzmittel von Gemeinden, Kirchenkreisen und Landeskirche zur Verfügung gestellt.
  6. Fortbildung von Presbyterien wird von dafür jeweils Beauftragten in den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen sowie in der Landeskirche organisiert. Diese vernetzen ihre Arbeit miteinander.
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2. Das Presbyterium

  1. Das Presbyterium als Leitungsgremium ist zur Fortbildung verpflichtet.
  2. Das Presbyterium stellt ausreichende Haushaltsmittel für die Fortbildung des Presbyteriums bereit.
  3. Die Bereitschaft zur Übernahme des Presbyteramtes beinhaltet auch die Bereitschaft zur Fortbildung.
  4. Das Presbyterium plant und strukturiert durch eigenen Beschluss seine Fortbildung. Dazu beruft es aus seiner Mitte eine gemeindliche Beauftragte oder einen gemeindlichen Beauftragten für die Fortbildung des Presbyteriums. Die Berufung der oder des Beauftragten wird unverzüglich dem Kirchenkreis mitgeteilt. Der oder dem Beauftragten obliegt die Entwicklung und Fortschreibung des Fortbildungskonzeptes der Kirchengemeinde sowie der regelmäßige Hinweis auf Fortbildungsangebote der oder des kreiskirchlichen Beauftragten und der Landeskirche.
  5. Die Kirchengemeinde stattet die neu gewählten Presbyterinnen und Presbyter mit grundlegenden Materialien und Informationen über die Kirchengemeinde und die Evangelische Kirche im Rheinland aus (Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben, Gebäude- und Personalbestand, Haushaltsplan, gegebenenfalls Gemeindesatzung, Übersicht über gemeindliche Ausschüsse, Kooperationsvereinbarungen mit Nachbargemeinden, Struktur des Kirchenkreises, Handbuch „Gemeinde und Presbyterium“).
  6. Das Presbyterium informiert den Kirchenkreis im Gemeindebericht für die Kreissynode über erfolgte und geplante Fortbildungen. Der Bericht soll auch Auskunft darüber geben, inwieweit die wahrgenommenen Fortbildungen hilfreich für die Arbeit des Presbyteriums waren.
  7. Einzelnen Presbyterinnen und Presbytern stehen über die Fortbildung des Gremiums hinaus in der Regel kostenfrei die Fortbildungsangebote der eigenen Gemeinde, der oder des kreiskirchlichen Beauftragten und der Landeskirche zur Verfügung. Hierzu gehören auch spezifische Angebote für Inhaberinnen und Inhaber besonderer Aufgaben im Leitungsgremium. Der oder die Fortbildungsbeauftragte des Presbyteriums berät sie im Hinblick auf individuelle Fortbildungen.
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3. Der Kirchenkreis

  1. Der Kirchenkreis bietet Fortbildung für Presbyterien an.
  2. Die Kreissynode stellt ausreichende Haushaltsmittel für die Arbeit der oder des Synodalbeauftragten zur Verfügung.
  3. Er beschließt ein kreiskirchliches Fortbildungsangebot und fördert, unterstützt und begleitet die Presbyterien bei der Fortbildung. Dazu beruft er eine Synodalbeauftragte oder einen Synodalbeauftragten für die Fortbildung von Presbyterien. Die Berufung ist mit einer Aufgabenbeschreibung verbunden ( Beispiel einer Aufgabenbeschreibung vgl. Anhang). Sie kann auch für mehrere Kirchenkreise gemeinsam erfolgen.
  4. Bei der Erledigung der Aufgaben wird die oder der Synodalbeauftragte durch die Kirchenkreisverwaltung und die sonstigen Einrichtungen des Kirchenkreises unterstützt.
  5. Der Kirchenkreis informiert zeitnah nach der Konstituierung der Kreissynode die Landeskirche darüber, wer als Synodalbeauftragte oder als Synodalbeauftragter für die Fortbildung von Presbyterien neu oder wieder berufen wurde.
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4. Die Landeskirche

  1. Die Landeskirche bietet Fortbildung für Presbyterien an.
  2. Die Landeskirche stellt ausreichende Haushaltsmittel für die Fortbildung von Presbyterien und die Begleitung der Synodalbeauftragten zur Verfügung.
  3. Das Landeskirchenamt entwickelt ein landeskirchliches Fortbildungsangebot und fördert, unterstützt und begleitet die Presbyterien bei der Fortbildung.
  4. Das Landeskirchenamt lädt jährlich zu einer Konferenz der Synodalbeauftragten für die Fortbildung von Presbyterien ein.
  5. Die Ämter, Werke und Einrichtungen der Evangelischen Kirche im Rheinland bieten Fortbildung von Presbyterien an und halten Themen sowie Listen mit Referentinnen und Referenten vor.
  6. Die Landeskirche bietet außerdem individuelle Fortbildung für Presbyterinnen und Presbyter an. Hierzu gehören auch spezifische Angebote für Inhaberinnen und Inhaber besonderer Aufgaben im Leitungsgremium
  7. Die oder der Präses schreibt anlässlich der Presbyteriumswahl den neu gewählten und den wiedergewählten Presbyterinnen und Presbytern. Ein Infopaket mit folgendem Inhalt wird beigefügt: Kirchenordnung, Informationsflyer der Evangelischen Kirche im Rheinland, Film über die Evangelische Kirche im Rheinland (DVD), Organigramm der Landeskirche, Adressen und Telefonnummern landeskirchlicher Einrichtungen, Liste mit Internetadressen, Telefonnummer des Presbytertelefons. Ferner wird auf den Termin des nächsten Tag Rheinischer Presbyterinnen und Presbyter hingewiesen.
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5. Presbytertage

  1. Die Kirchenleitung lädt alle vier Jahre jeweils ein Jahr nach einer Presbyteriumswahl zum Tag Rheinischer Presbyterinnen und Presbyter ein, auf dem zentrale Themen der Evangelischen Kirche im Rheinland und des Presbyterdienstes behandelt werden.
  2. Verantwortlich für Organisation und Durchführung ist das Landeskirchenamt.
  3. In regelmäßigen Abständen laden die Kirchenkreise zu Veranstaltungen (z.B. Presbytertage) ein. In Städten oder Ballungsgebieten können mehrere Kirchenkreise gemeinsam solche Veranstaltungen durchführen.
  4. Verantwortlich für Organisation und Durchführung ist die oder der kreiskirchliche Beauftragte für Fortbildung von Presbyterien in Zusammenarbeit mit den gemeindlichen Beauftragten und unterstützt durch die Mitarbeitenden des Kirchenkreises
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6. Arbeitshilfen und Materialien

  1. Jede Presbyterin und jeder Presbyter verfügt über die Materialien und Informationen, die für eine verantwortliche Tätigkeit in der Gemeinde erforderlich sind, und hat Zugriff zu weiteren, im Einzelfall benötigten Materialien und Informationen.
  2. Presbyterinnen und Presbyter erhalten zweimonatlich einen Infobrief (EKiR-Info).
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Anhang
zu den Richtlinien für die Fortbildung von Presbyterien

Beispiel für eine Aufgabenbeschreibung für eine Kirchenkreisbeauftragte oder einen Kirchenkreisbeauftragten für die Fortbildung von Presbyterien
  • Ermittlung des Fortbildungsbedarfs von Presbyterien,
  • Planung eines Programms für die Fortbildung von Presbyterien, das u.a. folgende Elemente enthält:
  • Grundkurs für neu gewählte Presbyterinnen und Presbyter von zwei Tagen: Grundaufgaben im Presbyterium, Kommunikationskultur im Presbyterium, Rolle und Vorbildfunktion der Presbyterin und des Presbyters in der Gemeinde, eigenes geistliches Leben, Amt und Privatleben, Seelsorge für Presbyterinnen und Presbyter, Organisation der Gemeinden des Kirchenkreises,
  • Fortbildungen, die über die Verfassung und die Gesetze und Ordnungen unserer Kirche informieren (Kirchenordnung, Verwaltungsordnung, Pfarrdienstgesetz der EKD), Informationen über das Organigramm der Evangelischen Kirche im Rheinland und ihre Verortung in der EKD und in Kirchenbünden, „Was gilt in der Ev. Kirche?“, Kirchliches Haushaltrecht,
  • Fortbildungen, die der Stärkung der theologischen und geistlichen Kompetenz der Presbyterinnen und Presbyter bzw. des Gremiums als Ganzen dienen,
  • zielgruppenorientierte Fortbildungen für Kirchmeisterinnen und Kirchmeister, Jugendpresbyterinnen und Jugendpresbyter, Personalbeauftragte bzw. -kirchmeister, Baukirchmeisterinnen und -kirchmeister, Diakoniebeauftragte bzw. -kirchmeisterinnen und –kirchmeister,
  • zielgruppenorientierte Fortbildung für Presbyterinnen und Presbyter, die in Ausschüssen mitarbeiten (Diakonie, Finanzen, Gottesdienst und Theologie, Bauen, Umwelt, Personal, Ökumene, Kindergarten),
  • Kontakt zu (besonders den neu gewählten) Presbyterinnen und Presbytern,
  • Ausstellung von Bescheinigungen über die Teilnahme an Fortbildungen von Presbyterien,
  • jährliches Treffen mit den gemeindlichen Beauftragten zum Erfahrungsaustausch,
  • Kontakt zum landeskirchlichen Dezernat für die Fortbildung von Presbyterien,
  • Teilnahme an den von der Landeskirche veranstalteten jährlichen Synodalbeauftragtentagungen,
  • Teilnahme an Fortbildungen, welche die Landeskirche für die Synodalbeauftragten anbietet.