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Geltungszeitraum von: 24.06.2005

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Verkauf und Entwidmung
von gottesdienstlich genutzten Gebäuden

Beschluss der Kirchenleitung
Vom 24. Juni 2005

(KABl. S. 274)
geändert durch Verordnung vom 13. November 2015 (KABl. 2016, S. 2)

  1. Kirchen sind in ihrer architektonischen Gestalt und durch ihre Nutzung als Gottesdienstort für die christliche Gemeinde selbst wie für die Öffentlichkeit wichtiger Bestandteil der Bezeugung des Evangeliums. Sie sind grundsätzlich zu erhalten und ihrer Bestimmung gemäß zu nutzen.
    Den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen wird empfohlen, für ihren jeweiligen Bereich eine Gebäudestrukturanalyse auch unter regionalen Gesichtspunkten durchzuführen. Dabei sollen die Gesamtkonzeptionen gemeindlicher Aufgaben Berücksichtigung finden. Mit dem Antrag auf Genehmigung einer Entwidmung, eines Verkaufs oder eines Abrisses eines gottesdienstlich genutzten Gebäudes soll eine Gebäudestrukturanalyse vorgelegt werden.
  2. Bei der Entscheidung über die Genehmigung der Entwidmung einer Gottesdienststätte gem. § 37 Abs. 3 KF-VO1# sind folgende Grundsätze zu beachten:
    1. Es müssen Gottesdienststätten in ausreichender Zahl in der Kirchengemeinde verbleiben.
    2. Die künftige Nutzung des Gebäudes darf kirchlichen Interessen nicht zuwiderlaufen. Dabei sind die Grundsätze über den Verkauf von gottesdienstlich genutzten Gebäuden entsprechend zu beachten.
  3. Bei der Entscheidung über die Genehmigung eines Verkaufs einer Gottesdienststätte gem. § 22 Abs. 3 Satz 2 KF-VO sind folgende Grundsätze zu beachten:
    1. Bei der Entscheidung über den Verkauf ist die öffentliche Wirkung und die historische Bedeutung des Gebäudes sowie die Identifikation der Bevölkerung mit dem Gebäude (Symbolwert) besonders zu berücksichtigen.
    2. Der Verkauf an evangelische kirchliche Träger sowie an Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen auf örtlicher, regionaler oder auf Bundesebene ist grundsätzlich zu genehmigen.
    3. Der Verkauf an eine jüdische Gemeinde ist in der Regel zu genehmigen.
    4. Der Verkauf an Gemeinden fremder Sprache und Herkunft kann in der Regel genehmigt werden, wenn sie in die in Abt. III geführte Liste aufgenommen worden sind. Der Verkauf an andere nicht verzeichnete fremdsprachige Gemeinden kann nur ausnahmsweise erfolgen. Bei anderen christlichen Gruppierungen, die nicht unter Buchstabe a) erfasst sind, ist im Einzelfall entsprechend zu entscheiden.
    5. Der Verkauf an einen nichtkirchlichen Nutzer ist in der Regel zu genehmigen, wenn das Gebäude in Zukunft kulturellen oder mildtätigen Zwecken dienen soll. Das Gleiche gilt für eine private Nutzung ohne größere Außenwirkung. Soll das Gebäude gewerblich genutzt werden, so kann dies ausnahmsweise genehmigt werden, wenn aufgrund der baulichen Anlage eine Erkennbarkeit des Gebäudes als Kirche in Zukunft nicht mehr gegeben sein wird und zu erwarten ist, dass nach Ablauf von ca. zehn Jahren das Gebäude kein kirchliches Identifikationsmerkmal mehr sein wird oder wenn die gewerbliche Nutzung keine größere Außenwirkung entfaltet und mit kirchlichen Interessen vereinbar ist.
    6. Der Verkauf an nichtchristliche Religionsgemeinschaften mit Ausnahme eines Verkaufs nach Buchstabe c) oder an weltanschauliche Vereinigungen ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.
    7. Ein Verkauf mit der Folge des Abrisses ist zu genehmigen, wenn eine angemessene Nutzung des Kirchengebäudes dauerhaft nicht möglich erscheint und das Gebäude nicht unter Denkmalschutz steht.
    8. Bei der vertraglichen Gestaltung des Verkaufs ist dafür Sorge zu tragen, dass bei einem Weiterverkauf kirchliche Interessen gewahrt bleiben.
  4. Die Genehmigung eines Abrisses eines denkmalgeschützten gottesdienstlichen Gebäudes gem. § 34 Abs. 1 Nr. 5 KF-VO kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erfolgen.
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Beschluss des Landeskirchenamtes
Vom 26. April 2005

Fallen der Zeitpunkt der Entwidmung und der Verkauf bzw. der Abriss einer Gottesdienststätte auseinander, so ist die Entwidmung unter dem Vorbehalt zu genehmigen, dass ein Antrag über die Genehmigung der Folgenutzung bzw. des Abrisses erneut vorgelegt wird.

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1 ↑ Nr. 400.