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Geltungszeitraum von: 15.07.2023

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Richtlinie zur Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung
(WiVO-RL)

Vom 12. September 2018

(KABl. S. 262)
geändert durch Verordnung vom 12. November 2019 (KABl. S. 257), 9. Juni 2020 (KABl. S. 165), 10. November 2020 (KABl. S. 278), 17. August 2021 (KABl. S. 216), 16. November 2021 (KABl. S. 266), 28. September 2022 (KABl. S. 275), 19. April 2023 (KABl. S. 100), 30. Mai 2023 (KABl. S. 128) und 13. Juni 2023 (KABl. S. 130)

Inhaltsübersicht1#

(zu § 56 Absatz 2 WiVO) Gebrauch von Kirchenglocken
Auf Grund von § 2 der Wirtschaft- und Verwaltungsverordnung vom 14. September 2018 erlässt das Landeskirchenamt folgende Richtlinie:
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§ 12#
Zu § 4 WiVO Beschlüsse der Leitungsorgane

( 1 ) Der Beschlussfassung des Leitungsorgans bedürfen insbesondere
  1. die Gründung von Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, die Beteiligung hieran sowie wesentliche Änderungen der Grundlagen der Gründung bzw. Beteiligung (§ 34 Absatz 3 WiVO),
  2. die Aufnahme eines Darlehens sowie die Änderung der Darlehensbedingungen
    (§ 39 WiVO),
  3. Annahme von Zuwendungen von Todes wegen und Schenkungen sowie Festlegung des Zwecks (§ 43 Absatz 2 WiVO),
  4. Durchführung einer Sammlung (§ 43 Absatz 1 WiVO),
  5. Kenntnis- und Stellungnahme des Ergebnisses der Grundstücks- und Baubegehung (§ 45 Absatz 4 und § 50 WiVO),
  6. der Erwerb, die Veräußerung, Belastung und Aufgabe von Rechten an eigenen und fremden Grundstücken (§ 46 Absatz 1 WiVO), sowie die Bewilligung von Vormerkungen und die Einräumung eines Erbbaurechtes,
  7. Neu-, Erweiterungs- und Umbauten, umfangreiche Instandsetzungen und der Abbruch von Gebäuden (§ 52 Absatz 1 WiVO),
  8. die Widmung und Entwidmung von Gottesdienststätten (§ 54 Absätze 1 und 4 WiVO)
  9. der Beschluss des Haushalts (§ 81 Absatz 3 WiVO),
  10. die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 102 Absatz 2 WiVO).
( 2 ) Wesentliche Sachverhaltsänderungen erfordern eine erneute Beschlussfassung.
( 3 ) Für die Niederschriften ist ein Protokollbuch in gebundener Form oder als Lose-Blatt-Buch zu führen. Für die Protokollbücher ist alterungsbeständiges Papier zu verwenden. Die Schreibmittel müssen dokumentenecht sein. Bei Führung als Lose-Blatt-Buch sind die Niederschriften in angemessenen Zeitabständen für einen Jahrgang oder mehrere Jahrgänge fest einzubinden. Die Führung des Protokollbuchs kann über ein EDV-Verfahren erfolgen, das vom Landeskirchenamt freigegeben ist.
( 4 ) In die Niederschrift sind aufzunehmen:
  1. Ort und Datum der Sitzung,
  2. Beginn und Ende,
  3. die Feststellung, dass ordnungsgemäß eingeladen wurde,
  4. die Namen der zur Sitzung Erschienenen,
  5. der Nachweis der Beschlussfähigkeit,
  6. der Wortlaut der Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse,
  7. gegebenenfalls die Feststellung, dass die Bestimmung über eine Nichtmitwirkung von Mitgliedern, die an dem Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt sind, beachtet wurde,
  8. der Vermerk „vorgelesen, genehmigt, unterschrieben".
( 5 ) Beschlüsse eines Leitungsorgans werden mit dem Abschluss der jeweiligen Abstimmung rechtswirksam. Besteht Uneinigkeit zwischen der Protokollführung und Vorsitz über den Wortlaut eines Beschlusses, ist vor Erstellung eines Protokollbuchauszuges die Genehmigung des Protokolls abzuwarten.
( 6 ) Sofern ein Nachweis erforderlich ist, ist für jeden Beschluss ein besonderer Protokollbuchauszug anzufertigen, der die in Absatz 4 Nr. 1, 3, 5, 6, 7 und 8 genannten Angaben enthalten muss. Er ist zu beglaubigen und mit dem Siegel zu versehen. Satz 2 gilt nicht für den Nachweis gegenüber Körperschaften der Evangelischen Kirche im Rheinland.
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§ 23#
Zu § 5 WiVO Mitglieder von Leitungsorganen

Die Auszahlung pauschaler Auslagenerstattungen soll nur in begründeten Ausnahmefällen für ehrenamtlich tätige Mitglieder von Leitungsorganen erfolgen. Auf die Vorgaben des Steuerrechts, insbesondere die Dokumentationspflichten, wird hingewiesen.
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§ 34#
Zu § 9 WiVO Risikomanagement, Internes Kontrollsystem,
Verfahren in Arbeitsrechtsangelegenheiten

( 1 ) Zu einem Prozess- und Risikomanagement gehören in der Regel:
  1. Ausführungsbestimmungen,
  2. Prozessbeschreibungen,
  3. Verpflichtend zu verwendende Muster,
  4. Dokumentation.
( 2 ) Zu einem Internen Kontrollsystem gehören in der Regel:
  1. Geschäftsordnungen,
  2. 4-Augen-Prinzip,
  3. Richtlinien zur Organisation von Abläufen.
( 3 ) In Anwendung der Grundsätze des § 9 WiVO legt das Landeskirchenamt zur Sicherung der Einhaltung und Durchführung der Bestimmungen der Kirchenordnung, der Gesetze, Ordnungen und Arbeitsrechtsregelungen sowie der ordnungsgemäßen, zweckentsprechenden, wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung der kirchlichen Körperschaften in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten folgende Verfahrensweisen fest:
  1. Der Gemeinsamen Verwaltung muss ausreichend Zeit für die Erstellung der Vorlage zur Verfügung stehen. Die Vorlage muss einen Beschlussvorschlag für alle für die Entscheidung relevanten Punkte und eine Begründung enthalten.
  2. Die Gemeinsame Verwaltung kann unter Darstellung der konkreten Beratungsanfrage Beratung bzw. ein Gutachten beim Landeskirchenamt einholen.
    Die für die Prüfung notwendigen vollständigen Unterlagen sind der Anfrage unaufgefordert beizufügen. Das Landeskirchenamt kann Formulare für die Anfrage vorsehen.
( 4 ) Die Innenrevision ist dem Risiko und der Organisation angemessen einzurichten. Sie erfolgt in der Regel situationsbezogen durch Beauftragung Dritter.
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§ 45#
Zu § 15 WiVO Aufsichtsinstrumente

( 1 ) Trifft die Aufsicht eine die betreffende Körperschaft belastende Aufsichtsentscheidung, so ist der entsprechende Verwaltungsakt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
( 2 ) Die Rechtsbehelfsbelehrung sollte wie folgt formuliert sein:
  1. bei Ausgangsbescheiden mit Widerspruchsmöglichkeit:
    Rechtsbehelfsbelehrung
    Sollten Sie unsere Entscheidung nicht nachvollziehen können, haben Sie die Möglichkeit gegen diese Entscheidung Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der oben genannten kirchlichen Körperschaft (Name und Anschrift der kirchlichen Körperschaft müssen ausdrücklich benannt werden) einzulegen.
  2. bei Ausgangsbescheiden ohne Widerspruchsmöglichkeit bzw. bei Entscheidungen über andere Rechtsbehelfe:
    Rechtsmittelbelehrung
    Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Klage beim Kirchlichen Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Deutschland, Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover, erhoben werden.
    Die Klage ist schriftlich beim Kirchlichen Verwaltungsgericht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzureichen. Sie muss außer den Namen der Beteiligten den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung des Klageantrags bestehenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, Bescheide aus einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
    Für die übrigen Beteiligten des Verfahrens sollen Abschriften der Klage und sonstiger Schriftsätze beigefügt werden.
    Rechtlicher Hinweis:
    Gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland müssen in Verfahren vor den kirchlichen Verwaltungsgerichten die Bevollmächtigten und Beistände Mitglied einer Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehört.
  3. bei Widerspruchsbescheiden:
    Rechtsmittelbelehrung
    Gegen die Entscheidung der/des (hier: kirchliche Körperschaft einsetzen) vom (Datum) in der Gestalt dieses Widerspruchsbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Kirchlichen Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Deutschland, Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover, erhoben werden.
    Die Klage ist schriftlich beim Kirchlichen Verwaltungsgericht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzureichen. Sie muss außer den Namen der Beteiligten den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung des Klageantrags bestehenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, Bescheide aus einem vorangegangenen Verwaltungs- und Vorverfahren in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
    Für die übrigen Beteiligten des Verfahrens sollen Abschriften der Klage und sonstiger Schriftsätze beigefügt werden.
    Rechtlicher Hinweis:
    Gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland müssen in Verfahren vor den kirchlichen Verwaltungsgerichten die Bevollmächtigten und Beistände Mitglied einer Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehört.
( 3 ) In Fällen, in denen als Form der Bekanntmachung rechtlich die Zustellung vorgeschrieben ist (zum Beispiel beim Widerspruchsbescheid, vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 VVZG.EKD) ist das Wort „Zustellung“ auch in der Rechtsmittelbelehrung zu verwenden. Dies gilt auch, wenn die Wahl zwischen Zustellung und Bekanntmachung besteht und die Zustellung gewählt wird. In allen anderen Fällen muss das Wort „Bekanntgabe“ gebraucht werden.
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§ 5
Zu § 16 WiVO Unterrichtung, Dienstweg

( 1 ) Als Schriftverkehr gilt die Übermittlung von individualisierbaren Schriftstücken, die auf einen Einzelfall bezogen sind.
( 2 ) Der Dienstweg ist auch bei der Übermittlung in elektronischer Form einzuhalten, wenn die Nachricht nach Form und Inhalt mit einem Schriftstück vergleichbar ist und kein Eilfall vorliegt. In allen anderen Fällen sollen die elektronischen Nachrichten der Superintendentin oder dem Superintendenten in Kopie zugeleitet werden.
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§ 66#
Zu § 17 WiVO Genehmigungen

( 1 ) Folgende Genehmigungen gelten gemäß § 17 Absatz 5 WiVO als erteilt:
  1. § 46 Absatz 1 WiVO: Genehmigung eines Erbbaurechts für Wohnbebauung bei Verwendung des Mustervertrages.
  2. § 48 Absatz 3 WiVO: Genehmigung eines Mobilfunkvertrages bei Verwendung des Mustervertrages Mobilfunk. Davon unberührt bleibt eine Genehmigungspflicht für die bauliche Maßnahme gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 1 WiVO.
( 2 ) Folgende Genehmigungsvorbehalte gelten gemäß § 17 Absatz 6 WiVO als erteilt:
- § 48 Absatz 3 WiVO: Die Genehmigung für Mietverträge und Nutzungsvereinbarungen, wenn der Mustervertrag verwendet wurde und es sich nicht um die einzige Gottesdienststätte der kirchlichen Körperschaft handelt.
( 3 ) Folgende Genehmigungsvorbehalte werden durch eine Anzeigepflicht ersetzt:
- § 46 Absatz1 WiVO: der Genehmigungsvorbehalt betr. Veräußerung von Grundstücken bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:
a) Es handelt sich nicht um eine Gottesdienststätte.
b) Der Kaufpreis liegt nicht unter dem Wert eines Gutachtens gemäß § 19 Absatz 2 WiVO-RL. Es darf bei Antragsstellung zudem nicht älter als zwei Jahre sein.
c) Es hat ein Verfahren gemäß § 19 Absatz 3 WiVO-RL stattgefunden.
d) Der Verkauf geschieht in Übereinstimmung mit einer kreiskirchlichen oder regionalen Gebäudekonzeption.
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§ 77#
Zu § 24 WiVO Rechtsgeschäfte

( 1 ) Die schriftliche Form kann im Rahmen der geltenden Gesetze durch die elektronische Form ersetzt werden. Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Vor Einführung einer entsprechenden EDV-Anwendung ist die Beratung des Landeskirchenamts einzuholen. Satz 2 gilt nicht für Schriftverkehr innerhalb der Evangelischen Kirche im Rheinland.
( 2 ) Folgende Musterverträge sind zu verwenden:
  1. Erbbaurechtsvertrag für Wohnbebauung,
  2. Mobilfunkvertrag,
  3. Architektenvertrag (§ 53 Absatz 5 WiVO),
  4. Ingenieurvertrag (§ 53 Absatz 5 WiVO),
  5. Projektsteuerungsvertrag (§ 53 Absatz 2 WiVO),
  6. Landpachtvertrag.
§ 6 Absatz 1 bleibt unberührt.
( 3 ) Eine Abweichung von den in Absatz 2 bestimmten Musterverträgen ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die vorgesehene Abweichung ist mit einer entsprechenden Begründung aktenkundig zu machen. Bei genehmigungspflichtigen Vorgängen ist dies entsprechend in Form einer Synopse dem Antrag beizufügen.
( 4 ) Die Bestätigung der Übereinstimmung einer Abschrift oder Kopie mit einem Original (Beglaubigung) erfolgt durch Anbringung eines gesiegelten Beglaubigungsvermerks. Eine Beglaubigung soll in der Regel nur für kirchliche Urkunden erfolgen. Für nicht-kirchliche Urkunden soll eine Beglaubigung nur dann erfolgen, wenn sie für kirchliche Zwecke verwendet werden sollen. Im Übrigen gelten die Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland8#.
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§ 89#
Zu § 25 Absatz 2 WiVO Vermeidung von Interessenkonflikten

( 1 ) Besteht die Gefahr, dass ein Mitglied eines Leitungsorgans aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, des wirtschaftlichen Interesses, wegen der Mitgliedschaft in anderen Organen oder aus anderen Gründen, die auf direkten oder indirekten persönlichen Interessen beruhen, sein Amt oder einzelne Entscheidungen nicht unparteiisch oder objektiv wahrnehmen kann, so soll es dies beim Vorsitz anzeigen. Dies gilt entsprechend, wenn ein anderes Mitglied des Leitungsorgans begründete Annahmen dahingehend hat. Teilt der Vorsitz diese Annahme, informiert er das Leitungsorgan und hält dies in der Niederschrift fest. Artikel 27 Absatz 5 der Kirchenordnung ist zu beachten.
( 2 ) Das jährliche Auftragsvolumen bei Verträgen mit Mitgliedern von Leitungsorganen darf 25.000 Euro nicht überschreiten.
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§ 910#
Zu § 30 WiVO Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

( 1 ) Die nach staatlichem Recht zugunsten kirchlicher Körperschaften und deren Vermögen bestehenden Steuer-, Gebühren-, Beitrags- oder Kostenbefreiungen sowie sonstige Vorzugsrechte müssen geltend gemacht werden.
( 2 ) Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit kann insbesondere vorliegen, wenn
  1. die Bilanz ein negatives Eigenkapital enthält,
  2. die mittelfristige Finanzplanung in mindestens einem Jahr negativ ist,
  3. der Haushaltsausgleich nicht oder nur durch außerordentliche Erträge, die Erhöhung der Umlagen oder die Minderung des Eigenkapitals erreicht werden kann,
  4. die Jahresabschlüsse der Vorjahre eine negative Entwicklung des Haushaltes erwarten lassen,
  5. im vergangenen Haushaltsjahr ein Änderungsbeschluss zum Haushalt gefasst wurde,
  6. die Zahlungsunfähigkeit im vergangenen Haushaltsjahr eingetreten wäre.
( 3 ) Werden investive Baumaßnahmen durchgeführt, so ist dem Leitungsorgan spätestens zu jedem Jahresabschluss sowie zum Abschluss der Baumaßnahme ein Plan-Ist-Vergleich vorzulegen.
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§ 9a11#
Zu § 31 Vermögen

Für Kassengemeinschaften sind Direktinvestitionen in Einzelprojekte als Geldanlage im Rahmen der Anlagestrategie nicht zulässig. Ausgenommen sind Einzelinvestitionen in Immobilienprojekte und Grundstücke (Direktinvestitionen) mit regionalem Bezug, sofern die anlegende kirchliche Körperschaft über erhebliche Erfahrung im Immobilien- oder Grundbesitzmanagement verfügt und nicht mehr als 5 % des angelegten Geldvermögens in dieser Form verwendet werden. Direktinvestitionen sind keiner Risikoklasse gemäß Anlagerichtlinien zuzurechnen.
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§ 10
Zu § 32 WiVO Eigenkapitalerhalt

( 1 ) Eine Minderung des Eigenkapitals ist möglich in Höhe eines positiven Ergebnisvortrags und der Rücklagen.
( 2 ) Stehen kein positiver Ergebnisvortrag und keine Rücklagen zur Verfügung, ist eine Minderung des Basiskapitals mit Genehmigung der Aufsicht in folgenden Fällen zulässig:
  1. bei immobilem Sachanlagevermögen, dessen Veräußerung beschlossen oder dessen Wiederbeschaffung nicht vorgesehen ist, in Höhe der Abschreibungen,
  2. wenn zusätzlicher Aufwand durch eine langfristige Haushaltskonsolidierung begründet ist (§ 30 Absatz 3 WiVO),
  3. wenn eine Körperschaft eine dauerhafte strategische Veränderung ihrer Arbeit vornimmt.
( 3 ) Voraussetzung für die Minderung nach Absatz 2 Nummern 1-3 ist, dass diese in Umfang und Dauer beschränkt sind.
( 4 ) Das Basiskapital darf nicht gemindert werden, wenn
  1. es weniger als ein Jahresvolumen an ordentlichen Erträgen beträgt. Dabei ist der Durchschnitt der ordentlichen Erträge der letzten drei Jahre heranzuziehen.
  2. eine Minderung in Höhe des Jahresverlustes das Basiskapital in zehn Jahren aufzehren würde.
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§ 1112#
Zu § 34 WiVO privatrechtliche Beteiligungen und Mitgliedschaften

( 1 ) Wesentliche Änderungen der Grundlage der Beteiligungen sind Satzungsänderungen, die den Zweck der Gesellschaft oder die Zuständigkeit der Organe oder die Bestimmungen über die Zuordnung zur Kirche verändern sowie Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft. Hierzu zählen auch grundlegende Neuordnungen der Beteiligungen an Gesellschaften.
( 2 ) Die vom Leitungsorgan entsandten Mitglieder der Gesellschafterversammlung sind verpflichtet, ihrem Leitungsorgan regelmäßig über Entwicklungen der Beteiligungen zu berichten und alle Unterlagen der Beteiligungsverwaltung der Gemeinsamen Verwaltung zur Verfügung zu stellen. Liegen Hinweise auf ein drohendes Insolvenzverfahren vor, ist das Landeskirchenamt zu unterrichten.
( 3 ) In Gesellschaftsverträgen ist grundsätzlich ein Genehmigungsvorbehalt zugunsten des Landeskirchenamtes aufzunehmen, der Beschlüsse der Organe der Gesellschaft nach Absatz 1 sowie Beschlüsse über die Ausgründung von oder die Beteiligung an anderen Unternehmen, über die Errichtung und Aufhebung von Betriebsstätten und Zweigniederlassungen sowie über den Abschluss von Unternehmensverträgen betrifft. Die in § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz genannten Rechte des Gesellschafters sind im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren.
( 4 ) Ist zu erwarten, dass durch die Zusammenarbeit mit kirchlichen oder nicht-kirchlichen Dritten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht, ist die Beratung des Landeskirchenamtes in Anspruch zu nehmen.
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§ 1213#
Zu § 35 WiVO Stiftungen

( 1 ) Dem Stiftungskapital einer Stiftung dürfen durch die kirchliche Körperschaft bei Gründung oder fortlaufend in der Regel nicht mehr als 20.000,– Euro jährlich zugeführt werden.
( 2 ) Dem Antrag auf Genehmigung der Annahme einer Stiftung gemäß § 35 Abs. 1 WiVO sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. die Verfügung von Todes wegen oder der Treuhandvertrag,
  2. der Beschluss über die Errichtung der Stiftung,
  3. der Beschluss über die Annahme des Stiftungskapitals und
  4. der Entwurf einer Satzung, die mindestens Angaben über die Stifterin oder den Stifter, den Stiftungszweck, das Stiftungskapital und die Stiftungsverwaltung enthält. Für die Stiftungssatzungen soll die Mustersatzung für unselbstständige Stiftungen verwendet werden. Abweichungen von der Mustersatzung sind mit der Vorlage zur Genehmigung schriftlich zu begründen.
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§ 13
Zu § 36 WiVO Patronatserklärungen und Bürgschaften

( 1 ) Eine Genehmigung ist ab einem Betrag in Höhe von 25.000 Euro erforderlich.
( 2 ) In dem Antrag auf Genehmigung der Patronatserklärung bzw. der Bürgschaft ist darzulegen, inwieweit die begünstigte Körperschaft ihren Verpflichtungen nachkommen kann und inwieweit die die Bürgschaft oder Erklärung abgebende kirchliche Körperschaft in der Lage ist, etwaige Verpflichtungen zu erfüllen.
( 3 ) Mit Antragstellung sind folgende Unterlagen bezogen auf die die Bürgschaft abgebende Körperschaft vorzulegen
  1. der Beschluss des Leitungsorgans (beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuch – zweifach –),
  2. eine Ausfertigung der Bürgschafts- bzw. Patronatserklärung oder ein Entwurf derselben,
  3. die Bilanz,
  4. die Ergebnisplanung,
  5. die Kapitalflussplanung und
  6. der Verbindlichkeitenspiegel.
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§ 1414#
Zu § 37 WiVO Gewährung von Darlehen

( 1 ) Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. der Beschluss des Leitungsorgans (Auszug aus dem Protokollbuch – zweifach –),
  2. eine Ausfertigung des Darlehensvertrages,
  3. der Nachweis der erforderlichen Sicherheit (insbesondere Hypotheken- oder Grundschuldbrief, Feuerversicherungsnachweis),
  4. ein beglaubigter Grundbuchauszug und
  5. ein zuverlässiger Nachweis über den Wert des Grundstücks.
( 2 ) Bei Gewährung von Darlehen gegen Hypothek oder Grundschuld ist eine notarielle Urkunde zu fertigen, die gegebenenfalls auch von der Ehegattin bzw. eingetragenen Lebenspartnerin des Darlehensnehmers als Gesamtschuldnerin oder vom Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner der Darlehensnehmerin als Gesamtschuldner zu unterzeichnen ist. Die Schuldnerin oder der Schuldner hat sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise zu unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Schuldurkunde auch gegen die jeweilige Grundstückseigentümerin oder den jeweiligen Grundstückseigentümer zulässig ist. Die sofortige Fälligkeit des Kapitals ist zu vereinbaren für den Fall der Verletzung der übernommenen Verpflichtungen, der Konkurseröffnung, der Eröffnung eines Vergleichsverfahrens oder der Einleitung einer Zwangsvollstreckung.
( 3 ) Die Entlassung eines zugunsten einer kirchlichen Körperschaft belasteten Grundstücks aus der Pfandhaft ist nur zulässig, wenn die Forderung getilgt ist oder eine andere Sicherheit gegeben werden kann. § 1 Absatz 1 Nr. 5 gilt entsprechend.
( 4 ) Das Darlehen darf erst ausgezahlt werden, wenn sämtliche Bedingungen der Ausleihung erfüllt sind.
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§ 1515#
Zu § 39 WiVO Aufnahme von Darlehen

( 1 ) Eine Instandsetzungsmaßnahme im Sinne von § 39 Absatz 1 WiVO gilt dann als umfangreich, wenn ein erheblicher Teil der Haushaltsmittel für die Maßnahme gebunden wird.
( 2 ) Der Beschluss der Darlehensaufnahme muss den Grund der Darlehensaufnahme, die Darlehensgeberin oder den Darlehensgeber und die Höhe des Darlehens, die Zins- und Tilgungssätze sowie etwaige besondere Bedingungen enthalten. Wenn mit der Aufnahme eines Darlehens die Bestellung einer Hypothek oder einer Grundschuld verbunden ist, so ist das Pfandgrundstück mit seiner grundbuchlichen und katasteramtlichen Bezeichnung in dem Beschluss aufzuführen.
( 3 ) Dem Antrag auf Genehmigung gemäß § 39 Absatz 3 WiVO sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. der Beschluss des Leitungsorgans (beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuch – dreifach –),
  2. eine Ausfertigung des Darlehensvertrags oder Schuldscheins oder ein Entwurf derselben und
  3. der Haushaltsfeststellung,
  4. die Bilanz,
  5. die Ergebnisplanung,
  6. die Kapitalflussplanung,
  7. der Verbindlichkeitenspiegel,
  8. eine Darlegung der Leistungsfähigkeit zur Aufbringung der Zins- und Tilgungsverpflichtungen,
  9. die Begründung für die Darlehensaufnahme und
  10. bei Baudarlehen eine Mitteilung, ob und wann der Baugenehmigungsantrag gestellt wurde.
( 4 ) Für die Aufnahme von Darlehen bei anderen kirchlichen Körperschaften (innerkirchliche Darlehen) gelten die Voraussetzungen des Absatz 1 sowie § 39 Absatz 3 WiVO entsprechend. Abweichend von § 39 Absatz 3 WiVO bedarf der Beschluss bei innerkirchlichen Darlehen, an denen ausschließlich Kirchengemeinden oder Gemeindeverbände beteiligt sind, der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes.
( 5 ) Wird zum Zwecke der Umschuldung ein neues Darlehen aufgenommen und für den ursprünglichen Zweck verwendet, ist keine erneute Genehmigung erforderlich. Die Umschuldung ist dem Landeskirchenamt unter Benennung der ursprünglichen sowie neuen Zins- und Tilgungsbedingungen, unter Vorlage eines Vergleichsangebotes, anzuzeigen.
( 6 ) Das im Rahmen einer Kassengemeinschaft im engeren oder im weiteren Sinne dem Träger der Kassengemeinschaft gewährte innerkirchliche Darlehen gilt als genehmigt.
( 7 ) Kassenkredite bedürfen keiner Genehmigung.
( 8 ) Ehemals aufgenommene innere Darlehen sind im Anhang mit der Höhe zum Stichtag und der einer Zins- und Tilgungsleistung entsprechenden Summe anzugeben. Für die Restlaufzeit ist in Höhe der Zinsen ein Überschuss und in Höhe der Tilgung eine Steigerung des Kapitalflusses zu erreichen. Wurde das Darlehen für investive Zwecke gegeben, muss in Höhe von Zins und Tilgung mit dem Jahresabschluss eine Umbuchung in das Basiskapital erfolgen.
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§ 15a16#
Zu § 40 Zuwendungen

( 1 ) Zuwendungen an Privatpersonen können im Einzelfall zur Abwendung einer akuten Notsituation erfolgen. Die Zuwendung muss in der Höhe angemessen sein und darf staatliche Hilfeleistungen nicht ersetzen.
( 2 ) Die Unterstützung von Privatpersonen ist zu dokumentieren.
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§ 1617#
Zu § 43 Schenkungen, Sammlungen, Kollekten

( 1 ) Zuwendungen von Todes wegen und Schenkungen sind auszuschlagen, wenn mit ihnen ihrem Wert nicht entsprechende belastende Bedingungen oder Auflagen verbunden sind. Für die Verwendung der Zuwendung gilt der Wille der zuwendenden Person. Sie ist beschlussmäßig festzustellen.
( 2 ) Zuwendungen von Todes wegen und Schenkungen bleiben von den Regelungen des § 46 Absatz 1 WiVO unberührt.
( 3 ) Bei der Durchführung von Sammlungen sind die Bestimmungen über ordnungsbehördliche Genehmigungen für Sammlungen außerhalb der Gottesdienste und Gemeindeveranstaltungen zu beachten. Sie sollen zeitlich nicht mit Sammlungen der Landeskirche und ihrer Werke zusammenfallen.
( 4 ) Bei Spenden sind die landeskirchlichen Muster für die Zuwendungsbestätigungen zu verwenden.
( 5 ) Zu jedem Gottesdienst und jeder gottesdienstlichen Versammlung gehört das kirchliche Opfer (Kollekte). Neben der Kollekte ist in jedem Gottesdienst durch Klingelbeutel oder Opferstock für diakonische Zwecke zu sammeln.
( 6 ) Die Kollekte an Sonn- und Feiertagen ist nach dem Kollektenplan der Landeskirche und der Kollektenausschreibung der Kreissynode abzukündigen und einzusammeln. Bei einer Abweichung vom Kollektenplan, die das Presbyterium nur aus besonderen Gründen für den Einzelfall beschließen kann, ist die planmäßige Kollekte am nächsten Sonntag, an dem eine Kollekte für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck vorgesehen ist, einzusammeln. Ein solcher Beschluss ist der Superintendentin oder dem Superintendenten anzuzeigen. An den Hauptfesttagen ist eine Abweichung nicht zulässig.
( 7 ) Über Kollekten an den Sonn- und Feiertagen, für die nach dem Kollektenplan der Landeskirche keine Zweckbestimmung vorgesehen ist, sowie über die Zweckbestimmung der Kollekten in den sonstigen Gottesdiensten, Bibelstunden und bei Amtshandlungen beschließt das Presbyterium.
( 8 ) Die Kollekten sind im Anschluss an den Gottesdienst von zwei Beauftragten zu zählen, in das Kollektenbuch einzutragen und von diesen zu bescheinigen. Auf die Regelungen zum Umgang mit Bargeld wird verwiesen.
( 9 ) Die Kollekten sind zeitnah und ungekürzt an die berechtigte Stelle weiterzuleiten. Die ausgeschriebenen Kollekten sind unter Angabe der Zweckbestimmung an den Kirchenkreis bis zum 10. des folgenden Monats zu melden. Der Kirchenkreis zahlt den Gesamtbetrag der an die oder über die Landeskirche abzuführenden Kollekten bis zum 25. des Monats an die Landeskirche.
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§ 1718#
Zu § 44 Gebühren

( 1 ) Kirchliche Einrichtungen sind unselbständige Organisationseinheiten einer kirchlichen Körperschaft. Hierzu gehören unter anderem Friedhöfe und Archive.
Gebühren können auch für die Nutzung von Gottesdienststätten auf Friedhöfen, die insbesondere der Durchführung von Trauerfeiern dienen, erhoben werden.
( 2 ) Für Amtshandlungen, die in einfachster ortsüblicher Form für Gemeindemitglieder in der eigenen Gemeinde vorgenommen werden, dürfen grundsätzlich keine Gebühren oder Entgelte erhoben werden.
( 3 ) Die Durchführung einer Amtshandlung beinhaltet neben der Amtshandlung im engeren Sinne auch Küster- und Organistendienste sowie die Bereitstellung der Gottesdienststätte.
( 4 ) In Ausnahmefällen, insbesondere bei überdurchschnittlicher Nutzung von Gottesdienststätten durch Mitglieder anderer Kirchengemeinden, können für die Aufwendungen, die durch die Durchführung von Amtshandlungen einschließlich der damit verbundenen Nutzung einer Gottesdienststätte entstehen, Gebühren von Mitgliedern anderer Kirchengemeinden erhoben werden. Die Gebühr soll in der Regel einen Betrag von 300 € nicht übersteigen.
( 5 ) Für den Abschluss von Werkverträgen zur Erbringung ergänzender kirchenmusikalischer Leistungen gilt die Kirchenmusikverordnung.
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§ 1819#
Zu § 45 WiVO Bewirtschaftung der Grundstücke

( 1 ) Der Umfang des kirchlichen Grundbesitzes ist durch katasteramtliche Vermessung und ordnungsgemäße Grenzzeichen festzustellen.
( 2 ) Jedes Grundstück ist nach Lage und Größe, Bezeichnung im Grundbuch und Liegenschaftsbuch sowie gegebenenfalls mit seiner Zweckbestimmung gemäß § 31 Absatz 2 WiVO nachzuweisen (Kirchengrundbuch). Der Nachweis kann auch als Auszug aus dem Inventar erfolgen, wenn die in Satz 1 genannten Angaben enthalten sind.
( 3 ) Werden Grundstücke verpachtet, so darf der Pachtzins nicht unter den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Grundstücke liegen.
( 4 ) Eine Verpachtung als Kleingartenland ist nicht zulässig, soweit nicht das Grundstück Teil eines ausgewiesenen Kleingartengeländes ist. Auf das Bundeskleingartengesetz wird verwiesen. Grundstücke, die nicht herkömmlich zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet werden, sollen grundsätzlich nur als Grabeland an Einzelpersonen vorübergehend überlassen werden.
( 5 ) Auf Gesetz, Vertrag und Herkommen beruhende Nutzungen und Rechte dürfen nur gegen angemessenes Entgelt überlassen werden. Die Ablösung und Umwandlung von Rechten ist nur gegen einen der Nutzung oder dem Recht entsprechenden Wert zulässig. Ist eine eigene ordnungsgemäße Ausübung von Jagd- und Fischereirechten nicht möglich, sind sie zu verpachten.
( 6 ) Vor Abschluss von Verträgen zum Abbau von Bodenbestandteilen ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Beschlüsse des Leitungsorgans über diese Verträge bedürfen der Genehmigung des Aufsichtsorgans.
( 7 ) Das Landpachtverkehrsgesetz20# sowie die in den einzelnen Bundesländern dazu erlassenen Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes sind zu beachten.
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§ 1921#
Zu § 46 WiVO Grundstücksgeschäfte

( 1 ) In einem Beschluss über ein Grundstücksgeschäft ist das Grundstück nach Lage und Größe, Bezeichnung im Grundbuch und Liegenschaftsbuch und gegebenenfalls mit seiner Zweckbestimmung gemäß § 31 Absatz 2 WiVO aufzuführen. Beim Erwerb muss der Beschluss auch die Art der Kaufpreisbeschaffung benennen. Beim Verkauf muss der Beschluss die Durchführung eines Verfahrens nach Absatz 3 feststellen und die Zahlungsmodalitäten enthalten.
( 2 ) Bei unbebauten Grundstücken ist ein zuverlässiger Nachweis des Wertes ausreichend. Bei bebauten Grundstücken ist in der Regel ein Wertgutachten durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu erstellen.
( 3 ) Es soll ein Bieterverfahren durchgeführt werden: Die Absicht der Veräußerung eines Grundstücks ist öffentlich zu machen, so dass jede Person die Möglichkeit hat, das Grundstück zu erwerben. Allen Interessierten sind die gleichen Rahmenbedingungen für eine Angebotsabgabe zu stellen. Vor Abgabeschluss von Angeboten darf keine Information über Angebote herausgegeben werden. Bei Änderung der Rahmenbedingungen sind alle in gleicher Weise über die Veränderung zu informieren. Dabei ist in jeden Fall eine angemessene Frist für die Veränderung des Angebotes ausdrücklich einzuräumen. Nach Ablauf einer angemessenen Frist entscheidet das Leitungsorgan über das Grundstücksgeschäft entsprechend der vorab festgelegten Rahmenbedingungen. Nur mit dem Bietenden, der das beste den Rahmenbedingungen entsprechende Angebot abgegeben hat, können nach Entscheidung im Leitungsorgan die weiteren Gespräche zur Umsetzung des Verkaufs geführt werden. Diese Gespräche dürfen nicht eine Veränderung der ursprünglichen Rahmenbedingungen zur Folge haben.
( 4 ) Hiervon kann insbesondere abgewichen werden, wenn
  1. stattdessen ein Konzeptvergabeverfahren durchgeführt wird. Dieses ist durchzuführen, wenn der Bewertung inhaltlicher Kriterien nicht nur eine untergeordnete Bedeutung zugemessen wird. Die Kriterien für die Vergabe und ihre Bewertungsgewichtung sind vorab festzulegen. Die Beratung durch das Landeskirchenamt ist einzuholen.
  2. der Erwerber dem kirchlichen Bereich z. B. durch Zugehörigkeit im Diakonischen Werk zuzuordnen ist und der Grundstückserwerb der Verwirklichung eines kirchlichen oder diakonischen Zwecks dient,
  3. der derzeitige Nutzungsberechtigte das Grundstück erwerben möchte und der Kaufpreis mindestens einem durch Wertgutachten gemäß Absatz 2 Satz 2 festgestellten Verkehrswert entspricht.
( 5 ) Dem Antrag auf Genehmigung gemäß § 46 Absatz 1 WiVO sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. der Beschluss des Leitungsorgans (beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuch – zweifach –),
  2. der Entwurf oder eine beglaubigte Abschrift des notariellen Vertrages,
  3. aktuelle Grundbuchauszüge,
  4. ein aktueller Auszug aus dem Liegenschaftsbuch,
  5. bei Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und der Einräumung eines Erbbaurechts außerdem ein zuverlässiger Nachweis über den Wert des Grundstücks, bei bebauten Grundstücken in der Regel ein durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstelltes Wertgutachten des Grundstücks, worin der Verkehrswert und der Sachwert, auch eine etwa in Aussicht stehende Wertsteigerung oder -minderung darzulegen sind,
  6. bei Veräußerung zusätzlich die Darlegung der jährlich zu ersparenden Aufwendungen.
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§ 19a22#
Zu § 47 WiVO Grundsätze der Bewirtschaftung von Gebäuden

( 1 ) Als Basis für ein Energiecontrolling ist für jedes Gebäude, mit Ausnahme von vermieteten Objekten, für die keine Energiedaten beim Gebäudeeigentümer vorliegen, eine Datendokumentation zu erstellen.
Die Datendokumentationen sind jährlich
a) dem Leitungsorgan vorzulegen,
b) durch den Kirchenkreis zusammengefasst dem Landeskirchenamt bis zum 30.06. des übernächsten Jahres zu melden23#.
Die Umrechnungsfaktoren für die jeweiligen Energieträger werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
( 2 ) Für jedes Gebäude ist ein Gebäude-Klimasteckbrief zu erstellen.
Die gemeinsame Verwaltung sorgt dafür, dass dem Leitungsorgan mindestens einmal pro Wahlperiode eine Übersicht über die Gebäude-Klimasteckbriefe vorgelegt wird. Dem Kreissynodalvorstand ist darüber zu berichten.
( 3 ) Die Datendokumentation gemäß Absatz 1 und der Steckbrief gemäß Absatz 2 haben mindestens die im landeskirchlichen Muster genannten Differenzierungen zu enthalten.
( 4 ) Mit Blick auf das landeskirchliche Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2035 sind folgende Maßnahmen von allen kirchlichen Körperschaften zu ergreifen:
a) die Überprüfung und Optimierung von Heizungsanlagen (Heizungscheck) nach Maßgabe der vom Landeskirchenamt veröffentlichten Standards und Muster
sowie
b) der Bezug von Strom, der ausschließlich aus regenerativen Quellen erzeugt worden ist, zum Beispiel nach ok-power-Siegel oder Grüner Strom-Label.
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§ 2024#
Zu § 48 Absatz 2 WiVO Mietverträge, Nutzungsvereinbarungen
(gottesdienstlich genutzte Räume)

( 1 ) In dem Beschluss über auf Dauer angelegte Mietverträge oder Nutzungsvereinbarungen, die gottesdienstlich genutzte Räume betreffen, ist das Gebäude nach Lage und Größe zu bezeichnen, der Umfang der geplanten Nutzung konkret zu benennen sowie alle übrigen wesentlichen Punkte zur gemeinsamen Nutzung, insbesondere auch zur Kostenverteilung der Gebäudekosten.
( 2 ) Dem Antrag auf Genehmigung gemäß § 48 Absatz 3 WiVO sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. Der Beschluss des Leitungsorgans in zweifacher Ausfertigung,
  2. der Entwurf des Nutzungsvertrags,
  3. die Gemeindekonzeption zur zukünftigen Kooperation mit dem jeweiligen Partner in diesem Gebäude,
  4. die Zustimmung der Superintendentin bzw. des Superintendenten zu dieser Maßnahme.
( 3 ) Für bereits entwidmete Gottesdienststätten sind die Grundsätze des Kirchenleitungsbeschlusses vom 24. Juni 200525# in Verbindung mit dem Beschluss des Landeskirchenamtes vom 26. April 200526# zu beachten. Hiernach bedürfen auch Beschlüsse über die Folgenutzung einer entwidmeten Gottesdienststätte der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 4 ) Dem Antrag auf Genehmigung gemäß Absatz 3 sind die folgende Unterlagen beizufügen:
  1. der Beschluss des Presbyteriums in zweifacher Ausfertigung,
  2. der Entwurf des Nutzungsvertrags,
  3. gegebenenfalls die Gemeindekonzeption zur zukünftigen Kooperation mit dem jeweiligen Partner in diesem Gebäude,
  4. eine Begründung des Leitungsorgans, wie die Folgenutzung zum ehemaligen Charakter des Gebäudes als evangelische Gottesdienststätte zu bewerten ist und wie die Außenwirkung dieser zukünftigen Nutzung eingeschätzt wird,
  5. die Stellungnahme der Superintendentin bzw. des Superintendenten zu dieser Maßnahme.
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§ 2127#
Zu § 52 WiVO Genehmigungspflichtige Baumaßnahmen

( 1 ) Eine Instandsetzungsmaßnahme im Sinne von § 52 WiVO gilt dann als umfangreich, wenn ein erheblicher Teil der Haushaltsmittel für die Maßnahme gebunden wird oder mindestens zwei Gewerke von ihr betroffen sind oder in erheblichem Maße in die Bausubstanz eingegriffen wird.
( 2 ) Dem Antrag auf Genehmigung sind beizufügen:
  1. der Beschluss über die durchzuführenden Arbeiten, die Höhe der Kosten und deren Deckung (Auszug aus dem Protokollbuch - zweifach -),
  2. die Bilanz,
  3. die Ergebnisplanung,
  4. die Kapitalflussplanung,
  5. im Fall der Zuständigkeit des Landeskirchenamtes die Stellungnahme der Superintendentin bzw. des Superintendenten gemäß § 52 Absatz 5 WiVO, solange noch keine Gebäudebedarfsplanung vorliegt und
  6. im Fall der Zuständigkeit des Landeskirchenamtes die Stellungnahme der Superintendentin bzw. des Superintendenten gemäß § 47 Absatz 5 WiVO, solange noch keine Gebäudebedarfsplanung vorliegt.
( 3 ) Daneben bei
  1. Neubauten, Umbauten und Erweiterungsbauten:
    a) der Lageplan 1 : 500 mit angrenzender Bebauung,
    b) bei Neubauten zusätzlich ein Übersichtsplan (Stadtplan, Messtischblatt oder dgl.), aus dem die Lage innerhalb der Gemeinde- oder Bezirksgrenzen ersichtlich ist,
    c) eine Baubeschreibung,
    d) die Entwurfszeichnungen in geeignetem Maßstab mit den erforderlichen Grundrissen, Schnitten und Ansichten,
    e) die Berechnung der Netto-Grundrissfläche und der Rauminhalte nach DIN 277,
    f) die Berechnung der Wohnflächen bei Wohngebäuden nach der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen und der Rauminhalte nach DIN 277,
    g) die Kostenberechnung nach DIN 276,
    h) bei gottesdienstlichen Räumen zusätzlich Entwürfe über die beabsichtigte Raumgestaltung sowie die Darstellung von Altar, Kanzel, Orgel etc. und die Kennzeichnung der Standorte und
    i) die Ermittlung der Folgekosten.
  2. Instandsetzungen und Erneuerungen gottesdienstlicher Gebäude und Räume:
    a) eine Beschreibung der Maßnahmen im Einzelnen,
    b) Zeichnungen, Fotos, künstlerische Entwürfe, soweit zur Darstellung der Maßnahmen erforderlich,
    c) die Kostenberechnung nach DIN 276 und
    d) in der Regel die Ermittlung der Folgekosten.
  3. Maßnahmen, die geschützte Denkmale berühren, die Erlaubnis der zuständigen Denkmalbehörde.
  4. Entwidmung von Gottesdienststätten:
    a) Protokollbuchauszug des Beschlusses über die Aufgabe der Gottesdienststätte,
    b) Gebäudestrukturanalyse einschließlich Resümee; alternativ eine Gebäudebedarfsplanung gemäß § 47 Absatz 4, ergänzt um die Daten der Gebäude gemäß § 47 Absatz 5 sowie um die Darstellung der Entscheidungsgründe für die Entwidmung,
    c) Fotos vom Gebäude (Innen- und Außenansicht),
    d) Protokoll der Gemeindeversammlung mit Protokollbuchauszug zur Beratung des Ergebnisses der Gemeindeversammlung (Artikel 35 Absatz 6 Kirchenordnung),
    e) Vorlage einer Planung, wie künftig die Versorgung der bisherigen Besucherinnen und Besucher der jeweiligen Predigtstätte erfolgen soll,
    f) Angaben zur Folgenutzung des Gebäudes und der Ausstattungsgegenstände,
    g) Bericht über die den Entscheidungsprozess begleitende Öffentlichkeitsarbeit sowie deren Umsetzung und
    h) Stellungnahme des Kreissynodalvorstandes zur Aufgabe der Gottesdienststätte und ggf. Zustimmung des Kreissynodalvorstandes gem. § 2 Absatz 3 Lebensordnungsgesetz.
  5. Mobilfunkeinrichtungen:
    a) Lageplan 1 : 500,
    b) Grundrisse, Ansichten und Schnitte,
    c) Fotomontagen,
    d) Vertragsentwurf (§ 48 Absatz 3 WiVO) und
    e) bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, die Erlaubnis der Denkmalbehörde.
  6. Photovoltaikanlagen:
    a) Lageplan 1 : 500,
    b) Grundrisse, Ansichten und Schnitte,
    c) Fotomontagen,
    d) ggfs. der Vertragsentwurf und
    e) bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, die Erlaubnis der Denkmalbehörde.
( 4 ) Für die nach § 52 Absatz 4 WiVO zusätzlich vom Landeskirchenamt zu genehmigenden Maßnahmen wird eine Untergrenze von 25.000 Euro netto (ohne Honoraranteil) pro Maßnahme bzw. pro Gebäude in vier Jahren festgelegt.
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§ 2228#
Zu § 56 WiVO Orgeln und Glocken

( 1 ) Bei Maßnahmen, die gemäß § 56 Absatz 1 WiVO Orgeln betreffen, sind dem Antrag auf Genehmigung folgende Unterlagen beizufügen:
  1. der Beschluss über die auszuführende Maßnahme, die Höhe der Kosten und deren Deckung (Auszug aus dem Protokollbuch - zweifach -),
  2. die Ergebnisplanung,
  3. die Bilanz,
  4. die Kapitalflussplanung,
  5. bei Orgelneubauten bzw. Orgelerweiterungen: der Grundriss des Aufstellungsraumes mit Angabe des Standortes der Orgel, der Grundriss und die Ansichten des Orgelgehäuses,
  6. ein Nachweis darüber, dass die Orgelberatung gemäß § 56 Absatz 1 WiVO stattgefunden hat,
  7. die Stellungnahme der Superintendentin bzw. des Superintendenten gemäß § 52 Abs. 5 WiVO, solange noch keine Gebäudebedarfsplanung vorliegt und
  8. die Stellungnahme der Superintendentin bzw. des Superintendenten gemäß § 52 Abs. 5 WiVO, solange noch keine Gebäudebedarfsplanung vorliegt.
( 2 ) Bei Maßnahmen, die gemäß § 56 Absatz 2 WiVO Glocken betreffen, sind dem Antrag auf Genehmigung folgende Unterlagen beizufügen:
  1. der Beschluss über die auszuführende Maßnahme, die Höhe der Kosten und deren Deckung (Auszug aus dem Protokollbuch - zweifach -)
  2. die Ergebnisplanung,
  3. die Bilanz,
  4. die Kapitalflussplanung,
  5. ein Nachweis darüber, dass die Glockenberatung gemäß § 56 Absatz 2 WiVO stattgefunden hat,
  6. die Stellungnahme der Superintendentin bzw. des Superintendenten gemäß § 52 Absatz 5 WiVO, solange noch keine Gebäudebedarfsplanung vorliegt und
  7. die Stellungnahme der Superintendentin bzw. des Superintendenten gemäß § 52 Absatz 5 WiVO, solange noch keine Gebäudebedarfsplanung vorliegt.
( 3 ) Bei der Veräußerung von Gebäuden mit Glocken ist vertraglich zu regeln, dass die Geläute zu entfernen oder mindestens stillzulegen sind. Näheres regelt eine Anlage.
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§ 2329#
Zu § 59 WiVO Risikoklassen

( 1 ) Als Körperschaften mit geringem Risiko gelten solche, die keines der nachfolgend genannten Merkmale erfüllen:
  1. die Summe der ordentlichen Erträge und Finanzerträge übersteigt 700.000 Euro,
  2. das Refinanzierungsvolumen refinanzierter Arbeitsbereiche übersteigt 50 Prozent des ordentlichen Aufwands der Körperschaft,
  3. der Betrieb von Friedhöfen; das Aufsichtsorgan kann eine Ausnahme von diesem Kriterium zulassen, wenn kein Risiko erkennbar ist.
  4. das Halten von mindestens einer Beteiligung, bei der die letzten drei Jahresergebnisse negativ waren.
( 2 ) Die Klassifizierung als Körperschaft mit geringem Risiko gilt für die Geltungsdauer des Haushalts gemäß § 64 WiVO. Sie findet sowohl auf den Haushalt als auch auf den Jahresabschluss Anwendung.
( 3 ) Für die Klassifizierung ist der Stand zum Abschlussstichtag des vorletzten Haushaltsjahrs ausschlaggebend. Zur Feststellung der Klassifizierung dient der Jahresabschluss der entsprechenden Haushaltsjahre. Sollte der Jahresabschluss nicht vorliegen, so tritt an seine Stelle der Haushalt.
( 4 ) Als Körperschaft mit geringem Risiko gilt, wer zu diesem Zeitpunkt an zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren keines der in Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt hat. Im Falle der Vereinigung oder Angliederung von Körperschaften gilt die Klassifizierung bereits, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 im ersten Haushalt der neuen oder veränderten Körperschaft vorliegen.
( 5 ) Im Zweifel entscheidet die Aufsicht vor Beginn des entsprechenden Haushalts.
( 6 ) Die Wertgrenze gemäß Absatz 1 Nummer 1 ist alle zwei Jahre zu überprüfen.
( 7 ) Folgende Vereinfachungen gelten für Körperschaften mit geringem Risiko:
  1. Eine körperliche Inventur gemäß § 104 Absatz 1 Satz 2 WiVO entfällt.
  2. Als Bestandteile des Jahresabschlusses entfallen gemäß § 95 Absatz 2 WiVO
    1. die Anlagen zum Anhang,
    2. der Lagebericht und
    3. die Kapitalflussrechnung, sofern keine mehrjährigen oder darlehensfinanzieren Maßnahmen durchgeführt werden.
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§ 2430#
Zu § 64 WiVO Geltungsdauer des Haushaltes, Doppelhaushalte

( 1 ) Werden Haushalte für eine Wahlperiode beschlossen, so beginnt der Planungszeitraum mit dem Jahr nach der Wahl und endet mit dem Jahr der nächsten Wahl.
( 2 ) Stellt eine Körperschaft einen mehrjährigen Haushalt auf, so ist die Haushaltsrichtlinie, die für das erste Haushaltsjahr gilt, auf alle Jahre anzuwenden. Die Haushaltsrichtlinie kann Abweichendes bestimmen.
( 3 ) Für Körperschaften, deren Haushaltsjahr vom Kalenderjahr abweicht, gilt die Haushaltsrichtlinie des Kalenderjahres, in dem das Haushaltsjahr beginnt.
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§ 2531#
Zu § 82 Absatz 4 WiVO Genehmigungsvorbehalt bei Haushalten Haushaltskonsolidierungsplan

( 1 ) Liegen bei der Genehmigung der Haushalte Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Handlungsfähigkeit der Körperschaft gemäß § 9 Absatz 2 vor, so hat die Aufsicht diese zu bewerten und gegebenenfalls durch Nebenbedingungen oder Versagung zu berücksichtigen.
( 2 ) Ist der Haushaltsausgleich gemäß § 78 WiVO nicht zu erreichen und liegen auch die Voraussetzungen für eine zulässige Vermögensminderung gemäß § 10 nicht vor, ist die Genehmigung mindestens mit der Auflage zu verbinden, dem Aufsichtsorgan einen Plan vorzulegen, der erkennen lässt, dass der Ausgleich des Haushaltes innerhalb eines festgelegten Zeitraumes wieder erreicht werden kann (Haushaltskonsolidierungsplan).
( 3 ) Der Haushaltskonsolidierungsplan enthält neben den Planzahlen für die Haushaltsmittel mindestens
  1. die Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben,
  2. ein daraus folgendes Gebäudekonzept,
  3. die mittelfristige Personalplanung,
  4. die Pfarrstellenplanung,
  5. Aussagen zu Kooperationen mit anderen Körperschaften.
( 4 ) Der Haushaltskonsolidierungsplan ist spätestens zum 30. Juni des Planjahres vorzulegen. Die Entscheidung über dessen Genehmigung hat innerhalb von drei Monaten zu erfolgen.
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§ 2632#
Zu § 83 Absatz 3 WiVO Haushaltsausführung, Buchungsanordnungen

( 1 ) Die Buchungsanordnung beinhaltet auch den zugehörigen Zahlungsvorgang unabhängig von dessen Zeitpunkt. Gleiches gilt bei der Anordnung von Investitionen und eingegangenen Zuschüssen für deren Abschreibung bzw. Auflösung der entsprechenden Sonderposten.
( 2 ) Buchungsanordnungen können als Einzel-, Sammel- oder Daueranordnungen erteilt werden (Anlage 5 WiVO Begriffsbestimmungen).
( 3 ) Buchungsanordnungen müssen enthalten:
  1. die Bezeichnung der anordnenden Stelle,
  2. das Haushaltsjahr,
  3. den anzunehmenden, auszuzahlenden oder zu buchenden Betrag,
  4. gegebenenfalls die zahlungspflichtige oder empfangsberechtigte Person,
  5. den Fälligkeitstag, sofern die Zahlung nicht sofort fällig ist,
  6. die für die Kontierung maßgeblichen Angaben, dabei kann zum Zeitpunkt der Feststellung auf die Angabe des Sachkontos verzichtet werden,
  7. den Zahlungs- oder Buchungsgrund,
  8. die Feststellungsvermerke,
  9. das Datum der Buchungsanordnung und
  10. die Unterschrift der zur Buchungsanordnung berechtigten Person.
Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn dies EDV-gestützt durch die einheitliche Software gemäß § 61 WiVO erfolgt. Bei allgemeinen Buchungsanordnungen wird auf die Nummern 3 und 4 und die rechnerische Feststellung verzichtet.
( 4 ) Anordnungsberechtigt ist die oder der Vorsitzende des Leitungsorgans. Durch Beschluss des Leitungsorgans können abweichende Regelungen getroffen werden. § 22 VerwG bleibt davon unberührt. Die Leitungsorgane und die Verwaltungsleitung haben die Finanzbuchhaltung über die Anordnungsberechtigungen zu unterrichten.
( 5 ) Die oder der Anordnungsberechtigte übernimmt mit der Unterschrift die Verantwortung dafür, dass in der förmlichen Buchungsanordnung keine offensichtlich erkennbaren Fehler enthalten sind, die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von der oder dem Verantwortlichen abgegeben worden ist und Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
( 6 ) Ohne Buchungsanordnungen dürfen abgewickelt werden:
  1. Einzahlungen, deren Zuordnung noch zu klären ist, und durchlaufende Rechnungsvorgänge,
  2. Beträge, die irrtümlich eingezahlt und zurückgezahlt oder an die richtige Stelle weitergeleitet werden,
  3. Bildung und Auflösung von Rechnungsabgrenzungen,
  4. Berichtigungen von fehlerhaften Buchungen, sofern für diese Fälle eine ordnungsgemäße Anordnung vorgelegen hat, der Fehler jedoch in der Finanzbuchhaltung entstanden ist,
  5. Abschluss der Konten im Rahmen der Abschlussarbeiten oder,
  6. betragsgleiche Umbuchungen zwischen Barkassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten sowie zwischen verschiedenen Guthaben desselben Kontoinhabers,
  7. Sachverhalte, die in der Geschäftsordnung festgelegt wurden (zum Beispiel Betragsgrenzen für Bagatellbeträge, d.h. bis zu 1.000 Euro brutto),
  8. Verteilung von Kosten und Erlösen in der Kosten- und Leistungsrechnung, insbesondere wenn Verteilungsschlüssel festgelegt wurden.
( 7 ) In den Fällen des Absatzes 6 sind Buchungsbelege anzufertigen.
( 8 ) Für Ausgangsrechnungen ist keine Buchungsanordnung erforderlich, wenn auf der Durchschrift der Ausgangsrechnung die in Absatz 3 Nummern 1-3 aufgeführten Angaben sowie das Rechnungsdatum angebracht oder enthalten sind; einer zusätzlichen Feststellung der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit bedarf es nicht. Die Ausgangsrechnung gilt mit Unterschrift als angeordnet. Auf eine Unterschrift kann verzichtet werden, wenn die Ausgangsrechnung in automatisierter Form übermittelt wird.
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§ 2733#
Zu § 83 Absatz 5 WiVO Haushaltsausführung,
Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit

( 1 ) Mit dem Feststellungsvermerk „sachlich richtig“ wird bestätigt, dass die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln mit den geltenden Bestimmungen im Einklang steht, nach den Grundsätzen gemäß § 30 WiVO verfahren und dass die Lieferung oder Leistung entsprechend der Bestellung oder dem Angebot sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist. Sind zur Prüfung besondere Fachkenntnisse, insbesondere auf bautechnischem Gebiet erforderlich, so ist zusätzlich eine fachtechnische Feststellung notwendig.
( 2 ) Mit dem Feststellungsvermerk „rechnerisch richtig“ wird bestätigt, dass alle Zahlenangaben, Berechnungen und Berechnungsgrundlagen richtig sind.
( 3 ) Die rechnerische und sachliche Richtigkeit können von derselben Person festgestellt werden.
( 4 ) Das Leitungsorgan regelt die Befugnisse der Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit. Diese soll in der Regel bei der sachbearbeitenden Stelle liegen. Eine Übertragung auf die Gemeinsame Verwaltung ist möglich. Der oder dem Anordnungsberechtigen dürfen nicht beide Befugnisse übertragen werden.
( 5 ) Die Anordnungsberechtigten sind über die Erteilung der Feststellungsbefugnisse zu unterrichten.
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§ 28
Zu § 87 WiVO Sicherheit, Geschäftsordnung der Finanzbuchhaltung

( 1 ) In der Finanzbuchhaltung dürfen nur Personen beschäftigt werden, die geeignet und zuverlässig sind.
( 2 ) Die in der Finanzbuchhaltung beschäftigten Personen dürfen weder untereinander noch mit Anordnungsberechtigten und den die Aufsicht über die Finanzbuchhaltung führenden Personen verheiratet oder verpartnert, bis zum 3. Grad verwandt, bis zum 2. Grad verschwägert sein oder in häuslicher Gemeinschaft leben. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsorgans.
( 3 ) Wer Buchungsanordnungen erteilt, darf an Zahlungen nicht beteiligt sein und Buchungen nicht ausführen.
( 4 ) Anordnungsberechtigte dürfen keine Buchungsanordnungen erteilen, die auf sie oder ihre Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner lauten. Das Gleiche gilt für Personen, die mit den Anordnungsberechtigen bis zum 3. Grad verwandt, bis zum 2. Grad verschwägert oder durch Adoption verbunden sind oder die mit den Anordnungsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben.
( 5 ) Zu den in einer Geschäftsordnung zu beschreibenden Prozessen der Finanzbuchhaltung gehören insbesondere
  1. die Prüfung der eingehenden Belege,
  2. das Forderungsmanagement,
  3. die Verfahrensweise zum Abschluss der Bar- und Bankbestände,
  4. die Befugnisse, die Dritten gemäß § 38 Absatz 2 WiVO eingeräumt werden,
  5. die Festsetzung von Grenzen für geringfügige Sachverhalte,
  6. die Abwicklung von steuerlich relevanten Sachverhalten,
  7. das Verfahren, wenn Unstimmigkeiten im Rechnungswesen erkannt werden,
  8. die Beschreibung von Schnittstellen zu anderen Abteilungen (z.B. Personalabteilung oder Gemeindliche Dienste).
( 6 ) Die Geschäftsordnung ist regelmäßig zu überprüfen. Sie kann in die Geschäftsordnung für die Führung der Geschäfte der gemeinsamen Verwaltung gemäß § 29 VerwG integriert werden.
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§ 28a34#
Zu § 97 WiVO Bilanz

Die kirchliche Körperschaft hat bei ihrer Gründung eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.
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§ 28b35#
Zu § 99 WiVO Anlagen zum Anhang

Der Beteiligungsbericht ist bei den Beteiligungen um eine kurze Beschreibung, das wirtschaftliche Ergebnis und eine Stellungnahme zum Risiko bei den Körperschaften zu ergänzen, bei denen
  1. die Beteiligung 5 % der eigenen Bilanzsumme übersteigt oder
  2. eine Mehrheitsbeteiligung von mehr als 50% besteht.
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§ 29
Zu § 102 Absatz 1 WiVO Verfahren zum Jahresabschluss

Die Aufstellung des Jahresabschlusses hat bis zum 31. Mai des Folgejahres zu erfolgen.
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§ 3036#
Zu § 112 Absatz 2 WiVO Rückstellungen

Der verpflichtende Wortlaut für den Anhang zur Bilanz wird von der Kirchenleitung im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 3137#
Zu § 114 WiVO Bestimmungen für die landeskirchliche Ebene

( 1 ) Der Wortlaut für den Anhang zur Bilanz betreffend die Versorgungs- und Beihilferückstellungen wird für die landeskirchliche Ebene wie folgt festgelegt:
„Die Landeskirche ist gemäß § 1 Absatz 4 Satz 3 der Notverordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 26. August, 7. und 10. Oktober 1971 (KABl. 1972, S. 10) zur Deckung eines etwaigen Fehlbetrages der Versorgungsverpflichtungen anteilig nach der Höhe der Stellenbeiträge verpflichtet. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag der Gemeinsamen Versorgungskasse in deren letzten festgestellten Bilanz zum 31.12.20XX beträgt für die gesamte Evangelische Kirche im Rheinland EUR xx. Die Deckungsverpflichtung der Landeskirche beträgt EUR xxx.“
( 2 ) Der sich jährlich ergebende Fehlbetrag wird von der Kirchenleitung im Amtsblatt mitgeteilt.
( 3 ) In der landeskirchlichen Bilanz ist der Anteil des Fehlbetrags der Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen gemäß Absatz 1, der auf die anderen kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche im Rheinland entfällt, als sonstige Forderung zu aktivieren.
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§ 3238#
Gültigkeit

( 1 ) Die Anlagen sind Bestandteile dieser Richtlinie.



Anlage 1 Inventur (zu § 104 Absatz 4 WiVO)
Anlage 2 Bewertung (zu § 105 Absatz 3 WiVO)
Anlage 3 Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen (zu § 107 Absatz 3 WiVO)
Anlage 4 Kontenrahmen (zu § 80 Absatz 2 WiVO)
Anlage 5 Systematik der Kostenträger (zu § 80 Absatz 2 WiVO)
Anlage 6 Systematik der Kostenstellen (zu § 80 Absatz 2 WiVO)
Anlage 7 Immobilienmanagement (zu § 49 WiVO)
Anlage 8 Grundsätze für Veranstaltungen in Kirchenräumen (zu § 54 Absatz 2 WiVO)
Anlage 9 Gebrauch von Kirchenglocken (zu § 56 Absatz 2 WiVO)
Anlage 10 Durchführungsbestimmungen für die Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung von Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen (zu § 53 Absatz 3 WiVO)
Anlage 11 Zuwendungsbestimmungen (zu § 40 WiVO)
Anlage 12 Anlagerichtlinie (zu § 89 Absatz 3 WiVO)
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Anlage 1 zur Richtlinie
(zu § 104 Absatz 4 WiVO)
Inventur

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1. Organisation und Technik der Inventur
1.1 Inventurverfahren39#
Es ist grundsätzlich jährlich zum Bilanzstichtag (31.12.) eine Inventur durchzuführen.
Die körperliche Inventur muss aber nicht am letzten Tag des Jahres durchgeführt werden. Stattdessen kann eine vor- oder nachverlegte Stichtagsinventur erfolgen. Diese muss in einem möglichst kurzen Zeitraum innerhalb der letzten neun Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden.
Dies ist allerdings nur zulässig, wenn eine lückenlose und zeitnahe mengenmäßige Bestandsfortschreibung oder -rückrechnung zum Bilanzstichtag erfolgt.
Die Bestände der für die vor- oder nachverlegte Inventur zugelassenen Positionen müssen in Verzeichnissen ab dem Erfassungszeitpunkt bis zum Bilanzstichtag bzw. ab Bilanzstichtag bis zum Zeitpunkt der Erfassung mit allen Zu- und Abgängen nach Tag, Art und Menge aufgezeichnet werden. Ein bloßer Verweis z.B. auf das Journal ist damit nicht zulässig. Alle Eintragungen in die Verzeichnisse sind mit Belegen nachzuweisen. Die Bestände am Bilanzstichtag werden dann anhand der Aufzeichnungen festgestellt.
Die Vollständigkeit des Bestandsverzeichnisses ist aber gegebenenfalls dann nicht gegeben, wenn Abgänge nicht in der Buchhaltung erfasst werden, weil sie z.B. durch Diebstahl oder Verschrottung oder Verschenken von Vermögensgegenständen entstehen. Für diese Fälle ist durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass auch diese Abgänge der Finanzbuchhaltung bekannt werden. Es hat sich bewährt, hierfür vor Ort „Inventarverantwortliche“ zu bestellen und einen Vordruck „Inventarabgang“ zu verwenden.
Wenn die Bestandsverzeichnisse deshalb nicht auf dem laufenden Stand sind, weil insbesondere Abgänge nicht zeitnah erfasst werden, darf die Vereinfachungsregelung, die körperliche Inventur nur alle fünf Jahre durchzuführen, nicht in Anspruch genommen werden. Dann ist die körperliche Inventur jährlich durchzuführen.
Liegt eine vollständige elektronische Anlagenbuchhaltung vor, sind dennoch spätestens jeweils nach fünf Jahren die Verzeichnisse für das bewegliche Vermögen zu überprüfen. Diese vereinfachte Überprüfung findet anhand der ausgedruckten Bestandslisten aus dem System statt. Diese Überprüfung braucht nicht den formalen Anforderungen an eine körperliche Aufnahme (Zählzettel, Zählteams etc.) zu genügen.
1.2 Inventurplanung
Das Leitungsorgan muss durch Beschluss für die Inventur eine Inventurleitung bestellen.
Als Inventurleitung kommen in Betracht:
- Vorsitzende von Leitungsorganen,
- die Aufsichtführenden über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gemäß § 87 Absatz 2 WiVO,
- Verwaltungsdienststellenleitungen.
Bei der Festlegung der Inventurleitung ist insbesondere auch der zeitliche Aufwand der von der Inventurleitung zu erledigenden Aufgaben zu berücksichtigen:
- Erstellung des Inventurrahmenplans,
- Festlegung der Vordrucke (z.B. Zählliste),
- einzusetzende Hilfsmittel (Diktiergeräte, Laptop, Klemmboards, Inventuraufkleber etc.),
- Inventurmethode,
- Koordinierung, Überwachung und Kontrolle der gesamten Inventur,
- Ausgabe der Inventurunterlagen an Aufnahmeteams und Prüfung nach Rückgabe auf Vollständigkeit,
- Durchführung und Dokumentation von Stichproben.
In großen bzw. komplexen Organisationen kann die Inventurleitung durch die Bestellung einer oder eines Inventurbeauftragten unterstützt werden. Wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sind deren oder dessen Aufgaben vom Leitungsorgan durch Beschluss festzulegen.
Um die Vollständigkeit und Überschneidungsfreiheit der Inventur zu gewährleisten, ist von der Inventurleitung ein Inventurrahmenplan mit folgenden Bestandteilen aufzustellen:
Zeitplan
Der Zeitplan legt den Zeitraum für die vor- bzw. nachgelagerte Inventur fest und regelt den zeitlichen Ablauf der
- Vorbereitung der Inventur,
- Durchführung der Inventur,
- Aufbereitung der Inventurdaten.
Der Zeitplan muss insbesondere auch das Inventurverfahren berücksichtigen
(Stichtagsinventur, verlegte Inventur). (Durch seine Strukturierung kann der Zeitplan auch als Checkliste für die Inventurleitung genutzt werden.)
Sachplan
Der Sachplan stellt insbesondere die Vollständigkeit und die Überschneidungsfreiheit sicher. Der Sachplan legt die Inventurgebiete, gegebenenfalls auch Inventurbereiche und -felder fest. Es gibt keine verbindliche Vorgabe, was als Inventurgebiet, -bereich oder -feld festgelegt wird. Die folgende Einteilung wird vorgeschlagen:
- Inventurgebiete sind die einzelnen Bilanzpositionen.
- Inventurbereiche können sachlich oder räumlich unterscheidbare Einrichtungen oder Standorte einer kirchlichen Körperschaft sein.
- Inventurfelder können einzelne Räume oder Etagen in Gebäuden ebenso sein wie sachlich gebotene Unterteilungen einzelner Bilanzpositionen.
Die Inventurleitung besorgt zur Vorbereitung der körperlichen Inventur von jedem im Eigentum der kirchlichen Körperschaft stehenden Gebäude Grundrisskarten, um festzulegen, wonach und wie die Inventurbereiche und Inventurfelder eingeteilt werden. Weiterhin ist im Hinblick auf den geplanten Personaleinsatz zu entscheiden, ob Inventurfelder auch nach sachlichen Kriterien gebildet werden sollten.
Der Sachplan ist vorrangig zu erstellen, da sich Personal- und Zeitplan daraus ableiten.
Personalplan
Die Inventurleitung legt die Verantwortlichen für die Inventurgebiete fest und stellt für die körperliche Inventur die Aufnahmeteams zusammen. Ein Aufnahmeteam besteht aus Ansager und Aufschreiber. Die Ansagerin oder der Ansager sollte Orts- bzw. Sachkenntnisse haben. Die Aufnahmeteams werden den Inventurfeldern zugeordnet und der Zeitraum der Bestandsaufnahmen wird festgelegt. Weiterhin wird im Personalplan die Verantwortung für die Aufbereitung der Unterlagen festgelegt.
Der Inventurrahmenplan ist vom Leitungsorgan zu beschließen. Er ist Bestandteil der Inventurunterlagen und muss für die Prüfung des Jahresabschlusses vorliegen.
1.3 Durchführung der körperlichen Inventur
Die Inventurleitung bzw. die oder der Inventurbeauftragte koordiniert, überwacht und kontrolliert die gesamte Inventur. Bei der körperlichen Inventur besteht jedes Aufnahmeteam aus zwei Personen (4-Augen-Prinzip); davon kann eine auch die Inventurleitung bzw. die oder der Inventurbeauftragte sein. Dabei ist darauf zu achten, dass möglichst eine Person orts- und fachkundig ist, während die andere dies nicht sein sollte.
Ergeben sich während der Inventur Bestandsveränderungen muss sichergestellt werden, dass diese Bestandsveränderungen beim Zählvorgang Berücksichtigung finden. Andererseits dürfen keine Doppelerfassungen erfolgen. Im Rahmen der körperlichen Inventur ist daher unbedingt darauf zu achten, dass sich alle Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt der Inventur in den Diensträumen befinden. Sollten Mitarbeitende einzelne Gegenstände außerhalb der Diensträume aufbewahren (z.B. zu Hause, im PKW etc.), müssen sie rechtzeitig auf den Termin der Inventur hingewiesen werden, damit die Gegenstände zeitgleich mit erfasst werden können.
Folgendes ist bei den Eintragungen in die Zähllisten zu beachten:
- Alle Zähllisten sind von der Inventurleitung bzw. der oder dem Inventurbeauftragten vor Ausgabe fortlaufend durchzunummerieren; nur diese dürfen benutzt werden.
- Eintragungen dürfen nachträglich nicht entfernt werden.
- Falsche Eintragungen sind so durchzustreichen, dass man die ursprüngliche Eintragung noch lesen kann.
- Eine Korrektur ist in einer neuen Zeile einzutragen.
- Die Zähllisten dürfen keine freien Zeilen enthalten, freie Zeilen sind zu entwerten.
- Alle ausgegebenen Zähllisten müssen von den Aufnahmeteams unterschrieben werden.
- Alle Zähllisten, auch die, die nicht benutzt wurden, sind an die Inventurleitung bzw. die oder den Inventurbeauftragten zurückzugeben.
Sobald die Zähllisten vollständig ausgefüllt vorliegen, werden sie geprüft und an die Inventurleitung weitergeleitet. Im Personalplan ist bestimmt, wer die Daten der Zähllisten in die Listen zur Anlagenerfassung (Inventarlisten) überträgt und die Positionen bewertet.
Jedes Aufnahmeteam erhält außerdem eine Liste über die von ihm abzuarbeitenden Inventurfelder. Die Inventurfelder sind nacheinander aufzunehmen, das heißt, dass mit der Bestandsaufnahme im nächsten Inventurfeld erst dann begonnen werden darf, wenn der vorherige Aufnahmebereich komplett abgearbeitet wurde. Dabei hat das Aufnahmeteam die Aufnahmezeit so zu planen, dass die Bestandsaufnahme innerhalb eines Inventurfeldes am gleichen Tag abgeschlossen werden kann. Sobald die Aufnahme eines Inventurfeldes abgeschlossen ist, ist dies auf der Inventurfelderliste durch „erl.“ und Namenszeichen zu kennzeichnen.
Die Vermögensgegenstände sind grundsätzlich einzeln zu erfassen und in die Zähllisten fortlaufend einzutragen. Dabei sind bewertungsrelevante Feststellungen (Beschädigungen, Mängel, Nutzung über Bilanzstichtag hinaus, eventuell Anschaffungswert und Jahr, soweit ohne größere Recherchen ermittelbar) zu notieren.
Sollten bei einzelnen Gegenständen die Eigentumsverhältnisse (z.B. privates- oder kirchliches Eigentum) oder die Aktivierungspflicht (Abgrenzung zum geringstwertigen Wirtschaftsgut unter 250 Euro, das als Aufwand zu behandeln ist) nicht eindeutig sein, ist der Gegenstand trotzdem zu erfassen und ein entsprechender schriftlicher Hinweis aufzunehmen.
Nach Beendigung der Inventur sind alle an das Erfassungsteam ausgehändigten Unterlagen inklusive der nicht benutzten Vordrucke zurückzugeben, nachdem die Erfassungsbogen vom Ansager und Aufschreiber durch Unterschrift abgezeichnet wurden.
Jeder inventarisierte Vermögensgegenstand erhält eine Inventarnummer. Die Vergabe einer Inventarnummer darf nicht verwechselt werden mit der Kennzeichnung eines Vermögensgegenstandes durch einen Inventaraufkleber, mit dem nur das mobile Anlagevermögen gekennzeichnet werden sollte.
Es wird empfohlen, die im Eigentum der Körperschaft stehende Betriebs- und Geschäftsausstattung mit jeweils einer Inventarnummer zu kennzeichnen, wenn der Gegenstand im Anlagevermögen verzeichnet ist und eine eigene Anlagennummer trägt.
Es wird empfohlen, als Inventarnummer die Anlagennummer aus der Anlagenbuchhaltungssoftware zu verwenden.
Zu der Betriebs- und Geschäftsausstattung gehören sämtliche nicht fest mit dem Gebäude verbundenen beweglichen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände wie beispielsweise die Büro- und Werkstatteinrichtung (u.a. Schreibtische, Bürostühle, Schränke), Fernsprech- und PC-Anlagen, Geräte zur Grünpflege etc.
Die Kennzeichnung der Vermögensgegenstände durch Inventaraufkleber findet dort ihre Grenzen, wo der Gegenstand durch einen Aufkleber in seiner Brauchbarkeit eingeschränkt oder verändert wird. Des Weiteren gibt es Anlagegüter, bei denen eine Kenntlichmachung durch einen Aufkleber wenig sinnvoll erscheint, da beispielsweise auf Grund von Witterungseinflüssen (Außenbereiche) oder durch mutwilliges Entfernen (z.B. Kindergärten) nicht mit einer dauerhaften Kennzeichnung gerechnet werden kann.
In diesen Fällen wird der Aufkleber nicht am Gegenstand angebracht, sondern die Gegenstände in einer beim für die Einrichtung Verantwortlichen geführten Liste dokumentiert.
Es kann insbesondere bei der erstmaligen Bestandsaufnahme für das Aufnahmeteam schwierig sein, in Einzelfällen zu entscheiden, welche Gegenstände keine eigenen Inventaraufkleber erhalten. Im Zweifelsfall ist in diesen Fällen Rücksprache mit der Inventurleitung zu nehmen.
Wenn in größeren Organisationen die körperliche Bestandsaufnahme dezentral bzw. ohne Beteiligung von Inventurleitung bzw. Inventurbeauftragter oder Inventurbeauftragtem durchgeführt wird, bietet es sich an, die vorstehenden Hinweise in Form einer Inventurhilfe zusammenzufassen.
Um die Ordnungsmäßigkeit der körperlichen Inventur zu dokumentieren, sollte die Inventurleitung ein Inventurprotokoll anfertigen, welches zusammen mit den Inventurunterlagen aufbewahrt wird.
1.4 Durchführung der Buch- und Beleginventur
Bei der Buch- und Beleginventur werden Art, Menge und Wert der Vermögensgegenstände und Schulden anhand der Buchführung ermittelt. Auch das bewegliche Anlagevermögen wird mit Ausnahme der Überprüfung alle fünf Jahre in der Regel durch eine Buchinventur nachgewiesen.
Dies ist allerdings nur zulässig, wenn eine lückenlose und zeitnahe mengenmäßige Bestandsfortschreibung erfolgt.
Für physisch nicht erfassbare Vermögensgegenstände und Schulden ist die Beleginventur die einzige Aufnahmemöglichkeit. Hierzu gehören z.B. Bankguthaben und Darlehen, Forderungen und Sonderposten. Für die Erfassung können hier zum einen Buchungsbelege, zum anderen Verträge, Bescheide oder Urkunden herangezogen werden. Die ermittelten Nennwerte sind in die Inventarlisten vorzutragen. Für den Bereich des immobilen Sachanlagevermögens ist ausschließlich die Buchinventur möglich.
Die Durchführung einer Buchinventur setzt voraus, dass für die betreffenden Vermögensgegenstände ein Bestandsverzeichnis (z.B. Anlagenbuchhaltung der Software) geführt wird. Im Bestandsverzeichnis müssen alle Zu- und Abgänge sowie die Abschreibungen ordnungsgemäß und zeitnah erfasst sein.
2. Bewertung
Für die Bewertung sind die entsprechenden Regelungen der Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung (WiVO) sowie die Richtlinie für das Schema der Bilanz (Anlage 1) zur Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung zu berücksichtigen. Die Anlage 2 zur Richtlinie zur Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung (WiVO-RL) ist entsprechend zu beachten.
3. Ablauf der Inventur
3.1 Hinweise zur Beschaffung benötigter Unterlagen für den Inventurrahmenplan
Durch den Inventurrahmenplan soll gewährleistet werden, dass die Inventur
- vollständig und
- überschneidungsfrei
durchgeführt wird.
Zur Festlegung der Inventurgebiete wird die Bilanzgliederung benötigt; gegebenenfalls ergänzend der Kontenrahmen mit den Konten der Kontenklassen 0 bis 3. Zur Festlegung der Inventurbereiche sollte ein Organigramm oder eine Übersicht über die Standorte oder der einzelnen Gebäude der Körperschaft vorliegen (Standortliste). Falls Inventurfelder nach örtlichen Kriterien gebildet werden, sollten von den betroffenen Gebäuden Grundrisse vorliegen.
3.2 Vorbereitung der Inventur
Im Vorfeld sollten alle Vordrucke und Hilfsmittel vorbereitet werden. Die fachlichen Unterlagen zur Vorbereitung der Inventur sollten gegebenenfalls von den für ein Inventurgebiet Verantwortlichen beschafft werden.
Die folgenden Hinweise sollen exemplarisch für ausgewählte Bilanzpositionen die Vorbereitungen veranschaulichen:
Grundstücke und Gebäude
Für jedes bebaute Grundstück wird eine Grundstücksakte angelegt oder ergänzt; für die unbebauten Grundstücke reicht eine Akte insgesamt. Benötigte Unterlagen sind insbesondere:
- Flurkarte und Katasterauszug (Katasteramt),
- Grundbuchauszug (Grundbuchamt),
- Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis, Flächennutzungs- bzw. Bebauungsplan (Bauamt der Kommune),
- Bodenrichtwerte und Liegenschaftszins (Geschäftsstelle Gutachterausschuss; in NRW: www.boris.de, Bodenrichtwerte Rheinland-Pfalz, RegionalVB Saarbrücken),
- Bestandspläne des Gebäudes und Angaben zu Miete, Nebenkosten etc.
Aktive und Passive Rechnungsabgrenzungsposten
Viele hiervon betroffene Sachverhalte sind nur den Sachbearbeitenden bekannt. Zu Beginn des Jahres sollten daher alle Sachbearbeitenden mit einem Rundschreiben darüber informiert werden, dass künftig auch Sachverhalte zur Rechnungsabgrenzung in der Buchhaltung und der Bilanz zu erfassen sind. Mit dem Rundschreiben sollte die Bitte verbunden werden, die Sachverhalte der Finanzbuchhaltung unter Beifügung von Kopien mitzuteilen.
Sonderposten
Zur Ermittlung von Sonderposten für Investitionen sollten frühzeitig die Zuwendungsbescheide bzw. Verwendungsnachweise herausgesucht und zur Grundstücksakte genommen werden. Gleiches gilt auch für Hinweise zu Schenkungen von Vermögensgegenständen.
Rückstellungen
In Verwaltungsämtern sollte die Personalabteilung frühzeitig darüber informiert werden, dass Altersteilzeit-, Urlaubs- und Überstundenrückstellungen gebildet werden müssen. Auch sollten Unterlagen für zu bildende Clearingrückstellungen zusammengestellt werden.
4. Aufbewahrung der Unterlagen
Die Aufbewahrungsfrist für alle in Ausführung dieser Inventurrichtlinie erforderlichen Unterlagen, welche die Erfassung und Bewertung des Vermögens und der Schulden dokumentieren, beträgt sechs Jahre. Die Fristen laufen vom Tage der Entlastung der Jahresrechnung an. Dazu zählen insbesondere auch der Inventurrahmenplan, die Zähllisten, eigene Aufstellungen und Berechnungen (z.B. für Rückstellungen, Gebäude- und Grundstückswerte) sowie erläuternde Vermerke. Die Anlage einer strukturierten Bilanzdokumentation wird empfohlen.
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Anlage 2 zur Richtlinie
(zu § 105 Absatz 3 WiVO)
Bewertung

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1. Grundsätze40#
1.1 Rechtsbezüge
Auf die Grundsätze der Bewertung gemäß §§ 105 und 106 WiVO sowie die Begriffsdefinitionen gemäß Anlage 5 der WiVO wird verwiesen.
1.2 Festwerte
Für Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, für Roh, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für Waren, die regelmäßig ersetzt werden und deren Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung ist, können Festwerte gebildet werden, sofern der Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Schwankungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle fünf Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme und vor der erstmaligen Bildung von Festwerten eine körperliche Inventur durchzuführen. Zugänge von Vermögensgegenständen zu einem Festwert werden unmittelbar als Aufwand verbucht.
1.3 Gruppen- oder Sammelbewertung
Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden. Voraussetzungen für die Gruppenbewertung beim Vorratsvermögen sind die Gleichartigkeit und die Ermittlung des gewogenen Durchschnitts. Voraussetzungen beim Anlagevermögen ist die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit der Vermögensgegenstände, wobei gleichwertig bedeutet:
  1. Zugehörigkeit zu einer Warengattung,
  2. gleiche Verwendbarkeit,
  3. Funktionsgleichheit und
  4. keine wesentlichen Wertunterschiede (max. 20 Prozent).
Aktiva
Anlagevermögen
1. Immaterielles Sachanlagevermögen
Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
2. Unbebaute Grundstücke
2.1 Grundstücke
Grundstücke sind mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten wie insbesondere Kosten der Beurkundung (Notar), Eintragung ins Grundbuch und Vermessungskosten.
2.2 Wald
Wird für Aufwuchs ein pauschaliertes Festwertverfahren angewendet, sind eine Revision nach zehn Jahren und eine Neuberechnung des Forsteinrichtungswerks alle 20 Jahre durchzuführen.
Die Darstellung der zu bewertenden Vermögensgegenstände erfolgt anhand der Gliederung der Bilanz. Eine Unterteilung in nicht realisierbares und realisierbares Sachanlagevermögen unterbleibt, da in dieser Unterteilung alleine keine Änderungen der Bewertung begründet sind.
3. Erbbaurechte
Der Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks, in der Regel die kirchliche Körperschaft, besitzt folgende Vermögenspositionen:
- Erbbauzins über die (Rest-)Laufzeit des Rechts,
- über die (Rest-)Laufzeit diskontierter Bodenwert des Grundstücks,
- gegebenenfalls das wertrelevante Interesse des Erbbauberechtigten, sich durch Erwerb des Grundstücks von den Restriktionen des Erbbaurechts frei zu kaufen.
Eine eventuelle Minderung des Bodenwertes durch das Erbbaurecht wird auf der Passivseite der Bilanz als Sonderposten erfasst.
Minderungen, die als Sonderposten anzusetzen sind, bestehen insbesondere in folgenden Fällen:
  1. Für den Erbbauberechtigten besteht ein Erwerbsrecht für das Grundstück mit Kaufpreisreduzierung.
  2. Während der Laufzeit des Erbbaurechtsverhältnisses wird dem Erbbauberechtigten der Kauf des Grundstücks mit einer an den persönlichen Einkommensverhältnissen gekoppelten Kaufpreisreduzierung ermöglicht.
Der Sonderposten ist in den Fällen a) und b) in Höhe der höchstmöglichen Reduzierung zu bilden.
c)
Als weitere Besonderheit ist das Fehlen einer Wertsicherungsklausel hinsichtlich der Anpassung des Erbbauzinses anzusehen. Analog hierzu sind im Verhältnis zur Wertentwicklung des Grundstückswertes erheblich zu niedrig angesetzte Wertsicherungsklauseln zu betrachten. Die Wertminderung wird hierbei durch die Restlaufzeit des Erbbaurechtes bestimmt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich nur eine zeitlich begrenzte Wertminderung ergibt, die durch das Ende der Laufzeit des Erbbaurechtsverhältnisses entfällt.
Dem liegt zugrunde, dass der Eigentümer bereits Vermögenseinbußen hat, wenn der Erbbauzins geringer als die sonst marktübliche Verzinsung des Bodenwertes ist. Auf Grund verschiedener rechtlicher Bestimmungen, wirtschaftlichen Abwägungen und entsprechenden Restriktionen des Grundstücksmarktes wirken sich die am Bilanzstichtag aktuellen Differenzen zwischen Erbbauzins und marktüblicher Verzinsung aber unterschiedlich wertmindernd aus.
Zur Ermittlung der Wertminderung kann folgendes Vereinfachungsverfahren herangezogen werden:
Nutzung
Minderung des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks
Individueller Wohnungsbau
60 % der über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten Differenz zwischen Erbbauzins und marktüblicher Verzinsung des Bodenwertes
Mietwohnungsbau
100 % der über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten Differenz zwischen Erbbauzins und marktüblicher Verzinsung des Bodenwertes
Gewerbliches Erbbaurecht
Keine Minderung
Soweit der Bodenwert des Grundstückes nicht im Erbbaurechtsvertrag dokumentiert ist, erteilen die Gutachterausschüsse bei den (Land-)Kreisverwaltungen bzw. den kreisfreien Städten Auskunft über die lagetypischen Bodenrichtwerte. Ebenfalls dort können die marktüblichen Liegenschaftszinssätze erfragt werden. Die aktuellen Erbbauzinsen sind der kirchlichen Körperschaft bekannt, die Kapitalisierung erfolgt anhand der Barwertfaktoren der Anlage 1 zur Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung, ImmoWertV).
4. Bebaute Grundstücke
4.1 Gebäude
Es gelten die allgemeinen Grundsätze der Bewertung mit Anschaffungs- und Herstellungskosten. Für die Unterscheidung von Aufwand und Investition ist das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18. Juli 2003 – IV C 3 – S 2211 – 94/03 zu berücksichtigen. Eine Aufteilung der Maßnahmen auf maximal fünf Jahre ist möglich, sofern ein vom Leitungsorgan beschlossener Sanierungsplan vorliegt.
Zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten können auch aktivierte Eigenleistungen gehören, wenn z.B. ein angestellter Architekt, Ingenieur oder Bautechniker Planungs- oder Überwachungsleistungen im Rahmen der Gebäudeherstellung übernimmt.
Grundstücke sind getrennt von den aufstehenden Gebäuden gemäß den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bilanzieren.
Körperschaften, die bereits vor der Novellierung der KF-VO Gebäude nach der Anlage 4 zu § 32 KF-VO vom 16. Juli 2007 nach dem Ertragswertverfahren (DVO–EWV) bewertet haben, genießen Bestandsschutz. Sie haben die Wahl, die ermittelten Werte fortzuführen oder nach den neuen Regelungen zu bewerten. Dieser Bestandsschutz gilt nicht für die Bewertung von Kirchen und Friedhöfen mit 1 Euro. Diese sind entsprechend den aktuellen Regelungen zu bewerten.
4.2 Bewertung sog. „Alter Kirchen“
Kirchen, die vor 1948 errichtet bzw. nach Zerstörung im Krieg wieder in diesen Zustand versetzt wurden, werden mit 1 Euro bewertet. Eine Nachaktivierung von Investitionsmaßnahmen ist in der Regel nicht möglich.
4.3 unselbständige Gebäudebestandteile
Grundsätzlich sind unselbstständige Gebäudebestandteile, die mit dem Gebäude in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen, z.B. Heizungs- und Klimaanlagen, Personen- oder Lastenaufzüge, im Gebäudewert enthalten.
4.4 Betriebsvorrichtungen
Betriebsvorrichtungen werden in der laufenden Rechnungslegung als eigene Sachanlagegüter aufgenommen. Für Lastenaufzüge ist zu prüfen, ob sie Betriebsvorrichtungen sind, also dem Zweck des Gebäudes oder als Gebäudebestandteil dem Gebäude selbst zuzurechnen sind. Auch Glocken und Orgeln sind Betriebsvorrichtungen. Eine Nachaktivierung bei Orgeln kommt entsprechend der Grundsätze aus 4.1 nur dann in Frage, wenn die Orgel um Register erweitert wird.
5. Unentgeltlich eingeräumte Rechte an Grundstücken
Unentgeltlich eingeräumte Geh- und Fahrrechte sowie ähnliche Rechte vermindern den Grundstückswert. Die durch das Recht belastete Grundstücksteilfläche ist pauschal in ihrem Wert um 20 v. H. zu reduzieren. Wurden die Geh- und Fahrrechte gegen ein angemessenes laufendes Entgelt eingeräumt, vermindern diese Rechte den Grundstückswert nicht.
6. Bewegliches Anlagevermögen
Die beweglichen Vermögensgegenstände werden zu Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) bewertet und bilanziert.
7. Sonder- und Treuhandvermögen
7.1 Treuhandvermögen
Soll Treuhandvermögen in der kirchlichen Bilanz ausgewiesen werden, so ist es wahlweise im Anhang oder als Bilanzverlängerung auf der Aktiv- und Passivseite auszuweisen. Auf der Passivseite ist es als „Sonderposten für Sondermögen und Treuhandvermögen“ getrennt vom Eigenkapital auszuweisen. Auf der Aktivseite kann dies in der gesonderten Position „Sonderhaushalte, Sonder- und Treuhandvermögen“ oder in allen anderen Positionen z.B. in den Finanzanlagen ausgewiesen werden.
7.2 Sondervermögen
Sondervermögen ist durch seine besondere Zweckbindung vom übrigen Vermögen der kirchlichen Körperschaft abzusondern. Daher wird es auf der Passivseite als „Sonderposten für Sondervermögen und Treuhandvermögen“ und nicht im Eigenkapital ausgewiesen.
8. Finanzanlagen
8.1 Beteiligungen an Gesellschaften
Bei Beteiligungen an Gesellschaften gilt für deren Bewertung das handelsrechtliche Prinzip der Bewertung zu Anschaffungskosten. Für die Realisierung von eventuellen Kursverlusten gilt das zu den Finanzanlagen Gesagte analog.
8.2 Beteiligung an Kassengemeinschaften im weiteren Sinne
Beteiligt sich eine Körperschaft an einer Kassengemeinschaft im weiteren Sinne gemäß § 88 Satz 1 2. Halbsatz, so stellt sie dem Träger der Kassengemeinschaft ein langfristiges innerkirchliches Darlehen zur Verfügung und bilanziert diesen Sachverhalt als „Sonstige Finanzanlagen und Ausleihungen“.
8.3 Direktinvestitionen
Direktinvestitionen sind auf Seiten der anlegenden kirchlichen Körperschaft als Ausleihe und sonstige Finanzanlagen (Bilanzposition Aktiva A III 4.) zu bilanzieren.
Umlaufvermögen
9. Vorräte
Verbrauchsfolgeverfahren
Auch das Verbrauchsfolgeverfahren ist ein zulässiges Verfahren. Es handelt sich dabei um ein Verfahren, durch das bei der Bewertung gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt wird, dass die zuerst oder die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind. Die folgenden Voraussetzungen müssen für die Anwendung erfüllt sein:
- Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) entsprechen.
- Es muss sich um gleichartige Gegenstände des Vorratsvermögens handeln, das heißt um eine einheitliche Warengattung oder zumindest gleiche Funktion.
Erfolgt vor Ort eine Lagerbuchführung, sind dort die Lagerbestände und die Zu- und Abgänge art- und mengenmäßig gegebenenfalls auch wertmäßig zu erfassen.
10. Forderungen
10.1 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Jede Forderung kann wie ein kreditähnliches Geschäft betrachtet werden. Daher bestehen auch bei den Forderungen einige Risiken für die kirchliche Körperschaft, z.B. ein Ausfallrisiko oder ein Beitreibungsrisiko. Zum Abschlussstichtag muss daher jede Forderung einer individuellen Risikoüberprüfung (Grundsatz der Einzelbewertung) unter Einbeziehung der haushaltsrechtlichen Vorschriften über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen der kirchlichen Körperschaft unterzogen werden. Sie muss bei einer fehlenden Durchsetzungsfähigkeit in der geschätzten Höhe des Ausfalls abgeschrieben oder zunächst wertberichtigt werden. Außerdem ist zu beachten, dass bestehende Sicherheiten bei der Schätzung des Ausfallrisikos einer Forderung berücksichtigt werden.
Zu unterscheiden sind zweifelhafte Forderungen (Zahlungsausfall möglich, aber noch nicht sicher) und uneinbringliche Forderungen (Zahlungsausfall steht fest).
Zweifelhafte Forderungen sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände mit ihrem wahrscheinlichen Wert in der Bilanz nur dann anzusetzen, wenn noch ein Erfolg für die Erfüllung der Ansprüche absehbar ist. Bei zweifelhaften Forderungen ist unter Beachtung dieser Gesichtspunkte eine Einzelwertberichtigung, bei großem vergleichbaren Forderungsbestand auch eine Pauschalwertberichtigung in Form eines Vom-Hundert-Satzes zulässig. Eine Wertberichtigung von Forderungen hat zu erfolgen, wenn eine Forderung niedergeschlagen wurde. Eine Stundungsvereinbarung führt in der Regel noch nicht dazu, dass die zugehörige Forderung wertberichtigt werden muss. Einzel- bzw. pauschalwertberichtigte Forderungen sind auf einem jeweils eigenen Konto unter dieser Bilanzposition zu buchen, um die Ausfallrisiken transparent zu machen.
Wenn hingegen sicher feststeht, dass Forderungen uneinbringlich sind, z.B. bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren, können derartige Forderungen nicht mehr in der Bilanz angesetzt werden. Sie sind dann ergebniswirksam abzuschreiben.
10.2 Forderungen aus Kassengemeinschaften
Beteiligt sich eine Körperschaft an einer Kassengemeinschaft im engeren Sinne gemäß § 88 Satz 1 1. Halbsatz, so stellt sie dem Träger der Kassengemeinschaft ein kurzfristiges innerkirchliches Darlehen zur Verfügung und bilanziert diesen Sachverhalt als „Forderung gegenüber Kassengemeinschaften“.
Passiva
11. Sonderposten für erhaltene investive Zuwendungen
Erhaltene Investitionszuschüsse sind mit ihrem Wert unter der Position „Sonderposten für erhaltene Investitionszuschüsse“ zu passivieren. Sie werden über die Nutzungsdauer des damit finanzierten Vermögensgegenstandes ergebniswirksam aufgelöst. Wenn der Vermögensgegenstand außerordentlich abgeschrieben werden muss, wird auch der Sonderposten entsprechend außerordentlich ertragswirksam aufgelöst. Für den Fall, dass mit dem Investitionszuschuss ein Grundstück angeschafft wurde, wird der Sonderposten solange nicht aufgelöst, wie das Grundstück nicht veräußert wird. Diese Regelungen sind analog auf Sachschenkungen anzuwenden. Investitionszuschüsse für Kirchen gemäߧ 106 Absatz 2 WiVOwerden nicht als Sonderposten, sondern in voller Höhe als Ertrag gebucht. Eventuelle Rückzahlungsverpflichtungen sind im Anhang zur Bilanz zu erläutern.
12. Rückstellungen
Versorgungsrückstellungen werden nur auf der landeskirchlichen Ebene bilanziert. Die Regelungen bleiben einer Richtlinie gemäß § 2 WiVO vorbehalten.
13. Verbindlichkeiten
Die im Rahmen einer Kassengemeinschaft im engeren Sinne gemäß § 88 Satz 1 1. Halbsatz einem Träger der Kassengemeinschaft übertragenen Finanzmittel sind bei diesem als „Verbindlichkeiten aus Kassengemeinschaften“ zu bilanzieren.
Die im Rahmen einer Kassengemeinschaft im weiteren Sinne gemäß § 88 Satz 1 2. Halbsatz dem Träger der Kassengemeinschaft übertragenen Finanzmittel sind bei diesem als „Verbindlichkeiten aus zentral verwalteten Finanzanlagen“ zu bilanzieren.
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Anlage 3 zur Richtlinie41#
(zu § 107 Absatz 3 WiVO)
Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen

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Richtlinie für die Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen

Nr.
Vermögensgegenstand
Nutzung in Jahren
1
Gebäude und bauliche Anlagen
1.01
Gottesdienststätten
1.011
Kirchen nach 1948 errichtet
100
1.012
Friedhofskapellen
80
1.013
Gemeindehäuser, -zentren, die als Gottesdienststätte gewidmet sind
100
1.02
Funktionsgebäude
1.021
Gemeindehäuser, -zentren (ohne Gottesdienststätte)
50
1.022
Häuser, Wohn- und Geschäfts-, gemischt genutzt, Mehrfamilien-
70
1.023
Hotels, Heime, Personal-, Schwestern-, Alten-, Freizeit-, Jugend-
60
1.0241
Kindergärten, -tagesstätten (Massivbauweise)
50
1.0242
Kindergärten, -tagesstätten (Leichtbauweise)
30
1.025
Trauerhallen
80
1.0261
Schulen, Internate (Massivbauweise)
80
1.0262
Schulen, Internate (Leichtbauweise)
40
1.027
Tagungsstätten, Freizeitheime
50
1.028
Turn-, Sporthallen
30
1.029
Verwaltungs-, Bürogebäude
50
1.03
Sonstige Gebäude
1.031
Baracken (Schuppen), Behelfsbauten
20
1.0321
Garagen (massiv)
50
1.0322
Garagen (teilmassiv) – Carport
30
1.033
Gebäude auf Sportanlagen (Sozialgebäude, Umkleidekabinen)
60
1.0341
Hallen (Holzkonstruktion, in Leichtbauweise)
30
1.0342
Hallen (massiv)
60
1.0343
Hallen (teilmassiv), landwirtschaftliche Mehrzweck-, Scheunen, Reit- und Pferdeställe
40
1.035
Leichenhallen, Krematorien
60
1.036
Parkhäuser, Tiefgaragen
50
1.037
Werkstätten (mit und ohne Sozialtrakt)
50
1.04
Bauliche Anlagen
1.041
Windkraftanlagen
16
1.042
Urnenwand
80
2
Außenanlagen
2.01
Außenbeleuchtung (frei stehend)
19
2.02
Brunnen
20
2.03
Drainagen (Beton oder Mauerwerk)
33
2.04
Drainagen (Ton oder Kunststoff)
13
2.051
Holzzaun
5
2.052
Drahtzaun
17
2.053
Betonmauer, Ziegelmauer
35
2.06
Fahnenmasten
10
2.071
Fahrradständer (offen)
12
2.072
Fahrradständer (überdacht)
20
2.08
Grünanlagen
15
2.081
Gemeinschaftsgrabanlagen inkl. Grabmale
2.09
Hofbefestigungen (wassergebunden, Beton, Pflaster, Asphalt)
20
2.10
Orientierungssysteme/Schilderbrücken
10
2.1101
Parkplätze (in Kies, Schotter, Schlacken)
9
2.1102
Parkplätze (mit Packlage)
19
2.12
Pflasterstein- oder Plattenwege
15
2.13
Spielplätze
12
2.14
Sportplätze (Rasen- und Hartplätze)
25
2.151
Wege und Plätze (einfache Bauart)
10
2.152
Wege und Plätze (Beton, Verbundsteinpflaster, Asphalt)
20
3
Technische Anlagen (Betriebsanlagen) – unselbstständige Gebäudebestandteile
3.01
Abwasserreinigungsanlagen (3-Kammer-System)
20
3.02
Abzugsvorrichtungen, Ventilatoren
14
3.03
Alarmgeber, Alarmanlagen, Pausensignalanlagen
11
3.041
Aufzüge (mobil), Hublifte, Hebebühnen, Arbeitsbühnen, Gerüste
11
3.042
Aufzüge etc. (stationär)
15
3.05
Beleuchtungsanlagen
30
3.06
Beschallungsanlagen
15
3.07
Blockheizkraftwerke (Kraft-Wärmekopplungsanlagen)
20
3.08
Brennstofftanks
25
3.09
Elevatoren
14
3.10
Gaststätteneinbauten
8
3.11
Gerüste (mobil)
11
3.12
Glocken
100
3.13
Läuteanlagen
15
3.14
Heizungsanlagen
20
3.15
Heizkanäle
50
3.16
Kabelnetz f. Telekommunikationsanlagen, EDV-Netze (auch Rohre, Schächte)
25
3.17
Klimaanlagen, Heißluft-, Kompressoren
14
3.18
Ladeneinbauten
8
3.19
Lichtreklame
9
3.20
Mess- und Prüfgeräte, Regeltechnik
18
3.21
Notstromaggregate, Stromgeneratoren, -umformer, Gleichrichter
20
3.22
Orgeln eingebaut (mechanisch)
100
3.23
Orgeln eingebaut (elektrisch)
50
3.24
Photovoltaikanlagen
20
3.25
Schaukästen, Vitrinen
9
3.26
Solaranlagen (Heizung, Brauchwasser)
10
3.27
Sprinkleranlagen
20
3.28
Turmuhranlage
15
3.29
Überwachungsanlagen, Videoanlagen
11
3.30
Wärmetauscher
15
3.31
Wasseraufbereitungs-, -enthärtungsanlagen
12
4
Maschinen und Geräte, Betriebsausstattung
4.01
Bänke aus Holz (Kirchenbänke)
25
4.02
Bestuhlung von Trauerhallen
25
4.03
Bohnermaschinen
8
4.04
Bohrhämmer, Bohrmaschinen (mobil)
8
4.05
Bühnenausstattung, -technik
20
4.06
(gestrichen)
4.07
Datensicherungssysteme
5
4.08
Desinfektionsgeräte
10
4.09
Drehbänke u.Ä.
10
4.10
Druckereimaschinen u.Ä.
15
4.11
Fettabscheider
5
4.12
Feuerlöschgeräte
10
4.13
Friedhofskreuze
25
4.14
Geschirr- und Gläserspülmaschinen
7
4.15
Hochdruckreiniger (Dampf- und Wasser-)
8
4.16
Kommunikationssysteme
15
4.17
Klimageräte (mobil)
11
4.18
Kücheneinrichtung
15
4.19
Küchengeräte
10
4.20
Lagerbehälter für Treibstoffe, Altöl etc. (oberirdisch)
25
4.21
Laubsauger, -bläser
5
4.22
Münzgeräte (z.B. zu Kopierer)
7
4.23
Rasenmäher (Hand-)
9
4.24
Raumpflegemaschinen, Industriestaubsauger
7
4.25
Raumheizgeräte (mobil)
9
4.261
Sägen aller Art (mobil); Kettensäge
8
4.262
Sägen aller Art (stationär)
14
4.27
Sakrale und liturgische Gegenstände, sofern nicht aus Edelmetall gefertigt
25
4.28
Sargversenk- und -hebeanlagen
12
4.29
Schiebeleiter
12
4.30
Schneidgerät (Druckerei)
13
4.31
Schweißgeräte
13
4.32
Schredder
6
4.33
Spielgeräte (Wippe, Rutsche, Schaukel, Klettergeräte usw.)
10
4.34
Sportgeräte (Fitness- und Turngeräte)
15
4.35
Verkaufstheken
10
4.36
Werkstatteinrichtungen
14
4.37
Winterdienstgeräte, Räum-
9
4.38
Spielzeug/ Spielsachen
5
5
Büro- und Geschäftsausstattung (einschl. Software)
5.01
Adressier-, Kuvertier-, Frankiermaschinen
8
5.02
Aktenvernichter
8
5.03
Bibliothekseinrichtung
15
5.04
Büromöbel, Möbel
13
5.05
EDV-Hardware (Workstations, PCs, Notebooks und deren Peripheriegeräte wie Drucker, Scanner, Bildschirme u.Ä.)
3
5.06
Flipcharts
10
5.07
Foto-, Film-, Video-, Audiogeräte (Fernseher, CD-Player, Rekorder, Lautsprecher, Radios, Verstärker, Kameras, Monitore etc.)
7
5.08
Garderobenausstattung
15
5.09
Klimageräte (mobil)
11
5.10
Kunstwerke (ohne Werke anerkannter Künstler)
15
5.11
Präsentationsgeräte (Beamer, OVP, Diaprojektor), Datensichtgeräte
8
5.12
Registrierkassen
6
5.13
Servierwagen
5
5.14
Software
5.141
Standardsoftware
3
5.142
ERP-Software (Fachverfahren)
5
5.143
Systemsoftware (umfangreich)
10
5.15
Stahlregal
10
5.16
Stahlschränke
14
5.17
Telekommunikationsanlagen
5.171
Fernsprechnebenstellenanlage
10
5.172
Kommunikationsendgeräte
8
5.173
Mobilfunkendgeräte
5
5.174
Textendeinrichtungen (Faxgeräte u.Ä.)
6
5.181
Teppiche (normale)
8
5.182
Teppiche (hochwertige – ab 500 €/m²)
15
5.19
Tresore, Panzerschränke
23
5.20
Vervielfältigungsgeräte, Kopierer
7
5.21
Vitrinen
9
5.22
Wandtafeln, Leinwände in Schulen
25
5.23
Zeiterfassungsgeräte
8
6
Fahrzeuge
6.01
Anhänger
11
6.02
Friedhofsbagger
10
6.03
Kehrmaschinen
9
6.04
Kleintraktoren
8
6.05
Kleintransporter, LKW
9
6.06
Kranztransportwagen, Bahrwagen
12
6.07
Mähgeräte ((Aufsitz-) Rasen-, Sichel-, Spindel-, Balken-, Kreisel-, Frontauslagemäher usw.)
9
6.08
Motorräder, -roller, Fahrräder u.Ä.
7
6.09
Personenkraftwagen
6
6.10
Räumgeräte
9
6.11
Traktoren und Schlepper
12
6.12
Wohnmobile, -wagen
8
7
Sonstige Anlagegüter
7.01
Betten
15
7.02
Brennofen (Töpferwerkstatt)
25
7.03
Bücher, Gesangbücher, Noten
10
7.04
Erste-Hilfe-Kasten (Notfallkoffer)
4
7.05
Getränkeautomaten
7
7.06
Kühleinrichtungen (Tiefkühlgeräte)
8
7.07
Kühlschränke
10
7.08
Laborgeräte
13
7.09
Litfasssäule, Werbetafel
12
7.10
Mikroskope
13
7.11
Mikrowellengeräte
8
7.12
Nichtbuchmedien
5
7.13
Porzellan/Geschirr/Gläser/Besteck
10
7.14
Reinigungsgeräte (fahrbar)
9
7.15
Sterilisatoren
10
7.16
Verkaufsbuden, -stände
8
7.17
Wäschetrockner
8
7.18
Waschmaschinen
10
8
Musikinstrumente, -zubehör
8.01
Schlaginstrumente
10
8.02
Blasinstrumente
15
8.03
Tasteninstrumente
20
8.04
Streichinstrumente
12
8.05
elektronisches Stimmgerät
10
8.06
Gitarrenverstärker
5
8.07
Klavierbänke
20
8.08
Orchesterpulte
30
8.09
Orgeln mobil (elektrisch)
50
Erläuterungen:
Leichtbauweise: Bauausführung im Fachwerk oder Rahmenbau mit einfachen Wänden, z.B. aus Holz, Blech, Faserzement o.Ä.,
Dächer nicht massiv (Papp-, Blech- oder Wellfaserzementausführung)
massiv: Gemauerte Wände aus Ziegelwerk oder Beton, massive Betonfertigteile, Skelettbau, Dächer aus Zementdielen oder Betonfertigteilen, Ziegeldächer
Für den Fall, dass ein Wirtschaftsgut in der obigen Tabelle nicht enthalten ist, ist die Nutzungsdauer eines ähnlichen bzw. vergleichbaren Wirtschaftsguts, gegebenenfalls auch aus anderen steuerlichen oder für Körperschaften des öffentlichen Rechts geltenden Tabellen, zugrunde zu legen.
###

Anlage 4 zur Richtlinie
(zu § 80 Absatz 2 WiVO)
Kontenrahmen

#

Die Kontenrahmenstruktur wird systematisiert in:
Kontenklasse:
1-Stelligkeit
Kontengruppe:
2-Stelligkeit
Kontenuntergruppe:
3-Stelligkeit
Konto:
4- bis 6-Stelligkeit
In der folgenden Kontenrahmenstruktur sind alle Kontengruppen und ausgewählte Kontenuntergruppen berücksichtigt, die von der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) als verpflichtend zur Kontoführung empfohlen sind. Dort, wo die EKD Konten vorgesehen hat, die Evangelische Kirche im Rheinland (EKiR) diese aber nicht benötigt, sind nachfolgend die Positionen mit „reserviert“ gekennzeichnet. Alle übrigen Positionen sind mit „frei“ gekennzeichnet.
#

Kontenklasse 0 – Anlagevermögen

00 Reserviert
01 Immaterielle Vermögensgegenstände
011 Immaterielle Vermögensgegenstände
012 Lizenzen (auch Software)
013 Urheber- und Nutzungsrechte
02 Nicht realisierbare unbebaute Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Grundstücke mit fremden Bauten
021 Nicht realisierbare unbebaute Grundstücke
022 Nicht realisierbare grundstücksgleiche Rechte
023 Nicht realisierbare Grundstücke mit fremden Bauten
03 Nicht realisierbare bebaute Grundstücke und Bauten auf fremden Grundstücken
031 Nicht realisierbare Betriebsbauten und Außenanlagen
032 Nicht realisierbare Betriebsbauten und Außenanlagen auf fremden Grundstücken
04 Nicht realisierbare Glocken, Orgeln, technische Anlagen und Maschinen, Kulturgüter etc. sowie Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen
041 Glocken, Orgeln, technische Anlagen, Maschinen in nicht realisierbaren Bauten
042 Kulturgüter, Kunstwerke, besondere sakrale oder liturgische Gegenstände
043 Nicht realisierbare Anlagen im Bau
044 Geleistete Anzahlungen auf nicht realisierbares Sachanlagevermögen
05 Realisierbare unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte und Grundstücke mit fremden Bauten
051 Realisierbare unbebaute Grundstücke
052 Realisierbare grundstücksgleiche Rechte
053 Grundstücke mit fremden Bauten
06 Realisierbare bebaute Grundstücke
061 Realisierbare Betriebsbauten und Außenanlagen
062 Realisierbare Wohnbauten und Außenanlagen
063 Realisierbare Betriebsbauten und Außenanlagen auf fremden Grundstücken
064 Realisierbare Wohnbauten und Außenanlagen auf fremden Grundstücken
065 Um- und Einbauten in fremde Gebäude (Mietereinbauten)
07 Realisierbare technische Anlagen und Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge, Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen
071 Technische Anlagen, Maschinen in realisierbaren Bauten
072 Kunstwerke, Einrichtung und Ausstattung
073 Fahrzeuge
074 Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
075 Realisierbare Anlagen im Bau
076 Geleistete Anzahlungen auf realisierbares Sachanlagevermögen
08 Sonderhaushalte, Sonder- und Treuhandvermögen
09 Finanzanlagen
091 Kapitalanlagen
092 Absicherung von Versorgungslasten
094 Beteiligungen und verbundene Unternehmen
095 Ausleihungen
099 Sonstige Finanzanlagen
#

Kontenklasse 1 – Umlaufvermögen und Aktive Rechnungsabgrenzung

10 Vorräte
11 Forderungen aus Kirchensteuern
12 Forderungen aus öffentlicher und nichtöffentlicher Förderung
121 Forderungen aus bewilligten Investitionszuschüssen aus öffentlicher Förderung (Bilanz: Ford. Ö.r.K.)
122 Forderungen aus bewilligten Investitionszuschüssen aus nichtöffentlicher Förderung (Bilanz: sonst. F.)
128 Forderungen aus sonstiger öffentlicher Förderung (Bilanz: Ford. Ö.r.K.)
129 Forderungen aus sonstiger nichtöffentlicher Förderung (Bilanz: sonst. F.)
13 Forderungen an kirchliche Körperschaften und Einrichtungen
131 Forderungen aus zentral verwalteten Finanzanlagen
132 Forderungen aus Kassengemeinschaften
133 Forderungen aus Kirchensteuerverteilung
139 Sonstige Forderungen an kirchliche Körperschaften
14 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
141 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
142 Zweifelhafte Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
143 Pauschalwertberichtigung
144 Einzelwertberichtigung
15 Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände, Vorschüsse
151 Vorschüsse
152 Vorsteuer
153 Sonstige Forderungen gegen das Finanzamt
154 Forderungen gegen Mitarbeiter
155 Forderungen gegen Sozialversicherungen
156 Forderungen aus Staatsleistungen
159 Übrige sonstige Vermögensgegenstände und Forderungen
16 Wertpapiere des Umlaufvermögens
17 Kassenbestand, Guthaben bei Kassengemeinschaften und Kreditinstituten
171 Kassenbestand
172
bis
178 Guthaben bei Kreditinstituten
179 Geldtransit
18 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
19 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag und Ausgleichsposten
191 Ausgleichsposten nach Pflegebuchführungsverordnung
192 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
#

Kontenklasse 2 – Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen43#

20 Basiskapital
201 Basiskapitalgrundstock
202 Stiftungskapital (bei rechtlich selbstständigen Stiftungen)
203 – reserviert –
21 Pflichtrücklagen
211 – reserviert –
212 – reserviert –
213 – Immobilienmanagement
214 – reserviert –
215 – reserviert –
216 – reserviert –
217 – reserviert –
219 Sonstige Pflichtrücklagen
22 Sonstige Rücklagen
221 – reserviert -
222- reserviert -
223
bis
229 Sonstige Rücklagen
23 - reserviert -
24 – reserviert –
25 Ergebnisvortrag
26 Bilanzergebnis
27 Sonderposten
271 Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen aus der eigenen Landeskirche
272 Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen innerhalb der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche)
273 Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von selbstständigen ev. Diensten, Werken und Einrichtungen
274 Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von Sonstigen im kirchlichen Bereich
275 Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von Dritten
2761 Sonderposten für Verpflichtungen gegenüber Sondervermögen
2762 Sonderposten für Verpflichtungen gegenüber Treuhandvermögen
277 Sonderposten für Spenden, Kollekten und Vermächtnisse für besondere Zwecke
278 – reserviert -
279 Sonstige Sonderposten
28 – reserviert -
29 Rückstellungen
291 Versorgungsrückstellungen
292 Clearingrückstellungen
294 Sonstige Rückstellungen
295-299 – reserviert -
#

Kontenklasse 3 – Verbindlichkeiten und Passive Rechnungsabgrenzung

30 – frei –
31 Verbindlichkeiten aus weiterzuleitenden Kirchensteuern
32 Verbindlichkeiten aus öffentlicher und nichtöffentlicher Förderung
321 Verbindlichkeiten aus öffentlicher Förderung (Bilanz: Verb. Gg. Ö.r. K)
322 Verbindlichkeiten aus nichtöffentlicher Förderung (Bilanz: Sonst. Verb.)
33 Verbindlichkeiten gegenüber kirchlichen Körperschaften
331 Verbindlichkeiten aus zentral verwalteten Finanzanlagen
332 Verbindlichkeiten aus Kassengemeinschaften
333 Verbindlichkeiten aus Kirchensteuerverteilung
339 Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber kirchlichen Körperschaften
34 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
35 Darlehensverbindlichkeiten
351 Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
352 Darlehensverbindlichkeiten gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften
359 Darlehensverbindlichkeiten gegenüber sonstigen Dritten
36 Sonstige Verbindlichkeiten, Verwahrgelder
361 Verwahrgelder
362 Umsatzsteuer
363 Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt
364 Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern
365 Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungen
366 Verbindlichkeiten gegenüber Zusatzversorgung
369 Andere sonstige Verbindlichkeiten
37 – frei –
38 Passive Rechnungsabgrenzungsposten
39 – reserviert –
#

Kontenklasse 4/5 – Erträge44#

40 Erträge aus kirchlichen Aufgaben
401 Erträge aus der Erbringung von kirchlichen Diensten
402 Friedhofsgebühren
403 Verkaufserträge aus kirchlichen Aufgaben
409 Sonstige Erträge aus kirchlichen Aufgaben
41 Umsatzerträge
413 Erträge aus Landwirtschaft und Forsten
42 Erträge aus Grundvermögen und Rechten
421 Mieterträge
422 Dienstwohnungsvergütungen
423 Pachterträge
424 Erbbauzinserträge
426 Nutzungsentschädigungen
427 Sonstige Erträge aus Grundvermögen und Rechten
43 Erträge aus Ersatz- und Erstattungsleistungen
431 Ersatz aus der eigenen Landeskirche
432 Ersatz aus der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche)
433 Ersatz von selbstständigen ev. Diensten, Werken und Einrichtungen
434 Ersatz von Sonstigen im kirchlichen Bereich
435 Ersatz von Dritten
436 Ersatz von Mitarbeitenden
44 Kirchensteuern
441 Erträge aus Kirchensteuern
442 Kirchgeld als Ortskirchensteuer
449 Sonstige Kirchensteuern
45 Finanzausgleichsleistungen, Zuweisungen und Umlagen aus dem kirchlichen Bereich
451 Finanzausgleichsleistungen, Zuweisungen und Umlagen aus der eigenen Landeskirche
452 Finanzausgleichsleistungen, Zuweisungen und Umlagen innerhalb der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche)
453 Zuweisungen von selbstständigen ev. Diensten, Werken und Einrichtungen
454 Zuweisungen von Sonstigen im kirchlichen Bereich
456 Anteil an der Landeskirchensteuer
46 Erträge aus Sonderhaushalten
461 Erträge aus unselbstständigen Werken und Einrichtungen
462 Erträge aus Verbänden und Verbünden
463 Erträge aus unselbstständigen Stiftungen
464 Leistungen von unselbstständigen Versorgungseinrichtungen
469 Erträge von anderen Sonderhaushalte
47 Zuschüsse von Dritten
471 Zuschüsse vom Bund
472 Zuschüsse von Ländern
473 Zuschüsse von Gemeindeverbänden
474 Zuschüsse von Gemeinden
475 Zuschüsse von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
476 Staatsleistungen
479 Zuschüsse von sonstigen Dritten
48 Kollekten und Spenden
481 Kollekten
482 Spenden
483 Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse
484 Bußgelder
49 Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen
491 Bestandsveränderungen von unfertigen Erzeugnissen und Leistungen
492 Aktivierte Eigenleistungen
50 Erträge aus der Auflösung von Sonderposten
501 Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen aus der eigenen Landeskirche
502 Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen innerhalb der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche)
503 Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von selbständigen ev. Diensten, Werken und Einrichtungen
504 Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von Sonstigen im kirchlichen Bereich
505 Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von Dritten
507 Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für zweckgebundene Spenden
509 Erträge aus der Auflösung sonstiger Sonderposten
51 Erträge aus dem Abgang von und aus Zuschreibungen zu Gegenständen des Anlagevermögens
511 Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens
512 Erträge aus der Zuschreibung zu Gegenständen des Anlagevermögens
52 Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen
53 Sonstige ordentliche Erträge
531 Nebenerträge
532 frei
533 Erträge aus Skonti und Boni
534 Mitgliedsbeiträge
535 Steuererstattungen
536 Versicherungsleistungen
537 Schadenersatzleistungen
538 Periodenfremde Erträge
539 Übrige sonstige ordentliche Erträge
54 – frei –
55 – frei –
56 – frei –
57 Erträge aus Beteiligungen und anderen Finanzanlagen
58 Zinsen und ähnliche Erträge
581 Zinserträge aus der eigenen Landeskirche
582 Zinserträge innerhalb der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche)
583 Zinserträge von selbstständigen ev. Diensten, Werken und Einrichtungen
584 Zinserträge von Sonstigen im kirchlichen Bereich
585 Zinsen von Kreditinstituten
589 Sonstige Zins- und ähnliche Erträge
59 Außerordentliche Erträge
591 – reserviert –
592 – reserviert –
599 Sonstige außerordentliche Erträge
#

Kontenklasse 6/7 – Aufwendungen45#

60 Personalaufwand
601 Bezüge der Pfarrerinnen und Pfarrer
602 Besoldung der Beamtinnen und Beamten
603 Beschäftigungsentgelte
608 Zuführungen zu ATZ-Rückstellungen
609 Sonstige Bezüge
61 Aufwendungen zur Versorgungssicherung
615 Aufwendungen zur Versorgungssicherung für Pfarrerinnen und Pfarrer
616 Aufwendungen zur Versorgungssicherung für Beamtinnen und Beamte
617 Aufwendungen zur Versorgungssicherung für Beschäftigte
619 Sonstige Aufwendungen zur Versorgungssicherung
62 Versorgungsaufwendungen
621 Versorgungsbezüge der Pfarrerinnen und Pfarrer
622 Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten
623 Renten
624 Aufwendungen aus ungedeckten Versorgungsleistungen an VK
625 Beihilfen an pensionierte Pfarrerinnrn und Pfarrer
626 Beihilfen an pensionierte Beamtinnen und Beamte
627 Beihilfen an pensionierte Beschäftigte
629 Sonstige Versorgungsaufwendungen
63 Sonstige Personalaufwendungen
631 Trennungsgeld, Umzugskostenvergütung
632 Reisebeihilfen
633 Mietentschädigungen
634 Bekleidungsgeld
639 Übrige sonstige Personalaufwendungen
64 Kirchensteuererstattung und -verrechnung (Clearing)
641 Kirchensteuererstattungen aus Kappung
642 Kirchensteuererstattung aus Erlass
644 Kirchensteuer im Verrechnungsverfahren (Clearing)
645 Zuführung zur Clearingrückstellung
65 Finanzausgleichsleistungen, Zuweisungen und Umlagen an den kirchlichen Bereich
651 Finanzausgleichsleistungen, Zuweisungen und Umlagen innerhalb der eigenen Landeskirche
652 Finanzausgleichsleistungen und Zuweisungen innerhalb der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche)
653 Zuweisungen und Umlagen an selbstständige ev. Dienste, Werke und Einrichtungen
654 Zuweisungen an Sonstige im kirchlichen Bereich
66 Zuführungen an Sonderhaushalte
661 Aufwand für unselbstständige Werke und Einrichtungen
662 Aufwand für Verbände und Verbünde
663 Aufwand für unselbstständige Stiftungen
664 Aufwand für unselbstständige Versorgungseinrichtungen
669 Aufwand für andere Sonderhaushalte
67 Zuschüsse an Dritte
671 Zuschüsse an Bund
672 Zuschüsse an Länder
673 Zuschüsse an Gemeindeverbände
674 Zuschüsse an Gemeinden
675 Zuschüsse an sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts
676 Zuschüsse an sonstige Dritte
679 Sonstige Zuschüsse und Zuwendungen
68 Lebensmittel, Verpflegungs- und Betreuungsaufwand, Materialaufwand
681 Verbrauchsmaterial im kirchlichen Bereich
682 Verpflegungs- und Betreuungsaufwand
688 Lebensmittel
689 Sonstiger Materialaufwand
69 Wirtschafts- und Verwaltungsaufwand
691 Geschäftsbedarf, Porto
692 Verfügungsmittel
693 Reisekosten
694 Sonstige personenbezogene Sachaufwendungen
695 Aufwendungen für Aus- und Fortbildung
696 Kommunikationsaufwand
697 Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
698 EDV-Aufwendungen
699 Sonstiger Wirtschafts- und Verwaltungsaufwand
70 Aufwendungen für Ersatz- und Erstattungsleistungen
701 Erstattungen innerhalb der eigenen Landeskirche
702 Erstattungen innerhalb der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche)
703 Erstattungen an selbstständige ev. Dienste, Werke und Einrichtungen
704 Erstattungen an Sonstige im kirchlichen Bereich
705 Erstattungen an Dritte
71 Ausstattung und Instandhaltung
711 Beschaffung unterhalb der Vermögensgrenze von geringstwertigen Vermögensgegenständen (bis 250 Euro netto)
712 Instandhaltung von Grundstücken und Gebäuden und von Betriebsvorrichtungen
713 Instandhaltung technischer Geräte
714 Instandhaltung von Fahrzeugen
715 Instandhaltung von Ausstattungs- und Gebrauchsgegenständen
719 Sonstige Instandhaltung
72 Abschreibungen und Wertkorrekturen
721 Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände
722 Abschreibungen auf Gebäude und Außenanlagen
723 Abschreibungen auf Technische Anlagen, Maschinen und Geräte
724 Abschreibungen auf Kulturgüter, Kunstwerke und besondere sakrale oder liturgische Gegenstände
725 Abschreibungen auf Fahrzeuge
726 Abschreibungen auf Einrichtung und Ausstattung
728 Wertkorrekturen und periodenfremde Aufwendungen
729 Außerordentliche Abschreibungen
73 Aufwendungen aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens
74 Abgaben, Besitz- und Verkehrssteuern, Versicherungen
741 Steuern
742 Versicherungsprämien
743 Gesetzliche Unfallversicherung
749 Sonstige Abgaben und Entgelte
75 Zuführung zu Sonderposten
76 Sonstige ordentliche Aufwendungen
761 Reinigung und Bewachung
762 Heizung, Wasser, Gas, Strom
763 Sonstige Betriebskosten
765 Mietaufwendungen
766 Pachtaufwendungen
767 Erbbauzinsaufwendungen
768 Periodenfremde Aufwendungen
769 Sonstige ordentliche Aufwendungen
77 Aufwendungen aus Beteiligungen und anderen Finanzanlagen
78 Zinsen und ähnliche Aufwendungen
781 Zinsaufwendungen innerhalb der eigenen Landeskirche
782 Zinsaufwendungen innerhalb der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche)
783 Zinsaufwendungen an selbstständige ev. Dienste, Werke und Einrichtungen
784 Zinsaufwendungen an Sonstige im kirchlichen Bereich
785 Zinsaufwendungen an Kreditinstitute
789 Sonstige Zins- und ähnliche Aufwendungen
79 Außerordentliche Aufwendungen
791 – reserviert –
792 – reserviert –
799 Sonstige außerordentliche Aufwendungen
#

Kontenklasse 8 – Eröffnungs- und Abschlusskonten, technische Konten

80 Eröffnungsbilanzkonto
81 GuV – Konto (Ergebnisrechnung)
82 Schlussbilanzkonto
83 Änderung des Rücklagenbestandes
831 Entnahmen aus Rücklagen
832 –reserviert-
833 Zuführungen an Rücklagen
834 –reserviert -
84 – reserviert –
85 Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
86 – reserviert –
87 – reserviert –
88 Technische Konten
89 Technische Konten
#

Kontenklasse 9 – Konten der Kosten- und Leistungsrechnung

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Anlage 5 zur Richtlinie
(zu § 80 Absatz 2 WiVO)
Systematik der Kostenträger

#
Die Kostenträger werden systematisiert in:
Handlungsfelder:
1-Stelligkeit
Teilhandlungsfelder:
2-Stelligkeit
Handlungsobjekte:
3-Stelligkeit
Aufgaben:
4- bis 8-Stelligkeit
Die Bezifferung ist in der Zweistelligkeit verbindlich, um die EKD-weiten statistischen Anforderungen erfüllen zu können. Die Kostenträger können bis zur 8-Stelligkeit weiter ausdifferenziert werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die systematische Zuordnung zum entsprechenden Handlungsobjekt bzw. Teilhandlungsfeld gewährleistet ist. Gleiches gilt für die Ergänzung von Handlungsobjekten bei noch freien, 3-stelligen Ziffern.
#

I Handlungsfeld Gottesdienst und Kirchenmusik

01 Gottesdienst
011 Gottesdienst
012 Kirche mit Kindern
013 Kirchliches Handeln an biographischen Übergängen
015 Spiritualität
016 Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung ehrenamtlich Mitarbeitender für den Gottesdienst
017 Glockenwesen
018 Angebote zur Fort- und Weiterbildung im Bereich Gottesdienst
019 Sonstiges (Gottesdienst)
02 Kirchenmusik
021 Allgemeiner kirchenmusikalischer Dienst
022 Chorarbeit
023 Posaunenchor-/Orchesterarbeit
024 Konzertveranstaltungen
026 Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung ehrenamtlich Mitarbeitender für die Kirchenmusik
027 Orgelwesen
028 Angebote zur Fort- und Weiterbildung im Bereich Kirchenmusik
029 Sonstiges (Kirchenmusik)
#

II Handlungsfeld Gemeindearbeit und Seelsorge46#

03 Allgemeine Gemeindearbeit und Gemeindeseelsorge
031 Gemeindearbeit
035 Integrative Gemeindearbeit
036 Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung ehrenamtlich Mitarbeitender für Gemeindearbeit
03700021 Hochwasser 2021
038 Angebote zur Fort- und Weiterbildung für die Allgemeine Gemeindearbeit
039 Sonstiges (Gemeindearbeit)
08 Friedhofswesen
081 Verwaltung und Betrieb von Friedhöfen
082 Unterhaltung und Pflege von Gedenkstätten
083 Beratung in Friedhofsangelegenheiten
084 Grabpflege
088 Angebote zur Fort- und Weiterbildung im Friedhofsdienst
089 Sonstiges (Friedhof)
14 Männer- und Frauenarbeit
141 Männerarbeit
142 Frauenarbeit
143 Seniorinnen- und Seniorenarbeit
144 Familienarbeit
145 Besuchsdienst
146 Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung ehrenamtlich Mitarbeitender für die Männer- und Frauenarbeit
148 Angebote zur Fort- und Weiterbildung in der Männer- und Frauenarbeit
149 Sonstiges (Männer-/Frauenarbeit)
15 Seelsorge an Kranken und Menschen mit Behinderungen, Telefonseelsorge
151 Krankenhausseelsorge
152 Seelsorge an Blinden, Sprach- und Gehörgeschädigten
153 Seelsorge an Menschen mit körperlichen und geistigen Behinderungen
154 Kurseelsorge
156 Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung ehrenamtlich Mitarbeitender in der Krankenseelsorge
157 Telefonseelsorge, Chat- und Mailseelsorge
158 Angebote zur Fort- und Weiterbildung in der Seelsorge an Kranken
159 Sonstiges (Kranken- und Telefonseelsorge)
16 Seelsorge an Berufstätigen
161 Kirchlicher Dienst auf dem Lande
162 Seelsorge an Angehörigen der Polizei der Länder, des Bundes und des Zolls
163 Seelsorge an Angehörigen der Bundeswehr
164 Beratung/Betreuung und Seelsorge an Wehrdienstverweigerern und Zivildienstleistenden
165 Seemannsmission
166 Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung ehrenamtlich Mitarbeitender in der Berufstätigenseelsorge
167 Betreuung von Schaustellenden und Zirkusleuten
168 Betreuung von Feuerwehr- und Rettungsdienst
169 Sonstiges (Berufstätigenseelsorge)
17 Missionarische Dienste, Kirchentag
171 Missionarische Dienste
172 Veranstaltung von und Mitarbeit bei Kirchentagen
173 Citykirchenarbeit
176 Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung ehrenamtlich Mitarbeitender für Missionarische Dienste
178 Angebote zur Fort- und Weiterbildung für die Missionarischen Dienste
179 Sonstiges (Missionarische Dienste)
18 Seelsorge im Urlaub, bei Reise und Sport
181 Seelsorge an Urlauberinnen und Urlaubern
182 Reisendenseelsorge auf Schiffen, in Häfen, auf Flugplätzen und an Autobahnen
183 Bahnhofsmission
184 Seelsorge an Sportlerinnen und Sportlern
186 Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung ehrenamtlich Mitarbeitender in der Urlauberseelsorge
188 Angebote zur Fort- und Weiterbildung in der Urlauberseelsorge
189 Sonstiges (Urlauberseelsorge)
19 Andere Seelsorgedienste
191 Seelsorge an Vertriebenen, Umsiedlerinnen und Umsiedlern, Aussiedlerinnen und Aussiedlern sowie Flüchtlingen
192 Seelsorge an Auswandernden
193 Betreuung evangelischer Christinnen und Christen mit ausländischer Herkunft in Deutschland
194 Notfall- und Katastrophenseelsorge
195 Seelsorge an Schulen
196 Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung ehrenamtlich Mitarbeitender anderer Seelsorgedienste
197 Straffälligen- und Strafentlassenenseelsorge
198 Angebote zur Fort- und Weiterbildung in anderen Seelsorgediensten
199 Sonstiges (Andere Seelsorge)
24 Hilfe für Seniorinnen und Senioren
241 Unterbringung und Betreuung in Heimen für Seniorinnen und Senioren
242 Angebote zur Tagesgestaltung für Seniorinnen und Senioren
243 Betreuung von Seniorinnen und Senioren außerhalb von Wohn- und Pflegeheimen
244 Erholungsangebote für Seniorinnen und Senioren
245 Örtliche Freizeitmaßnahmen für Seniorinnen und Senioren
246 Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung ehrenamtlich Mitarbeitender für Seniorenhilfe
248 Angebote zur Fort- und Weiterbildung in der Hilfe für Seniorinnen und Senioren
249 Sonstiges (Seniorenhilfe)
41 Presse, Schrifttum, Gemeindepublikationen
411 Pressearbeit
412 Gesamtkirchliche Pressearbeit
413 Übergemeindliche Herausgebertätigkeit
414 Herausgabe von Gemeindepublikationen
415 Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit
416 Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung ehrenamtlich Mitarbeitender für Pressearbeit
418 Angebote zur Fort- und Weiterbildung in der Pressearbeit
419 Sonstiges (Pressearbeit)
42 Medienarbeit
421 Filmarbeit
422 Hörfunkarbeit
423 Fernseharbeit
424 Internetarbeit
429 Sonstiges (Medien)
43 Werbung
44 Fundraising
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III Handlungsfeld Erziehung und Bildung

04 Kirchlicher Unterricht
041 besetzt
042 Konfirmandenarbeit
046 Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung ehrenamtlich Mitarbeitender für den kirchlichen Unterricht und die Konfirmandenarbeit
048 Angebote zur Fort- und Weiterbildung im Bereich Kirchlicher Unterricht und Konfirmandenarbeit
049 Sonstiges (Kirchlicher Unterricht und Konfirmandenarbeit)
05 Religionsunterricht an Schulen
051 Religionsunterricht an allgemeinbildenden Schulen
052 Religionsunterricht an anderen als allgemeinbildenden Schulen
058 Angebote zur Fort- und Weiterbildung für Religionsunterricht an Schulen
059 Sonstiges (Religionsunterricht)
11 Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
111 Dienst an Kindern oder an Kindergruppen
112 Dienst an Jugendlichen oder an Jugendgruppen
113 Schülerinnen- und Schülerarbeit
114 Landjugendarbeit
116 Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung ehrenamtlich Mitarbeitender für die Kinder- und Jugendarbeit
117 Kinder- und Jugendfreizeiten
118 Angebote zur Fort- und Weiterbildung in der Kinder- und Jugendarbeit
119 Sonstiges (Jugendarbeit)
12 Arbeit in Tageseinrichtungen für Kinder
121 Betreuung von Kindern im Elementarbereich
126 Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung ehrenamtlich Mitarbeitender für die Arbeit in Tageseinrichtungen für Kinder
128 Angebote zur Fort- und Weiterbildung im Bereich Arbeit in Tageseinrichtungen für Kinder
129 Sonstiges (Tageseinrichtungen für Kinder)
13 Studierendenarbeit
131 Dienst an Studierenden
132 Arbeit in Studierendenwohnheimen
133 Hochschularbeit
136 Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung ehrenamtlich Mitarbeitender für die Studierendenarbeit
138 Angebote zur Fort- und Weiterbildung im Bereich Studierendenarbeit
139 Sonstiges (Studierendenarbeit)
22 Jugendhilfe
221 Arbeit in Kinderbetreuungsheimen
222 Arbeit in Schülerinnen-, Schüler-, Jugendheimen und Heimen für Auszubildende
223 Maßnahmen zur Kindererholung
224 Örtliche Ferienmaßnahmen (Stadtranderholung etc.)
225 Allgemeine Jugendhilfe
226 Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung ehrenamtlich Mitarbeitender für die Jugendhilfe
227 Jugendgerichtshilfe
228 Angebote zur Fort- und Weiterbildung im Bereich Jugendhilfe
229 Sonstiges (Jugendhilfe)
23 Familienhilfe
231 Arbeit in Freizeit-, Ferien- und Erholungsheimen
232 Familienpflege/Nachbarschaftshilfe
233 Beratung und Hilfe in Erziehungs-, Ehe- und Lebensfragen
234 Angebote zur Familienerholung
235 Angebote zur Elternerholung
236 Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung ehrenamtlich Mitarbeitender für die Familienhilfe
238 Angebote zur Fort- und Weiterbildung im Bereich Familienhilfe
239 Sonstiges (Familienhilfe)
51 Bildungsangebote in Schulen
511 Grund- und Hauptschulen
512 Realschulen
513 Gymnasien
514 Gesamtschulen
515 Einrichtungen des zweiten Bildungsweges
516 Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung ehrenamtlich Mitarbeitender für Ausbildungsangebote in Schulen
517 Angebote in Internaten
518 Angebote zur Fort- und Weiterbildung im Bereich Ausbildungsangebote in Schulen
519 Sonstiges (Ausbildungsangebote Schulen)
52 Angebote zur Erwachsenenbildung
521 Angebote in Volkshochschulen / Heimvolkshochschulen
522 Angebote in Akademien
523 Unterhaltung und Betrieb von Familienbildungsstätten
524 Unterhaltung und Betrieb von Hauswirtschaftsschulen
525 Kulturveranstaltungen, sofern sie eine Bildungsabsicht verfolgen, sonst 031
526 Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung ehrenamtlich Mitarbeitender für die Erwachsenenbildung
527 Angebote der Erwachsenenbildung
528 Angebote zur Fort- und Weiterbildung im Bereich Erwachsenenbildung
529 Sonstiges (Erwachsenenbildung)
53 Büchereien und Archive
531 Arbeit der Büchereien und Mediotheken etc.
532 Archivarbeit
533 Arbeit der Büchereifachstelle
536 Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung ehrenamtlich Mitarbeitender für Büchereien und Archive
538 Fort- und Weiterbildung für den Bibliotheks- und Archivdienst
539 Sonstiges (Bücherei)
54 Kunst- und Denkmalpflege, Kirchenbau
541 Kunst- und Denkmalpflege
542 Forschungsaufgaben für den Kirchenbau
549 Sonstiges (Denkmalpflege)
55 Theologische, kirchenrechtliche und kirchengeschichtliche Wissenschaft
551 Theologische Wissenschaft
552 Konfessionskundliche Arbeit
553 Arbeit zu Sekten- und Weltanschauungsfragen
554 Kirchenrechtliche Wissenschaft
555 Kirchengeschichtliche Wissenschaft
559 Sonstiges (Theologische Wissenschaft)
56 Philosophische und pädagogische Wissenschaft
57 Gesellschaftswissenschaft
571 Sozialwissenschaftliche Forschung
573 Ethik
577 Friedensforschung
579 Sonstiges (Gesellschaftswissenschaft)
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IV Handlungsfeld Diakonische und soziale Arbeit

21 Allgemeine Sozialarbeit
212 Diakonische Arbeit
213 Freiwilligendienste/Freiwilliges Diakonisches Jahr
216 Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung ehrenamtlich Mitarbeitender in der Allgemeinen sozialen Arbeit
218 Angebote zur Fort- und Weiterbildung in der Allgemeinen sozialen Arbeit
219 Sonstiges (Allgemeine Sozialarbeit)
25 Dienst an Kranken
251 Betreuung und Pflege von Kranken und Sterbenden in ihren Wohnungen
253 Dienst an Kranken durch Unterhaltung und Betrieb von Krankenhäusern
254 Begleitung Sterbender durch Hospizarbeit
255 Betreuung, Begleitung und Beratung von HIV-Infizierten und Aidskranken
256 Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung ehrenamtlich Mitarbeitender in der Krankenpflege
258 Angebote zur Fort- und Weiterbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern
259 Sonstiges (Dienst an Kranken)
26 Menschen in besonderen Lebenssituationen
261 Grundhilfen für Arbeitsuchende nach SGB II
262 Ambulant betreutes Wohnen nach SGB XII
263 Betreuung nach dem BTG
266 Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung ehrenamtlich Mitarbeitender für Menschen in besonderen Lebenssituationen
268 Angebote zur Fort- und Weiterbildung im Bereich Menschen in besonderen Lebenssituationen
269 Sonstiges (Menschen in besonderen Lebenssituationen)
27 Gefährdetenhilfe
271 Suchtkrankenhilfe
272 Obdachlosenhilfe
274 Resozialisierungshilfe
276 Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung ehrenamtlich Mitarbeitender in der Gefährdetenhilfe
278 Angebote zur Fort- und Weiterbildung in der Gefährdetenhilfe
279 Sonstiges (Gefährdetenhilfe)
28 Hilfe für Menschen mit Behinderungen
281 Unterbringung und Betreuung in Heimen
282 Angebote zur Tagesgestaltung für Menschen mit Behinderungen
283 Betreuung von Menschen mit Behinderungen außerhalb von Heimen
284 Erholungsangebote für Menschen mit Behinderungen
285 Örtliche Freizeitmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen
286 Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung ehrenamtlich Mitarbeitender (Menschen mit Behinderungen)
288 Angebote zur Fort- und Weiterbildung im Bereich Menschen mit Behinderungen
289 Sonstiges (Menschen mit Behinderungen)
29 Sonstige diakonische und soziale Arbeit
291 Sozialmedizinische Arbeit
292 Arbeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
293 Betreuung, Begleitung und Beratung von Arbeitslosen
294 Essen auf Rädern
295 Essensangebot für Bedürftige mit Verteilung von Lebensmitteln (Tafel)
296 Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung ehrenamtlich Mitarbeitender in der diakonischen Arbeit
297 Schuldner- und Insolvenzberatung
299 Sonstiges (Diakonie)
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V Handlungsfeld Ökumene

31 Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung
311 Friedens-/Versöhnungsarbeit
312 Förderung von Gerechtigkeit
313 Bewahrung der Schöpfung
316 Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung ehrenamtlich Mitarbeitender in der Friedensarbeit
318 Angebote zur Fort- und Weiterbildung in der Friedensarbeit
319 Sonstiges (Friedensarbeit)
33 Auslandsarbeit
331 Hilfsmaßnahmen für Kirchengemeinden und -gemeinschaften deutscher Sprache im Ausland
332 Arbeit in Kirchengemeinden und -gemeinschaften deutscher Sprache im Ausland
336 Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung ehrenamtlich Mitarbeitender in der Auslandsarbeit
338 Angebote zur Fort- und Weiterbildung in der Auslandsarbeit
339 Sonstiges (Auslandsarbeit)
34 Zusammenarbeit in ökumenischen Werken und Einrichtungen
341 Ökumenischer Rat
342 Konferenz Europäischer Kirchen
343 Lutherischer Weltbund
344 Reformierter Weltbund
345 Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland
347 Gemeinschaft evangelischer Kirchen in Europa
348 Partnerkirchen
349 Sonstiges (Ökumenische Zusammenarbeit)
35 Entwicklungsdienst
351 Gemeinschaftliche evangelische Entwicklungshilfe – BROT FÜR DIE WELT
359 Sonstiges (Entwicklungsdienst)
36 Ökumenische Diakonie
361 Kirchen helfen Kirchen
37 Ökumenische Arbeit
376 Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung ehrenamtlich Mitarbeitender in der Ökumenischen Arbeit
378 Angebote zur Fort- und Weiterbildung in der Ökumenischen Arbeit
379 Sonstiges (Ökumenische Arbeit)
38 Weltmission
381 Missionsgesellschaften
382 Arbeitsgemeinschaft für Weltmission
383 Allgemeiner Dienst für die Weltmission
386 Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung ehrenamtlich Mitarbeitender in der Weltmission
388 Angebote zur Fort- und Weiterbildung in der Weltmission
389 Sonstiges (Weltmission)
39 Dialog mit anderen Religionen
391 Christlich-Jüdischer Dialog
392 Christen und Muslime
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VI Handlungsfeld Personal (KK + LKA)

61 Pfarrdienst
611 Gewinnung von Pfarrerinnen und Pfarrern
612 Ausbildung von Pfarrerinnen und Pfarrern
613 Betreuung und Entwicklung von Pfarrerinnen und Pfarrern
614 Aktiver Dienst der Pfarrerinnen und Pfarrer
615 Personalabbau von Pfarrerinnen und Pfarrern
616 Ruhestand der Pfarrerinnen und Pfarrer
619 Sonstiges (Pfarrdienst)
62 Weitere beruflich Mitarbeitende
621 Gewinnung von Mitarbeitenden
622 Ausbildung von Mitarbeitenden
623 Betreuung und Entwicklung von Mitarbeitenden
624 Aktiver Dienst der Mitarbeitenden
625 Kündigung und Personalabbau von Mitarbeitenden
626 Renteneintritt/Ruhestand der Mitarbeitenden
629 Sonstiges (Mitarbeitende)
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VII Handlungsfeld Aufsicht (KK + LKA)

71 Rechtsetzung
72 Aufsicht
73 Beratung
74 Rechnungsprüfung
75 Gerichtsbarkeit
76 Sammelversicherung
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VIII Leistungen der Verwaltungsämter47#

851 Interne Dienste /Beratung und Betreuung von Kirchenkreisen und -gemeinden
8511 Presbyteriumswahlen
8514 Umgang mit sexualisierter Gewalt
852 IT-Dienste und Technische Services
853 Meldewesen und Kirchenbuchführung
854 Finanzverwaltung
855 Liegenschaftsverwaltung
856 Personalverwaltung
857 Friedhofsverwaltung
858 Kindertagesstätten-Verwaltung
859 Sonstige Leistungen der Verwaltungsämter
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Anlage 648# zur Richtlinie
(zu § 80 Absatz 2 WiVO)
Systematik der Kostenstellen

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Die Bezifferung ist in der Zweistelligkeit verbindlich, um die EKD-weiten statistischen Anforderungen erfüllen zu können. Die Kostenstellen können bis zur 8-Stelligkeit weiter ausdifferenziert werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die systematische Zuordnung zu den Oberbegriffen gewährleistet bleibt.
81 Leitung, Steuerung und Controlling
811 Leitungsorgan
8111 Presbyteriumswahlen
812 Ausschüsse
813 Controlling
814 Umgang mit sexualisierter Gewalt
815 Management von Projekten
819 Sonstiges (Leitung, Steuerung und Controlling)
82 Verwaltungsdienstleistungen
821 Interne Dienste
822 IT
823 Statistik und Berichtswesen
824 Meldewesen
825 Steuerverwaltung
826 Finanzverwaltung
827 Liegenschaftsverwaltung
828 Personalverwaltung
829 Sonstiges (Verwaltungsdienstleistungen)
83 Gebäude
831 Kirchen
832 Gemeindehäuser, Jugendzentren u.Ä.
833 Pfarrhäuser
834 Kindergärten
835 Schulen
836 Verwaltungsgebäude
837 Wohnhäuser
838 Andere bebaute Grundstücke
839 Sonstiges (Gebäude)
84 Sonstige Liegenschaften
841 Friedhöfe
842 Unbebaute Grundstücke
843 Wald
849 Sonstiges (sonstige Liegenschaften)
86 Kosten des Pfarrdienstes in Gemeinden und Kirchenkreisen
87 Kostenstellen außerhalb der EKD-Statistik
89 Nicht direkt zuzuordnende Kosten für Mitarbeitende, Pfarrerinnen und Pfarrer
9 Allgemeine Finanzwirtschaft
91 Unselbstständige Stiftungen und Einrichtungen
98 Gebäude/sonst. Liegenschaften, die auf keine Doppelseite verrechnet werden
9837 Wohnhäuser/Wohnungen (ohne Verrechnung auf Doppelseiten)
9838 Andere bebaute Grundstücke (ohne Verrechnung auf Doppelseiten)
9839 Sonstige Gebäude (ohne Verrechnung auf Doppelseiten)
9842 Unbebaute Grundstücke (ohne Verrechnung auf Doppelseiten)
9843 Wald (ohne Verrechnung auf Doppelseiten)
9849 Sonstige Liegenschaften (ohne Verrechnung auf Doppelseiten)
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Anlage 7 zur Richtlinie
(zu § 49 WiVO)
Immobilienmanagement49#

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§ 150#
Zweck und Geltungsbereich

( 1 ) Das immobile Sachanlagevermögen ist so zu bewirtschaften, dass es der kirchlichen Aufgabenerfüllung dauerhaft dienen kann. Die Bewirtschaftung hat planmäßig so zu erfolgen, dass
  1. der mit der Nutzung verbundene Ressourcenverbrauch erwirtschaftet,
  2. die langfristige Nutzung gewährleistet,
  3. die Betreiberpflichten erfüllt und
  4. die nach der bis zum 31. Dezember 2027 vorzulegenden Gebäudebedarfsplanung gemäß § 47 Absatz 4 Satz 1 festgelegten Gebäude bis zum Jahr 2035 treibhausgasneutral ertüchtigt werden.
( 2 ) aufgehoben
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§ 251#
Aufwand für planmäßige Bewirtschaftung

( 1 ) Die Bewirtschaftung, insbesondere die Instandhaltung, ist regelmäßig zu planen und durchzuführen.
( 2 ) Der jährliche Aufwand für die planmäßige Bewirtschaftung von Gebäuden wird
  1. durch Abschreibungen gemäß § 107 WiVO,
  2. zuzüglich mindestens der Instandhaltungspauschale gemäß Absatz 3 dargestellt.
( 3 ) Das Landeskirchenamt legt in Anlehnung an die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) Werte pro Quadratmeter für die Instandhaltung fest. Die Instandhaltungspauschale wird durch Multiplikation der Werte pro Quadratmeter mit den jeweiligen Flächen pro Gebäude ermittelt.
( 4 ) Die Flächenermittlung erfolgt entsprechend der Wohnflächenverordnung. Liegen bei Gebäuden für die Flächenermittlung keine Unterlagen vor, sind diese nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu beschaffen oder soll die Flächenermittlung innerhalb eines Kirchenkreises einheitlich erfolgen, kann auch die Brutto-Grundfläche (BGF) abzüglich einer Pauschale von 30 Prozent als Berechnungsbasis herangezogen werden.
( 5 ) Der jährliche Aufwand für die planmäßige Bewirtschaftung von Kirchen, die vor 1948 errichtet bzw. nach Zerstörung im Krieg wieder in diesen Zustand versetzt wurden, wird mindestens durch eine Substanzerhaltungspauschale, die als Äquivalent für Abschreibungen und Instandhaltung dient, dargestellt. Sie beträgt 0,35 % des Feuerversicherungswertes.
( 6 ) Für Friedhöfe ist zusätzlich zu der Instandhaltungspauschale gemäß Absatz 2 mindestens die Instandhaltung der nicht zu den Gebäuden gehörenden Außenanlagen zu planen.
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§ 352#
Maßnahmen der Bewirtschaftung

( 1 ) Zu den Maßnahmen der Bewirtschaftung gehören:
  1. Instandhaltung (Instandsetzung, Wartung, technische Prüfung, Inspektion) und Modernisierung des immobilen Sachanlagevermögens inklusive der Orgeln und Glocken,
  2. Umbauten, Vermehrung der Substanz und über den ursprünglichen Zustand hinausgehende Verbesserungen, auch über mehrere Jahre,
  3. sonstige Maßnahmen der treibhausgasneutralen Ertüchtigung,
  4. Schönheitsreparaturen sowie
  5. Instandsetzung der baulichen Außenanlagen einschließlich Baumpflegearbeiten.
( 2 ) Zu den Maßnahmen der Bewirtschaftung nach Absatz 1 gehören nicht:
  1. Neubauten, Aufstockung und Anbau sowie Vergrößerung der nutzbaren Fläche,
  2. Betriebskosten und
  3. die Pflege der Außenanlagen.
( 3 ) Im Zweifelsfall gelten die Definitionen des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 18. Juli 2003 – IV C 3 – S 2211 – 94/03.
( 4 ) Bei Kirchen, die vor 1948 errichtet bzw. nach Zerstörung im Krieg wieder in diesen Zustand versetzt wurden, sind Maßnahmen der Bewirtschaftung alle Maßnahmen außer
  1. Betriebskosten und
  2. die Pflege der Außenanlagen.
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§ 4 53#
Maßnahmen der Bewirtschaftung für vollständige an Dritte überlassene Gebäude

( 1 ) Bei Gebäuden gemäß § 47 Absatz 5 WiVO können abweichend von § 3 die Regelungen der folgenden Absätze 2 und 3 angewandt werden. Die Anwendung bedarf der Genehmigung des Aufsichtsorgans.
( 2 ) Zu den Maßnahmen der Instandhaltung gehören:
  1. Instandsetzung, Wartung, technische Prüfung und Inspektion sowie
  2. nicht wertsteigernde Modernisierung des immobilen Sachanlagevermögens inklusive der Orgeln und Glocken.
Im Rahmen dieser Verordnung werden auch die Instandsetzung der baulichen Außenanlagen einschließlich Baumpflegearbeiten sowie die Schönheitsreparaturen zu diesen Maßnahmen dazu gerechnet.
( 3 ) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören nicht:
  1. Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten,
  2. Betriebskosten und
  3. die Pflege der Außenanlagen.
Im Zweifelsfall ist das Schreiben des Bundesfinanz-ministeriums vom 18. Juli 2003 – IV C 3 – S 2211 – 94/03 zu berücksichtigen.
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§ 554#
Gebäuderücklage

( 1 ) Übersteigt in einem Jahr die Instandhaltungs- bzw. Substanzerhaltungspauschale die Höhe der durchgeführten Instandhaltung bzw. Substanzerhaltung, so ist die Differenz der Instandhaltungsrücklage zuzuführen.
( 2 ) Die Rücklagenzuführung kann in folgenden Fällen reduziert werden:
  1. bei ehrenamtlich erfolgten Schönheitsreparaturen um 15 Euro pro Stunde,
  2. bei durch eigene Mitarbeitende erfolgten Schönheitsreparaturen mit dem entsprechenden Stundensatz oder zu 60% Stundensatz gemäß HOAI,
  3. bei Zusage finanzieller Mittel von Dritten für Maßnahmen der Instandhaltung in entsprechender Höhe,
  4. bei fremdverwalteten Objekten in Höhe des im Hausgeld enthaltenen Rücklagenanteils für Instandhaltungen,
  5. bei beschlossenem Abgang des Vermögensgegenstandes in voller Höhe (keine Rücklagenzuführung).
Die entstehende Deckungslücke in den Fällen c) und e) ist im Anhang zum Jahresabschluss zu erläutern und über die Jahre kumuliert auszuweisen. Dabei ist sie getrennt von der Deckungslücke gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 6 WiVO auszuweisen.
( 3 ) Die Pflicht zur Zuführung zur Instandhaltungsrücklage entfällt, wenn deren Höhe 20 v.H. der Summe der Feuerversicherungswerte allen immobilen Sachanlagevermögens überschreitet (Deckelung). Die Feuerversicherungswerte des immobilen Sachanlagevermögens, für das gemäß Absatz 2 Buchstabe e) auf die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage verzichtet wird, sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.
( 4 ) Übersteigt in einem Jahr die durchgeführte Instandhaltung bzw. Substanzerhaltung die Instandhaltungs- bzw. Substanzerhaltungspauschale, so kann die Differenz der Instandhaltungsrücklage entnommen werden.
( 5 ) Wird ein Gebäude veräußert oder abgerissen, so kann die Instandhaltungsrücklage verringert werden, wenn die Instandhaltung der übrigen Gebäude durch die Entnahme nicht gefährdet ist.
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Anlage 8 zur Richtlinie
(zu § 54 Absatz 2 WiVO)
Grundsätze für Veranstaltungen in Kirchenräumen

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  1. Gottesdienststätten dienen grundsätzlich dem Gottesdienst. Der Charakter aller Veranstaltungen in Gottesdienststätten sowie die Nutzung der Gottesdienststätten müssen sich an diesem besonderen Widmungszweck orientieren. Alle Besucherinnen und Besucher haben sich der Würde des Ortes angemessen zu verhalten. Veranstaltungen müssen mit dem christlichen Glauben vereinbar sein und zu dem Raum, zu der Kirche, zu dem Kirchenjahr und zu seinen Festen in Beziehung stehen.
    Das Presbyterium ist als Hausrechtsinhaber für die Art und Weise der Durchführung jeder Veranstaltung verantwortlich. Veranstaltungen, die nicht Gottesdienste der Gemeinde sind, bedürfen der Zustimmung des Presbyteriums. Das Veranstaltungsprogramm, aus dem die Art und die Nutzung hervorgehen, soll wenigstens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn dem Presbyterium zur Genehmigung vorliegen. Wenigstens vier Wochen vor der Veranstaltung soll das Presbyterium eine Entscheidung treffen. Das Presbyterium hat einen Verantwortlichen zu bestimmen, der während der Veranstaltung anwesend ist und die Einhaltung dieser Nutzungsordnung überwacht.
  2. Es ist sicherzustellen, dass den Belangen mobilitätseingeschränkter Personen hinreichend Rechnung getragen wird.
  3. Die Fluchtmöglichkeit durch die Türen des Kirchengebäudes muss stets gegeben sein. Es ist sicherzustellen, dass alle Ausgangstüren unverschlossen und frei zugänglich sind. Auf zusätzliche Bestuhlung in Mittel- und Seitenschiffgängen oder Emporen soll verzichtet werden, es sei denn, eine wesentliche Einschränkung der Fluchtwegebreiten erfolgt nicht.
  4. Bei Veranstaltungen während der Dunkelheit sollen ausreichend ortskundige Verantwortliche für den Veranstalter zur Verfügung stehen, um eine eventuelle Evakuierung zu organisieren. Eingeschränkt begehbare Fluchtwege sind mit netzunabhängiger Beleuchtung auszustatten.
  5. Die Eignung der Kirche für überregional bedeutsame Veranstaltungen ist insbesondere im Hinblick auf Besucher- und Parkverkehr, sanitäre Anlagen sowie ausreichende Luftwechselraten sorgfältig zu prüfen.
  6. Drittveranstalter sind zu verpflichten, sämtliche in dieser Richtlinie normierten Pflichten zu beachten und umzusetzen. Alles Weitere ergibt sich aus dem abzuschließenden Nutzungsvertrag (siehe „Mustervertrag - Nutzungsüberlassung von kirchengemeindlichen Räumen“ aus dem „Immobilien Handbuch der EKD“).
  7. Veranstaltungstechnik im Sinne der Sonderbauverordnung soll grundsätzlich nur durch fachlich eingewiesenes Personal eingesetzt werden.
  8. Podien müssen den Sicherheitsvorschriften entsprechen. Insbesondere bei der Aufstellung größerer Podien muss die Planung und Ausführung fachlich qualifiziert erfolgen. In besonderen Fällen wird eine Abnahme empfohlen.
  9. Eine regelmäßige Sachverständigenprüfung der elektrischen Installationen ist durchzuführen. Die Erforderlichkeit zusätzlicher Beleuchtungsinstallationen ist kritisch zu prüfen. Zusätzliche Elektroinstallationen dürfen nur von Fachfirmen ausgeführt werden.
  10. Kerzen sind grundsätzlich so aufzustellen, dass ein ausreichender Sicherheitsabstand zu brennbaren Stoffen verbleibt und den Sicherheitsbelangen Genüge getan wird.
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Anlage 9 zur Richtlinie55#
(zu § 56 Absatz 2 WiVO)
Gebrauch von Kirchenglocken

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  1. Jede Kirchengemeinde legt durch ihr Presbyterium ein geordnetes Geläut fest. Es kommt dieser Aufgabe durch Erstellung einer Läuteordnung nach. Dabei sind örtliche Traditionen, Erwartungen und Möglichkeiten zu achten sowie Geläute und die Läutepraxis anderer christlicher Gemeinden oder gegebenenfalls profaner Geläute zu berücksichtigen.
  2. Die Läuteordnung soll den Gliedern der Kirchengemeinde in geeigneter Form (z.B. in einer Gemeindeversammlung) bekannt gemacht und erläutert sowie in der Öffentlichkeit das Verständnis für den Dienst der Glocke in ihren verschiedenen Zusammenhängen gefördert werden.
  3. Als Hilfe bei der Aufstellung der Läuteordnung der Kirchengemeinde kann die Musterläuteordnung dienen.
  4. Die Verwendung der Glocken ist auf die mit der Widmung festgelegten Zwecke beschränkt. Aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts aus Artikel 140 GG i. V. mit Artikel 137 Abs. 3 WRV sind allein die Kirchen berechtigt, diese Zwecke festzulegen. Dabei erlangen die entsprechenden Agendentexte, Widmungsurkunden, gegebenenfalls auch Glockenzier und Glockeninschrift, eine kirchliche Rechtsbedeutung, die im weltlichen Recht Auswirkungen hat.
    Bei nicht-kirchlichen Anlässen sollen Glocken nicht geläutet werden, in Katastrophenfällen ist ihr Einsatz in Ausnahmesituationen als Alarmsignal denkbar.
    Nach der Profanierung einer Gottesdienststätte ist die Läuteordnung außer Kraft zu setzen und sind Geläute zu entfernen oder mindestens stillzulegen.
  5. Gesetzliche Grundlagen zum Gebrauch der Kirchenglocken sowie für Anschaffungen und Veränderungen sind Artikel 72 Absatz 4 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland und § 56 der Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland.
  6. Das Gebetsläuten an arbeitsfreien Tagen soll nicht vor 8 Uhr morgens beginnen. Ferner werden kurze Läutezeiten empfohlen, die jeweils zehn Minuten nicht überschreiten sollten. Auch wenn das kirchliche Geläut nicht den Bestimmungen des Bundesimmissions-schutzgesetzes unterliegt (Ausnahme: der Uhrschlag), sollte die Lautstärke des Geläuts
    in urbanen Gebieten
    tags 93 dB(A), nächtlicher Uhrschlag 65 dB(A)
    in Kern-, Dorf- und Misch-
    gebieten
    tags 90 dB(A), nächtlicher Uhrschlag 65 dB(A)
    in allgemeinen Wohngebieten
    tags 85 dB(A), nächtlicher Uhrschlag 60 dB(A)
    in reinen Wohngebieten
    tags 80 dB(A), nächtlicher Uhrschlag 55 dB(A)
    jeweils gemessen vor der Fassade des nächstgelegenen Wohnhauses nicht überschreiten.
  7. Durch differenziertes Läuten kann verschiedenen Anlässen ein spezifisches Geläut (Läutemotiv) zugeordnet werden. Grundsätzlich kann jede Glocke jeden Dienst übernehmen. In mehrstimmigen Geläuten bekommen die Einzelglocken bestimmte Aufgaben zugewiesen, die sich oft mit ihren Namen decken (z. B. Betglocke, Taufglocke, Sterbeglocke). Das Geläut sämtlicher Glocken, das Plenum, sollte ansonsten dem Zusammenläuten der Glocken zum Gottesdienst an Sonn- und Feiertagen, auch dem Kindergottesdienst, dem Einläuten am Vorabend vor dem Sonn- oder Feiertag durch das ganze Jahr und der Neujahrsnacht vorbehalten bleiben.
  8. In allen Fragen der Läuteordnung, der Läutetechnik, bei Neuanschaffungen, Veränderungen und Reparaturen von Glocken und Läuteanlagen, Konstruktions-, Statik- und Lautstärkefragen ist die Beratung der landeskirchlichen Glockenberatung in Anspruch zu nehmen (§ 56 Abs. 2 WiVO).
  9. Die Neuanschaffung von Glocken bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes (§ 56 Abs. 2 WiVO).
  10. Denkmalwerte Glocken dürfen nicht ohne Genehmigung des Landeskirchenamtes und der staatlichen Denkmalbehörden entfernt oder verändert werden.
  11. Die Läuteanlage fällt in den Verantwortungsbereich der Baukirchmeisterin bzw. des Baukirchmeisters bzw. des Bauausschusses der Kirchengemeinde.
  12. Im Rahmen der gemäß § 50 WiVO vorgesehenen jährlichen Baubegehung soll auch die Läuteanlage (Glocken, Glockenstuhl und -stube) kontrolliert werden. Einmal jährlich sind Glocken und Läuteanlagen fachtechnisch zu überprüfen. Der Aufstieg zur Glockenstube hat den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft zu entsprechen.
  13. Der Abschluss eines Wartungsvertrags mit einer Gießer- oder Läutemaschinenfirma unter Verwendung des Musterwartungsvertrags und des Musterwartungsberichts wird empfohlen.
  14. Auch Turmuhren, oft wertvolle, kunsthandwerkliche Zeitzeugen, bedürfen der Aufmerksamkeit und Pflege. Ziffer 10 gilt hier entsprechend.
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Anlage 10 zur Richtlinie56#
(zu § 23 Absatz 2 WiVO)
Durchführungsbestimmungen für die Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung
von Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen

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§ 157#
Grundlagen

( 1 ) Für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen (§ 53 Absatz 3 WiVO) gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil A, B und C). Für die Vergabe und Ausführung von Leistungen (§ 23 Absatz 2 WiVO) gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A), soweit sich aus dieser Anlage keine Abweichungen ergeben. Auf § 2 Absatz 2 wird verwiesen.“
( 2 ) Bauleistungen im Sinne der VOB sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, in Stand gehalten, geändert oder beseitigt wird (§ 1 VOB, Teil A).
( 3 ) Leistungen im Sinne der VOL sind alle Lieferungen und Dienstleistungen, ausgenommen Leistungen, die unter die Verdingungsordnung für Bauleistungen – VOB – fallen, sowie Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden (§ 1 VOL/A).
( 4 ) Die Evangelische Kirche im Rheinland und ihre Körperschaften sind in der Regel kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
( 5 ) Auch bei einer Überschreitung der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB können die Bestimmungen des Absatzes 1 (VOB Teile A,B und C sowie VOL/A ) angewandt werden. Ansonsten gelten die Regelungen der Vergabeverordnung (VgV).
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§ 2
Allgemeine Vergabegrundsätze

( 1 ) Es ist unzulässig, einen Auftrag in mehrere Aufträge aufzuteilen, um Bestimmungen dieser Richtlinien zu umgehen.
( 2 ) Sind Finanzierungshilfen von Dritten bereitgestellt worden, so sind die in den Bewilligungsbescheiden enthaltenen Nebenbestimmungen und die dort geltenden Regelungen zur Auftragsvergabe zu beachten.
( 3 ) Bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergaben ist darauf zu achten, dass Wettbewerbsbeschränkungen und Absprachen vermieden werden.
( 4 ) Bei der freihändigen Vergabe und der beschränkten Ausschreibung soll möglichst unter den in Frage kommenden Bietern gewechselt werden.
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§ 358#
Vergabearten bei Bauleistungen

( 1 ) Die zu wählende Vergabeart ergibt sich grundsätzlich aus § 3 VOB/A. Neben den sich aus § 3a Absatz 2 VOB/A ergebenden Fällen können Bauleistungen auch dann beschränkt ausgeschrieben werden, wenn die Auftragssumme voraussichtlich nicht mehr als 125.000 Euro beträgt. Es sind grundsätzlich mindestens drei, ab 75.000 Euro fünf Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern; es sei denn, dass es sich um Spezialaufträge handelt, für die weniger Bieter in Betracht kommen.
( 2 ) Neben den sich aus § 3a Absatz 3 VOB/A ergebenden Fällen können Bauleistungen auch dann freihändig vergeben werden, wenn die Auftragssumme voraussichtlich nicht mehr als 20.000 Euro beträgt, und zwar:
  1. bei Beträgen bis 10.000 Euro nach vorausgegangener formloser Preisermittlung; das Ergebnis der formlosen Preisermittlung ist aktenkundig zu machen,
  2. bei Beträgen zwischen 10.000 Euro bis 20.000 Euro, wenn mindestens drei vergleichbare schriftliche Angebote vorliegen.
( 3 ) Die Eignung der aufzufordernden Unternehmen ist zuvor zu prüfen.
( 4 ) Aufträge an Werkstätten für behinderte Menschen und Inklusionsbetriebe nach § 224 SGB IX können abweichend von den Absätzen 1-3 freihändig vergeben werden.
( 5 ) Um vergleichbare Angebote zu erhalten, sind Bauleistungen nach Art und Umfang genau und umfassend in einem Leistungsverzeichnis zu beschreiben. Dies setzt entsprechende Fachkenntnisse voraus. Deshalb werden Leistungsverzeichnisse in aller Regel von Architekten, Ingenieuren und ausnahmsweise von Fachfirmen erstellt. Diesen steht hierfür ein Honorar zu.
( 6 ) Stundenlohnarbeiten sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Der Stundenlohn ist schriftlich zu vereinbaren. Der Auftragnehmer soll Stundenlohnzettel arbeitstäglich vorlegen.
( 7 ) Das Verfahren der Angebotsöffnung und Wertung ist in der VOB/A §§ 14 festgelegt.
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§ 4
Verfahren bei Ausschreibungen von Bauleistungen

( 1 ) Aufträge für Bauleistungen sind schriftlich zu erteilen. Vertragsgrundlage ist die VOB, Teile B und C.
( 2 ) Fristen zur Verjährung von Mängelansprüchen müssen schriftlich vereinbart werden, wenn sie von den Regelfristen der VOB abweichen sollen. Da der Auftragnehmer das erhöhte Risiko eines verlängerten Mängelanspruchs bei seiner Kalkulation unter Umständen mit erheblichen Zuschlägen aufzufangen pflegt, empfiehlt sich eine Fristverlängerung nur bei Anwendung neuer oder erfahrungsgemäß anfälliger Konstruktionen sowie bei Verwendung nicht langfristig erprobter Baustoffe.
( 3 ) Sicherheiten dienen dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche sicherzustellen. Sie müssen vertraglich vereinbart werden. Bei Leistungen, die erfahrungsgemäß schadensanfällig sind (z. B. Flachdachabdichtung), ist der Einbehalt eines Betrages von 5 % der Schlussrechnungssumme bzw. eine entsprechende Bankbürgschaft für die Zeit des Mängelanspruchs angemessen.
( 4 ) Vereinbarte Einbehalte sind als Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen zu belassen und bei mängelfreier Abnahme nach Ablauf der Frist zur Verjährung der Mängelansprüche auszuzahlen. Bei Vorlage einer unbefristeten Bankbürgschaft kann der Betrag vorzeitig ausgezahlt werden.
( 5 ) Das Verfahren der Abnahme der Leistung und deren Abrechnung richten sich im Übrigen nach der VOB, Teil B.
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§ 559#
Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen

( 1 ) Für die Vergabe von Lieferungs- und Dienstleistungsaufträgen, die keine Bauleistungen sind, gelten zusätzlich zu § 3 VOL Teil A die in den Paragraphen 3 und 4 genannten Höchstwerte.
( 2 ) Wirtschaftlich zusammengehörende Warengruppen sind zusammenzufassen. Wiederkehrende Lieferungen (z. B. Verbrauchsgüter) und wiederkehrende Dienstleistungen (z. B. Reparaturarbeiten, Wartungsarbeiten) sollen nach Möglichkeit in Höhe des Jahresbedarfs ausgeschrieben und in Höhe des Jahreswertes vergeben werden. Bei Materialien sollen Abrufaufträge abgeschlossen werden, um eine unnötige und kostspielige Lagerhaltung auszuschließen.
( 3 ) Wird eine Lieferung oder Dienstleistung zu Tagespreisen angeboten (z. B. Heizöl), so ist eine freihändige Vergabe ohne Begrenzung der Auftragssumme an den preisgünstigsten Bieter zulässig. Das Ergebnis der formlosen Preisermittlung ist aktenkundig zu machen.
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Anlage 11 zur Richtlinie60#
(zu § 40 WiVO)
Zuwendungsbestimmungen

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1. Begriff der Zuwendung
1.1 Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinien sind Leistungen zur Erfüllung von Aufgaben, an denen ein erhebliches Interesse der bewilligenden Stelle besteht. Es handelt sich um einmalige oder laufende Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht.
1.2 Zu den Zuwendungen gehören Zuweisungen im kirchlichen Bereich und Zuschüsse an Dritte.
1.3 Nicht zu den Zuwendungen gehören Leistungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen und Mitgliedsbeiträge.
2. Zuwendungsarten
Gefördert werden:
  1. Projekte (einzelne bestimmte Vorhaben und Maßnahmen),
  2. Institutionen (zur vollständigen oder teilweisen Deckung planmäßig veranschlagter Aufwendungen bzw. Haushaltsmittel gemäß § 66 Abs. 2 WiVO).
3. Bewilligungsvoraussetzungen
3.1 Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die beantragende Stelle nachgewiesen hat, dass sie alle Möglichkeiten zur Beschaffung von Eigenmitteln ausgeschöpft hat und der Zuwendungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann, etwa durch Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen.
3.2 Nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, soweit der Zweck nicht durch rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann.
3.3 Zuwendungen sind schriftlich zu beantragen. Die bewilligende Stelle kann Antragsvordrucke vorschreiben.
3.4 Die Anträge müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
  1. Begründung über die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahme und die Angemessenheit der beantragten Mittel,
  2. Überblick über den Umfang, die Finanzierung und die Folgekosten der Maßnahme,
  3. Hinweis, ob bei anderen kirchlichen Zuwendungsgebern eine Zuwendung beantragt wird.
3.5 Den Anträgen sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:
  1. bei Projektförderung: Pläne, Kostenermittlung und verbindlicher Finanzierungsplan ggf. einschließlich Wirtschaftlichkeitsuntersuchung,
  2. bei institutioneller Förderung: der Haushalt bzw. der Haushalts- oder Wirtschaftsplan einschließlich Stellenplan.
3.6 Zuwendungen dürfen nur solchen Stellen bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert ist und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Eine Bewilligung setzt die Zustimmung der geförderten Stelle voraus, dass die bewilligende Stelle durch ihre Prüfungsorgane die zweckentsprechende Verwendung – im Falle einer institutionellen Förderung die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung – prüfen kann.
3.7 Eine Bewilligung ist erst möglich, wenn die Prüfung des Antrages ergibt, dass die vorgenannten Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. In besonderen Fällen (z. B. Katastrophenhilfe) kann die zuständige Stelle Ausnahmen zulassen.
3.8 Je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendungen können zusätzliche Bedingungen festgelegt oder Auflagen erteilt werden.
4. Bewilligungsbedingungen
4.1 Die Zuwendung darf nur zu dem festgelegten Zweck unter Beachtung der Bedingungen und Auflagen geleistet und muss so sparsam und wirtschaftlich wie möglich verwendet werden.
4.2 Bei den aus der Zuwendung finanzierten Personalkosten dürfen die Mitarbeitenden nicht besser gestellt werden als die Mitarbeitenden der bewilligenden Stelle.
4.3 Der Fortfall des Zuwendungszweckes, die Änderung des Finanzierungsplanes und die Verzögerung der Verwendung sind der bewilligenden Stelle unverzüglich anzuzeigen.
4.4 Zuwendungen dürfen zur Bildung von Rücklagen und Rückstellungen nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der bewilligenden Stelle verwendet werden.
4.5 Die geförderte Stelle hat einen Verwendungsnachweis zu erbringen (zahlenmäßiger Nachweis und ggf. sachlicher Bericht). Die bewilligende Stelle kann Vordrucke für den Verwendungsnachweis vorschreiben.
4.6 Bei Zuwendungen innerhalb der verfassten Kirche sowie bei Beiträgen und regelmäßigen Zahlungen von nicht erheblicher Höhe kann durch Beschluss des Leitungsorgans auf den Verwendungsnachweis verzichtet werden.
4.7 Gibt die geförderte Stelle die Zuwendung ganz oder teilweise weiter, so gelten diese Richtlinien auch für die letztempfangende Stelle.
5. Besondere Bewilligungsbedingungen für Baumaßnahmen
5.1 Zuwendungen zur Finanzierung von Baumaßnahmen sollen nur gewährt werden, wenn mit der Baumaßnahme vor der Bewilligung der Zuwendung noch nicht begonnen wurde, es sei denn, die bewilligende Stelle hat vor Beginn der Baumaßnahme die schriftliche Zustimmung erteilt. Eine Baumaßnahme gilt bereits mit der ersten Auftragsvergabe als begonnen.
5.2 Werden Baumaßnahmen mit Zuwendungen gefördert, sind die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst, die Bestimmungen des geltenden Baurechts, der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und die Gewährleistungspflicht der Handwerker zu beachten.
5.3 Die bewilligende Stelle kann verlangen, dass vor Beginn der Baumaßnahmen eine sachverständige Stelle um gutachtliche Stellungnahme gebeten wird.
6. Bewilligung
6.1 Zuwendungen werden durch schriftlichen Bescheid mit der Auflage bewilligt, dass die geförderte Stelle die Bewilligungsbedingungen schriftlich anerkennt.
6.2 Die Bewilligung soll widerrufen und eine bereits ausgezahlte Zuwendung zurückgefordert werden, wenn die geförderte Stelle die Zuwendung zu Unrecht verlangt hat.
7. Auszahlung und Prüfung
7.1 Die benötigten Mittel sollen nur insoweit zur Auszahlung angewiesen werden, als sie für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt werden.
7.2 Im Rahmen der Projektförderung kann die Auszahlung davon abhängig gemacht werden, dass über die Verwendung bereits gezahlter Teilbeträge ein Zwischennachweis vorgelegt wird.
7.3 Der Verwendungsnachweis ist dahingehend zu prüfen, ob die Bewilligungsbedingungen eingehalten worden sind.
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Anlage 12 zur Richtlinie
(zu § 89 Absatz 3 WiVO)
Anlagenrichtlinie61#

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I. Zielsetzung und Grundlage

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I.1 Zielsetzung

Ziel dieser Richtlinie ist, das gesamte Geldvermögen der kirchlichen Körperschaften dem kirchlichen Auftrag entsprechend anzulegen und zu verwalten. Die Richtlinie regelt die Anlage von Guthaben und Depotwerten bei Banken, Vermögensverwaltern und Investmentgesellschaften (Finanzanlagen).
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I.2 Anlagestrategie

Die Anlagestrategie ist darauf ausgerichtet, eine möglichst große Sicherheit bei angemessener Rentabilität und notwendiger Liquidität der Finanzanlagen zu erreichen; die Strategie folgt der Maßgabe „Sicherheit vor Ertrag“, nachhaltig im Sinne der Grundsätze aus dem „Leitfaden für ethisch-nachhaltige Geldanlage in der evangelischen Kirche, EKD-Texte 113“ (EKD-Leitfaden) in der jeweils aktuellen Fassung zu sein.
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I.3 Kriterien für Geldinstitute

Kirchliche Finanzanlagen sollen durch Geldinstitute verwaltet werden, die einem Einlagensicherungsfonds angehören und die glaubhaft die Kriterien der Nachhaltigkeit bestätigen. Bei privatwirtschaftlichen Kreditinstituten ist zu überprüfen, ob die Einlagensumme der Körperschaft durch den Einlagensicherungsfonds ausreichend abgedeckt ist. Werden Vermögensverwalter, Fondsgesellschaften oder Portfoliomanager beauftragt, sollen die Anlagegrundsätze als Vertragsbestandteil oder in die Anlagebedingungen einbezogen sein. Über die Einhaltung der Richtlinie sollen die Geldinstitute mindestens jährlich berichten.
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II. Anlagerestriktionen

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II.1 Anlagestrategie

Grundsätzlich verfolgen die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise, die kirchlichen Verbände und die Landeskirche (Evangelische Kirche im Rheinland) eine defensive und langfristige Anlagestrategie. Auf eine ausgewogene Streuung der Risiken ist zu achten. Kurzfristiges Ausnutzen von Marktschwankungen soll nicht angestrebt werden. Die Basiswährung ist Euro, der Fremdwährungsanteil soll 30 % der gesamten Finanzanlagen nicht übersteigen.
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II.2 Anlageklassen

a. Folgende Grenzen werden festgelegt:
  1. Liquidität bis zu 100 %
    – kurzfristige Anlagen –
    (z. B. Girokonto, Tagesgeldkonto, Geldmarktfonds, Festgelder, Kündigungsgelder)
  2. Ertragswerte bis zu 100 %
    – mittel- und langfristige Anlagen –
    (z. B. Wachstumssparen, Jahresgelder, Sparbriefe, verzinsliche Wertpapiere, Rentenanteile in gemischten gemanagten Mandaten, Mikrofinanzfonds)
  3. Substanzwerte bis zu 30 %
    – Beteiligung an der Substanz eines Unternehmens –
    (z. B. Aktienfonds, Aktienanteile in gemischten Anlageformen, Aktienanteile in gemischten gemanagten Mandaten)
  4. Sachwerte bis zu 20 %
    (z. B. offene Immobilienfonds)
  5. Rohstoffe bis zu 5 %
    (z. B. Rohstofffonds)
b. Das kurzfristige Überschreiten der Grenzen für Substanzwerte, Sachwerte und Rohstoffe infolge von Kursgewinnen oder anderen passiven Vorgängen ist zulässig. Bei einem passiven Überschreiten der Grenzen sind spätestens nach einem Zeitraum von sechs Monaten entsprechende Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung dieser Richtlinie zu ergreifen.
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II.3 Risikoklassen

  1. Unter Berücksichtigung der Grenzen für Anlageklassen sind die gesamten Finanzanlagen so zu strukturieren, dass folgende Grenzen in den jeweiligen Risikoklassen eingehalten werden:
    1. Risikoklasse 1 bis zu 100 Prozent
    2. Risikoklasse 2 bis zu 100 Prozent
    3. Risikoklasse 3 bis zu 30 Prozent
    4. Risikoklasse 4 bis zu 0 Prozent
    5. Risikoklasse 5 bis zu 0 Prozent
  2. Für die Zuordnung der Risikoklasse soll auf die an den Finanzmärkten geltende standardisierte Risikoklasseneinstufung zurückgegriffen werden (siehe Erläuterung Risikoklassen).
  3. Bei den im Bestand gehaltenen Anleihen soll die Einschätzung von internationalen Rating-Agenturen hinzugezogen werden, wenn keine Risikoklasse vorliegt. Die Ratings sind regelmäßig (mindestens jährlich) zu überprüfen und müssen mindestens „Investment-Grade“ sein. Bei einer drohenden passiven Überschreitung sind unverzüglich entsprechende Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung dieser Richtlinie zu ergreifen.
  4. Sobald die stetige Überprüfung der Grenzen eine Überschreitung erkennbar werden lässt, sind entsprechende Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung dieser Richtlinie zu ergreifen. Das Überschreiten der Grenzen infolge von passiven Vorgängen gilt bis zu 5 % der Summe der gesamten Finanzanlagen für einen Zeitraum von sechs Monaten als zulässig.
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II.4 Ausnahmen

  1. Absicherungsgeschäfte in Form von Optionen und Futures sind unabhängig von den genannten Grenzen in den jeweiligen Risikoklassen in verwalteten Mandaten (Publikums-, Spezialfonds, Vermögensverwaltungen) erlaubt.
  2. Geschäfte zur Absicherung von Zinsänderungsrisiken bei der Darlehensaufnahme sind in Form von Caps und Swaps möglich. Diese Geschäfte sind nur in Verbindung mit dem Darlehen zulässig und sind bei vorzeitiger Ablösung aufzulösen.
  3. Der Erwerb von Beteiligungen (Namensgenussrechten) an der Oikocredit-Genossenschaft ist bis zur Höhe von 5 % der gesamten Finanzanlagen möglich.
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II.5 Nachhaltigkeit

  1. Der Mindeststandard für eine nachhaltige Anlage richtet sich nach den Grundsätzen des EKD-Leitfadens in der jeweils aktuellen Fassung. Die Prüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeit kann sich am Nachhaltigkeitsfilter der Bank für Kirche und Diakonie eG orientieren; für die Auswertung der Nachhaltigkeitskriterien bedient sich die Bank für Kirche und Diakonie eG einer externen Research-Agentur. Andere nachvollziehbare nachhaltige Konzepte müssen die Grundsätze des EKD-Leitfadens erfüllen.
  2. Auch bei der Investition in Publikums- und Spezialfonds sowie in Vermögensverwaltungen ist sicherzustellen, dass ein Investmentansatz verfolgt wird, der den Grundsätzen des EKD-Leitfadens entspricht.
  3. Investitionen in anderen Anlageklassen als unter II.2 erwähnt und für die zurzeit keine oder nur unzureichende Aussagen über den Grad der Nachhaltigkeit möglich sind, werden auf maximal 5 % der Finanzanlagen beschränkt.
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III. Anlageausschüsse

Körperschaften, die kirchliches Vermögen anlegen, sollen Anlageausschüsse mit mindestens drei Mitgliedern bilden, die die Einhaltung der Kriterien dieser Richtlinie und die Angemessenheit des Risikomanagements in der Vermögensverwaltung überprüfen. Der Anlageausschuss tagt mindestens einmal pro Geschäftsjahr. Bei der Besetzung des Anlageausschusses ist zu gewährleisten, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder über wirtschaftliche Fachkenntnis verfügt. Der Anlageausschuss berichtet dem jeweiligen Leitungsorgan über seine Arbeit.
Ein Anlageausschuss ist zu bilden, wenn:
  1. der Anteil des Vermögens, der in den Risikoklassen 3 bis 5 gem. II.3 dieser Anlagerichtlinie angelegt ist, 15 % übersteigt,
  2. im Rahmen der Vermögensverwaltung Einzelinvestitionen in Immobilienprojekte und Grundstücke getätigt werden. Ferner ist in diesem Fall dessen Genehmigung vor der Investition einzuholen.
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IV. Erläuterung Risikoklassen gemäß II.3 b)62#

Anteil am gesamten Geldvermögen
Risikogehalt der Geldanlage
Gängige Einstufung der Risikoklasse
1. deutscher Banken
Beispielhafte Anlageformen:
2. nach EU-Normierung
Einstufung Risikoklasse laut EU-Gesetzgebung bei Fondsanlagen
– wAI = wesentliche Anlegerinformationen –
weitere Anlageformen
– Risikoindikator nach MIFID –
bis zu 100 %
geringes
Risiko
Konservativ (Risikoklasse 1) =
1. Substanzerhaltung, hohe Sicherheits- und Liquiditätsbedürfnisse mit nur geringer Renditeerwartung, Stabilität und kontinuierliche Entwicklung der Anlage gewünscht; Toleranz gegenüber geringen Kursschwankungen.
2. Entspricht üblicherweise der Risikoklasse „bis 2“ in den wAI bzw. dem MiFID-Risikoindikator „1 und 2“.
- Einlagen bei Banken mit Einlagensicherung
-Bundesfinanzierungsschätze
- Geldmarktfonds
- verzinsliche Wertpapiere mit sehr guter Bonität („Investment-Grade“)
bis zu 100 %
mäßiges
Risiko
Risikoscheu (Risikoklasse 2) =
1. Sicherheitsbedürfnisse überwiegen Liquiditätsbedarf und Renditeerwartung, höhere Rendite als bei konservativer Risikobereitschaft gewünscht; Toleranz gegenüber geringen bis mäßigen Kursschwankungen.
2. Entspricht üblicherweise der Risikoklasse „bis 4“ in den wAI bzw. dem MiFID-Risikoindikator „3 und 4“.
- verzinsliche Wertpapiere mit guter Bonität („Investment-Grade“)
- europäische Rentenfonds
- globale Rentenfonds
- gemischte Publikums-, Spezialfonds, Vermögensverwaltungen, mit defensiver Ausrichtung (Aktienanteil bis zu 35 %)
- gemischte Anlagen mit Wertsicherungsstrategie
- strukturierte Wertpapiere mit Kapitalgarantie von Emittenten bzw. Garantiegebern mit guter Bonität („Investment-Grade“)
- Garantiefonds
- Mikrofinanzfonds
- offene Immobilienfonds
bis zu 30 %


Hinweis: maximal 35 % bei passiver Überschreitung
erhöhtes
Risiko
Risikobereit (Risikoklasse 3) =

1. Sicherheit und Liquidität werden höherer Renditeerwartung untergeordnet; langfristig rendite-/kursgewinnorientiert; Toleranz gegenüber mäßigen bis teilweise starken Kursschwankungen und gegebenenfalls Kapitalverlusten.
2. Entspricht üblicherweise der Risikoklasse „bis 6“ in den wAI bzw. dem MiFID-Risikoindikator „5“.
- verzinsliche Wertpapiere mit mittlerer Bonität („Investment-Grade“)
- gemischte Publikums-, Spezialfonds, Vermögensverwaltungen mit ausgewogener bis offensiver Ausrichtung (Aktienanteil über 35 %)
- Aktienfonds mit europäischen und internationalen Standardaktien
- strukturierte Wertpapiere ohne Kapitalgarantie von Emittenten mit guter Bonität („Investment-Grade“)
- Genossenschaftsanteile deutscher Volks- und Raiffeisenbanken
- Rohstofffonds
0 %


Hinweis:
maximal 5 % bei passiver Überschreitung
hohes
Risiko
Spekulativ (Risikoklasse 4) =

1. Streben nach kurzfristig hohen Renditechancen überwiegt Sicherheits- und Liquiditätsaspekte. Inkaufnahme von erheblichen Kursschwankungen und Kapitalverlusten.
2. Entspricht üblicherweise der Risikoklasse „bis 7“ in den wAI bzw. dem MiFID-Risikoindikator „6“.
- verzinsliche Wertpapiere mit mittlerer und schlechter Bonität („Non Investment-Grade“)
- Einzelaktien
- Spezialitätenfonds (z. B. Aktienfonds Emerging Markets)
- Fondsanlagen mit hohen Risiken
0 %
sehr
hohes
Risiko
Hoch spekulativ (Risikoklasse 5) =

1. Nutzung höchster Renditechancen bei hohem Risiko unter Inkaufnahme von Totalverlusten.
2. Entspricht üblicherweise der Risikoklasse „bis 7“ in den wAI bzw. dem MiFID-Risikoindikator „7“.
- direkt gehaltene Optionen, Optionsscheine und Future
- direkter oder indirekter Erwerb von Hedge- bzw. Dachhedge-Fonds
- Private-Equity-Anlagen
- geschlossene Immobilienbeteiligungen

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1 ↑ Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 10. November 2020 (KABl. S. 278) mit Wirkung vom 1. Januar 2021, 17. August 2021 (KABl. S. 216) mit Wirkung vom 16. Oktober 2021, 16. November 2021 (KABl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2022. Anlage 7 geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2023 (KABl. 128) mit Wirkung vom 1. Januar 2024.
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2 ↑ § 1 Abs. 3 geändert, neuen Abs. 5 eingefügt, bish. Abs. 5 zu Abs. 6 umnummeriert und geändert und bish. Abs. 6 aufgehoben durch Verordnung vom 16. November 2021 (KABl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
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3 ↑ § 2 neu gefasst durch Verordnung vom 10. November 2020 (KABl. S. 278) mit Wirkung vom 1. Januar 2021.
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4 ↑ § 3 Abs. 4 angefügt durch Verordnung vom 16. November 2021 (KABl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
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5 ↑ § 4 neu gefasst duch Verordnung vom 12. November 2019 (KABl. S. 257) mit Wirkung vom 1. Januar 2020.
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6 ↑ § 6 Absatz 1 geändert, neuen Absatz 2 eingefügt, bisherige Absätze 2 bis 4 in die Absätze 3 bis 5 umbenannt und neuen Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 12. November 2019 (KABl. S. 257) mit Wirkung vom 1. Januar 2020, Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 und 3 aufgehoben, bish. Abs. 4 in Abs. 2 umnummeriert und geändert und bish. Abs. 5 in Abs. 3 umnummeriert und geändert durch Verordnung vom 16. November 2021 (KABl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
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7 ↑ § 7 neu gefasst durch Verordnung vom 16. November 2021 (KABl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
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9 ↑ § 8 bish. Wortlaut wird Abs. 2, neuen Abs. 1 vorangestellt durch Verordnung vom 16. November 2021 (KABl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
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10 ↑ § 9 Abs. 2 geändert und Abs. 3 neu gefasst durch Verordnung vom 13. Juni 2023 (KABl. S. 130) mit Wirkung vom 15. Juli 2023.
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11 ↑ § 9a eingefügt durch Verordnung vom 16. November 2021 (KABl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
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12 ↑ § 11 Überschrift geändert und in Absatz 3 Satz 2 angefügt durch Verordnung vom 12. November 2019 (KABl. S. 257) mit Wirkung vom 1. Januar 2020, Abs. 2 geändert und Abs. 4 angefügt durch Verordnung vom 16. November 2021 (KABl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
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13 ↑ § 12 Abs. 1 geändert durch Verordnung vom 16. November 2021 (KABl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
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14 ↑ § 14 Abs. 1 Nr. 1 geändert durch Verordnung vom 16. November 2021 (KABl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
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15 ↑ § 15 Abs. 1 eingefügt und die bish. Abs. 1 bis 7 umbenannt in Abs. 2 bis 8 durch Verordnung vom 10. November 2020 (KABl. S. 278) mit Wirkung vom 1. Januar 2021, Abs. 3 neu gefasst durch Verordnung vom 16. November 2021 (KABl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2022, Abs. 3 geändert durch Verordnung vom 13. Juni 2023 (KABl. S. 130) mit Wirkung vom 15. Juli 2023.
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16 ↑ § 15a eingefügt durch Verordnung vom 16. November 2021 (KABl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
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17 ↑ § 16 Absatz 2 eingefügt und die bisherigen Absätze 2 bis 8 in die Absätze 3 bis 9 umbenannt durch Verordnung vom 12. November 2019 (KABl. S. 257) mit Wirkung vom 1. Januar 2020, Abs. 8 und Abs. 9 neu gefasst durch Verordnung vom 16. November 2021 (KABl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
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18 ↑ § 17 Abs. 5 angefügt durch Verordnung vom 10. November 2020 (KABl. S. 278) mit Wirkung vom 1. Januar 2021.
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19 ↑ § 18 Abs. 7 angefügt durch Verordnung vom 16. November 2021 (KABl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
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20 ↑ siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/lpachtvg
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21 ↑ § 19 Abs. 1 bis 3 geändert und Abs. 4 neu gefasst durch Verordnung vom 10. November 2020 (KABl. S. 278) mit Wirkung vom 1. Januar 2021, Abs. 4 Ziffer 1 neu gefasst durch Verordnung vom 16. November 2021 (KABl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
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22 ↑ § 19a eingefügt durch Verordnung vom 17. August 2021 (KABl. S. 216) mit Wirkung vom 16. Oktober 2021, Abs. 1 geändert und Abs. 4 angefügt durch Verordnung vom 28. September 2022 (KABl. S. 275) mit Wirkung vom 16. November 2022.
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23 ↑ Hinweis: Die Daten für das Jahr 2019 sind bis zum 30. Juni 2022 an das Landeskirchenamt zu melden (§ 2 der Verordnung vom 17. August 2021).
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24 ↑ § 20 Abs. 2 Ziffer 4 neu gefasst durch Verordnung vom 10. November 2020 (KABl. S. 278) mit Wirkung vom 1. Januar 2021, Abs. 2 geändert und Abs. 3 und 4 angefügt durch Verordnung vom 16. November 2021 (KABl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
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27 ↑ § 21 Sätze 1 bis 6 in Absätze 1 und 2 umbenannt und Absatz 1 neu gefasst durch Verordnung vom 12. November 2019 (KABl. S. 257) mit Wirkung vom 1. Januar 2020, neuen Abs. 1 eingefügt, bish. Abs. 1 und 2 umbenannt in Abs. 2 und 3 und neuen Abs. 3 geändert durch Verordnung vom 10. November 2020 (KABl. S. 278) mit Wirkung vom 1. Januar 2021, Abs. 2 Ziffer 1 und Abs. 3 Ziffer 5 Buchst. d) geändert durch Verordnung vom 16. November 2021 (KABl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2022, Abs. 2 und 3 geändert und Abs. 4 angefügt durch Verordnung vom 30. Mai 2023 (KABl. S. 128) mit Wirkung vom 15. Juli 2023, Abs. 2 geändert durch Verordnung vom 13. Juni 2023 (KABl. S. 130) mit Wirkung vom 15. Juli 2023.
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28 ↑ § 22 Absätze 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 12. November 2019 (KABl. S. 257) mit Wirkung vom 1. Januar 2020, Abs. 3 angefügt durch Verordnung vom 10. November 2020 (KABl. S. 278) mit Wirkung vom 1. Januar 2021, Abs. 1 Zifferr 1 und Abs. 2 Ziffer 1 geändert durch Verordnung vom 16. November 2021 (KABl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2022, Abs. 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2023 (KABl. S. 128) mit Wirkung vom 15. Juli 2023, Abs. 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 13. Juni 2023 (KABl. S. 130) mit Wirkung vom 15. Juli 2023.
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29 ↑ § 23 Absatz 1 durch die Absätze 1 bis 5 ersetzt, Absätze 2 und 3 in Absätze 6 und 7 umbenannt durch Verordnung vom 12. November 2019 (KABl. S. 257) mit Wirkung vom 1. Januar 2020, Abs. 7 geändert durch Verordnung vom 13. Juni 2023 (KABl. S. 130) mit Wirkung vom 15. Juli 2023.
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30 ↑ § 24 Absatz 1 neu gefasst durch Verordnung vom 12. November 2019 (KABl. S. 257) mit Wirkung vom 1. Januar 2020, Abs. 1 neu gefasst und Abs. 2 geändert durch Verordnung vom 13. Juni 2023 (KABl. S. 130) mit Wirkung vom 15. Juli 2023.
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31 ↑ § 25 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 12. November 2019 (KABl. S. 257) mit Wirkung vom 1. Januar 2020, Abs. 3 Ziffer 2 geändert durch Verordnung vom 16. November 2021 (KABl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
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32 ↑ § 26 Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 12. November 2019 (KABl. S. 257) mit Wirkung vom 1. Januar 2020, Abs. 3 Ziffer 6 und Abs. 6 Ziffer 5 und 7 geändert durch Verordnung vom 16. November 2021 (KABl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
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33 ↑ § 27 Abs. 4 geändert durch Verordnung vom 16. November 2021 (KABl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
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34 ↑ § 28a eingefügt durch Verordnung vom 16. November 2021 (KABl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
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35 ↑ § 28b eingefügt durch Verordnung vom 13. Juni 2023 (KABl. S. 130) mit Wirkung vom 15. Juli 2023.
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36 ↑ § 30 neu gefasst durch Verordnung vom 16. November 2021 (KABl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
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37 ↑ Überschrift und Abs. 1 geändert und Abs. 3 angefügt durch Verordnung vom 16. November 2021 (KABl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
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38 ↑ § 32 Abs. 2 aufgehoben durch Verordnung vom 13. Juni 2023 (KABl. S. 130) mit Wirkung vom 15. Juli 2023. Anlage 7 geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2023 (KABl. 128) mit Wirkung vom 1. Januar 2024.
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39 ↑ Anlage 1 Abschnitt 1.1, 1.3, 1.4 und 2 geändert durch Verordnung vom 12. November 2019 (KABl. S. 257) mit Wirkung vom 1. Januar 2020.
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40 ↑ Anlage 2 Punkt 8.3 eingefügt durch Verordnung vom 12. November 2019 (KABl. S. 257) mit Wirkung vom 1. Januar 2020, Punkt 1.3 angefügt, Punkt 4.2 eingefügt und bish. Punkte 4.2 und 4.3 in Punkte 4.3 und 4.4 umbenannt, Punkt 8.3 und Abschnitt 9 neu gefasst und Abschnitt 11 und 13 geändert durch Verordnung vom 10. November 2020 (KABl. S. 278) mit Wirkung vom 1. Januar 2021, Punkt 8.3 neu gefasst durch Verordnung vom 16. November 2021 (KABl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
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41 ↑ Anlage 3, Ziffer 1.043 aufgehoben und Ziffer 2.081 eingefügt durch Verordnung vom 16. November 2021 (KABl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
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42 ↑ Grabnutzungsdauer plus 5 Jahre
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43 ↑ Anlage 4 Konto 276 durch die Konten 2761 und 2762 ersetzt durch Verordnung vom 12. November 2019 (KABl. S. 257) mit Wirkung vom 1. Januar 2020. Konto 213 geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2023 (KABl. 128) mit Wirkung vom 1. Januar 2024.
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44 ↑ Anlage 4 Konto 469 geändert durch Verordnung vom 12. November 2019 (KABl. S. 257) mit Wirkung vom 1. Januar 2020, Konto 413 eingefügt durch Verordnung vom 10. November 2020 (KABl. S. 278) mit Wirkung vom 1. Januar 2021.
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45 ↑ Anlage 4 Konto 669 geändert durch Verordnung vom 12. November 2019 (KABl. S. 257) mit Wirkung vom 1. Januar 2020.
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46 ↑ Kostenträger 03700021 eingefügt durch Verordnung vom 16. November 2021 (KABl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
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47 ↑ Kostenträger 8511 und 8514 eingefügt durch Verordnung vom 16. November 2021 (KABl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
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48 ↑ Kostenstellen 8111 und 814 eingefügt durch Verordnung vom 16. November 2021 (KABl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2022, Kostenstelle 815 eingefügt durch Verordnung vom 13. Juni 2023 (KABl. S. 130) mit Wirkung vom 15. Juli 2023.
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49 ↑ Titel der Anlage 7 geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2023 (KABl. 128) mit Wirkung vom 1. Januar 2024.
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50 ↑ § 1 Abs. 1 neu gefasst und Abs. 2 aufgehoben durch Verordnung vom 30. Mai 2023 (KABl. 128) mit Wirkung vom 1. Januar 2024.
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51 ↑ Anlage 7, § 2 Abs. 4 geändert durch Verordnung vom 10. November 2020 (KABl. S. 278) mit Wirkung vom 1. Januar 2021. Titel von § 2, Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2023 (KABl. 128) mit Wirkung vom 1. Januar 2024.
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52 ↑ § 3, Titel, Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 neu gefasst und Abs. 4 geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2023 (KABl. 128) mit Wirkung vom 1. Januar 2024.
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53 ↑ § 4 neu gefasst durch Verordnung vom 30. Mai 2023 (KABl. 128) mit Wirkung vom 1. Januar 2024.
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54 ↑ § 4 Abs. 2 geändert und Abs. 5 neu gefasst durch Verordnung vom 10. November 2020 (KABl. S. 278) mit Wirkung vom 1. Januar 2021, Abs. 2 Buchst. b) geändert durch Verordnung vom 16. November 2021 (KABl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
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55 ↑ Anlage 9 eingefügt durch Verordnung vom 10. November 2020 (KABl. S. 278) mit Wirkung vom 1. Januar 2021.
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56 ↑ bish. Anlage 9 in Anlage 10 umbenannt durch Verordnung vom 10. November 2020 (KABl. S. 278) mit Wirkung vom 1. Januar 2021, Überschrift geändert durch Verordnung vom 16. November 2021 (KABl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
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57 ↑ § 1 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 3 geändert und Abs. 4 und 5 angefügt durch Verordnung vom 16. November 2021 (KABl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
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58 ↑ § 3 Abs. 1, 2 und 7 geändert und Abs. 4 neu gefasst durch Verordnung vom 16. November 2021 (KABl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
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59 ↑ Überschrift von § 5 und Abs. 1 geändert durch Verordnung vom 16. November 2021 (KABl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
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60 ↑ bish. Anlage 10 in Anlage 11 umbenannt durch Verordnung vom 10. November 2020 (KABl. S. 278) mit Wirkung vom 1. Januar 2021.
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61 ↑ Anlage 11 neu gefasst durch Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 9. Juni 2020 (KABl. S. 165) mit Wirkung vom 16. Juli 2020, bish. Anlage 11 in Anlage 12 umbenannt durch Verordnung vom 10. November 2020 (KABl. S. 278) mit Wirkung vom 1. Januar 2021.
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62 ↑ Überschrift von Nr. IV geändert durch Verordnung vom 16. November 2021 (KABl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2022, II.4 Buchstabe c) angefügt durch Richtlinie vom 19. April 2023 (KABl. S. 100) mit Wirkung vom 16. Mai 2023.