.Kirchengesetz
§ 12#
§ 23#
§ 34#
§ 45#
§ 57#
§ 5a8#
§ 69#
§ 710#
§ 811#
Geltungszeitraum von: 01.05.2004
Geltungszeitraum bis: 15.03.2024
Kirchengesetz
über Verfahrensvorschriften für die Sitzungen und Tagungen des Presbyteriums, der Kreissynode und ihrer Fachausschüsse, des Kreissynodalvorstandes, der Landessynode sowie der Kirchenleitung (Verfahrensgesetz – VfG)
Vom 16. Januar 2004
(KABl. S. 109)
geändert durch Kirchengesetze vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 103), 13. Januar 2012 (KABl. S. 55),
12. Januar 2013 (KABl. S. 62), 15. Januar 2016 (KABl. S. 72), 12. Januar 2018 (KABl. S. 48), 9. Januar 2019
(KABl. S. 59), 7. September 2019 (KABl. S. 213) und 15. Januar 2020 (KABl. S. 43), durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 15. Mai 2020 (KABl. S. 141) und 13. November 2020 (KABl. S. 278), durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2022 (KABl. S. 102)
Aufgrund von Artikel 41, 125, 142 und 155 der Kirchenordnung1# der Evangelischen Kirche im Rheinland hat die Landessynode das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 12#
Die Sitzung des Presbyteriums und seiner Fachausschüsse
(
1
)
Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums legt Ort und Zeitpunkt sowie die Tagesordnung der Sitzung fest. Die Tagesordnung muss die Verhandlungspunkte eindeutig erkennen lassen.
(
2
)
Die Einladung erfolgt schriftlich, per E-Mail oder durch Versendung eines Hinweises auf ihre elektronische Abrufbarkeit. In der Einladung sind Ort und Zeit der Sitzung anzugeben. Die Tagesordnung und die notwendigen Unterlagen sind der Einladung beizufügen oder in elektronisch abrufbarer Form zur Verfügung zu stellen. Die Einhaltung der kirchlichen Datenschutzbestimmungen ist zu gewährleisten. Zwischen der Absendung der Einladung und der Sitzung soll eine Frist von mindestens einer Woche liegen. Das Presbyterium kann eine längere Frist beschließen.
(
3
)
In dringenden Fällen kann die Einladung ohne Einhaltung der Frist erfolgen. Das Presbyterium ist in diesem Fall nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit seines ordentlichen Mitgliederbestandes sich mit der Nichteinhaltung der Frist einverstanden erklärt. Dies ist im Protokoll festzuhalten.
(
4
)
Das Presbyterium kann zu Sitzungen Gäste einladen, die an einzelnen Tagesordnungspunkten oder ausnahmsweise an der ganzen Sitzung teilnehmen. Artikel 24 der Kirchenordnung gilt entsprechend.
(
5
)
Die Sitzung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden geleitet. Sie oder er kann die Leitung der Sitzung oder Teile derselben auf ein anderes Mitglied übertragen. Die Sitzungsleitung hat darauf zu achten, dass Ordnung und Würde nicht verletzt werden und nur über Gegenstände gesprochen wird, die um des Dienstes der Kirche Willen behandelt werden müssen.
(
6
)
Ist das Presbyterium nicht beschlussfähig, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.
(
7
)
Die Tagesordnung kann im Rahmen der Sitzung ergänzt werden. Die Beschlussfassung über die Ergänzung der Tagesordnung bedarf der Mehrheit des ordentlichen Mitgliederbestandes des Presbyteriums.
(
8
)
Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Namen der zur Sitzung Erschienenen und die gefassten Beschlüsse enthält. Das Sitzungsprotokoll führt ein Presbyteriumsmitglied oder eine hierfür hinzugezogene Verwaltungskraft.
(
9
)
Wird die Niederschrift nicht in derselben Sitzung genehmigt und unterzeichnet, so wird der Entwurf der Niederschrift den Presbyteriumsmitgliedern spätestens mit den Unterlagen für die nächste Sitzung zur Verfügung gestellt. In dieser wird die Niederschrift genehmigt und von der oder dem Vorsitzenden und einem Mitglied unterzeichnet.
(
10
)
Für die Sitzungen der Fachausschüsse des Presbyteriums gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend.
#§ 23#
Die Tagung der Kreissynode und die Sitzung ihrer Fachausschüsse
(
1
)
Der Kreissynodalvorstand legt Ort und Zeitpunkt sowie die Tagesordnung für die Tagung der Kreissynode fest.
(
2
)
Die Einberufung der Kreissynode erfolgt durch die Superintendentin oder den Superintendenten unter Angabe von Ort und Zeitpunkt der Tagung. Rechtzeitig vor der Tagung sind die Tagesordnung und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die dabei zu beachtenden Formen und Fristen sind in der Geschäftsordnung der Kreissynode zu regeln. Die Einhaltung der kirchlichen Datenschutzbestimmungen ist zu gewährleisten.
(
3
)
In dringenden Fällen kann die Einladung ohne Einhaltung der Fristen erfolgen. Die Kreissynode ist in diesem Fall nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihres ordentlichen Mitgliederbestandes sich mit der Nichteinhaltung der Fristen einverstanden erklärt. Dies ist im Protokoll festzuhalten.
(
4
)
Der Kreissynodalvorstand bestimmt die Predigerin oder den Prediger für den Eröffnungsgottesdienst und nimmt eine Vorprüfung der Legitimation der Mitglieder der Kreissynode vor.
(
5
)
Der Kreissynodalvorstand kann Gäste einladen.
(
6
)
Die Tagung wird durch die Superintendentin oder den Superintendenten geleitet. Sie oder er kann die Leitung der Verhandlung oder Teile derselben auf ein anderes Mitglied der Kreissynode übertragen. Die Verhandlungsleitung hat darauf zu achten, dass Ordnung und Würde nicht verletzt werden und nur über Gegenstände gesprochen wird, die um des Dienstes der Kirche Willen behandelt werden müssen.
(
7
)
Ist die Kreissynode nicht beschlussfähig, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.
(
8
)
Die Kreissynode kann während ihrer Tagung Ausschüsse bilden. Deren Verhandlungen sind nicht öffentlich. Die Synode kann Gäste und Sachkundige zu den Beratungen der Tagungsausschüsse zulassen. Artikel 105 der Kirchenordnung gilt entsprechend.
(
9
)
Die Tagesordnung kann im Rahmen der Sitzung ergänzt werden. Die Beschlussfassung über die Ergänzung der Tagesordnung bedarf der Mehrheit des ordentlichen Mitgliederbestandes der Kreissynode.
(
10
)
In Ausnahmefällen, in denen die Umstände eine Präsenzsitzung erheblich erschweren, können Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten, die der alleinigen Beschlussfassung durch die Kreissynode unterliegen, im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern nicht ein Drittel der Mitglieder der Kreissynode gegen eine Entscheidung im Umlaufverfahren Widerspruch eingelegt hat. Die Stimmabgabe kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die dringenden Angelegenheiten, über die im Wege des Umlaufverfahrens ein Beschluss gefasst werden soll, sowie das Ergebnis des Umlaufbeschlusses sind in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
(
11
)
Über die Verhandlungen der Kreissynode ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Namen der zur Tagung Erschienenen und die gefassten Beschlüsse enthält. Für die Niederschrift sorgt die oder der Skriba.
(
12
)
Die Niederschrift wird zeitnah nach der Synode durch Beschluss des Kreissynodalvorstands genehmigt. Für die Unterzeichnung gelten die Bestimmungen des § 3 Absatz 10 Satz 2. Sie wird den Presbyterien, den Mitgliedern der Kreissynode und der Kirchenleitung und auf Wunsch den Kreissynodalvorständen anderer Kirchenkreise zur Verfügung gestellt. Die Beschlüsse sind der Kirchenleitung unverzüglich nach Unterzeichnung der Niederschrift zur Kenntnis zu bringen.
(
13
)
Für die Fachausschüsse der Kreissynode gelten Absatz 10 sowie § 1 Absatz 10 entsprechend.
(
14
)
Die Erstattung von Auslagen, Reisekosten, Lohn- und Verdienstausfall ist in der Geschäftsordnung der Kreissynode zu regeln.
#§ 34#
Die Sitzung des Kreissynodalvorstandes
(
1
)
Die Superintendentin oder der Superintendent legt Ort und Zeitpunkt sowie die Tagesordnung der Sitzung des Kreissynodalvorstandes fest. Die Tagesordnung muss die Verhandlungspunkte eindeutig erkennen lassen.
(
2
)
Die Einladung erfolgt schriftlich, per E-Mail oder durch Versendung eines Hinweises auf ihre elektronische Abrufbarkeit. In der Einladung sind Ort und Zeit der Sitzung anzugeben. Die Tagesordnung und die notwendigen Unterlagen sind der Einladung beizufügen oder in elektronisch abrufbarer Form zur Verfügung zu stellen. Die Einhaltung der kirchlichen Datenschutzbestimmungen ist zu gewährleisten. Zwischen der Absendung der Einladung und der Sitzung soll eine Frist von mindestens einer Woche liegen. Der Kreissynodalvorstand kann eine längere Frist festlegen.
(
3
)
In dringenden Fällen kann die Einladung ohne Einhaltung der Frist erfolgen. Der Kreissynodalvorstand ist in diesem Fall nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit seines ordentlichen Mitgliederbestandes sich mit der Nichteinhaltung der Frist einverstanden erklärt. Dies ist im Protokoll festzuhalten.
(
4
)
Der Kreissynodalvorstand kann zu seinen Sitzungen Gäste einladen, die an einzelnen Tagesordnungspunkten oder ausnahmsweise an der ganzen Sitzung teilnehmen. Artikel 105 der Kirchenordnung gilt entsprechend.
(
5
)
Die Sitzung wird durch die Superintendentin oder den Superintendenten geleitet. Sie oder er kann die Leitung der Sitzung oder Teile derselben auf ein anderes Mitglied übertragen. Die Sitzungsleitung hat darauf zu achten, dass Ordnung und Würde nicht verletzt werden und nur über Gegenstände gesprochen wird, die um des Dienstes der Kirche Willen behandelt werden müssen.
(
6
)
Ist der Kreissynodalvorstand nicht beschlussfähig, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.
(
7
)
Die Tagesordnung kann im Rahmen der Sitzung ergänzt werden. Die Beschlussfassung über die Ergänzung der Tagesordnung bedarf der Mehrheit des ordentlichen Mitgliederbestandes des Kreissynodalvorstandes.
(
8
)
Außerhalb der Sitzung des Kreissynodalvorstandes ist eine Abstimmung schriftlich oder elektronisch möglich, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird.
(
9
)
Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Namen der zur Sitzung Erschienenen und die gefassten Beschlüsse enthält. Für die Niederschrift sorgt die oder der Skriba.
(
10
)
Wird die Niederschrift nicht in derselben Sitzung genehmigt und unterzeichnet, so wird der Entwurf der Niederschrift den Mitgliedern spätestens mit den Unterlagen für die nächste Sitzung zur Verfügung gestellt. In dieser wird die Niederschrift genehmigt und von der oder dem Vorsitzenden und einem Mitglied unterzeichnet.
#§ 45#
Die Tagung der Landessynode
(
1
)
Die Kirchenleitung legt Ort und Zeitpunkt sowie die Tagesordnung für die Tagung der Landessynode fest.
(
2
)
Die Einberufung der Landessynode erfolgt durch die oder den Präses unter Angabe von Ort und Zeitpunkt der Tagung. Rechtzeitig vor der Sitzung sind die Tagesordnung und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die dabei zu beachtenden Formen und Fristen sind in der Geschäftsordnung der Landessynode zu regeln.
(
3
)
Vor der Beschlussfassung der Kirchenleitung über die Verhandlungsgegenstände der Landessynode versammelt die oder der Präses die Vorsitzenden der Ständigen Synodalausschüsse zu einer vorbereitenden Aussprache.
(
4
)
In dringenden Fällen kann die Einladung ohne Einhaltung der Fristen erfolgen. Die Landessynode ist in diesem Fall nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihres ordentlichen Mitgliederbestandes sich mit der Nichteinhaltung der Frist einverstanden erklärt. Dies ist im Protokoll festzuhalten.
(
5
)
Die Kirchenleitung kann die Mitglieder der Landessynode zu Vorbereitungstagungen einberufen.
(
6
)
Die Kirchenleitung kann Gäste zu der Tagung der Landessynode einladen.
(
7
)
Die Tagung wird durch die oder den Präses geleitet. Sie oder er kann die Leitung der Verhandlungen oder Teile derselben auf ein anderes Mitglied der Landessynode übertragen. Wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung das Leitungshandeln der Kirchenleitung als solches betroffen ist, überträgt die Präses oder der Präses der Superintendentin oder dem Superintendenten mit der längsten Amtszeit, die oder der nicht der Kirchenleitung angehört, die Leitung dieser Verhandlungen. Auf Antrag eines Mitgliedes der Landessynode, der von mindestens 20 weiteren Mitgliedern unterstützt wird, kann die Landessynode die Übertragung der Verhandlungsleitung beschließen. Die Verhandlungsleitung hat darauf zu achten, dass Ordnung und Würde nicht verletzt werden und nur über Gegenstände gesprochen wird, die um des Dienstes der Kirche Willen behandelt werden müssen.
(
8
)
Ist die Landessynode nicht beschlussfähig, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.
(
9
)
Für die Tagungsausschüsse gilt Artikel 141 der Kirchenordnung entsprechend.
(
10
)
In Ausnahmefällen, in denen die Umstände eine Präsenzsitzung erheblich erschweren, können Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten, die der alleinigen Beschlussfassung durch die Landessynode unterliegen, im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern nicht ein Drittel der Mitglieder der Landessynode gegen eine Entscheidung im Umlaufverfahren Widerspruch eingelegt hat. Die Stimmabgabe kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die dringenden Angelegenheiten, über die im Wege des Umlaufverfahrens ein Beschluss gefasst werden soll, sowie das Ergebnis des Umlaufbeschlusses, sind in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
(
11
)
Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Namen der zur Sitzung Erschienenen und die gefassten Beschlüsse enthält. Für die Protokollführung in den Verhandlungen bestellt die Landessynode Schriftführerinnen oder Schriftführer.
(
12
)
Die Verhandlungsniederschrift wird von der oder dem Präses festgestellt. Sie wird ihren Mitgliedern, den Presbyterien sowie den Kreissynodalvorständen zur Verfügung gestellt.
(
13
)
Die Erstattung von Auslagen, Reisekosten, Lohn- und Verdienstausfall ist in der Geschäftsordnung der Landessynode6# zu regeln.
#§ 57#
Die Sitzung der Kirchenleitung
(
1
)
Die oder der Präses legt Ort und Zeitpunkt sowie die Tagesordnung der Sitzung der Kirchenleitung fest. Die Tagesordnung muss die Verhandlungspunkte eindeutig erkennen lassen.
(
2
)
Die Einladung erfolgt schriftlich, per E-Mail oder durch Versendung eines Hinweises auf ihre elektronische Abrufbarkeit. In der Einladung sind Ort und Zeit der Sitzung anzugeben. Die Tagesordnung und die notwendigen Unterlagen sind der Einladung beizufügen oder in elektronisch abrufbarer Form zur Verfügung zu stellen. Die Einhaltung der kirchlichen Datenschutzbestimmungen ist zu gewährleisten. Zwischen der Absendung der Einladung und der Sitzung soll eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
(
3
)
In dringenden Fällen kann die Einladung ohne Einhaltung der Frist erfolgen. Die Kirchenleitung ist in diesem Fall nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihres ordentlichen Mitgliederbestandes sich mit der Nichteinhaltung der Frist einverstanden erklärt. Dies ist im Protokoll festzuhalten.
(
4
)
Die Kirchenleitung kann zu ihren Sitzungen Gäste einladen, die an einzelnen Tagesordnungspunkten oder ausnahmsweise an der ganzen Sitzung teilnehmen. Artikel 141 der Kirchenordnung gilt entsprechend.
(
5
)
Die Sitzung wird durch die oder den Präses geleitet. Sie oder er kann die Leitung der Sitzung oder Teile derselben auf ein anderes Mitglied der Kirchenleitung übertragen. Die Sitzungsleitung hat darauf zu achten, dass Ordnung und Würde nicht verletzt werden und nur über Gegenstände gesprochen wird, die um des Dienstes der Kirche Willen behandelt werden müssen.
(
6
)
Ist die Kirchenleitung nicht beschlussfähig, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.
(
7
)
Die Tagesordnung kann im Rahmen der Sitzung ergänzt werden. Die Beschlussfassung über die Ergänzung der Tagesordnung bedarf der Mehrheit des ordentlichen Mitgliederbestandes der Kirchenleitung.
(
8
)
Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Namen der zur Sitzung Erschienenen und die gefassten Beschlüsse enthält. Das Sitzungsprotokoll führt ein Mitglied der Kirchenleitung oder eine hierfür hinzugezogene Schriftführerin oder ein hinzugezogener Schriftführer.
(
9
)
Wird die Niederschrift nicht in derselben Sitzung genehmigt und unterzeichnet, so wird der Entwurf der Niederschrift den Mitgliedern spätestens mit den Unterlagen für die nächste Sitzung zur Verfügung gestellt. In dieser wird die Niederschrift genehmigt und von der oder dem Präses unterzeichnet.
#§ 5a8#
Sitzungsformat
(1) Die Sitzung und die Tagung können als Präsenzsitzung, Videokonferenz oder durch die Zuschaltung einzelner Mitglieder mittels Videokonferenz durchgeführt werden.
(2) Wird die Sitzung des Presbyteriums, des Kreissynodalvorstandes oder der Kirchenleitung als Videokonferenz durchgeführt, kann in Einzelfällen eine Teilnahme mittels telefonischer Zuschaltung zugelassen werden.
(3) Wird die Tagung der Landessynode oder der Kreissynode als Videokonferenz durchgeführt, ist die Öffentlichkeit der Tagung zu gewährleisten.
#§ 69#
Wahlen
(
1
)
Bei Wahlen erfolgt die Stimmabgabe in der Regel in offener Abstimmung. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen. In der Geschäftsordnung der Landessynode oder der Kreissynode kann für bestimmte Wahlen geheime Abstimmung vorgeschrieben werden. Bei der Wahl der Mitglieder der Kirchenleitung ist geheim abzustimmen. Bei Wahlen nehmen alle Stimmberechtigten, auch die zur Wahl gestellten, an der Abstimmung teil.
(
2
)
Wahlen können unabhängig vom Sitzungsformat auch in einem elektronischen Verfahren durchgeführt werden. In Ausnahmefällen können Wahlen als Briefwahl durchgeführt werden, insbesondere wenn die Umstände eine Präsenzsitzung erheblich erschweren.
(
3
)
Gewählt ist im ersten und im gegebenenfalls erforderlich gewordenen zweiten Wahlgang, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält.
(
4
)
Die Möglichkeit der Blockwahl kann für bestimmte Wahlen in der Geschäftsordnung der Landessynode oder der Kreissynode vorgesehen werden. Eine Blockwahl kann nur durchgeführt werden, sofern kein Widerspruch gegen sie erhoben wird. Bei der Wahl der Mitglieder der Kirchenleitung ist einzeln abzustimmen. Die Mitglieder des Kreissynodalvorstandes können nicht durch Blockwahl gewählt werden. Wird eine Wahl als Blockwahl durchgeführt, finden die Absätze 6 und 7 keine Anwendung.
(
5
)
Vor den ersten beiden Wahlgängen können Wahlvorschläge gemacht werden, soweit nichts anderes geregelt ist. Bei der Wahl der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung sowie der Superintendentin oder des Superintendenten im Hauptamt sind Ergänzungen zu den Wahlvorschlägen des Nominierungsausschusses nur vor dem ersten Wahlgang möglich und nur zulässig, wenn die Vorgeschlagenen an dem vorausgegangenen Auswahlverfahren vollständig teilgenommen haben.
(
6
)
Kommt eine Wahl im ersten Wahlgang nicht zustande, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Entfällt auf zwei Vorgeschlagene je die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, so entscheidet abweichend von Absatz 3 das Los.
(
7
)
Kommt auch im zweiten Wahlgang eine Wahl nicht zustande, findet eine Stichwahl statt. Bei mehr als zwei Vorgeschlagenen wird die Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen durchgeführt, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
#§ 710#
Ergänzende Vertretungsregelung
(
1
)
Das Presbyterium wählt, soweit möglich, mindestens so viele Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wie Abgeordnete von ihm zur Kreissynode zu wählen sind. Vor der Wahl der Stellvertretungen beschließt es über deren Anzahl und die Reihenfolge, in der sie zum Einsatz kommen. Die Stellvertretungen können einzeln nacheinander oder gleichzeitig gewählt werden. In beiden Fällen hat jede und jeder Stimmberechtigte nur eine Stimme. Im Übrigen gilt § 6 entsprechend. Die Namen der Stellvertretungen und die beschlossene Reihenfolge leitet die oder der Vorsitzende unverzüglich der Superintendentin oder dem Superintendenten zu.
(
2
)
Die Kreissynode wählt mindestens so viele Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wie Abgeordnete von ihr zur Landessynode zu wählen sind. Vor der Wahl der Stellvertretungen beschließt sie über deren Anzahl und die Reihenfolge, in der sie zum Einsatz kommen. Die Geschäftsordnung der Kreissynode kann neben einer Einzelwahl auch eine Gesamt- oder Blockwahl vorsehen. Im Übrigen gilt § 6 entsprechend. Die Namen der Stellvertretungen leitet die Superintendentin oder der Superintendent unverzüglich der oder dem Präses zu.
(
3
)
Abgeordnete können nur durch Abgeordnete mit derselben Wahlvoraussetzung vertreten werden.
#§ 811#
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
#
2 ↑ § 1 neuer Abs. 7 eingefügt, bisherige Abs. 7 bis 10 umbenannt in Abs. 8 bis 11, neuer Abs. 10 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 103) mit Wirkung ab 16. April 2005, Abs. 10 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 62) mit Wirkung ab 1. April 2014, Abs. 2, 9 und 11 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2016, Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 48) mit Wirkung ab 16. März 2018, Abs. 10 gestrichen, bish. Abs. 11 in Abs. 10 umgewandelt und im neuen Abs. 10 Satz 2 gestrichen durch Kirchengesetz vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 59) mit Wirkung vom 16. März 2019, Abs. 5 eingefügt, bisherige Abs. 5 bis 10 umbenannt in Abs 6 bis 11 und neue Abs. 6 und 11 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 43) mit Wirkung vom 17. März 2020, Abs. 11 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 15. Mai 2020 (KABl. S. 141) mit Wirkung vom 18. Mai 2020 bis 31. Januar 2021, Änderung in Abs. 11 geht über das Fristende hinaus durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 13. November 2020 (KABl. S. 278) mit Wirkung vom 1. Februar 2021, Abs. 5 aufgehoben, bisherige Abs. 6 bis 11 umbenannt in Abs. 5 bis 10 und neuen Abs. 10 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2022 (KABl. S. 102) mit Wirkung vom 16. März 2022.
2 ↑ § 1 neuer Abs. 7 eingefügt, bisherige Abs. 7 bis 10 umbenannt in Abs. 8 bis 11, neuer Abs. 10 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 103) mit Wirkung ab 16. April 2005, Abs. 10 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 62) mit Wirkung ab 1. April 2014, Abs. 2, 9 und 11 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2016, Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 48) mit Wirkung ab 16. März 2018, Abs. 10 gestrichen, bish. Abs. 11 in Abs. 10 umgewandelt und im neuen Abs. 10 Satz 2 gestrichen durch Kirchengesetz vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 59) mit Wirkung vom 16. März 2019, Abs. 5 eingefügt, bisherige Abs. 5 bis 10 umbenannt in Abs 6 bis 11 und neue Abs. 6 und 11 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 43) mit Wirkung vom 17. März 2020, Abs. 11 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 15. Mai 2020 (KABl. S. 141) mit Wirkung vom 18. Mai 2020 bis 31. Januar 2021, Änderung in Abs. 11 geht über das Fristende hinaus durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 13. November 2020 (KABl. S. 278) mit Wirkung vom 1. Februar 2021, Abs. 5 aufgehoben, bisherige Abs. 6 bis 11 umbenannt in Abs. 5 bis 10 und neuen Abs. 10 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2022 (KABl. S. 102) mit Wirkung vom 16. März 2022.
#
3 ↑ § 2 neuer Abs. 9 eingefügt, bisherige Abs. 9 bis 13 umbenannt in Abs. 10 bis 14, neuer Abs. 12 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 103) mit Wirkung ab 16. April 2005, Abs. 12 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 62) mit Wirkung ab 1. April 2014, Abs. 2, 11 und 13 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2016, Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 48) mit Wirkung ab 16. März 2018, Abs. 12 gestrichen, bish. Abs. 13 und 14 in Abs. 12 und 13 umgewandelt und im neuen Abs. 12 Ziffer 11 durch Ziffer 10 ersetzt durch Kirchengesetz vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 59) mit Wirkung vom 16. März 2019, Abs. 11 geändert durch Kirchengesetz vom 7. September 2019 (KABl. S. 213) mit Wirkung vom 16. Oktober 2019, Abs. 2 neu gefasst und Abs. 6 und 12 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 43) mit Wirkung vom 17. März 2020, neue Abs. 10 und 11 eingefügt, bish. Abs. 10 bis 13 umbenannt in Abs. 12 bis 15 und neue Abs. 13 und 14 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 15. Mai 2020 (KABl. S. 141) mit Wirkung vom 18. Mai 2020 bis 31. Januar 2021 , Vorstehende Änderung geht über das Fristende hinaus und Abs. 10 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 13. November 2020 (KABl. S. 278) mit Wirkung vom 1. Februar 2021, Abs. 11 aufgehoben, bisherige Abs. 12 bis 15 umbenannt in Abs. 11 bis 14 und neue Abs. 12 und 13 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2022 (KABl. S. 102) mit Wirkung vom 16. März 2022.
3 ↑ § 2 neuer Abs. 9 eingefügt, bisherige Abs. 9 bis 13 umbenannt in Abs. 10 bis 14, neuer Abs. 12 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 103) mit Wirkung ab 16. April 2005, Abs. 12 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 62) mit Wirkung ab 1. April 2014, Abs. 2, 11 und 13 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2016, Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 48) mit Wirkung ab 16. März 2018, Abs. 12 gestrichen, bish. Abs. 13 und 14 in Abs. 12 und 13 umgewandelt und im neuen Abs. 12 Ziffer 11 durch Ziffer 10 ersetzt durch Kirchengesetz vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 59) mit Wirkung vom 16. März 2019, Abs. 11 geändert durch Kirchengesetz vom 7. September 2019 (KABl. S. 213) mit Wirkung vom 16. Oktober 2019, Abs. 2 neu gefasst und Abs. 6 und 12 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 43) mit Wirkung vom 17. März 2020, neue Abs. 10 und 11 eingefügt, bish. Abs. 10 bis 13 umbenannt in Abs. 12 bis 15 und neue Abs. 13 und 14 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 15. Mai 2020 (KABl. S. 141) mit Wirkung vom 18. Mai 2020 bis 31. Januar 2021 , Vorstehende Änderung geht über das Fristende hinaus und Abs. 10 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 13. November 2020 (KABl. S. 278) mit Wirkung vom 1. Februar 2021, Abs. 11 aufgehoben, bisherige Abs. 12 bis 15 umbenannt in Abs. 11 bis 14 und neue Abs. 12 und 13 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2022 (KABl. S. 102) mit Wirkung vom 16. März 2022.
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4 ↑ § 3 neuer Abs. 7 eingefügt, bisherige Abs. 7 bis 10 umbenannt in Abs. 8 bis 11, neuer Abs. 11 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 103) mit Wirkung ab 16. April 2005, Abs. 11 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 62) mit Wirkung ab 1. April 2014, Abs. 2, 8 und 10 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2016, Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 48) mit Wirkung ab 16. März 2018, Abs. 11 gestrichen durch Kirchengesetz vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 59) mit Wirkung vom 16. März 2019, Abs. 5 eingefügt, bisherige Abs. 5 bis 10 umbenannt in Abs 6 bis 11 und neuer Abs. 6 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 43) mit Wirkung vom 17. März 2020, Abs. 5 aufgehoben und bisherige Abs. 6 bis 11 umbenannt in Abs. 5 bis 10 durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2022 (KABl. S. 102) mit Wirkung vom 16. März 2022.
4 ↑ § 3 neuer Abs. 7 eingefügt, bisherige Abs. 7 bis 10 umbenannt in Abs. 8 bis 11, neuer Abs. 11 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 103) mit Wirkung ab 16. April 2005, Abs. 11 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 62) mit Wirkung ab 1. April 2014, Abs. 2, 8 und 10 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2016, Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 48) mit Wirkung ab 16. März 2018, Abs. 11 gestrichen durch Kirchengesetz vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 59) mit Wirkung vom 16. März 2019, Abs. 5 eingefügt, bisherige Abs. 5 bis 10 umbenannt in Abs 6 bis 11 und neuer Abs. 6 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 43) mit Wirkung vom 17. März 2020, Abs. 5 aufgehoben und bisherige Abs. 6 bis 11 umbenannt in Abs. 5 bis 10 durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2022 (KABl. S. 102) mit Wirkung vom 16. März 2022.
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5 ↑ § 4 Abs. 7 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2016, Abs. 2 geändert, Abs. 5 neu gefasst und Abs. 7 und 11 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 43) mit Wirkung vom 17. März 2020, neue Abs. 10 und 11 eingefügt und bish. Abs. 10 bis 12 in Abs. 12 bis 14 umbenannt durch gesetzesvertr. Verordnung vom 13. November 2020 mit Wirkung vom 14. November 2020, Abs. 11 aufgehoben und bisherige Abs. 12 bis 14 umbenannt in Abs. 11 bis 13 durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2022 (KABl. S. 102) mit Wirkung vom 16. März 2022.
5 ↑ § 4 Abs. 7 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2016, Abs. 2 geändert, Abs. 5 neu gefasst und Abs. 7 und 11 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 43) mit Wirkung vom 17. März 2020, neue Abs. 10 und 11 eingefügt und bish. Abs. 10 bis 12 in Abs. 12 bis 14 umbenannt durch gesetzesvertr. Verordnung vom 13. November 2020 mit Wirkung vom 14. November 2020, Abs. 11 aufgehoben und bisherige Abs. 12 bis 14 umbenannt in Abs. 11 bis 13 durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2022 (KABl. S. 102) mit Wirkung vom 16. März 2022.
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7 ↑ § 5 neuer Abs. 7 eingefügt, bisherige Abs. 7 und 8 umbenannt in Abs. 8 und 9 durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 103) mit Wirkung ab 16. April 2005, Abs. 2 neu gefasst, Abs. 9 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2016, Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 48) mit Wirkung ab 16. März 2018, neuer Abs. 5 eingefügt, bisherige Abs. 5 bis 9 umbenannt in Abs. 6 bis 10 und neuer Abs. 6 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 43) mit Wirkung vom 17. März 2020, Abs. 5 aufgehoben und bisherige Abs. 6 bis 10 umbenannt in Abs. 5 bis 9 durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2022 (KABl. S. 102) mit Wirkung vom 16. März 2022.
7 ↑ § 5 neuer Abs. 7 eingefügt, bisherige Abs. 7 und 8 umbenannt in Abs. 8 und 9 durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 103) mit Wirkung ab 16. April 2005, Abs. 2 neu gefasst, Abs. 9 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2016, Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 48) mit Wirkung ab 16. März 2018, neuer Abs. 5 eingefügt, bisherige Abs. 5 bis 9 umbenannt in Abs. 6 bis 10 und neuer Abs. 6 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 43) mit Wirkung vom 17. März 2020, Abs. 5 aufgehoben und bisherige Abs. 6 bis 10 umbenannt in Abs. 5 bis 9 durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2022 (KABl. S. 102) mit Wirkung vom 16. März 2022.
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8 ↑ § 5a eingefügt durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2022 (KABl. S. 102) mit Wirkung vom 16. März 2022.
8 ↑ § 5a eingefügt durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2022 (KABl. S. 102) mit Wirkung vom 16. März 2022.
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9 ↑ § 6 Abs. 1 geändert, neue Abs. 3 und 4 eingefügt, bisherige Abs. 3 und 4 umbenannt in Abs. 5 und 6 und neuer Abs. 5 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 43) mit Wirkung vom 17. März 2020, neuen Abs. 2 eingefügt, bish. Abs. 2 bis 6 in Abs. 3 bis 7 umgewandelt und neuen Abs. 6 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 15. Mai 2020 (KABl. S. 141) mit Wirkung vom 18. Mai 2020 bis 31. Januar 2021, vorstehende Änderung geht über das Fristende hinaus und Abs. 2 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 13. November 2020 (KABl. S. 278) mit Wirkung vom 1. Februar 2021, Abs. 1 und 4 geändert und Abs. 2 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2022 (KABl. S. 102) mit Wirkung vom 16. März 2022.
9 ↑ § 6 Abs. 1 geändert, neue Abs. 3 und 4 eingefügt, bisherige Abs. 3 und 4 umbenannt in Abs. 5 und 6 und neuer Abs. 5 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 43) mit Wirkung vom 17. März 2020, neuen Abs. 2 eingefügt, bish. Abs. 2 bis 6 in Abs. 3 bis 7 umgewandelt und neuen Abs. 6 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 15. Mai 2020 (KABl. S. 141) mit Wirkung vom 18. Mai 2020 bis 31. Januar 2021, vorstehende Änderung geht über das Fristende hinaus und Abs. 2 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 13. November 2020 (KABl. S. 278) mit Wirkung vom 1. Februar 2021, Abs. 1 und 4 geändert und Abs. 2 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2022 (KABl. S. 102) mit Wirkung vom 16. März 2022.
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10 ↑ § 7 eingefügt durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 55) mit Wirkung ab 16. März 2012, Abs. 1 und 2 neugefasst durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 62) mit Wirkung ab 16. März 2013, Abs. 1 geändert und Abs. 2 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 43) mit Wirkung vom 17. März 2020.
10 ↑ § 7 eingefügt durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 55) mit Wirkung ab 16. März 2012, Abs. 1 und 2 neugefasst durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 62) mit Wirkung ab 16. März 2013, Abs. 1 geändert und Abs. 2 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 43) mit Wirkung vom 17. März 2020.