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Geltungszeitraum von: 01.04.2009

Geltungszeitraum bis: 15.03.2024

Kirchengesetz
über Gesamtkirchengemeinden
(Gesamtkirchengemeindegesetz - GKGG)

Vom 16. Januar 2009

(KABl. S. 87)
geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 50)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat aufgrund der Artikel 9 und 15 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland1# das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Gesamtkirchengemeinden

( 1 ) Eine Gesamtkirchengemeinde kann gebildet werden, wenn auf Grund gemeinsamer Aufgaben auch ein gemeinsames Handeln benachbarter Kirchengemeinden auf Dauer erforderlich oder die Gliederung einer großen Kirchengemeinde notwendig ist, um die Aufgaben gemäß Artikel 1 der Kirchenordnung besser erfüllen zu können.
( 2 ) Eine Gesamtkirchengemeinde besteht aus benachbarten Kirchengemeindebereichen. Sie ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Kirchenordnung und erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
( 3 ) In einer Gesamtkirchengemeinde werden die Aufgaben des Presbyteriums einer Kirchengemeinde gemäß Artikel 16 der Kirchenordnung auf ein Gesamtpresbyterium und mehrere Bereichspresbyterien nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgeteilt. Die Mitglieder der Bereichspresbyterien werden von den Mitgliedern der Kirchengemeindebereiche gewählt. Das Gesamtpresbyterium setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Bereichspresbyterien zusammen.
( 4 ) Auf die Gesamtkirchengemeinde finden die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften Anwendung, soweit in diesem Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
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§ 22#
Errichtung, Änderung, Aufhebung einer Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) Voraussetzung für die Bildung einer Gesamtkirchengemeinde ist eine Satzung, die durch übereinstimmende Beschlüsse der Presbyterien der beteiligten benachbarten Kirchengemeinden oder durch Beschluss des Presbyteriums einer großen Kirchengemeinde zustande kommt. Vor der Beschlussfassung ist eine Gemeindeversammlung durchzuführen und der Kreissynodalvorstand anzuhören.
( 2 ) Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung. Mit der Genehmigung wird die Gesamtkirchengemeinde errichtet, worüber die Kirchenleitung eine Urkunde ausfertigt. Die Errichtungsurkunde muss das Gebiet und den Bekenntnisstand der jeweiligen Kirchengemeindebereiche bezeichnen.
( 3 ) Die Gesamtkirchengemeinde entsteht mit der Veröffentlichung der Satzung, des Genehmigungsvermerks und der Urkunde im Kirchlichen Amtsblatt, sofern nicht in der Satzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
( 4 ) Wenn die Bildung einer Gesamtkirchengemeinde durch Vereinigung mehrerer Kirchengemeinden erfolgt und die bisherigen Kirchengemeinden den Kirchengemeindebereichen entsprechen, setzen sich die Bereichspresbyterien bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl aus den Mitgliedern der jeweiligen bisherigen Presbyterien zusammen. Andernfalls bestellt der Kreissynodalvorstand zur Leitung einer neu gebildeten Gesamtkirchengemeinde Bevollmächtigte für die Kirchengemeindebereiche und aus deren Kreis Bevollmächtigte für die Gesamtkirchengemeinde. Die Bevollmächtigten für die Kirchengemeindebereiche haben die Bildung der Bereichspresbyterien durchzuführen.
( 5 ) Im Fall von Absatz 4 Satz 1 setzt sich das Gesamtpresbyterium bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl aus von den bisherigen Presbyterien aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern zusammen.
( 6 ) Im Fall von Absatz 4 Satz 1 gelten die von den bisherigen Presbyterien gewählten Abgeordneten in die Kreissynode bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl als gewählte Abgeordnete der jeweiligen Bereichspresbyterien. Andernfalls sind die Abgeordneten in die Kreissynode neu zu wählen.
( 7 ) Zur Veränderung der Gesamtkirchengemeinde ist eine Änderung der Satzung, zu ihrer Aufhebung eine Aufhebung der Satzung erforderlich. Vor Beschlussfassung der Satzung bedarf es der Durchführung einer Gemeindeversammlung in den von der Änderung oder Aufhebung betroffenen Kirchengemeindebereichen sowie der Anhörung des Kreissynodalvorstandes. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. § 3 Absatz 3 bleibt unberührt.
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§ 33#
Satzung der Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) Die Satzung muss nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes Bestimmungen treffen über
  1. die Anzahl, Gebiete und Bekenntnisstände der Kirchengemeindebereiche sowie gegebenenfalls deren eigene Bezeichnung
  2. die Organe der Gesamtkirchengemeinde mit ihren wesentlichen Aufgaben,
  3. die Zusammensetzung der Organe und deren Zustandekommen, sofern dies nicht kirchengesetzlich geregelt ist,
  4. die Aufteilung der in Artikel 16 Absatz 1 der Kirchenordnung genannten Aufgaben auf das Gesamtpresbyterium und die Bereichspresbyterien nach Maßgabe dieses Gesetzes,
  5. das Zusammenwirken der verschiedenen Organe der Gesamtkirchengemeinde.
( 2 ) Die Satzung kann darüber hinaus ergänzende Bestimmungen treffen über die Verfassung, den Dienst und die Verwaltung der Gesamtkirchengemeinde, sofern die Kirchenordnung oder dieses Kirchengesetz keine entgegenstehenden Vorschriften enthält.
( 3 ) Änderungen der Satzung sowie deren Aufhebung beschließt das Gesamtpresbyterium nach Anhörung der Bereichspresbyterien. Sofern mit der Satzungsänderung eine Änderung der Zuständigkeiten von Bereichspresbyterien und Gesamtpresbyterium bezüglich der Aufgaben gemäß Artikel 16 der Kirchenordnung oder der Einstellung von Mitarbeitenden erfolgt, bedarf sie der Zustimmung der Bereichspresbyterien. Sofern mit der Satzungsänderung Entscheidungsrechte eines Bereichspresbyteriums auf einen Fachausschuss übertragen werden, bedarf sie der Zustimmung des jeweiligen Bereichspresbyteriums.
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§ 4
Bildung der Bereichspresbyterien

( 1 ) Durch Satzung wird die Gesamtkirchengemeinde in Kirchengemeindebereiche aufgeteilt, für die je ein Bereichspresbyterium gebildet wird. Die Kirchengemeindebereiche können eine eigene Bezeichnung führen.
( 2 ) Für die Zusammensetzung der Bereichspresbyterien gelten die Regelungen der Artikel 17 bis 20 und Artikel 26 Absatz 1 der Kirchenordnung entsprechend. Die Mitgliedschaft von Pfarrerinnen und Pfarrern, deren Aufgabenbereich sich auf mehr als einen Kirchengemeindebereich erstreckt, ist durch die Satzung der Gesamtkirchengemeinde zu regeln.
( 3 ) Für die Bildung der Bereichspresbyterien gelten die Bestimmungen des Presbyterwahlgesetzes und des Kirchengesetzes über die Wahl beruflich Mitarbeitender in das Presbyterium. Im Hinblick auf die Presbyterinnen und Presbyter ist das Gemeindezugehörigkeitsgesetz für jeden Kirchengemeindebereich gesondert anzuwenden. Für die Wahlfähigkeit der Mitarbeitenden gilt die Gemeindezugehörigkeit zu der Gesamtkirchengemeinde; sie können nur in einem der Bereichspresbyterien Mitglied sein.
( 4 ) Das Bereichspresbyterium wählt aus seiner Mitte je ein Mitglied für den Vorsitz und die Stellvertretung und überträgt das Kirchmeisteramt. Artikel 21 und 22 der Kirchenordnung gelten entsprechend.
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§ 5
Aufgaben der Bereichspresbyterien

Die Bereichspresbyterien nehmen die Zuständigkeiten gemäß Artikel 35 Absatz 1 Satz 2 sowie Artikel 70 bis 94 der Kirchenordnung in ihrem Bereich wahr. Sie wählen die Abgeordneten zur Kreissynode gemäß Artikel 99 Absatz 6 oder Artikel 99 a Absätze 3 und 4 der Kirchenordnung. Sie haben die Aufgabe, über die Angelegenheiten ihres Kirchengemeindebereiches im Rahmen der in der Satzung der Gesamtkirchengemeinde festgelegten Zuständigkeiten selbstständig zu entscheiden.
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§ 64#
Bildung des Gesamtpresbyteriums

( 1 ) Dem Gesamtpresbyterium gehören an:
  1. Presbyterinnen und Presbyter, die von den Bereichspresbyterien aus ihrer Mitte gewählt werden; dabei sollen die einzelnen Pfarrbezirke berücksichtigt werden,
  2. Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber, die von den Bereichspresbyterien aus ihrer Mitte gewählt werden, sowie die Pfarrstelleninhaberinnen und -inhaber der Gesamtkirchengemeinde, deren Dienst über einen Kirchengemeindebereich hinausgeht, soweit die Satzung der Gesamtkirchengemeinde dies bestimmt,
  3. andere beruflich Mitarbeitende, die von den Bereichspresbyterien aus ihrer Mitte gewählt werden; ihre Zahl darf ein Viertel der Zahl der Presbyterinnen und Presbyter im Gesamtpresbyterium nicht überschreiten.
( 2 ) Durch die Satzung kann geregelt werden, dass die Fachausschüsse des Gesamtpresbyteriums je eines ihrer Mitglieder, das Presbyterin oder Presbyter oder Pfarrstelleninhaberin oder Pfarrstelleninhaber ist, in das Gesamtpresbyterium wählen können.
( 3 ) Die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter muss die Gesamtzahl aller beruflich Mitarbeitenden übersteigen.
( 4 ) Bei jeder turnusmäßigen Umbildung der Bereichspresbyterien ist das Gesamtpresbyterium neu zu bilden. Die nach Absatz 2 bestimmten Mitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt. Die weiteren Einzelheiten und das Verfahren regelt die Satzung der Gesamtkirchengemeinde.
( 5 ) Das Gesamtpresbyterium wählt aus seiner Mitte je ein Mitglied für den Vorsitz und die erste und zweite Stellvertretung und überträgt das Kirchmeisteramt.
( 6 ) Die Satzung kann bestimmen, dass die Bereichspresbyterien so viele Stellvertretungen wählen, wie sie Mitglieder in das Gesamtpresbyterium wählen. Mitglieder des Gesamtpresbyteriums können nur durch Stellvertretungen mit derselben Wahlvoraussetzung vertreten werden. Die Reihenfolge des Einsatzes der Stellvertretungen ist in der Satzung festzulegen.
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§ 75#
Aufgaben des Gesamtpresbyteriums

( 1 ) Dem Gesamtpresbyterium obliegt die Leitung der Gesamtkirchengemeinde. Es ist für alle Angelegenheiten der Gesamtkirchengemeinde zuständig, für die nicht eine Zuständigkeit der Bereichspresbyterien begründet ist. Es ist vor allem zuständig für Grundsatzentscheidungen über Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit und für die Vertretung der Gesamtkirchengemeinde nach außen.
( 2 ) Dem Gesamtpresbyterium obliegt die Sorge für den Bekenntnisstand der Kirchengemeindebereiche und für die Ordnung der Gesamtkirchengemeinde; es entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten:
  1. Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer für den Dienst auf der Ebene der Gesamtkirchengemeinde und die Einstellung der anderen beruflich Mitarbeitenden, deren Dienst über einen Kirchengemeindebereich hinausgeht; eine Beteiligung von Bereichspresbyterien oder von Fachausschüssen kann in der Satzung der Gesamtkirchengemeinde vorgesehen werden,
  2. Satzung der Gesamtkirchengemeinde,
  3. Haushaltsbeschluss einschließlich des Beschlusses der Haushalte und Wirtschaftspläne ihrer unselbstständigen Einrichtungen und gegebenenfalls Zuweisung von Haushaltsmitteln an die Kirchengemeindebereiche,
  4. Auf- und Feststellung des Jahresabschlusses sowie Auf- und Feststellung der Jahresabschlüsse ihrer unselbstständigen Einrichtungen,
  5. Aufstellung eines Haushaltskonsolidierungsplanes,
  6. Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben,
  7. grundlegende Veränderungen des Vermögens der Gesamtkirchengemeinde.
( 3 ) Das Gesamtpresbyterium hat die Arbeit der verschiedenen Organe zu koordinieren. Es entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Organen. Die aufsichtlichen Befugnisse der Superintendentin oder des Superintendenten, des Kreissynodalvorstandes und der Kirchenleitung bleiben unberührt.
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§ 86#
Fachausschüsse

( 1 ) Die Bereichspresbyterien können für einzelne ihrer Arbeitsgebiete und das Gesamtpresbyterium für die bereichsübergreifende fachliche Arbeit der Gesamtkirchengemeinde Fachausschüsse bilden. Artikel 31 Absatz 2 der Kirchenordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass in der Satzung zu regeln ist, durch welche Presbyterien die Fachausschüsse gebildet werden. Die Zuordnung der Fachausschüsse soll sich nach der Aufgabenverteilung zwischen dem Gesamtpresbyterium und den Bereichspresbyterien richten.
( 2 ) Für die Bildung, Zusammensetzung, Bestimmung des Vorsitzes sowie die Übertragung von Aufgaben und Rechten an Fachausschüsse des Gesamtpresbyteriums oder der Bereichspresbyterien gelten im Übrigen die Bestimmungen von Artikel 16 Absatz 2 und 3, Artikel 31 sowie Artikel 32 der Kirchenordnung entsprechend.
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§ 8a7#
Übergangsregelung

Satzungen von Gesamtkirchengemeinden sind bis zum 31. Dezember 2019 mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Einklang zu bringen. Bis zur Anpassung der Satzung gelten für bestehende Gesamtkirchengemeinden die Regelungen des Gesetzes in der Fassung vom 16. Januar 2009 (KABl. S. 87).
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§ 9
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. des Monats nach seiner Verkündung8# im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt das Kirchengesetz über Gesamtkirchengemeinden vom 16. Januar 1987 (KABl. S. 36), geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112), außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ § 2 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 50) mit Wirkung ab 16. März 2018.
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3 ↑ § 3 Abs. 1 gestrichen, Abs. 2 bis 4 umbenannt in Abs. 1 bis 3, neue Abs. 1 und 3 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 50) mit Wirkung ab 16. März 2018.
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4 ↑ § 6 Abs. 1 geändert, neue Abs. 2 und 3 eingefügt, bisherige Abs. 2 und 3 umbenannt in Abs. 4 und 5, neuer Abs. 4 geändert, Abs. 6 angefügt durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 50) mit Wirkung ab 16. März 2018.
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5 ↑ § 7 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 50) mit Wirkung ab 16. März 2018.
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6 ↑ § 8 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 gestrichen, bisheriger Abs. 3 umbenannt in Abs. 2 und neu gefasst durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 50) mit Wirkung ab 16. März 2018.
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7 ↑ § 8a eingefügt durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 50) mit Wirkung ab 16. März 2018.
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8 ↑ Das Kirchengesetz ist am 16. März 2009 verkündet worden.