.Kirchengesetz
§ 11#
§ 22#
§ 34#
§ 45#
#§ 56#
§ 67#
§ 78#
§ 810#
Geltungszeitraum von: 23.02.1979
Geltungszeitraum bis: 15.03.2024
Kirchengesetz
über die kirchliche Aufsicht für rechtsfähige kirchliche Stiftungen (Kirchliches Stiftungsaufsichtsgesetz)
Vom 18. Januar 1979
(KABl. S. 15)
geändert durch Kirchengesetze vom 15. Januar 1998 (KABl. S. 58), 14. Januar 2011 (KABl. S. 170),
16. Januar 2015 (KABl. S. 71) und 15. Januar 2016 (KABl. S. 84)
Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 11#
Geltungsbereich
Dieses Gesetz findet auf die Stiftungen Anwendung, die mit Zustimmung der Evangelischen Kirche im Rheinland von der zuständigen staatlichen Stelle als rechtsfähige kirchliche Stiftung genehmigt oder als solche anerkannt worden sind, sowie auf rechtsfähige kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie müssen ihren Sitz im Kirchengebiet haben.
#§ 22#
Aufsicht
(
1
)
Kirchliche Stiftungen (§ 1) unterstehen der Rechtsaufsicht der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchliche Stiftungsaufsicht).
(
2
)
Die kirchliche Stiftungsaufsicht wacht darüber, dass
- der Stiftung das ihr zustehende Vermögen zufließt,
- das Stiftungsvermögen und seine Erträge in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und dem Willen des Stifters sowie der Stiftungssatzung verwaltet und verwendet werden. Soweit weder durch den Stifterwillen noch durch die Satzung die Art der Kapitalerhaltung konkretisiert ist, sollte der Stiftungsvorstand bestrebt sein, unter Berücksichtigung der Stiftungszwecke das Stiftungsgrundstockkapital real zu erhalten.
(
3
)
Die gesetzlichen Befugnisse staatlicher Behörden gegenüber kirchlichen Stiftungen bleiben im Übrigen unberührt.
(
4
)
Die Stiftungsaufsicht wird von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland ausgeübt. Die Kirchenleitung kann die Stiftungsaufsicht dem Landeskirchenamt übertragen.
(
5
)
Über kirchliche Stiftungen, die sich dem Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe angeschlossen haben, führt die kirchliche Stiftungsaufsicht die Aufsicht im Benehmen mit dem Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe.
(
6
)
Die Stiftung kann gegen Beschlüsse der Kirchenleitung aus dem Bereich der Stiftungsaufsicht das Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Deutschland anrufen. § 18 des Verwaltungsgerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland3# ist entsprechend anzuwenden.
#§ 34#
Genehmigung
(
1
)
Der aufsichtlichen Genehmigung bedürfen:
- Vermögensumschichtungen, die die Stiftung in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können,
- die Gründung und die Auflösung von Gesellschaften, der Erwerb und die Veränderung von Beteiligungen daran sowie der Abschluss und die Änderung von Betriebsführungsverträgen der Zweckverwirklichungsbetriebe; ausgenommen sind der Erwerb oder der Verkauf von Beteiligungen an Gesellschaften im Rahmen der ordentlichen Vermögensverwaltung,
- Bürgschaftserklärungen,
- die Annahme von Zuwendungen, die unter die Stiftung nicht nur unerheblich belastenden Bedingungen oder Auflagen gemacht werden,
- die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
- die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben,
- Rechtsgeschäfte, die der zur Vertretung der Stiftung Befugte im Namen der Stiftung mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vornimmt, soweit eine solche Vertretung nach staatlichem Recht zulässig ist,
- unter den im staatlichen Recht festgelegten Voraussetzungen die Schmälerung des Stiftungsvermögens.
(
2
)
Genehmigungspflichtige Vorhaben sind der Stiftungsaufsicht vor ihrer Ausführung rechtzeitig anzuzeigen.
(
3
)
Die Stiftungsaufsicht kann das Vorhaben innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige beanstanden. Das beanstandete Vorhaben kann von der Stiftungsaufsicht innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat untersagt werden, wenn es den Willen des Stifters verletzen würde. Angezeigte Vorhaben, die nicht fristgemäß beanstandet oder untersagt werden, gelten als genehmigt. Die Stiftungsaufsicht kann verlangen, dass untersagte, aber bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
#§ 45#
Zustimmung
(
1
)
Über Satzungsänderungen kirchlicher Stiftungen in Nordrhein-Westfalen, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der kirchlichen Stiftung nicht wesentlich geändert wird, ist die kirchliche Stiftungsaufsicht zu unterrichten. In Rheinland-Pfalz, Hessen und im Saarland bedürfen diese Satzungsänderungen der Zustimmung der kirchlichen Stiftungsaufsicht.
(
2
)
Der Zustimmung der kirchlichen Stiftungsaufsicht bedürfen:
- Satzungsänderungen, mit denen der Stiftungszweck oder die Stiftungsorganisation wesentlich geändert werden,
- Satzungsänderungen, die die Zuordnung zur Kirche, das Stiftungsvermögen und die Anfallberechtigung betreffen,
- der Zusammenschluss der kirchlichen Stiftung mit einer anderen Stiftung und
- die Auflösung der kirchlichen Stiftung.
§ 56#
Aufsichtsmittel
(
1
)
Die Stiftungsaufsicht kann sich über alle Angelegenheiten der Stiftung jederzeit unterrichten, Einsicht in alle Unterlagen nehmen und Berichte anfordern. Die Stiftung ist verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen und durch einen unabhängigen Dritten prüfen zu lassen. Auf Verlangen der kirchlichen Stiftungsaufsicht ist der geprüfte Jahresabschluss einschließlich des Prüfungsberichts der kirchlichen Stiftungsaufsicht vorzulegen. Der Prüfungsbericht soll auch Feststellungen über die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel enthalten. Mit der Prüfung soll eine Prüfungsgesellschaft beauftragt werden; bei kleineren Stiftungen oder Förderstiftungen ist eine Prüfung durch einen unabhängigen sachkundigen Dritten ausreichend.
(
2
)
Soweit Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen gegen den im Stiftungsgeschäft oder in der Stiftungssatzung zum Ausdruck gebrachten Willen der Stifterin oder des Stifters oder gegen gesetzliche Regelungen verstoßen, kann die kirchliche Stiftungsaufsicht diese beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Beschlüsse dürfen nicht vollzogen werden.
(
3
)
Die Stiftungsaufsicht kann das Erforderliche veranlassen, wenn ein Stiftungsorgan eine durch Gesetz oder den Willen des Stifters, insbesondere die Stiftungssatzung gebotene Maßnahme nicht trifft. Kommt das Stiftungsorgan dieser Anordnung nicht nach, so kann die Stiftungsaufsicht nach Fristsetzung und Ankündigung die Anordnung auf Kosten der Stiftung selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.
(
4
)
Soweit einem anderen Stiftungsorgan als dem Vorstand die erforderlichen Mitglieder fehlen, kann die Stiftungsaufsicht sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels bestellen.
(
5
)
Hat sich ein Mitglied eines Stiftungsorgans einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Obliegenheiten nicht fähig, so kann die Stiftungsaufsicht die Abberufung dieses Mitgliedes und die Berufung eines anderen anordnen. Sie kann dem Mitglied die Wahrnehmung seiner Geschäfte einstweilen untersagen.
(
6
)
Reichen die Befugnisse der Stiftungsaufsicht nach den vorstehenden Absätzen nicht aus, einen geordneten Gang der Verwaltung der Stiftung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, so kann die Stiftungsaufsicht die Durchführung der Beschlüsse und Anordnungen einem von ihr zu bestellenden Sachwalter der Stiftung übertragen. Sein Aufgabenbereich und seine Vollmacht sind in einer Bestellungsurkunde festzulegen.
#§ 67#
Stiftungsverzeichnis
(
1
)
Die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen werden in das Stiftungsverzeichnis der Evangelischen Kirche im Rheinland aufgenommen.
(
2
)
In das Stiftungsverzeichnis sind folgende Angaben über die kirchlichen Stiftungen aufzunehmen:
- Name, Sitz und Zweck,
- Datum der Entstehung und der Anerkennung durch die kirchliche Stiftungsaufsicht,
- aktuelle Stiftungssatzung,
- vertretungsberechtigte Organe und Personen sowie die Art ihrer Vertretungsberechtigung,
- Namen und Anschriften der Mitglieder der Organe,
- zuständige staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde.
Der kirchlichen Stiftungsaufsicht sind von der Stiftung die Angaben zu den Buchstaben a) bis f) sowie deren Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
(
3
)
Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
(
4
)
Die kirchliche Stiftungsaufsicht stellt auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, wer nach Maßgabe der Satzung und der von der Stiftung mitgeteilten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist.
#§ 78#
Verwaltungsvorschriften
Die Kirchenleitung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften und eine Gebührenordnung.9#
#§ 810#
Inkrafttreten
#
2 ↑ § 2 Abs. 5 und 6 neugefasst durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 170) mit Wirkung ab 16. März 2011, Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2015 (KABl. S. 71) mit Wirkung ab 17. März 2015, Abs. 6 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 84) mit Wirkung ab 16. März 2016, Abs. 5 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 85) mit Wirkung ab 2. September 2016.
2 ↑ § 2 Abs. 5 und 6 neugefasst durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 170) mit Wirkung ab 16. März 2011, Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2015 (KABl. S. 71) mit Wirkung ab 17. März 2015, Abs. 6 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 84) mit Wirkung ab 16. März 2016, Abs. 5 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 85) mit Wirkung ab 2. September 2016.
#
4 ↑ § 3 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 170) mit Wirkung ab 16. März 2011, Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2015 (KABl. S. 71) mit Wirkung ab 17. März 2015.
4 ↑ § 3 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 170) mit Wirkung ab 16. März 2011, Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2015 (KABl. S. 71) mit Wirkung ab 17. März 2015.
#
5 ↑ § 4 eingefügt durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 170) mit Wirkung ab 16. März 2011.
5 ↑ § 4 eingefügt durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 170) mit Wirkung ab 16. März 2011.
#
6 ↑ Ehemaliger § 4 umbenannt in § 5, Abs. 1 geändert, Abs. 2 eingefügt, folgende Absätze umnummeriert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 170) mit Wirkung ab 16. März 2011, Abs. 1 neugefasst durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2015 (KABl. S. 71) mit Wirkung ab 17. März 2015.
6 ↑ Ehemaliger § 4 umbenannt in § 5, Abs. 1 geändert, Abs. 2 eingefügt, folgende Absätze umnummeriert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 170) mit Wirkung ab 16. März 2011, Abs. 1 neugefasst durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2015 (KABl. S. 71) mit Wirkung ab 17. März 2015.
#
7 ↑ § 6 eingefügt durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 170) mit Wirkung ab 16. März 2011.
7 ↑ § 6 eingefügt durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 170) mit Wirkung ab 16. März 2011.
#
8 ↑ § 5 neu gefasst durch Gesetz vom 15. Januar 1998 (KABl. S. 58) mit Wirkung ab 26. März 1998, umbenannt in § 7 durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 170) mit Wirkung ab 16. März 2011..
8 ↑ § 5 neu gefasst durch Gesetz vom 15. Januar 1998 (KABl. S. 58) mit Wirkung ab 26. März 1998, umbenannt in § 7 durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 170) mit Wirkung ab 16. März 2011..