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Geltungszeitraum von: 25.02.1975

Geltungszeitraum bis: 15.03.2024

Kirchengesetz
über die berufsbegründende Ausbildung
zum Gemeindemissionar

Vom 23. Januar 1975

(KABl. S. 22)

In Ausführung des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über das Amt des Gemeindemissionars in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Gemeindemissionarsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1974 (KABl. S. 109)1# hat die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Umfang der berufsbegründenden Gemeindemissionarsausbildung

Die berufsbegründende Ausbildung zum Gemeindemissionar (§ 8 Abs. 1 des Gemeindemissionarsgesetzes) umfasst:
  1. ein Studium von mindestens vier Studienjahren (§ 2),
  2. die Erste Prüfung (§ 3),
  3. eine praktische Ausbildung (Vorbereitungsdienst) von dreijähriger Dauer (§ 4),
  4. die Gemeindemissionarsprüfung – Zweite Prüfung (§ 5).
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§ 2
Studium

Das Studium umfasst:
  1. ein ordnungsgemäßes Studium von mindestens drei Studienjahren im Fachbereich Theologie und Religionspädagogik der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe oder an einem als gleichwertig anerkannten Fachbereich anderer Fachhochschulen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, das mit einer Abschlussprüfung für Theologie und Religionspädagogik oder einer gleichwertig anerkannten Abschlussprüfung abzuschließen ist, und
  2. ein ordnungsgemäßes Aufbaustudium von mindestens einem Studienjahr am Fachbereich Theologie und Religionspädagogik der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe. Das Aufbaustudium erweitert und vertieft die in dem religionspädagogischen Studiengang (Buchstabe a) erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Es dient ferner der Vorbereitung auf die praktische Ausbildung (§ 4).
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§ 3
Erste Prüfung

( 1 ) Die Erste Prüfung schließt das Studium ab. In ihr wird festgestellt, ob der Kandidat auf wissenschaftlicher Grundlage theologisch selbstständig zu arbeiten vermag und ob er sich gründliche Fachkenntnisse und berufspraktische Fähigkeiten erworben hat.
( 2 ) Prüfungsfächer sind:
A.
Grundwissenschaftliche Fächer:
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Bibelkunde,
  4. Systematische Theologie,
  5. Kirchengeschichte,
  6. Pädagogik,
  7. Psychologie,
  8. Soziologie;
B.
Studienschwerpunktfächer:
  1. Verkündigung und gottesdienstliches Handeln,
  2. Religionspädagogik und Katechetik,
  3. Seelsorge und Beratung,
  4. Gemeindeaufbau und kirchliche Gruppenarbeit,
  5. kirchliche Jugend- und Erwachsenenbildung.
Die unter A, B 1 und B 2 genannten Fächer sind Pflichtfächer. Außerdem hat der Studierende ein weiteres Studienschwerpunktfach auszuwählen.
( 3 ) Das Nähere regelt die Kirchenleitung in der Prüfungsordnung.
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§ 4
Praktische Ausbildung – Vorbereitungsdienst

( 1 ) Nach bestandener Erster Prüfung entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag des Kandidaten über die Aufnahme in die praktische Ausbildung zum Gemeindemissionar (Vorbereitungsdienst). Sind mehr als fünf Jahre nach Ablegung der Ersten Prüfung vergangen, so kann die Kirchenleitung die Aufnahme vom Ergebnis eines Kolloquiums abhängig machen.
( 2 ) Während des Vorbereitungsdienstes ist der Kandidat für das Amt des Gemeindemissionars Kirchenbeamter auf Widerruf. Sein Dienstherr ist die Landeskirche. Der Gemeindemissionarsanwärter erhält einen Unterhaltszuschuss2# in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Nähere regelt die Kirchenleitung.
( 3 ) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Die Kirchenleitung kann Gemeindemis­sionarsanwärtern, die bereits hauptberuflich im Verkündigungsdienst gestanden haben, einen Teil des Vorbereitungsdienstes bis zu zwei Jahren erlassen. Das Nähere regeln die Durchführungsbestimmungen.
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§ 5
Gemeindemissionarsprüfung – Zweite Prüfung

( 1 ) Die Gemeindemissionarsprüfung (Zweite Prüfung) schließt die berufsbegründende Ausbildung zum Gemeindemissionar ab. In ihr soll der Gemeindemissionarsanwärter nachweisen, dass er seine Ausbildung ergänzt und vertieft hat und in der Lage ist, seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Dienst der Kirche in Verantwortung vor dem Worte Gottes anzuwenden.
( 2 ) Prüfungsfächer sind:
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Systematische Theologie,
  4. Homiletik,
  5. Seelsorge,
  6. Katechetik,
  7. Volksmissionarische Verkündigung und Gemeindeaufbau,
  8. Kirchenkunde,
  9. Kirchenrecht und Kirchenverwaltung.
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§ 6
Prüfungsamt – Prüfungsausschüsse

( 1 ) Die Prüfungen nach § 3 und § 5 dieses Kirchengesetzes sowie nach § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 des Gemeindemissionarsgesetzes3# werden von einem Prüfungsamt (Prüfungsamt für Gemeindemissionarsprüfungen) abgenommen.
( 2 ) Das Prüfungsamt besteht aus
  1. von der Kirchenleitung berufenen Mitgliedern des Landeskirchenamtes,
  2. Mitgliedern, welche die Landessynode wählt,
  3. von der Kirchenleitung berufenen Mitgliedern, die an der Ausbildung der Gemeindemissionare mitgewirkt haben.
( 3 ) Die Kirchenleitung beruft je ein theologisches Mitglied des Landeskirchenamtes zum Vorsitzenden und zum stellvertretenden Vorsitzenden.
( 4 ) Für die Prüfungen werden Prüfungsausschüsse gebildet. Jeder Ausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Sie werden vom Vorsitzenden des Prüfungsamtes aus dessen Mitgliedern bestellt.
( 5 ) Es können auch gemeinsame Prüfungsausschüsse mit anderen Landeskirchen gebildet werden.
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§ 7
Anerkennung gleichwertiger Ausbildungsabschnitte

( 1 ) Die Kirchenleitung kann Ausbildungsabschnitte und Prüfungen anerkennen, die den Anforderungen der §§ 2 bis 5 entsprechen.
( 2 ) Sie kann ihre Entscheidung vom Ergebnis eines Kolloquiums abhängig machen.
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§ 8
Hilfsdienst

( 1 ) Nach bestandener Gemeindemissionarsprüfung entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag des Gemeindemissionarsanwärters über die Aufnahme in den Hilfsdienst.
( 2 ) Der Gemeindemissionar im Hilfsdienst wird auf seinen Auftrag für seinen Dienst ordiniert.4#
( 3 ) Der Gemeindemissionar im Hilfsdienst ist Kirchenbeamter auf Probe. Sein Dienstherr ist die Landeskirche. Er erhält Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe des Eingangsamtes für Gemeindemissionare.5#
( 4 ) Der Hilfsdienst ist für die Dauer eines Jahres Pflicht.
( 5 ) Über die Verwendung des Gemeindemissionars im Hilfsdienst entscheidet die Kirchenleitung nach den Erfordernissen der kirchlichen Arbeit. In der Regel wird er einem Pfarrer oder einem Gemeindemissionar zugewiesen. Er nimmt an den Pfarrkonventen teil. Seine Aufgaben regelt die Dienstanweisung.
( 6 ) Nach Erfüllung der Hilfsdienstpflicht entscheidet die Kirchenleitung über die Zuerkennung der Befähigung für den Dienst des Gemeindemissionars. Über die Zuerkennung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
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§ 9
Durchführungsbestimmungen – Prüfungsordnungen

Die zur Durchführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Regelungen erlässt die Kirchenleitung.
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§ 10
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.6#
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 tritt § 6 am 1. Juli 1975 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 910.
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2 ↑ Jetzt Anwärterbezüge nach dem 6. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes (Nr. 770).
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3 ↑ Nr. 910.
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4 ↑ Siehe hierzu § 2 des Kirchengesetzes zur Einführung von Änderungen der Agende der Evangelischen Kirche der Union (Nr. 257).
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5 ↑ Siehe hierzu die Grundsätze für die Einstellung und Besoldung der Gemeindemissionare (Nr. 914).
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6 ↑ Das Kirchengesetz wurde am 25. Februar 1975 verkündet.