.Geschäftsordnung
Vom 13. Januar 2006
####§ 1
§ 22#
§ 33#
§ 44#
§ 55#
§ 66#
§ 77#
§ 88#
§ 99#
§ 10
§ 11
§ 1210#
§ 1311#
§ 1412#
§ 15
§ 1613#
§ 1714#
§ 1815#
§ 1916#
§ 2017#
§ 21
§ 2218#
§ 2319#
§ 2420#
§ 2521#
§ 26
§ 2722#
§ 2823#
§ 29
§ 30
§ 3124#
§ 3225#
§ 32a26#
§ 32b27#
§ 3330#
§ 3431#
§ 35
§ 3632#
§ 3733#
§ 3834#
§ 3935#
Geltungszeitraum von: 13.01.2006
Geltungszeitraum bis: 15.03.2024
Geschäftsordnung
für die Landessynode
der Evangelischen Kirche im Rheinland
Vom 13. Januar 2006
(KABl. S. 78)
geändert durch Beschlüsse vom 13. Januar 2010 (KABl. S. 72), 13. Januar 2011 (KABl. S. 216),
11. Januar 2013 (KABl. S. 105), 23. November 2013 (KABl. S. 276), 13. und 15. Januar 2016 (KABl. S. 86),
11. Januar 2017 (KABl. S. 79), 12. Januar 2018 (KABl. S. 53) und 15. Januar 2020 (KABl. S. 48)
Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland gibt sich auf Grund des Artikels 146 der Kirchenordnung1# der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 10. Januar 2003 folgende Geschäftsordnung:
Inhaltsübersicht
§ 1
Ordentliche und außerordentliche Tagungen
(
1
)
Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Zu außerordentlichen Tagungen ist sie einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder es beantragt oder die Kirchenleitung es für erforderlich hält.
(
2
)
Die oder der Präses beruft die Landessynode auf Beschluss der Kirchenleitung ein. Die Kirchenleitung bestimmt Ort und Zeit der Tagung. Der Termin ist in der Regel drei Monate vorher den Mitgliedern der Landessynode mitzuteilen.
#§ 22#
Neubildung der Landessynode
(
1
)
In dem Jahr der Neubildung der Landessynode hat jeder Kirchenkreis nach der turnusmäßigen Umbildung der Presbyterien der oder dem Präses die Namen der von der Kreissynode gewählten Abgeordneten in die Landessynode und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter unter Angabe ihrer Personalien mitzuteilen. Die Frist zur Mitteilung wird von der Kirchenleitung festgelegt und den Kirchenkreisen frühzeitig bekannt gegeben.
(
2
)
Nach Ablauf der in Absatz 1 geregelten Frist gelten die §§ 1 bis 11 für die zukünftigen Mitglieder der Landessynode entsprechend.
#§ 33#
Vorbereitung der Tagung
(
1
)
Die oder der Präses hat dafür zu sorgen, dass die Kirchenleitung rechtzeitig die Tagung der Landessynode vorbereitet, die Legitimation ihrer Mitglieder vorprüft, die der Landessynode vorzulegenden Gesetzentwürfe und die vorliegenden Anträge der Kreissynoden, die Anträge der ständigen Synodalausschüsse und ihre eigenen Anträge feststellt.
(
2
)
Die Anträge der Kreissynoden müssen spätestens sechs Wochen vor Beginn der Landessynode bei der Kirchenleitung eingegangen sein; jeder Antrag ist in Form eines Protokollbuchauszuges einzureichen.
(
3
)
Die Kirchenleitung fragt rechtzeitig bei den Kreissynodalvorständen an, welche Wünsche und Anregungen für die kommende Tagung der Landessynode bestehen.
(
4
)
Vor der Beschlussfassung der Kirchenleitung über die Verhandlungsgegenstände versammelt die oder der Präses die Vorsitzenden der ständigen Synodalausschüsse zu einer vorbereitenden Aussprache.
(
5
)
Die Mitglieder der Landessynode haben das Recht, schriftliche Anfragen an die Kirchenleitung zur Beantwortung auf der kommenden Tagung zu richten. Diese müssen spätestens vier Wochen vor Beginn der Landessynode bei der Kirchenleitung eingegangen sein.
(
6
)
Die Kirchenleitung kann der Landessynode die Nichtbehandlung eines Antrages einer Kreissynode vorschlagen.
(
7
)
Am Ende einer Wahlperiode stellt die Kirchenleitung fest, welche Anträge nach Absatz 1, die im Laufe der Wahlperiode an die Landessynode gestellt wurden, noch nicht erledigt sind. Sie schlägt der Landessynode vor, ob und in welcher Form sie weiter bearbeitet werden sollen.
#§ 44#
Einberufung und Einladung
(
1
)
Die oder der Präses lädt möglichst sechs Wochen vor Beginn der Tagung der Landessynode deren Mitglieder sowie die mit beratender Stimme Teilnehmenden oder Hinzugezogenen ein. In dem Einladungsschreiben sind Ort und Zeit des Zusammentritts der Landessynode und die geplante Dauer der Tagung anzugeben.
(
2
)
In dringenden Fällen kann die Einladung ohne Einhaltung der Fristen erfolgen. Die Landessynode ist in diesem Fall nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihres ordentlichen Mitgliederbestandes sich mit der Nichteinhaltung der Frist einverstanden erklärt. Dies ist im Protokoll festzuhalten.
(
3
)
Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es dies der oder dem Präses und gleichzeitig auch der Superintendentin oder dem Superintendenten unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter umgehend einzuladen.
(
4
)
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschlnad und die Leitungen der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche werden zu den Tagungen der Landessynode eingeladen. Die Leitungen anderer Kirchen sowie Gäste können auf Beschluss der Kirchenleitung eingeladen werden.
#§ 55#
Verhandlungsgegenstände und Vorlagen
(
1
)
Die Tagesordnung der ersten Sitzung, eine Übersicht der Verhandlungsgegenstände sowie die Vorlagen sind mindestens 21 Tage vor Beginn der Landessynode den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Bei Wahlvorlagen gilt dies nur für die Wahl der Mitglieder der Kirchenleitung.
(
2
)
Beschlussvorlagen müssen eine Begründung enthalten. In dieser ist eine Aussage zu den finanziellen Auswirkungen, insbesondere zum Verwaltungsaufwand, zu treffen. Die finanziellen Auswirkungen sind möglichst zu beziffern; ist dieses nicht möglich, sind die Auswirkungen zu beschreiben.
(
3
)
Vorlagen für Wahlen der Mitglieder der Kirchenleitung müssen Angaben zu den zu besetzenden Positionen und den zu erfüllenden Wahlvoraussetzungen enthalten. Die Vorlagen sollen Personalvorschläge enthalten, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen. Für das weitere Verfahren gilt § 31.
(
4
)
Möglichst zehn Tage vor dem Beginn der Landessynode erhalten die Mitglieder und die nach § 4 Einzuladenden das Mitgliederverzeichnis, eine Mitteilung über die vorgeschlagene oder beschlossene Zusammensetzung der Ausschüsse (§ 18) und den Wortlaut der Anträge an die Landessynode.
#§ 66#
Arbeitsmaterial
Das Landeskirchenamt sorgt dafür, dass das für die Verhandlungen benötigte Material den Mitgliedern der Landessynode zur Verfügung steht. Alle Unterlagen für die Landessynode werden in der Regel in elektronischer Form bereitgestellt oder übermittelt. Über die Bereitstellung der Unterlagen sind die Synodalen zu informieren.
#§ 77#
Vorbereitungstagung
Tritt die Landessynode nur zu einer ordentlichen Tagung im Jahr zusammen, lädt die Kirchenleitung die Mitglieder der Landessynode zu einer Vorbereitungstagung ein.
#§ 88#
Synodalgottesdienst
Die oder der Präses leitet den Synodalgottesdienst. Die Synodalpredigerin oder der Synodalprediger wird von der Kirchenleitung bestimmt.
#§ 99#
Sitzordnung im Plenum
(
1
)
Die Abgeordneten der Kirchenkreise nehmen in der Regel in alphabetischer Ordnung der Kirchenkreise ihre Plätze ein. Die von der Kirchenleitung berufenen Mitglieder haben ihren Platz bei den Abgeordneten des Kirchenkreises ihrer Wohnsitzgemeinde.
(
2
)
Die nach Artikel 132 Abs. 2 Buchstabe d) der Kirchenordnung entsandten Professorinnen und Professoren der evangelischen Theologie, die Schriftführenden, die nicht zur Kirchenleitung gehörenden Mitglieder des Landeskirchenamtes und die Gäste haben gesonderte Plätze..
#§ 10
Öffentlichkeit der Tagungen
Die Tagungen der Landessynode sind öffentlich, soweit nicht gemäß Artikel 140 Abs. 1 Satz 1 der Kirchenordnung die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist oder die Landessynode im Einzelfall gemäß Artikel 140 Abs. 1 Satz 2 der Kirchenordnung Nichtöffentlichkeit beschließt. Beratung und Beschlussfassung über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit sind nicht öffentlich.
#§ 11
Verpflichtung zur Verschwiegenheit
(
1
)
Die Mitglieder der Landessynode sind in allen Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Amtes, insbesondere in seelsorglichen Zusammenhängen, bekannt werden oder die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als solche bezeichnet sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet, auch wenn sie aus ihrem Amt ausgeschieden sind. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten.
(
2
)
Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch für andere an der Landessynode und ihren Tagungsausschüssen teilnehmende Personen.
#§ 1210#
Anberaumung und Leitung der Sitzungen
(
1
)
Die Sitzungen der Landessynode werden von der oder dem Präses anberaumt und geleitet. Sie oder er kann die Leitung der Verhandlungen oder von Teilen derselben auf ein anderes Mitglied des Präsidiums übertragen. Bei den Berichten der oder des Präses und der Kirchenleitung nach Artikel 139 der Kirchenordnung sowie bei der anschließenden Aussprache über die Berichte übernimmt in der Regel die Superintendentin oder der Superintendent mit der längsten Amtszeit, die oder der nicht der Kirchenleitung angehört, die Verhandlungsleitung.
(
2
)
Wenn die Beratung oder Beschlussfassung das Leitungshandeln der Kirchenleitung als solches betrifft, überträgt die oder der Präses der Superintendentin oder dem Superintendenten mit der längsten Amtszeit, die oder der nicht der Kirchenleitung angehört, die Leitung dieser Verhandlungen.
(
3
)
Auf einen von mindestens 20 weiteren Mitgliedern der Landessynode unterstützten Geschäftsordnungsantrag kann die Landessynode eine derartige Übertragung der Verhandlungsleitung nach Absatz 2 beschließen.
(
4
)
Im Falle der Übertragung wird die Verhandlungsleitung durch das Synodalbüro unterstützt.
(
5
)
Jede Sitzung wird mit Gottes Wort und Gebet eröffnet und mit Gebet geschlossen.
#§ 1311#
Beschlussfähigkeit, Legitimation
(
1
)
Vor dem Eintritt in die Verhandlungen ist die Beschlussfähigkeit der Landessynode festzustellen. Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so kann jedes Mitglied Zählung durch Namensaufruf beantragen. Ergibt sich, dass die Sitzung der Landessynode nicht mehr beschlussfähig ist, so müssen die Verhandlungen bis zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit unterbrochen werden. Die Beschlussunfähigkeit ist in der Niederschrift festzuhalten.
(
2
)
Nachdem die oder der Präses über die Vorprüfung durch die Kirchenleitung berichtet hat, entscheidet die Landessynode über die Legitimation ihrer Mitglieder.
(
3
)
Bis zur Entscheidung über die Legitimation der Mitglieder gelten die Geladenen als vorläufig legitimiert.
#§ 1412#
Teilnahme
(
1
)
Die Mitglieder der Landessynode sind verpflichtet, an der Tagung der Landessynode sowie an den einzelnen Sitzungen von Anfang bis Ende teilzunehmen.
(
2
)
Die Mitglieder, die aus wichtigem Grund einer Plenarsitzung dauerhaft oder zeitweise fernbleiben müssen, zeigen dies der oder dem Präses unter Angabe des Grundes schriftlich oder per E-Mail an. Während der Tagung kann das Synodalbüro als Empfänger fungieren.
(
3
)
Bei Nichtteilnahme oder Abwesenheit eines Mitglieds von mehr als 24 Stunden soll die Stellvertretung geladen werden.
#§ 15
Synodalgelöbnis
Zum Eintritt in die Landessynode legen die Mitglieder, die nicht bereits in anderer Eigenschaft ein Gelübde auf das Wort Gottes, die Bekenntnisse unserer Kirche und ihre Ordnung abgelegt haben, das in Artikel 44 Abs. 2 der Kirchenordnung vorgesehene Amtsgelübde ab.
#§ 1613#
Wahl der Schriftführenden
Die Landessynode wählt auf Vorschlag der Kirchenleitung Synodale, die für die inhaltliche Richtigkeit der Niederschriften verantwortlich sind. Die Niederschriften werden durch Mitarbeitende des Landeskirchenamtes verfasst.
#§ 1714#
Berichte
(
1
)
Die Kirchenleitung erstattet jährlich bei einer ordentlichen Tagung der Landessynode einen Bericht über ihre Tätigkeit und über die Ausführung der Beschlüsse der Landessynode. Die oder der Präses berichtet mindestens bei jeder zweiten ordentlichen Tagung über die für die Kirche bedeutsamen Ereignisse. Über die Berichte findet eine Aussprache statt.
(
2
)
Im Anschluss an die Aussprache über die Berichte beantwortet die Kirchenleitung die von den Mitgliedern schriftlich vorgelegten Anfragen (§ 3 Abs. 5). Zusatzfragen aus der Landessynode sind zulässig.
(
3
)
Berichte über die Tätigkeit der Ständigen Synodalausschüsse und die Arbeit der Ämter, Werke und Einrichtungen der Evangelischen Kirche im Rheinland werden den Mitgliedern möglichst mit den Verhandlungsunterlagen zu der letzten ordentlichen Tagung der Wahlperiode vorgelegt. Sie können auf Beschluss der Landessynode oder des Präsidiums zur Aussprache gestellt werden. In besonderen Fällen kann die Kirchenleitung den Vertreterinnen und Vertretern wichtiger Zweige innerkirchlicher Arbeit gestatten, ihre Anliegen der Landessynode vorzutragen.
(
4
)
Die von der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität beschlossenen kirchlichen Prüfungsstandards und der Bericht der Kommission nach dem Rechnungsprüfungsgesetz werden mit den Verhandlungsunterlagen vorgelegt und dem Finanzausschuss (VI) zugewiesen.
#§ 1815#
Bildung der Tagungsausschüsse
(
1
)
Zur Vorbereitung der Beschlüsse der Landessynode werden die erforderlichen Tagungsausschüsse gebildet, in der Regel:
- Theologischer Ausschuss (I),
- Ausschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen (II),
- Ausschuss für öffentliche Verantwortung (III),
- Innerkirchlicher Ausschuss (IV),
- Ausschuss für Erziehung und Bildung (V),
- Finanzausschuss (VI),
- Nominierungsausschuss (VII).
In Ausnahmefällen, insbesondere bei eintägigen Landessynoden, kann von der Bildung von Tagungsausschüssen, abgesehen werden.
(
2
)
Den Tagungsausschüssen sollen die Mitglieder der Ständigen Synodalausschüsse angehören, soweit sie Mitglieder der Landessynode sind.
(
3
)
Über die Verteilung sämtlicher Mitglieder auf die Tagungsausschüsse beschließt unter Berücksichtigung der Wünsche ihrer Mitglieder die Landessynode spätestens ein Jahr nach der Durchführung der turnusmäßigen Presbyteriumswahl für die Dauer einer Wahlperiode. Es ist auf ein angemessenes Verhältnis von Frauen und Männern zu achten.
(
4
)
Die Tagungsausschüsse treten entsprechend dem durch die Kirchenleitung vorgelegten Tagungsplan zusammen. Die oder der Vorsitzende des entsprechenden Ständigen Synodalausschusses führt den Vorsitz des Tagungsausschusses. In der ersten Sitzung nach der Neubildung der Landessynode führt die oder der bisherige Vorsitzende des entsprechenden Ständigen Synodalausschusses den Vorsitz im Tagungsausschuss.
Im Verhinderungsfall führt die oder der jeweilige stellvertretende oder bisher stellvertretende Vorsitzende des Ständigen Synodalausschusses den Vorsitz. Sofern ein Mitglied des Tagungsausschusses einen entsprechenden Antrag stellt, ist eine Wahl der oder des Vorsitzenden durchzuführen.
(
5
)
Sofern Absatz 4 nicht greift, legt die Landessynode auf Vorschlag der Kirchenleitung fest, welches Mitglied der Landessynode den Tagungsausschuss einberuft. Sofern möglich, soll dies kein hauptamtliches Mitglied der Kirchenleitung sein. Der Ausschuss wählt im Anschluss an seine Einberufung ein Mitglied für den Vorsitz.
(
6
)
Jeder Ausschuss regelt zu Beginn seiner ersten Sitzung die Schriftführung.
(
7
)
Die Vorsitzenden der Ausschüsse sollen möglichst Absprachen treffen über die Abwicklung der Tagesordnungen ihrer Ausschüsse.
(
8
)
Die Kirchenleitung kann, wenn es sachlich geboten erscheint, Mitglieder der ständigen Ausschüsse, die nicht Mitglieder der Landessynode sind, zu den Beratungen der Landessynode einladen.
(
9
)
Die Landessynode kann Gäste und Sachkundige zu den Beratungen der Tagungsausschüsse zulassen.
(
10
)
Die Mitglieder des Präsidiums haben das Recht, an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen, jederzeit das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. Die oder der Präses hat das Recht, an allen Ausschusssitzungen mit Stimmrecht teilzunehmen.
(
11
)
Absätze 9 und 10 gelten für den Nominierungsausschuss nicht.
#§ 1916#
Tagesordnung
(
1
)
Die Tagesordnung jeder Sitzung wird aufgrund der Geschäftslage und der Beschlüsse der Landessynode von der oder dem Präses festgestellt und bekannt gemacht. Andere Gegenstände als die in ihr bezeichneten dürfen nur mit Zustimmung der Landessynode verhandelt werden.
(
2
)
Eine Ausnahme bilden Fragen des Geschäftsganges oder der Geschäftsordnung sowie Anträge, die unmittelbar aus den Verhandlungen hervorgehen. Die endgültige Tagesordnung wird spätestens bei Beginn jeder Sitzung von der oder dem Präses mitgeteilt.
#§ 2017#
Anträge während der Tagung
(
1
)
Das Präsidium der Landessynode kann jederzeit Anträge stellen, die auf die Tagesordnung zu setzen und zu verhandeln sind.
(
2
)
Anträge von Mitgliedern der Landessynode, die schriftlich mit Unterzeichnung des Namens bis 16 Uhr des zweiten Sitzungstages eingereicht und von mindestens 20 weiteren Mitgliedern unterstützt sind (Initiativantrag), müssen in die Tagesordnung der Landessynode aufgenommen werden. Die Frist kann in der ersten Sitzung durch die Landessynode verändert werden. Tritt die Landessynode zu einer eintägigen Tagung zusammen, können Initiativanträge bis spätestens eine Stunde vor Beginn der ersten Plenarsit-zung eingereicht werden.
(
3
)
Anträge von Mitgliedern der Landessynode, die unmittelbar aus den Verhandlungen hervorgehen, können jederzeit schriftlich und mit Unterzeichnung des Namens gestellt werden; sie sollen eine kurze Begründung enthalten. Die oder der Präses verliest sie und stellt fest, ob der Antrag von mindestens 20 weiteren Mitgliedern unterstützt wird. Ist dies nicht der Fall, so kann über ihn nicht verhandelt werden.
(
4
)
Falls über den gleichen Gegenstand bereits auf früheren Landessynoden verhandelt worden ist, ist der Antrag möglichst an diese Verhandlung anzuschließen. Enthält ein Antrag einen Hinweis auf Bestimmungen eines Gesetzes oder einer Verordnung, so ist deren Wortlaut in den Anträgen anzuführen.
#§ 21
Aufrechterhaltung der Ordnung
(
1
)
Die Aufrechterhaltung der Ordnung ist Recht und Pflicht der oder des Präses. Sie oder er übt das Hausrecht im Versammlungsraum aus.
(
2
)
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung kann die oder der Präses nötigenfalls einem Mitglied der Landessynode einen Ordnungsruf erteilen. Gegen den Ordnungsruf kann die oder der Betroffene die Landessynode anrufen, die ohne Erörterung endgültig beschließt, ob der Ordnungsruf gerechtfertigt ist.
(
3
)
Hat der Ordnungsruf nicht die gewünschte Wirkung, so ist die oder der Präses berechtigt, das zur Ordnung gerufene Mitglied von der weiteren Teilnahme an der Sitzung auszuschließen. Gegen den Ausschluss kann die oder der Betroffene die Landessynode anrufen, die ohne Erörterung endgültig beschließt, ob der Ausschluss gerechtfertigt ist.
(
4
)
Äußerstenfalls ist die Landessynode auf kurze, von der oder dem Präses näher zu bestimmende Zeit zu unterbrechen.
#§ 2218#
Vortrag der Beratungsgegenstände und Wortmeldungen
(
1
)
Jeden in der Sitzung der Landessynode zur Beratung kommenden Gegenstand kann die oder der Präses oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person mit einem erläuternden Vortrag einleiten. Anträge zum Gegenstand der Beratung können nur von Mitgliedern der Landessynode gestellt werden.
(
2
)
Ist der Gegenstand in einem Ausschuss vorbereitet, so gibt die Verhandlungsleitung zunächst dem berichterstattenden Mitglied des Ausschusses das Wort. Das berichterstattende Mitglied des Ausschusses muss kein Mitglied der Landessynode sein.
(
3
)
Der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter oder der Urheberin oder dem Urheber eines selbstständigen Antrages gebührt das Einleitungs- und Schlusswort.
(
4
)
Im Übrigen meldet sich jedes Mitglied, das sprechen will, bei der Verhandlungsleitung. Die Verhandlungsleitung erteilt in der Reihenfolge der Meldungen das Wort. Melden sich mehrere zugleich, so entscheidet die Verhandlungsleitung über die Reihenfolge. Bei der Aussprache über Berichte und umfassende Vorlagen kann die Verhandlungsleitung die Wortmeldungen zu bestimmten Themenbereichen aufrufen oder eingegangene Wortmeldungen entsprechend bündeln. Bemerkungen zur Geschäftsordnung und zu kurzen tatsächlichen Berichtigungen gestattet sie sofort. Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach der Abstimmung erteilt.
(
5
)
Zusatz- und Gegenanträge können zu jedem Gegenstand, solange die Abstimmung noch nicht erfolgt ist, von jedem Mitglied gestellt werden. Sie sind schriftlich mit Namensnennung der Verhandlungsleitung zu überreichen und müssen zur Abstimmung gebracht werden, wenn sie nicht vor der Abstimmung zurückgenommen werden.
#§ 2319#
Beschränkung der Redezeit und Entzug des Wortes
(
1
)
Wer das Wort hat, darf nur von der Verhandlungsleitung unterbrochen werden. Diese hat Abschweifungen vom Gegenstand, bloße Wiederholungen von schon Gesagtem sowie das Ablesen von Reden tunlichst zu verhindern. Wird ein entsprechender Mahnruf nicht beachtet, so hat dieVerhandlungsleitung die Landessynode zu fragen, ob sie die Rednerin oder den Redner noch länger hören will. Wird dies verneint, so hat die Verhandlungsleitung der Rednerin oder dem Redner das Wort zu entziehen.
(
2
)
Die Landessynode kann für einzelne Verhandlungsgegenstände die Redezeit beschränken.
#§ 2420#
Geschäftsordnungsanträge
(
1
)
Jedes Mitglied kann einen Geschäftsordnungsantrag auf Schluss der Redeliste, auf Unterbrechung der Beratung, auf Schluss der Debatte, auf Übertragung der Verhandlungsleitung, auf Überweisung an einen Tagungsausschuss, oder auf Abbruch des Wahlverfahrens oder auf Vertagung eines Verhandlungsgegenstandes stellen.
(
2
)
Geschäftsordnungsanträge sind jederzeit möglich. Sie sind bei der Verhandlungsleitung anzumelden. Bei einem Antrag auf Übertragung der Verhandlungsleitung hat diese die Mitglieder der Landessynode zu fragen, ob der Antrag von 20 weiteren Mitgliedern unterstützt wird.
(
3
)
Die Landessynode entscheidet über einen Geschäftsordnungsantrag nach Zulassung einer Gegenrede, mit der kein zusätzlicher Antrag gestellt werden darf, ohne weitere Aussprache. Bereits angemeldete weitere Geschäftsordnungsanträge zu demselben Gegenstand sind bekannt zu geben (vergleiche Absatz 5). Weder die Antragstellerin oder der Antragsteller noch ein Mitglied, das zu dem Antrag Stellung nimmt, darf dabei die anstehende Sachfrage aufnehmen.
(
4
)
Vor der Abstimmung über Anträge auf Schluss der Redeliste, auf Unterbrechung der Beratung oder auf Schluss der Debatte wird die Redeliste verlesen. Vor der Abstimmung über einen Vertagungsantrag, auf Abbruch des Wahlverfahrens oder über einen Antrag auf Übertragung der Verhandlungsleitung muss die Sitzung unterbrochen werden.
(
5
)
Ist über mehrere Anträge nach Absatz 1 in Bezug auf denselben Verhandlungsgegenstand abzustimmen, so kündigt die Verhandlungsleitung die Reihenfolge vor der Abstimmung an. Vor allen übrigen Anträgen wird über sie in nachstehender Reihenfolge abgestimmt:
- Anträge auf Vertagung,
- Anträge auf Abbruch des Wahlverfahrens,
- Anträge auf Überweisung an einen Tagungsausschuss,
- Anträge auf Übertragung der Verhandlungsleitung,
- Anträge auf Schluss der Debatte,
- Anträge auf Unterbrechung der Beratung,
- Anträge auf Schluss der Redeliste.
(
6
)
Wird dem Antrag auf Vertagung stattgegeben, so soll der Verhandlungsgegenstand einem oder mehreren Ständigen Synodalausschüssen zugewiesen werden; im letzteren Fall ist der federführende Ausschuss zu bezeichnen.
(
7
)
Wird der Antrag auf Abbruch des Wahlverfahrens angenommen, so ist die Wahl beendet und die Angelegenheit an den Ständigen Nominierungsausschuss zurückgegeben.
(
8
)
Wird ein Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, so erhält die Berichterstatterin oder der Berichterstatter oder die Urheberin oder der Urheber eines zur Debatte anstehenden Antrags das Schlusswort.
(
9
)
Wird einem Antrag auf Unterbrechung der Beratung stattgegeben, so wird der Gegenstand der Beratung zu einem späteren Zeitpunkt derselben Tagung erneut zur Beratung und Abstimmung gestellt.
#§ 2521#
Abstimmung
(
1
)
Ist die Beratung geschlossen, so wird abgestimmt.
(
2
)
Jede zur Abstimmung zu bringende Frage ist von der Verhandlungsleitung so zu fassen, dass darüber mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann.
(
3
)
Liegen zu einem Gegenstand mehrere Anträge vor, so bestimmt die Verhandlungsleitung die Reihenfolge der Abstimmung. Dabei gehen weitergehende Abänderungsanträge solchen Anträgen vor, die eine geringere Abweichung von dem Hauptantrag enthalten.
(
4
)
Wird gegen die Fassung der Frage und der Anträge sowie gegen die Festsetzung ihrer Reihenfolge Einspruch erhoben, so entscheidet die Landessynode durch Abstimmung ohne Aussprache.
(
5
)
Sind Abänderungsanträge angenommen, die den Hauptantrag umgestalten, so wird über diesen in seiner neuen Gestalt abgestimmt. Wird er abgelehnt, so sind damit die schon angenommenen Abänderungsanträge hinfällig.
#§ 26
Persönliche Beteiligung
Wer an dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt ist, darf bei der Verhandlung nicht anwesend sein, muss jedoch auf eigenes Verlangen gehört werden, sich aber vor Beratung und Beschlussfassung entfernen. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
#§ 2722#
Kirchliche Gesetze und Änderungen der Kirchenordnung
(
1
)
Kirchengesetze bedürfen vor der Beschlussfassung der Beratung.
(
2
)
Änderungen der Kirchenordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten und müssen in zwei Lesungen an zwei verschiedenen Tagen beschlossen werden. Sie erfordern einen Gesetzentwurf, der die betroffenen Artikel der Kirchenordnung bezeichnet und die vorgeschlagenen Änderungen im Wortlaut aufführt.
(
3
)
Bei der Abstimmung über eine Änderung der Kirchenordnung ist in erster Lesung über jeden Artikel einzeln abzustimmen. In zweiter Lesung ist eine einzelne Abstimmung über jeden Artikel nicht erforderlich, sofern kein Mitglied Widerspruch dagegen erhebt. Für die Annahme jedes Artikels in der Einzelabstimmung und des Gesetzes in der Schlussabstimmung bedarf es in beiden Lesungen der vorgeschriebenen Mehrheit. Hat ein Artikel mehrere thematisch verschiedene Gegenstände zum Inhalt, so ist über jeden Teil dieses Artikels gesondert abzustimmen. In der Einzelabstimmung abgelehnte Artikel oder Artikelteile werden in der Schlussabstimmung nicht berücksichtigt.
(
4
)
Die Bestimmungen von Absatz 2 und Absatz 3 gelten auch für Kirchengesetze, die die Erprobung neuer Strukturen in der Kirche und neuer Ordnungen des Lebens in der Kirchengemeinde zulassen. Derartige Kirchengesetze müssen befristet sein, und zwar auf längstens fünf Jahre. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Geltungszeitraum durch einfaches Gesetz um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
#§ 2823#
Umfassende Vorlagen
(1) Bei umfassenden Vorlagen kann die Beratung und Beschlussfassung nach einzelnen Abschnitten oder Sätzen erfolgen. Der Beratung und Beschlussfassung kann eine Beratung über das Ganze vorausgehen. Diese beschränkt sich auf die in Betracht kommenden allgemeinen Gesichtspunkte und schließt ohne Abstimmung.
(2) Wenn die Beratung und Beschlussfassung der Vorlage nach einzelnen Abschnitten oder Sätzen erfolgt, muss auch über das Ganze, wie es sich nach diesen Beschlüssen gestaltet, abgestimmt werden.
#§ 29
Abstimmung
(
1
)
Die Landessynode soll sich bemühen, ihre Beschlüsse einmütig zu fassen. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel offen durch Heben der Hand oder Aufstehen.
(
2
)
Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, sofern nicht durch Kirchengesetz eine erhöhte Mehrheit vorgeschrieben ist.
#§ 30
Bekenntnisvorbehalt
(
1
)
Die Landessynode fasst ihre Beschlüsse in allen Angelegenheiten mit den Stimmen der Synodalen aller Bekenntnisse.
(
2
)
Bedenken, die von einem Bekenntnis her geltend gemacht werden (Bekenntnisvorbehalt), sind in gemeinsamer Beugung unter das Wort Gottes zu überwinden. Zu diesem Zweck kann die Landessynode einer besonderen Beratung unter denjenigen Mitgliedern Raum geben, die dem betreffenden Bekenntnis zugehören.
(
3
)
Der Bekenntniskonvent ist durch das älteste Mitglied der Landessynode einzuberufen, das sich dem betreffenden Bekenntnis zugeordnet hat. Die Sitzung ist nicht öffentlich. Es wird eine Anwesenheitsliste geführt und die Stimmberechtigung protokolliert. Die Teilnehmenden wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine Schriftführerin oder einen Schriftführer und eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter aus ihrer Mitte.
(
4
)
Bedenken können entweder vom lutherischen oder reformierten Bekenntnis oder dem Gemeinsamen beider Bekenntnisse her geltend gemacht werden. Die Mitglieder der Landessynode erklären im Fall eines Bekenntnisvorbehaltes vor den vom Präsidium zu benennenden Schriftführenden der Landessynode, welchem Bekenntnis sie sich zuordnen. Mitglieder, die keine Erklärung abgeben, nehmen am Zusammentritt des Bekenntniskonvents nicht teil.
(
5
)
Tritt die Mehrheit dieser Synodalen den Bedenken bei und gelingt es der Landessynode nicht, die Bedenken auszuräumen, so kann in der Sache nur ein Beschluss gefasst werden, der nicht gegen diese Bedenken verstößt.
#§ 3124#
Wahlvorschläge und Vorstellung der Vorgeschlagenen
(
1
)
Die Wahlvorschläge des Nominierungsausschusses sind den Mitgliedern der Landessynode spätestens am Tag vor der Wahl einschließlich der für die Vorschläge maßgeblichen Kriterien mitzuteilen.
(
2
)
Die von den Vorgeschlagenen ausgefüllten Personalbögen sollen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen an die stimmberechtigten Mitglieder der Landessynode ausgehändigt werden. Im Anschluss an den Wahlvorgang sind die ausgehändigten Personalbögen unter Verwendung einer namentlichen Liste einzusammeln und vollständig zu vernichten.
(
3
)
Den Vorgeschlagenen für die Wahl der Mitglieder der Kirchenleitung sowie der Vorsitzenden der Ständigen Synodalausschüsse soll Gelegenheit gegeben werden, sich während einer öffentlichen Sitzung vorzustellen. Die Mitglieder der Landessynode können Fragen an die Vorgeschlagenen stellen. Auf Antrag eines Mitgliedes findet im Anschluss eine Aussprache über die Vorgeschlagenen (Personaldebatte) unter Ausschluss sowohl der Öffentlichkeit als auch der Vorgeschlagenen statt. An einer Personaldebatte nehmen nur die Mitglieder der Landessynode teil. Während der Vorstellung, der Fragerunde und der Aussprache dürfen Mitbewerberinnen und Mitbewerber nicht anwesend sein oder in anderer Weise Gelegenheit zur Mitverfolgung der Sitzung haben.
(
4
)
Ergänzungen der Wahlvorschläge für die Wahl der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitungen können innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Drucksache „Wahlen“ gemacht werden. Die Vorschläge sind schriftlich oder per E-Mail an die oder den Präses zu richten. Später eingehende Ergänzungsvorschläge werden nicht berücksichtigt. Sofern die vorgeschlagene Person das Auswahlverfahren vollständig durchlaufen hat und für eine Wahl zur Verfügung steht, ergänzt der Nominierungsausschuss die Wahlvorschläge. Ansonsten teilt der Nominierungsausschuss der vorschlagenden Person mit, dass eine Ergänzung nicht in Betracht kommt.
(
5
)
Für die Wahl der nebenamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung und der Vorsitzenden der Ständigen Synodalausschüsse kann jedes Mitglied der Landessynode weitere Vorschläge für jede zu wählende Position bis zum Beginn des Tagesordnungspunktes „Vorstellung der Vorgeschlagenen“ machen. Absatz 3 gilt entsprechend.
#§ 3225#
Wahlen
(
1
)
Bei Wahlen erfolgt die Stimmabgabe in der Regel durch Heben der Hand. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen. Bei der Wahl der Mitglieder der Kirchenleitung ist einzeln geheim abzustimmen. Bei Wahlen nehmen alle Stimmberechtigten, auch die zur Wahl gestellten, an der Abstimmung teil.
(
2
)
Gewählt ist im ersten und im gegebenenfalls erforderlich gewordenen zweiten Wahlgang, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält.
(
3
)
Vor den ersten beiden Wahlgängen können Wahlvorschläge gemacht werden, soweit nichts anderes geregelt ist. Bei der Wahl der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung sind Ergänzungen zu den Wahlvorschlägen des Nominierungsausschusses nur vor dem ersten Wahlgang möglich und nur zulässig, wenn die Vorgeschlagenen an dem vorausgegangenen Auswahlverfahren vollständig teilgenommen haben.
(
4
)
Kommt eine Wahl im ersten Wahlgang nicht zustande, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Entfällt auf zwei Vorgeschlagene je die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, so entscheidet abweichend von Absatz 2 das Los.
(
5
)
Kommt auch im zweiten Wahlgang eine Wahl nicht zustande, findet eine Stichwahl statt. Bei mehr als zwei Vorgeschlagenen wird die Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen durchgeführt, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
#§ 32a26#
Gesamtwahl
(
1
)
Sind bei der Wahl zu einem Gremium mehrere Positionen zu besetzen, kann eine Gesamtwahl erfolgen. Die Synode entscheidet über die Durchführung der Gesamtwahl durch Beschluss.
(
2
)
Die Gesamtwahl findet in geheimer Abstimmung statt. Dazu erhalten die anwesenden Stimmberechtigten Stimmzettel mit den Namen der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten. Bei der Wahl für die Abgeordneten zur Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland sind die Wahlvorschläge den jeweiligen durch die Abgeordneten wahrzunehmenden Verantwortungsbereichen fest zugeordnet.
(
3
)
Bei der Gesamtwahl kann jede oder jeder Stimmberechtigte für jede Kandidatin und jeden Kandidaten eine Stimme abgeben, insgesamt jedoch höchstens so viele Stimmen, wie Kandidatinnen und Kandidaten zu wählen sind. Die Stimmen dürfen nicht auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten gehäuft werden.
(
4
)
Erreichen mehr Kandidatinnen oder Kandidaten die erforderliche Mehrheit als Positionen vorhanden sind, sind die Kandidatinnen und Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt. Die Rangfolge der Stellvertretungen ergibt sich aus der Anzahl der Stimmen. Wenn die Landessynode abweichend von Satz 2 die feste Zuordnung der Stellvertretungen zu den ersten Positionen beschließt, sind die Regelungen über die Gesamtwahl auf die jeweiligen Positionen mit ihren Stellvertretungen anzuwenden.
(
5
)
Im Übrigen gilt § 32.
#§ 32b27#
Blockwahl
(
1
)
Bei der Wahl
- der Abgeordneten zur Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland,
- der Mitglieder der Ständigen Synodalausschüsse nach Artikel 145 der Kirchenordnung,
- der Mitglieder des Ausschusses gemäß § 10 Absatz 3 der Vokationsordnung28#,
- der Mitglieder der Gemeinsamen Schlichtungsstelle der Evangelischen Kirche im Rheinland und des Diakonischen Werkes sowie
- der Mitglieder der Spruchkammer nach der Lehrbeanstandungsverordnung29#
kann der Nominierungsausschuss die Blockwahl vorschlagen, wenn die Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten der Zahl der zu besetzenden Positionen entspricht und davon ausgegangen werden kann, dass der Grad des zu erwartenden Einvernehmens dem der Einzelabstimmung gleichkommt. Das Blockwahlverfahren darf nicht angewendet werden, wenn mindestens ein Mitglied der Landessynode gegen den Vorschlag des Nominierungsausschusses Widerspruch erhebt.
(
2
)
Bei der Blockwahl werden alle Positionen gleichzeitig zur Wahl gestellt. Jede oder jeder Stimmberechtigte kann nur für oder gegen alle vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten stimmen.
(
3
)
Im Übrigen gelten § 32 Absätze 1 bis 3 entsprechend.
#§ 3330#
Niederschrift der Verhandlungen
(
1
)
Die Beratungen der Landessynode werden in ihrem vollen Umfang festgehalten.
(
2
)
In der Niederschrift müssen der Bericht der oder des Präses, der Wortlaut der Anträge und der gefassten Beschlüsse, die Ergebnisse der Abstimmungen, die Einbringungsreden sowie die wesentlichen Inhalte von Redebeiträgen enthalten sein. Die Beschlüsse werden nummeriert.
(
3
)
Die Beschlüsse der Landessynode und die von der oder dem Präses festgestellte Niederschrift werden unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zugänglich gemacht.
#§ 3431#
Feststellung der Verhandlungsniederschrift
(
1
)
Die Feststellung der Verhandlungsniederschriften wird der oder dem Präses übertragen.
(
2
)
Einsprüche gegen die Niederschrift sind bei der oder dem Präses anzubringen. Die jeweiligen Schriftführenden sind zu den Einsprüchen zu befragen. Sofern ein Einspruch gerechtfertigt ist, veranlasst die oder der Präses die Berichtigung der Niederschrift. In Zweifelsfällen entscheidet die Landessynode.
#§ 35
Sondererklärung
Will ein Mitglied in Abweichung von einem Beschluss der Landessynode eine Sondererklärung abgeben, so hat es sie vor Schluss der Sitzung desselben Tages anzumelden und sie spätestens eine Woche nach Schluss der Landessynode der oder dem Präses einzureichen. Diese Sondererklärungen werden nicht in die Verhandlungsniederschrift aufgenommen, sondern ihrer Urschrift als Anlage beigefügt sowie der Kirchenleitung vorgelegt.
#§ 3632#
Abschluss der Tagung
Ist die Tagesordnung der letzten Sitzung erledigt, so wird die Landessynode mit Rede und Gebet der oder des Präses geschlossen.
#§ 3733#
Tagegelder und Fahrkosten
Die Fahrkosten, die Tagegelder sowie etwaige Lohnausfälle der Mitglieder der Landessynode werden von der Landeskirche getragen. Die Höhe der übernahmefähigen Fahrtkosten sowie des Tagegeldes richten sich nach dem landeskirchlichen Reisekostenrecht. In begründeten Härtefällen kann aufgrund eines schriftlichen Antrages Verdienstausfall erstattet werden. Seine Höhe richtet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz.
#§ 3834#
Ausschussberatungen
(
1
)
Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich, doch haben die Mitglieder der Landessynode Zutritt. Mit Genehmigung des Ausschusses kann ihnen das Wort erteilt werden. Der Ausschuss kann bei der Beratung eines Antrages die Urheberin oder den Urheber zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
(
2
)
Die Beratungen der Ausschüsse sind zu eröffnen mit einer Einführung in die Materie, insbesondere mit einem Bericht über die Beratung der Vorlagen im Ständigen Synodalausschuss. Die mit der Einladung zu der Landessynode mitgeteilten Verhandlungsgegenstände haben in der Regel Vorrang vor der Behandlung der Initiativanträge gemäß § 20 Abs. 2.
(
3
)
Für die Verhandlungen gelten die gleichen Regeln wie für die Sitzungen der Landessynode.
(
4
)
Über die Beratungen der Ausschüsse sind Niederschriften anzufertigen; der Nominierungsausschuss ist dazu nicht verpflichtet.
(
5
)
Die Ausschüsse haben ihre Beratungsergebnisse, Gutachten oder Anträge schriftlich der Landessynode vorzulegen. Die Begründung erfolgt mündlich durch vom Ausschuss bestimmte Berichterstatterinnen und Berichterstatter.
(
6
)
Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Absatz 1 Satz 2 gelten für den Nominierungsausschuss nicht.
#§ 3935#
Auslegung der Geschäftsordnung
(
1
)
Entstehen Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung, so entscheidet die Landessynode.
(
2
)
Eine Abweichung von den Bestimmungen der Geschäftsordnung im Einzelfall ist nur zulässig, wenn sie der Kirchenordnung oder dem Verfahrensgesetz nicht widerspricht, wenn auf die Abweichung hingewiesen wird und kein Mitglied der Landessynode widerspricht.
#
2 ↑ § 2 Abs. 1 und 2 geändert, Abs. 3 angefügt durch Beschluss vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 86) mit Wirkung ab 1. Juni 2016, Abs. 1 geändert, Abs. 2 aufgehoben, bisheriger Abs. 3 umbenannt in Abs. 2 und neuer Abs. 2 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 48).
2 ↑ § 2 Abs. 1 und 2 geändert, Abs. 3 angefügt durch Beschluss vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 86) mit Wirkung ab 1. Juni 2016, Abs. 1 geändert, Abs. 2 aufgehoben, bisheriger Abs. 3 umbenannt in Abs. 2 und neuer Abs. 2 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 48).
#
3 ↑ § 3 Abs. 6 und 7 angefügt durch Beschluss vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 86) mit Wirkung ab 1. Juni 2016.
3 ↑ § 3 Abs. 6 und 7 angefügt durch Beschluss vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 86) mit Wirkung ab 1. Juni 2016.
#
4 ↑ § 4 Abs. 1 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 86) mit Wirkung ab 1. Juni 2016, Abs. 4 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 48).
4 ↑ § 4 Abs. 1 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 86) mit Wirkung ab 1. Juni 2016, Abs. 4 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 48).
#
5 ↑ § 5 Abs. 1 geändert durch Beschlüsse vom 13. Januar 2010 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2010 und vom 23. November 2013 (KABl. S. 276) mit Wirkung ab 17. Dezember 2013, bisheriger Abs. 1 umbenannt in Abs. 1 bis 3 und teilweise neu gefasst, bisheriger Abs. 2 umbenannt in Abs. 4 und geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 86) mit Wirkung ab 1. Juni 2016, Abs. 1, 3 und 4 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 48).
5 ↑ § 5 Abs. 1 geändert durch Beschlüsse vom 13. Januar 2010 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2010 und vom 23. November 2013 (KABl. S. 276) mit Wirkung ab 17. Dezember 2013, bisheriger Abs. 1 umbenannt in Abs. 1 bis 3 und teilweise neu gefasst, bisheriger Abs. 2 umbenannt in Abs. 4 und geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 86) mit Wirkung ab 1. Juni 2016, Abs. 1, 3 und 4 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 48).
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8 ↑ § 8 geändert durch Beschluss vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 53) mit Wirkung ab 12. Januar 2018, geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 48).
8 ↑ § 8 geändert durch Beschluss vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 53) mit Wirkung ab 12. Januar 2018, geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 48).
#
10 ↑ § 12 Abs. 1 geändert, Abs. 2 bis 4 eingefügt, bisheriger Abs. 2 umbenannt in Abs. 5 durch Beschluss vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 86) mit Wirkung ab 1. Juni 2016, Abs. 1 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 48).
10 ↑ § 12 Abs. 1 geändert, Abs. 2 bis 4 eingefügt, bisheriger Abs. 2 umbenannt in Abs. 5 durch Beschluss vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 86) mit Wirkung ab 1. Juni 2016, Abs. 1 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 48).
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12 ↑ § 14 Abs. 2 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 86) mit Wirkung ab 1. Juni 2016, Überschrift und Abs. 3 neu gefasst und Abs. 2 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 48).
12 ↑ § 14 Abs. 2 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 86) mit Wirkung ab 1. Juni 2016, Überschrift und Abs. 3 neu gefasst und Abs. 2 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 48).
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13 ↑ § 16 neugefasst durch Beschluss vom 13. Januar 2010 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2010.
13 ↑ § 16 neugefasst durch Beschluss vom 13. Januar 2010 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2010.
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14 ↑ § 17 Abs. 4 angefügt durch Beschluss vom 11. Januar 2013 (KABl. S. 105) mit Wirkung ab 16. April 2013, Abs. 3 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 86) mit Wirkung ab 1. Juni 2016, Abs. 1 und 3 geändert und Abs. 4 neu gefasst durch Beschluss vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 48).
14 ↑ § 17 Abs. 4 angefügt durch Beschluss vom 11. Januar 2013 (KABl. S. 105) mit Wirkung ab 16. April 2013, Abs. 3 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 86) mit Wirkung ab 1. Juni 2016, Abs. 1 und 3 geändert und Abs. 4 neu gefasst durch Beschluss vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 48).
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15 ↑ § 18 Abs. 3 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 86) mit Wirkung ab 1. Juni 2016, Abs. 4 und 5 neu gefasst, Abs. 6 eingefügt, ehemalige Abs. 6 bis 11 umbenannt in Abs. 7 bis 12, neuer Abs. 12 geändert durch Beschluss vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 53), Abs. 1 bis 3 geändert, Abs. 11 aufgehoben und bish. Abs. 12 in Abs 11 umgewandelt durch Beschluss vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 48).
15 ↑ § 18 Abs. 3 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 86) mit Wirkung ab 1. Juni 2016, Abs. 4 und 5 neu gefasst, Abs. 6 eingefügt, ehemalige Abs. 6 bis 11 umbenannt in Abs. 7 bis 12, neuer Abs. 12 geändert durch Beschluss vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 53), Abs. 1 bis 3 geändert, Abs. 11 aufgehoben und bish. Abs. 12 in Abs 11 umgewandelt durch Beschluss vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 48).
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17 ↑ § 20 Abs. 2 und 3 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 86) mit Wirkung ab 1. Juni 2016, Abs. 2 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 48).
17 ↑ § 20 Abs. 2 und 3 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 86) mit Wirkung ab 1. Juni 2016, Abs. 2 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 48).
#
18 ↑ § 22 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 und 5 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 48).
18 ↑ § 22 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 und 5 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 48).
#
22 ↑ § 27 Abs. 2 geändert, neuer Abs. 3 eingefügt, bisheriger Abs. 3 umbenannt in Abs. 4 und geändert durch Beschluss vom 13. Januar 2016 (KABl. S. 86), Abs. 1 neu gefasst durch Beschluss vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 53), Abs. 3 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 48).
22 ↑ § 27 Abs. 2 geändert, neuer Abs. 3 eingefügt, bisheriger Abs. 3 umbenannt in Abs. 4 und geändert durch Beschluss vom 13. Januar 2016 (KABl. S. 86), Abs. 1 neu gefasst durch Beschluss vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 53), Abs. 3 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 48).
#
23 ↑ § 28 neu gefasst durch Beschluss vom 11. Januar 2017 (KABl. S. 79) mit Wirkung ab 11. Januar 2017.
23 ↑ § 28 neu gefasst durch Beschluss vom 11. Januar 2017 (KABl. S. 79) mit Wirkung ab 11. Januar 2017.
#
24 ↑ § 32 neu gefasst durch Beschluss vom 13. Januar 2011 (KABl. S. 218) mit Wirkung ab 16. März 2011, § 32 umbenannt in § 31 und neu gefasst durch Beschluss vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 86) mit Wirkung ab 1. Juni 2016, Abs. 4 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 48), Abs. 1 und 3 geändert, neuen Abs. 4 eingefügt, bish. Abs. 4 in Abs. 5 umgewandelt und geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 48).
24 ↑ § 32 neu gefasst durch Beschluss vom 13. Januar 2011 (KABl. S. 218) mit Wirkung ab 16. März 2011, § 32 umbenannt in § 31 und neu gefasst durch Beschluss vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 86) mit Wirkung ab 1. Juni 2016, Abs. 4 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 48), Abs. 1 und 3 geändert, neuen Abs. 4 eingefügt, bish. Abs. 4 in Abs. 5 umgewandelt und geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 48).
#
25 ↑ § 31 umbenannt in § 32, Abs. 1 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 86) mit Wirkung ab 1. Juni 2016, Abs. 1 geändert, neuen Abs. 3 eingefügt, bish. Abs. 3 und 4 umgewandelt in Abs. 4 und 5 und neuer Abs. 4 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 48).
25 ↑ § 31 umbenannt in § 32, Abs. 1 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 86) mit Wirkung ab 1. Juni 2016, Abs. 1 geändert, neuen Abs. 3 eingefügt, bish. Abs. 3 und 4 umgewandelt in Abs. 4 und 5 und neuer Abs. 4 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 48).
#
26 ↑ § 32a eingefügt durch Beschluss vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 86) mit Wirkung ab 1. Juni 2016.
26 ↑ § 32a eingefügt durch Beschluss vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 86) mit Wirkung ab 1. Juni 2016.
#
27 ↑ § 32b eingefügt durch Beschluss vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 86) mit Wirkung ab 1. Juni 2016.
27 ↑ § 32b eingefügt durch Beschluss vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 86) mit Wirkung ab 1. Juni 2016.
#
30 ↑ § 33 Abs. 2 geändert durch Beschluss vom 13. Januar 2010 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2010, Abs. 2 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 86) mit Wirkung ab 1. Juni 2016, Abs. 3 neu gefasst durch Beschluss vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 48).
30 ↑ § 33 Abs. 2 geändert durch Beschluss vom 13. Januar 2010 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2010, Abs. 2 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 86) mit Wirkung ab 1. Juni 2016, Abs. 3 neu gefasst durch Beschluss vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 48).
#
31 ↑ § 34 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 aufgehoben und bish. Abs. 3 in Abs. 2 umgewandelt durch Beschluss vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 48).
31 ↑ § 34 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 aufgehoben und bish. Abs. 3 in Abs. 2 umgewandelt durch Beschluss vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 48).
#
32 ↑ § 37 umnummeriert in § 36 durch Beschluss vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 53) mit Wirkung ab 12. Januar 2018.
32 ↑ § 37 umnummeriert in § 36 durch Beschluss vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 53) mit Wirkung ab 12. Januar 2018.
#
33 ↑ § 38 umnummeriert in § 37 durch Beschluss vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 53) mit Wirkung ab 12. Januar 2018, § 37 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 48).
33 ↑ § 38 umnummeriert in § 37 durch Beschluss vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 53) mit Wirkung ab 12. Januar 2018, § 37 geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 48).