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Erläuterung zu § 12 Kirchenorganisationsgesetz

Dezernat 4.1

Stand: 25.06.2024

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Zu Absatz 1: Wahl in den Presbyteriumsvorsitz

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a) Wählbarkeit

Die Presbyterien sind verpflichtet, spätestens in der zweiten Sitzung der neugebildeten Presbyterien die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen und deren Amtszeit festzulegen, die in der Regel zwei Jahre beträgt (§ 12 Absatz 1 und 2 KOG). Die Wahl von Vorsitz und stellvertretendem Vorsitz ist an keine Reihenfolge gebunden und muss nicht am selben Tag erfolgen.
Die Wahl für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz erfolgt aus der Mitte der Presbyterien. Zu Vorsitzenden gewählt werden können demnach Presbyterinnen und Presbyter, Pfarrpersonen, die eine Gemeindepfarrstelle innehaben oder voll verwalten sowie die Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt in der Kirchengemeinde.
Wählt das Presbyterium eine Pfarrperson oder eine Mitarbeitende oder einen Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt in den Vorsitz, soll der stellvertretende Vorsitz einer Presbyterin oder einem Presbyter übertragen werden. Von dieser Soll-Regelung kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn das Presbyterium nachweisen kann, dass es alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um der Vorschrift Genüge zu tun.
Wählt das Presbyterium umgekehrt eine Presbyterin oder einen Presbyter zur oder zum Vorsitzenden, kann es auch den stellvertretenden Vorsitz mit einer Presbyterin oder einem Presbyter besetzen. Die früher geltende Soll-Regelung zur Wahl einer Pfarrperson oder einer oder eines Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt in den stellvertretenden Vorsitz wurde mit der Reform der Kirchenordnung im Jahr 2023/24 aufgehoben. Mit der Möglichkeit der Wahl von Presbyterinnen und Presbytern in beide Vorsitzämter soll das Ehrenamt gestärkt und die Pfarrpersonen entlastet werden.
Beruflich Mitarbeitende, die gemäß Mitarbeitendenwahlgesetz in das Presbyterium gewählt wurden, können nicht in den Vorsitz oder stellvertretenden Vorsitz gewählt werden (§ 12 Absatz 1 Satz 4 KOG).
Der Vorsitz und das Kirchmeisteramt können nicht von derselben Person ausgeübt werden (§ 13 Absatz 9 Satz 1 KOG). Es ist jedoch zulässig, dass der stellvertretende Vorsitz und das Kirchmeisteramt in einer Hand liegen (§ 13 Absatz 9 Satz 2 KOG). Selbstverständlich muss die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die Vorschriften beachten, nach denen an einer Maßnahme verschiedene Personen mitwirken müssen.
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b) Mitteilung der Gewählten

Es wird gebeten, die Namen der Vorsitzenden der Presbyterien unverzüglich nach der Wahl den Superintendentinnen und Superintendenten unter Angabe der Amtszeit mitzuteilen. Dabei ist anzugeben, ob es sich um Theologinnen oder Theologen oder Presbyterinnen oder Presbyter handelt.
Im Jahr der Neubildung der Presbyterien sollen die Superintendentinnen und Superintendenten die Namen der neu gewählten Vorsitzenden zum 1. September gesammelt dem Landeskirchenamt vorlegen.
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Zu Absatz 2: Amtszeit

Die Amtszeit beträgt in der Regel zwei Jahre. Von der Regel sollte nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Besondere Umstände, die eine Verkürzung der Amtszeit rechtfertigen, können etwa die Verschiebung einer Presbyteriumswahl oder gesundheitliche Beeinträchtigungen oder berufliche Veränderungen der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers sein.
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Zu Absatz 3:

Wenn sowohl der Vorsitz als auch der stellvertretende Vorsitz verhindert sind, übernimmt in dringenden Fällen die zur Stellvertretung bestimmte Kirchmeisterin oder der zur Stellvertretung bestimmte Kirchmeister die Vertretung. Ist auch diese oder dieser verhindert, übernimmt die nach § 13 Absatz 2 Satz 2 KOG bestimmte Stellvertretung der vorgenannten Kirchmeisterin oder des vorgenannten Kirchmeisters, sofern das Kirchmeisteramt mehreren Presbyterinnen und Presbytern übertragen ist.
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Zu Absatz 4: Verfahren bei nicht zustande gekommener Wahl

Kommt die Wahl für den Vorsitz nicht zustande, überträgt der Kreissynodalvorstand den Vorsitz einer Pfarrperson, die oder der eine Pfarrstelle in der Kirchengemeinde innehat oder mit deren voller Verwaltung beauftragt ist. Wann eine Beauftragung mit einer vollen Pfarrstelle (sog. Pfarrstellenverwaltung gemäß § 6 Absatz 1 KOG) vorliegt, richtet sich nach § 8 Absatz 6 AG.PfDG.EKD). Die Übertragung des Vorsitzes durch den Kreissynodalvorstand erfolgt auch dann, wenn zwar kein Vorsitz, aber ein stellvertretender Vorsitz gewählt worden ist. Denn andernfalls würde der stellvertretende Vorsitz faktisch zum Vorsitz.
Konnte auch der stellvertretende Vorsitz nicht besetzt werden, übernimmt die Stellvertretung die nach § 12 Absatz 3 KOG hierzu bestimmte Kirchmeisterin oder der hierzu bestimmte Kirchmeister.
Ist einer Pfarrperson nach Absatz 4 der Vorsitz übertragen worden, ist jederzeit danach noch die Wahl eines Presbyters oder einer Presbyterin möglich.
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Zu Absatz 5: Vorsitzregelung bei vakanter Pfarrstelle

Wenn die einzige Pfarrstelle einer Kirchengemeinde vakant ist und auch keine Pfarrstellenverwaltung ernannt ist und übernimmt die Superintendentin oder der Superintendent die Aufgaben des Vorsitzes oder des stellvertretenden Vorsitzes oder sie oder er überträgt den Vorsitz oder stellvertretenden Vorsitz auf eine von ihr oder ihm beauftragte Pfarrperson. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Kirchengemeinde mehrere Pfarrstellen hat und diese alle unbesetzt sind.
Übernimmt die Superintendentin oder der Superintendent die Aufgaben des Vorsitzes oder überträgt sie oder er die Vorsitzaufgaben auf eine Pfarrperson, hat sie oder er oder die beauftragte Pfarrperson volles Stimmrecht im Presbyterium und zählt mit beim ordentlichen Mitgliederbestand (§ 7 Absatz 2 KOG).
Wenn bei der Vorsitzwahl nach § 12 Absatz 1 KOG Vorsitz und stellvertretender Vorsitz mit Presbyterinnen oder Presbytern besetzt worden sind und damit Vorsitz und stellvertretender Vorsitz nicht vakant sind, erfolgt keine Vorsitzübernahme oder -übertragung durch die Superintendentin oder den Superintendenten.
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