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Erläuterung zu § 18
Kirchenorganisationsgesetz

Dezernat 4.1

Stand: 16.07.2024

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Zu Absatz 1: Bildung von Fachausschüssen und Delegation von Aufgaben

Mit der Bildung von Fachausschüssen kann das Presbyterium die Erledigung von Aufgaben delegieren und sich dadurch entlasten. Gleichzeitig bieten Fachausschüsse Mitgliedern der Kirchengemeinde die Möglichkeit, ihre Erfahrung und Fachkompetenz einzubringen.
Die Bildung von Fachausschüssen für Theologie, Gottesdienst und Kirchenmusik, Diakonie, Finanzangelegenheiten sowie die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterliegen einer Soll-Vorschrift. Diese Ausschüsse müssen also pflichtgemäß von den Presbyterien gebildet werden, es sei denn, unüberwindliche Hindernisse stehen der Bildung eines Ausschusses entgegen.
Fachausschüsse sind im Unterschied zu Arbeitsgruppen auf Dauer angelegte Ausschüsse, deren Zusammensetzung durch Gesetz vorgegeben ist. Fachausschüsse können mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet werden oder auch nur zur Beratung eingerichtet werden.
Zur Übertragung von Entscheidungsrechten ist eine Satzung des Presbyteriums erforderlich, sofern es sich nicht nur um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt (§ 16 KOG). Die Übertragung von Geschäften der laufenden Verwaltung richtet sich nach § 67 KOG. Wenn das Presbyterium Entscheidungsrechte auf einen Fachausschuss delegiert, bleibt die Gesamtverantwortung beim Presbyterium (Artikel 14 Absatz 3 KO). Es kann durch Beschluss Entscheidungen jederzeit an sich ziehen und sich in der Satzung insbesondere Einspruchsfristen, Unterrichtungsrechte oder Anwesenheitsvoraussetzungen vorbehalten (§ 16 Absatz 2 KOG).
Die Dienst- und Fachaufsicht über Mitarbeitende kann auch durch einfachen Presbyteriumsbeschluss (z.B. auf den Vorsitz eines Fachausschusses) übertragen werden (Artikel 14 Absatz 2 i) KO).
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Zu Absatz 2: Zusammensetzung der Fachausschüsse

Mit der Reform der Kirchenordnung und der Einführung des Kirchenorganisationsgesetzes im Jahr 2023/2024 ist der Personenkreis der in einen Fachausschuss berufbaren Mitglieder geweitet worden. Berufen werden können sowohl Mitglieder eines Presbyteriums als auch an Presbyteriumssitzungen mit beratender Stimme Teilnehmende sowie zum Presbyteramt befähigte sachkundige Mitglieder der Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche im Rheinland.
Es genügt die Mitgliedschaft in irgendeinem Presbyterium in der Evangelischen Kirche im Rheinland. Ebenso können alle zum Presbyteramt befähigten sachkundigen Mitglieder einer Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche im Rheinland in einen Fachausschuss berufen werden. Berufbar sind damit auch alle in einer Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche im Rheinland zum Presbyteramt befähigten beruflich Mitarbeitenden einer Kirchengemeinde.
Neu ist, dass die Fachausschussmitglieder nicht mehr derselben Kirchengemeinde angehören müssen, sondern auch aus einer anderen Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche im Rheinland kommen können. Eine Zusammenarbeit von Kirchengemeinden ist dafür nicht erforderlich. Die Mitgliedschaft in einer anderen Landeskirche ist nicht ausreichend. Das gilt auch für die beruflich Mitarbeitenden der Kirchengemeinde.
In Fachausschüsse für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen können auch Mitglieder einer Kirche, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen oder dem Internationalen Kirchen-Konvent (Rheinland-Westfalen) angehört, zu Mitgliedern berufen werden, sofern sie in ihrer Kirche die Befähigung zur Übernahme eines Leitungsamtes besitzen (§ 18 Absatz 7 KOG).
„Geborene“ Mitglieder in Fachausschüssen sind durch das Gesetz nicht vorgesehen. In einer Satzung kann daher nur geregelt werden, dass bestimmte Funktionen vertreten sein sollen, z.B. die Jugendleitung. Um die Entscheidungsfreiheit nachfolgender Presbyterien nicht einzuschränken, kann nur eine Soll-Formulierung verwendet werden: „soll bestehen aus...“.
Fachausschüsse dürfen nicht mehrheitlich aus Ordinierten bestehen. Das gleichberechtigte Zusammenwirken aller Gemeindemitglieder, ob theologisch ausgebildet oder nicht (Priestertum der Gläubigen), ist ein Grundsatz der presbyterial-synodalen-Ordnung.
Die in § 8 KOG geregelten Zugangsbeschränkungen zum Presbyterium gelten nicht für die Mitgliedschaft in Fachausschüssen, weil die Ausnahmevorschrift nicht analog auf andere Sachverhalte angewendet werden kann.
Im Hinblick auf die Anzahl der Mitglieder eines Fachausschusses gibt es folgende Möglichkeiten: Die Satzung regelt die Anzahl der Mitglieder exakt oder sie regelt eine Höchst- oder Mindestzahl oder die Anzahl der Mitglieder wird nicht in der Satzung, sondern durch Beschluss geregelt. Bei Variante 2 und 3 müssen die Ausschussvorsitzenden und Protokollführenden auf die jeweils aktuell gültige Mitgliederzahl und Beschlussfähigkeit achten und entsprechend protokollieren. Fehler wirken sich im Außenverhältnis, z.B. auf einen Vertragsabschluss, nicht aus.
Auf der presbyterialen Ebene sind keine Stellvertretungen für die Fachausschussmitglieder vorgesehen, weil die Rolle der Fachausschüsse in der fachlichen Beratung des Leitungsgremiums liegt und es nicht um die Repräsentanz bestimmter Interessengruppen oder Bereiche geht, die durch Stellvertretungen abgesichert werden müssten. Lediglich in Gesamtkirchengemeinden können für Mitglieder der Fachausschüsse des Gesamtpresbyteriums, die einem Bereichspresbyterium angehören, Stellvertretungen berufen werden (§ 8 Absatz 3 GKGG).
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Zu Absatz 3: Berufungsverfahren

a) Berufung durch Beschluss
Der Vorsitz, der stellvertretende Vorsitz und die übrigen Mitglieder der Fachausschüsse werden berufen und nicht gewählt. Die Berufung erfolgt durch Beschluss des Presbyteriums. Für den Berufungsbeschluss gelten die allgemeinen Regelungen zu Abstimmungen.
Über den Beschlussvorschlag wird mit Ja/Nein/Enthaltung abgestimmt. Der Fachausschuss ist berufen, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten mit Ja stimmt. Wenn mehr Personen vorgeschlagen werden, als Plätze im Fachausschuss vorhanden sind, kann darüber nicht abgestimmt werden. In diesem Fall müssen so viele Personen aus dem Beschlussvorschlag gestrichen werden, bis die Anzahl der Personen der der Plätze entspricht. Die Vorschlagsliste kann über entsprechende Änderungsanträge geändert werden.
Vorsitz und stellvertretender Vorsitz können im selben Beschluss abgestimmt werden; sofern nötig oder beantragt, können die Positionen in einem gesonderten Beschluss abgestimmt werden.
Eine Berufung kann durch den Berufenden jederzeit wieder zurückgenommen werden. Anders als bei der Entziehung eines Wahlamtes bedarf es keiner entsprechenden Vorschrift über die Abberufung. Dies entspricht der Grundidee der Konstruktion, dass die Berufenen zwar eine Aufgabe für das Leitungsorgan wahrnehmen, dieses aber weiterhin die Gesamtleitung inne hat.
b) Zusammensetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgaben
Das Presbyterium ist grundsätzlich frei, wen es aus dem in Absatz 2 genannten Personenkreis in einen Fachausschuss beruft. Bei der Zusammensetzung muss es jedoch die Aufgaben des Fachausschusses berücksichtigen. Zu Nachfragen bei der Satzungsberatung kann es etwa führen, wenn in einem Fachausschuss für Kirchenmusik keine Kirchenmusikerin oder kein Kirchenmusiker vorgesehen ist. Bei Fachausschüssen, denen Rechte übertragen werden, muss zur Sicherung der Gesamtverantwortung des Presbyteriums mindestens ein Mitglied des Presbyteriums in den Fachausschuss berufen werden.
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Zu Absätzen 4 und 5: Beratende Teilnahme

Minderjährige Mitglieder der Kirchengemeinde können nur mit beratender Stimme berufen werden. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden sie automatisch stimmberechtigte Mitglieder des Fachausschusses. Solange sie minderjährig sind, können sie nicht in den Ausschussvorsitz berufen werden.
Mit beratender Stimme können Personen mit besonderer Erfahrung oder Fachkunde berufen werden, die Mitglieder einer Kirche sind, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen oder dem Internationalen Kirchen-Konvent (Rheinland-Westfalen) angehört. An den Sitzungen sollen damit auch Personen ständig teilnehmen können, die keine Mitarbeitenden der Kirchengemeinde sind, etwa weil sie bei einem anderen Träger angestellt oder nicht evangelisch sind. Damit können auch evangelische Mitarbeitende mit beratender Stimme berufen werden, die einem anderen Kirchenkreis angehören. Mit beratender Stimme können auch Mitglieder einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen oder des Internationalen Kirchenkonventes berufen werden, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, da die Altersgrenzen für die Mitglieder nach § 18 Absatz 5 Satz 2 KOG entsprechend gelten.
Nicht berufbar sind aus der evangelischen Kirche Ausgetretene.
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Zu Absatz 7: Ausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

a) Jugendquote
In Fachausschüssen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gilt eine 50-Prozent-Jugendquote. Das bedeutet, dass in diesen Fachausschüssen die Anzahl der unter 27-Jährigen mindestens die Hälfte der in den Ausschuss Berufenen betragen soll. In einen Fachausschuss werden sowohl die stimmberechtigten Mitglieder als auch die mit beratender Stimme Teilnehmenden berufen. Beide Personengruppen sind für die Berechnung der Quote maßgeblich. Gäste werden nicht mitgezählt.
Die für die Beteiligungsquote junger Menschen maßgebliche Höchstaltersgrenze von 27 Jahren muss nur im Zeitpunkt der Berufung in den Fachausschuss erfüllt sein. Eine spätere Überschreitung dieser Altersgrenze wirkt sich nicht aus.
Es handelt sich um eine Soll-Regelung, die grundsätzlich verpflichtend ist, von der aber in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann.
Wenn es einen Jugendausschuss und einen Kita-Ausschuss gibt, muss die 50% Quote junger Menschen in einem Ausschuss erfüllt sein. In dem anderen Ausschuss kann die Quote freiwillig umgesetzt werden. Hintergrund der Quote ist eine größere Beteiligung der Jugend in Jugendfachausschüssen, also in Fragen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Sollte es z.B. einen Jugendausschuss und daneben auch einen Kita-Ausschuss geben, muss die Quote nur im Jugendausschuss erfüllt sein, sofern dieser die Aufgabe der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen abdeckt.
b) Mitwirkung von Nichtevangelischen
In Jugendfachausschüsse können auch Mitglieder einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) oder dem Internationalen Kirchen-Konvent (IKK) angehörenden Kirche mit Stimmrecht berufen werden, sofern sie volljährig sind. Diese Kirchenmitglieder müssen – parallel zur Voraussetzung der Befähigung zum Presbyteramt für evangelische Gemeindemitglieder – in ihrer Kirche die Befähigung zur Übernahme eines Leitungsamtes besitzen. Darüber hinaus müssen sie besondere Erfahrung oder Fachkunde vorweisen. Die in Artikel 15 KO geregelte Höchstaltersgrenze gilt auch für die Mitglieder einer der ACK und dem IKK angehörenden Kirche.
Die Mitglieder einer der ACK und dem IKK angehörenden Kirche können nicht in den Aus-schussvorsitz berufen werden.
Die Zahl der Mitglieder einer der ACK und dem IKK angehörenden Kirche in Fachausschüssen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist gedeckelt und soll die der evangelischen Ausschussmitglieder in der Regel nicht überschreiten. Es steht daher in der Verantwortung des Presbyteriums oder der Kreissynode, dafür Sorge zu tragen, dass die Deckelung in der Regel erfüllt wird. Entstehende Schwankungen des Verhältnisses, etwa durch Erreichen der Volljährigkeit minderjähriger Mitglieder oder durch Amtsniederlegungen, müssen nicht durch Abberufungen ausgeglichen werden. Das Presbyterium bzw. die Kreissynode ist aber gehalten, bei der Berufung auf die Einhaltung der Quote und für die Dauer der Amtszeit des Ausschusses auf ein angemessenes Verhältnis zu achten.
Neben Mitgliedern einer der ACK und dem IKK angehörenden Kirche können in Fachausschüsse für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen auch Personen mit beratender Stimme berufen werden, die keiner Konfession oder einer Religionsgemeinschaft angehören, die nicht zur ACK oder dem IKK angehört.
Aus der evangelischen Kirche Ausgetretene, die sich bewusst gegen die evangelische Kirche entschieden haben, gehören nicht zum Personenkreis, an den bei der Öffnung gedacht war.
Siehe auch die Handreichung zur Beteiligung junger Menschen in kirchlichen Gremien,
https://mediencenter.ekir.de/?r=93507&k=abcc5828c2
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Zu Absatz 9: Arbeit der Fachausschüsse

Für die Arbeit der Fachausschüsse verweist Absatz 9 auf die Vorschriften für die Arbeit des Presbyteriums. Der Sitzungsrhythmus kann bedarfsorientiert erfolgen und muss nicht auf monatliche Sitzungen festgelegt werden.
Eilbeschlüsse durch den Vorsitz sind für Fachausschüsse nicht vorgesehen, denn § 18 Absatz 9 KOG verweist nur auf §§ 62 bis 73 KOG, aber nicht auf § 15 KOG, im dem der Eilbeschluss geregelt ist. In dringenden Fällen können Fachausschüsse aber eine Videokonferenz einberufen.