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Geltungszeitraum von: 01.10.2015

Geltungszeitraum bis: 31.07.2024

Entgeltgruppenplan zum BAT-KF
für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen
SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF

Anlage 8 zum BAT-KF

Arbeitsrechtsregelung vom 16. Dezember 2015 (KABl. 2016, S. 44)
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 17. Februar 2016 (KABl. S. 118), 25. April 2018 (KABl. S. 157), 9. Oktober 2019 (KABl. S. 234) , 14. Dezember 2022 (KABl. S. 2), 9. August 2023 (KABl. S. 173) und 21. Februar 2024 (KABl. S. 120)

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Vorbemerkungen1#:

  1. Wird in einem Tätigkeitsmerkmal eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt, sind Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, ebenfalls so eingruppiert.
  2. Im Übrigen gelten die Vorbemerkungen des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF entsprechend.
  3. Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin der Leiterin bestellt werden, es sei denn, es handelt sich um eingruppige Einrichtungen. Soweit dies durch Betriebserlaubnis vorgeschrieben wird, ist eine ständige Vertreterin der Leiterin zu bestellen.
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1. Pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen12#

Fall-gruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen als Ergänzungskräfte2
SE 3
2.
Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit in Integrationsgruppen mit einem Anteil von mindestens einem Drittel Kinder mit Behinderung3
SE 4
3.
- gestrichen -
4.
Fachkräfte 5, 9
SE 8a
5.
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit zwei Gruppen9, 10
SE 9
6.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit
  1. in Integrationsgruppen mit einem Anteil von mindestens einem Drittel Kinder mit Behinderung oder in der Einzelintegration3,5,6,9
  2. als Facherzieherin mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben5, 9
SE 8b
7.
Leiterinnen von Kindertagesstätten7,8, 9
SE 9
8.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit zwei Gruppen7 ,8, 9, 10
SE 13
9.
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit drei Gruppen9, 10
SE 13
10.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit drei Gruppen7, 8, 9, 10
SE 15
11.
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit vier oder fünf Gruppen9, 10
SE 15
12.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit vier oder fünf Gruppen7, 8, 9, 10
SE 16
13.
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit sechs oder sieben Gruppen9, 10
SE 16
14.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit sechs oder sieben Gruppen7, 8, 9, 10
SE 17
15.
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit mindestens acht Gruppen9, 10
SE 17
16.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit mindestens acht Gruppen7, 8, 9, 10
SE 18
17.
Fachberaterinnen für Kindertagesstätten
SE 18
Anmerkungen:3#
1
Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinne der §§ 22 bis 26 SGB VIII in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht. Mitarbeiterinnen in außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten in Schulen sind in entsprechender Anwendung der Bestimmungen dieser Berufsgruppe eingruppiert, wenn die Art der Tätigkeit vergleichbar ist.
2
Ergänzungskräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiterinnen in Tätigkeiten, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen nicht Fachkräften im Sinne der Anmerkung 5 vorbehalten sind.
3
Integrationsgruppen sind Gruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind.
4
- gestrichen -
5
Im Sinne des Tätigkeitsmerkmals sind Fachkräfte diejenigen Mitarbeiterinnen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zulässig als solche einsetzbar sind (zum Beispiel: Erzieherinnen, Heilpädagoginnen, Heilerziehungspflegerinnen).
6
Einzelintegration liegt vor, wenn einzelne Kinder mit Behinderung in Gruppen mit Kindern ohne Behinderung besonders betreut werden. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind die Fachkräfte eingruppiert, die überwiegend mit der Betreuung der Kinder mit Behinderung betraut sind.
7
Leiterinnen mehrerer Kindertageseinrichtungen sind eine Entgeltgruppe höher eingruppiert, als es für die Leitung der größten zu leitenden Einrichtung vorgesehen ist. Ist die größte der zu leitenden Einrichtungen eine dreigruppige Einrichtung, ist die Leiterin zwei Entgeltgruppen höher eingruppiert. Ist die größte der zu leitenden Einrichtungen eine zweigruppige Einrichtung, ist die Leiterin in Stufe 6 zwei Entgeltgruppen höher eingruppiert.
8
Leiterinnen von Familienzentren erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 100,00 €.
9
Werden Mitarbeiterinnen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbildung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen und üben sie diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus, erhalten sie für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen die Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 20 Absatz 6 BAT-KF haben.
10
Soweit der Betrieb der Einrichtung unabhängig von einer Gruppenzahl für eine maximale Betreuungsplatzzahl zugelassen ist (Betriebserlaubnis ausschließlich nach Platzzahlen), gilt folgende Entsprechung:
Gruppenzahl
Personalgrundausstattung (Personalsockel) lt. Betriebserlaubnis
zwei Gruppen
mindestens 3,5 Vollzeitäquivalente
drei Gruppen
mindestens 6 Vollzeitäquivalente
vier oder fünf Gruppen
mindestens 9,5 Vollzeitäquivalente
sechs oder sieben Gruppen
mindestens 15 Vollzeitäquivalente
mindestens acht Gruppen
mindestens 20,5 Vollzeitäquivalente
Protokollnotiz zu Anmerkung 10
Die Arbeitsrechtliche Kommission stellt fest, dass die Voraussetzung nach Anmerkung 10 ausschließlich für Kindertagesstätten im Bundesland Rheinland-Pfalz ab 1. Juli 2021 gegeben ist.
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Übergangsregelungen4#

( 1 ) Mitarbeiterinnen, die nach den bis 30. September 2015 geltenden Entgeltgruppen eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2015 in einer der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind,
Entgeltgruppe am 30. September 2015
Entgeltgruppe am 1. Oktober 2015
SE 6, Fallgruppe 1.4
SE 8 a, Fallgruppe 1.4
SE 8, Fallgruppe 1.6
SE 8 b, Fallgruppe 1.6
SE 8, Fallgruppe 1.7
SE 9, Fallgruppe 1.7
werden stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die am 1. Oktober 2015 maßgebliche Entgeltgruppe übergeleitet.
Werden Mitarbeiterinnen aus einer individuellen Zwischenstufe einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet, verändert sich die individuelle Zwischenstufe um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächsthöhere Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. Entsprechendes gilt, wenn sich lediglich die Tabellenentgelte ab 1. Oktober 2015 erhöhen.
Werden Mitarbeiterinnen, die am 30. September 2015 in die Entgeltgruppe SE 8 eingruppiert sind, in die Entgeltgruppe SE 8b übergeleitet und haben diese bereits in der Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mindestens sechs Jahren bzw. in der Stufe 5 von mindestens acht Jahren vollendet, werden diese Mitarbeiterinnen am 1. Oktober 2015 in der neuen Entgeltgruppe SE 8b der Stufe 5 bzw. Stufe 6 zugeordnet. In der höheren Stufe beginnt die Stufenlaufzeit jeweils am 1. Oktober 2015.
Werden Mitarbeiterinnen, die am 30. September 2015 in die Entgeltgruppe SE 8 eingruppiert sind, in die Entgeltgruppe SE 9 übergeleitet und haben diese bereits in der Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mindestens vier Jahren bzw. in der Stufe 5 von mindestens fünf Jahren vollendet, werden diese Mitarbeiterinnen am 1. Oktober 2015 in der neuen Entgeltgruppe 9 der Stufe 5 bzw. Stufe 6 zugeordnet. Die Stufenlaufzeit in der höheren Stufe beginnt jeweils am 1. Oktober 2015.
Auf die nachfolgend genannten Überleitungsfälle finden die Regelungen gemäß § 14 Absatz 4 BAT-KF Anwendung:
Entgeltgruppe am 30. September 2015
Entgeltgruppe am 1. Oktober 2015
SE 7, Fallgruppe 1.5
SE 9, Fallgruppe 1.5
SE 10, Fallgruppen 1.8 und 1.9
SE 13, Fallgruppen 1.8 und 1.9
SE 13, Fallgruppen 1.10 und 1.11
SE 15, Fallgruppen 1.10 und 1.11
SE 15, Fallgruppen 1.12 und 1.13
SE 16, Fallgruppen 1.12 und 1.13
SE 16, Fallgruppen 1.14 und 1.15
SE 17, Fallgruppen 1.14 und 1.15
SE 17, Fallgruppen 1.16 und 1.17
SE 18, Fallgruppen 1.16 und 1.17
( 2 ) Für Mitarbeiterinnen, deren Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe nach den Regeln des § 14 Abs. 4 BAT-KF erfolgt und bei denen am 1. Oktober 2015 der Stufenaufstieg und die Höhergruppierung zusammenfallen, erfolgt erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung.
( 3 ) Werden Mitarbeiterinnen aus einer individuellen Endstufe einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder werden sie höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe das Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des Zuordnungs- bzw. Höhergruppierungsgewinns, den eine Mitarbeiterin erhält, die aus der Stufe 6 ihrer bisherigen Entgeltgruppe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder in diese höhergruppiert wird. Soweit sich allein die Tabellenwerte erhöhen, findet § 4 Abs. 4 Satz 4 der Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF Anwendung.
( 4 ) Mitarbeiterinnen der Entgeltgruppe SE 4, die am 30. September 2015 bereits die Stufe 5, 6 oder eine in der Höhe mindestens entsprechende individuelle Zwischen- oder Endstufe erreicht haben, behalten diese für die Dauer der Tätigkeit.
( 5 ) Die Arbeitsrechtsregelung findet auf Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 16. Dezember 2015 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, keine Anwendung.

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1 ↑ Vorbemerkung 3 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. Februar 2024 (KABl. S. 120) mit Wirkung vom 21. Februar 2024.
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2 ↑ Fallgruppen 5 und 8 bis 16 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. August 2023 (KABl. S. 173) mit Wirkung vom 1. Juli 2021.Redaktioneller Hinweis: Die Übergangsregelungen zu dieser Regelung sind im Kirchlichen Amtsblatt 09/2023 (KABl. S. 174) abgedruckt.
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3 ↑ Anmerkung 5 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. Oktober 2019 (KABl. S. 234) mit Wirkung vom 9. Oktober 2019, Textfassung von Anmerkung 5 berichtigt (KABl. S. 266), Angabe 9 an die Fallgruppen 4 bis 16, Anmerkung 9 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 14. Dezember 2022 (KABl. S. 2) mit Wirkung vom 1. Januar 2023 und Anmerkung 10 und Protokollnotiz zu Anmerkung 10 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. August 2023 mit Wirkung vom 1. Juli 2021.
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4 ↑ Übergangsregelungen geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. Februar 2016 (KABl. S. 118) mit Wirkung ab 1. Oktober 2015.