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Gesetze / Verordnungen / Normen

Nr. 1Verordnung zur Änderung des Dienstwohnungsrechts

Vom 7. November 2025

Aufgrund von §§ 24 und 25 des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (BVG-EKD) in Verbindung mit § 14 Absatz 4 des Ausführungsgesetzes zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD und § 12 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD (AG.PfDG.EKD) erlässt die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland folgende Verordnung:
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Artikel 1
Verordnung über die Dienstwohnungen der kirchlichen Mitarbeitenden
(DWVO-KF)

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Inhaltsverzeichnis
Teil I
Kirchliche Grundbestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Aufsicht
§ 3
Hausverwaltung
§ 4
Nutzung der Dienstwohnung
§ 5
steuerlicher Mietwert
§ 6
Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung
§ 7
Instandhaltung und bauliche Veränderung bei kircheneigenen Immobilien
§ 8
Härtefallregelungen
Teil II
Pfarrpersonen
§ 9
Zuweisung der Dienstwohnung, Bezugspflicht, Dauer des Dienstwohnungsverhältnisses
§ 10
Dienstwohnungsvergütung
§ 11
Angemessenheit der Dienstwohnung
§ 12
Diensträume
§ 13
Vorzeitige Nutzung/Unverschuldete verspätete Räumung der Pfarrdienstwohnung
Teil III
Beschäftigte in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis
§ 14
Bezüge, Kinderzulage, Teilzeit
§ 15
Ende Dienstwohnungsverhältnis bei Mitarbeitenden in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis
Teil IV
Schlussbestimmungen
§ 16
Durchführungsbestimmungen
§ 17
Übergangsvorschriften
§ 18
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
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Teil I
Kirchliche Grundbestimmungen

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§ 1
Anwendungsbereich

Die Verordnung über Dienstwohnungen für die Beamtinnen und Beamten und die Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände (Dienstwohnungsverordnung – DWVO) vom 3. Mai 2012 (GV. NRW. S. 201), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) – im Folgenden DWVO – ist für die Pfarrerinnen und Pfarrer und die übrigen beruflich Mitarbeitenden im Sinne von Artikel 27 der Kirchenordnung (KO), in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden, soweit in dieser Verordnung oder in anderen kirchlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen für die Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit und im Probedienst gelten entsprechend für die Pfarrerinnen und Pfarrer im privatrechtlichen Dienstverhältnis und die Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare in der Evangelischen Kirche im Rheinland.
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§ 2
Aufsicht
(zu § 1 Absatz 4 DWVO)

Oberste Dienstbehörde im Sinne der Verordnung ist das Landeskirchenamt, aufsichtführende Behörde ist die Behörde, die die Dienstwohnungszuweisung vornimmt.
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§ 3
Hausverwaltung
(zu § 1 Absatz 5 DWVO)

§ 1 Absatz 5 DWVO findet keine Anwendung.
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§ 4
Nutzung der Dienstwohnung
(zu § 3 DWVO)

( 1 ) Die oder der Dienstwohnungsinhabende hat zu Beginn des Dienstwohnungsverhältnisses keinen Anspruch auf eine vollständig renovierte Wohnung. Die Dienstwohnung ist in gebrauchsfähigem Zustand zu übergeben. Sie darf grundsätzlich nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Zu den Zwecken nach Satz 3 gehört auch die Nutzung im Wege des Homeoffice. Sie ist schonend und pfleglich zu behandeln. In der Dienstwohnung darf ein Gewerbe oder ein anderer als ein kirchlicher Beruf nur bei Übereinstimmung mit der kirchlichen Zweckbestimmung nur mit Zustimmung der Anstellungskörperschaft und der aufsichtführenden Behörde ausgeübt werden. Bei der Räumung ist die Dienstwohnung in angemessenem Zustand besenrein zurückzugeben.
( 2 ) Die oder der Dienstwohnungsinhabende kann neben der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner und den Kindern weitere Personen in die Wohnung aufnehmen, wenn sie oder er zu deren Unterstützung rechtlich oder sittlich verpflichtet ist und der Aufnahme dieser Personen nicht besondere Gründe entgegenstehen. Die Aufnahme sonstiger Personen kann von der Anstellungskörperschaft ausnahmsweise gestattet werden.
( 3 ) Die oder der Dienstwohnungsinhabende hat die Zugangswege und die an das Dienstwohnungsgrundstück angrenzenden Fußgängerflächen sauber zu halten und auf die Verkehrssicherheit zu achten, insbesondere Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Ist die Dienstwohnung von der Anstellungskörperschaft angemietet, hat die oder der Dienstwohnungsinhabende die Verkehrssicherungspflichten aus dem Mietverhältnis wahrzunehmen.
( 4 ) Die oder der Dienstwohnungsinhabende ist zur Vermietung einzelner Teile ihrer bzw. seiner Dienstwohnung ohne Einwilligung des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft nicht berechtigt.
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§ 5
Steuerlicher Mietwert
(zu § 4 Absatz 2 DWVO)

Zuständig für die Ermittlung des steuerlichen Mietwertes ist die Anstellungskörperschaft oder die von ihr beauftragte Stelle, bei Pfarrpersonen, die Körperschaft, bei der die Pfarrstelle errichtet ist.
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§ 6
Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung
(Zu § 7 Absatz 3 DWVO)

Zuständig für die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung, der Betriebskosten (§ 9 DWVO) und der sonstigen Entgelte (§ 11 DWVO) sind bei Pfarrpersonen das Landeskirchenamt oder von ihm beauftragte Stellen, bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten und bei Beschäftigten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis die Anstellungskörperschaft oder von ihr beauftragte Stellen.
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§ 7
Instandhaltung und bauliche Veränderung bei kircheneigenen Immobilien

Größere Maßnahmen zur Erhaltung oder Instandsetzung von Außenanlagen, Zäunen und Hecken sowie zur Erhaltung oder zum Ersatz des Baum- oder Strauchbestandes werden von der Anstellungskörperschaft, bei Pfarrpersonen von der Körperschaft, bei der die Pfarrstelle errichtet ist, auf ihre Kosten durchgeführt.
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§ 8
Härtefallregelung
(zu § 14 DWVO)

§ 14 DWVO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass bei Pfarrpersonen das Landeskirchenamt nach Anhörung der Anstellungskörperschaft über einen Antrag entscheidet. In allen anderen Fällen entscheidet die Anstellungskörperschaft.
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Teil II
Pfarrpersonen

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§ 9
Zuweisung der Dienstwohnung, Bezugspflicht, Dauer des Dienstwohnungsverhältnisses
(zu §§ 2 und 13 Absatz 1 DWVO)

( 1 ) Pfarrpersonen wird nach Maßgabe von § 38 PfDG.EKD eine Dienstwohnung von der Körperschaft, bei der ihre Pfarrstelle errichtet ist, zugewiesen. Soll in den Fällen nach § 38 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 PfDG.EKD auf die Zuweisung einer Dienstwohnung verzichtet oder die Zuweisung aufgehoben werden, trifft die Entscheidung die Körperschaft, bei der die Pfarrstelle errichtet ist, bei Pfarrpersonen, die Pfarrstellen von Kirchengemeinden innehaben, der Kreissynodalvorstand auf Antrag der Körperschaft, bei der die Pfarrstelle errichtet ist.
Bei der Entscheidung nach Satz 2 sind folgende Kriterien zu beachten:
  • Vereinbarkeit mit der Gesamtkonzeption der Anstellungskörperschaft,
  • Vorhandensein eines geeigneten Raumes, der der Pfarrerin oder dem Pfarrer als Amtszimmer zugewiesen wird,
  • Gewährleistung der Präsenz und Erreichbarkeit der Pfarrperson in der Kirchengemeinde, auch wenn sich der Pfarrdienst auf mehre Kirchengemeinden erstreckt,
  • bauliche und finanzielle Zumutbarkeit der Dienstwohnung,
  • Zumutbarkeit der privaten Anmietung einer Wohnung.
( 2 ) Steht neben der Pfarrperson auch die Ehegattin oder der Ehegatte in einem Pfarrdienstverhältnis, wird nur einem der Eheleute eine Dienstwohnung zugewiesen. In besonderen Fällen kann mit Einwilligung des Landeskirchenamtes beiden Eheleuten gemeinsam eine Dienstwohnung zugewiesen werden. In diesem Fall gilt die Dienstwohnung als jedem der Eheleute zur Hälfte zugewiesen.
( 3 ) Pfarrpersonen sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene Dienstwohnung zu beziehen und zu bewohnen.
( 4 ) § 13 Absatz 1 DWVO gilt mit der Maßgabe, dass das Dienstwohnungsverhältnis spätestens mit dem Ausscheiden aus der Pfarrstelle endet. Mit dem Ende des Dienstwohnungsverhältnisses ist die Dienstwohnung zu räumen. Für die Räumung der Dienstwohnung ist auf Antrag eine angemessene Frist zu gewähren. In der Regel ist eine Frist von bis zu drei Monaten nach Ende des Dienstwohnungsverhältnisses angemessen.
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§ 10
Dienstwohnungsvergütung
(zu § 4 Absatz 1, Absatz 5, § 7 Absatz 1, § 8 DWVO)

( 1 ) Für die Dienstwohnung wird der Pfarrperson eine Dienstwohnungsvergütung auf die Dienstbezüge angerechnet. Dies gilt auch, solange die Pfarrperson sich weigert, die Dienstwohnung zu beziehen, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 zugelassen ist.
( 2 ) Die Dienstwohnungsvergütung bemisst sich nach dem steuerlichen Mietwert. Bei der Festsetzung des steuerlichen Mietwertes bleiben die Nebenkosten, die Vergütung für die Garage und die Kosten für Schönheitsreparaturen unberücksichtigt. Zum Mietwert gehört nicht der Wert eines abgetrennten Amtsbereiches. Allerdings ist ein Arbeitszimmer der Pfarrerin oder des Pfarrers innerhalb der Dienstwohnung in den Mietwert einzubeziehen.
( 3 ) Abweichend von Absatz 2 und Absatz 6 können der steuerliche Mietwert und der Wert der Schönheitsreparaturen nach den einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften und steuerrechtlichen Begriffsauslegungen ermittelt werden. Besteht mit einer Oberbehörde der staatlichen Finanzverwaltung eine (Rahmen-)Vereinbarung über die allgemeinen Bewertungsmodalitäten oder beruht die bisherige Wertermittlung auf einer Einzelfallabstimmung mit dem zuständigen Finanzamt – insbesondere im Wege einer verbindlichen lohnsteuerlichen Einzelanrufungsauskunft gemäß § 42e EStG auf Grundlage einer baufachlichen Prüfung durch einen Amtlichen Bausachverständigen – sind die so ermittelten Werte anzusetzen.
( 4 ) Bei Pfarrdienstverhältnissen im Teildienst ist der Bruttodienstbezug zugrunde zu legen, der sich bei uneingeschränktem Dienst ergeben würde. Das Landekirchenamt kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Pfarrperson nach Anhörung der Körperschaft, bei der die Pfarrstelle errichtet ist, bestimmen, dass der Bruttodienstbezug zugrunde zu legen ist, der sich aus dem Teildienstverhältnis ergibt.
( 5 ) Schönheitsreparaturen sind die erforderlichen Maler- und Tapezierarbeiten. Zu ihnen gehören insbesondere das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken innerhalb der Wohnung, das Anstreichen der Türen und Fenster von innen, der Heizkörper, der Heizrohre und anderer über Putz liegender Versorgungsleitungen sowie der Einbauschränke.
( 6 ) Die Pfarrperson trägt die Hälfte der notwendigen und angemessenen Kosten der Schönheitsreparaturen. Die Beteiligungspflicht der Pfarrperson wird dadurch erfüllt, dass von den Dienstbezügen monatlich die Hälfte des Wertes einbehalten wird, der ohne diese Beteiligung zusätzlich lohnsteuerlich für Schönheitsreparaturen zu berücksichtigen wäre. Bei Pfarrdienstverhältnissen im Teildienst kann entsprechend Absatz 4 Satz 2 verfahren werden.
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§ 11
Angemessenheit der Dienstwohnung

( 1 ) Lage, Größe und Ausstattung der Dienstwohnung sollen den dienstlichen Notwendigkeiten, der Amtsstellung und den örtlichen Verhältnissen entsprechen. Die Dienstwohnung gemäß § 1 Absatz 1 DWVO und die Diensträume gemäß § 12 müssen voneinander getrennt werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Größe der Dienstwohnung besteht nicht.
( 2 ) Ist eine Dienstwohnung nach der Anzahl der Zimmer unter Berücksichtigung der Familienangehörigen und der sonstigen in die Wohnung aufgenommenen Personen so groß, dass der Umfang einer angemessenen Dienstwohnung wesentlich überschritten wird, so kann der Umfang der Dienstwohnung auf Antrag der Pfarrperson verringert werden.
( 3 ) Nicht zugewiesener Raum darf von der Pfarrperson nicht genutzt werden. Der Raum kann einer anderweitigen Verwendung zugeführt werden, soweit dies den privaten Dienstwohnungsbereich nicht unzumutbar beeinträchtigt.
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§ 12
Diensträume

Zur ausschließlich dienstlichen Nutzung bestimmte Räume, insbesondere Amts-, Warte-, Büro-, Archiv- und Gemeinderäume (Diensträume), gehören nicht zur Dienstwohnung. Sie sind bei der Ermittlung des Mietwertes außer Betracht zu lassen. Die auf diese Räume entfallenden Kosten sind von der Anstellungskörperschaft zu tragen.
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§ 13
Vorzeitige Nutzung/Unverschuldete verspätete Räumung der Pfarrdienstwohnung
(Zu § 13 Absatz 2 DWVO)

( 1 ) Ist die Pfarrperson an der fristgerechten Räumung der Dienstwohnung gehindert, weil die zukünftige Dienstwohnung noch nicht beziehbar ist, so bemisst sich das zu zahlende Nutzungsentgelt abweichend von § 13 Absatz 2 DWVO nach der bisherigen Dienstwohnungsvergütung.
( 2 ) Zieht eine künftige Pfarrperson vorzeitig in die künftige Dienstwohnung ein, so ist bis zu deren Zuweisung ein Nutzungsentgelt in Höhe der Dienstwohnungsvergütung zu zahlen, die für die Zeit nach der Zuweisung der Dienstwohnung festzusetzen ist. Neben dem Nutzungsentgelt sind ferner die übrigen in dieser Verordnung festgelegten Kosten zu zahlen.
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Teil III
Beschäftigte in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis

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§ 14
Anwendbarkeit, Kinderzulage, Teilzeit
(Zu § 8 DWVO)

( 1 ) Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Pfarrpersonen in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis gem. § 108 des Pfarrdienstgesetzes der EKD mit der Maßgabe, dass die Pfarrdienstwohnung als überlassen gilt, sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Verordnung oder auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Durchführungsbestimmungen etwas anderes ergibt.
( 2 ) Steht in den Fällen gemäß § 9 Absatz 2 nur einer der Ehegatten in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis tätig, so ist die Dienstwohnung dem anderen Ehegatten zuzuweisen.
( 3 ) Bei einem privatrechtlichen Dienstverhältnis gilt die vertraglich vereinbarte Vergütung als Bruttodienstbezug. Dabei bleiben Kinderzulagen unberücksichtigt. Bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen in Teilzeit findet § 10 Absätze 4 und 6 entsprechende Anwendung.
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§ 15
Ende Dienstwohnungsverhältnis bei Mitarbeitenden in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis
(zu § 13 DWVO)

( 1 ) Das Dienstwohnungsverhältnis endet mit dem Ende des privatrechtlichen Dienstverhältnisses, ohne dass es einer separaten Kündigung bedarf. Die Wohnung ist mit Ablauf des privatrechtlichen Dienstverhältnisses ordnungsgemäß geräumt an den Eigentümer herauszugeben.
( 2 ) Wird die Wohnung nach dem Ende des Dienstwohnungsverhältnisses weiter genutzt, begründet dies kein Mietverhältnis; § 545 BGB wird widersprochen. Der ehemals Dienstverpflichtete schuldet dem Eigentümer in diesem Fall ab dem Beginn des auf die Beendigung folgenden Kalendermonats Schadensersatz in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete für Wohnraum vergleichbarer Art zuzüglich der Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung.
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Teil IV
Schlussbestimmungen

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§ 16
Durchführungsbestimmungen

Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung zu erlassen.
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§ 17
Übergangsvorschriften

Erhöht sich die bisher gezahlte Dienstwohnungsvergütung auf Grund der Berechnung gemäß § 8 Absatz 3 der Dienstwohnungsverordnung NRW, ist der Differenzbetrag für die ersten 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber nur zur Hälfte zu zahlen. Für die Anwendung der Übergangsregelung nach Satz 1 ist allein die zu zahlende Dienstwohnungsvergütung beachtlich, die sich aus Anwendung dieser Verordnung nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Dienstwohnungsverhältnisse, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung begründet worden sind.
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Artikel 2
Verwaltungsvorschriften über die
Dienstwohnungen der kirchlichen Mitarbeitenden
(DWVV-KF)

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§ 1

Die Verwaltungsvorschriften über Dienstwohnungen (DWVV) des Landes Nordrhein-Westfalen, RdErl. d. Finanzministeriums - B 2732 - 0.5 – IV A 2 -vom 15.Juni 2012 (SMBl.) sind für die Pfarrerinnen und Pfarrer und die übrigen beruflich Mitarbeitenden im Sinne von Artikel 27 der Kirchenordnung (KO), in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden, soweit in der Verordnung über die Dienstwohnungen der kirchlichen Mitarbeitenden (DWVO-KF), in diesen Verwaltungsvorschriften oder in anderen kirchlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen für die Pfarrpersonen auf Lebenszeit und im Probedienst gelten entsprechend für die Pfarrpersonen im privatrechtlichen Dienstverhältnis und die Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare in der Evangelischen Kirche im Rheinland.
  1. Zu Ziffer 1.1:
    (1) Bewohnt ein Pfarrehepaar in der Evangelischen Kirche im Rheinland am 1. Januar 2000 gemeinsam eine Dienstwohnung, ist ab diesem Zeitpunkt die tatsächlich erfolgte formelle Zuweisung an einen der Eheleute oder an jeden der Eheleute maßgebend. Im letzteren Fall gilt die Dienstwohnung als jedem der Eheleute zur Hälfte zugewiesen.
    (2) Ist eine Dienstwohnung einem der Eheleute bereits zugewiesen und soll sie dem anderen der Eheleute zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls zugewiesen werden, ist die Zuweisung als gemeinsame Dienstwohnung mit Einwilligung des Landeskirchenamtes beiden Eheleuten gegenüber vorzunehmen. Endet für einen der Eheleute das Dienstwohnungsverhältnis (§ 9 DWVO-KF und Ziffer 1.4.3 DWVV), gilt die Dienstwohnung unmittelbar anschließend als dem anderen der Eheleute in vollem Umfang zugewiesen; dies ist ihm schriftlich mitzuteilen.
    (3) Stehen beide Eheleute im Dienst verschiedener Anstellungskörperschaften und soll ihnen gemeinsam eine Dienstwohnung zugewiesen werden, setzt die Einwilligung des Landeskirchenamtes dazu das Einverständnis beider Anstellungskörperschaften voraus. Die beiden Anstellungskörperschaften treffen eine Vereinbarung über die Beteiligung der Anstellungskörperschaft, die die Dienstwohnung nicht zur Verfügung stellt, an den laufenden Kosten der Dienstwohnung.
  2. Zu Ziffer 1.2:
    Die Ziffern 1.2.1 und 1.2.3 finden keine Anwendung.
  3. Zu Ziffer 1.3:
    Die Ziffern 1.3.1 und 1.3.2 finden keine Anwendung.
    Lage, Größe und Ausstattung der Dienstwohnung sollen den dienstlichen Notwendigkeiten, der Amtsstellung und den örtlichen Verhältnissen entsprechen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Größe der Dienstwohnung besteht nicht. Die Dienstwohnung (§1 Absatz 1 DWVO) und die Diensträume (§ 12 DWVO-KF) der Pfarrpersonen sollen eindeutig voneinander getrennt sein. Dazu dienen ein eigener Zugang zur Dienstwohnung sowie Ausstattungen, durch die die nutzungsabhängigen Kosten für die Dienstwohnung von denen für die Diensträume getrennt ermittelt werden können. Bei vorhandenen Dienstwohnungen sollte eine Trennung spätestens zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden, zu dem die Pfarrstelle wiederbesetzt wird.
  4. Zu Ziffer 1.4.1:
    Die Ziffer 1.4.1 findet keine Anwendung.
  5. Zu Ziffer 1.4.2 bis Ziffer 1.4.4.
    Die Ziffern finden ergänzend zu den Regelungen des § 9 DWVO-KF Anwendung.
  6. Zu Ziffer 1.5.1:
    Ziffer 1.5.1 wird um folgende Sätze 3 bis 5 ergänzt:
    „Beim Bruttodienstbezug sind alle Zulagen zu berücksichtigen, z. B. allgemeine Zulage, Amtszulage, Ephoralzulage, Stellenzulage, Ausgleichszulage, Überleitungszulage Altersteildienstzuschlag (§ 2 Absatz 4 ATDO). Für die Dienstwohnungsvergütung, die während der Elternzeit, einer anderen Beurlaubung oder einer Freistellung zu entrichten ist, wird stets der Bruttodienstbezug zugrunde gelegt, der für den letzten Kalendermonat vor Beginn der Elternzeit, der Beurlaubung oder der Freistellung maßgebend war. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang während dieser Zeit ein pfarramtlicher oder ein anderer Dienst wahrgenommen wird.“
  7. Zu Ziffer 1.7:
    Ziffer 1.7 wird um folgende Satz 4 ergänzt:
    „Wird die Dienstwohnung mit Einwilligung der Anstellungskörperschaft und des Landeskirchenamtes von der Pfarrperson ganz oder teilweise vermietet, verpachtet oder zum sonstigen selbständigen Gebrauch überlassen, ist der Mietwert der Dienstwohnung um den Betrag zu vermindern, den die Pfarrperson an die Anstellungskörperschaft abzuführen hat.“
  8. Zu Ziffer 1.8:
    Die Ziffer 1.8 findet keine Anwendung.
    Für die Instandhaltung der Dienstwohnung ist die Körperschaft zuständig, die die Dienstwohnungszuweisung vorgenommen hat.
  9. Zu Ziffer 1.9:
    Ziffer 1.9 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Entscheidung über den Verbleib von Einbauten durch die Körperschaft getroffen wird, die die Dienstwohnungszuweisung vorgenommen hat.
  10. Zu § 10 DWVO:
    (1) Neben dem Mietwert ist der Betrag des nicht von der Pfarrperson getragenen Teils des Wertes der Schönheitsreparaturen als geldwerter Vorteil zu versteuern (Nr. 11 Absatz 5) Nebenabgaben und Nebenleistungen, die ein Mieter nach Bundes- oder Landesrecht, Ortssatzung, Ortsgebrauch oder Herkommen bei einem privatrechtlichen Mietvertrag neben der Miete zu tragen hätte, sind als geldwerter Vorteil zu versteuern, soweit sie von der Anstellungskörperschaft für die Pfarrdienstwohnung getragen werden.
    (2) Ein Ausnahmefall im Sinne von § 10 Absatz 4 Satz 2 DWVO-KF liegt insbesondere vor,
    • wenn die Pfarrperson im Teildienst die Dienstwohnung allein bewohnt,
    • wenn die Summe aus den Dienstbezügen der Pfarrperson im Teildienst und den Einkünften der in die Wohnung aufgenommenen Familienmitglieder und weiteren Personen den Bruttodienstbezug nicht erreicht, der für die Pfarrperson ohne Berücksichtigung des Teildienstes maßgeblich wäre.
    Satz 1 ist bei einem privatrechtlichen Dienstverhältnis entsprechend anzuwenden.
  11. Zu § 13 DWVO:
    (1) Grundsätzlich lässt die Anstellungskörperschaft die Schönheitsreparaturen in Pfarrdienstwohnungen durchführen. Die Pfarrperson ist an der Planung zu beteiligen
    (2) Werden bei der Renovierung auf Verlangen oder im Einvernehmen mit der Pfarrperson teurere Materialien verwendet oder teurere Verfahren angewandt als sie die landeskirchlichen Bestimmungen vorsehen, trägt die Pfarrperson die Mehrkosten:
    (3) Werden wegen des schlechten bauphysikalischen Zustandes der Dienstwohnung des Pfarrperson (z. B. wegen Nässe, Pilzbefall, Rissbildung, Putzablösung an Decken und Wänden) Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, so sind die dabei anfallenden Maler- und Tapezierarbeiten keine Schönheitsreparaturen. Die Gesamtkosten für die Instandsetzungsarbeiten trägt die Anstellungskörperschaft, sofern sie Eigentümerin des Gebäudes ist.
    (4) Der Wert, der ohne die Beteiligung der Pfarrperson zusätzlich lohnsteuerlich für Schönheitsreparaturen zu berücksichtigen wäre (§ 10 Absatz 6 Satz 2 DWVO-KF), ergibt sich aus der Festsetzung des Wertes der Schönheitsreparaturen nach § 28 Absatz 4 der Zweiten Berechnungsverordnung oder aus der Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt. Die Regelungen für Pfarrerinnen und Pfarrer für die Fälle des § 10 Absatz 2 DWVO-KF sind zu beachten.
    (5) Lohnsteuerlich zu berücksichtigen (Nr. 10) ist der nach § 28 Absatz 4 der Zweiten Berechnungsverordnung oder nach der Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt festgesetzte Wert abzüglich des nach § 10 Absatz 6 DWVO-KF von der Pfarrperson entrichteten Betrages für Schönheitsreparaturen.
    (6) Abweichend von Absatz 4 und 5 können die Kosten für Schönheitsreparaturen nach der jeweiligen Vereinbarung mit der staatlichen Finanzverwaltung steuerlich berücksichtigt werden.
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Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes geändert werden.
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Artikel 4
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Verordnung über die Dienstwohnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrdienstwohnungsverordnung – PfDWV) vom 28. Oktober/16. Dezember 1999 (KABl. S. 368), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 14. September 2018 (KABl. S. 261) und die Durchführungsbestimmungen zur Pfarrdienstwohnungsverordnung (DBPfDWV) vom 23. November/17. Dezember 1999 (KABl. S. 373), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 18. August 2004 (KABl. S. 361) außer Kraft.
Düsseldorf, den 7. November 2025
Siegel
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
Dr. Weusmann

Arbeitsrechtsregelungen

Änderung des Dienstrechts der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1847999
Az. 12-10:0002
Düsseldorf, 16. Dezember 2025
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat aufgrund von § 2 Absatz 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) die nachstehende Arbeitsrechtsregelung getroffen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 ARRG bekannt gemacht wird.
Die Regelung ist gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.
Das Landeskirchenamt

Nr. 2Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
und der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten

Vom 10. Dezember 2025

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§ 1
Änderung der Anlage 1

Die Anlage 1 zur Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten vom 12. Mai 2005, zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Oktober 2024, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
  1. Das Entgelt der Maßnahmeteilnehmenden richtet sich nach den folgenden Tätigkeitsmerkmalen:
    Fallgruppe
    Tätigkeitsmerkmal
    Entgelt mtl. in Euro
    ab 1. Januar 2026
    1
    Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit allgemeinem Qualifizierungsbedarf, z. B. Helferinnen/Helfer
    2.357,05
    2
    Mitarbeiterin/Mitarbeiter mit geringen Anteilen selbständiger Arbeit und spezifischem Qualifizierungsbedarf
    2.574,10
  2. Die Stundenentgelte betragen bei Eingruppierung nach
    Fallgruppe
    ab 1. Januar 2026
    1
    13,90 Euro
    2
    15,18 Euro
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§ 2
Inkrafttreten

Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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Dortmund, den 10. Dezember 2025
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende

Urkunden

Nr. 3Urkunde über die Aufhebung der pfarramtlichen Verbindung zwischen der Ev. Kirchengemeinde Wetzlar und der Ev. Kirchengemeinde Blasbach

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Nach Anhören der Beteiligten wird auf Grund von Artikel 10 Absatz 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland in Verbindung mit § 2 Absatz 2 der Dienstordnung für das Landeskirchenamt Folgendes festgesetzt:
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Artikel 1

Die pfarramtliche Verbindung zwischen der Ev. Kirchengemeinde Wetzlar und der Ev. Kirchengemeinde Blasbach, Kirchenkreis an Lahn und Dill, wird aufgehoben.
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Artikel 2

Die Urkunde tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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Düsseldorf, 11. Dezember 2025
Siegel
Evangelische Kirche im Rheinland
Das Landeskirchenamt

Nr. 4Urkunde über die Herstellung der pfarramtlichen Verbindung zwischen der Ev. Kirchengemeinde Leuscheid (Kirchenkreis An Sieg und Rhein) und Ev. Kirchengemeinde Rosbach (Kirchenkreis An der Agger)

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Nach Anhören der Beteiligten wird aufgrund von § 1 Absatz 2 des Pfarrstellengesetzes Folgendes festgesetzt:
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Artikel 1

Die Ev. Kirchengemeinde Leuscheid, Kirchenkreis An Sieg und Rhein, und die Ev. Kirchengemeinde Rosbach, Kirchenkreis An der Agger, werden pfarramtlich miteinander verbunden.
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Artikel 2

Diese Urkunde tritt am 1. September 2026 in Kraft.
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Düsseldorf, 19. November 2025
Siegel
Evangelische Kirche im Rheinland
Das Landeskirchenamt

Nr. 5Urkunde
über die Änderung des Mitgliederbestandes und des Namens des Verbandes Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Neuwied

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Nach Anhören der Beteiligten wird auf Grund von § 16 Absatz 6 und § 14 Absatz 4 und 5 des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in gemeinsamen Angelegenheiten und die Errichtung von Verbänden (Verbandsgesetz) vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 62) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 der Dienstordnung für das Landeskirchenamt Folgendes festgesetzt:
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Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Januar 2026 treten dem mit Urkunde vom 5. August 2010 errichteten Verband Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Neuwied die Evangelische Kirchengemeinde Honnefeld und die Evangelische Kirchengemeinde Rengsdorf bei.
Damit bilden die
Ev. Friedenskirchengemeinde Neuwied,
Ev. Kirchengemeinde Niederbieber,
Ev. Kirchengemeinde Oberbieber,
Ev. Kirchengemeinde Feldkirchen-Altwied,
Ev. Brüdergemeine Neuwied,
Ev. Kirchengemeinde Honnefeld und
Ev. Kirchengemeinde Rengsdorf
den Verband Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Neuwied.
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Artikel 2

Der Verband führt den Namen „Verband Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Wied“.
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Artikel 3

Diese Urkunde wird am 1. Januar 2026 wirksam.
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Düsseldorf, 15. Dezember 2025
Siegel
Evangelische Kirche im Rheinland
Das Landeskirchenamt

Satzungen / Verträge

Nr. 6Satzung der kirchlichen Treuhandstiftung
„Stiftung der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde an Rhein und Vorgebirge“

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Präambel

Mit Beschluss des Presbyteriums der Ev. Kirchengemeinde am Kottenforst vom 9. März 2008 wurde eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung („Treuhandstiftung“) gegründet.
Diese Kirchengemeinde wird zum 1. Januar 2026 durch Entscheidung der Kirchenleitung aufgehoben. Bisher war sie aufgeteilt in 2 Bezirke. Zukünftig wird Bezirk 1 der neu zu gründenden Ev. Kirchengemeinde im Bonner Westen zugeordnet, Bezirk 2 der neu zu gründenden Ev. Emmaus-Kirchengemeinde an Rhein und Vorgebirge. Letztere soll Träger der unselbstständigen Stiftung im Rahmen der Einzelrechtsnachfolge der aufgehobenen Ev. Kirchengemeinde am Kottenforst werden. Dies führt zu Veränderungen der Rahmenbedingungen für die kirchliche und diakonische Arbeit der Stiftung.
Aus diesem Grund wird der Stiftungszweck gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 der Stiftungssatzung vom 1. Juli 2009 bezogen auf das Gebiet der Förderung ausgedehnt auf die Ev. Emmaus-Kirchengemeinde an Rhein und Vorgebirge. Auf diese Weise erweitert sich auch der Kreis der so angesprochenen Gemeindemitglieder, die die Arbeit der Stiftung fördern. Deren Beiträge können dann auch der jeweiligen Herkunft entsprechend oder übergreifend eingesetzt werden.
Die Stiftung und ihr Vermögen bleiben unverändert bestehen. Auch fördert die Stiftung die bisher schon festgelegten Zwecke im Gebiet der gesamten Kirchengemeinde.
Alle, die die kirchliche und diakonische Arbeit fördern wollen, sind eingeladen, diese Stiftung durch Zustiftungen, Einbringung von Stiftungsfonds, Vermächtnissen und Spenden zu unterstützen, um durch weitere Mittel zusätzliche Zwecke zu unterstützen.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz des Stiftungsträgers

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde an Rhein und Vorgebirge“.
( 2 ) Die Stiftung ist eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung in Verwaltung der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde an Rhein und Vorgebirge (im Folgenden: „Stiftungsträger“) mit Sitz in Bonn und wird vom Stiftungsträger im Rechtsverkehr vertreten.
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§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Förderung kirchlicher und diakonischer Arbeit in der Ev. Emmaus-Kirchengemeinde an Rhein und Vorgebirge.
( 2 ) Der Stiftungszweck wird insbesondere, aber nicht ausschließlich, verwirklicht durch
  • Förderung der Kirchenmusik,
  • Förderung der Senioren-, Kinder- und Jugendarbeit,
  • Förderung der seelsorgerlichen Betreuung,
  • Förderung weiterer kirchlich-kultureller Angebote,
  • Pflege und Erhalt der Kirchen, Gemeindehäuser, Pfarrhäuser und Kindergärten.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwenden werden.
( 3 ) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
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§ 4
Grundstockvermögen, Zustiftungen, Spenden

( 1 ) Der Stiftungsträger ist verpflichtet, das Stiftungsvermögen getrennt von seinem übrigen Vermögen gegen Erstattung der Kosten zu verwalten.
( 2 ) Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus 163.737,13 € in bar (Ausstattungskapital).
( 3 ) Der Stiftungsträger ist berechtigt, Zuwendungen anzunehmen. Zustiftungen sind dem Grundstockvermögen zuzuführen, soweit diese ausdrücklich oder nach den Umständen dazu bestimmt sind.
( 4 ) Das Stiftungsvermögen ist ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Soweit wirtschaftlich sinnvoll, sind Vermögensumschichtungen zulässig.
( 5 ) Die Stiftung darf im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften Rücklagen bilden und kann freie Rücklagen dem Grundstockvermögen zuführen.
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§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen, die nicht dem Stiftungsvermögen zuwachsen.
( 2 ) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung, insbesondere auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung, besteht nicht.
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§ 6
Das Kuratorium der Stiftung

( 1 ) Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
( 2 ) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf den Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
( 3 ) Das Kuratorium besteht aus sechs Personen.
( 4 ) Die Mitglieder des Kuratoriums müssen die Befähigung zur Mitgliedschaft im Presbyterium haben. 3 Pfarrpersonen der Gemeinde sind Mitglieder des Kuratoriums. Weitere drei Mitglieder kommen aus der Gemeinde und sollen deren geographische Vielfalt abbilden. Im Übrigen müssen dem Kuratorium zwei Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll dabei in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
( 5 ) Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden bei der Gründung der Stiftung festgelegt. Alle Kuratorien werden vom Presbyterium der Gemeinde, zu dem die Stiftung gehört, berufen.
( 6 ) Das beschlussfähige Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertretung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende/die Vorsitzende hat doppeltes Stimmrecht.
( 7 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
( 8 ) Aus wichtigem Grund kann das Presbyterium Mitglieder des Kuratoriums vor Ende der Amtszeit abberufen und gegebenenfalls einen Ersatz bis zum Ende der ursprünglichen Amtszeit berufen. Das gilt auch, wenn sich durch Presbyteriums-Wahlen vor Ende der Amtszeit des Kuratoriums oder durch sonstige Gründe die Zugehörigkeit eines Kuratoriumsmitglieds zum Presbyterium ändert und sich aus diesem Grund zu wenige oder zu viele Mitglieder des Presbyteriums im Kuratorium befinden. Dasselbe gilt, wenn eine Pfarrstelle neu besetzt wird.
( 9 ) Das Kuratorium tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, zusammen. Es muss zusammentreten, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder dies wünscht. Es wird von seinem/seiner Vorsitzenden einberufen. Für die Einladung und Durchführung der Sitzungen des Kuratoriums sowie für die Abstimmungen und Mehrheitsverhältnisse gelten die Bestimmungen der einschlägigen kirchlichen Gesetze für Presbyterien sinngemäß, sofern und so weit in dieser Satzung nichtzulässigerweise anderes bestimmt ist.
( 10 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind oder an einer schriftlichen Abstimmung, wenn dieser kein Mitglied in angemessener Frist widerspricht, teilnimmt.
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§ 7
Rechte und Pflichten des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium hat darauf zu achten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird.
( 2 ) Der Beschlussfassung durch das Kuratorium unterliegen insbesondere:
  1. die laufende Verwaltung des Stiftungsvermögens und seiner Erträge, die Buchführung und die Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht dem Evangelischen Verwaltungsverband in Bonn übertragen ist,
  2. die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,
  3. ein ausführlicher Jahresbericht einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium,
  4. jährlicher Bericht über die Arbeit der Stiftung im Rahmen einer Gemeindeversammlung.
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§ 8
Rechtsstellung des Presbyteriums

( 1 ) Unbeschadet der Rechte des Kuratoriums wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.
( 2 ) Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
  1. Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich,
  2. Änderung der Satzung,
  3. Auflösung der Stiftung,
  4. Beschluss der Verwendungsvorschläge des Kuratoriums,
  5. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören insbesondere alle Zustiftungen mit Auflagen und alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z.B. Grundstücksangelegenheit, Erbschaften).
( 3 ) Presbyterium und Kuratorium sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
( 4 ) Entscheidungen des Kuratoriums muss das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen die Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
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§ 9
Änderung der Pfarrstruktur und sonstige veränderte Verhältnisse

( 1 ) Sofern sich die Ev. Emmaus-Kirchengemeinde an Rhein und Vorgebirge gebietsmäßig verändert, in größeren Pfarrgemeinden aufgeht oder einzelne Teile von ihr einer anderen Gemeinde zugeteilt werden, soll sich der Stiftungszweck weiterhin auf das Gebiet der Ev. Emmaus-Kirchengemeinde an Rhein und Vorgebirge erstrecken. Eine Erweiterung des Stiftungszweckes wie zum Beispiel die Ausdehnung kann gemäß den Bestimmungen dieser Satzung erfolgen.
( 2 ) Verändern sich die Verhältnisse jedweder Art so, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Kuratorium für nicht mehr sinnvoll gehalten wird, so kann es einen neuen Stiftungszweck beschließen. Eine Satzungszweckänderung soll nur erfolgen, wenn eine die Grundlagen oder die Handlungsfähigkeit der Stiftung berührende Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, die es insbesondere nicht mehr zulassen, die Stiftungszwecke dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und kirchlich zu sein und muss der Ev. Emmaus-Kirchengemeinde an Rhein und Vorgebirge zugutekommen.
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§ 10
Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

( 1 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Das Kuratorium legt dem Presbyterium innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einen ausführlichen Rechenschaftsbericht vor. Dieser enthält detaillierte Angaben über den Stand und die Anlage des Stiftungsvermögens und eine nach Fördersegmenten getrennte, geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben.
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§ 11
Auflösung der Stiftung

( 1 ) Eine Auflösung der Stiftung kann erfolgen, wenn der Stiftungszweck auf absehbare Zeit nicht erfüllt werden kann und dies auch durch eine Anpassung des Stiftungszwecks nicht möglich ist.
( 2 ) Im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen an die Ev. Emmaus-Kirchengemeinde an Rhein und Vorgebirge in Bonn mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben im Sinne der Stiftungszwecke der Ev. Emmaus-Kirchengemeinde an Rhein und Vorgebirge zu verwenden.
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§ 12
Stellung des Finanzamts

( 1 ) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
( 2 ) Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1. Juli 2009 außer Kraft.
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Bonn, 16. September 2025
Siegel
Evangelische Kirchengemeinde
am Kottenforst
gez. Unterschriften
Siegel
Genehmigt
Düsseldorf, den 17. Dezember 2025
Evangelische Kirche im Rheinland
Das Landeskirchenamt

Nr. 72. Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes zur Förderung evangelischer Krankenhäuser in Duisburg, Dinslaken, Oberhausen

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Die Verbandsvertretung des Verbandes zur Förderung evangelischer Krankenhäuser in Duisburg, Dinslaken, Oberhausen hat auf Grund von § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Verbandsgesetz vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 62) folgende Satzung erlassen:
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§ 1
Änderung

Die Satzung des Verbandes zur Förderung evangelischer Krankenhäuser in Duisburg, Dinslaken, Oberhausen vom 28. August 2008 (KABl. S. 180), zuletzt geändert durch 1. Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes zur Förderung evangelischer Krankenhäuser in Duisburg, Dinslaken, Oberhausen vom 24. Oktober 2017 (KABl. 2018 S. 315), wird wie folgt geändert:
  1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die folgenden Körperschaften
    Bereich 1:
    a)
    Ev. Bonhoeffer Gemeinde Marxloh-Obermarxloh
    b)
    Ev. Kirchengemeinde Hamborn
    c)
    Ev. Kirchengemeinde Ruhrort-Beeck
    Bereich 2:
    d)
    Ev. Kirchengemeinde Meiderich
    e)
    Ev. Kirchengemeinde Obermeiderich
    Bereich 3:
    f)
    Ev. Kirchengemeinde Holten-Sterkrade
    g)
    Ev. Kirchengemeinde Königshardt-Schmachtendorf
    h)
    Ev. Apostel-Kirchengemeinde Oberhausen-Osterfeld
    i)
    Ev. Auferstehungs-Kirchengemeinde Oberhausen-Osterfeld
    Bereich 4:
    j)
    Ev. Kirchenkreis Dinslaken
    k)
    Ev. Kirchengemeinde Dinslaken
    Bereich 5:
    l)
    Ev. Kirchengemeinde Alt-Duisburg
    m)
    Ev. Kirchengemeinde Hochfeld-Neudorf
    n)
    Ev. Rheingemeinde Duisburg
    o)
    Ev. Kirchenkreis Duisburg
    bilden gemeinsam den „Verband zur Förderung evangelischer Krankenhäuser in Duisburg, Dinslaken, Oberhausen“.
  2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „l) bis q)“ durch die Wörter „l) bis o)“ ersetzt.
  3. In § 3 Absatz 3 wird nach „Mitglieder der Organe“ wie folgt gefasst:
    „müssen einer Kirche angehören, die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen ist.“
  4. In § 4
    1. Absatz 1 Buchstabe d) wird wie folgt gefasst:
      „d) die in der Evangelisches Klinikum Niederrhein gGmbH und in der Evangelisches Krankenhaus BETHESDA zu Duisburg GmbH tätigen evangelischen Krankenhausseelsorgerinnen und -seelsorger mit beratender Stimme.“
    2. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Für die von den beteiligten Körperschaften Entsandten soll auch jeweils eine Stellvertretung bestellt werden.“
    3. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Die Verbandsvertretung wird nach jeder Presbyteriumswahl neu gebildet. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl der Verbandsvertretung im Amt. Die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung erlischt, wenn eine der Voraussetzungen der Entsendung entfällt.“
    4. Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Davon soll eine Person eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich 5 der Verbandsmitglieder sein.“
    5. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Verbandsvertretung wählt aus der Mitte des Verbandsvorstandes die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.“
    6. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
    „(5) Die Verbandsvertretung wählt bis zu zwei Personen aus ihrer Mitte, die den Verband in der Gesellschafterversammlung der Evangelisches Klinikum Niederrhein gGmbH vertreten. Die zwei Personen sollen möglichst dem Verbandsvorstand angehören. Sie dürfen nicht dem Aufsichtsrat der Evangelisches Klinikum Niederrhein gGmbH angehören.“
  5. § 5
    1. Der Absatz 3 wird gestrichen.
    2. Der Absatz 4 wird zu Absatz 3.
    3. Der Absatz 5 wird zu Absatz 4.
    4. Der Absatz 6 wird zu Absatz 5. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Die Evangelisches Krankenhaus BETHESDA zu Duisburg GmbH“ durch die Wörter „Der Bereich 5“ ersetzt.
  6. In § 6 Satz 2 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 l) bis q)“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 l) bis o)“ ersetzt.
  7. In § 7 Satz 2 werden die Wörter „die Evangelische Krankenhaus BETHESDA zu Duisburg GmbH, durch die Wörter „den Bereich 5“ ersetzt.
  8. § 8
    1. In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „gemäß § 1 Absatz 1 l) bis q)“ durch die Wörter „gemäß § 1 Absatz 1 l) bis o)“ ersetzt.
    2. In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „gemäß § 1 Absatz 1 l) bis q)“ durch die Wörter „gemäß § 1 Absatz 1 l) bis o)“ ersetzt.
    3. In Absatz 4 werden die Wörter „gemäß § 1 Absatz 1 l) bis q)“ durch die Wörter „gemäß § 1 Absatz 1 l) bis o)“ ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. des auf die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt folgenden Monats in Kraft.
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Duisburg, den 18. November 2025
Siegel
Verband zur Förderung evangelischer Krankenhäuser
in Duisburg, Dinslaken, Oberhausen
gez. Unterschriften
Siegel
Genehmigt
Düsseldorf, den 15. Dezember 2025
Evangelische Kirche im Rheinland
Das Landeskirchenamt

Nr. 8Satzung
für den Betrieb gewerblicher Art „Max-Peltner-Haus“
der Diakonie Krefeld & Viersen

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Die Kreissynode des Kirchenkreises Krefeld-Viersen hat auf Grund von Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 75 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchenordnung – KO) vom 19. Januar 2023, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 7. Februar 2025 (KABl. S. 98), in Verbindung mit §§ 38 Absatz 1 und 46 Absatz 6 des Kirchengesetzes über die Organisation der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchenorganisationsgesetz – KOG) vom 19. Januar 2023 (KABl. 2024, S. 72), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 99), folgende Satzung erlassen:
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§ 1

Das „Max-Peltner-Haus“ mit Sitz in Krefeld ist eine Einrichtung des Diakonischen Werkes Krefeld-Viersen des Evangelischen Kirchenkreises Krefeld – Viersen (kurz: Diakonie Krefeld & Viersen).
Das „Max-Peltner-Haus“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Einrichtung ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; hier durch die Unterbringung von Menschen aus besonders schwierigen Lebenslagen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die entgeltliche Abgabe der Erstausstattung von Bewohnerzimmern.
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§ 2

Die Einrichtung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 3

Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
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§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5

Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Einrichtung an die Diakonie Krefeld & Viersen, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden wird.
Die Diakonie Krefeld & Viersen erhält bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlagen zurück.
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§ 6

Die Satzung tritt am 1. des auf die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt folgenden Monats in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Satzung vom 5. Juni 2025 (KABl. S. 206) aufgehoben.
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Krefeld, 15. November 2025
Evangelischer Kirchenkreis
Krefeld-Viersen
Siegel
gez. Unterschriften
Siegel
Genehmigt
Düsseldorf, den 11. Dezember 2025
Evangelische Kirche im Rheinland
Das Landeskirchenamt

Nr. 9Satzung
für den Betrieb gewerblicher Art „Radstation“
der Diakonie Krefeld & Viersen

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Die Kreissynode des Kirchenkreises Krefeld-Viersen hat auf Grund von Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 75 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchenordnung – KO) vom 19. Januar 2023, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 7. Februar 2025 (KABl. S. 98), in Verbindung mit §§ 38 Absatz 1 und 46 Absatz 6 des Kirchengesetzes über die Organisation der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchenorganisationsgesetz – KOG) vom 19. Januar 2023 (KABl. 2024, S. 72), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 99), folgende Satzung erlassen:
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§ 1

Die „Radstation“ mit Sitz in Krefeld ist eine Einrichtung des Diakonischen Werkes Krefeld-Viersen des Evangelischen Kirchenkreises Krefeld – Viersen (kurz: Diakonie Krefeld & Viersen).
Die „Radstation“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Einrichtung ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; hier durch die Beseitigung intgrationshemmender Problemlagen durch die Beschäftigung von Menschen aus Arbeitsmarktprogrammen für langzeitarbeitslose Menschen, die einen besonderen Beratungs- und Betreuungsbedarf haben.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Praxisanleitung in einem der Arbeitsbereiche der „Radstation“ (Fahrradbewachung, Reparatur von Fahrrädern, Verkauf von Fahrradzubehör), Erarbeitung einer Tagesstruktur, sozialpädagogische Betreuung, Perspektivgespräche, etc.
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§ 2

Die Einrichtung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 3

Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
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§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5

Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Einrichtung an die Diakonie Krefeld & Viersen, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden wird.
Die Diakonie Krefeld & Viersen erhält bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlagen zurück.
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§ 6

Die Satzung tritt am 1. des auf die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt folgenden Monats in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Satzung vom 5. Juni 2025 (KABl. S. 206) aufgehoben.
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Krefeld, 15. November 2025
Evangelischer Kirchenkreis
Krefeld-Viersen
Siegel
gez. Unterschriften
Siegel
Genehmigt
Düsseldorf, den 11. Dezember 2025
Evangelische Kirche im Rheinland
Das Landeskirchenamt

Nr. 10Satzung
für den Betrieb gewerblicher Art „Sozialunternehmen Robin Hood“
der Diakonie Krefeld & Viersen

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Die Kreissynode des Kirchenkreises Krefeld-Viersen hat auf Grund von Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 75 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchenordnung – KO) vom 19. Januar 2023, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 7. Februar 2025 (KABl. S. 98), in Verbindung mit §§ 38 Absatz 1 und 46 Absatz 6 des Kirchengesetzes über die Organisation der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchenorganisationsgesetz – KOG) vom 19. Januar 2023 (KABl. 2024, S. 72), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 99), folgende Satzung erlassen:
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§ 1

Das „Sozialunternehmen Robin Hood“ mit Sitz in Viersen-Dülken ist eine Einrichtung des Diakonischen Werkes Krefeld-Viersen des Evangelischen Kirchenkreises Krefeld-Viersen (kurz: Diakonie Krefeld & Viersen).
Das „Sozialunternehmen Robin Hood“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Einrichtung ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; hier durch die Beseitigung intgrationshemmender Problemlagen durch die Beschäftigung von Menschen aus Arbeitsmarktprogrammen für langzeitarbeitslose Menschen, die einen besonderen Beratungs- und Betreuungsbedarf haben.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Praxisanleitung in einem der Arbeitsbereiche des Sozialunternehmens (Second-Hand-Betrieb, Café, Spendenannahme und Sortierung), Erarbeitung einer Tagesstruktur, sozialpädagogische Betreuung, Perspektivgespräche, etc.
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§ 2

Die Einrichtung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 3

Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
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§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5

Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Einrichtung an die Diakonie Krefeld & Viersen, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden wird.
Die Diakonie Krefeld & Viersen erhält bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlagen zurück.
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§ 6

Die Satzung tritt am 1. des auf die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt folgenden Monats in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Satzung vom 5. Juni 2025 (KABl. S. 205) aufgehoben.
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Krefeld, 15. November 2025
Evangelischer Kirchenkreis
Krefeld-Viersen
Siegel
gez. Unterschriften
Siegel
Genehmigt
Düsseldorf, den 11. Dezember 2025
Evangelische Kirche im Rheinland
Das Landeskirchenamt

Nr. 11Satzung des Verbandes
Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Wied

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Auf Grundlage von § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in gemeinsamen Angelegenheiten und die Errichtung von Verbänden vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 62), zuletzt geändert durch gesetzesvertretende Verordnung vom 22. März 2024 (KABl. S. 141), hat die Verbandsvertretung des Verbandes Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Neuwied folgende Satzung beschlossen.
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Präambel

Evangelische Kindertageseinrichtungen nehmen den Auftrag zur christlichen Erziehung und Bildung wahr. Sie ermöglichen Kindern und deren Eltern, den christlichen Glauben im Alltag zu erleben, in diesen hineinzuwachsen und das Gefühl der Zugehörigkeit zur Gemeinde zu stärken. Sie leisten auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften einen eigenständigen und profilierten Beitrag im Bildungs- und Erziehungssystem und tragen im evangelischen Sinne zur Entwicklung und Bildung der Kinder bei.
Die Einrichtungen stehen allen Menschen ohne Rücksicht auf Herkunft, Kultur, Nationalität, Geschlecht und Religion offen. In den evangelischen Einrichtungen werden gegenseitiger Respekt und Gemeinschaftsfähigkeit sowie der verantwortliche Umgang mit der Schöpfung vermittelt.
Die beteiligten Kirchengemeinden streben daher mit dem Zusammenschluss die Erreichung folgender Ziele an.
Der Betrieb evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder im evangelischen Kirchenkreis Wied soll dauerhaft gewährleistet werden.
Durch eine gemeinsame Trägerschaft sollen die Tageseinrichtungen für Kinder effizient und wettbewerbsfähig geführt werden.
Durch den Trägerzusammenschluss soll die Vertretung der Belange der Einrichtungen verbessert werden.
Für die Einrichtungen wird ein Qualitätsentwicklungskonzept erarbeitet und kontinuierlich weiterentwickelt. Durch das Qualitätsentwicklungskonzept wird die pädagogische Arbeit verbindlich beschrieben und das evangelische Profil der Einrichtungen geschärft.
Der Verband ist offen für den Beitritt weiterer Verbandsmitglieder.
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§ 1
Mitglieder, Name und Sitz des Verbandes

( 1 ) Die Kirchengemeinden
  1. Evangelische Kirchengemeinde Neuwied,
  2. Evangelische Kirchengemeinde Niederbieber,
  3. Evangelische Kirchengemeinde Oberbieber,
  4. Evangelische Kirchengemeinde Feldkirchen-Altwied,
  5. Evangelische Brüdergemeine Neuwied,
  6. Evangelische Kirchengemeinde Honnefeld und
  7. Evangelische Kirchengemeinde Rengsdorf
bilden gemeinsam den „Verband Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Wied“ (Kurzform: Ev. Kitas Wied oder EvKiWi).
( 2 ) Der Verband hat seinen Sitz am Sitz des Verwaltungsamtes im Kirchenkreis Wied.
( 3 ) Der Verband ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein eigenes Siegel.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Zweck des Verbandes ist der Betrieb und die Übernahme von Kindertagesstätten in eigener Trägerschaft.
( 2 ) Der Verband kann für weitere Träger von Tageseinrichtungen für Kinder Aufgaben übernehmen.
( 3 ) Die religionspädagogische Arbeit in den Tageseinrichtungen geschieht in gemeinsamer Verantwortung von Einrichtung und jeweiliger Kirchengemeinde. Die bisher gepflegten Formen der Zusammenarbeit sollen fortgesetzt und weiterentwickelt werden.
( 4 ) Zu den satzungsgemäßen Träger- und Auftragsangelegenheiten gehört auch die Erledigung aller im Zusammenhang mit dem Betrieb der Tageseinrichtungen zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben und der Unterhalt der Betriebsgrundstücke einschließlich ihrer Bestandteile und ihres Zubehörs, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen dieser Satzung, sofern die Entscheidung kein Geschäft der laufenden Verwaltung betrifft, das der gemeinsamen Verwaltung im Zusammenhang mit Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlaufgaben übertragen ist.
( 5 ) Der Verband kann mit Genehmigung des Landeskirchenamtes privatrechtliche Unternehmen gründen oder sich an ihnen beteiligen.
( 6 ) Die Aufsicht nimmt der Evangelische Kirchenkreis Wied wahr.
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§ 3
Eigenbetrieb

( 1 ) Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben wird ein Eigenbetrieb nach § 33 der Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung (WiVO) und der Bestimmungen dieser Satzung geführt.
( 2 ) Der Eigenbetrieb führt gemäß § 33 Absatz 5 WiVO die Bücher im Rahmen des Haushalts des Verbandes.
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 4
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Verband erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Organe des Verbandes

( 1 ) Die Organe des Verbandes sind
  1. die Verbandsvertretung,
  2. der Verbandsvorstand in Funktion des Betriebsausschusses für den Eigenbetrieb,
  3. die Geschäftsführung.
( 2 ) Bei der Zusammensetzung der Organe mit Ausnahme der Geschäftsführung darf die Zahl der ordinierten Theologinnen und Theologen die der anderen Mitglieder nicht übersteigen.
( 3 ) Für Verhandlungen der Organe gelten, soweit in dieser Satzung keine besonderen Regelungen getroffen sind, die Vorschriften des Verbandsgesetzes sowie die der Kirchenordnung und Kirchenorganisationsgesetzes entsprechend.
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§ 6
Verbandsvertretung

( 1 ) Zur Leitung des Verbandes wird eine Verbandsvertretung gebildet. Die Verbandsvertretung wird nach jeder Presbyteriumswahl der Kirchengemeinden die zur Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR) gehören, neu gebildet. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl der Verbandsvertretung im Amt. Die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung erlischt, wenn eine der Voraussetzungen der Entsendung entfällt.
( 2 ) Sofern der Wahlturnus der Ev. Brüdergemeine Neuwied davon abweicht, bleiben die gewählten Vertreter der Ev. Brüdergemeine Neuwied im Amt bis ein neuer Ältestenrat gewählt wurde.
( 3 ) Die Verbandsvertretung besteht aus:
  1. Jeweils 3 Mitgliedern jeder beteiligten Kirchengemeinde. Jedes Presbyterium entsendet mindestens 1 Presbyteriumsmitglied. Mitarbeitende des Verbandes sollen von den Presbyterien nicht in die Verbandsvertretung entsandt werden.
    Von jeder Kirchengemeinde kann nur eine Pfarrerin oder ein Pfarrer in die Verbandsvertretung entsandt werden.
  2. den Mitgliedern des Verbandsvorstandes.
( 4 ) Die Mitglieder der Verbandsvertretung müssen mehrheitlich aus Mitgliedern der Leitungsorgane der Verbandsmitglieder bestehen.
( 5 ) Beratend an den Sitzungen der Verbandsvertretung nehmen teil:
  1. die Geschäftsführung des Verbandes,
  2. die Fachberatung Tageseinrichtungen für Kinder des Kirchenkreises Wied,
  3. die Leitung einer Tageseinrichtung des Verbandes. Die Benennung erfolgt durch die Leitungen der Tageseinrichtungen des Verbandes.
( 6 ) Die Verbandsvertretung tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung des oder der Vorsitzenden zusammen. Die Verbandsvertretung ist innerhalb eines Monats zu einer Sitzung einzuladen, wenn ein Mitglied des Verbandes oder ein Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung, der Kirchenkreis oder die Kirchenleitung dieses verlangen.
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§ 7
Aufgaben der Verbandsvertretung

( 1 ) Der Entscheidung der Verbandsvertretung bleiben vorbehalten
  1. die Wahl der oder des Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung,
  2. die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes, deren Stellvertretung und die Festlegung des Vorsitzes,
  3. der Erlass von Satzungen zur Bildung von Fachausschüssen des Verbandes und zur Delegation von Aufgaben,
  4. der Beschluss über den Haushalt des Verbandes sowie die Haushalte und Wirtschaftspläne seiner unselbständigen Einrichtungen,
  5. die Schaffung von Dauereinrichtungen,
  6. der Beitritt und das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds sowie der Ausschluss eines Verbandsmitglieds,
  7. die Änderung und Aufhebung der Verbandssatzung mit Ausnahme von Änderungen der Satzung wegen des Beitritts oder Ausscheidens eines Verbandsmitglieds, der Vereinigung von Verbandsmitgliedern und des Ausschlusses eines Verbandsmitglieds,
  8. die Verbandsvertretung beschließt ferner im Rahmen der Verbandsaufgaben über Gegenstände, die ihr von einem Verbandsmitglied, von dem Verbandsvorstand, einer der zuständigen Kreissynoden oder Kreissynodalvorstände oder der Kirchenleitung vorgelegt werden.
( 2 ) Die Verbandsvertretung soll sich einmal jährlich von der Geschäftsführung über die Gesamtlage des Eigenbetriebes unterrichten lassen.
( 3 ) Die Verbandsvertretung nimmt den geprüften und festgestellten Jahresabschluss entgegen und beschließt über die Entlastung der an der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Verbandes Beteiligten.
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§ 8
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus fünf Personen:
  1. der oder dem Vorsitzenden,
  2. der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und
  3. drei weiteren Mitgliedern.
Die Mitglieder des Vorstandes sollen verschiedenen Kirchengemeinden angehören. Die Anzahl der ordinierten Theologinnen und ordinierten Theologen darf die der anderen Mitglieder nicht übersteigen.
( 2 ) Zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden können nur von einer Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR) in die Verbandsvertretung entsandten Mitglieder gewählt werden. Die Vertreterinnen und Vertreter der Kirchengemeinden oder Kirchenkreise der Evangelischen Kirche im Rheinland müssen die Mehrheit der Stimmen in der Verbandsvertretung und im Vorstand haben.
( 3 ) Die Kirchengemeinden, die nicht mit einem gewählten Mitglied im Vorstand vertreten sind haben das Recht, eine fest benannte Vertretung zur beratenden Teilnahme in den Vorstand zu entsenden.
( 4 ) Nach der Neubildung der Verbandsvertretung wird der Verbandsvorstand neu gewählt. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
( 5 ) Der Verbandsvorstand beschließt in der Regel mit einfacher Mehrheit. Für die Änderung der Satzung wegen des Beitritts oder Ausscheidens eines Verbandsmitglieds, der Vereinigung von Verbandsmitgliedern und des Ausschlusses eines Verbandsmitglieds ist Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl notwendig.
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§ 9
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
( 2 ) Der Verbandsvorstand führt die Geschäfte des Verbandes, sofern nicht die Geschäftsführung oder die Verwaltungsleitung zuständig ist.
( 3 ) Der Verbandsvorstand bestellt und entlässt die Geschäftsführung und bestimmt die Stellvertretung für die Geschäftsführung. Der Verbandsvorstand erlässt bei Bedarf eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan für die Geschäftsführung.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes nimmt die Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführung wahr.
( 5 ) Der Verbandsvorstand bestellt und entlässt die oder den Qualitätsbeauftragte und die oder den Personalbeauftragten im Einvernehmen mit der Geschäftsführung.
( 6 ) Der Verbandsvorstand stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Ergebnisverwendung.
( 7 ) Der Verbandsvorstand beschließt die Übernahme von Trägerschaften sowie über die Neueinrichtung und die Schließung von Einrichtungen in den Grenzen des von der Verbandsvertretung vorgegebenen Rahmens.
( 8 ) Der Vorstand nimmt die Funktion des Betriebsausschusses für den Eigenbetrieb des Verbandes wahr und ist für die Bewilligung von zustimmungspflichtigen Geschäften zuständig, die in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung oder durch Einzelbeschluss festgelegt sind.
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§ 10
Geschäftsführung

Als Geschäftsführung können bis zu zwei Personen bestellt werden. Ist eine Einzelperson als Geschäftsführung bestellt, ist eine ständige Stellvertretung zu regeln. Sind zwei Personen bestellt, ist ein Geschäftsverteilungsplan gemäß § 9 Absatz 1 zu erlassen, der die eindeutige Benennung einer kaufmännischen und pädagogischen Geschäftsführung umfasst und die arbeitsrechtliche Willenserklärung der kaufmännischen Geschäftsführung überträgt.
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§ 11
Aufgaben der Geschäftsführung

( 1 ) Der Geschäftsführung obliegt die selbstständige Leitung des Verbandes im Rahmen dieser Satzung.
( 2 ) Die Geschäftsführung sichert unter Beachtung der rechtlichen Bestimmungen und der durch die Aufgaben des Verbandsvorstands und der Verbandsvertretung gegebenen Einschränkungen die sachgerechte pädagogische und wirtschaftliche Aufgabenerledigung. Sie kann über finanzielle Mittel im Rahmen des Haushalts des Eigenbetriebes verfügen und hat darüber das Anordnungsrecht.
( 3 ) Der Geschäftsführung obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes. Dies umfasst alle Aufgaben, die nicht durch diese Satzung oder aufgrund rechtlicher Bestimmungen der Verbandsvertretung, dem Verbandsvorstand oder der Gemeinsamen Verwaltung vorbehalten sind. Der Verbandsvorstand kann sich durch eine Geschäftsordnung oder im Einzelfall durch Beschluss die vorherige Zustimmung vorbehalten. Unterliegen Geschäfte oder die Vertretung im Rechtsverkehr durch Regelungen in der Geschäftsordnung der vorherigen Zustimmung, hat die Geschäftsführung diese rechtzeitig einzuholen.
( 4 ) In den Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertritt die Geschäftsführung den Verband im Rechtsverkehr, soweit dem keine rechtlichen Regelungen entgegenstehen.
( 5 ) Der Geschäftsführung wird im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel unter Beachtung der festgelegten Grundsätze der Personalwirtschaft und der geltenden kirchenrechtlichen Regeln die Vertretung bei der Abgabe arbeitsrechtlicher Willenserklärungen gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Eigenbetriebs gemäß § 14 Absatz 3 des Kirchenorganisationsgesetzes übertragen. Das gilt für die Unterzeichnung von Arbeitsverträgen und deren Änderung sowie für Ermahnungen, Abmahnungen und Kündigungen.
( 6 ) Die kaufmännische Geschäftsführung ist im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel unter Beachtung der vom Verbandsvorstand festgelegten Grundsätze der Personalwirtschaft und der geltenden kirchenrechtlichen Regeln für den Abschluss, die Veränderung und die Beendigung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitenden des Verbandes zuständig.
( 7 ) Die Geschäftsführung hat das Geschäftsverteilungsrecht innerhalb des Verbandes. Sie erstellt die Dienstanweisungen für die Mitarbeitenden des Verbandes und hat die Fachaufsicht über sie sowie zusätzlich die Dienstaufsicht über die tariflich Beschäftigten. Der Geschäftsführung obliegt auch der Abschluss von Dienstvereinbarungen. Sie kann die Verantwortung für ihr obliegende Angelegenheiten per Dienstanweisung auf Mitarbeitende des Eigenbetriebs delegieren. Die Fachaufsicht über die pädagogischen Mitarbeitenden in den Einrichtungen gilt als auf den/die Qualitätsbeauftragte delegiert, sofern die Geschäftsführung dies nicht ausdrücklich anders regelt.
( 8 ) Die Geschäftsführung hat der Verbandsvertretung jährlich und dem Verbandsvorstand vierteljährlich zu berichten. Bei den Betrieb gefährdenden Umständen berichtet sie unverzüglich über die Situation des Verbandes.
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§ 12
Qualitätsbeauftragte*r

( 1 ) Die oder der Qualitätsbeauftragte ist der Geschäftsführung direkt unterstellt. Die oder der Qualitätsbeauftragte berät die Mitarbeitenden in den Einrichtungen und die am Verband beteiligten Kirchengemeinden, entwickelt unter Beteiligung und im Einvernehmen mit den Einrichtungsleitungen die erforderlichen pädagogischen Konzepte, Maßnahmen der Qualitätssicherung, Strategien zur inhaltlichen und baulichen Weiterentwicklung der Einrichtungen und macht Angebote zur Aus- und Fortbildung.
( 2 ) Die oder der Qualitätsbeauftragte übt die übertragene Fachaufsicht über die Mitarbeitenden der Einrichtungen aus.
( 3 ) Die oder der Qualitätsbeauftragte empfiehlt der Geschäftsführung die Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Leitungen und stellvertretenden Leitungen und wirkt in den weiteren personellen Angelegenheiten der Einrichtungen mit.
( 4 ) Die oder der Qualitätsbeauftragte stimmt sich eng mit der oder dem Personalbeauftragten ab.
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§ 13
Personalbeauftragte*r

( 1 ) Die oder der Personalbeauftragte ist der Geschäftsführung direkt unterstellt.
( 2 ) Die oder der Personalbeauftragte berät die Geschäftsführung zu Aspekten der Personalgewinnung und Personalbindung und macht Angebote zur Aus- und Fortbildung.
( 3 ) In Abstimmung mit der oder dem Qualitätsbeauftragten entwickelt die oder der Personalbeauftragte Konzepte zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der Ausbildung im Verband.
( 4 ) Die oder der Personalbeauftragte verantwortet das Eingliederungsmanagement und das Gesundheitsmanagement des Verbandes.
( 5 ) Die oder der Personalbeauftragte berät die Geschäftsführung zu relevanten Aspekten der Öffentlichkeitsarbeit.
( 6 ) Die oder der Personalbeauftragte empfiehlt der Geschäftsführung die Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Leitungen und stellvertretenden Leitungen und wirkt in den weiteren personellen Angelegenheiten der Einrichtungen mit.
( 7 ) Die oder der Personalbeauftrage stimmt sich eng mit der oder dem Qualitätsbeauftragten ab.
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§ 14
Mitwirkung der Gemeinden

( 1 ) Die Gemeinde gestaltet weiterhin aktiv die religionspädagogische Arbeit in den Einrichtungen. Hierzu zählen besonders
  1. Gestaltung und Durchführung von Familien- und Kitagottesdiensten sowie anderen Feiern und Aktionen mit kirchlichem Bezug,
  2. weitere regelmäßige religionspädagogische Angebote in der Einrichtung,
  3. Angebote für Eltern mit Bezug zur Verkündigung.
( 2 ) Das Leitungsorgan soll die Einrichtungsleitungen regelmäßig oder anlassbezogen zu Sitzungen einladen, um sich über die Arbeit in der Einrichtung berichten zu lassen.
( 3 ) Die Gemeinde soll die Einrichtung in die Vorbereitung und Durchführung von Gemeindefesten und anderen gemeindlichen Veranstaltungen einbeziehen.
( 4 ) Die Gemeinde steht in der Mitverantwortung für die in ihrem Eigentum befindlichen und für die Arbeit vom Verband genutzten Gebäude. Näheres und jeweilige Besonderheiten regelt der Nutzungsvertrag zwischen Verband und Gebäudeeigentümer.
( 5 ) Die Gemeinde ist in folgenden Angelegenheiten zu beteiligen:
  1. Gründung von Gruppen und Einrichtungen,
  2. Schließung von Gruppen und Einrichtungen,
  3. Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Einrichtungsleitungen und stellvertretende Einrichtungsleitungen.
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§ 15
Verwaltung

Alle Verwaltungsaufgaben für den Verband werden gemäß § 2 VerwG vom Verwaltungsamt im Evangelischen Kirchenkreis Wied wahrgenommen. Die Aufgabenwahrnehmung einschließlich der Vergütung richtet sich nach der Satzung des Verwaltungsamtes im Evangelischen Kirchenkreis Wied in ihrer jeweils gültigen Fassung.
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§ 16
Haushalt und Refinanzierung

( 1 ) Der Trägerverband arbeitet gemäß den Bestimmungen der Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung (WiVO).
( 2 ) Die Aufwendungen des Verbandes werden finanziert aus:
  1. gesetzlichen oder vertraglichen Zuschüssen oder Entgelten des Landes, von kommunalen oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
  2. Elternbeiträgen, Spenden und anderen freiwilligen Zuschüssen,
  3. Eigenmitteln der Mitglieder des Verbandes, sofern die Finanzierung nach den Buchstaben a) und b) nicht auskömmlich ist.
( 3 ) Die ungedeckten Aufwendungen (direkt zuzuordnende Einzelkosten sowie Gemeinkosten) im Betrieb einer Kindertagesstätte werden von dem Verbandsmitglied getragen, in dessen Gebiet die Kindertagesstätte liegt.
( 4 ) Die ungedeckten Gemeinkosten des Verbandes, insbesondere für die Geschäftsführung des Verbandes und pädagogische Vertretungskräfte, werden auf Grundlage der in den Betriebserlaubnissen zum 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres ausgewiesenen Vollzeitäquivalente (VZÄ) der Trägergemeinden umgelegt.
( 5 ) Satzungsänderungen, deren Inhalt die Änderung des Aufteilungsschlüssels betreffen, bedürfen einen Beschlusses der Verbandsvertretung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsvertretung. Das Einvernehmen mit den Presbyterien bzw. dem Ältestenrat der dem Verband angehörenden Kirchengemeinden soll hierzu hergestellt.
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§ 17
Betriebsübernahme und künftige Übertragung der Trägerschaft

( 1 ) Der Verband übernimmt die Kindertagesstätten einschließlich ihres Zubehörs, der beweglichen Einrichtungsgegenstände sowie evtl. weiterer Bilanzpositionen im Rahmen eines Nutzungsvertrages.
( 2 ) Alle bei den Mitgliedern des Verbandes bestehenden Dienstverhältnisse für die Tageseinrichtungen für Kinder werden nach dem Übergang der Trägerschaft auf den Verband gemeinschaftlich übertragen. Dies gilt auch für die Verpflichtungen, die sich aus gesetzlichen Regelungen aus Anlass dieses Betriebsübergangs ergeben. Rechte und Pflichten aus besonderen Vereinbarungen mit dem Personal sind dem Verband vor Übernahme des Personals anzuzeigen, hierauf entfallende Kosten sind von den Verbandsmitgliedern gesondert zu erstatten. Den Mitarbeitenden ist Bestandsschutz zu gewähren.
( 3 ) Die Verbandsvertretung entscheidet auf Antrag über die Übernahme weiterer Trägerschaften von Kindertageseinrichtungen. Trägerschaften können nach den Regelungen dieser Satzung übertragen werden.
( 4 ) Der Verband beantragt die Betriebserlaubnis für die übertragene Einrichtung.
( 5 ) In Ausführung der Erklärung des bisherigen Trägers nach Absatz 3 schließen der bisherige Träger und der Eigenbetrieb eine Betriebsübergangsvereinbarung. Der Eigenbetrieb übernimmt im Wege des Teil-Betriebsübergangs nach § 613 a BGB für die übertragene Einrichtung das zum Zeitpunkt des Übergangs der Trägerschaft für die Einrichtung bei dem bisherigen Träger angestellte pädagogische und hauswirtschaftliche Personal mit allen erworbenen Rechten und Pflichten.
( 6 ) Die von der Gemeinde für die Einrichtung angesammelten zweckbestimmten Mittel werden auf den Verband übertragen und von diesem weiterhin ausschließlich zweckbestimmt eingesetzt.
( 7 ) Die Gemeinde bleibt Eigentümer der Grundstücke und Gebäude, sofern die Einrichtung solche nutzt.
( 8 ) Die Nutzung von Grundstücken und Gebäuden der übertragenen Einrichtungen wird in einem gesonderten Nutzungsvertrag geregelt, der die jeweiligen Besonderheiten und auch den aktuellen Zustand im Sinne eines guten Miteinanders berücksichtigt. Dieser enthält insbesondere Angaben und Regelungen über
  1. die für den Betrieb der Einrichtung genutzten Grundstücke und Gebäude oder Teilen davon,
  2. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Grundstücke und Gebäude oder Teilen davon,
  3. deren künftige Bewirtschaftung durch den Verband,
  4. Dauerschuldverhältnisse, betriebsnotwendige Versicherungen und Verkehrssicherungspflichten,
  5. die Mitwirkung des Trägers bei der Beantragung von Investitionsfördermitteln durch den Eigentümer.
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§ 18
Ausscheiden

( 1 ) Eine Kirchengemeinde kann auf Antrag an das oder durch Kündigung gegenüber dem Vertretungsorgan des Verbandes aus dem Verband ausscheiden.
( 2 ) Eine Kündigung ist zum Ende des Folgejahres möglich. Der eingebrachte Anteil am Verbandsvermögen verbleibt im Verband. Der prozentuale Anteil der verbleibenden Körperschaften erhöht sich dadurch entsprechend anteilig. Die ausscheidende Körperschaft trägt nach ihrem Ausscheiden Kosten des Verbandes noch zwei Jahre anteilig mit, wenn diese nicht durch Anpassung vermieden werden können.
( 3 ) Im Falle der Auflösung des Verbandes fällt das Verbandsvermögen an die beteiligten Körperschaften zurück, die es eingebracht haben und zum Zeitpunkt der Auflösung noch beteiligt sind. Die Verbandsmitglieder sind in diesem Fall verpflichtet, die erforderlichen übereinstimmenden Beschlüsse durch die zuständigen Leitungsorgane des Verbandes und der Körperschaften zu fassen und deren Durchführung zu veranlassen, damit eine wirksame Rückübertragung möglich ist.
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§ 19
Änderung und Aufhebung der Satzung

( 1 ) Über Änderungen und Aufhebungen der Verbandssatzung entscheidet die Verbandsvertretung, sofern nicht der Verbandsvorstand zuständig ist.
( 2 ) Für Satzungsänderungen, die eine Änderung der Zusammensetzung von der Verbandsvertretung oder des Verbandsvorstandes vorsehen oder die erforderlichen Mehrheiten für Beschlüsse betreffen, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen in der Verbandsvertretung erforderlich.
( 3 ) Über die Änderung von Art und Umfang der in der Satzung festgelegten Aufgaben beschließt die Verbandsvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsvertretung. Die Leitungsorgane der Verbandsmitglieder müssen zuvor angehört werden.
( 4 ) Änderungen der Satzung beschließt die Verbandsvertretung nach Anhörung der zuständigen Kreissynodalvorstände. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen aufgrund der Änderung des Mitgliederbestands.
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§ 20
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch die Kirchenleitung am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Zum selben Zeitpunkt tritt die Satzung des Verbandes Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Neuwied vom 17. November 2022 (KABl. 2023 S. 22), zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Neuwied vom 21. November 2024 (KABl. 2025 S. 50), außer Kraft.
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Neuwied, 5. Juni 2025
Verband Evangelische Tageseinrichtungen
für Kinder in der Stadt Neuwied
Siegel
gez. Unterschriften
Siegel
Genehmigt
Düsseldorf, den 15. Dezember 2025
Evangelische Kirche im Rheinland
Das Landeskirchenamt

Bekanntmachungen

Nr. 12Außergeltungsetzen des Siegels der Evangelischen Kirchengemeinde Lintorf-Angermund

1847652
Az. 02-10-11:1500908
Düsseldorf, 10. Dezember 2025
Das Siegel der Evangelischen Kirchengemeinde Lintorf-Angermund mit dem Beizeichen 3 Punkte wird rückwirkend mit Ablauf des 3. Dezember 2025 außer Geltung gesetzt.
Das Landeskirchenamt

Nr. 13Aufhebung von Pfarrstellen

Die 1. Pfarrstelle des Kirchenkreises Dinslaken – Ev. Religionslehre am Berufskolleg – ist mit Wirkung vom 1. Januar 2026 aufgehoben worden.
In der Ev. Kirchengemeinde Mönchengladbach-Großheide, Kirchenkreis Gladbach-Neuss, ist mit Wirkung vom 1. Juni 2026 die Pfarrstelle aufgehoben worden.
Die 7. Pfarrstelle des Kirchenkreises Moers – Gehörlosenseelsorge – ist mit Wirkung vom 1. Januar 2026 aufgehoben worden.
In der Ev. Kirchengemeinde Lintfort, Kirchenkreis Moers, ist mit Wirkung vom 8. Dezember 2025 die 3. Pfarrstelle aufgehoben worden.
In der Ev. Kirchengemeinde Urbach-Raubach, Kirchenkreis Wied, ist mit Wirkung vom 1. Januar 2026 die 2. Pfarrstelle aufgehoben worden.
Die 2. Pfarrstelle des Kirchenkreises Wuppertal – Superintendent/in im Hauptamt – ist mit Wirkung vom 16. März 2026 aufgehoben worden.

Personalnachrichten

Nr. 14Personalnachrichten der Theologinnen und Theologen

Verstorben

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Pfarrer i.R. Risto Marttunen am 9. November 2025, zuletzt Pfarrer in der Gemeinde Elberfeld-Nord, geboren am 23. Dezember 1945 in Heinola (Finnland), ordiniert am 10. November 1971 in Helsinki.
Pfarrer i.R. Peter Száva am 9. November 2025, zuletzt Pfarrer in der Gemeinde Mülheim am Rhein, geboren am 20. Februar 1948 in Sfintu-Gheorghe, Kreis Covasna (Rumänien), ordiniert am 13. Dezember 1981 in Kempen.

Stellenangebote

Nr. 15Pfarrstellenausschreibungen

Pfarrstelle der Evangelischen Impuls-Kirchengemeinde Lieberhausen-Bergneustadt

Die Ev. Impuls-Kirchengemeinde Lieberhausen-Bergneustadt möchte mit Ihnen zum frühstmöglichen Zeitpunkt eine 50% Pfarrstelle besetzen. Dabei freuen wir uns auf Ihre Ideen zur Umsetzung der besten Botschaft der Welt in Gemeinde und Umfeld. Gemeinsam wollen wir mit dem Pulsschlag des Glaubens Impulse setzen. Die Mitte all unseres Tuns ist Jesus Christus. Wir fragen uns immer wieder neu, wie wir Menschen erreichen können, zu denen wir bisher keinen Zugang gefunden haben. Unsere drei Kirchen und Gemeindehäuser verstehen wir dabei als Begegnungsräume, in denen Kommunikation auf ganz vielfältige Weise geschieht. Gleichzeitig pflegen wir Begegnungen im Quartier. Es gibt ein gutes Miteinander mit den Kommunen, den ortsansässigen Vereinen, Schulen, Einrichtungen und Hilfsorganisationen. Zudem freuen wir uns an einer lebendigen Ökumene.
Neugierig auf uns geworden? Wir – das sind die ehemaligen Kirchengemeinden Lieberhausen und Bergneustadt im Kirchenkreis An der Agger, die seit dem 1. Januar 2024 fusioniert sind. Wir passen hervorragend zusammen. Glaubensprofil und Menschen sind auf einer Wellenlänge. Viele Ehrenamtliche bringen sich ein, um zusammen mit den Hauptamtlichen Gemeinde zu gestalten und Neues in Bewegung zu setzen. Sie können sich auf 4600 Gemeindemitglieder freuen, zwei Pfarrkollegen, einen Gemeindereferenten, einen Diakon, eine A-Kirchenmusikerin und drei aktive Prädikanten. Weitere engagierte beruflich Mitarbeitende unterstützen uns im Küster-, Musik- und Verwaltungsdienst. An der Altstadtkirche steht die Kirchenmusik mit verschiedenen Chören und die Seniorenarbeit im Vordergrund, im GemeindeCentrum auf dem Hackenberg die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Familien. Eine Worship Band gestaltet spezielle Gottesdienstformen mit. In Lieberhausen steht die weithin bekannte Bunte Kerke, ein besonderer, kultureller Anziehungspunkt. Hier treffen sich Menschen aus den umliegenden Dörfern in vielen Gruppen und Kreisen. Wir begleiten darüber hinaus die Menschen in den vier ortsansässigen Alten- und Pflegeheimen und einer Kindertagesstätte.
Wir erhoffen uns Offenheit für neue Gottesdienstformate, ein Zugehen auf Familien, Begegnungen im öffentlichen Raum und vor allem eigene kreative Ideen. Gremienarbeit steht dabei ganz hinten auf der Liste.
Es gibt nur eine Möglichkeit herauszufinden, ob diese Anzeige bei Ihnen mehr als eine Lesezeit auslöst – lernen Sie uns kennen. Einen ersten Überblick können Sie bereits über die Webseite gewinnen (impulsgemeinde.de). Bei der Wohnungssuche sind wir gerne behilflich.
Also: zum Telefon/Handy greifen oder eine E-Mail schreiben und einen Kontakttermin vereinbaren. Ansprechpartner ist der Vorsitzende Pastor im Ehrenamt Stefan Nix (02261 807825 oder 01512 0122612 oder stefan.nix@ekir.de.
Sie können sich bewerben, wenn Sie die Wahlfähigkeit nach § 2 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben.
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung innerhalb von drei Wochen nach dem Erscheinen dieses Amtsblattes über den Superintendenten des Kirchenkreises An der Agger, Auf der Brück 46, 51645 Gummersbach an den Vorsitzenden der Ev. Impulskirchengemeinde Lieberhausen-Bergneustadt Pastor i.E. Stefan Nix.

Pfarrstelle in der Evangelischen Kirchengemeinde Erkrath

In der Evangelischen Kirchengemeinde Erkrath ist ab sofort eine Pfarrstelle frei. Deshalb suchen wir eine
Pfarrperson (m/w/d).
Die Evangelische Kirchengemeinde Erkrath bildet sich aus den beiden Erkrather Ortsteilen Alt-Erkrath und Unterfeldhaus sowie dem Düsseldorfer Stadtteil Unterbach.
Zur Gemeinde gehören etwa 5.100 Mitglieder. Die Kirchen in Alt-Erkrath und in Unterbach bilden den Mittelpunkt gottesdienstlichen Handelns und werden ergänzt durch das ökumenisch genutzte Gemeindezentrum in Unterfeldhaus.
Zwei Pfarrpersonen und eine Diakonin gehören ebenso dazu wie eine Kirchenmusikerin, eine Jugendleiterin und zwei Küster. Eine Pfarrstelle ist vakant geworden, da der bisherige Stelleninhaber eine Stelle in der Schweiz angetreten hat. Den Pfarrpersonen steht jeweils ein großzügiges Pfarrhaus zur Verfügung. In diesem Fall ist es das Pfarrhaus in Düsseldorf-Unterbach.
Die Kirchengemeinde gehört zum Kirchenkreis Düsseldorf-Mettmann und bildet im Kirchenkreis zusammen mit den Ev. Kirchengemeinden Hochdahl und Mettmann den Kooperationsraum Mitte. Das Presbyterium sieht innerhalb des Kooperationsraumes ausdrücklich die Notwendigkeit konstruktiver Kooperation über die Gemeindegrenzen hinweg. Die Evangelische Kirchengemeinde Erkrath bringt deshalb die in Erkrath verorteten Pfarrstellen anteilig auch in die Region ein.
Unsere Stärken:
Wir sind eine völlig „normale“ evangelische Kirchengemeinde. Allerdings mit ein paar Besonderheiten:
  • eine etablierte Jugendarbeit mit einer engagierten Jugendleiterin und einer breiten ehrenamtlichen Basis,
  • ein ambitioniertes Presbyterium,
  • zwei sehr gefragte Kindertagesstätten, die durch eine Einrichtung des Kirchenkreises („Windrose“) zentral verwaltet werden,
  • enge Vernetzung mit den Einrichtungen der „Diakonie im Kirchenkreis Düsseldorf-Mettmann“,
  • vielfältige musikalische Aktivitäten weit über gottesdienstliches Mitwirken hinaus,
  • ein Gemeindegebiet, von dem ein Teil nicht zu Erkrath, sondern zur Landeshauptstadt Düsseldorf gehört,
  • ein wunderbares, freistehendes Pfarrhaus in Düsseldorf-Unterbach.
Und ein paar Baustellen haben wir auch:
  • Neustrukturierung der Gemeindearbeit nach dem Wegfall erst einer, dann einer zweiten Pfarrstelle, ein langer Weg, auf dem gerade mal die ersten Schritte gegangen sind,
  • Entwicklung unserer Liegenschaften zu energetisch sanierten Gebäuden; auch ein langer Weg, aber da sind wir schon gut gestartet und vorbildlich unterwegs,
  • Umsetzung des landessynodalen Konzepts „Das geht!“.
Das wünschen wir uns:
Eigentlich wünschen wir uns eine völlig „normale“ Pfarrerin oder einen völlig „normalen“ Pfarrer. Schließlich sind wir ja auch eine völlig „normale“ Kirchengemeinde. Wir wünschen uns jemanden, der unsere Stärken teilt und uns bei den Baustellen hilft.
Insbesondere erhoffen wir uns
  • Freude an lebendiger Verkündigung, an pastoralen Aufgaben und am Gemeindeleben,
  • Seelsorge ist für Sie eine Herzensangelegenheit.
  • Offenheit, Kreativität und Kommunikationsfähigkeit,
  • Visionen (nicht solche, mit denen man zum Augenarzt geht), Vorstellungskraft hinsichtlich der Entwicklung unserer Gemeinde,
  • Teamfähigkeit,
  • „Tauglichkeit“ für den Gemeindealltag.
Neugierig?
Vieles von dem, was wir hier vergessen haben, finden Sie auf unserer Website (erkrath.ekir.de) oder im Social Network. Oder noch einfacher: Rufen Sie uns an!
Allgemeine Fragen beantworten gerne: Pfarrerin Gisela Kuhn, Vorsitzende des Presbyteriums, +49211251400, gisela.kuhn@ekir.de, Otmar Scholl, stv. Vorsitzender des Presbyteriums, +49211255460, otmar.scholl@ekir.de, oder Michael Kastner, Finanzkirchmeister, +492119252296, michael.kastner@ekir.de.
Fragen zum Pfarrhaus beantwortet:
Gerrit Mallock, Baukirchmeister, +491632500153, gerrit.mallock@ekir.de.
Und für dienstrechtliche Fragen:
Pfarrer Rainer Kaspers, Superintendent, +492104970110, rainer.kaspers@ekir.de.
Auf die Pfarrstelle können sich Personen bewerben, die die Wahlfähigkeit nach § 2 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben.
Entschlossen?
Dann senden Sie bitte Ihre Bewerbung an das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Erkrath über den Superintendenten des Kirchenkreises Düsseldorf-Mettmann, Goethestraße 12, 40882 Mettmann, oder per Mail superintendentur.mettmann@ekir.de.

Pfarrstelle im Kirchenverband Köln und Region

Pfarrstelle für Gehörlosenseelsorge in der Region Köln (100 Prozent oder 2 mal 50 Prozent) ab 1. April 2026 zu besetzen.
Möchten Sie Teil eines engagierten Teams werden, das die Seelsorge für gehörlose Menschen in Köln und Region sowie sechs weiteren Kirchenkreisen (Leverkusen, An der Agger, An Sieg und Rhein, Bonn, Bad Godesberg-Voreifel und Aachen) weiter gestaltet? Haben Sie Freude daran, eigene Ideen einzubringen und Strukturen weiter auszubauen? Dann sind Sie bei uns genau richtig!
Die Pfarrstelle ist an den Ev. Kirchenverband Köln und Region angebunden. Die Arbeit in Köln und Region sowie den weiteren sechs Kirchenkreisen bietet spannende Möglichkeiten, Kontakte zu knüpfen und zu vertiefen und Ideen zu entwickeln.
Wir suchen
eine*n Pfarrer*in (d/m/w) für eine 100% Stelle oder
zwei Pfarrer*innen (d/m/w) für je eine 50% Stelle
Bei uns finden Sie:
  • Teamarbeit: Sie werden unterstützt von einem engagierten Jugendleiter und einem Küster, sowie von Teams vor Ort in den anderen Kirchenkreisen.
  • Vielfalt der Region: Die gesamte Region umfasst acht Kirchenkreise mit vier Zentren in Aachen, Gummersbach-Dieringhausen, Bonn-Tannenbusch und in der Kölner Südstadt, die durch Sie, eine pädagogische Fachkraft und einen Küster betreut werden. Hier finden sich viele Möglichkeiten für Begegnungen, Freizeiten und Projekte.
  • Gestaltungsspielraum: Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, eigene kreative Ansätze zu entwickeln und Strukturen weiter auszubauen.
  • Inklusion und Teilhabe: Arbeiten Sie mit gehörlosen Menschen, jungen Menschen mit Hörstatus-Einschränkungen sowie deren Angehörigen zusammen. Ob im Gottesdienst, auf Freizeiten oder bei der Familienkirche – die offene und herzliche Gemeinschaft macht das Ankommen und Bleiben leicht.
Wir wünschen uns:
  • Freude am Kontakt mit Menschen,
  • Offenheit gegenüber jungen Menschen und ihren Familien,
  • Verständnis und Einfühlungsvermögen für gebärdensprachliche Menschen und/oder Menschen, deren Hörstatus eingeschränkt ist, sowie deren Angehörige,
  • Begeisterung für die Verkündigung des Evangeliums mit Herzen, Mund und Händen,
  • Bereitschaft, die Deutsche Gebärdensprache (DGS) zu erlernen und anzuwenden,
  • Kreativität und Ideenreichtum, um Neues zu schaffen,
  • Teamfähigkeit sowie Kompetenz im Umgang mit digitalen Medien.
Wir bieten Ihnen:
  • ein abwechslungsreiches Arbeitsfeld mit viel Gestaltungsspielraum,
  • Unterstützung bei Fortbildungen, insbesondere zum Erlernen der DGS,
  • Zusammenarbeit in einem engagierten Team: Wir sind ein dynamisches Team, das sich darum bemüht, Gutes zu bewahren und Neues zu schaffen. Wir bieten eine Umgebung, in der Sie Ihre Ideen einbringen können und gemeinsam mit uns innovative Ansätze entwickeln.
Kontaktmöglichkeiten:
Für Rückfragen stehen Ihnen Herr Superintendent Torsten Krall (Tel. 0221 27856181, E-Mail torsten.krall@ekir.de), Pfarrerin Dagmar Schwirschke (Tel. 0221 8905241, E-Mail dagmar.schwirschke@ekir.de) sowie Pfarrer Dieter Schwirschke (Tel. 0221 8905241, E-Mail dieter.schwirschke@ekir.de) gerne zur Verfügung.
Bewerbung:
Auf die Pfarrstelle können sich Personen bewerben, die die Wahlfähigkeit nach § 2 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben. Bitte senden Sie Ihre Bewerbung innerhalb von 3 Wochen nach Erscheinen dieses Amtsblattes per Mail an vorstand.kirche-koeln@ekir.de oder schriftlich an den Ev. Kirchenverband Köln und Region, Kartäusergasse 9-11, 50678 Köln. Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen!

Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Hoerstgen

Wir, die Evangelische Kirchengemeinde Hoerstgen, suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine engagierte und zukunftsorientierte Pfarrperson oder ein Pfarrehepaar (m/w/d) mit einem Dienstumfang von 100 % zur Wiederbesetzung.
Das Besondere an dieser Pfarrstelle:
Die Kirchengemeinde Hoerstgen stellt einen 75 %-Anteil, die Kirchengemeinde Lintfort einen Anteil von 25 %. Beide Gemeinden bilden den „Kooperationsraum Nord“ in der Region 6 unseres Kirchenkreises Moers.
Unsere Kirchengemeinde Hoerstgen umfasst ca. 2.500 Gemeindemitglieder, die der Kirchengemeinde Lintfort ca. 7.600 Gemeindemitglieder.
In unserem Zentrum stehen die Gottesdienste in Kirche, Schule und Altenheim sowie der Konfirmandenunterricht. Darüber hinaus gibt es viele eigenständige Gemeindegruppen wie Seniorenkreise, Frauen- und Männerkreise, unsere Bücherei und Kindergruppen. Kinderbibeltage und der „Konfi-Kids“-Unterricht werden ebenfalls eigenständig von ehrenamtlich Mitarbeitenden gestaltet. Unsere musikalischen Angebote werden durch unsere B-Kirchenmusikerin geleitet und gestaltet. Zusätzlich leitet ein Prädikant regelmäßig eigene Gottesdienste.
Unsere Gemeinde im ländlichen Raum zeichnet sich durch ein dynamisches Presbyterium aus, das Mut zu Veränderungen zeigt und offen für Neues ist. Zugleich wissen wir das Gute zu bewahren, das unsere Gemeinde geprägt hat. Auf der Grundlage der frohen Botschaft von Jesus Christus gestalten wir ein lebendiges, von Glauben getragenes Miteinander. Wir sind eine Kirchengemeinde mit reformierten Wurzeln, die eine lebensnahe und pragmatische Gemeindearbeit umsetzt.
Wir sind verantwortlich für drei Predigtstellen und leben von der Vielfalt unserer Gemeindemitglieder. Offenheit, Flexibilität und Toleranz prägen unser Miteinander. Wir legen großen Wert auf Austausch und gemeinsames Gestalten. Unser Ziel ist es, eine Gemeinde zu sein, die am Menschen orientiert ist, Verantwortung übernimmt und sich stetig weiterentwickelt.
Was wir suchen:
  • eine Pfarrperson/ein Pfarrehepaar (m/w/d) mit Herz für die Gemeindearbeit und Freude an Gemeinschaft und Austausch,
  • Bereitschaft, gemeinsam bestehende Konzeptionen zu hinterfragen, Bewährtes zu bewahren und neue Wege zu gehen,
  • Verantwortungsbewusstsein und Mut zu Veränderungen.
Was wir bieten:
  • eine lebendige, lebensnahe Gemeinde mit großem Potenzial,
  • ein motiviertes Presbyterium und engagierte Mitarbeitende,
  • die Möglichkeit, aktiv die Zukunft unserer Gemeinde mitzugestalten,
  • Arbeiten nach dem Zeitmodell A „Zeit fürs Wesentliche“,
  • Zusammenarbeit nach Vereinbarung zwischen den Kirchengemeinden Hoerstgen und Lintfort, mit enger Kooperation im Pfarrteam der Kirchengemeinde Lintfort.
Wenn Sie Freude daran haben, mit Herz, Verstand und Glauben die Zukunft einer lebendigen Gemeinde zu gestalten, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung!
Auf Wunsch sind wir bei der Wohnungssuche in Hoerstgen und Umgebung behilflich!
Weitere Informationen über unsere Kirchengemeinde finden Sie im Internet unter www.kirche-hoerstgen.de.
Wir freuen uns auf Sie – gemeinsam gestalten wir eine lebendige Zukunft!
Mit Ihrer Bewerbung stimmen Sie der Weitergabe Ihrer Bewerbungsunterlagen an das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Lintfort zu. Mitglieder des Leitungsorgans der Ev. Kirchengemeinde Lintfort werden zu den Bewerbungsgesprächen beratend hinzugezogen.
Für Rückfragen stehen Ihnen gerne zur Verfügung:
Nadja Hübinger (Stellvertretende Vorsitzende des Presbyteriums in Hoerstgen,
Handy 0172 6870681, E-Mail nadja.huebinger@ekir.de)
Lutz Zemke (Vorsitzender des Presbyteriums in Lintfort, Handy 0157 30653636, E-Mail lutz.zemke@ekir.de).
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung mit dem Nachweis der Wahlfähigkeit nach § 2 Absatz 1 PStG innerhalb von drei Wochen nach Erscheinen des Amtsblattes an das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Hoerstgen über den Superintendenten Pfarrer Wolfram Syben, Mühlenstraße 20, 47441 Moers, oder per E-Mail superintendentur.moers@ekir.de.

Pfarrstelle der Evangelischen Johanniter-Gemeinde

Die Evangelische Johanniter-Gemeinde sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Pfarrer*in (w/m/d) oder ein Pfarrehepaar im Stellenumfang von 100 Prozent.
Die Pfarrstelle ist seit November 2025 vakant.
Die Evangelische Johanniter-Gemeinde umfasst die Orte Breitenheim, Desloch, Hundsbach, Jeckenbach, Limbach, Löllbach, Meisenheim, Raumbach und Schweinschied mit insgesamt ca. 2.800 Gemeindemitgliedern.
Die Stadt Meisenheim am Glan (ca. 3000 Einwohner) bildet für die umliegenden Orte ein Mittelzentrum mit vielfältigen Einkaufsmöglichkeiten und umfassender medizinischer Versorgung im Gesundheitszentrum Glantal. Am Ort sind alle Schulformen, u.a. das Paul-Schneider-Gymnasium der EKiR, eine Kindertagesstätte und Einrichtungen der Senioren- und Behindertenhilfe vorhanden, mit denen die Kirchengemeinde gute Kooperationen pflegt.
Die spätgotische ev. Schlosskirche (1504) mit ihrer barocken Stummorgel aus dem Jahr 1767 ist stadtbildprägend.
Die Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden ist eng.
Es gibt ein gemeinsames Gemeindebüro, eine Kooperation im Bereich der Kirchenmusik und einen engen Austausch der PfarrkollegInnen.
Sie sind eine aufgeschlossene, teamfähige Persönlichkeit, die mit uns das Gemeindeleben gestaltet und dabei neue Akzente und Impulse setzen will.
Sie sind aktiv vor allem in der Wiederbelebung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und ihren Familien sowie im Engagement im kirchlichen Unterricht.
Sie schätzen gewachsene Traditionen und haben zugleich Freude an der Verkündigung in lebendigen Gottesdiensten.
Kontaktfreudigkeit und Präsenz sowie die seelsorgliche Begleitung der Menschen in allen Lebensphasen sind Ihnen wichtig.
Sie sind eine Pfarrperson, die ihre Fähigkeiten und Talente mit Freude und Kreativität in die Gottesdienste, Seelsorge und Gemeindearbeit einbringt, die gewohnt ist, selbständig und eigenverantwortlich zu arbeiten und zugleich die Arbeit im Team zu schätzen weiß.
Das vielfältige kirchenmusikalische Angebot in der Schlosskirche ist ein Schwerpunkt der Kirchengemeinde. Dazu gehören aktuell Orgelandachten, Orgelmatineen, vielfältige Konzerte sowie ökumenische Chorprojekte.
Wir freuen uns auf Ihre Schwerpunktsetzungen und persönlichen Akzente, die Sie in die Arbeit mit einbringen.
Neben einem engagierten Presbyterium, motivierten KüsterInnen, einer/einem KirchenmusikerIn (die Stelle ist derzeit vakant) und nebenamtlicher Organisten, gibt es zahlreiche weitere ehrenamtlich engagierte Menschen, z. B. im Besuchsdienstkreis, im Redaktionskreis des Gemeindebriefes, als PrädikantInnen und LektorInnen in unseren Gottesdiensten und Andachten.
Einen predigtfreien Sonntag im Monat sagen wir ebenso zu wie einen festen, von dienstlichen Verpflichtungen freien Tag in der Woche. Bei der Wohnungssuche sind wir selbstverständlich behilflich.
Wählbar sind Pfarrpersonen, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Pfarrstellengesetzes erfüllen.
Nähere Auskünfte erteilen Ihnen gerne die Vakanzverwalterin und Vorsitzende des Presbyteriums Frau Superintendentin Astrid Peekhaus (astrid.peekhaus@ekir.de, Tel. 0671 251-128) und der stellv. Vorsitzende des Presbyteriums Richard Held (richard.held@ekir.de).
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 6. Februar 2026 an das Presbyterium der Evangelischen Johanniter-Gemeinde über die Superintendentin des Kirchenkreises An Nahe und Glan, Pfarrerin Astrid Peekhaus, Kurhausstraße 6, 55543 Bad Kreuznach, gerne per E-Mail an superintendentur.nahe-glan@ekir.de.

Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinden Leuscheid und Rosbach

In den Evangelischen Kirchengemeinden Leuscheid und Rosbach ist ab dem 1. September 2026 eine Pfarrstelle in Vollzeit mit einem jeweiligen Dienstanteil von 50% zu besetzen.
In unseren dann pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden leben wir den Glauben an Jesus Christus einladend und hoffnungsvoll. Wir vertrauen darauf, dass Gott alle dafür nötigen Gaben in unsere Gemeinden gelegt hat. Daher begleiten wir Mitarbeitende, sorgen für Freiräume, vertrauensvollen Austausch und geistliches Wachstum. Wir haben gelernt und lernen weiterhin, Dinge zu verändern oder zu beenden.
Darauf können Sie sich freuen:
  • zwei Kirchengemeinden, die seit Jahren von Herzen über Kirchenkreisgrenzen hinweg gerne zusammenarbeiten,
  • ein frisch renoviertes Pfarrhaus in Leuscheid,
  • ein vielseitiges und flexibles Team aus einem Pfarrer, einem Diakon im Gemeinsamen Pastoralen Amt und zwei Gemeindereferentinnen, die in einer vertrauensvollen Atmosphäre miteinander lachen, beten und im Glauben wachsen. Wir entlasten und unter-stützen uns gegenseitig. Dienstfreie Wochenenden sind für uns selbstverständlich.
  • zwei voll besetzte und motivierte Presbyterien sowie zwei Prädikanten,
  • zwei strukturell und finanziell gut aufgestellte Gemeinden.
Sie passen zu uns, wenn Sie
  • Menschen einladend in die Gegenwart Jesu führen und sie zum Glauben an ihn ermutigen,
  • mit Freude und Kreativität Gottesdienste feiern,
  • gerne Kasualien übernehmen und seelsorglich kompetent sind,
  • vor Gemeindeaufbau und Gemeindeentwicklung keine Scheu haben,
  • Freiräume innerhalb der Dienstzeit mit eigenen Herzensprojekten zu füllen wissen.
Was unsere beiden Gemeinden ausmacht:
  • wir liegen im Osten des Rhein-Sieg-Kreises im Windecker Ländchen und haben zusammen 5650 Gemeindemitglieder,
  • wir sind mit freikirchlichen und katholischen Gemeinden vertrauensvoll unterwegs,
  • wir haben den Schwerpunkt Kinder- und Jugendarbeit,
  • wir sind in Seelsorge und Besuchsarbeit nahe bei den Menschen,
  • wir stehen im persönlichen Austausch mit Missionaren weltweit.
Mehr Informationen finden Sie auf unseren Homepages (ev-kirche-leuscheid.de sowie kirche-rosbach.de) oder telefonisch bei Pfarrerin Dorothea Böttcher (02292 4657) oder Pfarrer Oliver Cremer (02292 9111085). Wir freuen uns auf die Begegnung mit Ihnen.
Auf die Pfarrstelle können sich Personen bewerben, die die Wahlfähigkeit nach § 2 Absatz 1 des Pfarrstellengesetzes haben.
Ihre elektronische Bewerbung richten Sie bitte über die Superintendentin des Kirchenkreises An Sieg und Rhein, Almut van Niekerk (superintendentur.ansiegundrhein@ekir.de), an das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Leuscheid, innerhalb von drei Wochen nach Erscheinen des kirchlichen Amtsblattes. Die Mitwirkung des Presbyteriums der Kirchengemeinde Rosbach bei der Stellenbesetzung erfolgt gemäß § 7a Absatz 1 des Pfarrstellengesetzes.

Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Trier

In der Evangelischen Kirchengemeinde Trier (fast 9.000 Gemeindemitglieder) ist eine Pfarrstelle (100 % Dienstumfang) zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu besetzen. Eine Stellenteilung ist denkbar. Die Gemeinde wünscht sich einen teamfähigen Menschen, der Freude daran hat, ein lebendiges Gemeindeleben mit seinen eigenen Ideen und Stärken mitzugestalten, und der aktiv auf Menschen zugehen kann.
Ausgehend vom Zentrum Basilika und dem Gemeindezentrum Dietrich-Bonhoeffer-Haus wird das Gemeindeleben von vielen Haupt- und Ehrenamtlichen getragen. Offenheit, ein breit gefächertes kirchenmusikalisches Angebot, ein lebendiges ökumenisches Miteinander und die Kooperation mit anderen Institutionen und Organisationen sind Kennzeichen evangelischer Gemeindearbeit in Trier. Sorgfältig gestaltete, lebensnahe Gottesdienste sind den Menschen in der Gemeinde wichtig.
Die neu zu besetzende Stelle umfasst alle Aufgaben einer Gemeindepfarrstelle (Predigtdienst, Amtshandlungen, Konfirmandenunterricht, Begleitung von Gruppen und Kreisen, Zusammenarbeit mit Institutionen, z. B. Schulen, Altenheime). Die beiden weiteren Kollegen im pastoralen Team (ein Mitarbeiter im GPA, ein Pfarrer) arbeiten gesamtgemeindlich. Im Team finden Absprachen über die anstehenden Aufgaben, Austausch und gegenseitige Unterstützung statt.
In der Arbeitsteilung des Pastoralteams übernimmt jede/r auch funktionale Schwerpunkte. Der bisherige Stelleninhaber war für die Kinder- und Jugendarbeit sowie die Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinde verantwortlich. Die Gemeinde wünscht sich eine Theologin/einen Theologen, die/der gemeinsam mit Ehrenamtlichen und dem Presbyterium die verantworteten Arbeitsfelder begleitet und mit eigenen Impulsen kreativ weiterentwickelt. Die Evangelische Kirchengemeinde Trier entwickelt mit anderen Kirchengemeinden in der Region Trier-Saarburg eine vertiefte Zusammenarbeit. Die Mitarbeiterinnen im sehr gut aufgestellten Gemeindebüro, der A-Kirchenmusiker, weitere kirchenmusikalisch Tätige und zwei hauptamtliche Jugendmitarbeiter arbeiten eng mit dem pastoralen Team zusammen.
Mit der Konstantin-Basilika, unserer Evangelischen Kirche zum Erlöser, steht der Gemeinde eines der wichtigsten evangelischen Kirchengebäude im Herzen Europas zur Verfügung. An der Mosel gelegen bietet Trier als Oberzentrum mit über 100.000 Einwohnern eine gute Infrastruktur, verbunden mit einem regen kulturellen Leben. Die UNESCO-Kulturdenkmäler machen Trier zu einem Schauplatz der Geschichte. Selbstverständlich sind alle Schulformen vorhanden. Hochschule und Universität sorgen für gute Weiterbildungsmöglichkeiten. Umgeben von einer reizvollen Landschaft bietet Trier viel Lebensqualität.
Gerne laden wir Sie schon vor Abgabe Ihrer Bewerbungsunterlagen zu einem Kennenlernen unserer Gemeinde ein. Dazu stehen Ihnen die beiden zukünftigen Kollegen und Mitglieder des Presbyteriums zur Verfügung.
Ein Pfarrhaus oder eine Pfarrwohnung sind vorhanden.
Die Pfarrstelle kann gemäß § 2 Absatz 1 Pfarrstellengesetz nur mit Personen besetzt werden, die im Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit stehen. Ihre vollständige Bewerbung richten Sie bitte innerhalb von drei Wochen nach Erscheinen dieses Amtsblattes an das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Trier – über die Superintendentur des Evangelischen Kirchenkreises Trier, Engelstraße 12, 54292 Trier. Für Rückfragen stehen Ihnen der Vorsitzende des Presbyteriums, Martin Schulte (Tel. 015120209107) oder die Finanzkirchmeisterin Sabine Brünicke (sabine.bruenicke@ekir.de) zur Verfügung. Kontakt und Informationen: Tel. 0651 9949120-0 (Gemeindebüro) oder www.evangelisch-trier.de.

7. Pfarrstelle im Evangelischen Kirchenkreis Wuppertal

Der evangelische Kirchenkreis Wuppertal sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Pfarrperson (m/w/d) zur Erteilung von Religionsunterricht am Berufskolleg am Haspel in Wuppertal- Barmen. Die Stelle ist mit einem Dienstumfang von 100 % wieder zu besetzen, wobei wir uns eine Besetzung mit mindestens 50% wünschen.
Das Berufskolleg am Haspel hat den Schwerpunkt Gestaltung und Technik. Ca. 2300 Schüler:innen können hier duale oder vollzeitschulische Ausbildungen absolvieren in den Bereichen Textil- und Bekleidungstechnik, Informatik und Elektrotechnik, Chemie und Chemietechnik, Holz- und Bautechnik sowie Gestaltungstechnik und werden von derzeit 145 Lehrer:innen unterrichtet. Die Bildungsgänge umfassen alle Anlagen von A bis E. Es werden alle Schulabschlüsse vermittelt vom ersten Schulabschluss mit beruflichen Kenntnissen bis hin zum Abitur. Das Berufskolleg hat drei Standorte: Haspel, Kothen, Ritterstraße.
Sie werden in den verschiedenen Bildungsgängen eingesetzt, vorwiegend im dualen System und Ablage B.
Als Schulpfarrer:in haben Sie Freude an der Arbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen verschiedener religiöser und kultureller Hintergründe.
Sie sind mit dem berufsbildenden Schulsystem vertraut und können gemäß Lehrplan und didaktischer Jahresplanung kompetenzorientierten Unterricht halten. In den unterschiedlichen Bildungsgängen knüpfen sie mit religionspädagogischem Knowhow an die Lebens- und Berufswelt der Schüler:innen an. Sie haben die besondere Lebenssituation von jungen Menschen im Blick, die am Beginn ihres beruflichen Werdegangs stehen, oder aber noch keine Ausbildung gefunden haben. Sie eröffnen nah an der Lebenswirklichkeit der Schüler:/innen einen Diskurs über relevante religiöse und ethische Themen und bringen Ihre evangelische Position ein. Sie denken mit den Schüler:innen über existentielle Fragestellungen nach und fördern durch motivierende Anforderungssituationen das Einüben von Verantwortungsübernahme. Sie begleiten fachlich versiert und authentisch die jungen Menschen in Ihrer biographischen und beruflichen Entwicklung. In einem von Respekt geprägten Unterricht entwickeln die Schüler/innen ein Bewusstsein, was ihre Eigene und die Identität der anderen prägt, welche Werte ihnen selbst und den anderen wichtig sind und warum und vertiefen ihr Verständnis füreinander.
Sie sind offen für die unterschiedlichen religiösen Prägungen und fördern das bessere Verstehen und friedliche und respektvolle Zusammenleben und arbeiten. Sie arbeiten selbstverständlich und gern mit den Kolleg:innen zusammen, im Fachbereich Religion und in den verschiedenen Bildungsgängen.
Sie bringen sich gerne und aktiv ins Schulleben ein.
Neben der unterrichtlichen Tätigkeit ist auch die Seelsorge ein wichtiges Aufgabenfeld. Als Teil des psychosozialen Unterstützungsteams der Schule bringen Sie ihre seelsorgliche Kompetenz ein für die Schulgemeinde. Sie unterstützen Schüler:innen in Einzelfallberatung und gehören zum Krisenteam der Schule.
Sie kommen in eine vielfältige Schule mit einem aufgeschlossenen Kollegium, in der Sie sich mit Ihren Interessen und Gaben einbringen können und das sich freut, wenn sich eine Schulpfarrer:in das Schulleben bereichert und die Schulkultur mitgestaltet.
Als Inhaber:in einer kreiskirchlichen Pfarrstelle repräsentieren Sie die evangelische Kirche im öffentlichen Raum der Schule und der Arbeitswelt.
Neben dem vorrangigen Dienst in der Schule bringen Sie sich im Kirchenkreis und den Prozess der Weggemeinschaften ein. Sie gehören zum Team der Pfarrer:innen des Kirchenkreises und sind Mitglied der Synode sowie des Pfarrkonvents. Sie nehmen an der regionalen religionspädagogischen Arbeitsgemeinschaft teil.
Sie werden im Pfarrteam und von der Bezirksbeauftragten unterstützt.
Die Pfarrstelle kann nur mit Personen besetzt werden, die die Wahlfähigkeit nach § 2 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben.
Nähere Auskünfte erteilen:
Die Bezirksbeauftragte Pfarrerin Corinna Maßmann, (Tel. 0212 65881030,
E-Mail Corinna.Massmann@ekir.de)
Schulleiterin Gunda Kempken und stellvertretende Schulleiterin Katrin Vielhaber (Tel. 0202 69832-0)
Kirchenkreis Wuppertal, Superintendentin Ilka Federschmidt, Kirchplatz 1 in 42103 Wuppertal,
E-Mail: superintendentur@evangelisch-wuppertal.de
Bewerbungen richten Sie bitte im PDF-Format innerhalb von drei Wochen nach Erscheinen des Amtsblattes an den Kirchenkreis Wuppertal.

23. Pfarrstelle im Evangelischen Kirchenkreis Wuppertal

Der evangelische Kirchenkreis Wuppertal sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Pfarrperson (m/w/d) zur Erteilung von Evangelischem Religionsunterricht am Ganztagsgymnasium Johannes Rau in Wuppertal im Stellenumfang von 50 %.
Das Ganztagsgymnasium Johannes Rau vermittelt als UNESCO-Projektschule eine hochwertige Ausbildung. Toleranz, Nachhaltigkeit, Demokratie und interkulturelle Kompetenz sind die Leitgedanken der Schulgemeinde. Zurzeit hat die Schule aufgrund der Renovierung ihres Gebäudes in Unterbarmen ihren temporären Standort auf der Wuppertaler Hardt, mitten im Grünen. Sie ist vom Hauptbahnhof aus mit dem Bus gut erreichbar.
Als Schulpfarrer:in unterrichten und begleiten Sie gerne Jugendliche verschiedener religiöser und kultureller Hintergründe von den Jahrgängen 5 bis 13. Sie sind offen für die unterschiedlichen religiösen Prägungen der Schüler:innen und fördern ihr friedliches und respektvolles Zusammenleben. Außerdem bringen Sie Ihre seelsorgliche Kompetenz für die Schulgemeinde ein.
Als Inhaber:in einer kreiskirchlichen Pfarrstelle repräsentieren Sie die evangelische Kirche im öffentlichen Raum der Schule und der Arbeitswelt.
Sie gehören zum Team der Pfarrer:innen des Kirchenkreises und sind Mitglied der Synode sowie des Pfarrkonvents. Sie nehmen an religionspädagogischer Fortbildung teil.
Die Pfarrstelle kann nur mit Personen besetzt werden, die die Wahlfähigkeit nach § 2 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben.
Nähere Auskünfte erteilen:
Schulreferentin Beate Haude, Kirchplatz 1, 42103 Wuppertal, haude@evangelisch-wuppertal.de
Kirchenkreis Wuppertal, Superintendentin Ilka Federschmidt, Kirchplatz 1 in 42103 Wuppertal,
E-Mail superintendentur@evangelisch-wuppertal.de
Bewerbungen richten Sie bitte innerhalb von drei Wochen nach Erscheinen des Amtsblattes an den Kirchenkreis Wuppertal, an die Superintendentin Ilka Federschmidt, Kirchenkreis Wuppertal, Kirchplatz 1 in 42103 Wuppertal.

Nr. 16Sonstige Stellen

B-Kirchenmusikstelle in der Evangelischen Begegnungsgemeinde Köln

Wir, die Ev. Begegnungsgemeinde Köln suchen ab sofort eine:n Kirchenmusiker:in (B-Kirchenmusikstelle 75%, m/w/d).
Wir freuen uns auf eine Musikerin oder einen Musiker, der oder die neben der Leidenschaft zur klassischen Kirchenmusik auch offen ist für moderne Musikrichtungen.
Wir erwarten:
  • Musikalische Gestaltung der Gemeinde- und Schulgottesdienste sowie bei Amtshandlungen, wie Taufen und Trauungen,
  • Ausbau und Leitung der Kinderchorarbeit,
  • Leitung des Gemeindechores und des Gospelchores,
  • Leitung eines Kammerorchesters und des Posaunenchores,
  • Durchführung von 2-3 Konzerten pro Jahr,
  • Koordination und Verantwortung aller kirchenmusikalischen Aktivitäten der Gemeinde sowie Abstimmung im Leitungsteam und im Kirchenkreis.
Wir bieten:
  • eine musikliebende und aufgeschlossene Kirchengemeinde,
  • eine gute Orgel der Firma Weyland III/P 9 in der 2022 neu errichteten Erlöserkirche in Köln-Weidenpesch,
  • eine gute Orgel der Firma Peter II/P 29 in der Immanuelkirche in Köln-Longerich,
  • einen Flügel, Klaviere, ein E-Piano,
  • neue und interessante Räumlichkeiten, gute Probenräume,
  • einen Etat für Kirchenmusik und eigene Ideen,
  • eine Festanstellung mit allen tariflichen Vorteilen (BAT-KF),
  • Freie Wochenenden nach Absprache,
  • die Möglichkeit, Musikunterricht zu erteilen.
Von den Bewerber:innen erwarten wir ein abgeschlossenes Studium der Ev. Kirchenmusik (Bachelor oder Master) sowie die Mitgliedschaft einer Gliedkirche der Ev. Kirche. Student:innen, deren Abschluss noch ansteht, mögen sich bitte auch bewerben.
Die Begegnungsgemeinde gehört zum Kirchenkreis Köln-Linksrheinisch. Alle Schularten befinden sich vor Ort. Weitere Informationen zur Gemeinde finden Sie unter https://begegnungsgemeinde.de.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Pfarrerin Susanne Zimmermann (susanne.zimmermann@ekir.de), Pfarrer Markus Zimmermann (markus.zimmermann@ekir.de) bzw. an Kreiskantor Thomas Pehlken (thomas.pehlken@ekir.de).
Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen senden Sie bitte per E-Mail (bewerbung.kirche-koeln@ekir.de) an die Ev. Begegnungsgemeinde Köln, c/o Ev. Kirchenverband Köln und Region, Kartäusergasse 9-11, 50678 Köln.

B-Kirchenmusikstelle im Kirchenkreis Moers

Sie möchten innovative Ideen in der Kirchenmusik entwickeln?
Dann ist dies möglich als
Popkantor/in (m/w/d)
im Kirchenkreis Moers
(Vollzeit, befristet auf 5 Jahre, B-Kirchenmusikerstelle)
Der Kirchenkreis Moers sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine engagierte Persönlichkeit, welche die Kirchenmusik auf Kirchenkreisebene weiterentwickelt.
Der Kirchenkreis Moers liegt am Niederrhein und umfasst zzt. 20 Kirchengemeinden und 6 Regionen. Stadt- und Landgemeinden bieten vielfältige Möglichkeiten kirchenmusikalischer Arbeit.
Was Sie erwartet
  • ein Kirchenkreis in kulturell interessantem Umfeld (z. B. Moersfestival, Comedy Arts, Schlosstheater, Kloster Kamp) mit lebendiger kirchenmusikalischer Arbeit,
  • Bands und Chöre in den Gemeinden, die ein vielfältiges Repertoire pflegen,
  • Gemeinden und Regionen, die miteinander neue Wege in der Kirchenmusik gehen wollen,
  • finanzielle Mittel für Ausstattung und Projekte,
  • ein Kirchenmusikkonvent, in dem der kollegiale Austausch und die Planung gemeinsamer Projekte im Kirchenkreis möglich sind,
  • eine enge Zusammenarbeit mit dem Kreiskantor,
  • eine wertschätzende Arbeitsatmosphäre,
  • eine Fachgruppe, welche die Arbeit begleitet,
  • Popkantor:innen in benachbarten Kirchenkreisen, die sich auf den kollegialen Austausch freuen,
  • Bezahlung nach BAT-KF (je nach Qualifikation EG 11 oder EG 12),
  • attraktive überwiegend arbeitgeberfinanzierte Altersvorsorge.
Das bringen Sie mit
  • ein abgeschlossenes Kirchenmusikstudium BA/MA (B- oder A-Prüfung) mit Schwerpunkt Popularmusik,
  • Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche,
  • pädagogische und methodische Kompetenzen,
  • die Fähigkeit neue Konzepte für die Gemeinden, Regionen und den Kirchenkreis zu entwickeln und umzusetzen,
  • Organisations- und Planungskompetenz,
  • Offenheit und Kommunikationsfähigkeit,
  • sicherer Umgang mit neuen Medien,
  • Bereitschaft zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung,
  • Führerschein Klasse B und die Bereitschaft das eigene KFZ für Dienstfahrten zu nutzen.
Das sind Ihre Aufgaben
  • neue Konzepte für Gemeinden, Regionen und den Kirchenkreis entwickeln,
  • Projektarbeit, die in die Kirchengemeinden strahlt,
  • Gestaltung von Gottesdiensten, Organisation von Konzerten, Coaching und Workshops,
  • Vernetzung und Beratung der Gemeinden,
  • Zusammenarbeit mit anderen kreiskirchlichen Arbeitsgebieten (z. B. Jugendreferat, Bildungseinrichtung),
  • Förderung von Ehrenamtlichen und kirchenmusikalischem Nachwuchs.
Zur Prävention vor sexualisierter Gewalt hat der Kirchenkreis Moers ein Schutzkonzept entwickelt, das in allen Einrichtungen des Kirchenkreises Anwendung findet.
Ihre eingereichten Bewerbungsunterlagen werden spätestens sechs Monate nach Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen vernichtet.
Wir freuen uns über Ihre Bewerbung mit tabellarischem Lebenslauf und aussagekräftigen Unterlagen bis zum 31. Januar 2026.
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung mit den Unterlagen (zusammengefasst in einem PDF-Dokument) per E-Mail an suptur@kirche-moers.de.
Auskünfte erteilen Herr Thomas Koch, Vorsitzender der Fachgruppe (Tel. 02841 66637, E-Mail thomas.koch@ekir.de) und Herr Eun-Sup Jang, Kreiskantor (Tel. 0162 3436123, E-Mail eun-sup.jang@ekir.de).

B-Kirchenmusikstelle in der Evangelischen Paul-Schneider-Gemeinde

Die Evangelische Paul-Schneider-Gemeinde sucht gemeinsam mit der Evangelischen Johanniter-Gemeinde zum nächstmöglichen Zeitpunkt
eine Kirchenmusikerin oder einen Kirchenmusiker (m-w-d)
für eine B-Stelle mit einem Umfang von 100 %.
Die benachbarten Kirchengemeinden liegen im Landkreis Bad Kreuznach. Kennzeichnend für die Region ist eine enge Verbindung von Kultur und Tourismus inmitten einer wunderbaren Naturlandschaft. In den Hauptorten – Bad Sobernheim und Meisenheim – finden sich Kindertageseinrichtungen und sämtliche Schulformen. Es gibt eine gute öffentliche Verkehrsanbindung an die Städte Mainz und Saarbrücken.
Die Kooperation in der Kirchenmusik hat sich zwischen den Kirchengemeinden bereits bewährt. Die Matthiaskirche in Bad Sobernheim und die Schlosskirche in Meisenheim verfügen über bedeutsame historische Orgeln. Der Orgel-Sommer wird ebenso viel beachtet wie die Konzerte der Kantoreien und Chöre. Alle zwei Jahre ist Bad Sobernheim Mittelpunkt eines internationalen Klassik-Festivals, der Mattheiser Sommerakademie.
Für die Arbeit einer Kirchenmusikerin oder eines Kirchenmusikers bieten wir
  • zwei musikbegeisterte Kirchengemeinden mit rund 7000 Mitgliedern,
  • zwei Hauptkirchen und zehn Dorfkirchen,
  • eine Johann-Michael-Stumm-Orgel in Bad Sobernheim, 1739, 25 Register auf zwei Manualen, restauriert 2003-2005, eine Johann-Heinrich-Stumm-Orgel in Meisenheim, 1767, 29 Register auf zwei Manualen, generalüberholt 1994, sowie zahlreiche weitere Instrumentenschätze,
  • Chöre, die gottesdienstlich mitwirken und regelmäßig, auch gemeinsam, Oratorienkonzerte gestalten: ChorInitiativeSobernheim (CIS), Vocalensemble Meisenheim, Frauenchor,
  • Kinder- und Jugendchorgruppen: Kinder- und Jugendchor Bad Sobernheim, Schlosskehlchen Meisenheim in Kooperation mit der Grundschule,
  • Instrumentalgruppen (Posaunen, Flöten) unter eigener Leitung,
  • ergänzende Kirchenmusiker und -musikerinnen für Orgeldienste,
  • einen gemeinsamen Kirchenmusikausschuss zur Abstimmung der Gottesdienste und Planung der Konzerte,
  • Fördervereine zur finanziellen Unterstützung von Konzerten.
Wir erwarten von einer künftigen Kirchenmusikerin oder einem Kirchenmusiker
  • die Mitgestaltung der Sonn- und Feiertagsgottesdienste sowie einzelner Kasualien nach einem gemeinsamen Gottesdienstplan
  • die Weiterentwicklung der bestehenden Chöre,
  • die selbständige Organisation und Durchführung von Konzerten,
  • den Ausbau der bewährten Zusammenarbeit zwischen den Kirchengemeinden,
  • das Einbringen von persönlichen Akzenten,
  • die evangelische Kirchenzugehörigkeit.
Bewerbungen erbitten wir bis zum 21. Februar 2026 an die Evangelische Paul-Schneider-Gemeinde, Kirchstraße 9, 55566 Bad Sobernheim.
Personalauswahlgespräche sind geplant für den 5. März 2026, musikalisch-praktische Vorstellungen für den 24. März 2026.
Informationen erteilen die Vorsitzende des Presbyteriums der Ev. Paul-Schneider-Gemeinde, Pfarrerin Ulrike Scholtheis-Wenzel (ulrike.scholtheis-wenzel@ekir.de, 06751 2454) sowie die Kreiskantorin des Kirchenkreises An Nahe und Glan, Frau Carla Braun (carla.braun@ekir.de, 0176 51017886).

B-Kirchenmusikstelle im Evangelischen Kirchenkreis Solingen

Der evangelische Kirchenkreis Solingen sucht zum 1. September 2026
eine(n) hauptamtliche(n) Kirchenmusiker/in (m,w,d)
mit Schwerpunkt Popularmusik und Chorarbeit (B-Stelle, 100%, unbefristet)
Der Kirchenkreis Solingen umfasst derzeit zehn Gemeinden in drei Regionen. Seit 2026 sind alle Musiker/innen auf Kirchenkreisebene angestellt und arbeiten hauptsächlich jeweils in einer Region mit unterschiedlichen musikalischen Schwerpunkten. Einige Dienste und Projekte werden überregional im Kirchenkreis verteilt. Kooperationen werden gefördert und gewünscht.
Wir bieten: ein gutes Team aus Haupt- und Nebenamtlichen, Wertschätzung der kirchenmusikalischen Arbeit, förderndes Miteinander unter den verschiedenen Professionalitäten, Vernetzung in die Stadtgesellschaft, schöne Kirchen und Gebäude sowie eine gute instrumentale und technische Ausstattung.
Wir suchen: eine Person, die von der gemeinschafts- und glaubensfördernden Kraft der Musik angetan ist, die für Gesang und Bandarbeit begeistern kann, die kreativ und warmherzig ist und sich für moderne Formen von Gottesdienst und Gemeindearbeit interessiert. Außerdem ist Erfahrung in Stimmbildung und Chorleitung wünschenswert.
Die Aufgaben: umfassen die Leitung des überregional bekannten Gospelchores „Unisono“ (www. unisonogospel.de) sowie des jungen Chores „Young Voices“. Kinder- und Jugendchorarbeit, projektweise Bandarbeit, Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen, Mitgestaltung von „Solingen singt“ (Mitsingformat) und anderen Kirchenkreisprojekten.
Einstellungsvoraussetzungen: sind ein abgeschlossenes Kirchenmusikstudium (Bachelor) sowie Mitgliedschaft in einer der Gliedkirchen der EKD.
Bewerbung sind digital und alle Unterlagen zusammenfassend in einem pdf-Dokument einzureichen und bis zum 31. März 2026 an superintendentur@evangelisch-solingen.de zu senden.
Bewerbungsgespräche finden am 20. April (am Nachmittag) statt, eine musikalische Vorstellung ist für den 9. Mai vorgesehen.
Auskunft erteilt Kreiskantorin Stephanie Schlüter (0212 22139975, stephanie.schlueter@ekir.de).
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Telefon 0521 91101-12, Fax 0521 91101-19, E-Mail service@wbv.de
Der Jahresabonnementpreis beträgt 28,00 Euro (inkl. MwSt. und Versandkosten); der Einzelpreis beträgt 4,95 Euro (inkl. MwSt. und Versandkosten).
Die Publikation Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland erscheint in der Regel monatlich. Das Abonnement verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern die Kündigung nicht spätestens sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres erfolgt.
Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1990 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-ekir.de aufrufbar.
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