.Verwaltungsvorschriften
Vom 18. März 2025
Verwaltungsvorschriften
zum Kirchengesetz
über die Reisekostenvergütung
in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Vv-RKG-KF)
Vom 18. März 2025
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Landesreisekostengesetz (VVzLRKG) vom 13. Dezember 2021, zuletzt geändert durch Runderlass vom 16. Mai 2022 (MBl. NRW 2022 S. 410a), finden in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben Anwendung:
####Ziffer 2.2.2
Dienstort ist das Gebiet der Kirchengemeinde oder der Kommunalgemeinde, wenn dieses Gebiet größer ist als das der Kirchengemeinde, oder, wenn der Aufgabenbereich über dieses Gebiet hinausgeht, ein vom Leitungsorgan festzulegendes Gebiet.
#Ziffer 2.4.1
Das Leitungsorgan kann für regelmäßige, häufig wiederkehrende Dienstreisen durch Beschluss eine generelle Dienstreisegenehmigung erteilen. Hierbei sind der Bereich und der jährliche Höchstbetrag für die Reisekostenvergütung festzulegen. Über solche Dienstreisen ist ein Fahrtenbuch zu führen. Die generelle Dienstreisegenehmigung kann widerrufen werden.
#Ziffer 2.4.5
Die Ziffer 2.4.5 findet keine Anwendung.
#Ziffer 3.1.1
Die Ziffer 3.1.1 findet keine Anwendung.
#Inkrafttreten
Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft