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Kanzelabkündigungen

Nr. 37Brot für die Welt
Kanzelabkündigung für die Passions- und
Osterzeit – Invokavit, 22. Februar
bis Ostermontag, 6. April 2026

Liebe Geschwister,
in immer mehr Ländern weltweit werden Menschen daran gehindert, ihre Meinung frei zu äußern und grundlegende Rechte wahrzunehmen. Das widerspricht dem Willen Gottes, der alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geschaffen hat.
Menschenrechte zu wahren und Frieden zu sichern, zählt beides zu den Schwerpunkten der Arbeit von Brot für die Welt. Als international vernetzte Organisation steht Brot für die Welt Menschen bei, denen Gewalt oder Unrecht angetan wird. Seine Mitarbeitenden engagieren sich ebenso kompetent wie nachhaltig für Frieden, Gerechtigkeit und Versöhnung. Dafür bitten wir Sie um Ihre Unterstützung. Denn ohne die Wahrung der Menschenrechte und dauerhaften Frieden können wir die weltweite Armut nicht überwinden. Der Hunger nach Brot und nach Gerechtigkeit gehören zusammen.
Gemeinsam mit anderen Partnerorganisationen engagiert sich Brot für die Welt besonders dafür, dass benachteiligte Menschen ihr Leben aus eigener Kraft verbessern können: Hilfe zur Selbsthilfe. Grundlegend sind dafür Bildung, Gesundheit und gute Ernährung. Helfen Sie mit, Menschen weltweit ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen.
Ihre Spende für Brot für die Welt ist ein Zeichen der Hoffnung – allem Negativen zum Trotz.
Gott segne Ihre Gabe.
Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien eine gesegnete Passions- und Osterzeit.
Ihr
Dr. Thorsten Latzel, Pfarrer
Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland

Gesetze / Verordnungen / Normen

Nr. 38Kirchengesetz
zur Änderung von Artikel 2, 10, 14, 15, 22 und 23 der Kirchenordnung
der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchenordnung – KO)

Vom 20. Januar 2026

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat mit der vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderungen

Die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 19. Januar 2023 (KABl. 2024, S. 58), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 7. Februar 2025 (KABl. S. 98), wird wie folgt geändert:
  1. In Artikel 2 Nr. 4 werden die Wörter „gewählten Abgeordneten und ihre Pfarrpersonen“ durch die Wörter „Vertreterinnen und Vertreter in der Kreissynode“ ersetzt.
  2. In Artikel 10 werden nach dem Wort „wählen“ die Wörter „oder bei der Wahl ihr zuzuordnender Pfarrpersonen mitzuwirken“ eingefügt.
  3. Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c) wird wie folgt neu gefasst:
    „c) beschließt die Gottesdienstordnung,“
  4. Artikel 15 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
    „(1) Mitglieder des Presbyteriums sind die gewählten und berufenen Presbyterinnen und Presbyter, die Pfarrpersonen, die eine Gemeindepfarrstelle innehaben oder voll verwalten, die Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt in der Kirchengemeinde und die gewählten Mitarbeitenden. Wenn die Kirchengemeinde in einer Region zur gemeinsamen pastoralen Versorgung oder durch den Kirchenkreis pastoral versorgt wird, wird die Mitgliedschaft von Pfarrpersonen und Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt im Kirchenkreis im Presbyterium durch deren Zuordnung zum Presbyterium begründet. Die Mitglieder üben den Dienst der Leitung in gemeinsamer Verantwortung aus.“
  5. Artikel 22 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
    „(4) Unbeschadet der Dienstpflicht gegenüber den Kirchengemeinden, in denen ihnen Dienste übertragen sind, sind die Pfarrpersonen der gesamten Kirche zum Dienst verpflichtet. Ihnen können durch die Kreissynode, die Landessynode und die Kirchenleitung weitere Aufgaben übertragen werden.“
  6. Artikel 23 Absätze 2 und 3 werden durch folgenden neuen Absatz 2 ersetzt:
    „(2) Sie stehen in der geschwisterlichen Gemeinschaft mit allen in der Kirche Mitarbeitenden und sind zur Zusammenarbeit mit ihnen verpflichtet.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Das Kirchengesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Bonn, den 20. Januar 2026
Siegel
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
Dr. Weusmann

Nr. 39Kirchengesetz
zur Änderung von §§ 6, 7, 10, 12, 18, 22, 34, 35, 51 und 58
sowie zur Aufhebung von § 32 des Kirchengesetzes
über die Organisation der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise
und der Landeskirche in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Kirchenorganisationsgesetz – KOG)

Vom 19. Januar 2026

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderungen

Das Kirchengesetz über die Organisation der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchenorganisationsgesetz – KOG) vom 19. Januar 2023 (KABl. 2024, S. 72), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 4. Juli 2025 (KABl. S. 245), wird wie folgt geändert:
  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32 wie folgt gefasst:
    „§ 32 (weggefallen)“
  2. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern „im Gemeinsamen Pastoralen Amt“ die Wörter „in der Kirchengemeinde“ eingefügt.
    2. Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
      „(5) Die der Kirchengemeinde zugeordneten Pfarrpersonen, die eine bei einer Kirchengemeinde einer Region zur gemeinsamen pastoralen Versorgung errichtete Gemeindepfarrstelle innehaben oder mit deren voller Verwaltung beauftragt sind, oder die Inhabende einer beim Kirchenkreis oder bei einem Verband errichteten Pfarrstelle zur Wahrnehmung pastoraler Dienste sind, gehören dem Presbyterium an, sofern die Dienstvereinbarung oder Dienstanweisung ihre Zuordnung zum Presbyterium vorsieht. Entsprechendes gilt für Mitarbeitende im Gemeinsamen Pastoralen Amt im Kirchenkreis, die der Kirchengemeinde zugeordnet sind. Absatz 3 findet keine Anwendung.“
    3. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
  3. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
      „(4) In Kirchengemeinden, in denen die Mitgliedschaft von Pfarrpersonen und Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt nach § 6 Absatz 5 begründet wird, zählen abweichend von Absatz 1 die dem Presbyterium zugeordneten Pfarrpersonen und Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt im Kirchenkreis und nicht ihre Stellen zum ordentlichen Mitgliederbestand.“
    2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
  4. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
      „(1) Personen, die für den Pfarrdienst ausgebildet werden und der Kirchengemeinde zugewiesen sind, sowie Pfarrpersonen, die Pfarrdienst in der Kirchengemeinde tun, nehmen, soweit sie dem Presbyterium nicht in anderer Eigenschaft angehören, an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teil. Sind sie mehreren Kirchengemeinden zugeordnet, kann die regelmäßige beratende Teilnahme auf Angelegenheiten der betroffenen Arbeitsgebiete begrenzt werden. Entsprechendes gilt für Mitarbeitende im Gemeinsamen Pastoralen Amt.“
    2. Absatz 3 wird aufgehoben.
    3. Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden die Absätze 3 bis 7.
  5. § 12 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
    „(4) Kommt die Wahl für den Vorsitz nicht zustande, so überträgt der Kreissynodalvorstand den Vorsitz einer Pfarrperson, die eine Pfarrstelle in der Kirchengemeinde innehat oder mit deren voller Verwaltung beauftragt ist. Im Fall der pastoralen Versorgung der Kirchengemeinde in einer Region zur gemeinsamen pastoralen Versorgung oder durch den Kirchenkreis kann der Vorsitz auch auf eine dem Presbyterium nach § 6 Absatz 5 zugeordnete Pfarrperson übertragen werden. Wenn auch die Wahl für den stellvertretenden Vorsitz nicht zustande kommt, übernimmt die hierzu bestimmte Kirchmeisterin oder der hierzu bestimmte Kirchmeister den stellvertretenden Vorsitz.“
  6. In § 18 Absatz 2 wird vor dem Wort „Presbyteriumssitzungen“ das Wort „den“ gestrichen.
  7. § 22 wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird aufgehoben.
    2. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
    3. Der neue Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
      „(2) Hat eine Kirchengemeinde mehrere Pfarrstellen, so kann den Pfarrpersonen ein Pfarrbezirk und ein Anteil am Predigtdienst zugewiesen werden.“
    4. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
    5. Im neuen Absatz 3 werden die Wörter „oder der“ gestrichen.
    6. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
  8. § 32 wird aufgehoben.
  9. § 34 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz eingefügt:
      „Sofern nach § 6 Absatz 5 kein Wechsel der Mitgliedschaft im Presbyterium erfolgt, beschließen die kooperierenden Presbyterien über die Mitgliedschaft der Pfarrperson in der Kreissynode entsprechend der Regelung in § 6 Absatz 3 Satz 3.“
      bb)
      Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
    2. Absatz 8 wird aufgehoben.
    3. Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8.
  10. In § 35 Absatz 2 werden nach dem Wort „Prädikanten“ ein Komma und die Wörter "die Sprecherin oder der Sprecher der regionalen Mitarbeitendenvertretendenversammlung“ eingefügt.
  11. § 51 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 4 wird aufgehoben.
    2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
  12. § 58 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Das Kirchengesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Bonn, den 19. Januar 2026
Siegel
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
Dr. Weusmann

Nr. 40Kirchengesetz
zur Änderung von §§ 36 und 45 des Kirchengesetzes
über die Organisation der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise
und der Landeskirche in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Kirchenorganisationsgesetz – KOG)

Vom 20. Januar 2026

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat mit der vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderungen

Das Kirchengesetz über die Organisation der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchenorganisationsgesetz – KOG) vom 19. Januar 2023 (KABl. 2024, S. 72), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 4. Juli 2025 (KABl. S. 245), wird wie folgt geändert:
  1. § 36 wird wie folgt geändert:
    a)
    In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 43 Absatz 2“ durch die Angabe „Artikel 43“ ersetzt.
    b)
    Absatz 4 wird wie folgt geändert:
    aa)
    In Buchstabe a) wird nach Satz 1 folgender neuer Satz eingefügt:
    „Im Fall der pastoralen Versorgung der Kirchengemeinde in einer Region zur gemeinsamen pastoralen Versorgung oder durch den Kirchenkreis sind die der Kirchengemeinde zugeordneten Pfarrpersonen und Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt im Kirchenkreis wählbar.“
    bb)
    In Buchstabe b) wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:
    „Absatz 4 Buchstabe a) Satz 2 gilt entsprechend. Vor der Wahl der Stellvertretungen beschließt das Presbyterium über deren Anzahl und die Reihenfolge, in der sie zum Einsatz kommen.“
    c)
    Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
    „Wenn die pastorale Versorgung der Kirchengemeinden durch den Kirchenkreis erfolgt, werden Pfarrstelleninhabende des Kirchenkreises oder von Verbänden nicht nach Absatz 5, sondern im Rahmen von Absatz 6 berufen.“
  2. § 45 Absätze 1 bis 3 werden wie folgt neu gefasst:
    „(1) Richtet sich die Zusammensetzung einer Kreissynode nach § 36, kann die neu gebildete Kreissynode bis zu acht Jahre nach der vollzogenen Kirchenkreisänderung abweichend von Artikel 50 Absatz 1 der Kirchenordnung und von § 42 Absatz 1 durch Satzung die Zusammensetzung des Kreissynodalvorstandes gemäß den nachfolgenden Absätzen regeln.
    (2) Der Kreissynodalvorstand besteht aus der Superintendentin oder dem Superintendenten, zwei Assessorinnen oder Assessoren, der oder dem Skriba und fünf Synodalältesten. Anstelle von fünf Synodalältesten können auch sieben Synodalälteste in der Satzung vorgesehen werden.
    (3) Durch das Los werden bei einer Gesamtzahl von fünf Synodalältesten drei und bei einer Gesamtzahl von sieben Synodalältesten vier der Synodalältesten und ihrer Stellvertretungen bestimmt, die nach vier Jahren oder der kürzeren Amtszeit ausscheiden.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Das Kirchengesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Bonn, den 20. Januar 2026
Siegel
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
Dr. Weusmann

Nr. 41Kirchengesetz
zur Neuregelung des Pfarrstellenrechts

Vom 20. Januar 2026

Die Landessynode hat aufgrund Artikel 72 Absatz 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 19. Januar 2023 (KABl. 2024 S. 58), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 7. Februar 2025 (KABl. S. 98), das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Kirchengesetz
über die Pfarrstellen in den
Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und Verbänden
in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Pfarrstellengesetz – PStG)

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Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1

( 1 ) Pfarrstellen können als Pfarrstellen der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und ihrer Verbände sowie der Landeskirche errichtet werden. Eine Gemeindepfarrstelle kann auch zur Erfüllung der pastoralen Aufgaben in einer Region errichtet werden. Eine kreiskirchliche Pfarrstelle oder eine Verbandspfarrstelle kann nach Maßgabe dieses Gesetzes auch zur pastoralen Versorgung einer Region errichtet werden.
( 2 ) Über die Errichtung, Verbindung und Aufhebung von Gemeindepfarrstellen entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag des Kreissynodalvorstands und im Einvernehmen mit ihm. Das zuständige Presbyterium muss gehört werden.
( 3 ) Über die Errichtung, Verbindung und Aufhebung von kreiskirchlichen Pfarrstellen entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag der Kreissynode. Ist die Pfarrstelle nicht aus den Mitteln des Kirchenkreises finanziert, entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag des Kreissynodalvorstands. Der Kreissynode ist zu berichten.
( 4 ) Über die Errichtung, Verbindung und Aufhebung von Verbandspfarrstellen entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag der Verbandsvertretung und nach Anhörung des jeweils zuständigen Aufsichtsorgans.
( 5 ) Wenn eine Pfarrstelle für die pastorale Versorgung einer Kirchengemeinde oder für einen anderen pastoralen Dienst unverzichtbar ist, kann die Kirchenleitung auch ohne einen Antrag des Kreissynodalvorstands eine Pfarrstelle errichten. In diesem Fall muss der Kreissynodalvorstand und, wenn die Pfarrstelle in einer Kirchengemeinde errichtet ist, auch das Presbyterium angehört werden. Entsprechendes gilt für die Verbindung und Aufhebung von Pfarrstellen, wenn der zuständige Kreissynodalvorstand keinen Antrag stellt. Soll eine zur pastoralen Versorgung einer Kirchengemeinde oder Region oder zur Wahrnehmung anderer Aufgaben im Kirchenkreis errichtete Pfarrstelle aufgehoben oder verbunden werden, entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag des Kreissynodalvorstands. Die beteiligten Presbyterien sind anzuhören, der Kreissynode ist zu berichten.
( 6 ) Eine Pfarrstelle kann zwei Pfarrpersonen, deren Dienstumfang jeweils auf die Hälfte eingeschränkt ist, gemeinsam übertragen werden.
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§ 2

( 1 ) Die Kirchenleitung lädt die Superintendentinnen und Superintendenten in der Regel einmal im Jahr zu einem Austausch über die Personalentwicklung in den Kirchenkreisen und zur Festlegung eines Personalplanungskonzepts für den Pfarrdienst ein (Personalplanungskonferenz). Die Personalplanungskonferenz berücksichtigt bei ihren Empfehlungen die Gesamtentwicklung im Bereich der beruflich Mitarbeitenden nach Artikel 27 der Kirchenordnung unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten der Kirchengemeinden und Kirchenkreise.
( 2 ) Die Kreissynodalvorstände sind verpflichtet, im Vorlauf zu der Planungskonferenz die aktuellen Personaldaten und die fortgeschriebenen Prognosedaten für den Pfarrdienst in den Kirchenkreisen zu erheben.
( 3 ) Die in Absatz 2 genannten Daten bilden die Grundlage der planerischen Überlegungen für den pfarramtlichen Dienst im Kirchenkreis. Das daraus zu entwickelnde Rahmenkonzept für den Kirchenkreis beschließt die Kreissynode auf Vorschlag des Kreissynodalvorstands.
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§ 3

( 1 ) Wahlfähig sind:
  1. alle Pfarrpersonen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit zur Evangelischen Kirche im Rheinland stehen,
  2. alle Pfarrpersonen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche im Rheinland stehen und Inhabende einer Pfarrstelle sind,
  3. alle Pfarrpersonen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Probe zur Evangelischen Kirche im Rheinland stehen, nach dem 1. März 2008 in den Probedienst berufen wurden und das Zeugnis der Anstellungsfähigkeit als Pfarrpersonen der Evangelischen Kirche im Rheinland besitzen,
  4. andere Theologinnen und Theologen, wenn ihnen die Wahlfähigkeit zuerkannt ist. Die Wahlfähigkeit ist ihnen zuerkannt, wenn sie sich aufgrund einer Verordnung auf Pfarrstellen bewerben dürfen. Die Verordnung nach Satz 2 kann unterschiedliche Regelungen abhängig davon treffen, ob eine Theologin oder ein Theologe über eine Anstellungsfähigkeit in einer Gliedkirche der EKD verfügt und ob sie bereits pfarramtlichen Dienst in einer Gliedkirche der EKD oder der EKD geleistet hat.
( 2 ) Theologinnen und Theologen nach Absatz 1 Buchstabe d) dürfen sich nur auf Pfarrstellen bewerben, wenn sie den Anforderungen nach den in der Evangelischen Kirche im Rheinland geltenden Bestimmungen entsprechen und dem Grundartikel der Kirchenordnung schriftlich zugestimmt haben. Das Wahlverfahren darf erst eingeleitet werden, wenn die Kirchenleitung die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 bestätigt hat.
( 3 ) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen sich schriftlich verpflichten, den Bekenntnisstand der Gemeinde zu achten und zu wahren.
( 4 ) Der Entschluss, aus der bisherigen Pfarrstelle auszuscheiden, ist unverzüglich nach Annahme der Wahl unter Angabe des Termins dem Leitungsorgan der Körperschaft, bei der die Pfarrstelle errichtet ist, und dem Landeskirchenamt anzuzeigen. Zwischen der Anzeige nach Satz 1 und dem Wechsel der Pfarrstelle soll ein Zeitraum von drei Monaten liegen.
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Abschnitt II
Wahlverfahren beim Besetzungsrecht der Gemeinde

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§ 4

( 1 ) Die Kirchengemeinde hat das Recht, ihre Pfarrperson selbst zu wählen oder bei der Wahl ihr zuzuweisender Pfarrpersonen mitzuwirken, soweit dem nicht Bestimmungen der Kirchenordnung und dieses Gesetzes entgegenstehen.
( 2 ) Das Wahlrecht der Kirchengemeinde wird durch das Presbyterium im Benehmen mit dem Kreissynodalvorstand und der Kirchenleitung ausgeübt.
( 3 ) In jedem Besetzungsfall ist dem Kreissynodalvorstand und der Kirchenleitung Gelegenheit zu geben, die Gemeinde zu beraten.
( 4 ) Auf Antrag des Presbyteriums kann der Kreissynodalvorstand das Wahlverfahren bei jedem Verfahrensschritt abbrechen. Das Wahlverfahren ist neu zu beginnen.
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§ 5

( 1 ) Im Falle des Freiwerdens einer Pfarrstelle kann das Presbyterium bei der Kirchenleitung die Freigabe zur Wiederbesetzung beantragen. Die Kirchenleitung entscheidet über die Freigabe. In der Regel soll die freigegebene Pfarrstelle im Kirchlichen Amtsblatt ausgeschrieben werden.
( 2 ) Die Freigabe zur Wiederbesetzung muss erfolgen, wenn die Wiederbesetzung für die pfarramtliche Versorgung der Gemeinde unentbehrlich ist und wenn der Kreissynodalvorstand zugestimmt hat. Stimmt der Kreissynodalvorstand nicht zu, kann die Kirchenleitung in entsprechender Anwendung von § 1 Absatz 5 entscheiden.
( 3 ) Die Superintendentin oder der Superintendent nimmt die Bewerbungen entgegen und leitet sie dem Presbyterium zu.
( 4 ) Das Presbyterium hat der Gemeinde Gelegenheit zu geben, die in Aussicht genommenen Bewerberinnen und Bewerber in Predigt und Katechese zu hören. Die Gemeinde ist durch einmalige Kanzelabkündigung einzuladen. Das Presbyterium führt ein Gespräch über die Lage der Gemeinde, den Dienst der Pfarrpersonen und über die persönlichen Verhältnisse der Bewerberinnen und Bewerber.
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§ 6

( 1 ) Der Wahltermin wird von der Superintendentin oder von dem Superintendenten erst bestimmt, nachdem das Presbyterium dem Kreissynodalvorstand und der Kirchenleitung Gelegenheit gegeben hat, es im Blick auf die Wahl zu beraten.
( 2 ) Ist die Kirchenleitung oder der Kreissynodalvorstand der Überzeugung, dass eine in Aussicht genommene Bewerberin oder ein in Aussicht genommener Bewerber
  1. wegen seelischer oder körperlicher Leiden nicht geeignet erscheint,
  2. wegen ihres oder seines Wandels oder ihrer oder seiner Familienverhältnisse für die Pfarrstelle nicht geeignet erscheint,
  3. nach ihren oder seinen Gaben für die Pfarrstelle nicht geeignet erscheint,
so geben sie dem Presbyterium bei der Beratung davon Kenntnis.
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§ 7

( 1 ) Die Wahl wird von dem Presbyterium in einem Gemeindegottesdienst vollzogen, der von der Superintendentin oder dem Superintendenten angesetzt und geleitet wird. Die Gemeinde ist im vorangehenden Sonntagsgottesdienst oder Gottesdienst gemäß § 2 Absatz 2 der Lebensordnung dazu einzuladen.
( 2 ) Das Presbyterium kann die Wahl nur vollziehen, wenn es zur Wahlhandlung mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Beachtung von § 62 Absatz 4 des Kirchengesetzes über die Organisation der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchenorganisationsgesetz – KOG) einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel seines ordentlichen Mitgliederbestandes anwesend ist. Bevollmächtigung ist ausgeschlossen. Nur wenn die Durchführung einer schon angesetzten Wahl durch ein besonderes Ereignis in Frage gestellt wird, kann die Superintendentin oder der Superintendent eine schriftliche Bevollmächtigung zulassen.
( 3 ) Wird die Beschlussfähigkeit auch in einem zweiten, mit einwöchiger Frist angesetzten Wahltermin nicht erreicht, so vollzieht der Kreissynodalvorstand die Wahl in sinngemäßer Anwendung der allgemeinen Wahlbestimmungen.
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§ 8

( 1 ) Bei der Wahl werden die Mitglieder des Presbyteriums aufgerufen, einzeln, wie sie in einer Liste aufgeführt sind, an den Wahltisch zu treten und ihre Stimme abzugeben.
( 2 ) Die Wahl geschieht mündlich oder schriftlich. Sie muss mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen werden, wenn dies von einem Mitglied des Presbyteriums vor Beginn des Wahlgottesdienstes bei der Superintendentin oder dem Superintendenten beantragt wird.
( 3 ) Bei mündlicher Abstimmung schreiben ein Mitglied des Kreissynodalvorstands und ein Mitglied des Presbyteriums zu dem Namen der oder des Stimmenden den Namen der Person, der die Stimme gegeben worden ist. Bei schriftlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe in der Liste der Abstimmenden zu vermerken.
( 4 ) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen des ordentlichen Mitgliederbestandes des Presbyteriums erhält.
( 5 ) Wird diese Stimmenzahl auch in einem zweiten Wahlgang nicht erreicht, so ist ein neuer Wahltermin anzusetzen.
( 6 ) Kommt eine Wahl im ersten Wahlgang nicht zustande, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Das gilt nicht, wenn im ersten Wahlgang nur eine Person zur Wahl stand und keine neuen Wahlvorschläge gemacht werden.
( 7 ) Wird auch bei dem zweiten Wahltermin diese Mehrheit nicht erreicht, so vollzieht der Kreissynodalvorstand die Wahl in sinngemäßer Anwendung der allgemeinen Wahlbestimmungen.
( 8 ) Über die Wahlhandlung ist von einem Mitglied des Kreissynodalvorstands eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Superintendentin oder dem Superintendenten, einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstands und mindestens drei Presbyterinnen oder Presbytern zu unterzeichnen ist.
( 9 ) Die Superintendentin oder der Superintendent verkündet das Ergebnis der Wahl.
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§ 9

( 1 ) Soll die Pfarrstelle eine oder mehrere weitere Kirchengemeinden (beteiligte Kirchengemeinden) versorgen, ist in der Ausschreibung auf die Mitwirkung der Presbyterien dieser Kirchengemeinden hinzuweisen. Den Presbyterien ist Einsicht in die Bewerbungsunterlagen zu gewähren. Die Mitglieder der Presbyterien sind zu Probegottesdienst und Probekatechese einzuladen. Sie wirken bei dem Gespräch mit den Bewerberinnen und Bewerbern mit. §§ 5 Absatz 4 Satz 2 und 7 Absatz 1 Satz 2 gelten auch für beteiligte Kirchengemeinden.
( 2 ) Soll der Umfang der pfarramtlichen Versorgung einer beteiligten Kirchengemeinde 25 vom Hundert oder mehr des Umfanges einer vollen Pfarrstelle betragen, können die Presbyterien der Körperschaft, bei der die Pfarrstelle errichtet ist, und der beteiligten Kirchengemeinden durch übereinstimmende Beschlüsse vereinbaren, dass ein gemeinsamer Wahlausschuss gebildet wird. Die Mitglieder des Presbyteriums der Körperschaft, bei der die Pfarrstelle errichtet ist, sind Mitglieder des gemeinsamen Wahlausschusses. Das Presbyterium einer beteiligten Kirchengemeinde nach Satz 1 entsendet Mitglieder im Verhältnis von höchstens eins zu drei gegenüber der Körperschaft, bei der die Pfarrstelle errichtet ist, in den gemeinsamen Wahlausschuss. Maßgeblich ist der ordentliche Mitgliederbestand des Presbyteriums der Körperschaft, bei der die Pfarrstelle errichtet ist.
( 3 ) In den Fällen des Absatzes 2 finden § 4 Absatz 2, § 7 Absatz 1 und § 8 Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Presbyteriums der gemeinsame Wahllausschuss tritt. § 7 Absatz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass zwei Drittel der Mitglieder des gemeinsamen Wahlausschusses anwesend sein müssen.
( 4 ) In den Fällen des Absatzes 2 findet § 8 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass auf den Stimmzetteln kenntlich zu machen ist, welcher der beteiligten Kirchengemeinden das jeweilige Mitglied des gemeinsamen Wahlausschusses angehört.
( 5 ) In den Fällen des Absatzes 2 ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der Mitglieder des gemeinsamen Wahlausschusses erhält. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber von allen Mitgliedern des gemeinsamen Wahlausschusses, die von einer beteiligten Kirchengemeinde entsandt sind, nicht gewählt worden ist. Satz 1 gilt auch nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nicht mehr als die Hälfte der Stimmen des ordentlichen Mitgliederbestands des Presbyteriums der Körperschaft, bei der die Pfarrstelle errichtet ist, erhalten hat. § 8 Absatz 7 und 8 gelten mit der Maßgabe, dass sie auch in den Fällen der Sätze 2 und 3 Anwendung finden.
( 6 ) Die Presbyterien der Körperschaft, bei der die Pfarrstelle errichtet ist, und der beteiligten Kirchengemeinden können durch übereinstimmende Beschlüsse vereinbaren, dass abweichend von den Absätzen 2 bis 5 die Pfarrwahl im Wege der gemeinsamen verbindlichen Beschlussfassung entsprechend § 17 des Kirchenorganisationsgesetzes erfolgt.
( 7 ) Soll eine Pfarrstelle auch einen Kirchenkreis pfarramtlich versorgen, gelten die Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe, dass der Kreissynodalvorstand an die Stelle eines der Presbyterien tritt.
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§ 10

Das Wahlergebnis ist der Gemeinde, in den Fällen des § 9 auch den beteiligten Gemeinden, in einem Sonntagsgottesdienst oder einem Gottesdienst gemäß § 2 Absatz 2 der Lebensordnung bekannt zu geben mit dem Hinweis, dass jedes mindestens 16 Jahre alte Gemeindeglied spätestens eine Woche nach der letzten Bekanntgabe in der jeweiligen Gemeinde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten einen schriftlich begründeten Einspruch gegen Lehre, Wandel und Gaben der oder des Gewählten oder wegen Verletzung von Vorschriften des Wahlverfahrens erheben kann.
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§ 11

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent fordert die Gewählte oder den Gewählten auf, sich in einer Frist von vier Wochen schriftlich über die Annahme der Wahl zu erklären. Ihr oder ihm wird die vom Presbyterium unterschriebene und von der Superintendentin oder dem Superintendenten als richtig bescheinigte Übertragungsurkunde zur Unterzeichnung vorgelegt.
( 2 ) Lehnt die oder der Gewählte die Wahl ab, so hat das Presbyterium innerhalb einer Frist von drei Monaten, die von der Kirchenleitung vor Ablauf auf Antrag verlängert werden kann, eine Neuwahl vorzunehmen.
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§ 12

Die Superintendentin oder der Superintendent übersendet der Kirchenleitung nach Ablauf der Einspruchsfrist die über die Wahl aufgenommene Niederschrift und die von der oder dem Gewählten unterzeichnete Übertragungsurkunde sowie etwaige Einsprüche mit einer Stellungnahme des Presbyteriums und des Kreissynodalvorstands.
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§ 13

( 1 ) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung. Die Bestätigung wird auf der Übertragungsurkunde bescheinigt.
( 2 ) Die Kirchenleitung muss die Bestätigung der Wahl versagen, wenn
  1. in dem Wahlverfahren Fehler vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis Einfluss haben konnten,
  2. die oder der Gewählte nicht wahlfähig war.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann im Übrigen die Bestätigung der Wahl nur versagen, wenn
  1. die oder der Gewählte durch Werben um Stimmen oder sonst auf unwürdige Weise auf die Wahl einzuwirken versucht hat,
  2. die oder der Gewählte nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er den Bekenntnisstand der Gemeinde achtet und wahrt.
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§ 14

( 1 ) Versagt die Kirchenleitung die Bestätigung einer Wahl, so setzt sie der Gemeinde eine neue Frist von drei Monaten zur Vornahme einer neuen Wahl.
( 2 ) Wird diese Frist, die vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängert werden kann, nicht eingehalten, so überträgt die Kirchenleitung dem Kreissynodalvorstand die Wahl, der diese in sinngemäßer Anwendung der allgemeinen Wahlbestimmungen vollzieht.
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§ 15

War die gewählte Pfarrperson bereits Inhaberin oder Inhaber eines Pfarramtes innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland, so tritt sie oder er am Tage nach Ausscheiden aus ihrem oder seinem bisherigen Amt, anderenfalls am Tage der Einführung, in die Rechte und Pflichten des neuen Pfarramtes ein.
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§ 16

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent führt die Pfarrperson in einem Gemeindegottesdienst unter Mitwirkung des Presbyteriums und des Kreissynodalvorstands nach den Vorschriften der Agende in den Dienst ein. Sämtliche Pfarrpersonen des Kirchenkreises sind zu dem Gottesdienst einzuladen.
( 2 ) Pfarrpersonen erhalten eine Dienstanweisung. Zur Gestaltung des Dienstes wird mit ihnen eine Dienstvereinbarung getroffen.
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§ 17

Die Kosten des gesamten Besetzungsverfahrens einschließlich der Reisekosten der Bewerberinnen und Bewerber trägt die Kirchengemeinde.
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Abschnitt III
Verlängerung einer befristeten Übertragung einer Pfarrstelle

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§ 18

( 1 ) Ist eine Gemeindepfarrstelle befristet übertragen worden, erfolgt in der Regel vor Beginn des letzten Jahres der Befristung die Entscheidung über die Verlängerung.
( 2 ) Das Presbyterium entscheidet nach Anhörung der Superintendentin oder des Superintendenten und des Kreissynodalvorstands.
( 3 ) Fällt das Presbyterium keine Entscheidung, so entscheidet der Kreissynodalvorstand anstelle des Presbyteriums.
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Abschnitt IV
Vorschlags- und Besetzungsrecht der Kirchenleitung

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§ 19

( 1 ) Die Kirchenleitung kann in folgenden Fällen das Vorschlagsrecht in Anspruch nehmen:
  1. in jedem dritten Besetzungsfall,
  2. bei der ersten Besetzung einer neu errichteten Pfarrstelle,
  3. beim Freiwerden einer Pfarrstelle
    1.
    durch Versetzung der Inhaberin oder des Inhabers im Interesse des Dienstes,
    2.
    durch Versetzung der Inhaberin oder des Inhabers in den Wartestand,
    3.
    durch ein Disziplinarverfahren,
    4.
    dadurch, dass die Inhaberin oder der Inhaber zur Vermeidung eines Disziplinarverfahrens auf die Pfarrstelle oder die Rechte des geistlichen Standes verzichtet hat,
    5.
    bei einer Pfarrstelle, die befristet übertragen war,
  4. wenn eine Kirchengemeinde das ihrem Presbyterium bei Freigabe einer Pfarrstelle zustehende Wahlrecht nicht binnen einer von der Kirchenleitung festgesetzten Frist von mindestens drei Monaten nach Freigabe der Pfarrstelle zur Wiederbesetzung ausgeübt hat.
( 2 ) Nimmt die Kirchenleitung in einem der vorgenannten Fälle das Vorschlagsrecht in Anspruch, so übt das Presbyterium in den nächsten beiden Besetzungsfällen das Wahlrecht aus, soweit es den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.
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§ 20

( 1 ) Nimmt die Kirchenleitung das Vorschlagsrecht in Anspruch, so gibt sie dem Presbyterium und dem Kreissynodalvorstand Gelegenheit, ein Stellen- und Anforderungsprofil vorzulegen und zu erläutern. Darüber ist Einmütigkeit anzustreben.
( 2 ) Das Presbyterium hat der Gemeinde Gelegenheit zu geben, die in Aussicht genommenen Bewerberinnen oder Bewerber in Predigt und Katechese zu hören. Die Gemeinde ist zu den Gottesdiensten durch zweimalige Kanzelabkündigung einzuladen. Das Presbyterium führt ein Gespräch über die Lage der Gemeinde, über den Dienst der Pfarrpersonen und über die persönlichen Verhältnisse der Bewerberinnen und Bewerber.
( 3 ) Hat die Kirchenleitung mehrere Pfarrpersonen vorgeschlagen und kommt es zu einer Wahl, so richtet sich das Wahlverfahren nach §§ 7 ff. Lehnt das Presbyterium durch Beschluss eine Wahl ab, so kann die Kirchenleitung mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes eine oder einen der Vorgeschlagenen ernennen.
( 4 ) Hat die Kirchenleitung nur eine Pfarrperson vorgeschlagen, und beschließt das Presbyterium, diese oder diesen in eigener Verantwortung zu übernehmen, so ist dieser Beschluss der Gemeinde im Gottesdienst unter Hinweis auf das Einspruchsrecht gemäß § 10 bekannt zu geben. Die Bestimmungen der §§ 11 ff. finden sinngemäß Anwendung.
Lehnt das Presbyterium durch Beschluss die Wahl ab, so kann die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Kreissynodalvorstand die Vorgeschlagene oder den Vorgeschlagenen ernennen.
( 5 ) Die Ernennung durch die Kirchenleitung ist der Gemeinde im Gottesdienst unter Hinweis auf das Einspruchsrecht gemäß § 10 bekannt zu geben.
( 6 ) Bei Einsprüchen von Gemeindegliedern in den Fällen der Absätze 3 und 4 wird nach § 12 verfahren.
( 7 ) Wird von dem Presbyterium in den Fällen der Ernennung Einspruch erhoben, so entscheidet die Kirchenleitung nach Anhörung des Kreissynodalvorstands.
( 8 ) Wird dem Einspruch stattgegeben, so kann die Kirchenleitung einen neuen Vorschlag machen. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, so kann die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Kreissynodalvorstand die Vorgeschlagene oder den Vorgeschlagenen ernennen.
( 9 ) Macht die Kirchenleitung binnen sechs Monaten, nachdem die Pfarrstelle zur Wiederbesetzung freigegeben, oder binnen zwei Monaten, nachdem einem Einspruch stattgegeben worden war, keinen Vorschlag, so wird das Wahlrecht durch das Presbyterium ausgeübt.
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Abschnitt V
Pfarrstellen zur gemeinsamen pastoralen Versorgung

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§ 21

( 1 ) Die Kreissynode kann beschließen, dass innerhalb des Kirchenkreises Regionen zur gemeinsamen pastoralen Versorgung (Regionen) gebildet werden.
( 2 ) Soll eine gemeindliche Pfarrstelle gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 in der Weise errichtet werden, dass sie mehrere Kirchengemeinden in einer Region (kooperierende Kirchengemeinden) pastoral versorgt, regeln die kooperierenden Kirchengemeinden in einer Vereinbarung nach § 1 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in gemeinsamen Angelegenheiten und die Errichtung von Verbänden (Verbandsgesetz – VbG) die Finanzierung und die jeweils in den Kirchengemeinden wahrzunehmenden Stellenanteile. Erfolgt die Finanzierung der Pfarrstelle durch den Kirchenkreis bedarf es in der Vereinbarung nach Satz 1 keiner Regelung zur Finanzierung.
( 3 ) Die pastorale Versorgung von Kirchengemeinden, die keine eigene Pfarrstelle vorhalten, ist sicherzustellen.
( 4 ) Die Presbyterien der kooperierenden Kirchengemeinden beschließen in gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten:
  1. die Arbeitsschwerpunkte und die Aufgaben der Pfarrpersonen in den Kirchengemeinden,
  2. die Anzahl und Zeiten der regelmäßigen Gottesdienste.
( 5 ) Die Presbyterien der kooperierenden Kirchengemeinden sollen mindestens einmal im Jahr zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zusammentreten.
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§ 22

( 1 ) Die Presbyterien der kooperierenden Kirchengemeinden entsenden im jeweils gleichen Zahlenverhältnis mindestens ein Mitglied des Presbyteriums in einen gemeindeverbindenden Ausschuss. Die Pfarrpersonen der Region gehören dem gemeindeverbindenden Ausschuss mit beschließender Stimme an. Die Presbyterien der kooperierenden Kirchengemeinden können in gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung entsprechend § 17 des Kirchenorganisationsgesetzes weitere Regelungen zur Besetzung des gemeindeverbindenden Ausschusses treffen.
( 2 ) Der gemeindeverbindende Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz. Die Amtszeit beträgt in der Regel zwei Jahre.
( 3 ) Der gemeindeverbindende Ausschuss ist zuständig für:
  1. die Vorbereitung der gemeinsamen verbindlichen Beschlussfassung der Presbyterien in der Region gemäß § 21 Absatz 4,
  2. die Sorge für die Ausführung und Umsetzung der gemeinsam gefassten Beschlüsse,
  3. die Entscheidung über die Ausgestaltung der gemeinsam wahrgenommenen Aufgaben,
  4. die Vorbereitung der Dienstanweisungen und der Vereinbarungsgespräche gemäß § 8a Absätze 4 und 5 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz (AG.PfDG.EKD)
  5. die Beratung über den Antrag auf Errichtung, Freigabe und Aufhebung von Pfarrstellen innerhalb der Region,
  6. die Beratung der Regelungen zur Residenzpflicht und Zuweisung einer Dienstwohnung.
( 4 ) Die Presbyterien der kooperierenden Kirchengemeinden können durch übereinstimmende Beschlüsse regeln, dass der gemeindeverbindende Ausschuss in Abweichung von § 21 Absatz 2 die jeweils in den Kirchengemeinden wahrzunehmenden Stellenanteile und einzelne oder alle Angelegenheiten gemäß § 21 Absatz 4 beschließt.
( 5 ) Auf den gemeindeverbindenden Ausschuss finden die Regelungen des Kirchenorganisationsgesetzes zur Arbeit der Fachausschüsse in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, sofern sich aus den Vorschriften dieses Kirchengesetzes nichts anderes ergibt.
( 6 ) Die Presbyterien der übrigen zu versorgenden Kirchengemeinden müssen ihr Einvernehmen zu der Dienstvereinbarung gemäß § 8a Absatz 5 Sätze 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz (AG.PfDG.EKD) beschließen. Vor dem Erlass der Dienstanweisung gemäß § 8a Absatz 5 Satz 3 AG.PfDG.EKD sind sie anzuhören. Wird über die Dienstanweisung nach Satz 2 die Mitgliedschaft in einem Presbyterium geregelt, bedarf es diesbezüglich des Einvernehmens des Presbyteriums dieser Kirchengemeinde.
( 7 ) Werden einer Pfarrperson gemäß § 8 Absatz 6 AG.PfDG.EKD Aufgaben übertragen, die entsprechend § 21 Absatz 2 der Versorgung mehrerer Kirchengemeinden in der Region dienen, ist zuvor das Einvernehmen mit den Presbyterien der kooperierenden Kirchengemeinden herzustellen.
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§ 23

Unbeschadet der Übertragung von Entscheidungsbefugnissen obliegt die Gesamtverantwortung für den Pfarrdienst dem Presbyterium der Kirchengemeinde, in der die Pfarrstelle eingerichtet ist. Jedes Presbyterium kann durch Beschluss die gemeinsame Beratung der Presbyterien der Region verlangen.
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§ 24

( 1 ) Über den Antrag auf Versetzung einer Pfarrperson in eine Pfarrstelle oder einen Auftrag in der Region beschließen die Presbyterien, denen die Pfarrperson zugeordnet ist, im Wege gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung entsprechend § 17 des Kirchenorganisationsgesetzes, der gemeindeverbindende Ausschuss ist anzuhören.
( 2 ) Über die Zustimmung zur Versetzung einer Pfarrperson in eine andere Pfarrstelle oder einen anderen Auftrag beschließt das Presbyterium der Kirchengemeinde, in der die Pfarrstelle errichtet ist.
( 3 ) Einen Antrag auf Versetzung einer Pfarrperson gemäß § 79 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 80 Absätze 1 und 2 PfDG.EKD beschließt das Presbyterium, in dessen Kirchengemeinde die Pfarrstelle errichtet ist. Die übrigen Presbyterien sind anzuhören.
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§ 25

( 1 ) Die Wahl erfolgt im Verfahren nach § 9. Das gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 nicht gegeben sind. Die kooperierenden Kirchengemeinden sind in diesen Fällen beteiligte Kirchengemeinden.
( 2 ) Die Presbyterien der Körperschaft, bei der die Pfarrstelle errichtet ist, und der beteiligten Kirchengemeinden können in der Vereinbarung gemäß § 21 Absatz 2 Abweichungen von § 9 Absätze 2 und 5 oder ein Verfahren nach § 9 Absatz 6 regeln.
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Abschnitt VI
Pfarrstellen der Kirchenkreise und Verbände

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§ 26

Die Bestimmungen der Abschnitte I bis IV gelten entsprechend für die Pfarrstellen in den Kirchenkreisen und Verbänden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
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§ 27

( 1 ) Im Falle des Freiwerdens einer kreiskirchlichen Pfarrstelle entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag des Kreissynodalvorstands über die Freigabe zur Wiederbesetzung.
( 2 ) Im Falle des Freiwerdens einer Verbandspfarrstelle entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag des Verbandsvorstandes und nach Zustimmung des jeweils zuständigen Aufsichtsorgans über die Freigabe zur Wiederbesetzung.
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§ 28

Die Körperschaft, bei der die Pfarrstelle errichtet ist, hat das Recht, ihre Pfarrpersonen selbst zu wählen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Das Wahlrecht wird bei kreiskirchlichen Pfarrstellen von dem Kreissynodalvorstand, bei Verbandsstellen von dem Verbandsvorstand ausgeübt, soweit es durch Satzung nicht der Verbandsvertretung vorbehalten ist.
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§ 29

Bei kreiskirchlichen Pfarrstellen bestimmt der Kreissynodalvorstand, bei Verbandspfarrstellen der Verbandsvorstand, wo die Bewerberinnen und Bewerber vor der Wahl eine Predigt halten und auf welche andere geeignete Weise sie sich vorstellen sollen. § 5 Absatz 3 findet keine Anwendung.
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§ 30

Die Wahl findet in einer Sitzung durch Beschluss statt. In der Einladung zu der Sitzung muss die Pfarrwahl als Tagesordnungspunkt genannt sein. § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 4 gelten entsprechend. § 7 Absatz 3 und § 8 Absätze 5 und 6 sowie § 10 finden keine Anwendung.
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§ 31

Die Superintendentin oder der Superintendent führt die gewählte Pfarrperson in einem Gottesdienst unter Mitwirkung des Kreissynodalvorstands oder des Verbandsvorstandes nach der Agende in den Dienst ein.
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Abschnitt VII
Pfarrstellen der Kirchenkreise und Verbände zur Wahrnehmung pastoraler Dienste

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§ 32

( 1 ) Die Kreissynode kann gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 die Errichtung kreiskirchlicher Pfarrstellen für die pastorale Versorgung von Regionen beantragen oder zu diesem Zweck Pfarrstellenanteile in den Pfarrstellenrahmenkonzeptionen vorsehen. Satz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn Pfarrstellen zur pastoralen Versorgung mehrerer Kirchengemeinden errichtet oder Pfarrstellenanteile vorgesehen werden sollen, ohne dass gemäß § 21 Absatz 1 Regionen gebildet werden.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand legt auf Antrag der Presbyterien oder aufgrund eines Beschlusses der Kreissynode auf der Grundlage von Artikel 44 Absatz 2 d) der Kirchenordnung die durch die Pfarrstelle zu versorgenden Kirchengemeinden fest.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand ordnet nach Anhörung des jeweiligen Presbyteriums jeder der nach Absatz 2 zu versorgenden Kirchengemeinden eine Pfarrperson als zuständige Pfarrperson zu. Der Kreissynodalvorstand berücksichtigt bei der Zuordnung die Pfarrstellenrahmenkonzeption des Kirchenkreises. Die Zuordnung im Umfang eines unterhälftigen Stellenumfanges ist möglich. Der Kreissynodalvorstand kann nach Anhörung des Presbyteriums einer Kirchengemeinde ganz oder anteilig weitere Pfarrpersonen zuordnen.
( 4 ) Vor dem Erlass von Dienstanweisungen und dem Abschluss von Dienstvereinbarungen nach § 8a Absätze 4 und 5 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrstellengesetz sind die Presbyterien der zu versorgenden Kirchengemeinden anzuhören. Wird über die Dienstvereinbarung oder Dienstanweisung die Mitgliedschaft in einem Presbyterium geregelt, bedarf es diesbezüglich des Einvernehmens des Presbyteriums dieser Kirchengemeinde.
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§ 33

( 1 ) Es wird ein Beirat gebildet. In diesen Beirat entsenden die Presbyterien der durch eine Pfarrstelle zu versorgenden Kirchengemeinden jeweils eine, der Kreissynodalvorstand zwei Personen. Die Pfarrpersonen der zu versorgenden Kirchengemeinden gehören dem Beirat mit beschließender Stimme an. Die Presbyterien der zu versorgenden Kirchengemeinden und der Kreissynodalvorstand können durch übereinstimmende Beschlüsse weitere Regelungen zur Entsendung in den Beirat treffen.
( 2 ) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz. Die Amtszeit beträgt in der Regel zwei Jahre.
( 3 ) Der Beirat ist zuständig für die gemeinsame Beratung in den folgenden Angelegenheiten:
  1. die gemeinsamen pastoralen Angelegenheiten der Kirchengemeinden,
  2. die Anzahl und Zeiten der regelmäßigen Gottesdienste,
  3. die Vorbereitung der Dienstanweisungen und der Vereinbarungsgespräche gemäß § 8a Absätze 4 und 5 AG.PfDG.EKD,
  4. die Beratung der Regelungen zur Residenzpflicht und Zuweisung einer Dienstwohnung.
( 4 ) Auf den Beirat findet § 22 Absatz 5 entsprechende Anwendung.
( 5 ) Der Kreissynodalvorstand ist an die Entscheidungen des Beirates nicht gebunden. Beabsichtigt er von einer Entscheidung des Beirates abzuweichen, ist der Beirat anzuhören.
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§ 34

( 1 ) Die Besetzung einer Pfarrstelle gemäß § 32 Absatz 1 erfolgt durch Beschluss des Kreissynodalvorstands.
( 2 ) § 9 Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. Der Wahlausschuss nach Absatz 3 entscheidet, ob weitere Möglichkeiten zum Kennenlernen der Bewerberinnen und Bewerber eröffnet werden und sorgt für die Umsetzung.
( 3 ) Zur Vorbereitung des Beschlusses nach Absatz 1 bildet der Kreissynodalvorstand einen Wahlausschuss. In diesen entsenden die Presbyterien der zu versorgenden Kirchengemeinden in gleicher Zahl jeweils mindestens ein Mitglied. Dazu gehören dem Wahlausschuss die Superintendentin oder der Superintendent und ein weiteres Mitglied des Kreissynodalvorstands an. Die Zahl der Mitglieder nach Satz 2 muss höher sein als die Zahl der Mitglieder nach Satz 3. Die Presbyterien der zu versorgenden Kirchengemeinden und der Kreissynodalvorstand können durch übereinstimmende Beschlüsse weitere Regelungen zur Entsendung in den Wahlausschuss treffen.
Den Vorsitz nimmt die Superintendentin oder der Superintendenten wahr.
( 4 ) Der Beschluss des Wahlausschusses kommt zustande, wenn der Wahlausschuss beschlussfähig im Sinne von § 66 Absatz 1 des Kirchenorganisationsgesetzes ist und mit der erforderlichen Mehrheit gemäß § 68 Absatz 2 des Kirchenorganisationsgesetzes beschließt. Zusätzlich müssen die Vertreterinnen und Vertreter der zu versorgenden Kirchengemeinden dem Beschluss mit der Mehrheit der von ihnen abgegebenen Stimmen zustimmen. Um die Mehrheiten ermitteln zu können, können für die Kirchengemeinden getrennte Abstimmungen durchgeführt werden.
( 5 ) Der Kreissynodalvorstand ist bei seinem Beschluss nach Absatz 1 an den Beschluss des Wahlausschusses für eine Bewerberin oder einen Bewerber gebunden.
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§ 35

( 1 ) Über den Antrag auf Versetzung einer Pfarrperson in eine Pfarrstelle oder einen Auftrag in der Region beschließt der Kreissynodalvorstand, der Beirat nach § 33 ist anzuhören.
( 2 ) Über die Zustimmung zur Versetzung einer Pfarrperson in eine andere Pfarrstelle oder einen anderen Auftrag beschließt der Kreissynodalvorstand, der Beirat nach § 33 ist anzuhören.
( 3 ) Einen Antrag auf Versetzung einer Pfarrperson gemäß § 79 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 80 Absatz 1 und 2 PfDG.EKD beschließt der Kreissynodalvorstand auf Antrag des Beirates nach § 33. Der Kreissynodalvorstand kann auch von Amts wegen einen Antrag nach Satz 1 beschließen.
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§ 36

Bei Streitigkeiten zwischen Beteiligten aus dem Abschnitt VII finden die Vorschriften über die Schlichtung von Streitigkeiten im Verbandsgesetz vom 9. Januar 2019 in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
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§ 37

Wird gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 eine Verbandspfarrstelle zur pastoralen Versorgung einer Region errichtet, finden die §§ 32 bis 36 entsprechende Anwendung.
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Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen

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§ 38

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aus- und Durchführungsbestimmungen zu § 18 bei Fristablauf in besonderen Fällen sowie über den Verfahrensablauf bei der Nichtverlängerung einer befristet übertragenen Pfarrstelle zu erlassen.
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Artikel 2
Durchführung des Pfarrstellengesetzes

Der Beschluss des Landeskirchenamtes „über die Durchführung des Pfarrstellengesetzes“ vom 11. Februar 2014 (KABl. S. 102), zuletzt geändert durch Beschluss vom 23. Januar 2024 (KABl. S. 103), wird wie folgt geändert:
  1. In Ziffer 1.3 wird die Angabe „§ 1a Abs. 3“ durch „§ 2 Absatz 3“ ersetzt.
  2. In Ziffer 3.6.1 wird die Angabe § 2 Abs. 1 PStG“ durch „§ 3 Absatz 1 PStG“ ersetzt.
  3. In Ziffer 7.1.1 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 3 PStG)“ durch die Angabe „(§ 5 Absatz 3 PStG)“ ersetzt.
  4. In Ziffer 7.1.2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 PStG“ durch „§ 3 Absatz 1 PStG“ ersetzt.
  5. In Ziffer 7.1.3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Buchst. e) PStG“ durch „§ 3 Absatz 1 Buchstabe d) PStG“ ersetzt.
  6. In Ziffer 7.1.4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Buchst. e) PStG“ durch „§ 3 Absatz 1 Buchstabe d) PStG“ ersetzt.
  7. In Ziffer 7.1.5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Buchst. a) bis c) PStG“ durch „§ 3 Absatz 1 Buchstabe a) bis c) PStG“ ersetzt.
  8. In Ziffer 7.2.1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 4 Satz 1 PStG“ durch „§ 5 Absatz 4 Satz 1 PStG“ ersetzt.
  9. In Ziffer 7.2.3 erhält Satz 2 die folgende Fassung:
    „Dazu ist die Gemeinde durch Kanzelabkündigung einzuladen.“
  10. In Ziffer 7.2.3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 4 Satz 3 PStG“ durch „§ 5 Absatz 4 Satz 3 PStG“ ersetzt.
  11. In Ziffer 7.2.5 wird die Angabe „(§ 2 Abs. 1 Bst. e. PStG)“ durch „§ 3 Absatz 1 Buchstabe d) PStG“ ersetzt.
  12. In Ziffer 7.3.1 wird die Angabe „(§ 22 PStG)“ gestrichen.
  13. In Ziffer 8.4 wird die Angabe „§ 18 PStG“ durch „§ 20 PStG“ ersetzt.
  14. In Ziffer 9.1 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 3 PStG)“ durch „(§ 4 Absatz 3 PStG)" und die Angabe „(§ 19 PStG)“ durch „(§ 26 PStG)“ ersetzt.
  15. In Ziffer 9.2 werden die Angabe „(§ 6 Abs. 1 S. 1 PStG)“ durch „(§ 7 Absatz 1 Satz 1 PStG)“ ersetzt und die Angabe „(§ 7 Abs. 3 PStG)“ gestrichen.
  16. In Ziffer 9.2 erhält Satz 2 die folgende Fassung:
    „Die Gemeinde ist an dem vorangehenden Sonntag oder dem vorangehenden Gottesdienst gemäß § 2 Absatz 2 der Lebensordnung einzuladen.“
  17. In Ziffer 9.3 wird die Angabe „(§ 6 Abs. 2 PStG)“ durch „(§ 7 Absatz 2 PStG)“ ersetzt.
  18. In Ziffer 9.4 wird folgender 2. Satz angefügt:
    „Auf Antrag des Presbyteriums kann der Kreissynodalvorstand das Wahlverfahren bei jedem Verfahrensschritt abbrechen. Das Wahlverfahren ist danach neu zu beginnen.“
  19. In Ziffer 9.5 wird die Angabe „(§ 7 Abs. 4 bis 6 PStG)“ durch „(§ 8 Absätze 4 bis 6 PStG)“ ersetzt.
  20. Ziffer 9.5 Satz 3 wird aufgehoben.
  21. In Ziffer 9.7. wird die Angabe „(§ 6 Verfahrensgesetz)" durch die Angabe „(§ 69 KOG)" ersetzt.
  22. In Ziffer 9.9 wird die Angabe „(§ 23 Abs. 1 PStG)“ durch die Angabe „(§ 30 PStG)“ ersetzt.
  23. Ziffer 10.1 erhält folgende Fassung:
    „10.1 Das Wahlergebnis ist der jeweiligen Gemeinde in der auf die Wahl folgende Woche in einem Gottesdienst mit dem Hinweis auf das Einspruchsrecht der Gemeindeglieder bekanntzugeben.“
  24. In Ziffer 10.2 erhält Satz 2 die folgende Fassung:
    „Erfolgt die letzte Abkündigung an einem Sonntag, läuft die Frist gem. § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches am nächsten Werktag ab.“
  25. In Ziffer 10.3 wird die Angabe „(§ 10 PStG)“ durch die Angabe „(§ 12 PStG) ersetzt.
  26. Ziffer 10.4 wird aufgehoben.
  27. In Ziffer 11.1 wird die Angabe „(§ 9 PStG)“ durch die Angabe „(§11 PStG)“ ersetzt.
  28. In Ziffer 11.4 wird die Angabe „(§ 2 Abs. 2 PStG)“ durch „(§ 3 Absatz 4 PStG)“ ersetzt.
  29. In Ziffer 12.1 wird die Angabe „(§ 2 PStG)“ durch die Angabe „(§ 3 PStG)“ ersetzt.
  30. In Ziffer 12.3 wird die Angabe „(§ 13 Abs. 2 PStG)“ gestrichen.
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Artikel 3
Kirchengesetz zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Ausführungsgesetz zum PfDG.EKD – AG.PfDG.EKD)

Das Kirchengesetz zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Ausführungsgesetz zum PfDG.EKD – AG.PfDG.EKD) vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 132), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 7. Februar 2025 (KABl. S. 106), wird wie folgt geändert:
§ 8a wird wie folgt geändert:
  1. Absatz 4 erhält die folgende Fassung:
    „(4) Die für die Wahrnehmung der Dienstaufsicht zuständige Stelle (aufsichtführende Stelle) genehmigt die durch das Leitungsorgan der Körperschaft, bei der die Pfarrstelle errichtet ist (Leitungsorgan), im Einvernehmen mit der Pfarrperson vorgelegte Dienstanweisung. Die Dienstanweisung benennt neben den Angaben zu Art und Umfang der Stelle die wahrzunehmenden Aufgabenbereiche. Sind der Pfarrstelle Gemeindebezirke zugewiesen, sind diese in der Dienstanweisung aufzuführen. Die aufsichtführende Stelle kann die vorgelegte Dienstanweisung beanstanden und im begründeten Fall Änderungen vornehmen. Wird eine Dienstanweisung nach Satz 1 nicht innerhalb eines Jahres nach Antritt der Stelle oder einer wesentlichen Veränderung in Art und Umfang der Stelle vorgelegt, so erlässt die aufsichtführende Stelle die Dienstanweisung. Aufsichtführende Stelle ist bei Pfarrstellen der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände die Superintendentin oder der Superintendent, bei landeskirchlichen Pfarrstellen das Landeskirchenamt.“
  2. Absatz 5 erhält die folgende Fassung:
    „(5) Auf der Grundlage der Dienstanweisung nach Absatz 4 schließt das Leitungsorgan mit der Inhaberin oder dem Inhaber der Pfarrstelle eine Vereinbarung über den Pfarrdienst (Dienstvereinbarung), die konkrete Regelung zu den wahrzunehmenden Aufgabenfeldern und Bestimmungen zur Erreichung und Einhaltung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit bei der Wahrnehmung dieser Aufgabenfelder enthält. Bei Veränderungen des Dienstumfangs und bei einer sonstigen Veränderung, die Auswirkungen auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit haben (Veränderung), sind die Regelungen nach Satz 1 anzupassen. Kommt die Dienstvereinbarung nicht innerhalb eines Jahres nach Antritt oder nicht innerhalb von sechs Monaten nach einer Veränderung der Pfarrstelle zustande, können die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 auch einseitig durch die aufsichtführende Stelle in der Dienstanweisung getroffen werden.“
  3. Absatz 6 erhält die folgende Fassung:
    „(6) Die aufsichtführende Stelle wirkt auf die Schaffung der Regelungen nach den Absätzen 4 und 5 hin. Sie kann bei den Gesprächen zur Schaffung einer Dienstvereinbarung beteiligt werden und ist regelmäßig über den Stand der Gespräche zu informieren. Bei streitigen Fragen ist die Entscheidung der aufsichtführenden Stelle zugrunde zu legen. Dienstanweisung und die Dienstvereinbarung sind der Kirchenleitung anzuzeigen. Die aufsichtführende Stelle beaufsichtigt die Einhaltung der Dienstanweisung und der Dienstvereinbarung. Die Sätze 1 bis 4 gelten nur für Pfarrstellen, die bei den Kirchengemeinden errichtet sind.“
  4. Absatz 7 erhält die folgende Fassung:
    „(7) Bei den Inhaberinnen und Inhabern der landeskirchlichen Pfarrstellen nimmt das Landeskirchenamt auch die Aufgaben des Leitungsorgans wahr. Satz 1 gilt entsprechend bei Pfarrpersonen im Probedienst sowie Pfarrpersonen in einem allgemeinen kirchlichen Auftrag gemäß § 8 Absatz 5; an die Stelle des Antritts der Pfarrstelle tritt die Einweisung in die Probedienststelle oder die Erteilung des Auftrags.“
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Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 2 beruhenden Teile des Kirchengesetzes können aufgrund der einschlägigen Ermächtigung durch Beschluss des Kollegiums der Landeskirche geändert werden.
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Artikel 5
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Pfarrstellen in den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und Verbänden in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Pfarrstellengesetz – PStG) vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 84), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 7. Februar 2025 (KABl. S. 101), außer Kraft.
Bonn, den 20. Januar 2026
Siegel
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
Dr. Weusmann

Nr. 42Kirchengesetz
zur Aufhebung des Kirchengesetzes
über die gemeinsame Personalplanung für die
beruflich Mitarbeitenden gemäß Artikel 27 der Kirchenordnung
(Personalplanungsgesetz – PPG)

Vom 19. Januar 2026

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderungen

Das Kirchengesetz über die gemeinsame Personalplanung für die beruflich Mitarbeitenden gemäß Artikel 27 der Kirchenordnung (Personalplanungsgesetz – PPG) vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 58), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 98), wird aufgehoben.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Das Kirchengesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Bonn, 19. Januar 2026
Siegel
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
Dr. Weusmann

Nr. 43Kirchengesetz
zur Änderung des Kirchengesetzes über die Rechnungsprüfung
der Evangelischen Kirche im Rheinland (Rechnungsprüfungsgesetz – RPG) und zur Änderung des Kirchengesetzes
zur Ausführung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (Ausführungsgesetz zum Disziplinargesetz – AG.DG.EKD)

Vom 19. Januar 2026

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Kirchengesetzes über die Rechnungsprüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland (Rechnungsprüfungsgesetz – RPG)

Das Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland (Rechnungsprüfungsgesetz – RPG) vom 20. Januar 2022 (KABl. S. 103), zuletzt geändert durch gesetzesvertretende Verordnung vom 4. Juli 2025 (KABl. S. 246), wird wie folgt geändert:
  1. Die §§ 2, 3 und 16 werden aufgehoben.
  2. Die bisherigen §§ 4 bis 15 werden zu §§ 2 bis 13.
  3. Der neue § 2 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
      „(1) Die Rechnungsprüfungsstelle besteht aus der Leitung, deren Stellvertretung, der erforderlichen Anzahl von Prüfenden sowie den sonstigen Mitarbeitenden.“
    2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Leiterin oder der Leiter“ durch das Wort „Leitung“ und in Satz 2 werden die Wörter „Die Leiterin oder der Leiter“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
    3. Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt neu gefasst:
      „(3) Die Leitung der Rechnungsprüfungsstelle und deren Stellvertretung werden durch die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Ständigen Finanzausschuss berufen und abberufen. Eine Abberufung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten und kann nur erfolgen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. Die Ausübung der Dienstaufsicht darf die Unabhängigkeit der Rechnungsprüfungsstelle im Sinne von § 1 Absatz 3 nicht beeinträchtigen.
      (4) Die Leitung vertritt die Rechnungsprüfungsstelle nach außen. Sie entscheidet über die Errichtung und Auflösung von Außenstellen, die Annahme von Prüfaufträgen von Dritten und Anträge auf Sonderprüfungen, die Notwendigkeit der Hinzuziehung von Sachverständigen und legt die Prüfungsplanung fest.“
    4. In Absatz 5 werden die Wörter „zur Prüferin oder zum Prüfer“ durch die Wörter „der Prüfenden“, die Wörter „Mitarbeiterin oder Mitarbeiter“ durch das Wort „Mitarbeitende“ und die Wörter „Leiterin oder den Leiter“ durch das Wort „Leitung“ ersetzt.
    5. In Absatz 6 werden die Wörter „Leiterin oder der Leiter“ durch das Wort „Leitung“ sowie die Wörter „Prüferin oder des Prüfers“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
    6. Die Absätze 7 und 9 werden aufgehoben. Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 7.
    7. Im neuen Absatz 7 werden die Wörter „nahe stehende“ durch das Wort „nahestehende“ und die Wörter „Leiterin oder der Leiter“ durch das Wort „Leitung“ ersetzt.
  4. Im neuen § 3 wird Absatz 2 aufgehoben und der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2.
  5. Der neue § 4 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 2 wird das Komma nach dem Wort „Eigenbetriebe“ und der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt und folgende Sätze angefügt:
      „Soweit Eigenbetriebe nach den Regelungen des Handelsgesetzbuchs bilanzieren, beauftragen diese eine Wirtschaftsprüfung und legen den Prüfbericht der Rechnungsprüfungsstelle vor. Die Rechnungsprüfungsstelle nimmt diesen in ihren Prüfbericht auf.“
    2. In Absatz 3 werden das Wort „Rechnungsprüfungsvorstands“ durch die Wörter „Kollegiums des Landeskirchenamts“, jeweils das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Auftraggebenden“ sowie die Wörter „der Rechnungsprüfungsvorstand“ durch die Wörter „das Kollegium des Landeskirchenamts“ ersetzt.
    3. In Absatz 4 werden die Wörter „Leiterin oder dem Leiter“ durch das Wort „Leitung“ ersetzt.
  6. Im neuen § 5 wird in Absatz 4 das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.
  7. Der neue § 6 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und Prüfer“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
    2. In Absatz 3 werden die Wörter „schwer wiegenden“ durch das Wort „schwerwiegenden“ ersetzt.
  8. Der neue § 8 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 werden nach dem Wort „Kirchengemeinden“ die Wörter „und Verbände von Kirchengemeinden“ eingefügt.
    2. In Absatz 4 wird das Wort „Rechnungsprüfungsstelle“ durch die Wörter „entlastende Stelle“ ersetzt.
  9. Der neue § 10 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird das Wort „gewählten“ durch das Wort „berufenen“ sowie das Wort „gewählt“ durch das Wort „berufen“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 werden die Wörter „Leiterin oder der Leiter“ durch das Wort „Leitung“ und die Wörter „ihre oder seine“ durch das Wort „deren“ ersetzt.
    3. In Absatz 3 werden die Wörter „Leiterin oder ihr Leiter“ durch das Wort „Leitung“ sowie die Wörter „ihre oder seine“ durch das Wort „deren“ ersetzt.
    4. In Absatz 4 werden die Wörter „die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung“ ersetzt durch die Wörter „den Vorsitz und dessen Stellvertretung“.
    5. In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „gewählten“ durch das Wort „berufenen“ ersetzt.
    6. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Prüferinnen und Prüfer“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
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Artikel 2
Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (Ausführungsgesetz zum Disziplinargesetz - AG.DG.EKD)

Das Kirchengesetz zur Ausführung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (Ausführungsgesetz zum Disziplinargesetz - AG.DG.EKD) vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 184), zuletzt geändert durch gesetzesvertretende Verordnung vom 10. Oktober 2025 (KABl. S.383), wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 3 wird aufgehoben.
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Artikel 3
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Artikel 1 Nummer 9 Buchstaben a) und e) treten am 1. Januar 2029 in Kraft.
Bonn 19. Januar 2026
Siegel
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
Dr. Weusmann

Nr. 44Änderung der Geschäftsordnung
für die Landessynode
der Evangelischen Kirche im Rheinland (GO.LS)

Vom 19. Januar 2026

Die Geschäftsordnung für die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 108) wird wie folgt geändert:
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§ 1
Änderungen

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    1. die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
      „§ 8 Beschlussfähigkeit“
    2. die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
      „§ 10 (aufgehoben)“
    3. die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
      „§ 12 Tagungsausschüsse“.
  2. In § 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird das Wort „vorprüft“ durch das Wort „prüft“ ersetzt.
    2. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 neu eingefügt:
      „(7) Die Verhandlungsgegenstände werden durch die Kirchenleitung den Tagungsausschüssen zur Bearbeitung zugewiesen. Die Anträge der Kreissynoden werden durch die Kirchenleitung den Tagungsausschüssen oder der Kirchenleitung zur Bearbeitung zugewiesen. Auf Antrag kann die Zuweisung verändert werden. Dieser Antrag muss bis 12 Uhr am Tag vor Beginn der Landessynode eingereicht werden. Über die Veränderung der Zuweisung entscheidet die Kirchenleitung im Einvernehmen mit den Ausschussvorsitzenden.“
    3. Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden zu Absätzen 8 und 9.
  3. § 8 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
      „§ 8 Beschlussfähigkeit“
    2. In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
    3. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Die oder der Präses berichtet über die Prüfung der Legitimation der Mitglieder. Die Mitglieder gelten als legitimiert, sofern kein Widerspruch erhoben wird.“
    4. Absatz 3 wird aufgehoben.
    5. Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 neu eingefügt:
      „(3) Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so kann jedes Mitglied Zählung durch Namensaufruf beantragen.
      (4) Bei Beschlussunfähigkeit sind die Verhandlungen bis zur Herstellung der Beschlussfähigkeit zu unterbrechen.“
  4. § 10 wird aufgehoben.
  5. § 12 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
      „§ 12 Tagungsausschüsse“
    2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Die Kirchenleitung regelt die Verteilung sämtlicher Mitglieder auf die Tagungsausschüsse spätestens ein Jahr nach der Durchführung der turnusmäßigen Presbyteriumswahl für die Dauer einer Wahlperiode. Es ist auf ein angemessenes Geschlechterverhältnis zu achten.“
    3. In Absatz 8 wird folgender Satz 3 angefügt:
      „Von der Kirchenleitung zur Teilnahme an der Landessynode eingeladenen Gäste sind zu den nicht öffentlichen Sitzungen der Tagungsausschüsse zugelassen.“
  6. In § 15 Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
    „Ordnungsgemäß eingereichte Initiativanträge werden vom Präsidium im Einvernehmen mit den Ausschussvorsitzenden den Tagungsausschüssen zur Bearbeitung überwiesen.“
  7. § 27 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 neu eingefügt:
      „(3) Die Protokolle werden durch Mitarbeitende des Landeskirchenamtes verfasst. Synodale zeichnen für die inhaltliche Richtigkeit verantwortlich.“
    2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu Absätzen 4 und 5.
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§ 2
Inkrafttreten

Die Änderung der Geschäftsordnung tritt sofort in Kraft. Sie wird im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
Bonn, den 19. Januar 2026
Siegel
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
Dr. Weusmann

Nr. 45Kirchengesetz zur Änderung
des Kirchengesetzes über die Verwaltungsstruktur in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Verwaltungsstrukturgesetz – VerwG)

Vom 19. Januar 2026

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat mit der vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Das Kirchengesetz über die Verwaltungsstruktur in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 70), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93), wird wie folgt geändert:
  1. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Verwaltungseinheiten können sich wechselseitig im gegenseitigen Einvernehmen Amtshilfe leisten.“
  2. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
    1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Voraussetzung hierfür ist insbesondere die erforderliche fachliche, soziale und kirchliche Kompetenz zur Wahrnehmung der Leitungsfunktion.“
    2. Satz 3 wird gestrichen.
  3. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
    2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
      „(2) Ein Kompetenzzentrum darf im Rahmen der ihm übertragenden Aufgaben personenbezogene Daten im Sinne von § 4 Nummer 1 und § 4 Nummer 2 Buchstabe a) bis f) des Kirchengesetzes über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der übertragenden Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Verwaltungseinheit im Zuge von Amtshilfe vorübergehend Aufgaben einer anderen Verwaltungseinheit übernimmt.“
  4. § 10 wird aufgehoben.
  5. § 11 wird wie folgt gefasst:
    § 11
    Personal- und Sachmittelausstattung
    Die gemeinsame Verwaltung muss in angemessener Weise mit Personal und Sachmitteln ausgestattet sein, um ihre Aufgaben in fachlicher und zeitlicher Hinsicht qualifiziert erledigen zu können. Zur Beurteilung der Angemessenheit ist eine Personalbedarfsbemessung gemäß § 4 der Rechtsverordnung zum Verwaltungsstrukturgesetz heranzuziehen.“
  6. § 12 Absatz 3 wird aufgehoben.
  7. In § 14 Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter „Mindestpersonalausstattung des § 10“ durch die Wörter „Personal- und Sachmittelausstattung des § 11“ ersetzt.
  8. § 15 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes kann die gemeinsame Verwaltung Aufgaben von Dritten durch Vereinbarung übernehmen, wenn ein berechtigtes Interesse gegeben ist.
    (2) Ein berechtigtes Interesse ist in der Regel gegeben, wenn die Mitverwaltung wirtschaftlich sinnvoll ist, der Träger überwiegend auf dem Gebiet des entsprechenden Kirchenkreises tätig ist und ein kirchliches Interesse an einer Mitverwaltung besteht.“
  9. § 25 wird wie folgt gefasst:
    § 25
    Konferenz für Verwaltungsangelegenheiten
    Das Landeskirchenamt lädt die Verwaltungsleitungen der gemeinsamen Verwaltungen und der Kompetenzzentren zu einer Konferenz ein.
    Die Konferenz dient insbesondere
    1. der Beratung zu landeskirchlichen Themen,
    2. der gegenseitigen Beratung und Koordinierung der Arbeit,
    3. dem Erfahrungsaustausch zu Erfolgsmodellen und der Erarbeitung von Maßnahmen zur optimierten Wahrnehmung von Verwaltungsgeschäften,
    4. der Weiterentwicklung eines risikoorientierten Qualitätsmanagements der kirchlichen Verwaltung,
    5. der Förderung der Aus- und Fortbildung.“
  10. In § 26 Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter „gemäß § 31 Absatz 3“ gestrichen.
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§ 2

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Bonn, den 19. Januar 2026
Siegel
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
Dr. Weusmann

Nr. 46Kirchengesetz
zur Änderung des Kirchengesetzes zur Regelung des
Finanzausgleichs in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Finanzausgleichsgesetz – FAG)

Vom 19. Januar 2026

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat mit der vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Das Kirchengesetz zur Regelung des Finanzausgleichs in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Finanzausgleichsgesetz – FAG) vom 19. Januar 2022 (KABl. S. 107) wird wie folgt geändert:
  1. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 2 wird nachstehender Absatz 3 eingefügt:
      „(3) Die Kirchengemeinden sind berechtigt, die mit der Erhebung und Verteilung der Kirchensteuer zusammenhängenden Aufgaben auf den Kirchenkreis zu übertragen.“
    2. Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
  2. § 13 wird wie folgt neugefasst:
    § 13
    Beihilfepauschale
    (1) Die Beihilfelasten der Evangelischen Kirche im Rheinland werden auf alle beihilfeberechtigten Pfarrpersonen, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten verteilt, einschließlich der Personen, die die pauschale Beihilfe der öffentlich-rechtlichen Beschäftigten der Evangelischen Kirche im Rheinland gewählt haben. Dies gilt nicht für beihilfeberechtigte Personen an Schulen. Zur Deckung der Aufwendungen zahlen die Anstellungsträger für jede in ihrem Bereich tatsächlich besetzte Pfarr- und Kirchenbeamtenstelle eine Beihilfepauschale an die Landeskirche. Diese findet in der Berechnung der Pfarrstellenpauschale Berücksichtigung.
    (2) Die Beihilfepauschale wird aus den im Vorjahr angefallenen Beihilfeaufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten errechnet, indem diese durch die gemeldete Anzahl der Pfarrpersonen und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im aktiven Dienst geteilt werden.
    (3) Bei Personalgestellungen, Abordnungen oder sonstigen Personalüberlassungen trägt grundsätzlich die Besoldung zahlende Stelle die Beihilfekosten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Steuerliche Vorschriften bleiben unberührt.
    (4) Bei beihilfeberechtigten Personen im Schuldienst erstattet der Schulträger die Aufwendungen.
    (5) Bei Mitarbeitenden in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis erstattet der Anstellungsträger die Aufwendungen.“
  3. § 16 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 wird aufgehoben.
    2. Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2.
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§ 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Bonn, den 19. Januar 2026
Siegel
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
Dr. Weusmann

Nr. 47Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Finanzausgleichs in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Durchführungsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz – DVO-FAG)

Vom 5. Dezember 2025

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland hat aufgrund von § 15 Absatz 3 des Kirchengesetzes zur Regelung des Finanzausgleichs in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Finanzausgleichsgesetz – FAG) vom 19. Januar 2022 (KABl. S. 107) die folgende Änderungsverordnung erlassen:
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§ 1
Änderungen

Die Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichs in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Durchführungsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz – DVO-FAG) vom 7. April 2022 (KABl. 145) wird wie folgt geändert:
  1. Nach § 3 wird nachstehender § 4 eingefügt:
    § 4
    Beihilfepauschale
    (zu § 13 FAG)
    (1) Stichtag für die Ermittlung der Zahl der beihilfeberechtigten Personen nach § 13 Absatz 2 FAG ist der 30. Juni eines jeden Jahres.
    (2) Die Anstellungsträger der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten melden diese Zahl bis zum 15. Juli eines jeden Jahres an das Landeskirchenamt.
    (3) Auf Grundlage der Zahlen setzt das Landeskirchenamt die Beihilfepauschale fest.“
  2. Die bisherigen §§ 4 bis 8 werden zu den §§ 5 bis 9.
  3. Der neue § 5 wird wie folgt geändert:
    Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
    „(5) Die Pfarrstellenpauschale wird im Rahmen der Haushaltsplanung für die monatlichen Abschläge festgesetzt und jährlich abgerechnet.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Düsseldorf, 5. Dezember 2025
Siegel
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
Dr. Weusmann

Nr. 48Kirchengesetz
zur Änderung des Kirchengesetzes
zur Ausführung des Kirchengesetzes
über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer
in der Union der Evangelischen Kirchen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Ausführungsgesetz zum Pfarrausbildungsgesetz – AG.PfAG)

Vom 19. Januar 2026

Die Landesynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat aufgrund Artikel 72 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 19. Januar 2023 (KABl. 2024 S 58), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 7. Februar 2025 (KABl. S. 98), i. V. m. § 29 Pfarrausbildungsgesetz vom 1. Januar 2018 (ABl. EKD S. 7) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Kirchengesetzes
zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes

Das Kirchengesetz zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Union der Evangelischen Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Ausführungsgesetz zum Pfarrausbildungsgesetz – AG.PfAG) vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 101), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 8. November 2024 (KABl. 2025 S. 2), wird wie folgt geändert:
In § 5 werden die Wörter „und sechs Monate“ gestrichen.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 2026 in Kraft.
Bonn, den 19. Januar 2026
Siegel
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
Dr. Weusmann

Nr. 49Kirchengesetz
zur Umgliederung der Evangelischen Kirchengemeinde Bingerbrück
aus der Evangelischen Kirche im Rheinland
in die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

Vom 19. Januar 2026

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat auf Grund von Artikel 4 Absatz 2 der Kirchenordnung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1

Dem als Anlage beigefügten Vertrag der Evangelischen Kirche im Rheinland, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, vertreten durch die Kirchenleitung, und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, Paulusplatz 1, 64285 Darmstadt, vertreten durch die Kirchenleitung, über die Umgliederung der Evangelischen Kirchengemeinde Bingerbrück aus der Evangelischen Kirche im Rheinland in die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau vom 3. April 2025/4. Juli 2025, wird zugestimmt.
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Artikel 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bonn, den 19. Januar 2026
Siegel
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
Dr. Weusmann

Vertrag

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zwischen
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der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
Paulusplatz 1, 64285 Darmstadt,
vertreten durch die Kirchenleitung

und
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der Evangelischen Kirche im Rheinland,
Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf,
vertreten durch die Kirchenleitung

über die Umgliederung der Evangelischen Kirchengemeinde Bingerbrück, Evangelischer Kirchenkreis An Nahe und Glan, in die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau.
Mit Zustimmung des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde Bingerbrück wird Folgendes vereinbart:
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§ 1

Die Evangelische Kirchengemeinde Bingerbrück, die in einem Stadtteil der Stadt Bingen am Rhein gelegen ist, wird aus der Evangelischen Kirche im Rheinland ausgegliedert und in die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau mit allen Rechten und Pflichten eingegliedert. Sie wird dem Evangelischen Dekanat Ingelheim-Oppenheim, Nachbarschaftsraum 1 (Bingen am Rhein) zugewiesen und dort Teil der noch zu klärenden, gemeinsamen Organisationsform. Die Gemeindemitglieder scheiden aus der Evangelischen Kirche im Rheinland aus und werden in die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau aufgenommen. Die Gemeindegliederdaten werden der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau übergeben.
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§ 2

Mit der Umgliederung tritt für die Evangelische Kirchengemeinde Bingerbrück das Recht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in Kraft. Der Bekenntnisstand der Kirchengemeinde Bingerbrück bleibt gewahrt. Die Mitglieder des Presbyteriums führen ihr Amt bis zum 31. August 2027 fort. Der Kirchenvorstand wird in der nächsten regulären Kirchenvorstandswahl 2027 neu gewählt.
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§ 3

Eine Entschädigung wird von keiner vertragsschließenden Kirche gezahlt. Jede der Vertragsschließenden erhält eine Ausfertigung des Vertrags.
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§ 4

Dieser Vertrag tritt, nachdem die Synoden beider Kirchen kirchengesetzlich zugestimmt haben, mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Darmstadt, den 3. April 2025
Düsseldorf, den 4. Juli 2025
Für die Kirchenleitung
Für die Kirchenleitung
Prof. Dr. Christiane Tietz
Kirchenpräsidentin
Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident

Nr. 50Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-Reformierten Kirche

Vom 5. Dezember 2025

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2025 folgende Rechtsverordnung erlassen:
Die vier Trägerkirchen des Seminars für pastorale Ausbildung in Wuppertal geben sich eine gemeinsame Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung.
Inhaltsübersicht
I. Grundlegende Bestimmungen
§
1
Wesen und Aufbau der Zweiten Theologischen Prüfung
§
2
Theologische Prüfungsämter
§
3
Stoffplan
§
4
Ausbildungsplan
§
5
Zulassung zur Zweiten Theologischen Prüfung
§
6
Prüfungsbestandteile
§
7
Durchführung der Prüfung
§
8
Öffentlichkeit der Prüfung
§
9
Krankheit, Unterbrechung, Rücktritt und Versäumnis
§
10
Bewertung der Prüfungsleistungen
§
11
Feststellung des Prüfungsergebnisses
§
12
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§
13
Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§
14
Rechtsmittel
§
15
Verstoß gegen die Ordnung
§
16
Abweichungen bei Epidemischer Lage
II. Fachspezifische Bestimmungen
§
17
Gottesdienst
§
18
Religionsunterricht
§
19
Kirchliche Bildungsarbeit
§
20
Gemeindeprojekt
§
21
Kirchenrechts- und Verwaltungskurs
§
22
Diakoniepraktikum
§
23
Ökumene - Mission – interkulturelle Theologie
§
24
Mündliche Abschlussprüfungen
§
25
Landeskirchliche Durchführungsbestimmungen
§
26
Inkrafttreten/Schlussbestimmungen
####

I. Grundlegende Bestimmungen

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§ 1
Wesen und Aufbau der Zweiten Theologischen Prüfung

Der Kirchliche Vorbereitungsdienst (Vikariat) dient dem Erwerb theologischer Kompetenz für die pastorale Praxis und schließt mit der Zweiten Theologischen Prüfung ab.
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§ 2
Theologische Prüfungsämter

( 1 ) Die Zweite Theologische Prüfung wird durch das Theologische Prüfungsamt der jeweiligen Trägerkirche abgenommen, in der der Vorbereitungsdienst abgeleistet wird.
( 2 ) Das Theologische Prüfungsamt wird von den jeweiligen Trägerkirchen nach eigenem Recht eingerichtet.
( 3 ) Vorsitz und Stellvertretung des Theologischen Prüfungsamtes werden durch die Kirchenleitung berufen. Die oder der Vorsitzende setzt Zeit und Ort der Sitzungen des Theologischen Prüfungsamtes und des Prüfungsausschusses der jeweiligen Trägerkirche fest. Der Vorsitz führt die Beschlüsse des Theologischen Prüfungsamtes aus.
( 4 ) Die Mitglieder der Theologischen Prüfungsämter einer Trägerkirche können auf Beschluss der jeweils zuständigen Trägerkirche Prüfungen in deren Bereich abnehmen.
( 5 ) Die einzelnen Prüfungen werden von Prüfungskommissionen durchgeführt, die nach Bedarf aus den Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes gebildet werden.
( 6 ) Die Sitzungen des Theologischen Prüfungsamtes, der Prüfungskommissionen und der Prüfungsausschüsse sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen werden Niederschriften angefertigt.
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§ 3
Stoffplan

( 1 ) Die Trägerkirchen erlassen auf Vorschlag des Kuratoriums des Seminars für pastorale Ausbildung einen Stoffplan als Anlage zu dieser Prüfungsordnung.
( 2 ) Der Stoffplan regelt Prüfungsinhalte, Schwerpunkte und Anforderungen der Einzelprüfungen nach §§ 17, 18, 20, 23 und 24.
( 3 ) Die Stoffpläne zu den landeskirchlichen Zusatzprüfungen nach § 6 Buchstabe c Nummer 5 erlässt die jeweilige Landeskirche in einer Anlage zu dieser Prüfungsordnung.
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§ 4
Ausbildungsplan

Zu Beginn des Vorbereitungsdienstes erhalten die Vikarinnen und Vikare einen Ausbildungsplan. Dieser beinhaltet auch die voraussichtlichen Termine für die Prüfungsleistungen.
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§ 5
Zulassung zur Zweiten Theologischen Prüfung

( 1 ) Zur Zweiten Theologischen Prüfung ist zugelassen, wer einer EKD-Gliedkirche angehört und den Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß und dem Ausbildungsplan unter § 4 entsprechend abgeleistet hat und nicht vor einem Prüfungsamt einer anderen EKD-Gliedkirche die Zweite Theologische Prüfung endgültig nicht bestanden hat.
( 2 ) Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, entscheidet der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes über die Zulassung zur Zweiten Theologischen Prüfung. Eine Nichtzulassung ist spätestens vier Wochen vor Ablegung der mündlichen Prüfung unter Angabe von Gründen bekannt zu geben.
( 3 ) Die Zulassung kann vom Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes oder dem Landeskirchenamt rückgängig gemacht werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung bei der Entscheidung fehlten oder, wenn sie nachträglich entfallen sind.
( 4 ) Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim Landeskirchenamt erhoben werden. Hilft das Landeskirchenamt der Beschwerde innerhalb eines Monats nicht ab, so steht den Vikarinnen und Vikaren die weitere Beschwerde an die Kirchenleitung zu, sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu erheben.
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§ 6
Prüfungsbestandteile

( 1 ) Die Zweite Theologische Prüfung besteht aus folgenden Fachprüfungen:
  1. den praktischen Prüfungen
    1. Gottesdienst
    2. Religionsunterricht oder Konfirmandenarbeit
  2. der schriftlich-mündlichen Prüfung Gemeindeprojekt
  3. den mündlichen Abschlussprüfungen
    1. Seelsorge
    2. Pastorales Alltagsgespräch
    3. Kasualien
    4. Pastorale Identität
    5. Zusatzprüfungen einzelner Trägerkirchen
( 2 ) Der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes kann einzelne bestandene Prüfungsleistungen von anderen Prüfungsämtern auf Antrag ohne Übernahme einer Bewertung anerkennen.
( 3 ) Absatz 1 Buchstabe c Nummer 5 wird von den Trägerkirchen in eigener Verantwortung in einer landeskirchlichen Anlage zu dieser Prüfungsordnung geregelt.
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§ 7
Durchführung der Prüfung

( 1 ) Die praktischen Prüfungen und die schriftlich-mündliche Prüfung werden von jeweils einer Prüfungskommission von mindestens zwei Mitgliedern abgenommen, welche die Bewertung der jeweiligen Teilleistungen gemeinsam festlegen. Über jeden zu bewertenden schriftlichen Prüfungsteil ist ein Gutachten anzufertigen.
( 2 ) Die mündlichen Prüfungsleistungen werden im Rahmen von Einzelprüfungen erbracht, die jeweils von einer Prüfungskommission von mindestens zwei Mitgliedern abgenommen werden.
( 3 ) Über jede Fachprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern der jeweiligen Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den wesentlichen Verlauf der Prüfung wiedergeben und die Teil- und Gesamtbewertungen der Prüfungsleistung enthalten.
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§ 8
Öffentlichkeit der Prüfung

( 1 ) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
( 2 ) Personen, deren Zulassung zum nächsten Prüfungstermin rechtlich möglich ist, können als Zuhörende bei den mündlichen Prüfungen zugelassen werden, sofern die zu Prüfenden ihr Einverständnis erteilt haben. An jeder Einzelprüfung dürfen bis zu zwei Zuhörende teilnehmen. Die Zulassung für Zuhörende ist bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes bis sechs Wochen vor der Prüfung schriftlich zu beantragen.
( 3 ) Das in Absatz 2 erteilte Einverständnis der Vikarinnen und Vikare kann jederzeit, auch während der mündlichen Prüfung, zurückgezogen werden.
( 4 ) Einzelne Zuhörende können ausgeschlossen werden, wenn durch die Anwesenheit die Gefahr der Beeinträchtigung der Prüfung gegeben ist.
( 5 ) Mitglieder der Theologischen Prüfungsämter können im Einzelfall und mit Zustimmung des jeweiligen Theologischen Prüfungsamtes an der Prüfung als Zuhörende teilnehmen.
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§ 9
Krankheit, Unterbrechung, Rücktritt und Versäumnis

( 1 ) Wenn Vikarinnen und Vikare ohne wichtigen Grund einen Prüfungstermin versäumen, ohne Genehmigung vom Prüfungsversuch zurücktreten oder eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringen, ist der Prüfungsbestandteil nicht bestanden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit, dem Tod eines nahen Angehörigen oder höherer Gewalt vor.
( 2 ) Bei Erkrankung während der Dienstbefreiung zur Erstellung der schriftlichen Teilleistungen, der Abgabefrist oder einem im Ausbildungsplan festgesetzten Prüfungstermin kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes bei unverzüglicher Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses eine angemessene Fristverlängerung oder eine Neuterminierung der Prüfungsleistung einräumen. Das gleiche gilt bei anderen schwerwiegenden Gründen, die nicht von den Vikarinnen und Vikaren zu vertreten sind. Gegebenenfalls kann die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes anordnen, dass die Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt mit einem anderen Thema anzufertigen ist.
( 3 ) Das Prüfungsverfahren ist während der gesetzlichen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz grundsätzlich unterbrochen. Gleiches gilt für die Zeit, für die die Vikarinnen und Vikare im Vorbereitungsdienst beurlaubt wurden. Nach Ende einer Schutzfrist nach Satz 1 oder einer Beurlaubung nach Satz 2 wird die Zweite Theologische Prüfung unter Anrechnung der bereits erbrachten Fachprüfungen fortgesetzt. Wurden fristgerecht bereits schriftliche Teilleistungen gefertigt, kann das Prüfungsamt diese auf Antrag der Vikare und Vikarinnen bei der Fortsetzung der Prüfung zur Grundlage der weiteren Prüfung machen.
( 4 ) Die Prüfung beginnt, wenn die erste Prüfungsleistung zu erbringen ist. Ein Rücktritt vom Prüfungsversuch ist nur aus wichtigem Grund zulässig und gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes unter Darlegung der Gründe schriftlich zu erklären. Werden die Gründe anerkannt, gilt der Prüfungsversuch als nicht unternommen. Über das weitere Verfahren und die Anrechnung bereits erbrachter Prüfungsleistungen im Ausnahmefall entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes.
( 5 ) Über die Anerkennung der nach den Absätzen 1 bis 4 geltend gemachten Gründe entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes. Die Vikarinnen und Vikare haben erforderliche Bescheinigungen, auf Verlangen auch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis, vorzulegen.
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§ 10
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Alle Prüfungsleistungen werden nach folgenden Maßstäben bewertet:
sehr gut
(15/14/13)
eine hervorragende Leistung
gut
(12/11/10)
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
befriedigend
(9/8/7)
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
ausreichend
(6/5/4)
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
mangelhaft
(3/2/1)
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass die Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
ungenügend
(0)
eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
( 2 ) Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Gesamtnote nach dem für die Prüfungsleistung festgelegten Verhältnisschlüssel. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Die weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
( 3 ) Zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Zweiten Theologischen Prüfung werden das Ergebnis der praktischen Prüfung Gottesdienst dreifach, die Ergebnisse der praktischen Prüfung Religionsunterricht bzw. der Prüfung Konfirmandenarbeit und der schriftlich-mündlichen Prüfung Gemeindeprojekt zweifach und die Ergebnisse der mündlichen Abschlussprüfungen einfach gewertet.
Den errechneten Bewertungen entsprechen folgende Notenbezeichnungen:
15,0
12,5
=
sehr gut
12,4
9,5
=
gut
9,4
6,5
=
befriedigend
6,4
4,0
=
ausreichend
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§ 11
Feststellung des Prüfungsergebnisses

( 1 ) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen der mündlichen Prüfungsfächer bilden den Prüfungsausschuss. Auf Grund aller Einzelergebnisse stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis fest.
( 2 ) Entspricht das Gesamtergebnis den Anforderungen, so ist die Prüfung für bestanden zu erklären. Das Gesamtergebnis kann lauten: sehr gut, gut, befriedigend oder ausreichend. Entspricht das Gesamtergebnis nicht den Anforderungen, ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
( 3 ) Die Leistungen entsprechen insgesamt den Anforderungen nicht, wenn die beiden praktischen Prüfungen oder insgesamt mehr als zwei Fachprüfungen mit weniger als vier Punkten bewertet wurden oder das ermittelte Gesamtergebnis nicht einen Punktwert von mindestens 4,0 ergibt.
( 4 ) Der Prüfungsausschuss kann eine Nachprüfung beschließen, wenn zu erwarten ist, dass dadurch eine nicht ausreichende Fachprüfung mit mindestens ausreichend bewertet werden kann. Der Prüfungsausschuss entscheidet, in welchen Prüfungsfächern eine Nachprüfung stattfindet. Die Nachprüfung kann höchstens zwei Fachprüfungen umfassen.
( 5 ) Die nicht bestandene Zweite Theologische Prüfung kann einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss legt den Ablauf der Wiederholungsprüfung fest, er kann von den erbrachten praktischen und schriftlich-mündlichen Prüfungen bis zu zwei Prüfungsleistungen anrechnen, soweit diese mit mindestens „ausreichend“ (4,0 Punkten) bewertet wurden.
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§ 12
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

( 1 ) Die Ergebnisse der praktischen Prüfungen einschließlich der Teilnoten werden den Vikarinnen und Vikaren jeweils nach Abschluss des Prüfungsgespräches durch die Prüfungskommissionen mündlich mitgeteilt.
( 2 ) Die Ergebnisse der schriftlich-mündlichen Prüfung sowie der mündlichen Prüfungen und die Entscheidung über das Gesamtergebnis der Zweiten Theologischen Prüfung werden am Tag der mündlichen Prüfungen nach der Feststellung durch den Prüfungsausschuss verkündet. Im Anschluss an die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses erhalten die Vikarinnen und Vikare eine Notenübersicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung.
( 3 ) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Gesamtnote und die Durchschnittspunktzahl sowie die Benotung und die Punktzahl der Bewertungen der einzelnen Fachprüfungen. Die Urkunde ist mit Siegel der jeweiligen Trägerkirche und dem Datum, an dem die Prüfung endgültig bestanden ist, zu versehen.
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§ 13
Einsicht in die Prüfungsunterlagen

( 1 ) Die Vikarinnen und Vikare haben das Recht, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Prüfungsergebnisses auf Antrag bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes ihre Prüfungsunterlagen persönlich einzusehen oder den digitalen Versand zu beantragen.
( 2 ) Waren Vikarinnen und Vikare ohne eigenes Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihnen die nachträgliche Einsichtnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Der Antrag ist binnen vier Wochen nach Wegfall des Hindernisses an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes zu richten.
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§ 14
Rechtsmittel

( 1 ) Beanstandungen des Prüfungsverfahrens und von Entscheidungen der Prüfungsinstanzen können die Vikarinnen und Vikare im Wege der Beschwerde vor dem Theologischen Prüfungsamt geltend machen. Zur Entscheidung über Beschwerden kann das Theologische Prüfungsamt einen Beschwerdeausschuss einrichten.
( 2 ) Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Prüfungsergebnisses schriftlich beim Theologischen Prüfungsamt einzulegen. Für die Wahrung der Frist kommt es auf den Zugang beim Prüfungsamt an. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass gegen die Prüfungsordnung verstoßen worden ist oder die Vikarinnen und Vikare in anderer Weise in ihren Rechten verletzt wurden.
( 3 ) In der Beschwerde sind die Tatsachen anzugeben und die Gründe zu nennen, auf die die Beschwerde gestützt wird. Bewertungen werden insbesondere daraufhin überprüft, ob die Fachprüferinnen und -prüfer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind, verfahrensrechtliche Bestimmungen oder allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.
( 4 ) Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs und sonstige Verfahrensfehler sind gegenüber der jeweiligen Prüfungskommission unverzüglich zu beanstanden und in der Niederschrift festzuhalten. Schuldhaft nicht rechtzeitig beanstandete Beeinträchtigungen und sonstige Verfahrensfehler sind unbeachtlich.
( 5 ) Hält das Prüfungsamt die Beschwerde für zulässig und begründet, so hebt es die getroffene Entscheidung und, wenn es erforderlich ist, das Ergebnis der Prüfung ganz oder teilweise auf. Es kann anordnen, dass bestimmte Teile der Prüfung zu wiederholen sind und dass die Wiederholung durch andere Fachprüferinnen und -prüfer stattzufinden hat.
( 6 ) Gibt das Prüfungsamt der Beschwerde nicht statt, so ist gegen den zurückweisenden Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung die Anfechtung vor dem Kirchengericht nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz zulässig. Absatz 3 gilt entsprechend.
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§ 15
Verstoß gegen die Ordnung

( 1 ) Bei einem Täuschungsversuch oder einem anderen Verstoß gegen die Prüfungsordnung entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes, im Verlauf der mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss.
( 2 ) In leichten Fällen kann die Wiederholung eines Prüfungsteils oder der Prüfung angeordnet, in schweren Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
( 3 ) Werden Verstöße gegen die Prüfungsordnung nachträglich bekannt, so kann das Theologische Prüfungsamt nach Anhörung der jeweiligen Prüfungskommission die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn nicht mehr als drei Jahre nach Zustellung des Zeugnisses verstrichen sind.
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§ 16
Abweichungen bei epidemischer Lage

In einer epidemischen Lage gemäß § 5 IfSG kann das Theologische Prüfungsamt entscheiden,
  1. dass die praktischen Prüfungen Gottesdienst und Religionsunterricht bzw. Konfirmandenarbeit aus je einem schriftlichen und mündlichen Teil bestehen,
  2. dass die Prüfung Gemeindeprojekt nur aus der schriftlich dokumentierten Planung und seiner theoretischen Durchführung sowie der mündlichen Prüfung besteht,
  3. dass die mündlichen Prüfungen in Form einer Video- oder Hybridsitzung durchgeführt werden. Dies gilt auch für die mündlichen Prüfungsteile der unter a) und b) aufgeführten Prüfungen. In diesem Fall wird das Protokoll nur vom protokollführenden Mitglied der Prüfungskommission unterschrieben.
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II. Fachspezifische Bestimmungen

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§ 17
Gottesdienst

( 1 ) Die praktische Prüfung Gottesdienst besteht aus dem schriftlichen Gottesdienstentwurf, dem gehaltenen Gottesdienst und dem anschließenden Prüfungsgespräch. Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Prüfung Gottesdienst werden der schriftliche Entwurf und der durchgeführte Gottesdienst und das Prüfungsgespräch je einfach gewertet. Die Gesamtnote besteht aus dem Mittelwert.
( 2 ) Es ist ein schriftlicher Entwurf eines Gottesdienstes mit Predigt über den vom Prüfungsamt beschlossenen Predigttext vorzulegen. Dabei sind die biblisch-theologischen, systematisch-theologischen, homiletischen, liturgischen und hymnologischen Entscheidungen zu begründen. Das von der Prüfungskommission zu erstellende Gutachten ist Bestandteil des Prüfungsprotokolls.
( 3 ) Der Entwurf umfasst maximal 25.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen; ausschließlich Vorblätter, Literaturverzeichnis oder sonstiger Medien und Materialien im Anhang. Die im Gottesdienst vorgetragenen Texte einschließlich Predigt und Liedern, das Literaturverzeichnis und sonstige Anlagen gehören in den Anhang. Zur Anfertigung des Entwurfes und zur Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch wird eine Dienstbefreiung von sieben Kalendertagen gewährt. Die Abgabe des Entwurfes muss spätestens zehn Kalendertage vor dem Prüfungstermin in gedruckter und geeigneter digitaler Form bei den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem Theologischen Prüfungsamt eingereicht werden.
( 4 ) Der Gottesdienst findet in der Regel in der Ausbildungsgemeinde an einem in Absprache mit den Vikarinnen und Vikaren und der Gemeinde vom Prüfungsamt festgesetzten Termin statt. Der Gottesdienst ist öffentlich. Weicht der Prüfungsgottesdienst von der vom Presbyterium festgelegten agendarischen Form ab, ist dies zuvor dem Prüfungsamt zur Genehmigung vorzulegen.
( 5 ) Nach dem Gottesdienst findet ein Prüfungsgespräch statt. Gegenstand des Gesprächs sind der gehaltene Gottesdienst sowie der eingereichte Entwurf mit Predigt; in der Fortführung sind allgemeine biblisch-theologische, systematisch-theologische, homiletische, liturgische und hymnologische Aspekte des gottesdienstlichen Handelns zu thematisieren. Das Prüfungsgespräch dauert 45 Minuten.
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§ 18
Religionsunterricht

( 1 ) Die praktische Prüfung Religionsunterricht besteht aus einem schriftlichen Entwurf, der durchgeführten Unterrichtsstunde und dem Prüfungsgespräch. Die Prüfungsteile werden jeweils einfach gewertet. Die Gesamtnote besteht aus dem Mittelwert.
( 2 ) Es ist ein schriftlicher Entwurf einer Unterrichtsstunde aus dem Bereich Religionsunterricht vorzulegen. Das Thema ist Bestandteil einer laufenden Unterrichtsreihe und in deren Kontext darzustellen. Dabei sind die biblisch-theologischen, systematisch-theologischen, religionspädagogischen und didaktischen Entscheidungen zu begründen. Das Thema der Unterrichtsstunde ist mit dem Pädagogischen Institut abzustimmen. Wird der Entwurf ohne wichtigen Grund nicht rechtzeitig abgegeben, wird die praktische Prüfung Religionsunterricht insgesamt mit 0 Punkten bewertet. Das von der Prüfungskommission zu erstellende Gutachten ist Bestandteil des Prüfungsprotokolls.
( 3 ) Der Entwurf umfasst maximal 21.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen, Anmerkungen und Verlaufsplan der gehaltenen Unterrichtsstunde; ausschließlich Literaturverzeichnis, Medien und Materialien sowie sonstiger Anlagen. Es ist nur eine eigene Abkürzung zulässig, mit Ausnahme des Verlaufsplans. Zur Anfertigung des Entwurfes und zur Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch wird eine Dienstbefreiung von sieben Kalendertagen gewährt. Die Abgabe des Entwurfes muss spätestens zehn Kalendertage vor dem Prüfungstermin in gedruckter und geeigneter digitaler Form bei den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem Prüfungsamt eingereicht werden. Näheres regeln die landeskirchlichen Durchführungsbestimmungen.
( 4 ) Die unterrichtspraktische Prüfung findet in der Regel in der Ausbildungsschule an einem von den Vikarinnen und Vikaren in Absprache mit der Schule und den Mitgliedern der Prüfungskommission festgelegten Termin statt. Ihre Dauer entspricht in der Regel einer Unterrichtseinheit, wie sie in der Klasse, in der die unterrichtspraktische Prüfung stattfindet, üblich ist. Sie soll 40 Minuten nicht unterschreiten und 90 Minuten nicht überschreiten.
( 5 ) Nach der gehaltenen Unterrichtsstunde findet das Prüfungsgespräch statt. Ausgangspunkt des Gesprächs ist die Reflexion der gehaltenen Unterrichtsstunde und die darin getroffenen biblisch-theologischen, systematisch-theologischen und religionspädagogischen Entscheidungen. In der Fortführung sind Grundfragen des Religionsunterrichtes zu thematisieren. Das Prüfungsgespräch dauert 45 Minuten.
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§ 19
Kirchliche Bildungsarbeit

Eröffnet eine Trägerkirche die Wahlmöglichkeit zwischen einer Prüfung im Religionsunterricht nach § 18 und einer Prüfung in Gemeindepädagogik/Konfirmandenarbeit, werden die erforderlichen Bestimmungen in einer landeskirchlichen Anlage zu dieser Prüfungsordnung geregelt.
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§ 20
Gemeindeprojekt

( 1 ) Die schriftlich-mündliche Prüfung Gemeindeprojekt besteht aus der Dokumentation des durchgeführten Gemeindeprojektes und dem Prüfungsgespräch. Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem Mittel der Bewertung der Dokumentation und des Prüfungsgesprächs.
( 2 ) Die Vikarinnen und Vikare sollen die Planung und Durchführung eines Projektes eigener Wahl beschreiben, dieses aus der Gemeindesituation heraus erläutern, seine biblisch-theologischen sowie systematisch-theologischen Entscheidungen begründen und das Projekt auswerten. Bei der Beschreibung der Gemeindesituation ist die lokale und regionale Kirchengeschichte einzubeziehen. Das Thema ist mit der Mentorin oder dem Mentor sowie dem Prüfungsamt abzustimmen.
( 3 ) Die schriftliche Dokumentation umfasst maximal 42.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen; ausschließlich Vorblätter, Literaturverzeichnis oder sonstiger Medien und Materialien im Anhang. Zur Anfertigung der Dokumentation wird eine Dienstbefreiung von sieben Kalendertagen gewährt. Die Abgabe ist zu dem im Ausbildungsplan festgesetzten Zeitpunkt in gedruckter und geeigneter digitaler Form beim Theologischen Prüfungsamt einzureichen. Näheres regeln die gliedkirchlichen Durchführungsbestimmungen. Das von der Prüfungskommission zu erstellende Gutachten ist Bestandteil des Prüfungsprotokolls.
( 4 ) Das Prüfungsgespräch findet in der Regel im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfungen statt. Hierbei werden zunächst die im Gemeindeprojekt getroffenen theologischen, gemeindepädagogischen und kybernetischen Entscheidungen reflektiert und zu den jeweiligen Grundlagen im Bereich Gemeindeentwicklung, Kybernetik und Kirchentheorie in Beziehung gesetzt. Dabei sind auch die regionale Kirchengeschichte sowie Aspekte aus den Themenbereichen nach § 23 einzubeziehen. Das Prüfungsgespräch dauert 30 Minuten.
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§ 21
Kirchenrechts- und Verwaltungskurs

( 1 ) Es wird ein Kurs “Kirchenrecht und Verwaltung” mit einem abschließenden Auswertungsgespräch durchgeführt. Näheres regeln die landeskirchlichen Durchführungsbestimmungen.
( 2 ) Über die Teilnahme wird eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt.
( 3 ) Die Teilnahmebescheinigung ist Zulassungsvoraussetzung für die mündlichen Abschlussprüfungen.
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§ 22
Diakoniepraktikum

( 1 ) Es wird ein einwöchiges Praktikum in einem diakonischen Arbeitsbereich mit einem abschließenden Auswertungsgespräch durchgeführt. Näheres regeln die landeskirchlichen Durchführungsbestimmungen.
( 2 ) Über die Teilnahme wird eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt.
( 3 ) Die Teilnahmebescheinigung ist Zulassungsvoraussetzung für die mündlichen Abschlussprüfungen.
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§ 23
Ökumene - Mission - Interkulturelle Theologie

Die Themenbereiche sind Querschnittsthema und werden in allen Einzelprüfungen zur Sprache gebracht. Dabei werden Grundkenntnisse in allen drei Themenbereichen vorausgesetzt. Näheres regelt der Stoffplan.
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§ 24
Mündliche Abschlussprüfungen

( 1 ) Die mündlichen Abschlussprüfungen finden an einem vom Theologischen Prüfungsamt festgesetzten Termin im Rahmen von Einzelprüfungen statt und erstrecken sich auf die Bereiche Seelsorge, Pastorales Alltagsgespräch, Kasualien und Pastorale Identität sowie den mündlichen Teil der Prüfung Gemeindeprojekt.
( 2 ) In der Prüfung Seelsorge werden auf Basis eines Verbatims die eigene seelsorgliche Praxis auf dem Hintergrund der theoretischen Kenntnisse über unterschiedliche Seelsorge- und Beratungskonzeptionen sowie die eigene Rolle als Seelsorgerin bzw. Seelsorger reflektiert. Die Prüfung dauert 20 Minuten zuzüglich 10 Minuten Vorbereitungszeit.
( 3 ) Die Prüfung Pastorales Alltagsgespräch simuliert Situationen, wie sie in der pastoralen Praxis auftreten. Dabei sollen die Vikarinnen und Vikare zeigen, dass sie theologisch begründet, elementarisiert und allgemeinverständlich Auskunft geben können. Die Prüfung dauert 20 Minuten.
( 4 ) In der Prüfung Kasualien sollen Begründung und Zielsetzung der Kasualien in theologischer, liturgischer und anthropologischer Theorie sowie in Bezug auf die kirchliche Praxis inklusive kirchenrechtlicher Fragestellungen dargestellt und reflektiert werden. Die Prüfung dauert 20 Minuten.
( 5 ) Die Prüfung Pastorale Identität bezieht sich auf das Amts- und Rollenverständnis von Pfarrpersonen sowohl in pastoraltheologischer Perspektive als auch im Blick auf das individuelle Kompetenzportfolio. Die Prüfung dauert 30 Minuten.
( 6 ) Zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung wird eine Dienstbefreiung von sieben Kalendertagen gewährt.
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§ 25
Landeskirchliche Durchführungsbestimmungen

Die Theologischen Prüfungsämter der vier Trägerkirchen erlassen eigene verwaltungstechnische Durchführungsbestimmungen in Form einer landeskirchlichen Anlage zu dieser Prüfungsordnung.
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§ 26
Inkrafttreten/Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Prüfungsordnung tritt erstmalig für die Vikarinnen und Vikare, die am 1. April 2026 mit der seminaristischen Ausbildung beginnen, in Kraft.
( 2 ) Die bis dahin in Geltung stehenden Prüfungsordnungen der vier Trägerkirchen gelten letztmalig für die Vikarinnen und Vikare die am 1. Oktober 2025 mit der seminaristischen Ausbildung begonnen haben.
Düsseldorf, 5. Dezember 2025
Siegel
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
Dr. Weusmann

Satzungen / Verträge

Nr. 51Satzung des Kirchenkreises An der Saar

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises An der Saar hat aufgrund von Artikel 75 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland (KO) vom 19. Januar 2023 (KABl. 2024 S. 58), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 6. Februar 2025 (KABl. 2025 S. 99), folgende Satzung erlassen.
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Präambel

Jesus Christus baut und erhält seine Kirche durch sein Wort und Sakrament in der Kraft des Heiligen Geistes bis zu seiner Wiederkunft.
Der Evangelische Kirchenkreis An der Saar dient dem Auftrag, den der Herr seiner Kirche gegeben hat, das Evangelium aller Welt zu verkündigen, und der Erfüllung dieses Auftrages und dem Bau seiner Gemeinde gemäß alle seine Einrichtungen und Dienste einzurichten und zu ordnen.
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§ 1
Die Kreissynode

Die Kreissynode leitet den Kirchenkreis gemäß der Regelungen der Kirchenordnung und dieser Satzung.
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§ 2
Der Kreissynodalvorstand

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand leitet den Kirchenkreis im Auftrag der Kreissynode. Er nimmt die Aufgaben und Rechte der Kreissynode außerhalb ihrer Tagung wahr.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand leitet insbesondere die kreiskirchlichen Einrichtungen, koordiniert die Fachausschüsse und sorgt für eine geregelte Zusammenarbeit aller im Kirchenkreis tätigen Kräfte. Dazu werden die folgenden Fachbereiche gebildet:
  1. Theologie, Gottesdienst und Kirchenmusik,
  2. Bildung,
  3. Seelsorge,
  4. Diakonie,
  5. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  6. Weltweite Ökumene und Mission
  7. Bau und Liegenschaften,
  8. Finanzen.
Der Kreissynodalvorstand kann im Bedarfsfall Entscheidungen an sich ziehen.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand kann die Wahrnehmung bestimmter, ihm obliegender Aufgaben einzelnen Mitgliedern aus seiner Mitte (Beauftragte) übertragen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
( 4 ) Die Zahl der Synodalältesten wird gemäß § 42 Absatz 1 Satz 2 KOG auf sechs erhöht.
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§ 3
Die Superintendentin bzw. der Superintendent

Die Superintendentin bzw. der Superintendent trägt Verantwortung für die Leitung des Kirchenkreises gemäß der Regelungen der Kirchenordnung und dieser Satzung.
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§ 4
Fachausschüsse

( 1 ) In jedem Fachbereich wird ein entsprechender Fachausschuss gebildet.
( 2 ) Die Fachausschüsse begleiten die Arbeit der entsprechenden Fachbereiche gemäß Artikel 47 KO und den Regelungen dieser Satzung. Sie berichten dem Kreissynodalvorstand regelmäßig sowie der Kreissynode jährlich über ihre Tätigkeit.
( 3 ) Gemeinsam mit dem Kreissynodalvorstand führen sie in ihrem Bereich bei den vom Kirchenkreis zu besetzenden Pfarrstellen und Mitarbeitendenstellen das Besetzungsverfahren durch und wirken insbesondere bei Stellenausschreibungen und Bewerbungsgesprächen sowie der Vorbereitung der Entscheidung für den Kreissynodalvorstand mit; Pfarrwahl und Einstellungsbeschluss obliegen dem Kreissynodalvorstand.
( 4 ) Zusätzlich wird ein Nominierungsausschuss gebildet.
( 5 ) Bei der Zusammensetzung aller kreiskirchlichen Ausschüsse ist darauf zu achten, dass die Zahl der Pfarrpersonen und Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt die Zahl der übrigen Abgeordneten nicht übersteigen soll.
( 6 ) Außerhalb der Sitzungen der Fachausschüsse ist eine Abstimmung schriftlich oder elektronisch möglich, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird.
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§ 5
Theologie, Gottesdienst und Kirchenmusik

( 1 ) Der Fachbereich umfasst neben der theologischen Grundlagenarbeit und der Arbeit in Verkündigung und Kirchenmusik im Kirchenkreis insbesondere die Ökumene und die Vertretung bei der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen, sowie die Arbeit des Interreligiösen Dialogs.
( 2 ) Gemeinsam mit dem Kreissynodalvorstand bzw. dessen Beauftragten erarbeitet und entwickelt der Fachausschuss eine Konzeption seines Fachbereichs und aktualisiert diese regelmäßig.
( 3 ) Der Fachausschuss besteht aus 10 Mitgliedern, die von der Kreissynode berufen werden. Dem Fachausschuss sollen angehören:
  1. die Kreiskantorin bzw. der Kreiskantor,
  2. eine Beauftragte bzw. ein Beauftragter des KSV und
  3. möglichst je eine Vertretung der Fachrichtung Evangelische Theologie der Universität des Saarlandes und der Abteilung Evangelische Kirchenmusik der Hochschule für Musik des Saarlandes.
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§ 6
Bildung

( 1 ) Der Fachbereich Bildung ist zuständig für die Bildungsarbeit des Kirchenkreises im Bereich der schulischen Bildung und der Erwachsenenbildung, das Schulreferat, den bzw. die Bezirksbeauftragte, die Verbindung zur Evangelischen Akademie sowie die kreiskirchlichen Pfarrstellen zur Erteilung von Evangelischer Religionslehre.
( 2 ) Der Fachausschuss für Bildung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Rezeption, Entwicklung und Multiplikation von Konzeptionen, die sich auf einzelne Handlungsfelder oder ihr Zusammenspiel beziehen;
  2. die Vorbereitung von Veranstaltungen mit den vor Ort pädagogisch und religionspädagogisch Tätigen mit dem Ziel, der Meinungsbildung zu dienen und dazu beizutragen, durch geeignete Maßnahmen die religionspädagogisch reflektierte Praxis zu verbessern;
  3. die Beobachtung und Reflexion landeskirchlicher und landespolitischer Vorgaben hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die religionspädagogische Arbeit im Kirchenkreis;
  4. die Identifizierung der Probleme bzw. Herausforderungen, die einer Lösung durch die zuständigen Stellen (Kirchenkreis, Landeskirche, Landesregierung) bedürfen.
( 3 ) Der Fachausschuss besteht aus 12 Mitgliedern, die von der Kreissynode berufen werden. Dem Fachausschuss sollen angehören:
  1. die Schulreferentin bzw. der Schulreferent,
  2. die bzw. der Bezirksbeauftragte,
  3. eine Bildungsreferentin bzw. ein Bildungsreferent der Evangelischen Akademie im Saarland und
d) eine Beauftragte bzw. ein Beauftragter des KSV.
( 4 ) Mit beratender Stimme sollen dem Fachausschuss angehören:
  1. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Diakonischen Werks an der Saar,
  2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fachrichtung Evangelische Theologie der Universität des Saarlandes (UdS) und
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Studierendengemeinde Saarbrücken.
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§ 7
Seelsorge

( 1 ) Der Fachbereich ist zuständig für die seelsorgerliche Arbeit des Kirchenkreises und die Dienste in der Krankenhausseelsorge, der Altenheimseelsorge, der Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten, der Telefonseelsorge, der Gehörlosen- und Schwerhörigenseelsorge sowie der Notfallseelsorge.
( 2 ) Gemeinsam mit dem Kreissynodalvorstand bzw. dessen Beauftragten erarbeitet und entwickelt der Fachausschuss eine Konzeption seines Fachbereichs und aktualisiert diese regelmäßig.
( 3 ) Der Fachausschuss besteht aus 10 Mitgliedern, die von der Kreissynode berufen werden.
Dem Fachausschuss sollen angehören:
  1. drei hauptamtlich Seelsorgende des Fachbereichs und
  2. eine Beauftragte bzw. ein Beauftragter des KSV.
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§ 8
Diakonie

( 1 ) Der Fachbereich ist zuständig für die diakonische und sozialpolitische Arbeit des Kirchenkreises und seiner sozialdiakonischen Einrichtungen und Gesellschaften. Hierzu gehören auch die frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung.
( 2 ) Der Fachausschuss für Diakonie hat insbesondere folgenden Aufgaben:
  1. Beratung des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden in sozial- und diakoniepolitischen Fragestellungen;
  2. Vorbereitung sozialpolitischer Stellungnahmen des Kirchenkreises und Bearbeitung anderer Stellungnahmen des Kirchenkreises und seiner Einrichtungen unter diakoniepolitischer Perspektive.
( 3 ) Gemeinsam mit dem Kreissynodalvorstand bzw. dessen Beauftragten und in Kooperation mit den Kirchengemeinden und den diakonischen Einrichtungen erarbeitet der Fachausschuss eine Konzeption seines Fachbereichs im Kirchenkreis und aktualisiert diese regelmäßig.
( 4 ) Der Fachausschuss besteht aus 15 Mitgliedern, die von der Kreissynode berufen werden.
Dem Fachausschuss sollen angehören:
  1. die Diakoniepfarrerin oder der Diakoniepfarrer,
  2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Diakonisches Werk an der Saar gGmbH,
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Neue Arbeit Saar gGmbH,
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Vereinigte Evangelische Kindertageseinrichtungen im Saarland – Eigenbetrieb des Evangelischen Kirchenkreises An der Saar und
  5. eine Beauftragte bzw. ein Beauftragter des KSV.
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§ 9
Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

( 1 ) Der Fachbereich ist zuständig für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis und die Dienste der Fachstelle Jugend, die Verbindung zur aej, die Konfirmandenarbeit sowie die religionspädagogische Arbeit im Elementarbereich, insbesondere die Kindergottesdienstarbeit.
( 2 ) Gemeinsam mit dem Kreissynodalvorstand bzw. dessen Beauftragten und in Kooperation mit den Kirchengemeinden und der Fachstelle Jugend erarbeitet und entwickelt der Fachausschuss eine Konzeption der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis.
( 3 ) Der Fachausschusses für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Unterstützung und Begleitung der Arbeit der Pfarrerinnen und Pfarrer und der anderen haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitenden sowie der ehrenamtlichen Mitarbeitenden in der Jugendarbeit im Kirchenkreis,
  2. Beratung des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden in Fragen der Jugendarbeit,
  3. Beratung über Rahmenkonzeptionen und Strukturen der Jugendarbeit im Kirchenkreis,
  4. Koordinierung und Förderung der Zusammenarbeit der verschiedenen Formen der Jugendarbeit im Kirchenkreis,
  5. Planung und Durchführung von bzw. Mitarbeit bei übergemeindlichen Veranstaltungen der Jugendarbeit in Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden und/oder Einrichtungen und Verbänden der Jugendarbeit,
  6. Mitberatung bei der Aufstellung der Haushaltsstelle des Fachausschusses im Haushaltsplan des Kirchenkreises,
  7. Zusammenarbeit mit der aej saar, der Evangelischen Jugend im Rheinland und Einrichtungen des Kirchenkreises, die für die Jugendarbeit von Bedeutung sind,
  8. Förderung des ökumenischen Gedankens in der Jugendarbeit,
  9. Wahl der Delegierten der Evangelischen Kirche für die Kreisjugendhilfeausschüsse im Saarland,
  10. Wahl der Delegierten des Kirchenkreises in die Gremien der Evangelischen Jugend im Rheinland sowie der aej saar.
( 4 ) Der Fachausschuss besteht aus 14 Mitgliedern, die von der Kreissynode berufen werden.
Dem Fachausschuss sollen angehören
  1. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der aej saar und
  2. eine Beauftragte bzw. ein Beauftragter des KSV.
Die Regelungen von § 40 Absatz 9 KOG und § 10 Buchstabe e) KJVG sind zu beachten.
( 5 ) Die hauptamtlichen Jugendbildungsreferentinnen bzw. Jugendbildungsreferenten sollen mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
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§ 10
Weltweite Ökumene und Mission

( 1 ) Der Fachbereich ist zuständig für die ökumenisch-missionarische Arbeit des Kirchenkreises und insbesondere für die Partnerschaftsarbeit.
( 2 ) Der Fachausschuss für weltweite Ökumene hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden in Fragen der weltweiten Ökumene- und Missionsarbeit;
  2. Wahrnehmung der Vernetzungsarbeit des Regionalen Dienstes der VEM für den Kirchenkreis und Mandatierung der kreiskirchlichen Delegierten in die Regionalgruppe;
  3. Stärkung und Koordinierung der Partnerschaftsarbeit des Kirchenkreises gemäß der Partnerschaftsrichtlinien der Vereinigen Evangelischen Mission (VEM);
  4. Zuweisung der im Haushalt des Kirchenkreises vorgesehen Mittel für konkrete Projekte der Partnerschaftsarbeit gemäß geltender Partnerschaftsverträge.
( 3 ) Der Fachausschuss besteht aus 13 Mitgliedern, die von der Kreissynode berufen werden. Dem Fachausschuss soll ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Kreissynodalvorstands angehören.
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§ 11
Bau und Liegenschaften

( 1 ) Der Fachbereich ist zuständig für die Bau- und Immobilienangelegenheiten des Kirchenkreises und insbesondere die Entwicklung und Vermarktung von Immobilien und den Kontakt mit Kooperationspartnern in diesem Bereich. Er hat ferner die Aufgabe, gemeinsam mit den Kirchengemeinden eine kreiskirchliche Gebäudebedarfsplanung aufzustellen und weiterzuentwickeln sowie die Dienste einer Gebäudeverwaltung aufzubauen und zu begleiten.
( 2 ) Der Fachausschuss berät den Kirchenkreis in allen ihn betreffenden Bauangelegenheiten, insbesondere bei der Aufstellung einer Gebäudebedarfsplanung. Er unterstützt zusammen mit der gemeinsamen Verwaltung des Kirchenkreises die Arbeit der Kirchengemeinden und der Kirchmeisterinnen bzw. Kirchmeister im Bereich Bau und Liegenschaften.
( 3 ) Der Fachausschuss besteht aus 11 Mitgliedern, die von der Kreissynode berufen werden. Dem Fachausschuss soll eine Beauftragte bzw. ein Beauftragter des KSV angehören.
( 4 ) Die kreiskirchliche Bauberatung und die Abteilung Liegenschaften der Verwaltung sollen an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der kreiskirchlichen Verwaltung.
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§ 12
Finanzen

( 1 ) Der Fachbereich ist zuständig für die Finanzaufgaben des Kirchenkreises.
( 2 ) Der Fachausschuss Finanzen hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Vorbereitung des Vorschlags für die Aufteilung der Umlagen für die gemeinsamen Einrichtungen und Dienste,
  2. die Vorberatung über die Entwürfe des Haushalts des Kirchenkreises unter Beratung der Verwaltung,
  3. die Erstellung von Vorschlägen zur Deckung von außer- und überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen,
  4. die Vorberatung über die Feststellung des Jahresabschlusses,
  5. der Vorschlag über die Verwendung von Überschüssen oder die Deckung von Fehlbeträgen,
  6. die Kenntnisnahme der Rechnungsprüfungsberichte, soweit nicht Beanstandungen in einer Tagung der Kreissynode beraten werden müssen,
  7. die Beratung des Umlageschlüssels für die Pflichtaufgaben der Verwaltung,
  8. die Beratung über das leistungsbezogene Abrechnungsverfahren für die Wahlaufgaben des Verwaltungsamts,
  9. die Beratung über die Festlegung von Art und Umfang von wirtschaftlichen Beteiligungen an privatrechtlichen Organisationsformen und öffentlichen Gremien,
  10. die Erstellung von Vorschlägen zur Bildung, Zuführung bzw. Entnahme von Rücklagen,
  11. die Mitberatung aller Vorlagen der übrigen Fachausschüsse mit finanzieller Bedeutung,
  12. die Beratung des Stellenplans des Kirchenkreises im Rahmen der Aufstellung des Haushalts,
  13. die Beratung vor der Aufnahme bzw. Gewährung von Darlehen sowie dem Abschluss von Grundstücksgeschäften.
( 3 ) Die bzw. der Vorsitzende des Fachausschusses lädt gemeinsam mit dem KSV mindestens einmal jährlich die Vertreterinnen und Vertreter der Presbyterien und der Einrichtungen zur Beratung über den Umlageschlüssel für die Pflichtaufgaben der Verwaltung zu einer Sitzung ein. Jedes Leitungsgremium kann dazu eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden.
( 4 ) Der Fachausschuss besteht aus 12 Mitgliedern, die von der Kreissynode berufen werden. Dem Fachausschuss sollen angehören:
  1. die Leiterin bzw. der Leiter des Verwaltungsamtes und
  2. eine Beauftragte bzw. ein Beauftragter des KSV.
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§ 13
Öffentlichkeitsreferat

( 1 ) Der Kirchenkreis ist Träger eines Öffentlichkeitsreferats.
( 2 ) Die Dienst- und Fachaufsicht führt die Superintendentin bzw. der Superintendent. Die Fachaufsicht kann durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes auf eine andere Person übertragen werden.
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§ 14
Zentralarchiv

( 1 ) Der Kirchenkreis ist Träger eines zentralen Archivs für den Kirchenkreis und die Kirchengemeinden.
( 2 ) Die Dienst- und Fachaufsicht führt die Superintendentin bzw. der Superintendent. Die Fachaufsicht kann durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes auf eine andere Person übertragen werden.
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§ 15
Verwaltungsamt

Der Kirchenkreis An der Saar ist Träger einer gemeinsamen Verwaltung i.S. des Verwaltungsstrukturgesetzes (VerwG) als unselbstständige Einrichtung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 VerwG.
Das Nähere regelt eine Satzung.
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§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Dillingen, 31. Januar 2026
Siegel
Evangelischer Kirchenkreis
An der Saar
gez. Unterschriften
Siegel
Genehmigt
Düsseldorf, den 16. Februar 2026
Evangelische Kirche im Rheinland
Das Landeskirchenamt

Nr. 52Satzung Vereinigte Evangelische Kindertageseinrichtungen im Saarland – Eigenbetrieb des Evangelischen Kirchenkreises An der Saar (VEKiS)

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Einleitungsformel

Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises An der Saar hat auf Grund von Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 75 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 19. Januar 2023 (KABl. 2024 S.58), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91), folgende Satzung erlassen:
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Präambel

Unser christlicher Glaube ermöglicht uns die Arbeit mit Kindern unterschiedlicher Religionen und Weltanschauungen.
Kindertageseinrichtungen erfüllen ihren von Staat und Öffentlichkeit anerkannten Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag in Ergänzung zur Familie. Damit übernehmen die Träger Evangelischer Kindertageseinrichtungen Bildungsverantwortung und tragen zur Chancengerechtigkeit bei. Evangelische Kindertageseinrichtungen erfüllen das Recht auf Bildung; dieses Recht umfasst auch das Recht auf religiöse Bildung im evangelischen Glaubensverständnis. Sie leisten einen Beitrag, den Erziehungs- u. Bildungsauftrag im Licht des christlichen Menschen- und Weltverständnisses zu prägen. Der christliche Glaube prägt die Atmosphäre und die Ausrichtung der Pädagogik einer evangelischen Kita. Kinder haben die Chance, im Kita-Alltag in behutsamer und prozesshafter Weise Glaubenserfahrungen im Miteinander zu sammeln, „mit dem Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit“
Bildungsprogramm mit Handreichungen für saarländische Krippen und Kindergärten
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. Kinder und Familien kann somit angeboten werden an der kirchlichen Gemeinschaft teilzunehmen.
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§ 1
Name, Sitz, Siegelführung

( 1 ) Der Eigenbetrieb ist eine unselbstständige Einrichtung des Evangelischen Kirchenkreises An der Saar und führt den Namen „Vereinigte Evangelische Kindertageseinrichtungen im Saarland – Eigenbetrieb des Evangelischen Kirchenkreises An der Saar“ mit der Abkürzung „VEKiS“.
( 2 ) Die Einrichtung wird als Eigenbetrieb nach § 33 der Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung (WiVO) und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
( 3 ) Die Einrichtung führt das Siegel des Evangelischen Kirchenkreises An der Saar.
( 4 ) Der VEKiS führt gemäß § 33 Absatz 5 WiVO die Bücher nach den Regelungen der WiVO.
( 5 ) Für den VEKiS wird ein Sonderhaushalt aufgestellt.
( 6 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 7 ) Es wird keine andere als die gemäß § 61 WiVO festgelegte Software genutzt.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Der VEKiS nimmt Aufgaben der Jugendhilfe und des Bundeskinderschutzgesetzes wahr. Er verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, die Aus-, Fort- und Weiterbildung von pädagogischen Mitarbeitenden, ehrenamtlichen Kräften, Eltern und anderen Personen.
( 2 ) Der VEKiS dient Kindern, Eltern und Familien ohne Rücksicht auf Herkunft, Nationalität und Glauben in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der evangelischen Kirche.
( 3 ) Die Kindertageseinrichtungen erfüllen ihren Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftragsauftrag im ständigen Kontakt mit den Familien und Sorgeberechtigten entsprechend der geltenden gesetzlichen Vorgaben.
( 4 ) Der VEKiS kann durch Beschluss der Kreissynode weitere Einrichtungen schaffen sowie bestehende Einrichtungen schließen.
( 5 ) Der VEKiS kann durch Beschluss der Kreissynode für andere Kindertageseinrichtungen Auftragsangelegenheiten im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben erfüllen. Die Übernahme bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
( 6 ) Zu den satzungsmäßigen Aufgaben gehören auch die Erledigung aller im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtungen Verwaltungsgeschäfte sofern sie nicht gemäß § 2 Absatz 1 Verwaltungsstrukturgesetz vom Verwaltungsamt des Kirchenkreises An der Saar wahrgenommen werden (§ 11 dieser Satzung).
( 7 ) Der VEKiS nutzt die Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Kindertageseinrichtungen untergebracht sind, im Rahmen eines gesonderten Nutzungsvertrages, der mit den jeweiligen Gebäudeeigentümern abzuschließen ist und der die Modalitäten der Unterhaltung und Nutzung der Gebäude oder Gebäudeteile enthält.
( 8 ) Der Kreissynodalvorstand kann verbindliche Kriterien für kostenbestimmende Regelungen in den Nutzungsverträgen festlegen.
( 9 ) Die pädagogischen Konzepte der im VEKiS geführten Evangelischen Kindertageseinrichtungen beinhalten Aufgaben, die den sozialdiakonischen und religionspädagogischen Auftrag darstellen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit und Zugehörigkeit zum Spitzenverband

( 1 ) Durch seinen Auftrag erfüllt der VEKiS unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Der VEKiS ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Die Mittel des VEKiS dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Kirchenkreis und die weiteren Beteiligten erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des VEKiS.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des VEKiS fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 5 ) Bei der Auflösung des VEKiS oder Wegfall seines bisherigen Zweckes hat der Kirchenkreis das Vermögen für gemeinnützige Zwecke einzusetzen.
( 6 ) Der Kirchenkreis ist als Träger des VEKiS Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. - Diakonie RWL und damit zugleich dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. angeschlossen.
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§ 4
Organe des VEKiS

Die Organe des VEKiS sind
  1. die Geschäftsführung,
  2. der Betriebsausschuss,
  3. der Kreissynodalvorstand,
  4. die Kreissynode.
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§ 5
Geschäftsführung

( 1 ) Als Geschäftsführung können bis zu zwei Personen bestellt werden. Ist eine Einzelperson als Geschäftsführung bestellt, ist eine ständige Stellvertretung zu regeln. Sind zwei Personen bestellt, ist ein Geschäftsverteilungsplan gem. § 7 Absatz 1 zu erlassen.
( 2 ) Der Geschäftsführung obliegt die selbstständige Leitung des VEKiS im Rahmen dieser Satzung.
In den Angelegenheiten des VEKiS vertritt die Geschäftsführung den VEKiS im Rechtsverkehr, soweit dem keine rechtlichen Regelungen entgegenstehen. Sind mehrere Geschäftsführungen berufen, so vertreten diese den VEKiS gemeinsam.
Der pädagogischen Geschäftsführung wird im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel unter Beachtung der vom Betriebsausschuss festgelegten Grundsätze der Personalwirtschaft und der geltenden kirchenrechtlichen Regeln die Vertretung bei der Abgabe arbeitsrechtlicher Willenserklärungen gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des VEKiS gemäß § 46 Absatz 4 des Kirchenorganisationsgesetzes übertragen.
Das gilt für die Unterzeichnung von Arbeitsverträgen und deren Änderung sowie für Ermahnungen, Abmahnungen und Kündigungen. In Fällen der Abwesenheit der pädagogischen Geschäftsführung gilt das Recht auf die kaufmännische Geschäftsführung übertragen.
( 3 ) Die Geschäftsführung sichert unter Beachtung der rechtlichen Bestimmungen die sachgerechte, wirtschaftliche und pädagogische Aufgabenerledigung. Der Geschäftsführung obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des VEKiS. Dies umfasst alle Aufgaben, die nicht durch diese Satzung dem Betriebsausschuss oder aufgrund rechtlicher Bestimmungen dem Kreissynodalvorstand, der Kreissynode oder der Gemeinsamen Verwaltung vorbehalten sind. Der Betriebsausschuss kann sich durch eine Geschäftsordnung oder im Einzelfall durch Beschluss die vorherige Zustimmung vorbehalten. Unterliegen Geschäfte oder die Vertretung im Rechtsverkehr der vorherigen Zustimmung des Betriebsausschusses, hat die Geschäftsführung diese rechtzeitig einzuholen.
( 4 ) Zu den laufenden Geschäften zählen insbesondere:
  1. alle Maßnahmen, die im Rahmen des Haushaltsplanes vorgesehen oder zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes erforderlich sind, insbesondere der Abschluss von Verträgen, soweit die Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt oder der Betriebsausschuss, der Kreissynodalvorstand oder die Kreissynode keine gesonderte Regelung getroffen hat,
  2. der Abschluss, die Veränderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen der Mitarbeitenden im VEKiS gem. Absatz 2,
  3. der Erlass von Dienstanweisungen für die Mitarbeitenden des VEKiS,
  4. die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des VEKiS,
  5. die Mitwirkung bei der Erstellung des Haushaltes des VEKiS,
  6. die Verfügung über Mittel im Rahmen des beschlossenen Haushaltes, einschließlich Anordnungsrecht,
  7. der Abschluss von Dienstvereinbarungen mit der Mitarbeitervertretung,
  8. die Öffentlichkeitsarbeit.
( 5 ) Darüber hinaus trägt die Geschäftsführung die Verantwortung dafür, dass die pädagogischen Konzepte für die Kindertageseinrichtungen erstellt und kommuniziert werden.
( 6 ) Die Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführung obliegt der Superintendentin oder dem Superintendenten.
( 7 ) Die Geschäftsführung hat das Geschäftsverteilungsrecht innerhalb des VEKiS. Sie kann die Verantwortung für ihr obliegende Angelegenheiten auf Mitarbeitende des VEKiS delegieren.
( 8 ) Die Geschäftsführung hat dem Kreissynodalvorstand jährlich und dem Betriebsausschuss vierteljährlich schriftlich zu berichten. Bei den Betrieb gefährdenden Umständen berichtet sie dem Kreissynodalvorstand unverzüglich über die wirtschaftliche Situation des VEKiS. Daneben obliegt ihr eine umfassende Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsausschuss, insbesondere die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung betreffend.
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§ 6
Betriebsausschuss für den VEKiS

( 1 ) Der Betriebsausschuss ist ein Fachausschuss gemäß Artikel 47 KO.
( 2 ) Dem Betriebsausschuss gehören 9 Mitglieder an, die sich durch besondere Fachkunde auszeichnen sollen und die von der Kreissynode berufen werden.
( 3 ) An den Sitzungen des Betriebsausschusses nimmt die Geschäftsführung beratend teil.
( 4 ) Der Betriebsausschuss tritt in der Regel viermal jährlich, im Übrigen nach Bedarf zusammen. Die oder der Vorsitzende muss innerhalb eines Monats zu einer Sitzung einladen, wenn die Superintendentin oder der Superintendent oder ein Drittel der Mitglieder des Betriebsausschusses oder die Geschäftsführung dieses verlangt. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie Vorlagen mit Beschlussempfehlungen der Geschäftsführung beizufügen.
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§ 7
Aufgaben des Betriebsausschusses

Die Aufgaben des Betriebsausschusses sind:
  1. Vorschlag zur Bestellung und Abberufung oder Kündigung der Geschäftsführung,
  2. Beratung der Geschäftsführung,
  3. Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung mit Regelungen zur Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben einschließlich Zustimmungsvorbehalten für bestimmte Geschäfte zugunsten des Betriebsausschusses,
  4. Bewilligung von zustimmungspflichtigen Geschäften, die in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung oder durch Einzelbeschluss festgelegt sind,
  5. Erweiterung und Änderung der Angebote innerhalb der Aufgaben des VEKiS,
  6. Vorschlag zur Übernahme neuer Aufgaben gemäß § 2,
  7. Vorbereitung aller den VEKiS betreffenden Beschlussvorlagen für den Kreissynodalvorstand,
  8. Vorschlag zur Feststellung des Haushalts,
  9. Vorschlag zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresverlustes.
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§ 8
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand bestellt für den VEKiS die Geschäftsführung und bestimmt die Stellvertretung für die Geschäftsführung auf Vorschlag des Betriebsausschusses.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand beschließt die Abberufung oder Kündigung der Geschäftsführung und der Stellvertretung auf Vorschlag des Betriebsausschusses.
( 3 ) Die allgemeine Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführung liegt bei der Superintendentin oder dem Superintendenten.
( 4 ) Der Kreissynodalvorstand stellt den Jahresabschluss des VEKiS fest und entscheidet über die Ergebnisverwendung oder die Behandlung des Jahresverlustes.
( 5 ) Übernahme neuer Aufgaben im vorgegebenen Rahmen.
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§ 9
Aufgaben der Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode beruft die Mitglieder des Betriebsausschusses sowie aus dessen Mitte den Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz.
( 2 ) Die Kreissynode beschließt über Änderungen der Satzung.
( 3 ) Die Kreissynode beschließt den Haushalt des VEKiS auf Vorschlag des Betriebsausschusses.
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§ 10
Mitwirkung der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft des Kirchenkreises An der Saar sind ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden und eine entscheidende Größe im Gemeindeaufbau. Die Kirchengemeinden werden durch die in ihrem Bereich liegenden Kindertageseinrichtungen in ihrer Arbeit mit Familien unterstützt.
( 2 ) Die Kirchengemeinden stehen in der Verantwortung für die in ihrem Eigentum befindlichen Gebäude, die für die Arbeit der Kindertageseinrichtungen genutzt werden. Näheres regelt ein Nutzungsvertrag gem. § 2 Absatz 7 dieser Satzung.
( 3 ) Die Kirchengemeinden sollen je Kindertageseinrichtung eine Beauftragte oder einen Beauftragten benennen. Die Geschäftsführung lädt die Beauftragten mindestens einmal jährlich zu Regionalkonferenzen ein.
( 4 ) Die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und dem VEKiS wird in einer Kooperationsvereinbarung festgelegt.
( 5 ) Die Presbyterien der Kirchengemeinden werden bei der Einstellung von Einrichtungsleitungen angehört.
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§ 11
Verwaltung

( 1 ) Die Verwaltungsgeschäfte des VEKiS werden gemäß § 2 Absatz 1 Verwaltungsstrukturgesetz durch das Verwaltungsamt des Kirchenkreises An der Saar durchgeführt.
( 2 ) Dadurch entstehende Kosten werden vom VEKiS nach der von der Kreissynode beschlossenen Verwaltungsamtsumlage aufgebracht.
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§ 12
Haushalt und Finanzierung

( 1 ) Für den VEKiS wird ein Sonderhaushalt gemäß § 79 der Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung aufgestellt.
( 2 ) Die Kosten des VEKiS werden finanziert durch:
  1. gesetzliche oder vertragliche Zuschüsse oder Entgelte des Landes, der Landkreise, des Regionalverbandes oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
  2. freiwillige Zuschüsse Dritter,
  3. Elternbeiträge,
  4. Spenden und zweckgebundene Zuschüsse Dritter,
  5. Eigenmittel des Kirchenkreises An der Saar.
( 3 ) Soweit die Kosten des VEKiS nicht durch die Erträge unter § 12 Absatz 2 gedeckt werden können, werden diese finanziert durch:
  1. eine Umlage der Kirchengemeinden des Kirchenkreises An der Saar,
  2. Umlagen der Körperschaften, die die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtungen auf den Verbund Evangelischer Kindertageseinrichtungen im Saarland oder auf den Verband Evangelischer Kindertageseinrichtungen im Saarland oder die Vereinigten Evangelischen Kindertageseinrichtungen im Saarland übertragen haben.
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§ 13
Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Kirchenleitung mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. Sie wird im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. Das Gleiche gilt für Änderungen und für die Aufhebung dieser Satzung.
Dillingen, 31. Januar 2026
Siegel
Evangelischer Kirchenkreis
An der Saar
gez. Unterschriften
Siegel
Genehmigt
Düsseldorf, den 16. Februar 2026
Evangelische Kirche im Rheinland
Das Landeskirchenamt

Bekanntmachungen

Nr. 53Aufhebung von Pfarrstellen

In der Ev. Friedenskirchengemeinde Mönchengladbach, Kirchenkreis Gladbach-Neuss, ist mit Wirkung vom 1. Juni 2026 die 6. Pfarrstelle aufgehoben worden.

Personalnachrichten

Nr. 54Personalnachrichten der Theologinnen und Theologen

Verstorben

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Pfarrerin i.R. Hannelore Häusler am 7. Dezember 2025, zuletzt Superintendentin des Kirchenkreises Köln-Süd und Pfarrerin der Kirchengemeinde Brüggen-Erft, geboren am 9. Februar 1935 in Marienburg/Westpreußen, ordiniert am 2. Oktober 1968 in Leverkusen.
Pfarrer i.R. Wilfried Krüger am 16. Dezember 2025, zuletzt Pfarrer im Kirchenkreis Leverkusen, geboren am 26. Dezember 1941 in Rheydt (jetzt Mönchengladbach), ordiniert am 13. Juli 1975 in Leverkusen-Rheindorf.
Pfarrer i.R. Paul-Gerhard Etwar Lohmann am 18. Januar 2026, zuletzt Pfarrer in der Kirchengemeinde Götterswickerhamm, geboren am 16. November 1930 in Torgau, ordiniert am 5. Juli 1964 in Utfort.
Pfarrer i.R. Hans Georg Singer am 24. Dezember 2025, zuletzt Pfarrer in der Kirchengemeinde Veldenz, geboren am 21. Juni 1943 in Mettmann, ordiniert am 1. Dezember 1974 in Veldenz.

Stellenangebote

Nr. 55Pfarrstellenausschreibungen

3. Pfarrstelle der Evangelischen Impuls-Kirchengemeinde Lieberhausen-Bergneustadt

Die Ev. Impuls-Kirchengemeinde Lieberhausen-Bergneustadt möchte mit Ihnen zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine 50% Pfarrstelle besetzen. Dabei freuen wir uns auf Ihre Ideen zur Umsetzung der besten Botschaft der Welt in Gemeinde und Umfeld. Gemeinsam wollen wir mit dem Pulsschlag des Glaubens Impulse setzen. Die Mitte all unseres Tuns ist Jesus Christus. Wir fragen uns immer wieder neu, wie wir Menschen erreichen können, zu denen wir bisher keinen Zugang gefunden haben. Unsere drei Kirchen und Gemeindehäuser verstehen wir dabei als Begegnungsräume, in denen Kommunikation auf ganz vielfältige Weise geschieht. Gleichzeitig pflegen wir Begegnungen im Quartier. Es gibt ein gutes Miteinander mit den Kommunen, den ortsansässigen Vereinen, Schulen, Einrichtungen und Hilfsorganisationen. Zudem freuen wir uns an einer lebendigen Ökumene.
Neugierig auf uns geworden? Wir – das sind die ehemaligen Kirchengemeinden Lieberhausen und Bergneustadt im Kirchenkreis An der Agger, die seit dem 1. Januar 2024 fusioniert sind. Wir passen hervorragend zusammen. Glaubensprofil und Menschen sind auf einer Wellenlänge. Viele Ehrenamtliche bringen sich ein, um zusammen mit den Hauptamtlichen Gemeinde zu gestalten und Neues in Bewegung zu setzen. Sie können sich auf 4600 Gemeindemitglieder freuen, zwei Pfarrkollegen, einen Gemeindereferenten, einen Diakon, eine A-Kirchenmusikerin und drei aktive Prädikanten. Weitere engagierte beruflich Mitarbeitende unterstützen uns im Küster-, Musik- und Verwaltungsdienst. An der Altstadtkirche steht die Kirchenmusik mit verschiedenen Chören und die Seniorenarbeit im Vordergrund, im GemeindeCentrum auf dem Hackenberg die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Familien. Eine Worship Band gestaltet spezielle Gottesdienstformen mit. In Lieberhausen steht die weithin bekannte Bunte Kerke, ein besonderer, kultureller Anziehungspunkt. Hier treffen sich Menschen aus den umliegenden Dörfern in vielen Gruppen und Kreisen. Wir begleiten darüber hinaus die Menschen in den vier ortsansässigen Alten- und Pflegeheimen und einer Kindertagesstätte.
Wir erhoffen uns Offenheit für neue Gottesdienstformate, ein Zugehen auf Familien, Begegnungen im öffentlichen Raum und vor allem eigene kreative Ideen. Gremienarbeit steht dabei ganz hinten auf der Liste.
Es gibt nur eine Möglichkeit herauszufinden, ob diese Anzeige bei Ihnen mehr als eine Lesezeit auslöst – lernen Sie uns kennen. Einen ersten Überblick können Sie bereits über die Webseite gewinnen (impulsgemeinde.de). Bei der Wohnungssuche sind wir gerne behilflich.
Also: zum Telefon/Handy greifen oder eine E-Mail schreiben und einen Kontakttermin vereinbaren. Ansprechpartner ist der Vorsitzende Pastor im Ehrenamt Stefan Nix, 02261 807825 oder 01512 0122612 oder stefan.nix@ekir.de
Sie können sich bewerben, wenn Sie die Wahlfähigkeit nach § 2 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben.
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung innerhalb von drei Wochen nach dem Erscheinen dieses Amtsblattes über den Superintendenten des Kirchenkreises An der Agger, Auf der Brück 46, 51645 Gummersbach an den Vorsitzenden der Ev. Impulskirchengemeinde Lieberhausen-Bergneustadt Pastor i.E. Stefan Nix.

10. Pfarrstelle des evangelischen Kirchenkreises Koblenz

Der Evangelische Kirchenkreis Koblenz sucht zum nächst möglichen Termin eine evangelische Pfarrerin/einen evangelischen Pfarrer bzw. eine Lehrerin/einen Lehrer für Evangelische Religionslehre im Dienstumfang von 100 % als Schulreferentin/Schulreferent.
Zu den Aufgaben gehören:
  • die religionspädagogische Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern,
  • die Kontaktpflege zu Schulen, zur Schulaufsicht und zur Universität Koblenz-Landau,
  • die Beratung der kirchlichen Gremien zum Religionsunterricht und in bildungspolitischen Fragen und ökumenischer Aufgeschlossenheit,
  • der Einsatz für die Sicherung des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz,
  • die Kooperationen mit den Schulreferentinnen und Schulreferenten im Bereich Rheinland-Süd der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie den entsprechenden römisch-katholischen Kolleginnen und Kollegen, den staatlichen Studienseminaren sowie der Abteilung 3 Erziehung und Bildung des Landeskirchenamtes und
  • die selbständige Führung des Büros in Koblenz.
Die Mediathek wird gemeinsam mit dem Bistum Trier am Standort des Evangelischen Kirchenkreises Koblenz geführt.
Erwartet werden mehrjährige Unterrichtserfahrung, Vertrautheit mit neueren religionspädagogischen und bildungspolitischen Entwicklungen, Interesse an Bildungspolitik, Fähigkeit, theologische Inhalte zu elementarisieren, Team- und Kommunikationsfähigkeit und Kompetenzen in der Fortbildungsarbeit mit Erwachsenen.
Auf die Pfarrstelle können sich Personen bewerben, die die Wahlfähigkeit nach § 2 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben.
Die Bewerbungsfrist beträgt drei Wochen ab Erscheinungsdatum dieses Amtsblattes. Bewerbungen sind an den Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises Koblenz, Mainzer Straße 81, 56075 Koblenz, zu richten.

1. Pfarrstelle im Evangelischen Kirchenkreis An der Saar

Superintendent*in im Hauptamt (m/w/d)
Evangelischer Kirchenkreis An der Saar
Dienstbeginn: 1. Januar 2027 – Amtszeit: 8 Jahre
Zur Besetzung der 1. Pfarrstelle des Kirchenkreises An der Saar (Superintendent*in im Hauptamt) sucht der neu errichtete Evangelische Kirchenkreis An der Saar zum 1. Januar 2027 eine geistlich profilierte und leitungsstarke Persönlichkeit, die Freude daran hat, Kirche in einer vielfältigen Region gemeinsam zu gestalten und weiterzuentwickeln.
Aufgrund der herausfordernden Aufgaben in dem neu fusionierten Kirchenkreis ist die Stelle als hauptamtliche ausgeschrieben, mit der Möglichkeit, in einem Geschäftsverteilungsplan eigene Schwerpunkte zu setzen. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
Der Kirchenkreis
Der Evangelische Kirchenkreis An der Saar umfasst den überwiegenden Teil des Saarlandes. Rund 113.500 Gemeindemitglieder in 24 Kirchengemeinden bilden einen der größten Kirchenkreise der Evangelischen Kirche im Rheinland.
Der Kirchenkreis verfügt über 48 Gemeindepfarrstellen sowie 29 Funktionspfarrstellen.
Trägerstrukturen des Kirchenkreises sind u. a. das Verwaltungsamt, ein Eigenbetrieb mit derzeit 31 Kitas sowie die Beteiligung an diakonischen Gesellschaften.
Die Lage im Dreiländereck ermöglicht einen lebendigen Austausch mit Partnern in Frankreich und Luxemburg.
Sitz der Superintendentur ist Saarbrücken.
Der Kirchenkreis verbindet urbane und ländliche Räume und ist geprägt durch die Situation evangelischer Kirche in einem überwiegend katholischen Bundesland.
Ihre Aufgaben
Die Superintendentin bzw. der Superintendent leitet den Kirchenkreis geistlich, organisatorisch und repräsentativ in synodaler Verantwortung.
Dazu gehören insbesondere
  • Theologische und konzeptionelle Leitung,
  • Moderation und Führung der kreiskirchlichen Gremien,
  • Dienstaufsicht, Begleitung und Beratung von Pfarrpersonen und Mitarbeitenden,
  • Entwicklung einer zukunftsorientierten Vision und Strategie für den Kirchenkreis,
  • Förderung von Kooperation, Partizipation und Innovation,
  • Repräsentation des Kirchenkreises in Kirche, Gesellschaft und im grenzüberschreitenden Kontext,
  • verantwortlicher Umgang mit personellen und finanziellen Ressourcen.
Ihr Profil
Wir suchen eine Persönlichkeit, die geistliche Tiefe mit professioneller Leitung verbindet. Folgende Voraussetzungen bringen Sie mit:
  • Ordination und Anstellungsfähigkeit in einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  • theologische Reflexionsfähigkeit und gelebte geistliche Praxis,
  • ausgeprägte Leitungs-, Kommunikations- und Konfliktkompetenz,
  • Erfahrung in Personalführung und Organisationsentwicklung,
  • Sensibilität für unterschiedliche kirchliche Arbeitsfelder und Kontexte,
  • Fähigkeit, Orientierung zu geben und Veränderungsprozesse wertschätzend zu gestalten,
  • Offenheit für ökumenische, interreligiöse, gesellschaftliche und internationale Zusammenarbeit,
  • überzeugendes Auftreten in der Öffentlichkeit,
  • Bewusstsein für betriebswirtschaftliche Themen.
Wir bieten
  • einen neu formierten, experimentierfreudigen Kirchenkreis,
  • viele engagierte Menschen, die kirchliches Leben aktiv mitprägen,
  • Unterstützung durch eine(n) hauptamtlichen Assessor*in und den Kreissynodalvorstand (Mitglieder können satzungsgemäß für Arbeitsgebiete beauftragt werden),
  • eine presbyterial-synodal geprägte Leitungskultur mit fachlich ausgerichteten Ausschüssen,
  • eine kulturell und gesellschaftlich spannende Region im Herzen Europas,
  • eine zentralisierte Verwaltungsstruktur,
  • Dienstfahrzeug.
Der Evangelische Kirchenkreis An der Saar freut sich auf eine Superintendentin oder einen Superintendenten, die bzw. der mit geistlicher Leidenschaft, strategischem Blick und menschlicher Nähe Kirche im Saarland zukunftsfähig gestaltet.
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung innerhalb von drei Wochen nach Erscheinen dieses Amtsblattes per Mail an den Vorsitzenden des Bevollmächtigtenausschusses des Kirchenkreises An der Saar, Pfarrer Christian Weyer über folgende Adresse:
bewerbung.andersaar@ekir.de
Für Rückfragen stehen zur Verfügung:
Oliver Kremp-Mohr (Vorsitzender des Nominierungsausschusses)
oliver.kremp-mohr@ekir.de, 0151 50637836
Pfarrer Christian Weyer (Vorsitzender des Bevollmächtigtenausschusses)
christian.weyer@ekir.de, 0160 96648003

2. Pfarrstelle im Evangelischen Kirchenkreis An der Saar

Synodalassessor*in im Hauptamt (m/w/d)
Evangelischer Kirchenkreis An der Saar
Dienstbeginn: 1. Januar 2027 – Amtszeit: 8 Jahre
Zur Besetzung der 2. Pfarrstelle des Kirchenkreises An der Saar (Synodalassessor*in im Hauptamt) sucht der neu errichtete Evangelische Kirchenkreis An der Saar zum 1. Januar 2027 eine geistlich profilierte und leitungsstarke Persönlichkeit, die Freude daran hat, Kirche in einer vielfältigen Region gemeinsam zu gestalten und weiterzuentwickeln.
Aufgrund der herausfordernden Aufgaben in dem neu fusionierten Kirchenkreis ist die Stelle als hauptamtliche ausgeschrieben, mit der Möglichkeit, in einem Geschäftsverteilungsplan eigene Schwerpunkte zu setzen. Die Stelle entsteht im Rahmen des Erprobungsgesetzes. Die Amtszeit beträgt zunächst 8 Jahre.
Der Kirchenkreis
Der Evangelische Kirchenkreis An der Saar umfasst den überwiegenden Teil des Saarlandes. Rund 113.500 Gemeindemitglieder in 24 Kirchengemeinden bilden einen der größten Kirchenkreise der Evangelischen Kirche im Rheinland.
Der Kirchenkreis verfügt über 48 Gemeindepfarrstellen sowie 29 Funktionspfarrstellen.
Trägerstrukturen des Kirchenkreises sind u. a. das Verwaltungsamt, ein Eigenbetrieb mit derzeit 31 Kitas sowie die Beteiligung an diakonischen Gesellschaften.
Die Lage im Dreiländereck ermöglicht einen lebendigen Austausch mit Partnern in Frankreich und Luxemburg.
Sitz der Superintendentur ist Saarbrücken.
Der Kirchenkreis verbindet urbane und ländliche Räume und ist geprägt durch die Situation evangelischer Kirche in einem überwiegend katholischen Bundesland.
Ihre Aufgaben
Die/Der Stelleninhaber*in ist Mitglied des Kreissynodalvorstandes. Sie/Er übernimmt eigenständig Aufgaben in Abstimmung mit dem/der Superintendenten*in (gemeinsam zu erarbeitender Geschäftsverteilungsplan). Dazu gehören insbesondere:
  • Mitarbeit an der geistlichen, theologischen und konzeptionellen Profilierung des Kirchenkreises,
  • Moderation und Führung der kreiskirchlichen Gremien in Absprache mit dem/der Superintendent*in,
  • Förderung von Kooperation, Partizipation und Innovation,
  • Repräsentation des Kirchenkreises in Kirche, Gesellschaft und im grenzüberschreitenden Kontext,
  • verantwortlicher Umgang mit personellen und finanziellen Ressourcen.
Ihr Profil
Wir suchen eine Persönlichkeit, die die Potentiale dieser neu geschaffenen hauptamtlichen Stelle erkennt und nutzt. Folgende Voraussetzungen bringen Sie mit:
  • Ordination und Anstellungsfähigkeit in einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  • Leitungs-, Kommunikations- und Konfliktkompetenz,
  • Erfahrung in Personalführung und Organisationsentwicklung erwünscht,
  • Sensibilität für unterschiedliche kirchliche Arbeitsfelder und Kontexte,
  • Fähigkeit, Orientierung zu geben und Veränderungsprozesse wertschätzend zu gestalten,
  • Offenheit für ökumenische, gesellschaftliche und internationale Zusammenarbeit,
  • überzeugendes Auftreten in der Öffentlichkeit,
  • Bewusstsein für betriebswirtschaftliche Themen.
Die neu geschaffene Position bietet Gestaltungsspielraum und Entwicklungsmöglichkeiten - ideal für Personen, die Verantwortung übernehmen und in eine Führungsrolle hineinwachsen möchten.
Wir bieten
  • einen neu formierten, experimentierfreudigen Kirchenkreis,
  • Offenheit bei der Ausgestaltung der Stelle (Geschäftsverteilungsplan),
  • eine presbyterial-synodal geprägte Leitungskultur mit fachlich ausgerichteten Ausschüssen,
  • eine zentralisierte Verwaltungsstruktur,
  • Vergütung der hauptamtlichen Stelle analog der Regelungen zur nebenamtlichen Stelle (ruhegehaltsfähige Zulage),
  • Dienstfahrzeug.
Der Evangelische Kirchenkreis An der Saar freut sich auf eine(n) Assessor*in, die bzw. der mit Leidenschaft, strategischem Blick und menschlicher Nähe Kirche im Saarland zukunftsfähig gestaltet.
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung innerhalb von drei Wochen nach Erscheinen dieses Amtsblattes per Mail an den Vorsitzenden des Bevollmächtigtenausschusses des Kirchenkreises An der Saar, Pfarrer Christian Weyer über folgende Mailadresse:
bewerbung.andersaar@ekir.de
Für Rückfragen stehen zur Verfügung:
Oliver Kremp-Mohr (Vorsitzender des Nominierungsausschusses)
oliver.kremp-mohr@ekir.de, 0151 50637836
Pfarrer Christian Weyer (Vorsitzender des Bevollmächtigtenausschusses)
christian.weyer@ekir.de, 0160 96648003

1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Leuscheid

In den Evangelischen Kirchengemeinden Leuscheid und Rosbach ist ab dem 1. September 2026 eine Pfarrstelle in Vollzeit mit einem jeweiligen Dienstanteil von 50% zu besetzen.
In unseren dann pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden leben wir den Glauben an Jesus Christus einladend und hoffnungsvoll. Wir vertrauen darauf, dass Gott alle dafür nötigen Gaben in unsere Gemeinden gelegt hat. Daher begleiten wir Mitarbeitende, sorgen für Freiräume, vertrauensvollen Austausch und geistliches Wachstum. Wir haben gelernt und lernen weiterhin, Dinge zu verändern oder zu beenden.
Darauf können Sie sich freuen:
  • zwei Kirchengemeinden, die seit Jahren von Herzen über Kirchenkreisgrenzen hinweg gerne zusammenarbeiten,
  • ein frisch renoviertes Pfarrhaus in Leuscheid,
  • ein vielseitiges und flexibles Team aus einem Pfarrer, einem Diakon im Gemeinsamen Pastoralen Amt und zwei Gemeindereferentinnen, die in einer vertrauensvollen Atmosphäre miteinander lachen, beten und im Glauben wachsen. Wir entlasten und unterstützen uns gegenseitig. Dienstfreie Wochenenden sind für uns selbstverständlich.
  • zwei voll besetzte und motivierte Presbyterien sowie zwei Prädikanten,
  • zwei strukturell und finanziell gut aufgestellte Gemeinden.
Sie passen zu uns, wenn Sie
  • Menschen einladend in die Gegenwart Jesu führen und sie zum Glauben an ihn ermutigen,
  • mit Freude und Kreativität Gottesdienste feiern,
  • gerne Kasualien übernehmen und seelsorglich kompetent sind,
  • vor Gemeindeaufbau und Gemeindeentwicklung keine Scheu haben,
  • Freiräume innerhalb der Dienstzeit mit eigenen Herzensprojekten zu füllen wissen.
Was unsere beiden Gemeinden ausmacht:
Wir liegen im Osten des Rhein-Sieg-Kreises im Windecker Ländchen und haben zusammen 5650 Gemeindemitglieder.
Wir sind mit freikirchlichen und katholischen Gemeinden vertrauensvoll unterwegs.
Wir haben den Schwerpunkt Kinder- und Jugendarbeit.
Wir sind in Seelsorge und Besuchsarbeit nahe bei den Menschen.
Wir stehen im persönlichen Austausch mit Missionaren weltweit.
Mehr Informationen finden Sie auf unseren Homepages (ev-kirche-leuscheid.de sowie
kirche-rosbach.de) oder telefonisch bei Pfarrerin Dorothea Böttcher (02292 4657) oder
Pfarrer Oliver Cremer (02292 9111085).
Wir freuen uns auf die Begegnung mit Ihnen. Auf die Pfarrstelle können sich Personen bewerben, die die Wahlfähigkeit nach § 2 Absatz 1 des Pfarrstellengesetzes haben.
Ihre elektronische Bewerbung richten Sie bitte über die Superintendentin des Kirchenkreises An Sieg und Rhein, Almut van Niekerk (superintendentur.ansiegundrhein@ekir.de) an das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Leuscheid innerhalb von drei Wochen nach Erscheinen des kirchlichen Amtsblattes. Die Mitwirkung des Presbyteriums der Kirchengemeinde Rosbach bei der Stellenbesetzung erfolgt gemäß § 7a Absatz 1 des Pfarrstellengesetzes.

Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Haffen-Mehr-Mehrhoog

Die Evangelische Kirchengemeinde Haffen-Mehr-Mehrhoog sucht zum 1. August 2026 aufgrund der Pensionierung des bisherigen Pfarrstelleninhabers eine Pfarrperson (m/w/d) zur Besetzung der Pfarrstelle in Vollzeit (100 %).
Was Sie bei uns erwartet
Unsere lebendige Gemeinde mit rund 2.300 Gemeindemitgliedern vereint die drei Dörfer Haffen, Mehr und Mehrhoog. Während Haffen und Mehr (Stadt Rees) eher dörflich geprägt sind, bietet Mehrhoog (Stadt Hamminkeln) eine kleinstädtische Struktur mit guter Infrastruktur, Schulen, Kindergärten und Einkaufsmöglichkeiten.
Wir sind eine offene, lebensnahe Gemeinde mit zwei Predigtstätten – der historischen Dorfkirche in Mehr (erbaut 1777) und dem modernen Gemeindezentrum in Mehrhoog (erbaut 1977).
Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf unserer aktiven Jugendarbeit im „Underground“, die von einem Jugendpädagogen/Diakon begleitet wird, sowie auf einer Vielzahl engagierter Gruppen und Kreise für alle Altersgruppen.
Unsere Zusammenarbeit mit den katholischen Schwestergemeinden ist ein Ausdruck gelebter Ökumene. Derzeit finden viele katholische Gruppen im Rahmen des Umbaus ihres Pfarrheims in unseren Räumen statt – ein Zeichen für das gute Miteinander.
Wir freuen uns auf eine Pfarrperson, die Lust hat, gemeinsam mit uns Gemeinde lebendig zu gestalten und die Zukunft aktiv mitzugestalten.
Aufgrund des verbindlichen Pfarrstellenrahmenplans der Landeskirche und des Kirchenkreises wird auch im Kirchenkreis Wesel in den kommenden Jahren die Zahl der Pfarrstellen reduziert. Perspektivisch wird die zukünftige Pfarrperson der Kirchengemeinde Haffen-Mehr-Mehrhoog auch in den umliegenden Kirchengemeinden der Region Nord im Kirchenkreis Wesel mit einem noch zu bestimmenden Dienstanteil beschäftigt sein.
Darauf können Sie sich freuen
  • bestehende Gruppen und Kreise für alle Generationen,
  • ein junges, engagiertes, motiviertes Presbyterium und Mitarbeitendenteam,
  • eine lebendige Gemeinde mit vielen Ehrenamtlichen, die sich mit Herz und Tatkraft einbringen,
  • Musik- und Chorgruppen, die das Gemeindeleben bereichern,
  • Freiheit und Unterstützung bei der Gestaltung von Gottesdiensten und neuen Formen kirchlichen Lebens,
  • ein festes freies Wochenende im Monat sowie ein fester freier Tag pro Woche,
  • Möglichkeit zur Nutzung eines Jobrads,
  • Zusammenarbeit im Team der Region Nord (Gemeinden Haffen-Mehr-Mehrhoog, Rees, Haldern, Millingen, Isselburg).
Wir wünschen uns eine Pfarrperson, die …
  • Freude daran hat, das vielfältige gottesdienstliche Leben aktiv zu gestalten und weiterzuentwickeln,
  • offen, wertschätzend und teamfähig ist,
  • Veränderungsprozesse in Gemeinde und Region konstruktiv begleitet und mitgestaltet,
  • Menschen fördert, ermutigt und für das kirchliche Leben begeistert,
  • das Evangelium mit Freude, Klarheit und Kreativität zeitgemäß vermittelt,
  • die Bereitschaft mitbringt, Kirche im ländlichen Raum zeitgemäß – analog wie digital – weiterzuentwickeln,
  • Herz und Leidenschaft für Gemeindearbeit, Gemeinschaft und seelsorgliche Begleitung mitbringt.
Was uns ausmacht
Unsere Gemeinde lebt von einem starken Team aus Haupt- und Ehrenamtlichen. Als Pfarrperson verstehen Sie sich bei uns daher nicht als Solist*in, sondern als Teil dieses Teams: Sie begleiten, fördern und ermutigen Menschen, ihre Gaben einzubringen und Verantwortung zu übernehmen.
In der Region Nord arbeiten Sie eng mit den Pfarrpersonen der vier benachbarten Gemeinden zusammen und gestalten die gemeinsame Zukunft aktiv mit.
Eine Dienstwohnung ist nicht vorhanden, bei der Wohnungssuche unterstützen wir Sie gerne.
Kontakt
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung! Auf die Pfarrstelle können sich Personen bewerben, die die Wahlfähigkeit nach § 2 Absatz 1 Pfarrstellengesetz besitzen.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte per Mail über den
Superintendenten des Kirchenkreises Wesel
Pfarrer Thomas Brödenfeld
Philipp-Reis-Straße 7-9, 46485 Wesel
superintendentur.wesel@ekir.de
Bewerbungsfrist: drei Wochen nach Erscheinen dieser Ausschreibung.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage:
  • www.evangelisch-mehrhoog.de
  • Gemeindebüro 02857 1240 (Do 10-12 und 16-18 Uhr)
  • haffen-mehr-mehrhoog@ekir.de
Ansprechpartner:
Pfarrer Erwin Krämer, Tel. 02857 1246, E-Mail erwin.kraemer@ekir.de
Diakon Sven Jäger, Tel. 01578 2246989
Werner Tenbroek (Stellv. Vorsitzende des Presbyteriums), Tel. 0177 5184603

1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Langerfeld

In der Evangelische Kirchengemeinde Langerfeld ist die vom Kirchenkreis Wuppertal errichtete und von der Gemeinde zu besetzende 1. Pfarrstelle zur Entlastung der Superintendentin zu 50% zu besetzen. (Erprobung geteiltes Superintendenten-Amt)
Zur Kirchengemeinde Langerfeld gehören zurzeit knapp 5000 Gemeindemitglieder. Sie liegt im Osten Wuppertals und umfasst zwei Gemeindebezirke mit insgesamt zwei Pfarrstellen, die zurzeit von zwei Pfarrerinnen zu je 100 % besetzt sind.
Eine der Pfarrstelleninhaberinnen wird ab März 2026 im Rahmen einer Erprobung das Superintendentenamt als geteiltes Amt im Umfang von 50 % wahrnehmen. Dafür ist eine Entlastungspfarrstelle errichtet worden. Für diese Entlastungspfarrstelle (50%) suchen wir eine Pfarrperson, die Freude daran hat, die Gemeindearbeit gemeinsam im Team zu gestalten.
Als Kirchengemeinde Langerfeld ist es uns wichtig, nah bei den Menschen zu sein und mit ihnen den Glauben zu teilen, sie einzuladen, zu begleiten und zu beteiligen. Wir feiern unseren Glauben und die Gemeinschaft, sind gastfreundlich und gestalten unsere lebendige und vielfältige Gemeindearbeit gemeinsam mit Haupt- und Ehrenamtlichen. In den vergangenen Jahren haben wir ein Gottesdienstkonzept entwickelt, das sich durch ein vielfältiges Angebot an Gottesdienstformen auszeichnet, die gleichwertig nebeneinanderstehen. Unsere Arbeit findet bisher in zwei Zentren, der Alten Kirche Langerfeld mit dem Gemeindehaus Inselstraße und der Beckacker Kirche mit Gemeinderäumen statt. Es gibt eine enge Vernetzung mit Einrichtungen und Akteuren im Stadtteil.
Im Rahmen des kreiskirchlichen Weggemeinschaftsprozesses kooperieren wir jetzt schon intensiv mit unseren beiden Nachbargemeinden in der „Weggemeinschaft Ost“: Wichlinghausen-Nächstebreck und Schellenbeck-Einern. In einem intensiven Prozess haben wir uns entschieden, möglichst zum 1. Januar 2027 zu einer Gemeinde zu fusionieren. Im Miteinander der Gemeinden sind wir dabei, ein gemeinsames neues Leitbild zu entwickeln, das sich an der Emmaus-Geschichte orientiert. Wir wollen nah bei den Menschen sein. Unsere Gemeinden sind Orte der Gemeinschaft, geistlicher Gemeinschaft aber auch Gemeinschaft am gedeckten Tisch. Wir teilen Freud und Leid, nehmen Anteil, begleiten auf dem Weg. Wir haben Menschen im Stadtteil im Blick, die weniger privilegiert sind und durch das soziale Netz zu fallen drohen. Wir sind Gemeinde auf dem Weg, gehen aufeinander zu, sind auf dem Weg mit dem lebendigen Christus und folgen seiner Spur.
Schon jetzt arbeiten wir als Pfarrer*Innen der drei Gemeinden eng zusammen und sind dabei, ein zukunftsfähiges Konzept einer Gemeindearbeit unter den anstehenden Veränderungen mit Kreativität und Zuversicht zu entwickeln. Präsenz und Kontinuität in den Seelsorgebezirken vor Ort sind uns dabei ebenso wichtig wie eine gabenorientierte Verteilung in den unterschiedlichen Schwerpunkten der Gemeindearbeit. Mit einem solchen teamorientierten Modell des Pfarrdienstes haben wir in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht und möchten dieses auch für die zukünftige Gemeindearbeit weiterentwickeln.
Wir suchen eine Pfarrperson, die Freude daran hat, in einem motivierten Team aus Haupt- und Ehrenamtlichen gemeindeübergreifend mitzuarbeiten.
Dabei geht es bei der Entlastung der Pfarrerin der 2. Pfarrstelle um die Übernahme von Gottesdiensten in unterschiedlichen Formen, Kasualien und Seelsorge. Ein Schwerpunkt dieser Pfarrstelle liegt auf der Kinder- und Familienarbeit, in der religionspädagogischen und gottesdienstlichen Begleitung von Kindergärten und Grundschulen, insbesondere der Ev. Grundschule durch entsprechende Angebote (Gottesdienste, Kinderbibelwochen u. ä.) sowie auf kinder- und familienorientierten Verkündigungsformen wie Familien- und Kinderkirche, Kinderbibelwochenenden etc. Wir freuen uns, wenn Sie sich hier teamfähig mit einbringen. Neben der Übernahme bestehender Aufgabenfelder möchten wir auch die Möglichkeit bieten, diese weiter zu entwickeln, Ideen einzubringen und so eigene Akzente zu setzen. Auch im Rahmen einer halben Stelle sind sie eingeladen, am Leitungshandeln teilzuhaben und auch so die Gemeinde aktiv mit zu gestalten.
Die Stelle unterliegt grundsätzlich der Residenzpflicht. Angesichts der Aufgabenstellung als Entlastungspfarrstelle kann eine abweichende Regelung zur Residenzpflicht getroffen werden. Bei der Suche einer Wohnung sind wir gern behilflich.
Die Stelle ist befristet an die Amtszeit der Superintendentin (8 Jahre) gekoppelt.
Bewerbungen richten Sie bitte innerhalb von drei Wochen nach Erscheinen dieses Amtsblattes an die Superintendentur des Kirchenkreises Wuppertal, Kirchplatz 1, 42103 Wuppertal.
Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an die Gemeindepfarrerinnen Pfarrerin Dr. Heike Ernsting und Pfarrerin Katharina Pött.
Auf die Pfarrstelle können sich Personen bewerben, die die Wahlfähigkeit nach § 2 Absatz 1 PStG besitzen; Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst, die nach dem 1. März 2008 in den Probedienst berufen wurden und denen die Urkunde über ihre Anstellungsfähigkeit bereits ausgestellt worden ist, können sich ebenfalls bewerben. Eine Wahl ist ab dem in der Urkunde über die Anstellungsfähigkeit angegebenen Datum möglich.

Nr. 56Sonstige Stellen

Militärgeistliche bzw. Militärgeistlicher und Leiterin bzw. Leiter des Evangelischen Militärpfarramtes Büchel

Im Bereich des Evangelischen Militärdekanats (EMilD) West ist der mit der Besoldungsgruppe A 13/14 gemäß Bundesbesoldungsordnung, Teil A, bewertete Dienstposten "Militärgeistliche bzw. Militärgeistlicher und Leiterin bzw. Leiter des Evangelischen Militärpfarramtes Büchel“ zum 1. November 2026 neu zu besetzen.
Nach einer in der Regel dreimonatigen Probezeit im Arbeitsverhältnis werden Sie in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von zunächst sechs Jahren berufen.
Der Pfarrdienst in der Militärseelsorge erlaubt Ihnen, Ihre Arbeit auf pastorale Kernaufgaben zu konzentrieren. Sie werden in Ihrem Militärpfarramt als Dienststellenleiter oder Dienststellenleiterin eingesetzt und sind dienstwohnungsberechtigt.
Sie werden in Verwaltungsangelegenheiten und diakonisch durch einen Militärseelsorgeassistenten unterstützt.
Ihnen stehen zur Verfügung:
  • ein Dienstwagen,
  • ein Büro und
  • ein Besprechungsraum.
Aufgabengebiet:
  • Sie stellen die seelsorgliche Begleitung von Soldatinnen und Soldaten an den Standorten Büchel, Cochem, Andernach, Ulmen und Willich sicher.
  • Sie führen Lebenskundlichen Unterricht und Lebenskundliche Seminare für Soldatinnen und Soldaten durch.
  • Sie halten regelmäßig Standortgottesdienste und Andachten.
  • Sie veranstalten Rüstzeiten für Soldatinnen und Soldaten, Soldatenpaare und Soldatenfamilien.
  • Sie nehmen an mehrtägigen Konventen des EMilD West teil.
  • Sie arbeiten mit den benachbarten Militärpfarrämtern (auch in der Ökumene) und der Außenstelle West des Militärrabbinats zusammen.
Qualifikationserfordernisse:
Zwingend:
  • Sie sind evangelische Theologin oder evangelischer Theologe und verfügen über die Ordination einer Gliedkirche der EKD (Landeskirche).
  • Sie werden von Ihrer Landeskirche für den Dienst in der Militärseelsorge freigestellt.
  • Sie verfügen über Gleichstellungskompetenz.
Erwünscht:
  • Sie verfügen über mehrjährige Erfahrung in der Leitung einer Kirchengemeinde.
  • Sie verfügen über Erfahrung im Unterrichten und Kenntnisse in Methodik und Didaktik.
  • Sie verfügen über Team- und Kommunikationsfähigkeit.
Ergänzende Informationen:
  • Sie arbeiten in Vollzeit oder in Teilzeit.
  • Telearbeit und mobiles Arbeiten sind nach Prüfung im Einzelfall möglich. Die ganztägige Ansprechbarkeit ist für die spezifisch pastorale Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten.
  • Die Bereitschaft zum Führen des Dienst-Kfz, zur Durchführung von – auch mehrtägigen und ggf. kurzfristigen – Dienstreisen und darüber hinaus zur Einsatzbegleitung im Ausland in Vollzeit sowie zur ökumenischen und multireligiösen Zusammenarbeit wird vorausgesetzt.
  • Für die seelsorgliche Einsatzbegleitung ist eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung der Stufe Ü2 nach § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) erforderlich.
  • Die Bundeswehr fördert die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern und begrüßt deshalb besonders Bewerbungen von Frauen.
  • Nach Maßgabe des Sozialgesetzbuchs IX und des Behindertengleichstellungsgesetzes begrüßen wir ausdrücklich Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen; hinsichtlich der Erfüllung der Ausschreibungsvoraussetzungen erfolgt eine individuelle Betrachtung.
Bitte richten Sie Ihre aussagekräftige Bewerbung mit einem lückenlosen tabellarischen Lebenslauf unter Angabe und Beifügung der von Ihnen erworbenen Qualifikationen und der Einwilligung zur Einsicht in Ihre Personalakte schriftlich oder per E-Mail (EKAReferatI@bundeswehr.org) an
Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr (EKA)
Referat I
Jebensstraße 3
10623 Berlin
unter zumindest nachrichtlicher Beteiligung des landeskirchlichen Dienstwegs und der personalbearbeitenden Dienststelle Ihrer Landeskirche bis spätestens 15. April 2026.
Für Rückfragen stehen der Leiter des Referats I (Personal, Organisation, Einsatz, Aus- und Fortbildung) im EKA, Direktor beim EKA Burkhardt (Tel. 030 310181170), und der Leiter des EMilD West, Leitender Militärdekan ThDr. Rohde (Tel. 02203 908 4305), gerne zur Verfügung.

Berichtigungen

Nr. 57Durchführungsbestimmungen für die Arbeit der Anerkennungskommission

Die Durchführungsbestimmungen für die Arbeit der Anerkennungskommission“ vom 22. Dezember 2025 (KABl 2026 Nr. 17 S. 46) ist wie folgt zu berichtigen:
Die Zwischenüberschrift: „Artikel 1 Verordnung über die Dienstwohnungen der kirchlichen Mitarbeitenden (DWVO-KF)“ ist zu streichen.
Impressum
Herausgeberin:
Evangelische Kirche im Rheinland, Das Landeskirchenamt, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf
Telefon 0211 4562-0, E-Mail KABL.Redaktion@ekir.de
Verlag/Abonnentenverwaltung:
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Telefon 0521 91101-12, Fax 0521 91101-19, E-Mail service@wbv.de
Der Jahresabonnementpreis beträgt 28,00 Euro (inkl. MwSt. und Versandkosten); der Einzelpreis beträgt 4,95 Euro (inkl. MwSt. und Versandkosten).
Die Publikation Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland erscheint in der Regel monatlich. Das Abonnement verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern die Kündigung nicht spätestens sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres erfolgt.
Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1990 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-ekir.de aufrufbar.
Gedruckt auf umweltfreundlichem
holzfrei weißem Offsetpapier, 80 g/qm;
hergestellt aus chlorfrei gebleichtem Zellstoff.
PVSt, Deutsche Post AG, · Entgelt bezahlt
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER