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Gesetze / Verordnungen / Normen

Nr. 100Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes
über den Datenschutz der EKD

Vom 26. Juni 2026

Aufgrund von § 54 Absatz 2 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz – DSG-EKD) vom 15. Januar 2025 (ABl. EKD S. 1) hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1

Die Verordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD (Datenschutzdurchführungsverordnung – DSVO) vom 26. Juni 2020 (KABl. S. 230), zuletzt geändert am 26. November 2021 (KABl. S. 47), wird wie folgt geändert:
  1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
    § 3a
    Datenverarbeitung im Auftrag
    (zu § 30a DSG-EKD)
    (1) Die Landeskirche schließt Vereinbarungen über die Auftragsverarbeitung von personenbezogenen Daten für IT- Software mit den Anbietenden der eingesetzten IT-Software ab. Schließen sich Kirchengemeinden, Kirchenkreise oder ihre Verbände diesen Verfahren an, bedarf es keiner gesonderten Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung von personenbezogenen Daten.
    (2) Die Kirchenkreise, Kirchengemeinden oder ihre Verbände sind als verantwortliche Stellen weiterhin für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die Bearbeitung von Anträgen und Anfragen betroffener Personen im Rahmen der Nutzung zentraler IT-Verfahren zuständig. Die Landeskirche sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung der datenschutzrechtlichen Aufgaben im Rahmen zentraler IT-Verfahren, insbesondere bei der Bearbeitung von Auskunftsersuchen und Anträgen betroffener Personen und bei der Behandlung von Datenschutzvorfällen.“
  2. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift werden die Wörter „Amtsträgerinnen und Amtsträger“ durch die Wörter „beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden“ ersetzt.
    2. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ordinationsdaten“ die Wörter „von kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und sonstigen Inhaberinnen und Inhabern kirchlicher Ämter und Ehrenämter“ gestrichen und nach dem Wort „Anschriftenverzeichnisse“ die Wörter „von beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden“ eingefügt.
    3. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Pfarrerinnen und Pfarrer“ durch das Wort „Pfarrpersonen“ ersetzt.
    4. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
    „(2) Die Offenlegung der Anschriftenverzeichnisse ist für die Zusammenarbeit der kirchlichen Stellen und zur Information der ehrenamtlichen Mitglieder der kirchlichen Gremien sowie der beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden zulässig, soweit dies aus organisatorischen Gründen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Offenlegung von privaten Kontaktdaten, Stellenbesetzungs-, Geburts- und Ordinationsdaten beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden sowie Pfarrpersonen im Ruhestand darf nur erfolgen, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. Privatanschriften von Pfarrpersonen dürfen offengelegt werden, wenn es sich dabei um eine zugewiesene Dienstwohnung handelt oder die Pfarrperson in der Wohnung einen Teil des seelsorglichen Auftrages wahrnimmt.“
  3. In § 8 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Tätigen“ durch die Wörter „Mitarbeitenden“ ersetzt.
  4. § 9 erhält folgende Fassung:
    § 9
    Tagungen und sonstige kirchliche Veranstaltungen
    Teilnehmendenlisten von Veranstaltungen dürfen allen Teilnehmenden nur mit Namen und Dienstadresse offengelegt werden, soweit nicht eine betroffene teilnehmende Person der Übermittlung der eigenen Daten widersprochen hat.“
  5. § 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
    „(3) Der Friedhofsträger darf zum Zwecke der Bestattung die erforderlichen Daten der verstorbenen Person sowie von Angehörigen an die Pfarrperson offenlegen, die die Bestattung vornimmt.“
  6. § 11 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird der Buchstabe b) gestrichen und die Buchstaben c) und d) werden zu Buchstaben b) und c)
    2. In Absatz 3 werden die Wörter „Seelsorgerinnen und Seelsorger“ durch das Wort „Seelsorgenden“ ersetzt.
  7. § 13 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 4 wird das Wort „Fundraising“ durch das Wort „Fundraisings“ ersetzt.
    2. Absatz 5 wird aufgehoben.
  8. In § 14 wird jeweils das Wort „Fundraising“ durch das Wort „Fundraisings“ ersetzt.
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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Düsseldorf, den 30. Juni 2026
Siegel
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
Dr. Weusmann

Nr. 101Verordnung zur Neufassung der Verordnung zur Durchführung
des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt
der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 26. Juni 2026

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§ 1

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland hat die folgende Verordnung beschlossen:
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Verordnung zur Durchführung
des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt
der Evangelischen Kirche im Rheinland (DVO-KGSsG)

Aufgrund von § 11 des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 45), zuletzt geändert durch gesetzesvertretende Verordnung vom 10. Oktober 2025 (KABl. S. 383), erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
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1. Abschnitt: Erweiterte Führungszeugnisse

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§ 1
Mitarbeitende

(1) Beschäftigte im Rahmen eines Freiwilligendienstes (z. B. Freiwilliges Soziales Jahr, Bundesfreiwilligendienst) oder einer Arbeitsgelegenheit im Sinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (Ein-Euro-Job) gelten als Mitarbeitende im Sinne von § 3 des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt. Für sie gilt § 5 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt.
(2) Für Praktikantinnen und Praktikanten, die nicht unter § 1 Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten fallen, gelten die Regelungen des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt und dieser Verordnung für Ehrenamtliche.
(3) In Honorarverträgen ist die Geltung des Gesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt einschließlich der Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses zu vereinbaren, wenn die Bewertung der Honorartätigkeit anhand von Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Minderjährigen oder Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen die Vorlage erfordert.
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§ 2
Aufgaben des Leitungsorgans

(1) Das Leitungsorgan ist dafür verantwortlich, dass dokumentiert wird, in welchen Arbeitsbereichen ehrenamtlich Mitarbeitende, Praktikantinnen und Praktikanten, die nicht unter § 1 Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten fallen sowie weitere Mitarbeitende oder Honorarkräfte, für deren Personalverwaltung nicht die gemeinsame Verwaltung zuständig ist, tätig sind. Das Leitungsorgan entscheidet, für welche Arbeitsbereiche Listen mit allen dort Tätigen geführt werden, damit sichergestellt ist, dass alle erforderlichen erweiterten Führungszeugnisse eingeholt werden. Die Listen sind im Fall von Veränderungen zu aktualisieren.
(2) Das Leitungsorgan sorgt dafür, dass das erweiterte Führungszeugnis unter Beachtung der vorgesehenen Fristen eingeholt wird.
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§ 3
Aufgabe der gemeinsamen Verwaltung

Bemisst sich die Frage, ob ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss, nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Minderjährigen oder Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen, entscheidet die gemeinsame Verwaltung in den Fällen, für die die Personalverwaltung zuständig ist, im Übrigen die oder der Vorsitzende des Leitungsorgans. Die Bewertung ist zu dokumentieren.
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§ 4
Dokumentation der Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse

Bezüglich der Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse dürfen bei beruflich Beschäftigten nur der Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt rechtskräftig verurteilt worden ist, gespeichert werden. Bei ehrenamtlich Tätigen dürfen diese erhobenen Daten nur verarbeitet werden, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind spätestens drei Monate nach der Beendigung der Tätigkeit zu löschen. Weitergehende staatliche oder kirchliche Bestimmungen bleiben unberührt.
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§ 5
Kosten des erweiterten Führungszeugnisses

Soweit eine Gebührenbefreiung nicht greift, trägt der Anstellungsträger oder der Träger der kirchlichen Arbeit die Kosten des erweiterten Führungszeugnisses.
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§ 6
Bewertung von Art, Intensität und Dauer

Eine Orientierungshilfe für die Bewertung von Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Minderjährigen oder Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen enthält Anlage 1.
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§ 7
Landeskirchliche Ebene

Für die landeskirchliche Ebene werden die Zuständigkeiten für die Aufgaben nach den §§ 2 und 3 von der Kirchenleitung durch Verwaltungsvorschrift geregelt.
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§ 8
Definition Leitungsaufgaben

Leitungsaufgaben im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f) Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt liegen vor, wenn
  1. eine Person allein oder als Mitglied eines Organs mit anderen die fachliche, personelle, organisatorische und wirtschaftliche Verantwortung für eine Organisationseinheit wahrnimmt oder
  2. einer Person ausdrücklich Leitungsaufgaben übertragen sind und diese mindestens zwei der unter Buchstabe a) beschriebenen Aspekte umfassen.
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2. Abschnitt: Vertrauensperson

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§ 9
Allgemeines

(1) In jedem Kirchenkreis wird durch den Kreissynodalvorstand mindestens eine Vertrauensperson berufen.
(2) Vertrauenspersonen dürfen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben keine Seelsorge ausüben.
(3) Die Vertrauensperson ist in allen Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als solche bezeichnet werden, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Die Kontaktdaten der Vertrauensperson sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(5) Vertrauenspersonen nehmen an den Treffen der Vertrauenspersonen in der Evangelischen Kirche im Rheinland teil.
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§ 10
Aufgaben der Vertrauensperson

Die Vertrauensperson hat folgende Aufgaben:
  1. Sie informiert über Verfahrenswege.
  2. Sie informiert über Hilfemöglichkeiten und stellt entsprechende Kontaktdaten zur Verfügung.
  3. Bei Bedarf unterstützt sie bei der ersten Kontaktaufnahme.
  4. Sie pflegt Kontakt zu den verschiedenen Stellen.
  5. Sie schätzt auf der Grundlage der Befähigung durch die erfolgreich absolvierte Fortbildung bei der Stabsstelle Prävention, Intervention und Aufarbeitung ein, ob ein begründeter Verdachtsfall vorliegt.
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§ 11
Verdachtseinschätzung

(1) Wendet sich eine beruflich oder ehrenamtlich mitarbeitende Person (ratsuchende Person) wegen der Einschätzung eines Verdachts auf sexualisierte Gewalt oder eines Verstoßes gegen das Abstinenzgebot an die Vertrauensperson, hat diese folgende Möglichkeiten:
  1. Sie verweist die ratsuchende Person an die Ansprechstelle.
  2. Sie kann selbstständig einschätzen, ob ein meldepflichtiger Verdacht vorliegt.
  3. Sie berät den Sachverhalt mit der Ansprechstelle und teilt das Ergebnis der ratsuchenden Person mit. Die Beratung mit der Ansprechstelle erfolgt anonymisiert. Ist eine Beratung nur unter Benennung von Informationen möglich, die eine Anonymisierung ausschließt, sind die personenbezogenen Daten zu pseudonymisieren.
(2) Ist der Vertrauensperson gemeinsam mit der Ansprechstelle eine Einschätzung auf Grundlage der Sachverhaltsschilderung, ob es sich um einen begründeten Verdacht handelt, nicht möglich und ist ein begründeter Verdacht auch nicht ausgeschlossen, richtet sich das weitere Verfahren nach § 16 Absatz 4.
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§ 12
Meldung eines begründeten Verdachts

(1) Im Falle einer Meldung eines begründeten Verdachts verweist die Vertrauensperson an die Meldestelle.
(2) Willigt eine ehrenamtlich mitarbeitende Person in die Offenlegung ihrer personenbezogenen Daten gegenüber der Meldestelle ein, gilt die Meldepflicht nach § 8 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt als erfüllt.
(3) Die Kenntnis eines begründeten Verdachts führt nicht zu einer Meldepflicht der Vertrauensperson im Sinne von § 8 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt.
(4) Ab einem vagen Verdacht (Verdachtsmomente lassen zumindest auch an sexualisierte Gewalt denken) informiert die Vertrauensperson die Superintendentin oder den Superintendenten in anonymisierter Weise.
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§ 13
Beratung von sexualisierter Gewalt betroffener Personen

Wenden sich von sexualisierter Gewalt betroffene Personen an die Vertrauensperson, gelten die Regelungen der §§ 10 bis 12 sinngemäß.
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§ 14
Datenschutz und Dokumentation

(1) Die Vertrauensperson ist befugt, personenbezogene Daten im Sinne von § 4 Nummer 1 Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von § 4 Nummer 2 Buchstaben e) und f) Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der in den §§ 10 bis 12 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 sind drei Jahre nach Abschluss des Vorgangs zu speichern. Sie können für eine angemessene Frist länger verarbeitet werden, wenn und soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, jedoch nicht länger als für dreißig Jahre.
(3) Die Vertrauensperson dokumentiert die von ihr unternommenen Schritte. Nach Abschluss des Vorgangs darf die Dokumentation ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle und der Rechenschaftslegung über getroffene Entscheidungen verwendet werden.
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3. Abschnitt: Meldestelle, Ansprechstelle und Meldepflicht

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§ 15
Meldestelle

(1) Beim Landeskirchenamt wird eine Meldestelle eingerichtet.
(2) Die Meldestelle hat die Aufgabe,
  1. Meldungen eines begründeten Verdachts auf sexualisierte Gewalt oder einen Verstoß gegen das Abstinenzgebot entgegenzunehmen und
    1. an das zuständige Leitungsorgan zur Bearbeitung und Ergreifung notwendiger Maßnahmen der Intervention und Prävention,
    2. an das zuständige Aufsichtsorgan zur Wahrnehmung seiner Aufsicht und
    3. innerhalb des Landeskirchenamts zum Zweck der allgemeinen Aufsicht über die kirchlichen Körperschaften, der Dienstaufsicht über Mitarbeitende der Landeskirche, der allgemeinen Disziplinaraufsicht und der Pressearbeit weiterzuleiten,
  2. entsprechend der Vereinbarung zwischen den Gliedkirchen und der Evangelischen Kirche in Deutschland zu statistischen Zwecken anonymisierte Daten an die Evangelische Kirche in Deutschland zu melden.
(3) Betrifft die Meldung eines begründeten Verdachts alle mit Vorsitz und stellvertretendem Vorsitz beauftragten Personen eines Leitungsorgans, unterbleibt eine Weiterleitung im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a).
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§ 16
Ansprechstelle

(1) Die Ansprechstelle ist eine landeskirchliche Einrichtung.
(2) Sie hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung Betroffener sexualisierter Gewalt,
  2. durch allgemeine Beratung zur Präventions- und Interventionsarbeit zu unterstützen, zum Beispiel durch Definition von Standards für die Entwicklung von Schutzkonzepten, Erarbeitung von Handreichungen, Vernetzung und Koordination des fachlichen Austauschs von Präventionskräften sowie Vertrauenspersonen,
  3. bei einem begründeten Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder einen Verstoß gegen das Abstinenzgebot den Leitungsorganen Unterstützung im Rahmen des geltenden Notfall- und Handlungsplans anzubieten (sogenannte Interventionsberatung),
  4. Mitarbeitenden auf Nachfrage zur Einschätzung eines Verdachts auf sexualisierte Gewalt oder eines Verstoßes gegen das Abstinenzgebot zu beraten,
  5. sich an der fachlichen Fortentwicklung des Themenkomplexes Umgang mit und Schutz vor sexualisierter Gewalt innerhalb der Landeskirche und der Evangelischen Kirche in Deutschland zu beteiligen und
  6. mit KuBuS (Kontakt und Beratung unabhängige Stelle) zusammenzuarbeiten.
(3) Für die Einschätzung eines Verdachts auf sexualisierte Gewalt oder eines Verstoßes gegen das Abstinenzgebot gelten die §§ 11 und 12 entsprechend.
(4) Ist der Ansprechstelle aufgrund der Sachverhaltsschilderung eine Einschätzung, ob es sich um einen begründeten Verdacht handelt oder nicht, nicht möglich, ist ein begründeter Verdacht auch nicht ausgeschlossen und bestehen Anhaltspunkte, dass das zuständige Leitungsorgan oder die Einrichtungsleitung den Sachverhalt soweit klären kann, dass eine Einschätzung möglich wird, gibt die Ansprechstelle die weitere Klärung an diese ab.
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§ 17
Hilfe bei Kontaktaufnahme

(1) Wendet sich eine ehrenamtlich tätige Person wegen der Einschätzung eines Verdachts auf sexualisierte Gewalt oder eines Verstoßes gegen das Abstinenzgebot oder wegen der Meldung eines begründeten Verdachts an eine beruflich mitarbeitende Person oder an eine in ihr Amt berufene oder gewählte ehrenamtlich tätige Person, so ist diese Person verpflichtet, bei der Kontaktaufnahme zu der Ansprech- und Meldestelle unterstützend tätig zu werden.
(2) Meldet eine beruflich mitarbeitende Person einen Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder einen Verstoß gegen das Abstinenzgebot an die vorgesetzte Person, an ein Mitglied des Leitungsorgans oder eines Aufsichtsorgans, ist diese oder dieses verpflichtet, die beruflich mitarbeitende Person auf die Meldepflicht hinzuweisen. Vorgesetzte Personen und Mitglieder von Leitungs- oder Aufsichtsorganen sind in diesen Fällen verpflichtet, der Meldestelle Name und Kontaktdaten der meldenden Person und sofern möglich den Anlass der Meldung mitzuteilen.
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§ 18
Datenschutz und Dokumentation

(1) Die Melde- oder Ansprechstelle ist befugt, personenbezogene Daten im Sinne von § 4 Nummer 1 Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von § 4 Nummer 2 Buchstaben e) und f) Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der in den §§ 15 und 16 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 sind drei Jahre nach Abschluss des Vorgangs zu speichern. Sie können für eine angemessene Frist länger verarbeitet werden, wenn und soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, jedoch nicht länger als für dreißig Jahre.
(3) Die Ansprechstelle dokumentiert die von ihr unternommenen Schritte. Nach Abschluss des Vorgangs darf die Dokumentation ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle und der Rechenschaftslegung über getroffene Entscheidungen verwendet werden.
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4. Abschnitt: Diakonie

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§ 19
Meldestelle beim Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.

(1) Beim Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. wird für dessen freie Träger eine gemeinsame Meldestelle eingerichtet.
(2) Sie hat folgende Aufgaben:
  1. durch allgemeine Beratung zur Präventions- und Interventionsarbeit zu unterstützen, zum Beispiel durch Definition von Standards für die Entwicklung von Schutzkonzepten, Erarbeitung von Handreichungen, Vernetzung und Koordination des fachlichen Austauschs von Präventionskräften sowie Multiplikatorinnen und Multiplikatoren einschließlich der Schulung der Letzteren,
  2. bei einem begründeten Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder einen Verstoß gegen das Abstinenzgebot den Leitungsorganen Unterstützung im Rahmen des geltenden Notfall- und Handlungsplans anzubieten (sogenannte Interventionsberatung),
  3. Meldungen bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder einen Verstoß gegen das Abstinenzgebot entgegenzunehmen und diese bei begründetem Verdacht:
    aa)
    an das zuständige Leitungsorgan zur Bearbeitung und Ergreifung notwendiger Maßnahmen der Intervention und Prävention weiterzuleiten und
    bb)
    die Landeskirche zu informieren, soweit ihre allgemeine Aufsicht berührt ist,
  4. Mitarbeitende auf Nachfrage zur Einschätzung eines Verdachts auf sexualisierte Gewalt oder eines Verstoßes gegen das Abstinenzgebot zu beraten,
  5. sich an der fachlichen Fortentwicklung des Themenkomplexes Umgang mit und Schutz vor sexualisierter Gewalt innerhalb der Landeskirche und der Evangelischen Kirche in Deutschland zu beteiligen,
  6. mit KuBuS zusammenzuarbeiten und
  7. entsprechend der Vereinbarungen zwischen den Gliedkirchen und der Evangelischen Kirche in Deutschland zu statistischen Zwecken anonymisierte Daten an die Evangelische Kirche in Deutschland melden.
(3) Beim Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. kann eine gemeinsame Ansprechstelle für die freien Träger errichtet werden. Diese steht den Betroffenen beratend zur Verfügung.
(4) Für die Meldestelle beim Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. gelten im Übrigen die §§ 15 und 17 bis 18 entsprechend.
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5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen

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§ 20
Datenverarbeitung durch das Leitungsorgan oder die Einrichtungsleitung

(1) Das zuständige Leitungsorgan oder die zuständige Einrichtungsleitung darf zum Zweck der Einschätzung eines Verdachts auf sexualisierte Gewalt personenbezogene Daten am Sachverhalt beteiligter Personen ohne deren Kenntnis verarbeiten, wenn die Verarbeitung nach Art und Ausmaß im Hinblick auf die Klärung eines Sachverhalts erforderlich ist. Die Hinzuziehung einer insofern erfahrenen Fachkraft im Sinne von § 4 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz ist zulässig.
(2) Ergibt die Klärung des Sachverhaltes, dass ein Fall unangemessenen Verhaltens im Sinne von § 2 Absatz 4 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vorliegt, ist das zuständige Leitungsorgan oder die zuständige Einrichtungsleitung zu den dort genannten Maßnahmen verpflichtet. Ergibt sich ein begründeter Verdacht, ist das zuständige Leitungsorgan oder die zuständige Einrichtungsleitung zur Meldung an die Meldestelle verpflichtet. Werden die Daten der ratsuchenden Person für die Intervention benötigt, stellt die Ansprechstelle oder die Vertrauensperson den Kontakt zur ratsuchenden Person her.
(3) Im Fall eines begründeten Verdachts gilt Absatz 1 und 2 Satz 1 entsprechend. Das zuständige Leitungsorgan oder die zuständige Einrichtungsleitung kann zusätzlich zur Beratung und Umsetzung der erforderlichen Interventionsmaßnahmen fachkundige und ortskundige Personen hinzuziehen. Es dürfen nur so viele Personen wie unbedingt notwendig hinzugezogen werden. Die fachkundigen und ortskundigen Personen, die hinzugezogen wurden, dürfen personenbezogene Daten nicht speichern.
(4) Das Leitungsorgan oder die Einrichtungsleitung darf die nach Absatz 1 bis 3 erhobenen und ihr durch die Ansprechstelle oder Meldestelle mitgeteilten Daten nur für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, verarbeiten. Die den Verdacht begründenden Tatsachen sind vor der Datenerhebung zu dokumentieren. Die näheren Umstände der Datenerhebung und die Datenverarbeitung sind jeweils zeitnah zu dokumentieren. Nach Abschluss des Vorgangs darf die Dokumentation ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle und der Rechenschaftslegung über getroffene Entscheidungen verwendet werden. Die Dokumentation ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch drei Jahre nach dem letzten Eintrag in die Dokumentation.
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§ 21
Informationspflichten

(1) Die ratsuchende Person und die meldende Person sind nach Abschluss des Verfahrens über den Ausgang zu informieren. Dabei sind die berechtigten Interessen der am Sachverhalt Beteiligten, oder gegebenenfalls dritter Personen zu wahren. Das zuständige Leitungsorgan oder die zuständige Einrichtungsleitung ist verpflichtet, die Meldestelle nach Abschluss des Vorgangs über das Ergebnis zu informieren.
(2) Die beschuldigte Person ist durch das zuständige Leitungsorgan oder die zuständige Einrichtungsleitung über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu unterrichten, sobald deren Zweck durch die Unterrichtung nicht mehr gefährdet wird, die beschuldigte Person nicht bereits von dem Umstand der Datenverarbeitung Kenntnis hat und § 18 Absatz 2 Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland dem nicht entgegensteht. Im Rahmen der Abwägung gemäß § 18 Absatz 2 Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland sind insbesondere der Schutz der betroffenen Person, die Wahrung der Identität der ratsuchenden oder meldenden Person sowie der Betriebsfrieden zu berücksichtigen. Für die Information betroffener und dritter Personen gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Das Leitungsorgan oder die Einrichtungsleitung informiert die Meldestelle nach Abschluss des Verfahrens über das Ergebnis.
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§ 22
Fortbildungsverpflichtung

(1) Mitarbeitende sind zu Beginn der Anstellung verpflichtet, an einer Fortbildung zur Prävention von sexualisierter Gewalt teilzunehmen. Die Teilnahme an einer Fortbildung zur Prävention von sexualisierter Gewalt ist in regelmäßigen Abständen von längstens fünf Jahren zu wiederholen.
(2) Art und Umfang der Fortbildung sind abhängig von der ausgeübten Tätigkeit der zu schulenden Mitarbeitenden.
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Anlage 1

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Gefährdungspotenzial nach Art, Intensität und Dauer

Niedrig
Hoch
Art
Kein Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses möglich
Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses möglich
Kein Hierarchie-/Machtverhältnis
Bestehen eines Hierarchie-/Machtverhältnisses
Merkmal der Schutzbefohlenen, zu denen Kontakt besteht: keine Behinderung, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
Merkmal der Schutzbefohlenen, zu denen Kontakt besteht: Behinderung, besonderes Abhängigkeitsverhältnis
Merkmal bei Kindern und Jugendlichen, zu denen Kontakt besteht: höheres Alter, keine Altersdifferenz
Merkmal bei Kindern und Jugendlichen, zu denen Kontakt besteht: junges Alter, signifikante Altersdifferenz
Intensität
Tätigkeit wird gemeinsam mit anderen wahrgenommen
Tätigkeit wird allein wahrgenommen
Sozial offener Kontext hinsichtlich – Räumlichkeit oder strukturelle Zusammensetzung oder Stabilität der Gruppe
Sozial geschlossener Kontext hinsichtlich – Räumlichkeit oder – strukturelle Zusammensetzung oder Stabilität der Gruppe
Tätigkeit mit Gruppen
Tätigkeit mit einzelnem Schutzbefohlenen
Geringer Grad an Intimität
Hoher Grad an Intimität
Kein Wirken in Privatsphäre des Schutzbefohlenen (z. B. Körperkontakt)
Wirken in Privatsphäre des Schutzbefohlenen (z. B. Körperkontakt)
Dauer
Einmalig/punktuell/gelegentlich
Von gewisser Dauer/Regelmäßigkeit/umfassende Zeitspanne
Regelmäßig wechselnde Schutzbefohlene
Dieselben Schutzbefohlenen für gewisse Dauer
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§ 2
Außerkrafttreten

Die Verordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche im Rheinland zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 11. Dezember 2020 (KABl. S. 281) zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Mai 2021 (KABl. S. 155), tritt außer Kraft.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Düsseldorf, den 30. Juni 2026
Siegel
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
Dr. Weusmann

Nr. 1021. Verordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Laufbahnen
der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im allgemeinen Verwaltungsdienst
der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 26. Juni 2026

Auf Grund von § 14 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD – KBG.EKD vom 15. März 2021 (ABl. EKD S. 118), zuletzt geändert am 12. November 2025 (ABl. EKD. S.147), hat die Kirchenleitung in ihrer Sitzung am 26. Juni 2026 die nachstehende Verordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Laufbahn der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im allgemeinen Verwaltungsdienst der Evangelischen Kirche im Rheinland beschlossen:
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§ 1

Die Rechtsverordnung über die Laufbahnen der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im allgemeinen Verwaltungsdienst der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 21. Mai 2021 (KABl. S. 160) wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 wird die Angabe „21. Juni 2016 (GV.NW.S. 461)“ durch die Angabe „27. Mai 2025 (GV.NRW. S. 464)“ ersetzt.
  2. § 4 Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
    „(2) § 7 Absatz 4 und § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 LVO NRW finden keine Anwendung.“
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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Düsseldorf, den 26. Juni 2026
Siegel
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
Dr. Weusmann

Nr. 103Verordnung zur Aufhebung der Ordnung des Männerwerks
der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 28./29. September 2006

Vom 26. Juni 2026

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland erlässt folgende Verordnung:
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§ 1

Die Ordnung des Männerwerks der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 28./29. September 2006 (KABL. S. 250) wird aufgehoben.
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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Düsseldorf, 26. Juni 2026
Siegel
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
Dr. Latzel
Dr. Weusmann

Nr. 104C-Prüfungsordnung
für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
in der Evangelischen Kirche im Rheinland

1858477
Az. 13-53-3
Düsseldorf, 23. Juli 2026
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland hat in ihrer Sitzung vom 26. Juni 2026 Änderungen der C-Prüfungsordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 12. Juni 2015, geändert durch Ordnung zur Änderung der C-Prüfungsordnung ohne Datum (KABl. 2017, S. 2), beschlossen.
Nachstehend geben wir die geänderte Prüfungsordnung bekannt. Die Änderungen treten nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt, frühestens zum 1. September 2026 in Kraft.
Das Landeskirchenamt

C-Prüfungsordnung
für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
in der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 15. Juni 2026

geändert durch Ordnung zur Änderung der C-Prüfungsordnung ohne Datum (KABl. 2017, S. 2) und Beschluss der Kirchenleitung vom 26. Juni 2026
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland hat aufgrund von Artikel 23 Absatz 1 der Kirchenordnung vom 10. Januar 2003 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union vom 15. Juni 1996 und in Verbindung mit der Ordnung für die kirchenmusikalische C-Ausbildung in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 10. März 2011 folgende Prüfungsordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf C-Kirchenmusikerstellen (C-Prüfung) erlassen:
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§ 1
Zweck der Prüfung

(1) Die C-Prüfung (im Folgenden: Prüfung) dient der Feststellung der fachlichen Befähigung zum Dienst in C-Kirchenmusikstellen in einer oder mehreren der folgenden Fachrichtungen:
  1. Orgel
  2. Chorleitung
  3. Kinderchorleitung
  4. Posaunenchorleitung
  5. Popularmusik Klavier oder Gitarre
  6. Popularmusik Chorleitung
(2) Prüfungen in mehreren Fachrichtungen können auch zeitlich nacheinander abgelegt werden.
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§ 2
Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche im Rheinland abgelegt.
(2) Das Landeskirchenamt beruft die Mitglieder, den Vorsitz und die Stellvertretung. Als Mitglieder werden die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor, Leitende der regionalen C-Ausbildungskurse, Lehrende der kirchenmusikalischen Ausbildungseinrichtungen, in der beruflichen Praxis besonders erfahrene Musikerinnen und Musiker, Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die im Landeskirchenamt zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten für Kirchenmusik und Gottesdienst berufen.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden in der Regel für die Dauer von vier Jahren berufen. Sie scheiden vor Ablauf dieser Frist aus dem Prüfungsausschuss aus, wenn ihre Berufung widerrufen wird.
(4) Die Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche oder zu einer Kirche, die mit der Evangelischen Kirche im Rheinland in Kirchengemeinschaft steht, oder zu einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) oder des Internationalen Kirchenkonvents (IKK, Rheinland-Westfalen) wird vorausgesetzt.
(5) Die Geschäfte des Prüfungsausschusses werden im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von Mitarbeitenden des Landeskirchenamtes wahrgenommen. Sämtliche in der Ordnung genannten Anträge sind im Rahmen der jeweils genannten Fristen schriftlich an das Landeskirchenamt zu richten.
(6) Das Landeskirchenamt führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss.
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§ 3
Prüfungskommission

(1) Die oder der Vorsitzende bildet für jede Prüfung eine Prüfungskommission aus Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Diese besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses führt zugleich den Vorsitz in der Prüfungskommission. Bei der Prüfung in den einzelnen Prüfungsfächern müssen mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission mitwirken. Sie bilden eine Prüfungsgruppe. In den Hauptfächern wirken mindestens drei Mitglieder der Prüfungskommission mit.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann jedem Mitglied der Prüfungskommission den Vorsitz in der Prüfungsgruppe übertragen.
(3) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst die durch die Prüfung festzustellende oder mindestens eine gleichwertige Qualifikation in dem jeweiligen Prüfungsfach besitzen.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in begründeten Ausnahmefällen für einen befristeten Zeitraum fachkundige Prüferinnen und Prüfer bestellen, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind. § 2 Absatz 2 und 4 sowie § 3 Absatz 3 gelten entsprechend. Sie gelten dann als Mitglieder der Prüfungskommission.
(5) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(6) Die Prüfungskommission und die Prüfungsgruppen fassen ihre Beschlüsse mit Stimmen-mehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(7) Die Prüferinnen und Prüfer haben gegenüber Dritten über alle Vorgänge im Zusammenhang der Prüfung Verschwiegenheit zu wahren.
(8) Werden Ausbildungen in einzelnen Fachrichtungen gemeinsam mit anderen Landeskirchen oder ökumenische Einrichtungen durchgeführt, kann die Prüfung vor einer gemeinsamen Prüfungskommission abgelegt werden.
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§ 4
Allgemeines Prüfungsverfahren

(1) Die Prüfung findet mindestens einmal jährlich statt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt die Prüfungstermine fest, gibt sie spätestens vier Monate vorher im Kirchlichen Amtsblatt bekannt und bestimmt die Fristen.
(2) Die Prüfung kann in zwei Abschnitten abgelegt werden. Der erste Abschnitt umfasst die kirchenkundlichen Fächer gemäß § 9 Nr. 1. Der zweite Abschnitt umfasst die musiktheoretischen Fächer gemäß § 9 Nr. 2 sowie die Prüfungsfächer der jeweiligen Fachrichtung gemäß § 10.
(3) Zwischen der Ablegung des ersten und des zweiten Prüfungsabschnittes sollen nicht mehr als zwei Jahre liegen. Über Ausnahmen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Wird die Prüfung gemäß Absatz 2 in zwei Abschnitten abgelegt, sind die kirchenkundlichen Fächer gemäß § 9 Nr. 1, die nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden, im zweiten Prüfungsabschnitt zu wiederholen.
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§ 5
Anerkennung einzelner Prüfungsfächer

(1) Eine abgeschlossene Prüfung oder eine Prüfung in einem Nebenfach gemäß § 9 kann anerkannt werden, wenn die Prüfung im Hinblick auf die Curricula gleichwertig ist und bestanden wurde.
(2) Wenn in den Hauptfächern gemäß §10 höher qualifizierte Prüfungen bestanden sind, können diese auf Antrag anerkannt werden.
(3) Wird die Prüfung in einer weiteren Fachrichtung gemäß § 4 Absatz 2 zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt, werden die kirchenkundlichen Fächer und die musiktheoretischen Fächer gemäß § 9 anerkannt, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden.
(4) Ausgenommen von dieser Regelung ist das Fach Tonsatz (schriftlich und mündlich). Die Tonsatz-Prüfung der Fachrichtung Popularmusik wird in den anderen Fachrichtungen nicht anerkannt und umgekehrt. In diesem Fall ist die Prüfung erneut abzulegen.
(5) Die Anerkennung von Prüfungsfächern ist in der Regel bei Ausbildungsbeginn, jedoch spätestens mit dem Zulassungsantrag zur Prüfung zu beantragen. Dem Antrag sind die Prüfungszeugnisse in beglaubigter Abschrift, fremdsprachige Zeugnisse in beglaubigter Übersetzung beizufügen. Aus dem Zeugnis muss die Beurteilung der einzelnen Fächer hervorgehen. § 2 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Die Bewertung anerkannter externer Prüfungsleistungen wird nicht in das Zeugnis übernommen.
(7) Über die Anträge entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
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§ 6
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung

Die Zulassung setzt voraus:
  1. Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche oder zu einer Kirche, die mit der Evangelischen Kirche im Rheinland in Kirchengemeinschaft steht, oder zu einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) oder des Internationalen Kirchenkonvents (IKK, Rheinland-Westfalen),
  2. Vorlage der geforderten Nachweise und Voten gemäß § 7.
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§ 7
Zulassung zur Prüfung

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu beantragen. § 2 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
Aus dem fristgerecht eingereichten Antrag muss hervorgehen,
  1. in welcher Fachrichtung (§ 1) die Prüfung abgelegt werden soll,
  2. ob die Prüfung in zwei Abschnitten (§ 4 Absatz 2) abgelegt werden soll,
  3. ob bereits erbrachte Prüfungsleistungen (§ 5) anerkannt worden sind,
  4. ob eine besondere Regelung nach § 13 Absatz 2 beantragt wird.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. Lebenslauf mit Darstellung des musikalischen Ausbildungsweges,
  2. Lichtbild,
  3. Nachweis der Kirchenmitgliedschaft,
  4. Nachweis über die Teilnahme an C-Seminaren in Präsenz-, digitaler oder hybrider Form der „kirchenkundlichen Fächer“,
  5. Votum der Ausbildungsleitung über die Eignung in den Prüfungsfächern der jeweiligen Fachrichtung. Kandidierende die keinem Ausbildungskurs angehören, werden einem Ausbildungskurs zugeteilt.
(3) Je nach Fachrichtung sind folgende Unterlagen einzureichen:
  1. Fachrichtung Orgel:
    1. Nachweis über die Teilnahme an einem landeskirchlichen C-Intensivkurs in der Fachrichtung Orgel,
    2. Nachweis über die zufriedenstellende Durchführung eines Orgeldienstes in einem Gemeindegottesdienst,
    3. Nachweis über die zufriedenstellende Durchführung eines Gemeindesingens,
    4. Liste der zwölf Choralvorspiele gemäß § 12 Nr. 1.1,
    5. Nachweis über die Teilnahme an C-Seminaren „Orgelkunde“ (präsent, digital, hybrid).
  2. Fachrichtung Chorleitung:
    1. Nachweis über die Teilnahme an einem landeskirchlichen C-Intensivkurs in der Fachrichtung Chorleitung,
    2. Nachweis über die zufriedenstellende Durchführung eines Gemeindesingens.
    3. Nachweis über die regelmäßige Mitwirkung oder Hospitation in einem Chor mit einer musikalischen Ausrichtung, die der Prüfung in der Fachrichtung förderlich ist. Die Mitwirkung oder Hospitation soll mindestens für die Dauer eines Jahres während oder unmittelbar vor Beginn der C-Ausbildung erfolgen.
  3. Fachrichtung Kinderchorleitung:
    1. Nachweis über die Teilnahme an einem landeskirchlichen C-Intensivkurs in der Fachrichtung Chorleitung und über die Teilnahme an den drei Kinderchorleitungs-Modulen des Chorverbands.
    2. Nachweis über die zufriedenstellende Durchführung eines Gemeindesingens.
    3. Nachweis über die regelmäßige Mitwirkung oder Hospitation in einem Chor mit musikalischer Ausrichtung, die der Prüfung in der entsprechenden Fachrichtung förderlich ist. Die Mitwirkung oder Hospitation soll mindestens ein Jahr umfassen und kann entweder während oder unmittelbar vor Beginn der C-Ausbildung erfolgen,
    4. Nachweis über die Hospitation und Praxis in einer anerkannten Kinderchorarbeit. Vor der Prüfung wird eine Lehrprobe absolviert.
  4. Fachrichtung Posaunenchorleitung:
    1. Nachweis über die regelmäßige Mitwirkung oder Hospitation in einem Chor mit einer musikalischen Ausrichtung, die der Prüfung in der Fachrichtung förderlich ist. Die Mitwirkung oder Hospitation soll mindestens für die Dauer eines Jahres während oder unmittelbar vor der C-Ausbildung erfolgen,
    2. Nachweis über die zufriedenstellende Durchführung eines Gemeindesingens.
    3. Nachweis über die Teilnahme an durch das Posaunenwerk der EKiR ausgeschriebene Chorleitungskurse.
  5. Fachrichtung Popularmusik Klavier oder Gitarre:
    1. Nachweis über die regelmäßige Mitwirkung oder Hospitation in einem Chor mit musikalischer Ausrichtung, die der Prüfung in der entsprechenden Fachrichtung förderlich ist. Die Mitwirkung oder Hospitation soll mindestens ein Jahr umfassen und kann entweder während oder unmittelbar vor der C-Ausbildung erfolgen.
    2. Nachweis über die erfolgreiche musikalische Gestaltung eines Gottesdienstes mit popularmusikalischer Ausrichtung. Im Rahmen dieses Gottesdienstes ist auch ein popularmusikalisches Gemeindelied einzuüben.
    3. Liste der zwölf Stücke gemäß § 12 Nr. 5.1.
  6. Fachrichtung Popularmusik Chorleitung:
    1. Nachweis über die regelmäßige Mitwirkung oder Hospitation in einem Chor mit einer musikalischen Ausrichtung, die der Prüfung in der Fachrichtung förderlich ist. Die Mitwirkung oder Hospitation soll mindestens für die Dauer eines Jahres während oder unmittelbar vor der C-Ausbildung erfolgen,
    2. Nachweis über die Präsentation eines Pop- oder Gospelsongs mit einem Chor in einem Gottesdienst. Im Rahmen dieses Gottesdienstes soll auch ein popularmusikalisches Gemeindelied eingeübt werden.
    3. Wird die Prüfung in zwei Abschnitten abgelegt, sind mit dem Antrag auf Zulassung zum zweiten Prüfungsabschnitt die fachspezifischen Unterlagen gemäß Absatz 3 einzureichen.
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§ 8
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Zulassung muss versagt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 nicht vorliegen, sie kann versagt werden, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß § 7 Absatz 2 und 3 unvollständig oder nicht fristgerecht vorgelegt werden. Die Versagung der Zulassung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten mit Begründung schriftlich mitzuteilen.
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§ 9
Prüfungsfächer aller Fachrichtungen

Nebenfächer (NF)
  1. Kirchenkundliche Fächer
    1.1
    Liturgik und Theologische Grundlagen (NF)
    1.2
    Hymnologie (NF)
    1.3
    Kirchenmusikgeschichte (NF)
  2. Musiktheoretische Fächer
    2.1
    Tonsatz (NF)
    2.2
    Gehörbildung (NF)
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§ 10
Prüfungsfächer der einzelnen Fachrichtungen

Hauptfächer (HF) und Nebenfächer (NF)
  1. Fachrichtung Orgel
    1.1
    Orgelliteraturspiel (HF)
    1.2
    Gottesdienstliches Orgelspiel (HF)
    1.3
    Klavierspiel (NF)
    1.4
    Orgelkunde (NF)
  2. Fachrichtung Chorleitung
    2.1
    Chorleitung (HF)
    2.2
    Singen und Sprechen (HF)
    2.3
    Chorpraktisches Klavierspiel (NF)
    2.4
    Theoretische Grundlagen der Chorarbeit (NF)
  3. Fachrichtung Kinderchorleitung
    3.1
    Kinderchorleitung (HF)
    3.2
    Singen und Sprechen (HF)
    3.3
    Chorpraktisches Musizieren (NF)
    3.4
    Theoretische Grundlagen der musikalischen Arbeit mit Kindern (NF)
  4. Fachrichtung Posaunenchorleitung
    4.1
    Posaunenchorleitung (HF)
    4.2
    Instrumentalspiel (HF)
    4.3
    Instrumentenkunde (NF)
    4.4
    Theoretische Grundlagen der Posaunenchorleitung (NF)
  5. Fachrichtung Popularmusik Klavier oder Gitarre
    5.1
    Literaturspiel Hauptinstrument (HF)
    5.2
    Gemeindebegleitung Hauptinstrument (HF)
    5.3
    Theoretische Grundlagen der Popularmusik (NF)
    5.4
    Instrumentenkunde und Equipment (NF)
    5.5
    Zweitinstrument (fakultativ)
  6. Fachrichtung Popularmusik Chorleitung
    6.1
    Chorleitung (HF)
    6.2
    Singen und Sprechen (HF)
    6.3
    Chorpraktisches Instrumentalspiel (Klavier oder Gitarre) (NF)
    6.4
    Theoretische Grundlagen der Popularmusik (NF)
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§ 11
Anforderungen in den Fächern aller Fachrichtungen

  1. Kirchenkundliche Fächer
    1.1
    Liturgik und Theologische Grundlagen (Prüfungsdauer: 20 Minuten) Grundformen und Elemente des Gottesdienstes. Das Kirchenjahr. Kasualien. Gottesdienstlicher Raum und Zeit. Grundkenntnisse in Bibelkunde, Kirchenkunde und Bekenntnisgrundlagen der Evangelischen Kirche im Rheinland.
    1,2
    Hymnologie (Prüfungsdauer: 15 Minuten)
    Detaillierte Kenntnisse von fünf Kirchenliedern aus unterschiedlichen Epochen bis zur Gegenwart (mindestens drei davon aus dem EG). Auswendigsingen der ersten Strophe.
    Geschichte des Kirchenliedes im Überblick. Kenntnisse über Aufbau und Inhalt des EG sowie Kenntnisse über bedeutende Gesangbuchlieder. Liedauswahl für Gottesdienste.
    1.3
    Kirchenmusikgeschichte (Prüfungsdauer: 15 Minuten)
    Überblick über die Geschichte der evangelischen Kirchenmusik in Deutschland und ihrer Formen vor dem Hintergrund der allgemeinen Musikentwicklung bis zur Gegenwart.
    Kenntnisse der musikgeschichtlichen Entwicklung in der jeweiligen Fachrichtung.
  2. Musiktheoretische Fächer
    2.1 Tonsatz
    2.1.1 Klausur (Prüfungsdauer: zwei Stunden)
    Ein Harmonieinstrument kann als Hilfsmittel für alle Fachrichtungen benutzt werden.
    1. Fachrichtung Orgel
      1. Anfertigen eines vierstimmigen Satzes zu einer gegebenen Melodie,
      2. Erfinden einer Gegenstimme zu gegebenem cantus firmus (Bicinium) oder Aussetzen eines leichten Generalbasses.
    2. Fachrichtung Chorleitung
      1. Anfertigen eines vierstimmigen Satzes zu einer gegebenen Melodie,
      2. Erfinden einer Gegenstimme zu gegebenem Cantus firmus (Bicinium) oder Aussetzen eines leichten Generalbasses.
    3. Fachrichtung Kinderchorleitung
      1. Anfertigen eines vierstimmigen Satzes zu einer gegebenen Melodie,
      2. Erfinden einer Zweitstimme zu einer Melodie oder Anfertigen einer Klavierbegleitung zu einem Kinderlied.
    4. Fachrichtung Posaunenchorleitung
      1. Anfertigen eines vierstimmigen Satzes zu einer gegebenen Melodie,
      2. Transponieren einer Bläserstimme.
    5. Fachrichtung Popularmusik (Klavier oder Gitarre)
      Anfertigen eines Arrangements in Form eines Lead Sheet für die Besetzung Gitarre/Bass/Schlagzeug/Klavier zu einem gegebenen Lied im Stil der Popularmusik. Die ersten vier Takte müssen als Partitur ausnotiert werden.
    6. Fachrichtung Popularmusik (Chorleitung)
      Anfertigen eines Arrangements für Chor und Klavier oder Gitarre zu einem gegebene Lied im Stil der Popularmusik. Die Begleitung kann in Akkordsymbolen notiert werden.
    2.1.2 Mündliche Prüfung (Prüfungsdauer: 10 Minuten)
    1. Fachrichtungen Orgel, Chorleitung, Kinderchorleitung, Posaunenchorleitung
      1. Kenntnis der elementaren Harmonielehre: Tonleitern, Intervalle, Dreiklänge mit Umkehrungen, Akkordverbindungen, Formen der Kadenzen, Kirchentonarten,
      2. Spielen einfacher Kadenzen.
    2. Fachrichtungen Popularmusik Klavier oder Gitarre und Popularmusik Chorleitung
      1. Spielen von Akkorden und Akkordverbindungen,
      2. Kenntnis der Notation transponierender Instrumente.
    2.2. Gehörbildung
    2.2.1 Klausur (Prüfungsdauer: 45 Minuten)
    1. Fachrichtungen Orgel, Chorleitung, Kinderchorleitung, Posaunenchorleitung
      Niederschrift von zwei einfachen Musikdiktaten (ein- und zweistimmig)
    2. Fachrichtungen Popularmusik Klavier oder Gitarre und Popularmusik Chorleitung Traskribieren einiger Takte eines leichten Arrangements. Als Hilfsmittel kann ein Keyboard oder eine Gitarre verwendet werden.
    2.2.2 Mündliche Prüfung (Prüfungsdauer: 10 Minuten)
    1. Fachrichtungen Orgel, Chorleitung, Kinderchorleitung, Posaunenchorleitung,
      1. Erkennen von Tonfolgen, Intervallen, Dreiklängen in Umkehrungen und typischen Vierklängen.
      2. Blattsingen einer leichten Chorstimme.
    2. Fachrichtungen Popularmusik Klavier oder Gitarre und Popularmusik Chorleitung
      1. Erkennen von Intervallen, Akkorden, Akkordverbindungen und Rhythmen,
      2. Blattsingen einer leichten Chorstimme.
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§ 12
Anforderungen in den Fächern der einzelnen Fachrichtungen

  1. Fachrichtung Orgel
    1.1
    Orgelliteraturspiel (Prüfungsdauer: 20 Minuten)
    Vortrag von zwei freien Orgelwerken aus verschiedenen Stilepochen und von drei Choralvorspielen. Die Choralvorspiele werden aus einer einzureichenden Liste von zwölf erarbeiteten Choralvorspielen, darunter zwei manualiter und zehn mit Pedal, unterschiedlicher Stilepochen vom Prüfungsausschuss ausgewählt. Die drei ausgewählten Titel werden drei Wochen vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt. Vortrag von zwei freien Orgelwerken aus verschiedenen Stilepochen und von drei Choralvorspielen mit Pedal. Die Choralvorspiele werden aus einer einzureichenden Liste von zwölf erarbeiteten Choralvorspielen unterschiedlicher Stilepochen vom Prüfungsausschuss ausgewählt. Die drei ausgewählten Titel werden drei Wochen vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt.
    1.2
    Gottesdienstliches Orgelspiel (Prüfungsdauer: 20 Minuten)
    Vorbereitet:
    1. Spiel einer eigenen Intonation und eines eigenen Begleitsatzes zu einer vorgegebenen Melodie aus dem EG. Intonation und Begleitsatz können auch schriftlich fixiert werden. Die Aufgabe wird drei Wochen vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt.
    2. Für die Prüfung sind fünf EG-Lieder mit Intonation aus einem Orgelbegleitbuch vorzubereiten. Mindestens drei davon sind in der Prüfung vorzutragen. Alle Begleitsätze sind im vierstimmigen Satz mit Pedal zu spielen, wobei die Melodie obligat auf einem eigenen Manual zu spielen ist. Eine Improvisation ist möglich.
    3. Spiel von Begleitsätzen zu zwei neuen rhythmusbetonten geistlichen Liedern nach eigener Wahl nach einer Vorlage oder in eigener Fassung.
    4. Begleitung von maximal drei liturgischen Gesängen zum Gloria Patri, Kyrie, Gloria in excelsis, Halleluja, Sanctus, Agnus Dei (EG 177 bis 190) nach eigener Auswahl. Die Sätze sind im vierstimmigen Satz mit Pedal aus dem Orgelbuch oder anderen gleichwertigen Veröffentlichungen zu spielen. Ohne Vorbereitungszeit: Blattspiel vierstimmiger Begleitsätze mit Pedal aus einem Orgelbegleitbuch. Improvisieren einer Intonation zu einem Lied aus dem EG.
    1.3
    Klavierspiel (Prüfungsdauer: 10 Minuten)
    Vortrag von zwei Klavierstücken aus unterschiedlichen Stilepochen.
    1.4
    Orgelkunde (Prüfungsdauer: 15 Minuten)
    Ein fünfminütiges Referat über ein selbst gewähltes Thema. Technischer Aufbau der Orgel. Register- und Registrierkunde. Stimmen von Zungenpfeifen. Orgelpflege, Fehlerquellen. Exemplarische Kenntnis über Veröffentlichungen freier und choralgebundener Orgelliteratur für den gottesdienstlichen Gebrauch.
  2. Fachrichtung Chorleitung
    2.1
    Chorleitung (Prüfungsdauer: 25 Minuten)
    Einsingen. Probenarbeit an einem vorgegebenen vierstimmigen überwiegend homophonen oder einem leichten dreistimmigen polyphonen Satz. Die Aufgabe wird drei Wochen vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt.
    2.2
    Singen und Sprechen (Prüfungsdauer: 10 Minuten)
    Vortrag eines begleiteten Sologesanges. Unbegleiteter Vortrag eines Liedes mit mindestens zwei Strophen aus dem EG. Sprechen eines kurzen Textes.
    2.3
    Chorpraktisches Klavierspiel (Prüfungsdauer: 10 Minuten)
    Vortrag eines Klavierstücks. Darstellung des als Chorleitungsaufgabe vorbereiteten Satzes, auch bei gleichzeitigem Singen einer der Chorstimmen. Blattspiel eines in zwei Systemen notierten und leicht polyphonen Chorsatzes (Vorbereitungszeit: 10 Minuten).
    2.4
    Theoretische Grundlagen der Chorarbeit (Prüfungsdauer: 15 Minuten)
    Grundkenntnisse der Stimmphysiologie und der chorischen Stimmbildung. Methodik der Chorarbeit. Exemplarische Kenntnisse über Veröffentlichungen leichter Chorliteratur für den gottesdienstlichen Gebrauch.
  3. Fachrichtung Kinderchorleitung
    3.1
    Kinderchorleitung (Prüfungsdauer: 25 Minuten)
    Chorische Stimmbildung. Probenarbeit an einem vorgegebenen Stück für Kinderchor. Musizieren eines dem Kinderchor bekannten Liedes. Die Aufgaben werden drei Wochen vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt.
    3.2
    Singen und Sprechen (Prüfungsdauer: 10 Minuten)
    Vortrag eines begleiteten Sologesanges. Unbegleiteter Vortrag eines Liedes mit mindestens zwei Strophen aus dem EG. Sprechen eines kurzen Textes.
    3.3
    Chorpraktisches Musizieren (Prüfungsdauer: 10 Minuten)
    Vortrag eines Literaturstücks auf dem Klavier oder einem Harmonieinstrument. Blattspiel einfacher Kinderlieder nach Akkordbezeichnungen oder in einem leichten Begleitsatz auf dem Klavier oder der Gitarre (Vorbereitungszeit: 10 Minuten).
    3.4
    Theoretische Grundlagen der musikalischen Arbeit mit Kindern (Prüfungsdauer: 15 Minuten)
    Grundkenntnisse der Physiologie der Kinderstimme und der chorischen Stimmbildung im Kinderchor. Musikpädagogische Kenntnisse (Methodik und Didaktik). Exemplarische Kenntnisse über Veröffentlichungen von Notenliteratur aus der Fachrichtung.
  4. Fachrichtung Posaunenchorleitung
    4.1
    Posaunenchorleitung (Prüfungsdauer: 25 Minuten)
    Probenarbeit mit einem Bläserchor: Einstimmen, Chorische Einblasübungen, Erarbeiten eines vorgegebenen Choralvorspiels mit Choralsatz oder eines freien Bläserstückes. Die Aufgabe wird drei Wochen vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt.
    4.2
    Instrumentalspiel (Prüfungsdauer: 20 Minuten)
    Vortrag eines Solostückes, mit oder ohne Begleitung. Vortrag von Einzelstimmen aus drei Choralvorspielen, die der Prüfungsausschuss aus einer einzureichenden Liste von mindestens zwölf Choralvorspielen aus der Sammlung „Vorspiele für Bläser zum EG“ auswählt. Die drei ausgewählten Titel werden drei Wochen vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt. Theoretische Kenntnisse und praktische Darstellung von blastechnischen Übungen.
    Ohne Vorbereitungszeit:
    Blattspiel zweier stilistisch unterschiedlichen Lieder sowie einer mittelschweren Stimme aus dem Posaunenchoralbuch zum EG.
    4.3
    Instrumentenkunde (Prüfungsdauer: 10 Minuten)
    Überblick über die in Posaunenchören gebräuchlichen Instrumente, ihre Verwendung, Bauweise und Pflege.
    4.4
    Theoretische Grundlagen der Posaunenchorarbeit (Prüfungsdauer: 15 Minuten)
    Methodik der Posaunenchorarbeit. Methodik des instrumentalen Gruppen- und Einzelunterrichts. Kenntnis von Literatur für die Bläserausbildung. Exemplarische Kenntnisse über Veröffentlichungen von freier und choralgebundener Literatur für Posaunenchor.
  5. Fachrichtung Popularmusik Klavier/Gitarre
    5.1
    Literaturspiel Hauptinstrument (Prüfungsdauer: 20 Minuten)
    Vortrag zweier stilistisch unterschiedlicher Pop-Stücke. Vortrag von drei weiteren Stücken, die der Prüfungsausschuss aus einer einzureichenden Liste von zwölf erarbeiteten Stücken auswählt. Mindestens sechs Stücke dieser Liste müssen auskomponierte Musik sein und als solche in der Liste kenntlich gemacht werden. Die Aufgaben werden vier Wochen vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt. Vomblattspiel eines leichten Popsongs nach Lead Sheet.
    5.2
    Gemeindebegleitung (Prüfungsdauer: 25 Minuten)
    Spiel eines selbst angefertigten Begleitarrangements mit Intro bei gleichzeitigem Singen der Melodie zu einem Gemeindelied im Stil der Popularmusik. Die Aufgabe wird eine Woche vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt.
    In der Prüfung ist eine Liste von zehn vorbereiteten Begleitarrangements unterschiedlichen Stils mit Intro vorzulegen, aus der die Prüfungsgruppe mindestens drei zum Vorspielen auswählt. Die Arrangements sind bei gleichzeitigem Singen der Melodie zu spielen.
    Begleitung und gleichzeitiges Singen jeweils eines liturgischen Gesangs zum Gloria Patri, Kyrie, Gloria in excelsis, Halleluja, Sanctus, Agnus Dei (EG 177 bis 190) nach eigener Auswahl.
    Ohne Vorbereitungszeit: Blattspiel von Gemeindeliedern im Stil der Popularmusik nach Akkordsymbolen.
    5.3
    Theoretische Grundlagen (Prüfungsdauer: 15 Minuten)
    Stilkunde der Popularmusik. Methodik der Arbeit mit einer Band. Fachvokabular. Exemplarische Kenntnisse über Notenliteratur der Fachrichtung.
    5.4
    Equipment/Instrumentenkunde (Prüfungsdauer: 15 Minuten)
    Kenntnisse über elektronische Musikinstrumente (Funktion und Bedienung); Grundlagen der Beschallungstechnik.
    5.5
    Zweitinstrument [fakultativ] (Prüfungsdauer: 10 Minuten)
    Vortrag eines instrumentenspezifischen Stückes alternativ auf Klavier, Gitarre, Saxofon, Bass oder Schlagzeug.
  6. Fachrichtung Popularmusik Chorleitung
    6.1
    Chorleitung (Prüfungsdauer: 25 Minuten)
    WarmUp. Probenarbeit an einem vorgegebenen Arrangement im Stil der Popularmusik. Die Aufgabe wird zwei Wochen vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt.
    6.2
    Singen und Sprechen (Prüfungsdauer: 15 Minuten)
    Begleiteter Vortrag eines Songs im Stil der Popularmusik. Unbegleiteter Vortrag eines Gemeindeliedes im Stil der Popularmusik. Sprechen eines kurzen Textes in englischer Sprache. Der Text ist der Prüfungsgruppe in der Prüfung vorzulegen. Grundkenntnisse der Stimmphysiologie und der chorischen Stimmbildung. Methodik der Chorarbeit
    6.3
    Chorpraktisches Instrumentalspiel Klavier oder Gitarre (Prüfungsdauer: 10 Minuten)
    Vortrag der Begleitung eines Chorarrangements eigener Wahl. Spiel der Begleitstimme zur gegebenen Chorleitungsaufgabe bei gleichzeitigem Singen einer der Chorstimmen. Blattspiel der Begleitung eines leichten Chorarrangements.
    6.4
    Theoretische Grundlagen (Prüfungsdauer: 15 Minuten)
    Stilkunde der Popularmusik. Methodik der Arbeit mit einer Band. Equipment. Fachvokabular. Exemplarische Kenntnisse über Notenliteratur der Fachrichtung.
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§ 13
Prüfungszeiten

(1) Die in § 11 und 12 genannten Prüfungszeiten sind Regelzeiten. Sie können in begründeten Fällen überschritten werden.
(2) Kandidatinnen und Kandidaten, die im Sinne des § 2 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch beeinträchtigt sind, können Prüfungserleichterungen, unter anderem bei der Bemessung der Prüfungszeiten, beantragen. § 2 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Dem zu begründenden Antrag ist eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beizufügen. Über den Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Beratung mit der Schwerbehindertenvertretung oder der bzw. dem Beauftragten in Schwerbehindertenangelegenheiten.
Die Entscheidung wird nach der Zulassung mitgeteilt.
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§ 14
Verfahren bei Klausurarbeiten unter Aufsicht

(1) Die Klausuren werden als Einzelarbeiten angefertigt.
(2) Die Aufgaben für die Arbeiten stellt auf Anforderung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Mitglied des Prüfungsausschusses. Bei jeder Aufgabe sind die Arbeits- und Hilfsmittel anzugeben, die benutzt werden dürfen. Die Prüfungsteilnehmenden sind auf die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen hinzuweisen.
(3) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht eines Mitglieds des Prüfungsausschusses oder einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Landeskirchenamtes gefertigt. Sie oder er fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Besonderheit.
(4) Jede Arbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses gemeinsam mit einer Leistungsnote gemäß § 16 beurteilt. Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Leistungsnoten der Klausur und der mündlichen Prüfung im jeweiligen Prüfungsfach. Bei der Berechnung der Gesamtzensur gemäß § 19 Absatz 1 wird bei der Fachnote die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; auf dem Zeugnis gemäß § 22 Absatz 1 wird die Fachnote ohne Dezimalstelle aufgeführt.
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§ 15
Verfahren bei der praktischen und mündlichen Prüfung

(1) Die praktischen und mündlichen Prüfungen werden als Einzelprüfungen abgelegt.
(2) Die Vortragsstücke sind, sofern es in dieser Ordnung nicht anders bestimmt ist, selbst zu wählen.
(3) Die Mitglieder der Prüfungsgruppe beschließen das Ergebnis der jeweiligen Prüfungsfächer der praktischen und mündlichen Prüfung und fassen es in einer Fachnote gemäß § 16 zusammen.
(4) Beauftragte des Landeskirchenamtes sind berechtigt, bei der praktischen und mündlichen Prüfung zugegen zu sein. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann ferner im Einvernehmen mit der Kandidatin oder dem Kandidaten Personen, bei denen ein dienstliches Interesse am Prüfungsverfahren vorliegt, gestatten, bei der Prüfung zugegen zu sein.
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§ 16
Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen werden nach folgenden Maßstäben bewertet:
sehr gut (15/14/13 Punkte):
eine hervorragende Leistung;
gut (12/11/10 Punkte):
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
befriedigend (9/8/7 Punkte):
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
ausreichend (6/5/4 Punkte):
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
mangelhaft (3/2/1 Punkte):
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (0 Punkte):
eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
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§ 17
Verhinderung, Unterbrechung, Rücktritt, Fernbleiben

(1) Bei Verhinderung der Teilnahme an der Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt durch
Krankheit oder andere von der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht zu vertretende Umstände ist dies unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anzuzeigen. Die Verhinderung durch Krankheit ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Andere nicht zu vertretende Umstände sind glaubhaft zu machen.
(2) Bei Unterbrechung der Prüfung aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe wird die Prüfung zu einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt.
(3) Der Rücktritt von der Prüfung ist in besonderen Fällen mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich. Die Prüfung gilt als nicht unternommen. Der Prüfungsausschuss bestimmt den neuen Termin der Prüfung.
(4) Bei Fernbleiben von der Prüfung in einem nicht nach den Absätzen 1 bis 3 geregelten Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
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§ 18
Täuschungsversuch

(1) Über die Folgen eines Täuschungsversuches entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Anhören der Kandidatin oder des Kandidaten. Sie oder er kann je nach Ausmaß und Gewicht des Täuschungsversuches die Wiederholung des betreffenden Teils der Prüfung anordnen oder den betreffenden Teil der Prüfung oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Die Prüfung kann wegen eines schwerwiegenden Täuschungsversuches auch nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Zeugnisses.
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§ 19
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) In jeder Fachrichtung wird nach Abschluss der Prüfung eine Gesamtzensur ermittelt.
Diese errechnet sich aus der Gesamtpunktzahl aller Fachnoten. Dabei werden die Hauptfächer dreifach, die Nebenfächer zweifach gewertet. Die Gesamtpunktzahl wird durch den Divisor geteilt; beim Ergebnis wird die erste Dezimalstelle ohne Rundung berücksichtigt. § 14 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Prüfung in der jeweiligen Fachrichtung ist bestanden, wenn die Leistungen in den Hauptfächern mit mindestens „ausreichend“ und in den Nebenfächern nicht mehr als einmal mit „mangelhaft“ und keinmal mit „ungenügend“ bewertet wurden. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(3) Nach Feststellung des Gesamtergebnisses gibt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission dieses bekannt.
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§ 20
Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann die Wiederholung spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstermin beantragt werden. § 2 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Die
Prüfungskommission bestimmt den frühestmöglichen Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung. Die mit weniger als „ausreichend“ bewerteten Fächer müssen wiederholt werden.
(2) Ob die Prüfung ein zweites Mal wiederholt werden kann, entscheidet der Prüfungsausschuss nach eigenem Ermessen.
(3) Die oder der Vorsitzende regelt die weiteren Einzelheiten. Die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung ist fristgerecht beim Landeskirchenamt zu beantragen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. Liste der zwölf Stücke Choralvorspiele gemäß § 12,
  2. positives Votum gemäß § 7 Absatz 2 e) bzw. f) in den zu wiederholenden Fächern.
(4) Bei einer Wiederholungsprüfung sind die in der nicht bestandenen Prüfung vorgetragenen Prüfungsstücke auszutauschen.
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§ 21
Niederschriften

(1) Über den Prüfungsverlauf und das Beratungsergebnis in den einzelnen Prüfungsgruppen ist von einem Mitglied der Prüfungsgruppe eine Niederschrift aufzunehmen, die die Inhalte der Prüfung und die Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten erkennen lässt. In die Niederschrift ist die beschlossene Leistungsnote mit Begründung einzutragen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungsgruppe zu unterschreiben.
(2) Über die Feststellung des Prüfungsergebnisses gemäß § 19 ist eine weitere Niederschrift aufzunehmen. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt die Protokollführerin oder den Protokollführer. Die Niederschrift ist von den genannten Personen zu unterschreiben.
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§ 22
Zeugnisse und Bescheinigungen

(1) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis, über eine nicht bestandene Prüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Sie beinhalten die Prüfungsfächer der jeweiligen Fachrichtung gemäß § 9 und § 10.
(2) Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und einem Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Landeskirche versehen. Die Bescheinigung wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(3) Das Ergebnis des ersten Prüfungsabschnitts gemäß § 4 wird der Kandidatin oder dem Kandidaten von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich bescheinigt.
(4) Die Ausbildungsleitung bietet bei Bedarf ein Beratungsgespräch oder Abschlussgespräch an.
(5) Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit regelt sich nach dem Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union vom 15. Juni 1996 (KABl. EKD S. 387) sowie dem Ausführungsgesetz zum Kirchenmusikgesetz vom 9. Januar 1997 (KABl. S. 68). Sie ist gesondert beim Landeskirchenamt zu beantragen, gemäß § 9 und § 10.
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§ 23
Widerspruch

Gegen Entscheidungen, die aufgrund dieser Prüfungsordnung getroffen werden, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Landeskirchenamt erhoben werden. Dieses entscheidet endgültig.
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§ 24
Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten entgegenstehende Bestimmungen, insbesondere die C-Prüfungsordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 19. Juni 2009 (KABl. S. 187) außer Kraft.
(3) Bei Kandidatinnen und Kandidaten, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung zur Prüfung zugelassen wurden, sie begonnen und noch nicht beendet haben, findet auf Antrag die C-Prüfungsordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 19. Juni 2009 weiterhin Anwendung.

Satzungen / Verträge

Nr. 1051. Satzung zur Änderung der Satzung
für die Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Kirchenkreises An der Agger

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Die Kreissynode des Kirchenkreises An der Agger hat aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 75 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchenordnung – KO) vom 19. Januar 2023, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. Januar 2026 (KABl. 2026, S. 79, Nr. 38) in Verbindung mit §§ 38 Absatz 1 und 46 Absatz 6 des Kirchengesetzes über die Organisation der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche in der Evangelischen Kirche im Rheinland – Kirchenorganisationsgesetz (KOG) vom 19. Januar 2023 (KABl. 2024 S. 72), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 19. und 20. Januar 2026 (KABl. 2026, S.80, Nr. 39, S. 82, Nr. 40) folgende Satzung erlassen:
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§ 1
Änderung

Die Satzung für die Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Kirchenkreises An der Agger vom 5. Juli 2019 (KABl. S. 193) wird wie folgt geändert:
  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 10 Kreiskirchlicher Fachausschuss“ und „§ 14 Übergangsregelungen“ gestrichen. Die Angaben §§ 11 bis 13 werden §§ 10 bis 12 und die Angaben §§ 15 und 16 werden §§ 13 und 14.
  2. In § 6 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Geschäftsleitung“ durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.
  3. In § 7 Absatz 1 Buchstaben b), d) und e) wird jeweils das Wort „Geschäftsleitung“ durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.
  4. In § 8 Absatz 2 Buchstaben e) und f) wird das Wort „Geschäftsleitung“ durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.
  5. § 10 wird aufgehoben.
  6. § 11 wird § 10 und das Wort „Geschäftsleitung“ durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.
  7. § 12 wird § 11 und wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: „§ 12 Geschäftsführung“.
    2. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
      „(1) Der Kreissynodalvorstand beruft im Benehmen mit der Verwaltungsleitung eine Geschäftsführung.“
    3. In Absatz 2 wird das Wort „Geschäftsleitung“ durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.
    4. In Absatz 3 wird das Wort „Geschäftsleitung“ durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.
    5. Absatz 4 wird aufgehoben.
  8. § 13 wird zu § 12.
  9. § 14 wird aufgehoben.
  10. Die bisherigen §§ 15 und 16 werden zu §§ 13 und 14.
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§ 2
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch die Kirchenleitung am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Gummersbach, den 12. Juni 2026
Siegel
Kirchenkreis An der Agger
gez. Unterschriften
Siegel
Genehmigt
Düsseldorf, den 13. Juli 2026
Evangelische Kirche im Rheinland
Das Landeskirchenamt

Nr. 106Satzung für das Evangelische Forum Bonn

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Bonn hat auf Grund von Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 75 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchenordnung – KO) vom 19. Januar 2023, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 7. Februar 2025 (KABl. S. 98), in Verbindung mit §§ 38 Absatz 1 und 46 Absatz 6 des Kirchengesetzes über die Organisation der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchenorganisationsgesetz – KOG) vom 19. Januar 2023 (KABl. 2024, S. 72), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 4. Juli 2025 (KABl. S. 245), folgende Satzung erlassen:
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§ 1
Name, Sitz, Träger, Zielsetzung und Aufgabe

(1) Das Evangelische Forum Bonn (EF) ist eine Einrichtung zur Weiterbildung gemäß Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz – WbG) in der Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Bonn. Es hat seinen Sitz in Bonn.
(2) Das EF ist eine unselbständige Einrichtung des Evangelischen Kirchenkreises Bonn. Die Bücher werden nach den Regelungen der Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung (WiVO) geführt. Für das EF wird ein Kostenstellenbereich eingerichtet. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es wird keine andere als die gemäß § 61 WiVO festgelegte Software genutzt.
(3) Das EF ist als Einrichtung der Weiterbildung gemäß § 15 WbG anerkannt und arbeitet pädagogisch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(4) Das EF ist eine Stätte der kirchlichen Erwachsenenbildung. Es hat die Aufgabe politische, kulturelle und religiöse Debatten in der Bonner Stadtgesellschaft und dem Rhein-Sieg-Kreis mitzugestalten. Die Veranstaltungen des EF stehen allen Interessierten offen.
(5) Inspiriert von den reformatorischen Einsichten zu christlicher Freiheit und weltlicher Verantwortung will das EF mit seinen zentralen Veranstaltungen und den Angeboten vor Ort:
  • auf Grundfragen des persönlichen, beruflichen, kirchlichen und öffentlichen Lebens eingehen,
  • zur offenen Begegnung und ehrlichen Auseinandersetzung anregen,
  • das Nachdenken über religiöse Fragen fördern,
  • den konziliaren Prozess zu Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung mitgestalten,
  • politisches und kulturelles Wissen vermitteln und zum gesellschaftlichen Engagement anregen,
  • historische Einsichten ermöglichen und geschichtliche Verantwortung bewusst machen,
  • Kompetenzen zu aktuellen Themen vermitteln,
  • Beiträge zur Weiterentwicklung städtischer und regionaler Themen leisten,
  • seelische Kräfte stärken und kommunikatives Verhalten auf vielen Ebenen fördern.
(6) Als Einrichtung der Weiterbildung arbeitet das EF mit den Kirchengemeinden und kirchlichen Werken im Evangelischen Kirchenkreis Bonn zusammen. Es versteht sich als Teil der Evangelischen Stadtkirchenarbeit.
(7) Das EF arbeitet mit anderen Einrichtungen der Erwachsenenbildung, der Kulturszene und der Politik zusammen, stärkt die ökumenische Kooperation und fördert den interreligiösen Dialog.
(8) Das EF verpflichtet sich, seine Angebote, Methoden und Strukturen kontinuierlich weiterzuentwickeln und innovative Formen der Bildungsarbeit zu erproben. Innovationen sollen dazu dienen, neue Zielgruppen zu erreichen, gesellschaftliche Veränderungen aufzugreifen, digitale und hybride Lernformate auszubauen sowie kreative Kooperationen in der Region zu fördern.
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§ 2
Organe des Evangelischen Forum Bonn

Die Organe des EF sind die Studienleiterin oder der Studienleiter und das Kuratorium.
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§ 3
Studienleitung des Evangelischen Forums

(1) Die Studienleiterin oder der Studienleiter ist hauptamtliche Leitung des EF gemäß § 12 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes. Sie oder er verfügt über die geeignete fachliche und theologische Qualifikation und ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der im Bereich des EF tätigen Personen.
(2) Die Studienleitung sichert unter Beachtung der rechtlichen Bestimmungen die sachgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerledigung. Ihr obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes. Dies umfasst alle Aufgaben, die nicht durch diese Satzung oder aufgrund rechtlicher Bestimmungen der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand oder der Gemeinsamen Verwaltung vorbehalten sind. Geschäfte der laufenden Verwaltung, die in Zusammenhang mit Pflicht-, Wahlpflicht- oder übertragenen Wahlaufgaben stehen, obliegen nach § 17 VerwG der Verwaltungsleitung der Gemeinsamen Verwaltung.
(3) Die Geschäftsführung hat folgende Aufgaben:
  1. Planung und Organisation von Veranstaltungen,
  2. Dienstaufsicht über die Leitung des Kirchenpavillons,
  3. Verfügungsrecht über finanzielle Mittel im Rahmen des Haushalts,
  4. Zusammenarbeit mit den Trägern anderer Weiterbildungseinrichtungen,
  5. Wahrnehmung der Interessen des EF nach außen,
  6. Information an Presbyterien, Kreissynode, Kreissynodalvorstand,
  7. Erstellung von Arbeitsergebnissen,
  8. Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes,
  9. Qualitätsmanagement des EF.
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§ 4
Kuratorium, Mitglieder und Vorsitz

(1) Das Kuratorium ist ein Fachausschuss gemäß Artikel 47 KO.
(2) Dem Kuratorium gehören acht vom Kreissynodalvorstand für die Dauer von 4 Jahren berufenen Mitglieder und die Studienleitung an.
(3) Vier Mitglieder des Kuratoriums werden von den Gemeinden vorgeschlagen. Vier weitere Mitglieder werden vom KSV als fachkundige Personen aus den Bereichen Erwachsenenbildung, Ökumene, Politik und/oder Kultur berufen. Wiederholte Berufungen sind möglich.
(4) Die Kreissynode wählt den Vorsitz und eine Stellvertretung für die Dauer einer Wahlperiode.
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§ 5
Sitzungen des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium kommt mindestens zu 4 Sitzungen im Jahr zusammen.
  2. Darüber hinaus ist das Kuratorium einzuberufen, wenn die Superintendentin oder der Superintendent, der Kreissynodalvorstand, die Studienleitung oder 2 Mitglieder des Kuratoriums dies wünschen.
  3. Die Einberufung erfolgt durch Übersendung der Tagesordnung und der notwendigen Unterlagen mindestens eine Woche vor Sitzungstermin.
  4. Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich.
  5. Entscheidungen des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
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§ 6
Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Begleitung der Arbeit und Beratung zu strategischen Fragen.
  2. Inhaltliche und fachliche Beratung zum Veranstaltungsprogramm.
  3. Mitwirkung bei der Erstellung des Vorschlags für den Haushalt.
  4. Entgegennahme des Jahresberichtes des EF für das vorausgegangene Kalenderjahr.
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§ 7
Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Studienleitung des EF wird durch die Superintendentin oder den Superintendenten des Kirchenkreises Bonn wahrgenommen.
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§ 8
Satzungsänderung und Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Beschlussfassung der Kreissynode des Kirchenkreises Bonn und nach Genehmigung durch die Kirchenleitung am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland in Kraft.
Bonn, 30. Mai 2026
Siegel
Evangelischer Kirchenkreis Bonn
gez. Unterschriften
Siegel
Genehmigt
Düsseldorf, den 6. Juni 2026
Evangelische Kirche im Rheinland
Das Landeskirchenamt

Bekanntmachungen

Nr. 107Neues Siegel der Evangelischen Kirchengemeinde Eckenhagen

1857774
Az. 02-10-11:1500207
Düsseldorf, 8. Juli 2026
Kirchengemeinde:
Evangelische Kirchengemeinde Eckenhagen
Kirchenkreis:
An der Agger
Umschrift des Kirchensiegels:
EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE ECKENHAGEN
mit Wirkung vom:
1. September 2026
Grafik
Das Landeskirchenamt

Nr. 108Aufhebung von Pfarrstellen

In der Ev. Kirchengemeinde Volberg-Forsbach-Rösrath, Kirchenkreis Köln-Rechtsrheinisch, ist mit Wirkung vom 1. August 2026 die 2. Pfarrstelle aufgehoben worden.

Nr. 109Besoldung der öffentlich-rechtlich Beschäftigten

1857226
Az. 15-01-0
Düsseldorf, 29. Juni 2026
Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 26. Juni 2026 beschlossen:
Die erste Stufe der Besoldungserhöhung zur Übertragung des Tarifabschlusses des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L) vom 14. Februar 2026 auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zur Kirche wird ab dem 1. April 2026 umgesetzt. Die Auszahlung erfolgt für die Pfarrpersonen sowie die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Landeskirche unter Vorbehalt ab dem 30. Juni 2026 mit der Abrechnung für den Monat Juli 2026. Den übrigen kirchlichen Körperschaften wird für ihre Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten die Auszahlung unter Vorbehalt entsprechend Satz 2 vorgeschlagen.
Das Landeskirchenamt

Nr. 110Finanz- und Haushaltswirtschaftsrichtlinie nach § 81 (1) WiVO
für die Jahre 2027/2028

1857134
Az. 98-0:0011
Düsseldorf, 2. Juli 2026
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I. Allgemein

Hinweis auf neue Sachverhalte
Planung bei Umsatzsteuerpflicht
Bei der Planung von Doppelhaushalten 2027/2028 bitten wir darauf zu achten, ob insbesondere bei größeren Positionen die Umsatzsteuerpflicht Einfluss auf die Höhe von Erträgen oder Aufwendungen nehmen könnte. Erträge aus Basaren oder bislang umsatzsteuerfreiem Verkauf könnten beispielsweise sinken, wenn die Preise gleichbleiben, aber Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Die neue Rechtslage gemäß § 2b UStG ist zum 01.01.2027 anzuwenden.
Wir empfehlen, die Erträge weiterhin brutto (wie bisher) zu planen und eine zentrale Schätzung für die Umsatzsteuerzahllast im Aufwandsbereich zu planen. Hierfür kann das Konto 769000 „übrige ordentliche Aufwendungen“ genutzt werden.
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II. Erträge

  1. Kirchensteuer-Schätzung 2027 und 2028
    Die Änderung des Kirchensteueraufkommens im Jahr 2027 wird mit 0,0 Prozent-Punkten und für das Jahr 2028 mit -1,0 Prozent-Punkten als Veränderung gegenüber dem Vorjahr geschätzt.
  2. Pfarrvermögen
    Die Pfarrbesoldung und -versorgung wird derzeit über Umlagen finanziert. Erträge aus Pfarrvermögen verbleiben in den Gemeinden und finanzieren dort (teilweise) die Umlage.
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III. Aufwendungen

  1. Umlage für gemeinsame Aufgaben
    Umlage für gemeinsame Aufgaben 2027
    = 158.340.000 Euro
    21 Prozent vom Netto-Kirchensteueraufkommen (§ 6 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes)
    Umlage für gemeinsame Aufgaben 2028
    = 156.660.000 Euro
    21 Prozent vom Netto-Kirchensteueraufkommen (§ 6 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes)
  2. Personalkosten
    Folgende Tarifsteigerungen empfehlen wir bei der Personalkostenplanung zu berücksichtigen:
    Die Besoldung der Pfarrerinnen und Pfarrer und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten orientiert sich an der Entwicklung der Bundesbesoldung. Da diese ihrerseits bei den Erhöhungen traditionell an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) anknüpfen, ist mit folgenden Steigerungen zu rechnen:
    Ansätze: 2,5 Prozent für 2027, 2,5 Prozent für 2028 und jeweils 2 Prozent für die Jahre 2029 und 2030
    Unter Berücksichtigung der Tariferhöhungen für die Beschäftigten im Angestelltenverhältnis ist mit folgender Entwicklung zu rechnen:
    Ansätze: 2,5 Prozent für 2027, 2,5 Prozent für 2028 und jeweils 2 Prozent für die Jahre 2029 und 2030
    Daneben geht es um die Lehrerinnen und Lehrer an den landeskirchlichen Schulen und Menschen in vergleichbaren refinanzierten Tätigkeiten, bei denen sich die Besoldung bzw. das Entgelt am Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Übernahme der Entgelterhöhungen für die Beamtenbesoldung durch die Länder orientiert. Es ergeben sich folgende Ansätze:
    Landesbesoldung (NRW + RLP): 2,5 Prozent für 2027, 2,5 Prozent für 2028 und jeweils 2 Prozent für die Jahre 2029 und 2030
    Tarifvertrag der Länder (TV-L): 2,5 Prozent für 2027, 2,5 Prozent für 2028 und jeweils 2 Prozent für die Jahre 2029 und 2030
    Auch hier bitten wir, das konkrete Risiko zu betrachten, dass in einzelnen Tarifabschlüssen auch mit Wirkung auf die bei uns angewandten Entgeltregelungen Inflationsausgleiche in höherem als dem erwarteten Maß eingepreist werden können.
    Die Umlage zur Kirchlichen Zusatzversorgungskasse beträgt 6 Prozent (Arbeitnehmeranteil: 0,75 Prozent, Arbeitsgeberanteil: 5,25 Prozent). Es wird weiterhin ein Stärkungsbeitrag erhoben.
    Der Kapitaldeckungsgrad für die Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Ruhestand ist bei 70 Prozent zu stabilisieren.
    Für die Finanzierung von Krankheitsbeihilfen an Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ruhestand ist bis 2030 analog zur Versorgung ein kapitalgedeckter Kostendeckungsgrad von 70 Prozent zu erreichen.
    Zur Finanzierung wird
    1. ein Versorgungs- und Beihilfesicherungsbeitrag erhoben, der auf 23 Prozent vom Kirchensteueraufkommen (Verteilbetrag) festgelegt wird (79. LS 2025, Beschluss 27).
    2. ein personenbezogener Versorgungs- und Beihilfebeitrag von 63 Prozent (Beamtinnen und Beamte im Pfarr- und Schuldienst) bzw. 70 Prozent (für andere Kirchenbeamte) der Besoldung erhoben, der entsprechend dem bisherigen Verfahren auf die Umlage gemäß Buchstabe a) angerechnet wird.
    Der Anteil der Landeskirche an der Versorgungssicherung wird entsprechend dem Anteil der nicht refinanzierten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der landeskirchlichen Ebene an der Gesamtzahl ab 2026 auf 7,4 Prozent und ab 2028 auf 8,35 Prozent festgelegt (73. LS 2020, Beschluss 21 i.V.m. Beschluss der Kirchenleitung vom 11.11.2022, 04.07.2024 und 29.05.2026).
    Besondere ruhegehaltsfähige Zulagen nach besoldungsrechtlichen Bestimmungen sind zusätzlich zu berücksichtigen.
  3. Versorgungs- und Beihilfesicherungsumlage für die Haushaltsjahre 2027-2028
    Die Versorgungs- und Beihilfesicherungsumlage beträgt für 2027 somit 52,987459 Euro (Vorjahr = 44,866019 Euro) pro Gemeindemitglied = 14,4402 Prozent (Vorjahr = 12,8526 Prozent) des Netto-Kirchensteueraufkommens.
    Die Versorgungs- und Beihilfesicherungsumlage beträgt für 2028 somit 53,431509 Euro (Vorjahr = 52,987459) pro Gemeindemitglied = 14,2278 Prozent (Vorjahr = 14,4402 Prozent) des Netto-Kirchensteueraufkommens.
  4. Krankheitsbeihilfen der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Kirchengemeinden und Kirchenkreise
    Die Bearbeitung und Abwicklung der Beihilfen gemäß § 12 Finanzausgleichsgesetz erfolgt im Bereich der Landeskirche ab dem 01.07.2025 durch die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (VKPB) in Dortmund.
    Festsetzungsstelle ist das Landeskirchenamt. Die Beihilfeanträge sind mit den erforderlichen Unterlagen an die VKPB – Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte, Abteilung Beihilfe, Postfach 10 41 62, 44041 Dortmund zu richten.
    Zur Deckung der entstehenden Kosten für die Beihilfen der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten wird von den Anstellungskörperschaften ein Pauschalbetrag in Höhe von 5.200 Euro pro Person erhoben.
  5. Pfarrbesoldungspauschale
    Für das Haushaltsjahr 2027
    • Nach § 10 des Finanzausgleichsgesetzes beträgt der von den kirchlichen Körperschaften jeweils zu zahlende Pauschalbetrag zur Deckung der Pfarrbesoldungskosten für jede besetzte Pfarrstelle 146.245,83 Euro (Vorjahr 149.556,45 Euro).
    Die Staatsleistungen für die Pfarrstellen in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Hessen betragen im Jahr 2027 je Pfarrstelle:
    Bundesland
    2027
    2026
    Nordrhein-Westfalen (1,583 Mio.)
    2.165,18 Euro
    2.244,27 Euro
    Rheinland-Pfalz (10,198 Mio.)
    75.989,83 Euro
    75.329,76 Euro
    Hessen (1,691 Mio.)
    57.324,70 Euro
    59.121,61 Euro
    Für das Haushaltsjahr 2028
    • Nach § 10 des Finanzausgleichsgesetzes beträgt der von den kirchlichen Körperschaften jeweils zu zahlende Pauschalbetrag zur Deckung der Pfarrbesoldungs-kosten für jede besetzte Pfarrstelle 149.759,52 Euro (Vorjahr 146.245,83 Euro).
    Die Staatsleistungen für die Pfarrstellen in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Hessen betragen im Jahr 2028 je Pfarrstelle:
    Bundesland
    2028
    2027
    Nordrhein-Westfalen (1,583 Mio.)
    2.251,51 Euro
    2.165,18 Euro
    Rheinland-Pfalz (10,198 Mio.)
    76.222,24 Euro
    75.989,83 Euro
    Hessen (1,691 Mio.)
    59.336,31 Euro
    57.324,70 Euro
  6. Finanzausgleichsregelung für die Haushaltsjahre 2027-2028
    2027
    Der Mindestbetrag beträgt nach Abzug aller Umlagen mit Ausnahme der Finanzausgleichsumlage 97 Prozent des Pro-Kopf-Betrages in der Landeskirche.
    Auf Grund des beschlossenen Haushaltsansatzes von 754,0 Mio. Euro macht die Aufstockung der empfangsberechtigten Kirchenkreise auf 97 Prozent des Pro-Kopf-Betrages je Gemeindemitglied am Netto-Kirchensteueraufkommen in der Landeskirche insgesamt 88,139358 Mio. Euro (Vorjahr: 79,700686 Mio. Euro) aus. Die Erhebung der Finanzausgleichsumlage in Höhe von 90,32 Prozent (Vorjahr: 89,52 Prozent) des Betrages, der den Pro-Kopf-Betrag je Gemeindemitglied am Netto-Kirchensteueraufkommen in der Landeskirche übersteigt, macht insgesamt einen Betrag von 88,139358 Mio. Euro (Vorjahr: 79,700686 Mio. Euro) aus.
    Der Pro-Kopf-Betrag je Gemeindemitglied am Netto-Kirchensteueraufkommen in der Landeskirche liegt nach den Vorausberechnungen bei 236,90 Euro (Vorjahr: 230,91 Euro). Daraus ergibt sich eine Aufstockung der Empfangsberechtigten auf 229,79 Euro (Vorjahr: 223,98 Euro).
    2028
    Der Mindestbetrag beträgt nach Abzug aller Umlagen mit Ausnahme der Finanzausgleichsumlage 97 Prozent des Pro-Kopf-Betrages in der Landeskirche.
    Auf Grund des beschlossenen Haushaltsansatzes von 746,0 Mio. Euro macht die Aufstockung der empfangsberechtigten Kirchenkreise auf 97 Prozent des Pro-Kopf-Betrages je Gemeindemitglied am Netto-Kirchensteueraufkommen in der Landeskirche insgesamt 85,965284 Mio. Euro (Vorjahr: 88,139358 Mio. Euro) aus. Die Erhebung der Finanzausgleichsumlage in Höhe von 90,16 Prozent (Vorjahr: 90,32 Prozent) des Betrages, der den Pro-Kopf-Betrag je Gemeindemitglied am Netto-Kirchensteueraufkommen in der Landeskirche übersteigt, macht insgesamt einen Betrag von 85,965284 Euro (Vorjahr: 88,139358 Mio. Euro) aus.
    Der Pro-Kopf-Betrag je Gemeindemitglied am Netto-Kirchensteueraufkommen in der Landeskirche liegt nach den Vorausberechnungen bei 243,25 Euro (Vorjahr: 236,90 Euro). Daraus ergibt sich eine Aufstockung der Empfangsberechtigten auf 235,95 Euro (Vorjahr: 229,79 Euro).
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IV. Vermögensverwaltung

  1. Rücklagen
    Rücklagenentnahmen bzw. -zuführungen werden in der Ergebnisplanung (Anlage 2 zu § 96 Abs. 2 WiVO) geplant. Alternativ kann die Planung der Rücklagenbewegungen im Vordruck der Haushaltsfeststellung erfolgen. Die Zuführung und Entnahme zu Rücklagen erfolgt im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten.
    Die Instandhaltungspauschale ist gemäß Anlage 7 WiVO-RL im Haushalt einzuplanen. Eine Abrechnung am Jahresende erfolgt nicht mehr.
    Auf die Reduzierung der Rücklagen gemäß §§ 110 Abs. 2 und 116 Abs. 4 Buchstabe a) WiVO wird hingewiesen.
  2. Verwaltung der Finanzanlagen
    Zur Erzielung besserer Zinskonditionen sollen Gemeinden ihre Finanzanlagen in der Gemeinsamen Finanzmittelbewirtschaftung verwalten lassen (Finanzanlagemanagement gemäß § 88 Abs. 1 Buchstabe b) WiVO).
    Für die Anlage der Finanzanlagen verweisen wir auf die Anlagerichtlinien als Anlage 11 zur Richtlinie zur WiVO.
  3. Schuldendienst
    Darlehensaufnahmen sind im Rahmen des § 39 Abs. 1 WiVO möglich. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der vorgesehenen Darlehensaufnahmen Bestandteil des Haushaltsbeschlusses gemäß § 72 WiVO ist. Sollte sich im Laufe des Haushaltsjahres der Darlehensbedarf in erheblichem Umfang erhöhen, ist dies ausschließlich durch einen Änderungsbeschluss möglich (§ 85 WiVO).
    Bei einer Darlehensaufnahme sind zwei Fälle zu unterscheiden:
    1. Darlehen für Investitionsmaßnahmen, deren Zins- und Tilgungsverpflichtungen beispielsweise durch Pflegesätze oder durch Einnahmen aus der Bewirtschaftung der Investitionsmaßnahme gedeckt werden, sind unter dem Gesichtspunkt der Kapitaldienstfähigkeit aus diesen Einnahmen zu prüfen.
    2. Bei Darlehen, deren Zins- und Tilgungsleistungen aus Mitteln zu decken sind, die zur allgemeinen Deckung des Haushalts dienen, ist nachzuweisen, dass die übernommenen Zins- und Tilgungsverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der kirchlichen Körperschaft in Einklang stehen (Kapitaldienstfähigkeit). Sofern den vorgelegten Unterlagen eine negative finanzielle Entwicklung der kirchlichen Körperschaft zu entnehmen ist, sind Maßnahmen zu benennen, die getroffen werden, um entsprechende Einsparungen im Haushalt zu erzielen.
    In beiden Fällen ist vor der Maßnahme eine Wirtschaftlichkeitsberechnung durchzuführen.
  4. Instandhaltungsmaßnahmen und Ziel Klimaneutralität
    Weitere Informationen entnehmen Sie der Anlage 7 zur Richtlinie zur WiVO, Instandhaltung von Gebäuden, dem Merkblatt zur Instandhaltung sowie dem Internet unter dem Stichwort „Klima.Gerecht.2035“.
    Zur Umsetzung der Zielsetzung der Klimaneutralität weisen wir daraufhin, dass vorhandene und zukünftige Überschüsse der Gebäuderücklage zugeführt werden sollten, um Mehraufwendungen abfedern zu können.
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V. Organisatorisches

  1. Änderungsbeschluss zum Haushalt
    Aufgrund der zunehmenden wirtschaftlichen Unsicherheiten wird auf die Möglichkeit des Änderungsbeschlusses (§ 85 WiVO) hingewiesen.
    Die Unsicherheit der Prognose macht es zweckmäßig, die Erheblichkeitsgrenze ausreichend groß anzusetzen. Diese ist jedoch immer in Abhängigkeit von den Möglichkeiten der jeweiligen Kirchengemeinden, kirchlichen Körperschaften und sonstigen Maßnahmen der entsprechenden Kirchenkreise zu gestalten. Es sollten jedoch 10 Prozent des Haushaltsvolumens nicht überschritten werden. Die Differenz zwischen Haushaltsvolumen und Erheblichkeitsgrenze muss als Ergebnisvortrag oder als Rücklage vorhanden und die Liquidität ausreichend sein.
  2. Beschlussfassung von Umlagen des Kirchenkreises
    Die von der Kreissynode nach Artikel 44 Abs. 2 Buchstabe j) der Kirchenordnung zu beschließenden Umlagen müssen dem Grunde und der Höhe nach von der Kreissynode beschlossen werden. Dies gilt auch für die in § 8 der Rechtsverordnung zum Verwaltungsstrukturgesetz geregelte Umlage zur Finanzierung von Pflicht- und Wahlpflichtaufgaben der gemeinsamen Verwaltung. Die gesonderte Beschlussfassung der Kreissynode ermöglicht eine gesonderte Abstimmung über die Umlagen und begründet eine Verbindlichkeit gegenüber den Kirchengemeinden. Der Beschluss des Haushalts allein reicht nicht aus (§ 66 Abs. 2 WiVO).
    Ein gesonderter Umlagen-Beschluss über die konkrete Höhe der Umlage ist auch dann erforderlich, wenn die Kreissynode satzungsgemäß zuvor über die Grundlagen eines Berechnungsschlüssels gemäß § 8 der Rechtsverordnung zum Verwaltungsstrukturgesetz beschlossen hat, da der Grundlagenbeschluss die konkrete Höhe der Umlage nicht beziffert.
    Zur Nachvollziehbarkeit des von jeder Kirchengemeinde zu leistenden konkreten Betrags wird empfohlen, der betreffenden Synodalvorlage eine Aufschlüsselung der von jeder Kirchengemeinde zu leistenden Umlagebeträge beizufügen.
Das Landeskirchenamt

Personalnachrichten

Nr. 111Personalnachrichten der Theologinnen und Theologen

Verstorben

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Pfarrer i.R. Friedrich Manfred Bautz am 21. Mai 2026, zuletzt Pfarrer in der Kirchengemeinde Alt-Krefeld, geboren am 7. Dezember 1939 in Zerbst, ordiniert am 5. Juli 1970 in Siegburg-Kaldauen.
Pfarrer i.R. Johann Heinrich Bühl am 25. Mai 2026, zuletzt Pfarrer in der Kirchengemeinde Speldorf, geboren am 7. November 1942 in Mülheim an der Ruhr, ordiniert am 9. September 1979 in Bühl.
Pfarrer i.R. Horst Armin Eickel am 18. Mai 2026, zuletzt Pfarrer in der Kirchengemeinde Büttgen, geboren am 19. Januar 1933 in Essen, ordiniert am 8. Dezember 1963 in Oberhausen.
Pfarrerin i.R. Hannelore Ewert am 30. Mai 2026, zuletzt Pfarrer in der Pauluskirchengemeinde Krefeld, geboren am 18. Februar 1936 in Elbing, ordiniert am 3. Februar 1980 in Krefeld.
Pfarrerin i.R. Margot Karberg am 29. Juni 2026, zuletzt Landespfarrerin im Haus der Stille in Rengsdorf, geboren am 13. Mai 1957 in Pulheim, ordiniert am 19. Januar 1986 in Nächstebreck.
Pfarrer i.R. Thomas Paulußen am 2. Juli 2026, zuletzt Pfarrer in der Kirchengemeinde Alt-Saarbrücken, geboren am 9. Oktober 1952 in Mönchengladbach-Rheydt, ordiniert am 5. September 1991 in Alt-Saarbrücken.
Pfarrer i.R. Hermann Walter am 14. Juni 2026, zuletzt Pfarrer in der Kirchengemeinde Essen-Altendorf, geboren am 5. April 1956 in Essen, ordiniert am 14. Juli 1985 in Essen-Altendorf.

Verlust der Ordinationsrechte

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Herr Manfred Bertram verliert unwiderruflich das Recht, die ihm übertragenen Rechte aus der Ordination auszuüben.

Stellenangebote

Nr. 112Pfarrstellenausschreibungen

Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Im Oberen Wiehltal

Ausschreibung der Pfarrstelle „Im Oberen Wiehltal“ für den Kooperationsraum der Kirchengemeinden Im Oberen Wiehltal, Denklingen und Holpe-Morsbach
Wir gehen neue Wege – möchtest Du sie mit uns gehen?
Du liebst es, Glauben lebensnah zu vermitteln, Menschen zu begeistern und gemeinsam mit anderen Menschen Kirche zu gestalten? Dann könnte diese Stelle genau zu Dir passen!
Wir suchen ab dem 1. September 2026 eine Pfarrerin/einen Pfarrer mit einem Herz für Jesus und für Menschen.
Wir sind…
… drei Kirchengemeinden, die im südlichen Oberbergischen einen lebendigen und wachsenden Kooperationsraum bilden, in dem sich viele Gestaltungsspielräume eröffnen,
… Gemeinde-Bauer mit lebendigen Teams von haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden,
… offen für neue Ideen und kreative Projekte,
… keine eingefahrenen, sondern flexible Gemeinden, die unterschiedliche Formen von Gottesdienst, Frömmigkeit und Glaubensleben gewohnt sind,
… Gemeinden, die Vielfalt schätzen und Unterschiedlichkeit als Stärke ansehen,
… auf der Suche nach einer Pfarrperson, deren Arbeitsschwerpunkt in der KGM Denklingen liegt und die sich mit der Kollegin (deren Schwerpunkt in der KGM Holpe-Morsbach liegt) die pastoralen Dienste der KGM Im Oberen Wiehltal teilt. Auf Wunsch und in Absprache mit dem Team ist auch eine stärker gabenorientierte Aufgabenteilung möglich.
Wir suchen eine Pfarrerin/einen Pfarrer…
… mit einer persönlichen, lebendigen Beziehung zu Jesus Christus,
… mit Leidenschaft für Menschen aller Generationen – besonders für junge Leute,
… mit der Fähigkeit, Mitarbeitende zu motivieren, anzuleiten und zu fördern und der Bereitschaft, mit bestehenden Teams und Gemeindeleitungen zusammenzuarbeiten,
… die/der Freude daran hat, Kirche mit uns relevant zu gestalten und sie kreativ und innovativ weiterzuentwickeln – mit Mut zu neuen Wegen,
… die/der mit uns zeitgemäße Formate für einladende Gottesdienste und Gemeinschaft entwickelt,
… die/der teamfähig ist und auf Augenhöhe mit Kollegen/Kolleginnen und Gemeinde spricht und agiert,
… mit Interesse für die Unterschiedlichkeit der drei Gemeinden und ihrer Menschen,
… mit der Bereitschaft, schwerpunktmäßig im Bereich Gottesdienste, Kasualien und Seelsorge unterwegs zu sein.
Wir wünschen uns…
… eine begeisternde und authentische Kommunikation,
… Leitungskompetenz mit dienender Haltung,
… Eigeninitiative und kreative Ideen,
… Freude an gabenorientierter, kollegialer Zusammenarbeit und Vernetzung in Kirche und Kommunen,
… jemanden, die/der unsere Freude über eine langfristige Perspektive teilt,
… eine Persönlichkeit, die Menschen mit Liebe begegnet, Glauben glaubwürdig lebt und Lust hat, mit uns gemeinsam Zukunft von Kirche zu gestalten.
Wir bieten…
… eine Pfarrstelle in Vollzeit mit langfristiger Perspektive,
… motivierte Mitarbeitende und engagierte Ehrenamtliche,
… Unterstützung durch unsere Teams und Raum für persönliche Weiterentwicklung,
… tragfähige vorhandene Konzepte, Ideen und Projekte und genauso Offenheit für Neues,
… familienfreundliches Wohnen auf dem Land – mit guter Infrastruktur,
… auf Wunsch ein Pfarrhaus mit viel Platz,
… bei Bedarf Unterstützung bei der Stellensuche für die/den Partner/in.
Interesse geweckt? Wir freuen uns über Kontakt und alle Rückfragen! Melde Dich gern bei:
Gemeindebüro Im Oberen Wiehltal, im-oberen-wiehltal@ekir.de,
René H. Semmler (Vors. d. Presbyterium) Mobil 0170 8102067, Mail rene.semmler@ekir.de,
Ev. Kgm. Holpe-Morsbach, Pfarrerin Anja Karthäuser, anja.karthaeuser@ekir.de, Tel. 02294 9969452
Das sind wir: www.ev-kirche-denklingen.de, www.ev-imoberenwiehltal.de, www.ekhm.de
Du kannst Dich bewerben, wenn Du die Wahlfähigkeit nach § 3 Absatz 1 Pfarrstellengesetz besitzt.
Bitte richte Deine Bewerbung innerhalb von drei Wochen nach dem Erscheinen dieses Amtsblattes über den Superintendenten des Kirchenkreises An der Agger, Auf der Brück 46, 51645 Gummersbach an den Vorsitzenden der Kirchengemeinde Im Oberen Wiehltal, Herren René H. Semmler.

Pfarrstelle der Evangelischen Impuls-Kirchengemeinde Lieberhausen-Bergneustadt

Die Ev. Impuls-Kirchengemeinde Lieberhausen-Bergneustadt möchte mit Ihnen zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine 50% Pfarrstelle besetzen. Dabei freuen wir uns auf Ihre Ideen zur Umsetzung der besten Botschaft der Welt in Gemeinde und Umfeld. Gemeinsam wollen wir mit dem Pulsschlag des Glaubens Impulse setzen. Die Mitte all unseres Tuns ist Jesus Christus. Wir fragen uns immer wieder neu, wie wir Menschen erreichen können, zu denen wir bisher keinen Zugang gefunden haben. Unsere drei Kirchen und Gemeindehäuser verstehen wir dabei als Begegnungsräume, in denen Kommunikation auf ganz vielfältige Weise geschieht. Gleichzeitig pflegen wir Begegnungen im Quartier. Es gibt ein gutes Miteinander mit den Kommunen, den ortsansässigen Vereinen, Schulen, Einrichtungen und Hilfsorganisationen. Zudem freuen wir uns an einer lebendigen Ökumene.
Neugierig auf uns geworden? Wir – das sind die ehemaligen Kirchengemeinden Lieberhausen und Bergneustadt im Kirchenkreis An der Agger, die seit dem 1. Januar 2024 fusioniert sind. Wir passen hervorragend zusammen. Glaubensprofil und Menschen sind auf einer Wellenlänge. Viele Ehrenamtliche bringen sich ein, um zusammen mit den Hauptamtlichen Gemeinde zu gestalten und Neues in Bewegung zu setzen. Sie können sich auf 4600 Gemeindemitglieder freuen, zwei Pfarrkollegen, einen Gemeindereferenten, einen Diakon, eine A-Kirchenmusikerin und drei aktive Prädikanten. Weitere engagierte beruflich Mitarbeitende unterstützen uns im Küster-, Musik- und Verwaltungsdienst. An der Altstadtkirche steht die Kirchenmusik mit verschiedenen Chören und die Seniorenarbeit im Vordergrund, im GemeindeCentrum auf dem Hackenberg die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Familien. Eine Worship Band gestaltet spezielle Gottesdienstformen mit. In Lieberhausen steht die weithin bekannte Bunte Kerke, ein besonderer, kultureller Anziehungspunkt. Hier treffen sich Menschen aus den umliegenden Dörfern in vielen Gruppen und Kreisen. Wir begleiten darüber hinaus die Menschen in den vier ortsansässigen Alten- und Pflegeheimen und einer Kindertagesstätte.
Wir erhoffen uns Offenheit für neue Gottesdienstformate, ein Zugehen auf Familien, Begegnungen im öffentlichen Raum und vor allem eigene kreative Ideen. Gremienarbeit steht dabei ganz hinten auf der Liste.
Es gibt nur eine Möglichkeit herauszufinden, ob diese Anzeige bei Ihnen mehr als eine Lesezeit auslöst – lernen Sie uns kennen. Einen ersten Überblick können Sie bereits über die Webseite gewinnen (impulsgemeinde.de). Bei der Wohnungssuche sind wir gerne behilflich.
Also: zum Telefon/Handy greifen oder eine E-Mail schreiben und einen Kontakttermin vereinbaren. Ansprechpartner ist der Vorsitzende Pastor im Ehrenamt Stefan Nix, 02261 807825 oder 01512 0122612 oder stefan.nix@ekir.de
Sie können sich bewerben, wenn Sie die Wahlfähigkeit nach § 3 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben.
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung innerhalb von drei Wochen nach dem Erscheinen dieses Amtsblattes über den Superintendenten des Kirchenkreises An der Agger,
Auf der Brück 46, 51645 Gummersbach, an den Vorsitzenden der
Ev. Impulskirchengemeinde Lieberhausen-Bergneustadt Pastor i. E. Stefan Nix.

1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Ruhrort-Beeck

Pfarrstelle mit einem Dienstumfang von 50% in der Ev. Kirchengemeinde Ruhrort-Beeck, zukünftig Evangelische Hafengemeinde Duisburg
Die Ev. Kirchengemeinde Ruhrort-Beeck sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Pfarrerin oder einen Pfarrer (m/w/d) für eine Pfarrstelle mit einem Dienstumfang von 50%. Die Pfarrstellenbesetzung erfolgt im Rahmen einer pfarramtlichen Verbindung mit den drei Gemeinden Ruhrort-Beeck, Meiderich und Obermeiderich.
Das sind wir:
die zukünftige Hafengemeinde, zurzeit noch die Ev. Kirchengemeinden Ruhrort-Beeck, Meiderich und Obermeiderich (zum 1. Januar 2028 werden wir fusioniert sein!) an Rhein und Ruhr im Norden der Stadt Duisburg gelegen – mit zwei historischen Gotteshäusern, einer modernen Kirche sowie zwei großen Gemeindezentren. Es gibt 4,25 Pfarrstellen für 12.000 Gemeindemitglieder. Der Bekenntnisstand der Gemeinde Ruhrort-Beeck ist uniert, die beiden anderen Gemeinden reformiert. Die zukünftige Hafengemeinde wird in der neuen Gemeindekonzeption einen gemeinsamen Bekenntnisstand festlegen. Die Region ist traditionell geprägt von Stahlindustrie und Binnenschifffahrt – im westlichsten Teil des Ruhrgebietes. Zwischen Autobahnen, Industriekultur und grünen Flussauen wohnen Menschen, die das Herz auf der Zunge tragen. Mit Gottvertrauen und Humor stellen wir uns gemeinsam dem Leben mit all seinen Facetten.
Das Pfarrteam besteht aktuell aus 5 Pfarrer*innen mit unterschiedlichen Stellenanteilen. Dieses Kollegium wird durch eine Diakonin, eine Gemeindepädagogin und vier Prädikant*innen vervollständigt.
Wir begleiten die Menschen in unterschiedlichen Lebenssituationen und eröffnen Räume für Glauben, Begegnung und Gemeinschaft. Wir pflegen eine herzliche Willkommenskultur und sind stolz auf die große Zahl der ehrenamtlich Tätigen.
Die zukünftige Hafengemeinde versteht sich als ein Ort, an dem Kirche nah bei den Menschen ist, Fragen des Lebens und Glaubens zur Sprache kommen und christliche Gemeinschaft zeitgemäß gestaltet wird.
Ihr Aufgabenbereich:
Neben den klassischen pfarramtlichen Aufgaben wie Kasualien, Gottesdiensten und Seelsorge liegt der Schwerpunkt der Stelle in der Arbeit mit Erwachsenen Ü30 der zukünftigen Hafengemeinde. Dazu gehören insbesondere:
  • Entwicklung, Gestaltung und Begleitung von Angeboten für Erwachsene Ü30,
  • Gewinnung und Begleitung ehrenamtlich Mitarbeitender in diesem Arbeitsfeld.
Wir wünschen uns:
eine Persönlichkeit, die
  • Freude daran hat, Menschen im Erwachsenenalter auf ihrem Glaubens- und Lebensweg zu begleiten,
  • offen ist für neue Formen gemeindlicher Arbeit und Begegnung,
  • Gottesdienste lebensnah und einladend gestaltet,
  • seelsorgliche Kompetenz und Empathie mitbringt,
  • gerne im Team mit haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden zusammenarbeitet,
  • gute kommunikative Fähigkeiten und Freude an Kooperation mit anderen Akteur*innen vor Ort besitzt,
  • gemeinsam mit dem Pfarrteam durch Supervision Prozesse evaluiert und optimiert.
Wir bieten:
  • eine Pfarrstelle mit einem klar profilierten Arbeitsbereich und Gestaltungsspielraum,
  • ein engagiertes Team von haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden,
  • ein wirkliches PfarrTEAM, in dem sich jede*r mit den eigenen Gaben einbringt und in dem wir aufeinander gut achten,
  • eine Gemeinde, die offen für neue Ideen ist und innovative Formen kirchlichen Lebens unterstützt,
  • ein Presbyterium, das seiner Fürsorgepflicht nachkommt auf Grundlage von „Zeit fürs Wesentliche“ (Arbeitszeit, Urlaub, freie Wochenenden),
  • Möglichkeiten zur Fort- und Weiterbildung,
  • Unterstützung bei der Wohnungssuche.
Die Anstellung erfolgt nach den Bestimmungen der Evangelischen Kirche im Rheinland. Das Vorschlags- und Besetzungsrecht liegt bei der Kirchengemeinde Ruhrort-Beeck.
Da es sich um eine Pfarrstelle im Kooperationsraum der Kirchengemeinden Ruhrort-Beeck, Meiderich und Obermeiderich handelt, stimmen Sie mit Ihrer Bewerbung der Weitergabe Ihrer Bewerbungsunterlage an die Presbyterien der kooperierenden Gemeinden zu. Mitglieder des Leitungsorgans der kooperierenden Gemeinden werden zu den Bewerbungsgesprächen beratend hinzugezogen.
Nähere Informationen zu unseren Gemeinden können Sie gerne auf den Homepages einsehen. Ihre Fragen beantwortet Ihnen gerne Pfarrerin Lisa Federl, Vorsitzende des Presbyteriums Ruhrort-Beeck, lisa.federl@ekir.de, 0170 744 9838.
Auf die Pfarrstelle können sich Personen bewerben, die die Wahlfähigkeit nach § 3 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben.
Bewerbungen, gerne auch digital, richten Sie bitte über den Superintendenten des
Kirchenkreises Duisburg an das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Ruhrort-Beeck,
Am Burgacker 14-16, 47051 Duisburg, bis 6 Wochen nach Erscheinen des Amtsblattes.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung.

25. Pfarrstelle für Klinikseelsorge im Evangelischen Kirchenverband Köln und Region

Der Evangelische Kirchenverband Köln und Region sucht zum 1. Februar 2027 eine Pfarrperson (50%) zur Wiederbesetzung für die Klinikseelsorge am Kinderkrankenhaus Amsterdamer Straße in Köln.
Wir bieten:
  • einen einzigartigen Seelsorgebereich mit hoher Sinnstiftung, erfüllenden Aufgaben und hoher Wertschätzung,
  • vielfältige Möglichkeiten, die Arbeit eigenständig zu gestalten,
  • Zusammenarbeit der katholischen Kollegin vor Ort und dem ökumenischen Team der Seelsorge an den Städtischen Kliniken Köln,
  • regelmäßigen Austausch mit den evangelischen Kolleg:innen in den anderen Kliniken im Bereich des Ev. Kirchenverbandes Köln und Region,
  • Fort- und Weiterbildung im Bereich (Kinder-)Klinikseelsorge.
Konkret umfassen Ihre Aufgaben u.a.:
  • seelsorgliche Begleitung von Kindern und Jugendlichen und ihren Bezugspersonen,
  • Gesprächs- und Entlastungsangebote für die Mitarbeitenden,
  • regelmäßige Übernahme von Diensten im Rahmen der 24h-Rufbereitschaft der Klinikseelsorge im Bereich des Ev. Kirchenverbands Köln und Region,
  • spirituelle Angebote,
  • Gestaltung von Gedenkgottesdiensten für verstorbene Kinder,
  • optionale Mitarbeit in der Fachkonferenz Kinderklinikseelsorge in der EKD.
Wir suchen eine teamfähige, selbstreflektierte und belastbare Pfarrperson mit seelsorglicher Kompetenz und entsprechender (oder zu erwerbender) Zusatzausbildung. Wir wünschen uns eine Person mit der Fähigkeit, ein empathisches und sprachfähiges Gegenüber für Kinder und Jugendliche jeden Alters, für ihre Eltern und Familien und für die Mitarbeitenden der Kinderklinik zu sein. Dafür braucht es Sensibilität und Respekt im Umgang mit Menschen verschiedener kultureller, religiöser und weltanschaulicher Zugehörigkeit.
Die Klinikseelsorge am Kinderkrankenhaus Amsterdamer Straße verfügt über eine Kapelle und gut ausgestattete Büroräume. Eine Dienstwohnung wird nicht zur Verfügung gestellt.
Rückfragen können Sie gerne stellen an Superintendent Torsten Krall
(0221 601078 oder torsten.krall@ekir.de) oder an Pfarrerin Caroline Schnabel,
Sprecherin des Arbeitskreises Krankenhausseelsorge im Ev. Kirchenverband Köln und Region,
(0221 478-15777 oder caroline.schnabel@ekir.de).
Auf die Pfarrstelle können sich Personen bewerben, die die Wahlfähigkeit nach § 3 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben. Bitte senden Sie Ihre Bewerbung innerhalb von 3 Wochen nach Erscheinen dieses Amtsblattes per Mail an vorstand.kirche-koeln@ekir.de (ausschließlich als PDF) oder schriftlich an den Ev. Kirchenverband Köln und Region, z. H. Stadtsuperintendent Dr. Bernhard Seiger,
Kartäusergasse 9-11, 50678 Köln. Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen!

1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Nahe-Soonwald

Die Evangelische Kirchengemeinde Nahe-Soonwald möchte zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Pfarrstelle (100 %) besetzen.
Wir leben und arbeiten in der Nahe-Soonwald Region, Kreis Bad Kreuznach, im Kirchenkreis An Nahe und Glan. Unsere ländliche Struktur mit städtischer Anbindung bietet eine sehr gute Infrastruktur, außergewöhnlich viele Freizeitmöglichkeiten, viel Natur und Kultur, hervorragenden Wein und vor allem Menschen, die sich mit hohem Engagement für ihre Kirchengemeinde stark machen.
Wir sind eine Fusionsgemeinde: Vier Kirchengemeinden gehen seit dem 1. Januar 2026 einen gemeinsamen Weg. Das Besondere: Alle Presbyterien haben diesen Beschluss einstimmig gefasst. Dementsprechend mutig und zuversichtlich sind wir unterwegs und schaffen eine Struktur, die theologisch verantwortet und zeitgemäß ist, in der das Arbeiten Freude bereitet und sich niemand in nebensächlichem Kleinklein aufopfern muss.
In unserer Kirchengemeinde leben ca. 4500 Menschen. 1,5 Pfarrstelle stehen uns langfristig zur Verfügung. Die halbe Pfarrstelle ist durch einen Kooperationsvertrag mit der Nachbargemeinde sichergestellt. Die verbleibende ganze Pfarrstelle soll besetzt werden. Zurzeit arbeiten noch zwei Pfarrer in der Gemeinde, die demnächst in den Ruhestand gehen. Diese sind für einen geordneten Übergang, in den Sie Ihre Vorstellungen und Schwerpunkte Ihrer pastoralen Arbeit einbringen können, verantwortlich. Zur Unterstützung steht Ihnen vor Ort ein sehr gut organisiertes Gemeindebüro und das Verwaltungsamt in Bad Kreuznach zur Verfügung. Aufgrund der Kooperation mit der Nachbargemeinde werden Sie über ein predigtfreies Wochenende verfügen können.
In derzeit noch 16 Kirchen können wir zum Gottesdienst zusammenkommen. Die vielfältigen Gottesdienstformen leben aus der Mitte der Gemeinde, getragen von einem Gottesdienstkreis, der aktiv und z. T. selbständig Gottesdienste vorbereitet und verantwortet. Wir durchlaufen zurzeit einen transparenten Prozess mit dem Ziel, die Anzahl unserer Gebäude deutlich spürbar zu reduzieren. Mit den dann freiwerdenden Mitteln soll eine hauptamtliche Stelle im Bereich der Jugendarbeit oder Gemeindepädagogik eingerichtet werden; auch hierbei freuen wir uns auf Ihre Anregungen.
Ansonsten finden Sie bei uns all das, was eine ländliche Kirchengemeinde liebens- und lebenswert macht. Die klassischen Gemeindegruppen, eine lebendige Konfirmandenarbeit, Besuchsdienstkreise, zwei Kirchenchöre, Frauengruppen und manch anderes, was unseren Glauben lebendig und spürbar werden lässt. Dazu gehört auch die diakonische Arbeit in Besuchsdienst und Kleiderkammer. Besuchen Sie uns und verschaffen Sie sich einen Eindruck vor Ort. Wir freuen uns auf Sie und laden Sie herzlich zu uns ein! Selbstverständlich sind wir bei der Suche nach einer Ihrer Vorstellungen entsprechenden Wohnmöglichkeit behilflich.
Bei Fragen stehen Ihnen gerne Pfarrer Peter Fuhse (06758 234) und
Gemeindesekretärin Annabella Merkle (0671 32670) zur Verfügung.
Die Pfarrstelle kann nur mit Personen besetzt werden, die die Wahlfähigkeit nach § 3 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung innerhalb der nächsten drei Wochen nach Erscheinen dieses Amtsblatts.
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung über die Superintendentin des Kirchenkreises An Nahe und Glan,
Pfarrerin Astrid Peekhaus, Kurhausstr. 6, 55543 Bad Kreuznach, an den Bevollmächtigtenausschuss
der Evangelischen Kirchengemeinde Nahe-Soonwald, Kirchberg 1, 55596 Waldböckelheim.

Pfarrstelle der Evangelischen Paul-Schneider-Gemeinde

Pfarrstelle in der Evangelischen Paul-Schneider-Gemeinde zu besetzen.
Gestalten Sie mit uns Kirche in einer jungen, lebendigen Gemeinde, die Tradition und Aufbruch miteinander verbindet. Die Evangelische Paul-Schneider-Gemeinde im Kirchenkreis An Nahe und Glan sucht zur Wiederbesetzung ihrer Pfarrstelle eine Pfarrperson oder ein Pfarrehepaar zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Der Dienstumfang beträgt 100 %.
Wer wir sind
Die Evangelische Paul-Schneider-Gemeinde ist eine junge Gemeinde mit rund 3.200 Gemeindegliedern. Sie entstand 2022 aus den ehemaligen Kirchengemeinden Bad Sobernheim und Staudernheim und verbindet heute die Dörfer Abtweiler, Lauschied und Staudernheim mit der Felkestadt Bad Sobernheim.
Wir verstehen uns als offene, lebendige Gemeinde mit einem starken ehrenamtlichen Engagement und einem aktiven Gemeindeleben. Bewährte Traditionen und die Bereitschaft, neue Wege zu gehen, gehören für uns selbstverständlich zusammen.
Was unsere Gemeinde auszeichnet
Gottesdienste feiern wir in vier historischen Kirchen, aber ebenso gerne unter freiem Himmel – in unseren Kirchgärten, auf dem Disibodenberg oder in Pferdsfeld, dem Geburtsort unseres Namensgebers Paul Schneider. Neben den Pfarrpersonen wirken drei engagierte Prädikantinnen regelmäßig an der Gottesdienstgestaltung mit.
Kirchenmusik hat in unserer Gemeinde einen hohen Stellenwert. Chöre, Instrumentalgruppen und kirchenmusikalische Projekte prägen das Gemeindeleben. Mit unserem neuen Kirchenmusiker Gerd-Peter Münden möchten wir insbesondere die Kinder- und Jugendsingarbeit weiterentwickeln und neue Akzente setzen.
Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gehört zu den Schwerpunkten unserer Gemeinde. Zwei hauptamtliche Jugendmitarbeiterinnen (75% und 25%) arbeiten gemeinsam mit vielen engagierten Ehrenamtlichen in Gruppenangeboten, der Konfirmandenarbeit und im Kindergottesdienst. Die Jugendarbeit ist regional gut vernetzt und bietet vielfältige Möglichkeiten, junge Menschen auf ihrem Glaubens- und Lebensweg zu begleiten.
Menschen mit Fluchterfahrungen zu begleiten und ihre Integration zu fördern, ist uns ein wichtiges Anliegen. Ein Netzwerker mit einem Stellenumfang von 75 % berät die Menschen, unterstützt sie bei der Integration und verknüpft sie mit ehrenamtlichen Unterstützerinnen und Unterstützern.
Ökumene vor Ort ist ein lebendiges Zusammenspiel. Gemeinsam mit der katholischen Gemeinde verantworten wir Gottesdienste mit Schulen und Kindertagesstätten, planen Feste und Aktionen und gestalten einen regelmäßigen Ökumenestammtisch. Darüber hinaus bietet unsere Gemeinde gute Ansatzpunkte für das interreligiöse Gespräch: Das Max-Willner-Heim als Tagungsort der Zentralen Wohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland sowie die Begegnungen mit Geflüchteten muslimischen Glaubens eröffnen vielfältige Möglichkeiten des Austauschs und des gegenseitigen Verständnisses.
Als Gemeinde des Grünen Hahns und Trägerin des Fairen Jugendhauses setzen wir uns bewusst für Nachhaltigkeit, Klimaschutz und den Erhalt der Schöpfung ein.
Was Sie bei uns erwartet
Sie treffen auf ein engagiertes, verantwortungsbewusstes und zupackendes Presbyterium, das die Gemeindearbeit aktiv mitgestaltet und sich als verlässlicher Partner versteht.
Sie arbeiten mit einem multiprofessionellen Team von Hauptamtlichen zusammen und können auf zahlreiche Ehrenamtliche bauen, die ihre Gemeinde mit großer Identifikation und Eigeninitiative prägen.
Zugleich finden Sie in der Nachbarschaft Pfarrkolleginnen und -kollegen, die auf eine wachsende Zusammenarbeit setzen und gemeinsame Perspektiven entwickeln möchten.
Als junge Fusionsgemeinde verfügen wir über gewachsene Strukturen und zugleich über Gestaltungsspielräume. Wir freuen uns auf eine Pfarrperson, die eigene Ideen einbringt, Menschen zusammenführt und gemeinsam mit uns die Zukunft unserer Gemeinde gestaltet.
Haben wir Ihr Interesse geweckt?
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage (paul-schneider-gemeinde.ekir.de) sowie in der Gemeindekonzeption.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Presbyteriumsvorsitzende
Stephanie Enkirch (0152-34543471 oder Stephanie.enkirch@ekir.de)
und Gemeindesekretär Andreas Jacob (06751 94290) gerne zur Verfügung.
Die Pfarrstelle kann nur mit Personen besetzt werden, die die Wahlfähigkeit nach § 3 Absatz 1 Pfarrstellengesetz besitzen.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung.
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung über die Superintendentin
des Kirchenkreises An Nahe und Glan, Pfarrerin Astrid Peekhaus,
an das Presbyterium der Evangelischen Paul-Schneider-Gemeinde.

Pfarrstelle der Evangelischen Markuskirchengemeinde Mülheim an der Ruhr

Eigenständig. Beweglich. Mit Lust auf Zukunft.
Die Evangelische Markuskirchengemeinde Mülheim an der Ruhr sucht zum 1. Oktober 2026
oder später
eine Pfarrerin/einen Pfarrer/ein Pfarrehepaar (m/w/d).
Der Dienstumfang beträgt 100 Prozent.
Wir sind die kleinste Gemeinde im Kirchenkreis An der Ruhr – und das ist kein Zufall, sondern unser Profil. Während um uns herum fusioniert wird, gehen wir bewusst einen anderen Weg:
eigenständig, beweglich, mit kurzen Entscheidungswegen und einem engagierten Presbyterium, das Verantwortung wirklich teilt. Das schließt Kooperation nicht aus, sondern ein – wir arbeiten in verschiedenen Bereichen partnerschaftlich mit unseren Nachbargemeinden zusammen und bleiben zugleich bewusst Markuskirchengemeinde. Sie kommen zu einer Gemeinde, die weiß, wer sie ist – und die mit Ihnen gemeinsam herausfinden möchte, wer sie morgen sein wird.
Was Sie bei uns erwartet:
Zwei Standorte mit klarem Profil. Die Markuskirche am Springweg ist unser geistliches und kulturelles Zentrum. Dort steht eine Mühleisenorgel, die Konzerten und anderen Musikveranstaltungen einen würdigen Rahmen gibt. Im angrenzenden Gemeindehaus spielt sich das Leben von den Kleinsten bis zu den Ältesten ab: von Krabbelgruppen und Kinderkreisen über Chorproben, Frauenhilfe und Erwachsenengruppen bis zu Angeboten für die ältere Generation. Gelebte Inklusion ist hier keine Formel, sondern Alltag – Menschen begegnen sich generationenübergreifend und selbstverständlich. Das Gemeindezentrum Winkhausen am Knappenweg ergänzt diesen Schwerpunkt mit besonderen Möglichkeiten: vollständig barrierefrei, vielseitig nutzbar und eingebettet in eine lebendige Nachbarschaft. Hier finden Konzerte, Comedyabende, Kochkurse für Männer und viele weitere Gruppen- und Kulturangebote statt – auch für Menschen, die sonst wenig Berührung mit Kirche haben. Gottesdienste feiern wir abwechselnd an beiden Standorten.
Kita, Schule, Gemeinde – Tür an Tür. Direkt angrenzend an das Gemeindezentrum Winkhausen liegen unsere Kindertagesstätte „Unter dem Regenbogen" und eine Grundschule. Diese räumliche Nähe ist ein echtes Geschenk: Kinder, Eltern, Lehrkräfte und Gemeinde begegnen sich im Alltag wie selbstverständlich. Wir sind selbst Träger unserer Kita – als einzige Kirchengemeinde im Kirchenkreis. Sie bietet 75 Plätze in vier Gruppen im 2023 fertiggestellten Neubau und ist zugleich Familienzentrum. Diese Trägerschaft bedeutet uns viel: Sie gibt uns die direkte Verbindung zu jungen Familien, sie prägt unser Selbstverständnis als Gemeinde, die in ihrer Nachbarschaft wirklich verwurzelt ist. Hier wächst Gemeinde von unten.
Arbeit mit Menschen statt in Akten. Unser Anspruch ist, dass Verwaltung uns dient – nicht umgekehrt. Wir nutzen moderne Werkzeuge, auch KI-gestützt, um Routineaufgaben spürbar zu reduzieren. Die freiwerdende Zeit fließt in das, was Kirche ausmacht: Beziehungen, Begegnung, Seelsorge, Begleitung. Sie sollen bei uns Pfarrer:in sein können – nicht Verwaltungskraft.
Ein Team, das trägt. Sie finden ein engagiertes Presbyterium, hauptamtliche Mitarbeitende in Kita und Verwaltung, eine eingespielte Kirchenmusik und einen erfahrenen Kreis Ehrenamtlicher, der Gruppen, Projekte und Feste mitträgt. In der Jugendarbeit kooperieren wir eng mit dem Jugendreferat des Kirchenkreises An der Ruhr. Auch mit unseren Nachbargemeinden verbindet uns eine gewachsene und lebendige Zusammenarbeit in verschiedenen Feldern der Gemeindearbeit. Wir wissen: Eine Person allein kann eine Gemeinde nicht tragen – und wir handeln auch so.
Was uns wichtig ist:
Wir wünschen uns eine Pfarrperson, die mit Freude predigt und Gottesdienste feiert, in der Seelsorge eine Herzensaufgabe sieht und gerne mit Kindern, Jugendlichen und Familien arbeitet. Konfirmandenarbeit, offener Treff und Freizeiten sind uns wichtige Felder – ebenso wie Angebote für mittlere und ältere Generationen. Wir suchen jemanden, der Ehrenamtliche ermutigt und befähigt, Verantwortung zu übernehmen, statt selbst alles im Griff haben zu wollen.
Was wir bieten:
Wohnen mit Wahlmöglichkeit: Zwei geräumige Pfarrhäuser stehen perspektivisch zur Verfügung – beide familiengeeignet und in solider Bausubstanz, mit ehrlich benanntem Renovierungsbedarf, den wir gemeinsam mit Ihnen angehen. Das Pfarrhaus am Springweg liegt in unmittelbarer Nähe zur Markuskirche. Das Pfarrhaus am Knappenweg (Winkhausen) ist derzeit noch vermietet und kann nach Ablauf des aktuellen Mietverhältnisses bezogen werden. Sie können also mitentscheiden und mitgestalten, wie und wo Sie wohnen möchten.
Eine attraktive Lage: Einen Stadtteil mit gewachsener Identität in einer Großstadt mit hoher Lebensqualität, guter Verkehrsanbindung (A40, A3, ÖPNV) und allen Schulformen, Hochschulen und kulturellem Angebot in unmittelbarer Reichweite (Mülheim, Essen, Düsseldorf, Ruhrgebiet).
Eine ehrliche Arbeitskultur: Eine Gemeinde, die ihre Selbstständigkeit ernst nimmt und Sie nicht in eine bevorstehende Fusion hineinverwickeln wird. Predigtfreie Wochenenden, einen freien Tag in der Woche und eine realistische Haltung zur Arbeitsbelastung – „Zeit fürs Wesentliche" ist bei uns kein Schlagwort.
Auf die Pfarrstelle können sich Personen bewerben, die die Wahlfähigkeit nach § 3 Absatz 1 Pfarrstellengesetz besitzen.
Für Rückfragen und ein erstes vertrauliches Gespräch erreichen Sie:
2. Vorsitzender Ralf Huvendick, Tel. 0173 7016261, E-Mail ralf.huvendick@ekir.de
oder Presbyter Christian Gaida, Tel. 0152 24618148.
Mehr über uns: www.markuskirchengemeinde-muelheim.de
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung.
Richten Sie diese bitte innerhalb von drei Wochen nach Erscheinen dieses Amtsblattes
an das Presbyterium der Evangelischen Markuskirchengemeinde über den Superintendenten
des Kirchenkreises An der Ruhr, Althofstraße 9, 45468 Mülheim an der Ruhr,
E-Mail superintendent@kirche-muelheim.de.

Nr. 113Sonstige Stellen

B-Kirchenmusikstelle in den Evangelischen Kirchengemeinden Meiderich, Obermeiderich und Ruhrort-Beeck

Die Evangelischen Kirchengemeinden Meiderich, Obermeiderich und Ruhrort-Beeck suchen gemeinsam zum 1. Juli 2027 oder später
eine Kirchenmusikerin oder einen Kirchenmusiker (m-w-d)
für eine B-Stelle mit einem Umfang von 100 %.
Für unsere lebendige Gemeindearbeit suchen wir eine*n Musiker*in, der/die mit Leidenschaft und Kreativität das Team der Hauptamtlichen vervollständigt. Die Stärke dieses Teams sind die unterschiedlichen Professionen, die zusammen mit den Ehrenamtlichen Gemeinde gestalten – die Kirchenmusik ist deren wesentlicher Bestandteil.
Das sind wir:
Drei Kirchengemeinden (Zum 1. Januar 2028 werden wir fusioniert sein!) zwischen Rhein und Ruhr im Norden der Stadt Duisburg gelegen mit 4,25 Pfarrstellen und ungefähr 12.000 Gemeindemitgliedern – geprägt von Stahlindustrie und Binnenschifffahrt. Wir sind der westlichste Teil des Ruhrgebietes. Zwischen Autobahnen, Industriekultur und grünen Flussauen leben Menschen, die das Herz auf der Zunge tragen. Mit Gottvertrauen und Humor stellen wir uns gemeinsam dem Leben mit all seinen Facetten.
Die aktuell drei Gemeinden arbeiten kirchenmusikalisch und gottesdienstlich bereits eng zusammen. Am Sonntag gibt es nur einen zentralen Gottesdienst für alle drei Gemeinden. Das Gemeindegebiet umfasst vier Predigtstätten mit zusammen drei Orgeln (Stahlhuth II/P/20, Eule II/P/19, Stahlhuth III/P/43), einem Flügel (Yamaha), einem Grotrian-Steinweg-Pianoforte, einem Klavier (Yamaha) und einem Hybrid-Piano (Kawai Novus NV10S).
Die musikalische Ausrichtung unserer drei Gemeinden ist sehr vielfältig. Wir singen gerne neue geistliche Lieder, Gospels oder christliche Popsongs, aber auch die traditionellen Choräle liegen uns am Herzen. Wir mögen Orgelmusik genauso wie die Begleitung am Flügel. Uns ist bewusst, dass eine einzelne Person nicht alles gleichermaßen abdecken kann. Wir freuen uns aber auf neue Ideen und sind offen für Ihre Impulse.
Was wir zu bieten haben:
  • eine Vergütung nach EG 11,
  • einen unbefristeten Arbeitsvertrag,
  • ein sehr lebendiges und vielseitig musikalisches Gemeindeleben, u. a. mit Projektchor, Kinderchor und Flötenkreis,
  • mehrere Probenräume mit Klavier,
  • Gottesdienste mit unterschiedlichen liturgischen Prägungen (reformiert und uniert),
  • einen weiten Kreis von musikbegeisterten und musizierenden Gemeindegliedern,
  • ein aufgeschlossenes Leitungsteam mit großer Offenheit für neue Impulse und Kreativität,
  • ein unterstützendes kirchenmusikalisches Team,
  • die Möglichkeit, eigene Ideen und Konzepte einzubringen und zu verwirklichen,
  • ein reichhaltiges Konzertprogramm veranstaltet vom Förderverein „prodoMMo“ u. a. mit den Duisburger Philharmonikern,
  • eine gute Zusammenarbeit mit der katholischen Gemeinde vor Ort,
  • wenn gewünscht: Unterstützung bei der Wohnungssuche.
Das erwarten wir:
  • ein abgeschlossenes Studium der Kirchenmusik (B-Examen oder Bachelor),
  • die musikalisch breite Mitgestaltung der Sonn- und Feiertagsgottesdienste sowie einzelner Kasualien nach dem gemeinsamen Gottesdienstplan,
  • die Weiterentwicklung der liturgischen Konzepte sowie die Leitung des Kinder- und Projektchores,
  • die Organisation und Durchführung von Konzerten – besonders auch in enger Abstimmung mit dem örtlichen Förderverein „prodoMMo“ zur Erstellung einer gemeinsamen Jahresplanung,
  • Offenheit für alle Musikstile.
Bewerbungen erbitten wir bis zum 30. November 2026 an:
Gemeindebüro der Ev. Kirchengemeinden Meiderich, Obermeiderich und Ruhrort-Beeck,
Auf dem Damm 8, 47137 Duisburg.
Personalauswahlgespräche sind geplant am 15. Januar 2027,
musikalisch-praktische Vorstellungen in der Evangelischen Kirche Beeck und
im Evangelischen Gemeindezentrum Emilstraße am 5. Februar 2027.
Informationen erteilen die Vorsitzende des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde
Obermeiderich, Pfarrerin Sarah Süselbeck (sarah.sueselbeck@ekir.de, 0203 422001)
sowie der Kreiskantor des Kirchenkreises Duisburg, Herr Marcus Strümpe
(marcus.struempe@ekir.de, 0203 287431).
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Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1990 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-ekir.de aufrufbar.
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