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####
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
####§ 1
#§ 2
####
Nr. 915. September 2026
Urkunden
Nr. 114Urkunde
über die Errichtung des Evangelischen Verwaltungsverbandes Rheinland-Mitte
####über die Errichtung des Evangelischen Verwaltungsverbandes Rheinland-Mitte
Nach Anhören der Beteiligten wird auf Grund von § 14 Absatz 3 und 5 des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in gemeinsamen Angelegenheiten und die Errichtung von Verbänden (Verbandsgesetz) vom 9. Januar 2019 (KABl. S.62) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 der Dienstordnung für das Landeskirchenamt Folgendes festgesetzt:
#Artikel 1
Die Evangelischen Kirchenkreise An Sieg und Rhein, Bad Godesberg-Voreifel und Bonn bilden zum 1. Januar 2027 gemeinsam den Evangelischen Verwaltungsverband Rheinland-Mitte. Der Verband ist nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Verbandsgesetz eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
#Artikel 2
Die Errichtung wird am 1. Januar 2027 wirksam.
Düsseldorf, 5. August 2026 | |
Siegel | Evangelische Kirche im Rheinland Das Landeskirchenamt |
Satzungen / Verträge
Nr. 115Satzung für den Evangelischen Verwaltungsverband Rheinland-Mitte
####Präambel
In Verantwortung vor Gott und im Dienst der Kirche nimmt die gemeinsame Verwaltung der Kirchenkreise Bonn, Bad Godesberg-Voreifel und An Sieg und Rhein durch seine Mitarbeitenden die Verwaltungsaufgaben seiner Dienstleistungsnehmerinnen wahr.
Die Kreissynoden der Kirchenkreise Bonn, Bad Godesberg-Voreifel und An Sieg und Rhein erlassen auf Grund von Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 75 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland (KO) vom 19. Januar 2023 (KABl. 2024, S. 58), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. Januar 2026 (KABl. S. 79), i. V. m. §§ 38 Absatz 1 und 46 Absatz 6 des Kirchengesetzes über die Organisation der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche in der Evangelischen Kirche im Rheinland (KOG) vom 19. Januar 2023 (KABl. S. 72), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 19. und 20. Januar 2026 (KABl. S. 80, 82), sowie des Kirchengesetzes über die Verwaltungsstruktur in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Verwaltungsstrukturgesetz – VerwG) vom 12. Januar 2013 (KABl. S 70), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2026 (KABl. S. 99), und § 1 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in gemeinsamen Angelegenheiten und die Errichtung von Verbänden (Verbandsgesetz – VbG) vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 62), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 22. März 2024 (KABl. S. 141) folgende Satzung:
#§ 1
Mitglieder, Name und Sitz des Verbandes, Siegel
(1) Die Evangelischen Kirchenkreise Bonn, Bad Godesberg-Voreifel und An Sieg und Rhein bilden gemeinsam den Kirchenkreisverband „Evangelischer Verwaltungsverband Rheinland-Mitte“.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Siegburg und einen weiteren Standort in Bonn. Die Verantwortung für die kirchenkreisübergreifende Verwaltung wird von den beteiligten Kreissynodalvorständen der Kirchenkreise Bonn, Bad Godesberg-Voreifel und An Sieg und Rhein gemeinsam wahrgenommen. Die Aufsicht über den Verband führt gemäß § 9 VbG die Kirchenleitung.
(3) Gemäß § 17 Absatz 4 VbG wird festgelegt, dass die Superintendentinnen oder Superintendenten der beteiligten Kirchenkreise die Aufgaben und Rechte gemäß Artikel 52 Absätze 1 bis 4 der KO jeweils im Wechsel von zwei Jahren wahrnehmen.
(4) Der Verband ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein eigenes Siegel.
#§ 2
Aufgaben des Verbandes
(1) Der Verband ist verantwortlich für die Wahrnehmung der in §§ 8 und 9 VerwG i. V. m. der Rechtsverordnung zum VerwG genannten Pflicht-, Wahlpflicht- und übertragenen Wahlaufgaben der Verbandsmitglieder und deren zugeordneten Körperschaften.
(2) Die Verbandsmitglieder und deren zugeordnete Körperschaften können dem Verband weitere Aufgaben (Wahlaufgaben) durch schriftliche Vereinbarung übertragen.
(3) Der Verband nimmt die Aufgaben der Kirchensteuerverteilstellen für die Kirchenkreise Bonn, Bad Godesberg-Voreifel und An Sieg und Rhein sowie die Kirchengemeinde Rosbach (Evangelischer Kirchenkreis An der Agger) wahr. Dies erfolgt in Form der Dienstleistung an die Vereinigten Kreissynodalvorstände (VKSV).
(4) Über die Verteilung der Kirchensteuern, insbesondere der kreiskirchlichen Umlagen, entscheiden die jeweiligen Kreissynoden, bzw. der Gemeindeverband.
(5) Die Kirchensteuerverteilstelle setzt diese Beschlüsse um und weist den Kirchengemeinden bzw. dem Gemeindeverband das auf sie entfallende Kirchensteueraufkommen nach Abzug der landes- und jeweiligen kreiskirchlichen Umlagen zu.
(6) Der Verband kann Träger einer Gemeinsamen Finanzmittelbewirtschaftung gemäß den Regelungen der Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung (WiVO) sein.
(7) Dem Verwaltungsverband kann die Erfüllung von Pflicht- und Wahlaufgaben für andere Kirchenkreise, deren Kirchengemeinden sowie deren Verbände auf Grundlage von § 14 VerwG als Kompetenzzentrum übertragen werden. Auch können von anderen Kirchlichen und diakonischen Körperschaften, Verwaltungsaufgaben auf den Verwaltungsverband übertragen werden. Dies gilt auch für Körperschaften, die nicht Teil der verfassten Kirche sind. Hierzu bedarf es jeweils einer Vereinbarung nach dem VbG der Evangelischen Kirche im Rheinland. Der Verbandsvorstand ist zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen ermächtigt.
(8) Der Verbandsvorstand kann dem Verwaltungsverband obliegende Pflicht- und Wahlaufgaben auf eine gemeinsame Verwaltung eines anderen Kirchenkreises als Kompetenzzentrum auf Grundlage von § 14 VerwG übertragen und die dazu erforderliche Vereinbarung nach dem VbG abschließen.
(9) In der jeweiligen Vereinbarung ist die Finanzierung zu regeln und festzulegen, unter welchen Bedingungen und im Rahmen welcher Fristen die Vereinbarung gekündigt werden kann.
#§ 3
Organe
(1) Organe des Verbandes sind die Verbandsvertretung, der Verbandsvorstand und die Geschäftsführung. Die Geschäftsführung des Verbandes ist die Verwaltungsleitung im Sinne des VerwG.
(2) Bei der Zusammensetzung der Organe mit Ausnahme der Geschäftsführung darf die Zahl der ordinierten Theologinnen und Theologen die der anderen Mitglieder nicht übersteigen.
(3) Für Verhandlungen der Organe gelten, soweit in dieser Satzung keine besonderen Regelungen getroffen sind, die Vorschriften des VbG sowie die der KO und des KOG entsprechend.
#§ 4
Zusammensetzung der Verbandsvertretung
(1) Die Verbandsvertretung setzt sich zusammen aus den Vertreterinnen und Vertretern der Körperschaften sowie dem Verbandsvorstand.
Die Mitglieder der Verbandsvertretung müssen mehrheitlich aus Mitgliedern der Leitungsorgane der Verbandsmitglieder bestehen.
Jedes Verbandsmitglied entsendet durch Beschluss des Leitungsorgans 3 Vertreterinnen oder Vertreter in die Verbandsvertretung oder beruft diese ab. Aufgrund seiner erheblich abweichenden Größe gemessen an den Gemeindemitgliederzahlen, entsendet der Kirchenkreis An Sieg und Rhein zusätzlich weitere 3 Vertreterinnen oder Vertreter. Die Kreissynoden übertragen durch Beschluss das Recht zur Entsendung oder Abberufung von Vertreterinnen und Vertretern auf den jeweiligen Kreissynodalvorstand.
Für die von den beteiligten Körperschaften Entsandten ist auch jeweils eine Stellvertretung aus dem Leitungsorgan zu bestellen.
(2) Scheidet eine Vertreterin oder ein Vertreter der Körperschaften als Mitglied aus der Verbandsvertretung aus, so ist an seine Stelle durch das entsendende Verbandsmitglied für den Rest der Amtszeit eine Ersatzperson zu bestellen.
(3) Die Verbandsvertretung wird nach jeder Presbyteriumswahl neu gebildet. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl der Verbandsvertretung im Amt. Die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung endet, wenn eine Voraussetzung zur Entsendung entfällt. Wird ein von einem Verbandsmitglied entsandtes Mitglied in den Vorstand gewählt, entsendet das Verbandsmitglied ein Mitglied nach.
(4) Die Verbandsvertretung wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung aus ihrer Mitte. Vorsitzende müssen die Befähigung zur Mitgliedschaft im Leitungsorgan eines Verbandsmitglieds haben.
#§ 5
Aufgaben der Verbandsvertretung
(1) Die Verbandsvertretung nimmt alle Aufgaben des Verbandes wahr, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung auf ein anderes Organ übertragen sind.
(2) Der Entscheidung der Verbandsvertretung bleiben vorbehalten
- die Wahl der oder des Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung,
- die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes, deren Stellvertretung und die Festlegung des Vorsitzes,
- der Erlass von Satzungen zur Bildung von Fachausschüssen des Verbandes und zur Delegation von Aufgaben,
- der Beschluss über die Grundlagen des Berechnungsschlüssel für die Umlage gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 VerwG, den Haushalt des Verbandes sowie die Haushalte und Wirtschaftspläne seiner unselbständigen Einrichtungen,
- die Schaffung von Dauereinrichtungen,
- der Beitritt und das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds sowie der Ausschluss eines Verbandsmitglieds,
- die Änderung und Aufhebung der Verbandssatzung mit Ausnahme von Änderungen der Satzung wegen des Beitritts oder Ausscheidens eines Verbandsmitglieds, der Vereinigung von Verbandsmitgliedern und des Ausschlusses eines Verbandsmitglieds.
(3) Die Verbandsvertretung beschließt ferner im Rahmen der Verbandsaufgaben über Angelegenheiten, die ihr von einem Verbandsmitglied, von dem Verbandsvorstand, einer der zuständigen Kreissynoden oder Kreissynodalvorstände oder der Kirchenleitung vorgelegt werden.
#§ 6
Arbeitsweise der Verbandsvertretung
(1) Die Verbandsvertretung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Eine Sitzung hat ferner stattzufinden, wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung oder der Kirchenleitung unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.
(2) Sitzungen der Verbandsvertretung sind nicht öffentlich.
#§ 7
Zusammensetzung des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus 6 Personen, von denen 3 geborene Mitglieder (Superintendent/innen) sind und 3 von der Verbandsvertretung zu wählen sind. Der Verbandsvorstand muss mehrheitlich aus Mitgliedern der Leitungsorgane der beteiligten Körperschaften bestehen.
(2) Die Superintendentinnen bzw. die Superintendenten der Verbandsmitglieder sind geborene Mitglieder des Verbandsvorstands und nehmen im Wechsel von zwei Jahren den Vorstandsvorsitz wahr. Diese Aufgabe kann durch Beschluss des jeweiligen Kreissynodalvorstands auch einem Mitglied der jeweiligen Kreissynodalvorstände übertragen werden.
(3) Für jedes Mitglied des Verbandsvorstandes wird durch die Verbandsvertretung eine Stellvertretung gewählt.
(4) Nach der Neubildung der Verbandsvertretung wird der Verbandsvorstand neu gewählt. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so ist an seine Stelle für den Rest der Amtszeit eine Ersatzperson durch die Verbandsvertretung zu wählen.
#§ 8
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Verbandsvorstand führt die Geschäfte des Verbandes, sofern nicht die Geschäftsführung zuständig ist.
(3) Der Verbandsvorstand beschließt in der Regel mit einfacher Mehrheit. Für die Änderung der Satzung wegen des Beitritts oder Ausscheidens eines Verbandsmitglieds, der Vereinigung von Verbandsmitgliedern und des Ausschlusses eines Verbandsmitglieds ist Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl notwendig.
(4) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- die Beschlussfassung über die Berufung, Abberufung, Einstellung und Kündigung der Geschäftsführung,
- die Feststellung des Jahresabschlusses des Verbandes und der Jahresabschlüsse seiner unselbstständigen Einrichtungen,
- die Aufnahme von Darlehen, wenn der Schuldendienst im Haushalt berücksichtigt ist oder sie im Rahmen eines Kassenkredites abgewickelt werden können,
- die Koordination der Arbeit der Fachausschüsse, sofern diese gebildet werden,
- die Beschlussfassung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und deren Deckung,
- den Abschluss von Vereinbarungen mit rechtlich selbstständigen kirchlichen und diakonischen Einrichtungen, die nicht Teil der verfassten Kirche sind gemäß § 2 Absatz 8,
- den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 14 VerwG (Kompetenzzentren),
- Beschluss über die Änderung der Satzung wegen des Beitritts oder Ausscheidens eines Verbandsmitglieds, der Vereinigung von Verbandsmitgliedern und des Ausschlusses eines Verbandsmitglieds.
(5) Die oder der Vorstandsvorsitzende führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführung.
(6) Der Vorstand erlässt die Geschäftsordnung hinsichtlich der Delegation und Organisation innerhalb der gemeinsamen Verwaltung.
#§ 9
Arbeitsweise des Verbandsvorstandes
(1) Der Vorstand wird nach Bedarf, mindestens einmal im Halbjahr von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Eine Sitzung hat ferner stattzufinden, wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes, der Kirchenleitung unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.
(2) Der Verbandsvorstand kann die Stellvertreterinnen und Stellvertreter seiner Mitglieder zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen.
(3) Von jeder Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Jedem Mitglied des Verbandsvorstandes ist eine Abschrift zu übersenden.
(4) Außerhalb der Sitzung des Verbandsvorstandes ist eine Abstimmung schriftlich oder elektronisch möglich, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird.
(5) Sitzungen des Verbandsvorstands sind nicht öffentlich.
#§ 10
Geschäftsführung und Geschäfte der laufenden Verwaltung
(1) Der Geschäftsführung obliegen die Leitung des Dienstbetriebs und die Geschäftsverteilung im Verwaltungsverband.
(2) Die Geschäftsführung führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des Verwaltungsverbands.
(3) Die folgenden Aufgaben sind unbeschadet der Rechte der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstands auf die Geschäftsführung übertragen:
- die Verfügung über Mittel, die im Haushalt des Verbandes vorgesehen sind, durch die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer oder von ihr bzw. ihm beauftragte Mitarbeitende.
- die regelmäßige Berichterstattung über die Arbeit der Verwaltung inkl. der Wirtschaftsführung in den Vorstandssitzungen des Verbandes sowie in der Regel jährlich in der Verbandsvertretung sowie den Kreissynodalvorständen und den Kreissynoden. Die Geschäftsführung nimmt an den Verhandlungen der Verbandsvertretung mit beratender Stimme und an den Sitzungen des Verbandsvorstands in der Regel beratend teil.
- den Abschluss von Vereinbarungen zur Übertragung von weiteren Aufgaben (Wahlaufgaben) mit Kirchengemeinden.
(4) Der Vorstand kann sein erteiltes Einvernehmen zur Übertragung der grundsätzlich in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben auf die Geschäftsführung jederzeit zurücknehmen.
(5) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung der verwalteten Körperschaften sowie die dazu erforderliche Vertretung im Rechtsverkehr gelten als auf die Geschäftsführung übertragen, soweit sich nicht das Leitungsorgan die Entscheidung über bestimmte Geschäfte der laufenden Verwaltung durch Beschluss vorbehält.
(6) Als Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten
- Geschäfte der verwalteten Kirchengemeinden, Verbände, Dienste und Einrichtungen, die sich finanziell beziffern lassen, bis zu einer Höhe von 10.000 € brutto,
- Geschäfte der verwalteten Kirchenkreise bis zu einer Höhe von 10.000 €,
- die Vertretung im Rechtsverkehr in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten mit Ausnahme von Kündigungen, Abmahnungen und Ermahnungen in Bezug auf Mitarbeitende anderer Körperschaften,
- Anlage von Geldvermögen und Bewirtschaftung von Finanzanlagen in Form gemeinsamer Finanzmittelbewirtschaftung gemäß den Regelungen der WiVO sowie der Richtlinie zur WiVO, insbesondere der Anlagenrichtlinien der Evangelischen Kirche im Rheinland.
Im Übrigen wird auf die Regelungen des § 17 VerwG verwiesen.
#§ 11
Finanzierung und Maßstab zur Deckung des Finanzbedarfs
(1) Die Kosten des Verbandes werden im Haushalt ausgewiesen. Die Aufgaben des Verbandes werden in Form einer Verrechnung der Kosten für die Pflicht- und Wahlpflichtaufgaben der Verbandsmitglieder und für ihre Kirchengemeinden, durch Erstattungen für Wahlaufgaben sowie eigene Erträge des Verbandes gedeckt. Die Verrechnung der Kosten entspricht der Höhe der nicht durch eigene Erträge und Erstattungen für Wahlaufgaben gedeckten Aufwendungen des Verbandes.
(2) Die Verbandsmitglieder und ihre Kirchengemeinden, Einrichtungen und Werke bringen die Mittel zur Finanzierung des Verbandes nach einem von der Verbandsvertretung festgelegten Umlageschlüssel nach konkreten Verteilungsparametern auf. Die Kosten für die Geschäftsführung wird zu gleichen Teilen auf die beteiligen Kirchenkreise verteilt.
(3) Die Finanzierung der von rechtlich selbstständigen kirchlichen und diakonischen Einrichtungen übernommenen Aufgaben wird nach dem Auftragsumfang vertraglich geregelt. Der Vertrag ist so zu gestalten, dass er zumindest kostendeckend für den Verband ist.
(4) Sach- und Vermögenswerte, die die Verbandsmitglieder in den Verband einbringen oder die für den Verband beschafft bzw. erwirtschaftet werden, werden gemeinsames Eigentum.
(5) Für einen Übergangszeitraum von 4 Jahren tragen die Kirchenkreise die Kosten ihrer vorherigen Verwaltungseinheiten entsprechend dem tatsächlichen Aufkommen. Dieses Vorgehen gilt auch für später beitretende Kirchenkreise.
#§ 12
Ausscheiden und Auflösung
(1) Eine beteiligte Körperschaft kann auf Antrag an das oder durch Kündigung gegenüber dem Vertretungsorgan des Verbandes aus dem Verband ausscheiden.
(2) Eine Kündigung ist zum Ende des Folgejahres möglich, wenn dem Verband nicht das Recht zur Erhebung von Kirchensteuern übertragen wurde. Der eingebrachte Anteil am Verbandsvermögen verbleibt im Verband. Der prozentuale Anteil der verbleibenden Körperschaften erhöht sich dadurch entsprechend anteilig. Die ausscheidende Körperschaft trägt nach ihrem Ausscheiden Kosten des Verbandes noch zwei Jahre anteilig mit, wenn diese nicht durch Anpassung vermieden werden können.
(3) Im Falle der Auflösung des Verbandes fällt das Verbandsvermögen an diejenigen beteiligten Körperschaften zurück, die es eingebracht haben. Die Verbandsmitglieder sind in diesem Fall verpflichtet, die erforderlichen übereinstimmenden Beschlüsse durch die zuständigen Leitungsorgane des Verbandes und der Körperschaften zu fassen und deren Durchführung zu veranlassen, damit eine wirksame Rückübertragung möglich ist.
#§ 13
Änderung und Aufhebung der Satzung
(1) Über Änderungen und Aufhebungen der Verbandssatzung entscheidet die Verbandsvertretung, sofern nicht der Verbandsvorstand zuständig ist.
(2) Für Satzungsänderungen, die eine Änderung der Zusammensetzung von der Verbandsvertretung oder des Verbandsvorstandes vorsehen oder die erforderlichen Mehrheiten für Beschlüsse betreffen, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen in der Verbandsvertretung erforderlich.
(3) Über die Änderung von Art und Umfang der in der Satzung festgelegten Aufgaben beschließt die Verbandsvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsvertretung.
(4) Änderungen der Satzung beschließt die Verbandsvertretung nach Anhörung der zuständigen Kreissynodalvorstände. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen aufgrund der Änderung des Mitgliederbestands.
#§ 14
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch die Kirchenleitung am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Siegel | Für den Evangelischen Kirchenkreis An Sieg und Rhein |
gez. Unterschriften | |
Siegel | Für den Evangelischen Kirchenkreis Bad Godesberg-Voreifel |
gez. Unterschriften | |
Siegel | Für den Evangelischen Kirchenkreis Bonn |
gez. Unterschriften | |
Siegel | Genehmigt Düsseldorf, den 5. August 2026 Evangelische Kirche im Rheinland Das Landeskirchenamt |
Nr. 116Satzung zur Änderung
der Stiftungssatzung für die Evangelische Kulturstiftung Oberkassel
####der Stiftungssatzung für die Evangelische Kulturstiftung Oberkassel
§ 1
Änderung
Die Stiftungssatzung der Evangelischen Kulturstiftung Oberkassel vom 25. März 2004 (KABl. 2004, S. 297) wird wie folgt geändert:
- Im Titel und in § 1 Absatz 1 wird das Wort „Oberkassel“ durch die Wörter „Düsseldorf-Linksrheinisch“ ersetzt.
- Im gesamten Satzungstext wird das Wort „Oberkassel“ durch das Wort „Linksrheinisch“ ersetzt.
- § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„Das Stiftungsvermögen wird als Treuhandvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Düsseldorf-Linksrheinisch verwaltet.“
- § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und bis zu sechs Mitgliedern, die vom Presbyterium gewählt werden. Sie müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben. Mindestens ein Mitglied muss dem Presbyterium angehören.“
- In § 6 Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:„Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.“
- § 6 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:„Für die Einladung und Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung und des Kirchenorganisationsgesetzes für Presbyterien sinngemäß.“
- § 7 Buchstabe d) wird aufgehoben.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Düsseldorf, den 15. Juli 2026 | |
Siegel | Evangelische Kirchengemeinde Düsseldorf-Linksrheinisch |
gez. Unterschriften | |
Siegel | Genehmigt Düsseldorf, den 7. August 2026 Evangelische Kirche im Rheinland Das Landeskirchenamt |
Bekanntmachungen
Nr. 117Neues Siegel des Evangelischen Verwaltungsverbandes Rheinland-Mitte
1872474 | |
Az. 03-17.142075 | Düsseldorf, 8. Juli 2026 |
Körperschaft: | Evangelischer Verwaltungsverband Rheinland-Mitte |
Kirchenkreise: | Bonn, Bad Godesberg-Voreifel und An Sieg und Rhein |
Umschrift des Kirchensiegels: | EVANGELISCHER VERWALTUNGSVERBAND RHEINLAND-MITTE |
mit Wirkung vom: | 1. Januar 2027 |
Das Landeskirchenamt
Nr. 118Aufhebung von Pfarrstellen
Die 10. Pfarrstelle des Kirchenkreises Essen – Krankenhausseelsorge – ist mit Wirkung vom 1. August 2026 aufgehoben worden.
Die 29. Pfarrstelle des Kirchenkreises Essen – Ev. Religionslehre an berufsbildenden Schulen – ist mit Wirkung vom 1. August 2026 aufgehoben worden.
In der Ev. Kirchengemeinde Frechen, Kirchenkreis Köln-Linksrheinisch, ist mit Wirkung vom 1. August 2026 die 3. Pfarrstelle aufgehoben worden.
Die 1. Pfarrstelle des Evangelischen Gemeindeverbandes Krefeld – Erteilung von Evangelischer Religionslehre am Berufskolleg Glockenspitz – ist mit Wirkung vom 1. August 2026 aufgehoben worden.
Die 3. Pfarrstelle des Evangelischen Gemeindeverbandes Krefeld – Erteilung von Evangelischer Religionslehre an höheren Schulen – ist mit Wirkung vom 1. August 2026 aufgehoben worden.
In der Ev. Markus-Kirchengemeinde Mülheim an der Ruhr, Kirchenkreis An der Ruhr, ist mit Wirkung vom 1. August 2026 die 3. Pfarrstelle aufgehoben worden.
Personalnachrichten
Nr. 119Personalnachrichten der Theologinnen und Theologen
Verstorben
####Pfarrer i.R. Ernst-Jürgen Albrecht am 18. Juli 2026, zuletzt Pfarrer in der Kirchengemeinde Düsseldorf-Rath, geboren am 2. März 1944 in Ulrichsfelde, ordiniert am 30. April 1972 in Köln-Worringen.
Pfarrer i.R. Hermann Blumenstengel am 28. Juni 2026, zuletzt Pfarrer in der Kirchengemeinde Orsoy, geboren am 23. Februar 1940 in Chemnitz, ordiniert am 13. Dezember 1970 in Orsoy.
Pfarrer i.R. Hermann Walter Bock am 13. Februar 2026, zuletzt Pfarrer in der Kirchengemeinde Langenlonsheim, geboren am 8. Dezember 1955 in Bad Kreuznach, ordiniert am 31. Oktober 1988 in Langenlonsheim.
Pfarrer i.R. Michael Dreyer am 4. Juli 2026, zuletzt Pfarrer in der Kirchengemeinde Monzingen-Seesbach, geboren am 15. Oktober 1942 in Hannover, ordiniert am 1. Juli 1999 in Freudenberg.
Pfarrer i.R. Martin Erbach am 17. Juli 2026, zuletzt Pfarrer in der Thomaskirchengemeinde Essen, geboren am 21. März 1960 in Mülheim an der Ruhr, ordiniert am 28. Juni 1987 in Kettwig.
Pfarrer i.R. Wolfgang Schuster am 22. Juli 2026, zuletzt Pfarrer in der Kirchengemeinde Troisdorf, geboren am 23. Januar 1941 in Birkenfeld, ordiniert am 18. April 1971 in Troisdorf.
Pfarrer i.R. Johann Georg Siegfried Schwarz am 7. Juli 2026, zuletzt Pfarrer in der Kirchengemeinde Bonn, geboren am 12. Juli 1931 in Joinville, Curitiba, Brasilien, ordiniert am 5. April 1959 in Innsbruck.
Pfarrer i.R. Horst Walter Slaby am 7. Juli 2026, zuletzt Pfarrer in Essen Verband Krankenhaus III, geboren am 12. Mai 1937 in Hagen, ordiniert am 23. Juni 1963 in Dortmund-Asseln.
Stellenangebote
Nr. 120Pfarrstellenausschreibungen
1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Koblenz-Lützel
Die erste Pfarrstelle der Kirchengemeinde Koblenz-Lützel, Kirchenkreis Koblenz, ist zum nächstmöglichen Termin durch das Presbyterium in vollem Umfang (100 %) zu besetzen. Unsere Kirchengemeinde mit uniertem Bekenntnis umfasst das Gebiet der Stadt Koblenz links der Mosel und links des Rheins sowie zwei Ortschaften des Landkreises Mayen-Koblenz. Sie hat ca. 5.300 Gemeindemitglieder und ist in zwei Bezirken organisiert. Sie hat zwei Pfarrstellen, die längerfristig gesichert sind, zwei gemeindepädagogisch Mitarbeitende in Vollzeit und mehrere Mitarbeitende im Küsterdienst und Organistendienst. Außerdem ist sie einem gemeinsamen Verwaltungsamt angeschlossen. Die Gemeinde ist Trägerin von drei Kindertagesstätten und einiger diakonischer Einrichtungen.
In der Stadt Koblenz sind alle Schulformen vorhanden. Stadtgebiet und Region sind mit einem engen Netz des Öffentlichen Personennahverkehrs versorgt.
Die zukünftige Stelleninhaberin/der zukünftige Stelleninhaber wird ihre/seine pastoralen Aufgaben hauptsächlich im Bezirk Metternich-Güls wahrnehmen. Dort liegt uns besonders unsere lebendige, selbstständige Kinder- und Jugendarbeit am Herzen, die vielfältige attraktive Angebote macht. So bilden die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, die Konfirmandenarbeit und die Arbeit mit Seniorinnen und Senioren Schwerpunkte der Gemeindearbeit. Gleichzeitig befinden wir uns in einem Entwicklungsprozess hin zu einer stärker gemeinsam gestalteten Gesamtgemeinde und freuen uns über entsprechende Mitwirkung. Die überbezirkliche und übergemeindliche kollegiale Zusammenarbeit hat einen hohen Stellenwert. Freundliches ökumenisches und interreligiöses Miteinander ist selbstverständliche Praxis.
Das Presbyterium erwartet ein theologisches Verständnis, in dem alle willkommen sind. Es freut sich über Bewerbende, die sich gerne an der Gestaltung einer vielfältigen Gemeindearbeit beteiligen und eine lebendige Verkündigung pflegen. Wir sind offen für kreative Ideen und geben Gestaltungsspielraum für neue Projekte. Es darf sich ausprobiert werden und wir sind gerne bereit, gemeinsam neue Wege zu gehen.
Ein geräumiges Pfarrhaus kann zur Verfügung gestellt werden. Das Presbyterium unterstützt auch bei einer alternativen Wohnungssuche.
Auf die Pfarrstelle können sich Personen bewerben, die die Wahlfähigkeit nach § 3 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben.
Bewerbungen sind innerhalb von drei Wochen nach Erscheinen dieses Amtsblattes an das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Koblenz-Lützel über
den Superintendenten des Kirchenkreises Koblenz, Mainzer Str. 81, 56075 Koblenz,
zu richten, auch per E-Mail: superintendentur.koblenz@ekir.de.
den Superintendenten des Kirchenkreises Koblenz, Mainzer Str. 81, 56075 Koblenz,
zu richten, auch per E-Mail: superintendentur.koblenz@ekir.de.
Auskünfte erteilt die Vorsitzende des Presbyteriums, Pfarrerin Vera Rudolph,
Telefon 02637 9428704, auch per E-Mail: verabrigitte.rudolph@ekir.de.
Telefon 02637 9428704, auch per E-Mail: verabrigitte.rudolph@ekir.de.
Weitere Informationen zu uns finden Sie auf www.kirche-luetzel.de.
2. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Hückeswagen
Pfarrstelle im Bergischen Land – gestalten Sie Kirche mit uns!
In den seit 2018 pfarramtlich verbundenen Evangelischen Kirchengemeinden Hückeswagen und Bergisch Born ist zum nächst möglichen Zeitpunkt eine Pfarrstelle (100 %) neu zu besetzen.
Aktuell ist in Hückeswagen eine Pfarrstelle vakant; die Kirchengemeinde Bergisch Born ist durch einen Pfarrer mit einem Stellenanteil von 50 % versorgt. Der derzeit noch tätige Pfarrer in Hückeswagen tritt Mitte 2028 in den Ruhestand. Ab diesem Zeitpunkt sind 1,25 Stellenanteile für Hückeswagen und 0,25 Stellenanteile für Bergisch Born vorgesehen. Bis dahin soll auf Grundlage bereits entwickelter Ideen gemeinsam ein tragfähiges und praxisnahes Konzept zur künftigen Arbeitsaufteilung erarbeitet werden.
Die zu besetzende Pfarrstelle ist der Kirchengemeinde Hückeswagen zugeordnet. Beide Kirchengemeinden sind unierten Bekenntnisses.
Gemeinsam mit der Evangelischen Kirchengemeinde Radevormwald bilden die Gemeinden eine Region im Kirchenkreis Lennep.
Wen wir suchen
Wir wünschen uns eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die bzw. der:
- Freude daran hat, den christlichen Glauben zeitgemäß und überzeugend zu vermitteln und Menschen zum lebendigen Glauben an Jesus Christus einzuladen,
- Gottesdienste gerne feiert und sie als Herzstück des Gemeindelebens versteht,
- Menschen offen, herzlich und zugewandt begegnet,
- kreativ ist, Neues ausprobiert und dabei bewährte Traditionen wertschätzt,
- kommunikativ und teamorientiert arbeitet sowie Leitungs- und Organisationskompetenz mitbringt,
- ordiniert ist und wählbar gem. § 3 Absatz 1 Pfarrstellengesetz.
Was wir Ihnen bieten
Hückeswagen liegt landschaftlich reizvoll im Bergischen Land und verbindet naturnahes Leben mit einer hervorragenden Anbindung: Köln und das Ruhrgebiet sind jeweils nur rund 40 Kilometer entfernt, das Städtedreieck Remscheid-Solingen-Wuppertal befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft. Die Autobahn A1 ist gut erreichbar.
Die Stadt mit rund 15.000 Einwohnern bietet eine hohe Lebensqualität. Der historische Stadtkern mit dem Schloss und der Pauluskirche prägt das Stadtbild und verleiht Hückeswagen einen besonderen Charme. Vor Ort finden sich vielfältige Einkaufsmöglichkeiten, Kindertagesstätten sowie Grund-, Haupt- und Realschule; Gymnasien sind in den benachbarten Städten gut erreichbar.
Zur Evangelischen Kirchengemeinde Hückeswagen gehören derzeit rund 4.300 Gemeindemitglieder. Neben der Pauluskirche stehen zwei Gemeindezentren mit vielfältigen räumlichen Möglichkeiten für Gruppen, Veranstaltungen und eine lebendige Gemeindearbeit zur Verfügung.
Bei uns erwarten Sie
- ein engagiertes Team aus einem Pfarrer (bis 2028), zwei Prädikant:innen, einem Kirchenmusiker, einem Jugendleiter, zwei Küstern sowie vielen engagierten ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
- ein aufgeschlossenes, motiviertes Presbyterium,
- ein vielfältiges kirchenmusikalisches Angebot – von Klassik bis Moderne,
- zwei Kindergärten sowie ein wachsendes Angebot für Kinder, Jugendliche und Familien,
- auf Wunsch ein großzügiges Pfarrhaus mit Garten,
- eine Arbeitszeitregelung, die – entsprechend der Stellenanteile – einen predigtfreien Sonntag im Monat sowie einen festen freien Arbeitstag pro Woche ermöglicht.
Weitere Informationen finden Sie auf unseren Homepages:
Ev. Kirchengemeinde Hückeswagen: https://www.ev-kirche-hueckeswagen.de
Ev. Kirchengemeinde Hückeswagen: https://www.ev-kirche-hueckeswagen.de
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung und stehen gerne für Ihre Rückfragen zur Verfügung:
Elvira Persian (Vorsitzende des Presbyteriums), Telefon 0151 46429311, E-Mail elvira.persian@ekir.de
Pfarrer Reimund Lenth, Telefon 02192 1013, E-Mail reimund.lenth@ekir.de
Elvira Persian (Vorsitzende des Presbyteriums), Telefon 0151 46429311, E-Mail elvira.persian@ekir.de
Pfarrer Reimund Lenth, Telefon 02192 1013, E-Mail reimund.lenth@ekir.de
Pfarrerin Annette Cersovsky (Superintendentin des Kirchenkreises Lennep,
Telefon 02191 9681-0, E-Mail annette.cersovsky@ekir.de
Telefon 02191 9681-0, E-Mail annette.cersovsky@ekir.de
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis drei Wochen nach Erscheinen dieses Amtsblattes an das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Hückeswagen über die Superintendentin des Kirchenkreises Lennep, Geschwister-Scholl-Straße 1A, 42897 Remscheid.
Gerne auch per E-Mail an: suptur@kklennep.de
2. Pfarrstelle im evangelischen Kirchenkreis Moers
Wiederbesetzung der 2. kreiskirchlichen Pfarrstelle des Kirchenkreises Moers zur Erteilung von evangelischer Religionslehre am Gymnasium Adolfinum (Moers).
Der evangelische Kirchenkreis Moers sucht ab dem 2. Schulhalbjahr des Schuljahres 2026/2027 (d. h. ab 1. Februar 2027) eine Pfarrperson (m/w/d) zur Erteilung von Religionsunterricht am Gymnasium Adolfinum in Moers. Die Stelle ist mit einem Dienstumfang von 50 Prozent zu besetzen, dies entspricht einem Stundendeputat von 12,75 Wochenstunden.
Das Gymnasium Adolfinum wurde 1582 durch Graf Adolf zu Neuenahr und Moers gegründet. Heute ist es eins von vier Gymnasien in der Grafenstadt mit modernem Schulprofil. Neben unterschiedlichen Eingangsprofilen, individueller Förderung und gesellschaftlichem Engagement z. B. im Feld der Erinnerungskultur bietet das Gymnasium Adolfinum einen naturwissenschaftlichen MINT-Schwerpunkt. Die Schule liegt am Rand der Moerser Innenstadt, einer lebendigen Kleinstadt am linken Niederrhein. Direkter Anschluss an den ÖPNV sowie die Autobahnen A40, A42 und A57 sorgen für gute Erreichbarkeit.
Die lange Tradition einer Schulpfarrstelle soll nach zweijähriger Vakanz weitergeführt werden. Neben einem engagierten Kollegium und ökumenisch orientierten katholischen und evangelischen Fachkolleg:innen freuen sich kollegiale Teams und die Schulleitung auf Ihr Kommen.
Gesucht wird eine Pfarrperson, die einen modernen, den Lernenden zugewandten konfessionellen Religionsunterricht in der Unter-, Mittel- und Oberstufe anbietet. Eine fachliche Zusammenarbeit mit Kolleg:innen sollte für Sie selbstverständlich sein. Schulische und/oder pädagogische Erfahrungen sind von Vorteil, um Lernarrangements kompetenzgerecht zu gestalten und Lernprozesse von Lernenden individuell zu unterstützen auf der Grundlage des für die jeweilige Schulform kompetenzorientierten Curriculums.
Ergänzend bietet das Gymnasium Adolfinum interessante Gestaltungsmöglichkeiten für ein lebendiges Schulleben. Erwartet wird die Bereitschaft, Heranwachsende in ihren Lebensfragen zu begleiten und Ansprechperson für das Kollegium und Mitarbeitenden in der Schulseelsorge zu sein.
Unterstützung bei Ihrer Arbeit erhalten Sie sowohl fachlich als auch persönlich durch das Schulreferat Duisburg/Niederrhein. Als Schulpfarrer:in sind Sie zugleich Teil der synodalen Gemeinschaft im Kirchenkreis Moers. Wir freuen uns darauf, dass Sie sich in ihr mit Ihren Gaben und Fähigkeiten einbringen.
Nähere Informationen zum Gymnasium Adolfinum finden Sie hier: https://adolfinum-moers.de/
Nähere Auskünfte erteilt Pfarrerin Annette Vetter, Schulreferentin im Evangelischen Schulreferat Duisburg/Niederrhein (Tel. 0157 86117157).
Die Pfarrstelle kann nur mit Personen besetzt werden, die die Wahlfähigkeit nach § 3 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben.
Bewerbungen sind innerhalb von drei Wochen nach Erscheinen dieser Ausschreibung im Kirchlichen Amtsblatt an den Superintendenten des Kirchenkreises Moers,
Pfarrer Wolfram Syben, Mühlenstraße 20, 47441 Moers auf dem Postweg oder
per E-Mail an supturintendentur.moers@ekir.de zu richten.
Pfarrer Wolfram Syben, Mühlenstraße 20, 47441 Moers auf dem Postweg oder
per E-Mail an supturintendentur.moers@ekir.de zu richten.
10. Pfarrstelle im evangelischen Kirchenkreis Moers
Wiederbesetzung der 10. kreiskirchlichen Pfarrstelle zur Erteilung von evangelischer Religionslehre am Julius-Stursberg-Gymnasium und an der Gesamtschule Niederberg (Neukirchen-Vluyn).
Der evangelische Kirchenkreis Moers sucht ab dem 2. Schulhalbjahr des Schuljahres 2026/2027 (d.h. ab 1. Februar 2027) eine Pfarrperson (m/w/d) zur Erteilung von Religionsunterricht am Julius-Stursberg-Gymnasium und an der Gesamtschule Niederberg in Neukirchen-Vluyn. Die Stelle ist mit einem Dienstumfang von 100 Prozent zu besetzen, dies entspricht einem Stundendeputat von 25,5 Wochenstunden.
Die beiden Schulen sind in einem Schulzentrum untergebracht. Das Schulzentrum liegt am Rande von Neukirchen-Vluyn, einer lebendigen Kleinstadt am linken Niederrhein. Die Mischung von Natur und Industriekultur geben der Stadt ihren Charme. Ein direkter Anschluss an die Autobahnen A40 und A57 sorgen für gute Erreichbarkeit.
Die bereits bestehenden guten Kontakte zwischen Gymnasium und Gesamtschule sollen durch eine gemeinsame Pfarrperson weiter ausgebaut und Synergien nutzbar gemacht werden. Neben einem engagierten Kollegium und ökumenisch orientierten katholischen und evangelischen Fachkolleg:innen freut sich ein Team von Sozialarbeiter:innen und die Schulleitung auf Ihr Kommen.
Gesucht wird eine Pfarrperson, die einen modernen, den Lernenden zugewandten konfessionellen Religionsunterricht in der Unter-, Mittel- und Oberstufe anbietet. Eine fachliche Zusammenarbeit mit Kolleg:innen sollte für Sie selbstverständlich sein. Schulische und/oder pädagogische Erfahrungen sind von Vorteil, um Lernarrangements kompetenzgerecht zu gestalten und Lernprozesse von Lernenden individuell zu unterstützen auf der Grundlage des für die jeweilige Schulform kompetenzorientierten Curriculums.
Beide Schulen bieten interessante Gestaltungsmöglichkeiten für ein lebendiges Schulleben. Erwartet wird die Bereitschaft, für Heranwachsende in ihren Lebensfragen sowie für das Kollegium und Mitarbeitenden an beiden Schulen Schulseelsorger:in zu sein.
Unterstützung bei Ihrer Arbeit erhalten Sie sowohl fachlich als auch persönlich durch das Schulreferat Duisburg/Niederrhein. Als Schulpfarrer:in sind Sie zugleich Teil der synodalen Gemeinschaft im Kirchenkreis Moers. Wir freuen uns darauf, dass Sie sich in ihr mit Ihren Gaben und Fähigkeiten einbringen.
Nähere Informationen zu den Schulen finden Sie auf deren Web-Seiten: https://www.jsg-nv.de/ und https://gesamtschule-niederberg.de/.
Nähere Auskünfte erteilt Pfarrerin Annette Vetter, Schulreferentin im Evangelischen Schulreferat Duisburg/Niederrhein (Tel. 0157 86117157).
Nähere Auskünfte erteilt Pfarrerin Annette Vetter, Schulreferentin im Evangelischen Schulreferat Duisburg/Niederrhein (Tel. 0157 86117157).
Die Pfarrstelle kann nur mit Personen besetzt werden, die die Wahlfähigkeit nach § 3 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben.
Bewerbungen sind innerhalb von drei Wochen nach Erscheinen dieser Ausschreibung im Kirchlichen Amtsblatt an den Superintendenten des Kirchenkreises Moers,
Pfarrer Wolfram Syben, Mühlenstraße 20, 47441 Moers, auf dem Postweg oder
per E-Mail an superintendentur.moers@ekir.de zu richten.
Pfarrer Wolfram Syben, Mühlenstraße 20, 47441 Moers, auf dem Postweg oder
per E-Mail an superintendentur.moers@ekir.de zu richten.
1. Pfarrstelle der Evangelischen Johanniter-Gemeinde
Die Evangelische Johanniter-Gemeinde sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Pfarrer*in (w/m/d) oder ein Pfarrehepaar im Stellenumfang von 100 Prozent.
Die Pfarrstelle ist seit November 2025 vakant.
Die Evangelische Johanniter-Gemeinde umfasst die Orte Breitenheim, Desloch, Hundsbach, Jeckenbach, Limbach, Löllbach, Meisenheim, Raumbach und Schweinschied mit insgesamt ca. 2.800 Gemeindemitgliedern.
Die Stadt Meisenheim am Glan (ca. 3000 Einwohner) bildet für die umliegenden Orte ein Mittelzentrum mit vielfältigen Einkaufsmöglichkeiten und umfassender medizinischer Versorgung im Gesundheitszentrum Glantal. Am Ort sind alle Schulformen, u.a. das Paul-Schneider-Gymnasium der EKiR, eine Kindertagesstätte und Einrichtungen der Senioren- und Behindertenhilfe vorhanden, mit denen die Kirchengemeinde gute Kooperationen pflegt.
Die spätgotische ev. Schlosskirche (1504) mit ihrer barocken Stummorgel aus dem Jahr 1767 ist stadtbildprägend.
Die Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden ist eng.
Es gibt ein gemeinsames Gemeindebüro, eine Kooperation im Bereich der Kirchenmusik und einen engen Austausch der PfarrkollegInnen.
Sie sind eine aufgeschlossene, teamfähige Persönlichkeit, die mit uns das Gemeindeleben gestaltet und dabei neue Akzente und Impulse setzen will.
Sie sind aktiv vor allem in der Wiederbelebung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und ihren Familien sowie im Engagement im kirchlichen Unterricht.
Sie schätzen gewachsene Traditionen und haben zugleich Freude an der Verkündigung in lebendigen Gottesdiensten.
Kontaktfreudigkeit und Präsenz sowie die seelsorgliche Begleitung der Menschen in allen Lebensphasen sind Ihnen wichtig.
Sie sind eine Pfarrperson, die ihre Fähigkeiten und Talente mit Freude und Kreativität in die Gottesdienste, Seelsorge und Gemeindearbeit einbringt, die gewohnt ist, selbständig und eigenverantwortlich zu arbeiten und zugleich die Arbeit im Team zu schätzen weiß.
Das vielfältige kirchenmusikalische Angebot in der Schlosskirche ist ein Schwerpunkt der Kirchengemeinde. Dazu gehören aktuell Orgelandachten, Orgelmatineen, vielfältige Konzerte sowie ökumenische Chorprojekte.
Wir freuen uns auf Ihre Schwerpunktsetzungen und persönlichen Akzente, die Sie in die Arbeit mit einbringen.
Neben einem engagierten Presbyterium, motivierten Küsterinnen, einem Kirchenmusiker und nebenamtlicher Organisten gibt es zahlreiche weitere ehrenamtlich engagierte Menschen, z. B. im Besuchsdienstkreis, im Redaktionskreis des Gemeindebriefes, als PrädikantInnen und LektorInnen in unseren Gottesdiensten und Andachten.
Einen festen, von dienstlichen Verpflichtungen freien Tag in der Woche sagen wir zu. Bei der Wohnungssuche sind wir selbstverständlich behilflich.
Wählbar sind Pfarrpersonen, die die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 des Pfarrstellengesetzes erfüllen.
Nähere Auskünfte erteilen Ihnen gerne die Vakanzverwalterin und Vorsitzende des Presbyteriums Frau Superintendentin Astrid Peekhaus (astrid.peekhaus@ekir.de, Tel. 0671 251-128) und der stellv. Vorsitzende des Presbyteriums Richard Held (richard.held@ekir.de).
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zu drei Wochen nach Erscheinen dieses Amtsblattes
an das Presbyterium der Evangelischen Johanniter-Gemeinde
über die Superintendentin des Kirchenkreises An Nahe und Glan,
Pfarrerin Astrid Peekhaus, Kurhausstraße 6, 55543 Bad Kreuznach,
gerne per E-Mail an superintendentur.nahe-glan@ekir.de.
an das Presbyterium der Evangelischen Johanniter-Gemeinde
über die Superintendentin des Kirchenkreises An Nahe und Glan,
Pfarrerin Astrid Peekhaus, Kurhausstraße 6, 55543 Bad Kreuznach,
gerne per E-Mail an superintendentur.nahe-glan@ekir.de.
2. Pfarrstelle der Evangelischen Hoffnungsgemeinde Nahe-Hochwald
In der Ev. Hoffnungsgemeinde Nahe-Hochwald, die sich über die Landkreise Birkenfeld in Rheinland-Pfalz und St. Wendel im Saarland erstreckt, ist eine Pfarrstelle mit einem Stellenumfang von 100% zu besetzen.
Die Kirchengemeinde ist am 1. Januar 2025 aus sechs Kirchengemeinden entstanden und wird bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl im Jahr 2028 von einem Bevollmächtigtenausschuss geleitet.
Die Ev. Hoffnungsgemeinde Nahe-Hochwald ist eine Gemeinde mit ca. 9.500 Gemeindemitgliedern und uniert lutherischem Bekenntnisstand.
Mit einem ausgeprägten diakonischen Profil pflegt unsere Gemeinde eine enge Verbundenheit mit dem Diakonischen Werk Obere Nahe in Idar-Oberstein und ist Trägerin der Birkenfelder Tafel.
In unserer Gemeinde gibt es Senioren- und Frauenkreise, Kindergottesdienstgruppen und zwei Chöre.
Neben den Gottesdiensten an Sonn- und Feiertagen feiern wir Gottesdienste in den Seniorenheimen der Kirchengemeinde, Schulgottesdienste und Kitagottesdienste.
Unsere beiden evangelischen Kitas sind in Trägerschaft des Kirchenkreises Obere Nahe.
In unserer Kirchengemeinde werden die entsprechenden Aufgaben von vier Gemeindesekretärinnen, mehreren Küsterinnen und Küstern, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern und Ehrenamtlichen in einer Dienstgemeinschaft übernommen.
Ab Oktober 2026 ist in unserer Kirchengemeinde nur noch eine der drei ordentlichen Planpfarrstellen besetzt.
Eine weitere Pfarrerin arbeitet entlastend in einem nicht stellengebundenen Auftrag in unserer Gemeinde.
Die Ev. Hoffnungsgemeinde Nahe-Hochwald ist in drei Seelsorgebezirke aufgeteilt.
Die Pfarrpersonen werden als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner jeweils einem Bezirk zugeordnet.
Sie sollen als Team für die gesamte Gemeinde verantwortlich sein, vertrauensvoll, bezirksübergreifend zusammenarbeiten und sich bei Gemeindeaufgaben gegenseitig vertreten.
Arbeitsschwerpunkte nach persönlicher Neigung sind möglich und können abgesprochen werden.
Ein geräumiges Pfarrhaus in Birkenfeld steht zur Verfügung.
Sie haben Anspruch auf einen freien Tag in der Woche, ein freies Wochenende im Monat und eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 42 Stunden.
Für unser Pfarrteam suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt Verstärkung (m/w/d).
Wir freuen uns darauf, mit Ihnen in vertrauensvoller Zusammenarbeit unsere Gemeindearbeit zu gestalten und mit neuen Ideen zu bereichern.
Wenn Sie nach § 3 Absatz 1 Pfarrstellengesetz die Anstellungsfähigkeit in der Ev. Kirche im Rheinland besitzen oder eine Übernahme in den Dienst der Landeskirche anstreben, freuen wir uns über Ihre Bewerbung innerhalb von drei Wochen ab Erscheinen des Amtsblattes an die
Superintendentin des Kirchenkreises Obere Nahe
Jutta Walber
Vollmersbachstr. 22
55743 Idar-Oberstein
superintendentur.oberenahe@ekir.de
Jutta Walber
Vollmersbachstr. 22
55743 Idar-Oberstein
superintendentur.oberenahe@ekir.de
Bei Fragen können Sie sich gerne wenden an
Dr. Christine Großmann (Vorsitzende des BVA)
0176-21227489, christine.grossmann.1@ekir.de
Dr. Christine Großmann (Vorsitzende des BVA)
0176-21227489, christine.grossmann.1@ekir.de
Stefan Kugler (Stellv. Vorsitzender des BVA)
0160-8559665, stefan.kugler@ekir.de
0160-8559665, stefan.kugler@ekir.de
Nr. 121Sonstige Stellen
A-Kirchenmusikstelle der Evangelischen Kreuzkirchengemeinde Bonn
Kirchenmusiker:in (A-Examen, 100% Dienstumfang)
für die Kreuzkirche Bonn
Die Kreuzkirche Bonn ist ein lebendiger Ort der Begegnung, des Glaubens und der Musik. Als City-Kirche prägt sie das kulturelle Profil der Stadt und verbindet Menschen aller Generationen. Unsere Kreuzkirchenmusik genießt überregionale Strahlkraft und ist zentraler Bestandteil unseres Gemeindelebens und im Kirchenkreis. Sie ist vernetzt mit dem Beethovenfest und dem Beethoven-Orchester der Stadt Bonn. Die Kreuzgemeinde befindet sich einem Prozess der Vereinigung mit den drei Nachbargemeinden der Bonner Innenstadt, die auch Haupt- und Ehrenamt betrifft.
In diesem musik- und kulturaffinen, aber auch dynamischen Umfeld suchen wir zur Verstärkung unseres Teams zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine
engagierte Kirchenmusikerpersönlichkeit
(A-Prüfung oder äquivalent, 100% Dienstumfang),
(A-Prüfung oder äquivalent, 100% Dienstumfang),
die die Kirchenmusik gestaltet und koordiniert – mit dem Mut, auch unkonventionelle Wege zu gehen.
Ihre Verantwortung:
- künstlerische Leitung und Weiterentwicklung der Kreuzkirchenmusik, insbesondere der drei Ensembles (Kantorei und Sinfonieorchester der Kreuzkirche, Kammerchor VOX BONA),
- Planung und Gestaltung von Gottesdiensten, Konzerten und besonderen musikalischen Projekten, gerne interdisziplinär,
- Erhaltung und Ausbau des hohen künstlerischen Niveaus der Ensembles, insbesondere durch gezielte Stimmbildung und motivierende Probenarbeit,
- zweite:r Organist:in in Gottesdiensten, möglichst Konzertorganist:in,
- enge Zusammenarbeit mit dem ersten Organisten der Kreuzkirche und den Musiker:innen im Kooperationsraum und im Kirchenkreis, der Gemeinde, dem Presbyterium, den Pfarrer:innen und externen Partnern,
- Förderung der musikalischen Bildung und Nachwuchsarbeit,
- aktive Mitgestaltung des Zusammenwachsens der Bonner Innenstadt-Gemeinden zu einem Zentrum evangelischer Kirchenmusik im Rheinland mit Sichtbarkeit in den kommenden Jahren.
Ihr Profil:
- Bachelor/Master-Abschluss Kirchenmusik oder Diplom Kirchenmusik (B-/A-Prüfung) mit Qualifikationen und pädagogischer Erfahrung im Bereich Chor- und Orchesterleitung sowie künstlerisches Orgelspiel.
- kreativ-künstlerische Fähigkeiten und Zielstrebigkeit, die Präsenz der renommierten Ensembles der Kreuzkirche zu erhalten und auszubauen,
- Begeisterung für die Arbeit mit Menschen aller Altersgruppen und musikalischen Vorkenntnissen,
- Begeisterung, musikalische Leidenschaft und Neugier auf alles Ungewöhnliche,
- organisatorisches Geschick, Veränderungsbereitschaft und kommunikative Stärke,
- Teamfähigkeit und Kooperationsbereitschaft,
- eigenes, gut ausgebautes Netzwerk im kirchenmusikalischen Umfeld und im Konzertbereich,
- Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD.
Wir bieten:
- eine Plattform, die musikalische Tradition der Kreuzkirche Bonn aktiv mitzugestalten und in einem dynamischen kulturell anspruchsvollen Umfeld neue Wege zu gehen, für eine abwechslungsreiche, verantwortungsvolle und gestalterische musikalische Arbeit,
- drei Klangkörper mit begeisterungsfähigen Mitgliedern auf hohem bis sehr hohem Laienniveau:
- Sinfonieorchester mit ca. 50 Musiker:innen mit Auftritten in Gottesdiensten, Einbeziehung in Chorkonzerte und eigenen Konzerten,
- Kantorei mit ca. 120 Sänger:innen,
- Kammerchor VOX BONA ca. 50 (teilweise ausgebildete) Sänger:innen,
- eine Ott-Orgel (1956, IV, 64 Register), eine Klais-Orgel (2016, I, 7 Register), ein Ott-Positiv (3 Register), zwei Flügel,
- ein kreativ-inspirierendes Umfeld mit überregionaler Sichtbarkeit und Vernetzung,
- ein engagiertes Team von Haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden in Sachen Organisation und Fundraising,
- attraktive Arbeitsbedingungen mit einer soliden Ausstattung,
- geordnete Einarbeitung, Möglichkeit von Teamsupervision und/oder Coaching ab Stellenantritt und gezielte Fortbildungen,
- eine Einliegerwohnung für den Übergang, Unterstützung bei der Wohnungssuche,
- eine Eingruppierung (bis zur Entgeltgruppe EG 14, je nach vorliegender Qualifikation) gemäß dem Allgemeinen Entgeltgruppenplan zum BAT-KF Anlage 1 zum BAT-KF (RS 850.1).
Beachten Sie folgende Termine:
1. Dezember 2026 – Onlinemeeting,
14. Dezember 2026 – persönliches Vorstellungsgespräch,
11. und 13. Januar 2027 – künstlerische Vorstellung.
Bitte senden Sie Ihre Bewerbung elektronisch in einem PDF [max. Größe 5 mb] bis 31. Oktober 2026 an Dr. Ellen Wagner (ellen.wagner@ekir.de).
Weitere Auskünfte erteilen gerne
LKMD Brigitte Rauscher Tel: 0211-4562381 (brigitte.rauscher@ekir.de) und
Pfarrer Dr. Martin Gröger Tel: 0175-9125533 (martin.groeger@ekir.de)
LKMD Brigitte Rauscher Tel: 0211-4562381 (brigitte.rauscher@ekir.de) und
Pfarrer Dr. Martin Gröger Tel: 0175-9125533 (martin.groeger@ekir.de)
B-Kirchenmusikstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Am Norfbach
Die evangelische Kirchengemeinde Am Norfbach, im Süden der Stadt Neuss gelegen, sucht zum 1. Januar 2027 oder nächstmöglichen Zeitpunkt einen hauptamtlichen B-Kirchenmusiker/eine hauptamtliche B-Kirchenmusikerin (m/w/d) für eine unbefristete Vollzeitstelle.
Wir sind eine lebendige Gemeinde, in der Gemeinschaft großgeschrieben wird. Bei uns engagieren sich zahlreiche Ehrenamtliche mit viel Herzblut in den verschiedensten Bereichen und Hand in Hand mit unserem Pfarrteam. Für unsere hauptamtliche Kirchenmusikstelle suchen wir zum 1. Januar 2027 oder nächstmöglichen Zeitpunkt eine begeisterungsfähige Persönlichkeit, die Tradition und Moderne verbindet.
Die Gemeinde befindet sich, wie alle Gemeinden im Kirchenkreis Gladbach-Neuss in einem Strukturprozess. Sie bringen sich dabei aktiv in den Prozess ein und unterstützen die Zusammenführung der Musiklandschaften im Neusser Süden.
Das sind Ihre Schwerpunkte
Vielfältige Gottesdienste: Sie gestalten und begleiten unsere Gottesdienste musikalisch – im wertschätzenden Miteinander von klassischer und populärer Kirchenmusik.
Chorleitung mit Vision: Sie leiten unsere etablierte Kantorei und den Posaunenchor (optional) mit Freude und musikalischem Anspruch.
Zukunft gestalten: Sie bauen die Kinder- und Jugendchorarbeit aktiv aus und leisten damit einen wesentlichen Beitrag zu unserem lebendigen Gemeindeaufbau. Unser ökumenischer Kinderchor bietet Ihnen die Basis dazu.
Musikalische Formate in der Gemeide: Norfbacher Abendmusiken und die jährliche Gospelnight gehören zum musikalischen Leben der Gemeinde. Sie führen diese Formate weiter und bereichern sie mit kreativen Ideen.
Verwaltung und Organisation: Verwaltungsaufgaben und Öffentlichkeitsarbeit der Kirchenmusik erledigen Sie mit Sorgfalt und Zuverlässigkeit und organisieren den Einsatzplan des nebenamtlichen Kirchenmusikerteams.
Das bringen Sie mit
Musikalische Bandbreite: Fundierte Ausbildung in der Kirchenmusik (B- Examen/Bachelor) sowie Offenheit für klassische Literatur und moderne Pop-Stile.
Begeisterungsfähigkeit: Sie haben ein Herz für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und stecken andere mit Ihrer Freude an der Musik an.
Teamgeist: Sie schätzen die Zusammenarbeit auf Augenhöhe – sowohl mit dem hauptamtlichen Pfarrteam als auch mit unseren engagierten Ehrenamtlichen.
Die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche setzen wir voraus.
Das bieten wir Ihnen
Eine starke Gemeinschaft: Ein lebendiges, motiviertes Umfeld mit hoher Wertschätzung für Ihre Arbeit.
Gestaltungsspielraum: Platz für eigene Ideen, neue Formate und innovative Musikprojekte.
Musikinstrumente: Kleuker Orgel (14/II/P) und Kampherm- und Steinecke Orgel (10/I/P), 2 Konzertflügel, 1 Cembalo
Gute Rahmenbedingungen: Eine unbefristete Anstellung, Vergütung nach BAT-KF sowie Fortbildungsmöglichkeiten.
Sie profitieren von einer erstklassigen Infrastruktur: Ob Kitas, Schulen oder Einkaufsmöglichkeiten – alles ist auf kurzen Wegen erreichbar. Dank des gut ausgebauten ÖPNV sind Sie optimal vernetzt und flexibel.
Ihr Weg zu uns
Haben Sie Lust, die musikalische Zukunft unserer Gemeinde zu gestalten? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung bis zum 29. Oktober 2026 an Pfarrerin Johanna Matzko, johanna.matzko@ekir.de.
Für Fragen stehen Ihnen Pfarrerin Matzko und die Kreiskantorin Katja Ulges-Stein,
katja.ulges-stein@ekir.de als Ansprechpartnerinnen gerne zur Verfügung.
katja.ulges-stein@ekir.de als Ansprechpartnerinnen gerne zur Verfügung.
Unsere Homepage finden Sie unter https://evangelisch-in-neuss.de/
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