.Verordnung
Erster Abschnitt
###Zweiter Abschnitt
###Neunter Abschnitt
###Zehnter Abschnitt
###
Geltungszeitraum von: 01.03.1977
Geltungszeitraum bis: 31.12.2008
Verordnung
zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977
(BGBl. I S. 377)
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1388)
– Auszug –
#Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
(§§ 1 und 2 des Gesetzes)
###§ 1
Der Standesbeamte führt die Heiratsbücher, Geburtenbücher, Sterbebücher und Familienbücher (Personenstandsbücher) nach Vordrucken, die als Anlagen A, B, C und L (L 1) – Anlagen 1 bis 51# – dieser Verordnung beigefügt sind.
#§ 2
(
1
)
Die Personenstandsbücher werden in deutscher Sprache geführt.
(
2
)
Die Heirats-, Geburten- und Sterbebücher werden in festen Einbänden geführt. Für einen Zeitraum von jeweils längstens fünf Jahren können diese Bücher in Lose-Blatt-Form geführt werden; sie sind spätestens nach Ablauf dieser Frist einzubinden. Werden die Bücher in Lose-Blatt-Form geführt, so können die Vordrucke unter der Voraussetzung, dass der Text und seine Aufteilung auf die einzelnen Zeilen sowie die Anzahl der freien Zeilen unverändert bleiben, maschinengerecht eingerichtet werden.
(
3
)
Die Familienbücher werden in Lose-Blatt-Form geführt. Die Familienbücher tragen als Kennzeichen, wenn die Ehegatten
- einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) führen, den Ehenamen und den nicht zum Ehenamen gewordenen Geburtsnamen des anderen Ehegatten,
- keinen Ehenamen führen, den Familiennamen des Mannes und den Familiennamen der Frau.
Zweiter Abschnitt
Aufgebot und Heiratsbuch
(§§ 3 bis 11 des Gesetzes)
###§ 16
Der Standesbeamte erteilt eine gebührenfreie Bescheinigung
- den Verlobten über die Anordnung des Aufgebots oder über die Befreiung vom Aufgebot,
- den Ehegatten über die Eheschließung.
Neunter Abschnitt
Beweiskraft und Benutzung der Bücher
(§§ 60 bis 66 des Gesetzes)
###§ 61
Die Vorschriften über Beweiskraft und über Benutzung der Bücher in den §§ 60 bis 66 des Gesetzes gelten auch für die vom 1. Januar 1876 an geführten Standesregister und auf die im Lande Baden-Württemberg geführten Familienregister; für den seit dem 1. Juli 1938 geführten Zweiten Teil des Blattes im Familienbuch gelten die früheren Vorschriften.
#Zehnter Abschnitt
Schlussbestimmungen
(§§ 67 bis 71 des Gesetzes)
###§ 67
(
1
)
Für Amtshandlungen des Standesbeamten sind Gebühren und Auslagen nach § 68 zu erheben.
(
2
)
Bei Unvermögen der Beteiligten oder aus Gründen der Billigkeit kann der Standesbeamte Gebühren- und Auslagenermäßigung oder Gebühren- und Auslagenbefreiung gewähren.
(
3
)
Wird der Standesbeamte nur oder überwiegend im öffentlichen Interesse tätig, so sind keine Gebühren zu erheben. Gebührenfrei sind auch Personenstandsurkunden, wenn sie beantragt werden
- von einem Bewohner der Deutschen Demokratischen Republik oder von Berlin (Ost),
- von der Ständigen Vertretung oder einer Behörde der Deutschen Demokratischen Republik oder von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde, sofern dies vertraglich vereinbart ist oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden verbürgt ist.
Gebührenfrei ist ferner das Ehefähigkeitszeugnis für einen Deutschen, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist.
#§ 68
(
1
)
An Gebühren sind zu erheben | DM |
| 30,– |
wenn ausländisches Recht zu beachten ist | 50,– |
| 7,– |
| 15,– |
| 15,– |
| 7,– |
| 30,– |
| 30,– |
| 15,– |
| 6,– |
| 7,– |
| 4,– |
| 6,– |
| Die Hälfte der Gebühr nach Nr. 9 bis 12 |
| 15,– |
| 4,– |
(
2
)
An Auslagen sind zu erheben
|